← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz - SMG)

Geltender Text a fecha 2015-12-14

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück

```

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich, Begriff Suchtmittel ............... §  1

Suchtgifte ........................................... §  2

psychotrope Stoffe ................................... §  3

Vorläuferstoffe ...................................... §  4

```

2.

Hauptstück

```

Suchtmittel

```

1.

Abschnitt

```

Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen ....................................... §  5

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz §  6

Abgabe durch Apotheken ............................... §  7

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe ....... §  8

Sicherungsmaßnahmen .................................. §  9

Verordnung ........................................... § 10

```

2.

Abschnitt

```

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch . §§ 11 ff.

```

3.

Abschnitt

```

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot

für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch ...... §§ 15 f.

```

3.

Hauptstück

```

Verkehr und Gebarung mit Vorläuferstoffen

Beschränkungen ....................................... § 17

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten .............. § 18

Überwachung .......................................... §§ 19 f.

Vorläufige Beschlagnahme ............................. § 21

Verordnung ........................................... § 22

```

4.

Hauptstück

```

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und

Vorläuferstoffen

Besondere Verwaltungsdienststelle .................... § 23

Meldungen und Mitteilungen ........................... §§ 24 f.

Löschung personenbezogener Daten ..................... § 26

```

5.

Hauptstück

```

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

```

1.

Abschnitt

```

Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte ........ §§ 27 ff.

```

2.

Abschnitt

```

Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe §§ 30 f.

```

3.

Abschnitt

```

Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe ... § 32

```

4.

Abschnitt

```

Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen ................... § 33

Einziehung ........................................... § 34

Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die

Staatsanwaltschaft ................................... §§ 35 f.

Vorläufige Einstellung durch das Gericht ............. § 37

Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige

Einstellung des Strafverfahrens ...................... § 38

Aufschub des Strafvollzuges .......................... §§ 39 f.

Kostentragung ........................................ § 41

Auskunftsbeschränkung ................................ § 42

```

5.

Abschnitt

```

Befugnisse der Sicherheitsbehörden, der Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollorgane .. § 43

```

6.

Abschnitt

```

Verwaltungsstrafbestimmungen ......................... § 44

```

6.

Hauptstück

```

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ... §§ 45 ff.

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück

```

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich, Begriff Suchtmittel ............... §  1

Suchtgifte ........................................... §  2

psychotrope Stoffe ................................... §  3

Vorläuferstoffe ...................................... §  4

```

2.

Hauptstück

```

Suchtmittel

```

1.

Abschnitt

```

Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen ....................................... §  5

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz §  6

Abgabe durch Apotheken ............................... §  7

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe ....... §  8

Sicherungsmaßnahmen .................................. §  9

Verordnung ........................................... § 10

```

2.

Abschnitt

```

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch . §§ 11 ff.

```

3.

Abschnitt

```

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot

für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch ...... §§ 15 f.

```

3.

Hauptstück

```

Verkehr und Gebarung mit Vorläuferstoffen

Beschränkungen ....................................... § 17

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten .............. § 18

Überwachung .......................................... §§ 19 f.

Vorläufige Beschlagnahme ............................. § 21

Verordnung ........................................... § 22

```

4.

Hauptstück

```

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und

Vorläuferstoffen

Besondere Verwaltungsdienststelle .................... § 23

Meldungen und Mitteilungen ........................... §§ 24 f.

Löschung personenbezogener Daten ..................... § 26

```

5.

Hauptstück

```

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

```

1.

Abschnitt

```

Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften ................... § 27

Vorbereitung von Suchtgifthandel ..................... § 28

Suchtgifthandel ...................................... § 28a

Grenzmenge für Suchtgifte ............................ § 28b

```

2.

Abschnitt

```

Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen .......... § 30

Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen .... § 31

Handel mit psychotropen Stoffen ...................... § 31a

Grenzmenge für psychotrope Stoffe .................... § 31b

```

3.

Abschnitt

```

Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe

Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen ......... § 32

```

4.

Abschnitt

```

Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen ................... § 33

Einziehung ........................................... § 34

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die

Staatsanwaltschaft ................................... § 35

Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme

und Durchführung der Bewährungshilfe ................. § 36

Vorläufige Einstellung durch das Gericht ............. § 37

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger

Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung

des Strafverfahrens .................................. § 38

Aufschub des Strafvollzuges .......................... § 39

Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom

Widerruf ............................................. § 40

Kostentragung ........................................ § 41

Auskunftsbeschränkung ................................ § 42

```

5.

Abschnitt

```

Befugnisse der Sicherheitsbehörden, der Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollorgane .. § 43

```

6.

Abschnitt

```

Verwaltungsstrafbestimmungen ......................... § 44

```

6.

Hauptstück

```

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ... §§ 45 ff.

Abkürzung

SMG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe.

(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

1.

Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe.

(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

§ 2. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Suchtgifte bezeichnet sind.

(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl. III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, daß sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt sind.

(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

(4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen.

§ 2. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Suchtgifte bezeichnet sind.

(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl. III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, dass sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt sind.

(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

(4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen.

§ 3. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.

(2) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

§ 3. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.

(2) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

§ 4. Vorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Artikel 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. Nr. L 357/1 vom 20. Dezember 1990, bezeichneten Stoffe und Zubereitungen.

§ 4. Drogenausgangsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, ABl. Nr. L 47 vom 18. Februar 2004, sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, ABl. Nr. L 22 vom 26. Jänner 2005, erfasst sind.

2.

Hauptstück

Suchtmittel

1.

Abschnitt

Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen

§ 5. (1) Suchtmittel dürfen nur für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen, anderen überlassen oder verschafft sowie ein-, aus- oder durchgeführt werden.

(2) Suchtgifte gemäß § 2 Abs. 2 und 3, die nicht im Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.

2.

Hauptstück

Suchtmittel

1.

Abschnitt

Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen

§ 5. (1) Suchtmittel dürfen nur für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden.

(2) Suchtgifte gemäß § 2 Abs. 2 und 3, die nicht im Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz

§ 6. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet

1.

den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

2.

wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung eines Suchtgiftes ist, ausgenommen durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke, verboten.

(3) Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtmittel in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.

(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.

(5) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gestattet.

(6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3 und 4 Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.

(7) Den nach Abs. 5 Berechtigten ist nicht gestattet

1.

das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß § 5 Abs. 2 und

2.

das Inverkehrsetzen der unter Verwendung solcher Suchtmittel hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung der Suchtmittel durch leicht anwendbare Mittel möglich ist.

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz

§ 6. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet

1.

den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

2.

wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift ist verboten, ausgenommen

1.

durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowie

2.

durch die im § 6a Abs. 1 genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke.

(3) Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtmittel in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.

(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.

(4a) Den organisierten Notarztdiensten ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.

(5) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gestattet.

(6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4 oder 4a Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.

(7) Den nach Abs. 5 Berechtigten ist nicht gestattet

1.

das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß § 5 Abs. 2 und

2.

das Inverkehrsetzen der unter Verwendung solcher Suchtmittel hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung der Suchtmittel durch leicht anwendbare Mittel möglich ist.

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz

§ 6. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet

1.

den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

2.

wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift ist verboten, ausgenommen

1.

durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowie

2.

durch die im § 6a Abs. 1 genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke.

(3) Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtmittel in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.

(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.

(4a) Den organisierten Notarztdiensten ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.

(4b) Den Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.

(5) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gestattet.

(6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4 oder 4a Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.

(7) Den nach Abs. 5 Berechtigten ist nicht gestattet

1.

das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß § 5 Abs. 2 und

2.

das Inverkehrsetzen der unter Verwendung solcher Suchtmittel hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung der Suchtmittel durch leicht anwendbare Mittel möglich ist.

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz

§ 6. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet

1.

den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

2.

wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift ist verboten, ausgenommen

1.

durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowie

2.

durch die im § 6a Abs. 1 genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke.

(3) Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtmittel in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.

(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.

(4a) Den organisierten Notarztdiensten ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.

(4b) Den Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.

(5) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gestattet.

(6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4, 4a oder 4b Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.

(7) Den nach Abs. 5 Berechtigten ist nicht gestattet

1.

das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß § 5 Abs. 2 und

2.

das Inverkehrsetzen der unter Verwendung solcher Suchtmittel hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung der Suchtmittel durch leicht anwendbare Mittel möglich ist.

Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln

§ 6a. (1) Der Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke ist nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft, an der die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mindestens 75 v.H. der Geschäftsanteile halten muss, gestattet. An der Tochtergesellschaft können ferner beteiligt sein

1.

Universitätsinstitute, die mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der angewandten Botanik befasst sind,

2.

Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, sowie

3.

Chemische Laboratorien mit einer Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 10 der Gewerbeordnung 1994.

(2) Der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihrer Tochtergesellschaft (Abs. 1) ist ferner der Besitz des im Rahmen des Anbaus der Cannabispflanzen gewonnen Cannabis gestattet.

(3) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihre Tochtergesellschaft (Abs. 1) darf die Cannabispflanzen nach Ernte und Trocknung oder das daraus gewonnene Cannabis nur an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 abgeben.

(4) Die Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtmitteln (§ 9) sind auch auf Cannabispflanzen anzuwenden.

Abgabe durch Apotheken

§ 7. (1) Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.

(2) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.

Abkürzung

SMG

Abgabe durch Apotheken

§ 7. (1) Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.

(2) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 8. Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerzsowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 8. Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

Abkürzung

SMG

Meldungen und Mitteilungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung

§ 8a. (1) Ärzte haben den Beginn und, sofern es ihnen bekannt ist, das Ende einer Substitutionsbehandlung (§ 11 Abs. 2 Z 2) unter Bekanntgabe der Daten gemäß § 24b Abs. 1 Z 1 und 2 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu melden. Soweit nach Maßgabe der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsbestimmungen die Verschreibung oder Abgabe des Substitutionsmittels nicht unter Verwendung einer Substitutions-Dauerverschreibung erfolgt, ist bei Meldung des Behandlungsbeginns das Substitutionsmittel bekannt zu geben.

(2) Die an der Beratung, Behandlung oder Betreuung eines Patienten, der sich einer Substitutionsbehandlung unterzieht, beteiligten Ärzte, Amtsärzte, Apotheker, Bewährungshelfer, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten oder Personen, die in einer Einrichtung gemäß § 15 gesundheitsbezogene Maßnahmen (§ 11 Abs. 2) bei diesem Patienten durchführen, dürfen Wahrnehmungen aus dieser Tätigkeit gegenseitig nur insoweit mitteilen, als

1.

der Patient der Mitteilung ausdrücklich zugestimmt hat, oder

2.

die Mitteilung zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringend erforderlich ist und seine ausdrückliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Der Arzt, Amtsarzt, Apotheker, Bewährungshelfer, klinische Psychologe, Psychotherapeut oder die Person, die in einer Einrichtung gemäß § 15 gesundheitsbezogene Maßnahmen bei dem Patienten durchführt, hat im Fall des Abs. 2 Z 1 die ausdrückliche Zustimmung des Patienten, im Fall des Abs. 2 Z 2 die Gründe, weshalb die ausdrückliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, zu dokumentieren.

Sicherungsmaßnahmen

§ 9. (1) Die nach § 6 Abs. 1 bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge sowie dem Gefährdungsgrad der Suchtmittel richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Suchtmittelvorrat nicht gemäß Abs. 1 aufbewahrt oder nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert wird.

(3) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 6 Abs. 4) obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Verordnung

§ 10. (1) Soweit dies zur Abwehr der durch den Mißbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,

2.

die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,

3.

die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,

4.

die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,

5.

die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln,

6.

den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Er kann die Gesundheitsbehörden ermächtigen, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.

Verordnung

§ 10. (1) Soweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,

2.

die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,

3.

die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,

4.

die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,

5.

die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung,

6.

den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln,

7.

die Kontrolle des Anbaus von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Sie kann die Gesundheitsbehörden ermächtigen, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.

Abkürzung

SMG

2.

Abschnitt

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch

§ 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.

(2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind

1.

die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,

2.

die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,

3.

die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,

4.

die Psychotherapie sowie

5.

die psychosoziale Beratung und Betreuung

durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.

(3) Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 heranzuziehen.

§ 12. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen.

§ 13. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.

(2) Ergibt die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen (§ 24 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder eine militärärztliche Untersuchung bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommission oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistung steht, anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 12 vorzugehen.

§ 13. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.

(2) Ergibt

1.

die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder

2.

eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder

3.

eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 12 vorzugehen.

§ 14. (1) Steht eine Person, die Suchtgift mißbraucht, im Verdacht, eine nach § 27 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 nicht unterzieht. Besteht Grund zur Annahme, daß die Voraussetzungen des § 35 vorliegen, so hat sie statt einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 zu erstatten.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer nach den §§ 27 oder 28 mit Strafe bedrohten Handlung an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen unverzüglich mitzuteilen.

§ 14. (1) Steht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach § 27 Abs. 1 oder 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 nicht unterzieht. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des § 35 vorliegen, so hat sie statt einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 zu erstatten.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den §§ 27, 28 oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte unverzüglich mitzuteilen.

(3) Eine Anzeige oder Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Verdacht sich ausschließlich auf eine Meldung gemäß § 8a Abs. 1 gründet.

3.

Abschnitt

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen

im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch

§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 müssen

1.

bei ihrer Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 die Abstinenz von Suchtgift und die soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,

2.

über einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügen und

3.

nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle oder einzelne der im § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrautes Personal sicherstellen.

(3) Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Unterlagen über ihr Betreuungsangebot vorzulegen und eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.

(4) Jede Änderung bei den im Abs. 2 genannten Erfordernissen ist dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 oder 39 sind auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen auch an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

(6) Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 30. April jeden Jahres in der hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgesehenen Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen.

(7) Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.

3.

Abschnitt

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch

§ 15. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 müssen

1.

bei ihrer Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 die Abstinenz von Suchtgift und die soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,

2.

über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügen und

3.

nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle oder einzelne der im § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrautes Personal sicherstellen.

(3) Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Unterlagen über ihr Betreuungsangebot vorzulegen und eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.

(4) Jede Änderung bei den im Abs. 2 genannten Erfordernissen ist der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen sind, soweit nicht § 8a anzuwenden ist, zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 oder 39 sind auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen auch an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

(6) Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 30. April jeden Jahres in der hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vorgesehenen Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen.

(7) Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.

§ 16. (1) Die Tätigkeit von Einrichtungen oder Vereinigungen, die Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch beraten und betreuen, kann vom Bund gefördert werden. Ausgenommen von der Förderung sind Maßnahmen, für die als Krankenbehandlung ein Sozialversicherungsträger, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialhilfeträger aufzukommen hat. Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen, wobei die Förderung von Zuschüssen aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften abhängig zu machen ist. Sofern Gebietskörperschaften Träger dieser Einrichtungen oder Vereinigungen sind, ist die Förderung durch den Bund an die Voraussetzung mindestens gleich hoher Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften gebunden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Einrichtungen oder Vereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen.

(3) Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.

(4) Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.

(5) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 und 7 über die Verschwiegenheitspflicht und über die Informationspflicht im Hinblick auf AIDS sind anzuwenden.

3.

Hauptstück

Verkehr und Gebarung mit Vorläuferstoffen

Beschränkungen

§ 17. Vorläuferstoffe dürfen nur nach Maßgabe der gemäß § 22 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales erzeugt, erworben, besessen, in Verkehr gesetzt sowie - unbeschadet der einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft - ein-, aus- oder durchgeführt werden.

3.

Hauptstück

Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten

§ 17. Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Drogenausgangsstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Drogenausgangsstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorrat an Drogenausgangsstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten

§ 18. (1) Wirtschaftsbeteiligte sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Erzeugung, Verarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von Vorläuferstoffen befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten, wie insbesondere die Vermittlung oder Lagerung von Vorläuferstoffen, ausüben.

(2) Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Vorläuferstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Vorläuferstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Vorläuferstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Vorrat an Vorläuferstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.

(3) Wirtschaftsbeteiligte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs festgestellten Wahrnehmungen einschließlich personenbezogener Daten, die die Annahme rechtfertigen, daß Vorläuferstoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln abgezweigt werden, mitzuteilen. Sie haben diese Mitteilungen gegenüber Dritten geheimzuhalten. Wirtschaftsbeteiligte haben dem öffentlichen Sicherheitsdienst auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlungen erforderlich ist.

(4) Wirtschaftsbeteiligte haben je nach der Rechtsform ihres Unternehmens ein Mitglied des Vorstandes, einen Geschäftsführer, einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, sich selbst oder eine sonstige Person aus dem Unternehmen als Verantwortlichen zu bestellen. Dieser ist dafür verantwortlich, daß der Verkehr und die Gebarung des Wirtschaftsbeteiligten mit Vorläuferstoffen unter Einhaltung der die Vorläuferstoffe betreffenden Vorschriften erfolgt. Der Verantwortliche muß seinen Wohnsitz im Inland haben und ist dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu benennen.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann mit Verordnung Wirschaftsbeteiligte von den Verpflichtungen gemäß Abs. 4 zur Namhaftmachung von Verantwortlichen ausnehmen.

Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte

§ 18. Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.

Überwachung

§ 19. (1) Die gemäß § 23 Abs. 2 für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den Wirtschaftsbeteiligten

1.

in Räumlichkeiten und Einrichtungen, insbesondere auch Beförderungsmitteln, in oder mit denen der Verkehr mit Vorläuferstoffen durchgeführt wird, jederzeit Nachschau zu halten sowie

2.

alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen erforderlich sind, zu verlangen sowie die nach der gemäß § 22 erlassenen Verordnung oder den einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke von automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu verlangen.

(2) Soweit es zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Organe befugt, Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(3) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme zu versehen.

(4) Die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen obliegt den Zollbehörden. Diese haben die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen, wenn gegen die einschlägigen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen regelnden, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verstoßen wird. In diesem Fall darf über den Vorläuferstoff nur mit Zustimmung der Zollbehörde verfügt werden.

Überwachung

§ 19. (1) Die gemäß § 23 Abs. 2 für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den Wirtschaftsbeteiligten

1.

in Räumlichkeiten und Einrichtungen, insbesondere auch Beförderungsmitteln, in oder mit denen der Verkehr mit Drogenausgangsstoffen durchgeführt wird, jederzeit Nachschau zu halten sowie

2.

alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen erforderlich sind, zu verlangen sowie die nach der gemäß § 22 erlassenen Verordnung oder den einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke von automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu verlangen.

(2) Soweit es zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Organe befugt, Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(3) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme zu versehen.

(4) Die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Drogenausgangsstoffen obliegt den Zollbehörden. Diese haben die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen, wenn gegen die einschlägigen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Drogenausgangsstoffen regelnden, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verstoßen wird. In diesem Fall darf über den Drogenausgangsstoff nur mit Zustimmung der Zollbehörde verfügt werden.

§ 20. Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Organs die Orte zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Vorläuferstoffen stattfindet, und den mit der Überwachung beauftragten Organen den Zutritt zu diesen zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

§ 20. Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Organs die Orte zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Drogenausgangsstoffen stattfindet, und den mit der Überwachung beauftragten Organen den Zutritt zu diesen zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 21. (1) Vorläuferstoffe - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse - sind vorläufig in Beschlag zu nehmen, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, 44 Z 5, 6, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(2) Im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme ist von dem die Beschlagnahme durchführenden Organ je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.

(3) Beschlagnahmte Vorläuferstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der beschlagnahmten Vorläuferstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, bleiben unberührt.

Sicherstellung und Beschlagnahme

§ 21. (1) Drogenausgangsstoffe – erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse – sind sicherzustellen oder vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht einer Straftat nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen § 17 erster Satz, § 44 Abs. 2 Z 2 bis 4 oder Abs. 3 Z 3 bis 5, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(2) Das die Sicherstellung oder die vorläufige Beschlagnahme durchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.

(3) Sichergestellte oder beschlagnahmte Drogenausgangsstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der sichergestellten oder beschlagnahmten Drogenausgangsstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, bleiben unberührt.

Verordnung

§ 22. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

die Erzeugung, den Erwerb, Besitz und das Inverkehrsetzen von Vorläuferstoffen einschließlich der Erteilung von Bewilligungen hiefür sowie der Erfassung der Betriebsstätten von Wirtschaftsbeteiligten,

2.

die für die Kontrolle des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen notwendigen Aufzeichnungen in Geschäftsunterlagen sowie die Kennzeichnung von Vorläuferstoffen,

3.

das Verfahren zur Erteilung der im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen nach Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebenen Genehmigung (Erlaubnis),

4.

die Herstellung von Formblättern für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992,

5.

die gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu erstattenden Berichte.

(2) Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, bleibt unberührt.

Verhältnis zum Chemikaliengesetz

§ 22. Das Chemikaliengesetz, BGBl. I Nr. 53/1997, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

4.

Hauptstück

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln undVorläuferstoffen

Besondere Verwaltungsdienststelle

§ 23. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die besondere Verwaltungsdienststelle gemäß Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und gemäß Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe sowie die nationale Drogenbeobachtungsstelle im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93, ABl. Nr. L 36/1 vom 12. Februar 1993.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ferner, unbeschadet der Zuständigkeit der Zollbehörden und der Behörde gemäß § 18 Abs. 3, die für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen zuständige Verwaltungsdienststelle. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen gemäß den §§ 19 Abs. 1 bis 4 und 21 mitzuwirken.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist insbesondere auch die zuständige Behörde im Sinne der Art. 2, 2a, 3 zweiter Teilstrich, 4, 5, 5a, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 3677/90, des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember 1992, sowie des Artikels 5 Abs. 4 lit. e und f der Verordnung (EWG) 3769/92.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen, insbesondere durch Evidenthaltung der gemäß § 24 gemeldeten Daten, sicherzustellen sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.

(5) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten gemäß § 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

4.

Hauptstück

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenevidenz und Information

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

§ 23. (1) Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.

(2) Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den §§ 19 bis 21 mitzuwirken.

(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen

1.

hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 bis 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

2.

hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

3.

hinsichtlich Art. 5 Abs. 5 sowie Art. 10 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

4.

hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern obliegen

1.

hinsichtlich Art. 4 sowie Art. 26 Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

2.

hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 17, Art. 19, Art. 20, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5 und Art. 27 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

3.

hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 3 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

4.

hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem undesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich Art. 26 Abs. 2 und 4 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

7.

hinsichtlich Art. 32 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Inneres.

(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, ABl. Nr. L 202 vom 3. August 2005, zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen

1.

hinsichtlich Art. 3 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

2.

hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 16 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

3.

hinsichtlich Art. 12 sowie Art. 13 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

4.

hinsichtlich der übrigen Artikel der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

(6) Die Bundesminister für Inneres und für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend die im Art. 29 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 bezeichneten Informationen über die ihnen im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.

(8) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

Meldungen und Mitteilungen

§ 24. (1) Zur Sicherstellung der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, unbeschadet der auf Grund der gemäß § 10 oder § 22 erlassenen Verordnungen zu erstattenden Meldungen, insbesondere folgende personenbezogene Daten zu melden oder mitzuteilen:

1.

von den Gerichten die Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen strafbarer Handlungen nach diesem Bundesgesetz eingeleiteten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,

2.

von den Bezirksverwaltungsbehörden die rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln und Vorläuferstoffen getroffenen Verfügungen,

3.

von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaften erstatteten Anzeigen,

4.

vom Bundesministerium für Inneres die gemäß § 18 Abs. 3 mitgeteilten Wahrnehmungen,

5.

von den Staatsanwaltschaften die Zurücklegung oder vorläufige Zurücklegung der wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den §§ 27 bis 32 erstatteten Anzeigen,

6.

von den Bezirksverwaltungsbehörden die Personen, die Suchtgift mißbrauchen, mit dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Meldeblatt,

7.

von den ärztlichen Leitern der Krankenanstalten die im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch Suchtkranken mit Ausnahme jener, die sich freiwillig in Anstaltsbehandlung begeben, mit dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Meldeblatt,

8.

von dem eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Leichenbeschau oder Leichenöffnung vornehmenden Arzt unverzüglich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins sowie des Obduktionsprotokolls oder im Falle einer gerichtlichen Obduktionsanordnung des Gutachtens (§ 129 StPO) samt den Ergebnissen einer chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 1. März für das vorausgegangene Kalenderjahr die ihnen im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen von Vorläuferstoffen nach Art und Menge sowie die Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung von Vorläuferstoffen zu melden.

Suchtmittel-Datenevidenz

§ 24. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat

1.

zur Evidenthaltung der wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz anhängigen Verfahren, der Verurteilungen und Straferkenntnisse, der über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen wegen Suchtgiftmissbrauchs ein Suchtmittelregister und

2.

zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und

3.

zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

Meldungen an das Suchtmittelregister

§ 24a. (1) Dem Suchtmittelregister sind zu melden

1.

vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung,

2.

von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,

3.

von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,

4.

von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,

5.

von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.

(2) Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des Straferkenntnisses ist,

3.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der Verfügung sind,

4.

das Datum der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung, ferner

5.

im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestellten Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,

6.

im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens

a)

ob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,

b)

ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,

c)

ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,

d)

ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,

e)

ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,

f)

die Dauer der Probezeit,

7.

im Fall der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,

8.

im Fall einer Verurteilung

a)

die Art und das Ausmaß der Strafe,

b)

ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,

c)

ob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,

d)

ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,

e)

ob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,

f)

ob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,

9.

im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,

10.

die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde,

13.

im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner

a)

die Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,

b)

die Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,

3.

gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,

4.

das Ergebnis der Begutachtung, und zwar

a)

ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,

b)

ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder

c)

aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,

d)

ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,

5.

die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,

6.

die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,

7.

das Datum der Meldung,

8.

die meldende Behörde.

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister

§ 24b. (1) Dem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),

3.

den Beginn und

4.

das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,

5.

das Datum der Meldung,

6.

die meldende Behörde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind

1.

das gemäß § 8a Abs. 1 gemeldete Substitutionsmittel, oder

2.

das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und

3.

jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung

(3) Als Beginn der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1.

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2.

vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt, eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

3.

von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1.

die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

den Tag und Ort des Todes,

3.

den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4.

das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5.

Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6.

Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7.

sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8.

Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9.

ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10.

Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1.

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2.

eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

a)

vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,

b)

vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,

3.

von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1.

die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

den Tag und Ort des Todes,

3.

den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4.

das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5.

Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6.

Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7.

sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8.

Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9.

ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10.

Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

§ 24d. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an

1.

die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Behörden und Dienststellen, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

das Bundesministerium für Landesverteidigung und die zuständigen Militärkommanden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und seiner Dienstfähigkeit während des Präsenzdienstes erforderlich sind,

3.

das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,

4.

das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und die sonst zuständigen Schulbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich sind,

5.

den Landeshauptmann und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur

anonymisiert, übermitteln an

1.

den Generalsekretär, den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission der Vereinten Nationen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, soweit es nach den in internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen geboten ist,

2.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.

(3) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 1 erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt.

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an

1.

die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Behörden und Dienststellen, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,

3.

das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,

4.

das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und die sonst zuständigen Schulbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich sind,

5.

den Landeshauptmann und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur

anonymisiert, übermitteln an

1.

den Generalsekretär, den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission der Vereinten Nationen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, soweit es nach den in internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen geboten ist,

2.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.

(3) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 1 erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt.

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Auftraggeber und Betreiber dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Hinblick auf die im § 24 Z 1 und 2 genannten Zwecke

1.

die nach § 24a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,

2.

die nach § 24b Abs. 1 gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form eines Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000) einrichten und betreiben (Abs. 3 und 4) und ist auch in diesem Fall Auftraggeber und Betreiber der Register. Im Fall des Informationsverbundes sind weitere Auftraggeber jene Behörden oder Gerichte, die dem Register Daten online überlassen oder daraus Daten online abfragen. Das sind

1.

hinsichtlich des Suchtmittelregisters

a)

die Staatsanwaltschaften und Gerichte bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4,

b)

die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 3;

2.

hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung bestimmen:

1.

die Online-Überlassung der Daten gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 5 durch die meldepflichtigen Behörden und Gerichte, hinsichtlich der Daten nach § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht jeweils unterliegt,

2.

die Online-Überlassung der Daten gemäß § 24a Abs. 3 oder 24b durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann, in den Fällen der Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, mit Verordnung bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus dem

1.

Suchtmittelregister an die Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß § 26 Abs. 2 Z 1,

2.

bundesweiten Substitutionsregister an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden gemäß § 26 Abs. 4,

(5) Der Online-Zugriff darf den Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde oder das Gericht

1.

sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Abs. 6) der Person, die die online Daten überlassen oder abfragen soll, nachgewiesen hat,

2.

den Namen und die Rolle der Person, die online Daten überlässt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,

3.

die Online-Überlassung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten überlassen oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgt.

(6) Im Sinne des Abs. 5 Z 1 ist

1.

Identifikation der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 4 E-GovG,

2.

Authentifizierung der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 6 E-GovG,

3.

Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass

1.

alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, änderungen, –zugriffe und abfragen, nachvollziehbar sind,

2.

ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,

3.

Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Überlassung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und

4.

Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.

(8) Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf den Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie den Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 keinen Online-Zugriff auf das Suchtmittelregister einräumen. Es darf aber die Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 an die Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie die Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 an die Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 auch online übermitteln, wenn sie das Vorliegen der im § 26 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder 5 genannten Voraussetzungen im Einzelfall glaubhaft gemacht haben. Die Anforderungen der Abs. 5 bis 8 gelten auch in diesen Fällen.

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies

1.

zur Wahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 geltenden Grundsätze oder der sich aus den §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 ergebenden Informationspflichten oder Rechte Betroffener, oder,

2.

im Falle des bundesweiten Substitutionsregisters, zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß § 26 Abs. 4 berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit Abs. 12 nicht anderes bestimmt, die eine bestimmte Person betreffenden Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit es sich um Daten gemäß § 24a Abs. 3 handelt, längstens nach Ablauf von einem Jahr ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.

(12) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einlangen einer Meldung, dass

1.

von der Verfolgung einer Person endgültig zurückgetreten,

2.

das Strafverfahren endgültig eingestellt, oder

3.

eine Person vom Verdacht einer Straftat nach diesem Bundesgesetz freigesprochen worden ist,

(13) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat

1.

nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder

2.

nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,

(14) Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Abs. 11 bis 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß § 24d erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß §§ 24a und 24b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Dienstleister heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß §§ 24a oder 24b eingeräumt werden darf. Der Dienstleister stellt dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

Löschung personenbezogener Daten

§ 26. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die eine bestimmte Person betreffenden Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7 längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten zu löschen.

Datenübermittlung

§ 26. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die nach § 24a an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an

1.

die Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

3.

das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,

4.

das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,

5.

die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Abs. 1 gestattet ist, darf sie umfassen

1.

im Falle der Staatsanwaltschaften und Gerichte die gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 gemeldeten Daten,

2.

im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß § 24a Abs. 1 Z 5 gemeldeten Daten,

3.

im Falle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der zuständigen Militärkommanden, des Heerespersonalamtes oder des Bundesministeriums für Inneres nur die Mitteilung, ob wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32

a)

die Erstattung eines Berichts (§ 100 Abs. 2 der Strafprozessordnung) oder einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, oder

b)

die Verurteilung wegen einer solchen Straftat gemeldet worden ist. Zugleich mit der Mitteilung gemäß lit. a ist bekannt zu geben, ob eine gemäß § 35 Abs. 3 Z 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholte Stellungnahme ergeben hat, dass die Person einer

4.

im Falle der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nur die Mitteilung, ob wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 eine Verurteilung gemeldet worden ist.

(3) Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß § 24a Abs. 3 Z 5 und 6.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die gemäß § 24b Abs. 1 an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß § 24b Abs. 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die nach Z 1 erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.

(5) Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Datenübermittlung

§ 26. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die nach § 24a an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an

1.

die Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

3.

das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,

4.

das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,

5.

die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Abs. 1 gestattet ist, darf sie umfassen

1.

im Falle der Staatsanwaltschaften und Gerichte die gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 gemeldeten Daten,

2.

im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß § 24a Abs. 2a gemeldeten Daten.

3.

im Falle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der zuständigen Militärkommanden, des Heerespersonalamtes oder des Bundesministeriums für Inneres nur die Mitteilung, ob wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32

a)

die Erstattung eines Berichts (§ 100 Abs. 2 der Strafprozessordnung) oder einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, oder

b)

die Verurteilung wegen einer solchen Straftat gemeldet worden ist. Zugleich mit der Mitteilung gemäß lit. a ist bekannt zu geben, ob eine gemäß § 35 Abs. 3 Z 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholte Stellungnahme ergeben hat, dass die Person einer

4.

im Falle der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nur die Mitteilung, ob wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 eine Verurteilung gemeldet worden ist.

(3) Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß § 24a Abs. 3 Z 5 und 6.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß § 24b Abs. 1 an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß § 24b Abs. 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die nach Z 1 erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.

(5) Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Information

§ 26a. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat für die Bereitstellung einer nationalen Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.

5.

Hauptstück

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1.

Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

§ 27. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn er

1.

durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2.

die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 1 zu bestrafen.

5.

Hauptstück

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1.

Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

§ 27. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn er

1.

durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2.

die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 1 zu bestrafen.

5.

Hauptstück

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1.

Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

§ 27. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn er

1.

durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2.

die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 1 zu bestrafen.

5.

Hauptstück

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1.

Abschnitt

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig

1.

Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2.

Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder

3.

psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer

1.

durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2.

eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 28. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat

1.

als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,

2.

als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder

3.

mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht.

(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren ist der Täter der im Abs. 2 bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für die einzelnen Suchtgifte die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). Dabei ist insbesondere auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen.

§ 28. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat

1.

als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,

2.

als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder

3.

mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht.

(5) mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist der Täter der im Abs. 2 bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für die einzelnen Suchtgifte die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). Dabei ist insbesondere auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen.

§ 28. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat

1.

als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,

2.

als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder

3.

mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht.

(5) mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist der Täter der im Abs. 2 bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für die einzelnen Suchtgifte die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). Dabei ist insbesondere auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen.

Vorbereitung von Suchtgifthandel

§ 28. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Suchtgifthandel

§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1

1.

gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,

2.

als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder

3.

in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1

1.

als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,

2.

als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder

3.

in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.

(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

Grenzmenge für Suchtgifte

§ 28b. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.

§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild oder sonst öffentlich zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2.

Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

§ 30. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt,

1.

für den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt oder

2.

einem anderen überläßt und daraus keinen Vorteil zieht.

2.

Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen

§ 30. (1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff

enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b) übersteigende Menge handelt,

1.

für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder

2.

einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.

§ 31. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Abs. 3) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Abs. 3) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz für die einzelnen psychotropen Stoffe die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). § 28 Abs. 6 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen

§ 31. (1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Handel mit psychotropen Stoffen

§ 31a. (1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Grenzmenge für psychotrope Stoffe

§ 31b. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). § 28b zweiter Satz gilt dem Sinn nach.

3.

Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe

§ 32. (1) Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (§§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3) verwendet werden soll, erwirbt oder besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (§§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3) verwendet werden soll, erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

3.

Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe

Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen

§ 32. (1) Wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

4.

Abschnitt

Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen

§ 33. Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 27, 28, 30 oder 31 dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

4.

Abschnitt

Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen

§ 33. Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

Einziehung

§ 34. Ein Suchtmittel, das den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bildet, ist nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.

Einziehung

§ 34. (1) Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.

(2) Über Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in § 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.

Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft

§ 35. (1) Wird eine Person angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.

(2) Wird eine Person angezeigt, weil sie sonst eine nach den §§ 27 oder 30 strafbare Handlung oder auf Grund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel eine nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels begangen hat, so kann die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücklegen, wenn die Schuld nicht schwer und die Zurücklegung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Angezeigten von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.

(3) Eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige setzt voraus, daß

1.

eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Sinne des § 25 und

2.

eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden ist, ob der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf oder nicht, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig und ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder nicht.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wird, weil sie Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, und wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Anzeige bereits deswegen angezeigt wurde.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Angezeigten durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen, daß sich der Angezeigte - hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung - bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen.

(7) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige kann, wenn dies zweckmäßig ist, davon abhängig gemacht werden, daß sich der Angezeigte - hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung - bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Von der Zurücklegung der Anzeige sind der Angezeigte, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Der Angezeigte ist zugleich über Bedeutung und rechtliche Wirkungen der Zurücklegung der Anzeige zu belehren. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft

§ 35. (1) Wird eine Person angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.

(2) Wird eine Person angezeigt, weil sie sonst eine nach den §§ 27 oder 30 strafbare Handlung oder auf Grund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel eine nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels begangen hat, so kann die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücklegen, wenn die Schuld nicht schwer und die Zurücklegung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Angezeigten von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Angezeigte wegen einer während der Probezeit nach Abs. 1 begangenen weiteren Tat im Sinne des Abs. 1 angezeigt wird.

(3) Eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige setzt voraus, daß

1.

eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Sinne des § 25 und

2.

eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden ist, ob der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf oder nicht, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig und ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder nicht.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wird, weil sie Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, und wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Anzeige bereits deswegen angezeigt wurde.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Angezeigten durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen, daß sich der Angezeigte - hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung - bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen.

(7) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige kann, wenn dies zweckmäßig ist, davon abhängig gemacht werden, daß sich der Angezeigte - hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung - bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Von der Zurücklegung der Anzeige sind der Angezeigte, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Der Angezeigte ist zugleich über Bedeutung und rechtliche Wirkungen der Zurücklegung der Anzeige zu belehren. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch dieStaatsanwaltschaft

§ 35. (1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Abs. 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den §§ 28 oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn

1.

die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

2.

die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und

3.

der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.

(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass

1.

eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des § 26 und

2.

eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er

1.

Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder

2.

die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe,

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten.

(7) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des § 207 StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte, das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3 sowie 209 StPO sinngemäß anzuwenden.

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

§ 35. (1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Abs. 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den §§ 28 oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn

1.

die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

2.

die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und

3.

der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.

(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass

1.

eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des § 26 und

2.

eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er

1.

Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder

2.

die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.

(5) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten.

(7) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des § 207 StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte, das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3, 209 und 388 StPO sinngemäß anzuwenden.

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

§ 35. (1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Abs. 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den §§ 28 oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn

1.

die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

2.

die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und

3.

der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.

(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass

1.

eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des § 26 und

2.

eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er

1.

Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder

2.

die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.

(5) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten.

(7) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des § 207 StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte, das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3, 209 und 388 StPO sinngemäß anzuwenden.

(9) Im Fall eines Abtretungsberichts (§ 13 Abs. 2b) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (§ 38 Abs. 1a) mitzuteilen; die Mitteilung ist zu eigenen Handen zuzustellen.

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

§ 35. (1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Abs. 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den §§ 28 oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn

1.

die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

2.

die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und

3.

der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.

(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass

1.

eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des § 26 und

2.

eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er

1.

Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder

2.

die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.

(5) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten.

(7) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des § 207 StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3, 209 und 388 StPO sinngemäß anzuwenden.

(9) Im Fall eines Abtretungsberichts (§ 13 Abs. 2b) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (§ 38 Abs. 1a) mitzuteilen; die Mitteilung ist zu eigenen Handen zuzustellen.

§ 36. (1) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig gemacht worden, daß sich der Angezeigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der Angezeigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der Angezeigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

(2) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Angezeigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.

(3) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig gemacht worden, daß sich der Angezeigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten § 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, dem Sinne nach.

Abkürzung

SMG

Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe

§ 36. (1) Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der Beschuldigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der Beschuldigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

(2) Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.

(3) Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten § 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, dem Sinne nach.

Vorläufige Einstellung durch das Gericht

§ 37. Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gelten die §§ 35 und 36 dem Sinne nach für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann auch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (§ 51 StGB) nachzukommen.

Abkürzung

SMG

Vorläufige Einstellung durch das Gericht

§ 37. Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung

des Strafverfahrens

§ 38. (1) Das Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit

1.

gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird,

2.

sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 35 Abs. 6 oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder

3.

der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(3) Wird ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren nicht fortgesetzt, so ist es nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß endgültig einzustellen.

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens

§ 38. (1) Das Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit

1.

gegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,

2.

der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 35 Abs. 6 erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht oder übernommene Pflichten (§ 35 Abs. 6 zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder

3.

der Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(3) Sofern das Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten. Das Gericht hat in diesem Fall das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen.

Aufschub des Strafvollzuges

§ 39. (1) Unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ist einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer über ihn nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen, sofern er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch den Aufschub des Vollzuges einer über den Verurteilten verhängten drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bewilligen.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Gericht auch den Aufschub des Vollzuges einer Strafe bewilligen, die wegen einer auf Grund der Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel im Zusammenhang mit dessen Beschaffung begangenen strafbaren Handlung, die mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, verhängt wird.

(3) Das Gericht kann den Aufschub davon abhängig machen, daß sich der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren, der Art nach bestimmten und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Das Gericht kann den Aufschub von der Bereitschaft des Verurteilten abhängig machen, in eine anerkannte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen zu werden, wenn der Verurteilte durch mindestens einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder klinischen Psychologie, der mit Fragen des Suchtmittelmißbrauchs hinreichend vertraut ist, untersucht worden ist.

(4) Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.

(5) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,

1.

wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterläßt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder

2.

wenn der Verurteilte wegen einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird

Aufschub des Strafvollzuges

§ 39. (1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn

1.

der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und

2.

im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.

(2) Das Gericht kann die gesundheitsbezogene Maßnahme der Art nach bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nach § 35 Abs. 3 Z 2 oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, kann das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranziehen.

(3) Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.

(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,

1.

wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder

2.

wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird

Abkürzung

SMG

Aufschub des Strafvollzuges

§ 39. (1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs. 2, 4 oder 5 oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn

1.

der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen, und

2.

im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.

(2) Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme einer der in § 35 Abs. 3 Z 2 genannten Stellen oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, so hat das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranzuziehen, es sei denn, dass eine Änderung der dafür erheblichen Umstände anzunehmen wäre.

(3) Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.

(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,

1.

wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs. 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder

2.

wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird

und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

§ 40. (1) Hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die §§ 43 Abs. 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.

Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf

§ 40. (1) Hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die §§ 43 Abs. 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.

(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

(3) Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.

Abkürzung

SMG

Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf

§ 40. (1) Ist der Aufschub nicht zu widerrufen (§ 39 Abs. 4), oder hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die §§ 43 Abs. 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.

(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

(3) Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.

Kostentragung

§ 41. (1) Die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und 180 Abs. 5 Z 4a StPO sowie die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem aus Anlaß einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB) zu unterziehen, hat der Bund zu übernehmen, wenn

1.

der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 unterzieht,

2.

der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und

3.

durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.

(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (Anm.: richtig: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes), BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 für die Einleitung des Verfahrens zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 180 Abs. 5 Z 4a StPO erteilt oder den Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 angeordnet hat, mit Beschluß zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluß steht dem Angezeigten (Verdächtigen, Beschuldigten, Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Kostentragung

§ 41. (1) Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des § 173 Abs. 5 Z 9 StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn

1.

der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 unterzieht,

2.

der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und

3.

durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.

(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 für das Hauptverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 173 Abs. 5 Z 9 StPO erteilt oder den Strafvollzug nach § 39 aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

Kostentragung

§ 41. (1) Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des § 173 Abs. 5 Z 9 StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn

1.

der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 unterzieht,

2.

der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und

3.

durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.

(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 für das Hauptverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 173 Abs. 5 Z 9 StPO erteilt oder den Strafvollzug nach § 39 aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

Kostentragung

§ 41. (1) Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des § 173 Abs. 5 Z 9 StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn

1.

der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 unterzieht,

2.

der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und

3.

durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.

(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Anstelle des Behandlungsbeitrags (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) ist dem Rechtsbrecher für die Kosten der Maßnahme ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Rechtsbrechers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Für die Bemessung des Kostenbeitrags gilt § 381 Abs. 3 und Abs. 5 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Art der Maßnahme, deren Notwendigkeit, ihre Dauer und Erfolg sowie im Fall des § 39 auch ein dem Verurteilten auferlegter Kostenersatz angemessen zu berücksichtigen sind.

(3) Die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 im Ermittlungsverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 173 Abs. 5 Z 9 StPO erteilt oder den Strafvollzug nach § 39 aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

Auskunftsbeschränkung

§ 42. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel mißbraucht hat, nach § 27 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 wegen einer mit einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.

Auskunftsbeschränkung

§ 42. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel mißbraucht hat, nach § 27 Abs. 1 oder 2 oder § 30 Abs. 1 oder 2 wegen einer mit einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.

Auskunftsbeschränkung

§ 42. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 oder § 30 zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.

Auskunftsbeschränkung

§ 42. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 oder § 30 zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Landespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.

5.

Abschnitt

Befugnisse der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Zollorgane

§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28 Abs. 2 bis 5 und 31 Abs. 2 zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. § 12 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, ist anzuwenden.

(2) Sofern eine Person festgenommen wird (§§ 175 bis 177 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die Untersuchung des Körpers mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.

(3) Im Falle eines Verlangens nach Abs. 2 sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der Betroffene ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.

(4) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 und Untersuchungen nach Abs. 3 ist § 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 175 bis 177 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.

5.

Abschnitt

Befugnisse der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollorgane

§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Bekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben, vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28a oder 31a zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. § 12 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, ist anzuwenden.

(2) Sofern eine Person festgenommen wird (§§ 170 bis 172 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die körperliche Untersuchung mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.

(3) Im Falle eines Verlangens nach Abs. 2 sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der Beschuldigte ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.

(4) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 und Untersuchungen nach Abs. 3 ist § 121 Abs. 3 StPO sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer Straftat nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 170 bis 172 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.

6.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. Wer

1.

den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder

3.

den §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 oder 20 oder 4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt

5.

ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder

6.

die Meldepflicht des Artikels 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder

7.

unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder

8.

dem Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder

9.

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder

10.

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder

11.

sonst einer nach der gemäß § 22 Abs. 1 erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

6.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. Wer

1.

den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder

3.

den §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 oder 20 oder 4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt

5.

ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder

6.

die Meldepflicht des Artikels 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder

7.

unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder

8.

dem Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder

9.

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder

10.

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder

11.

sonst einer nach der gemäß § 22 Abs. 1 erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

6.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. (1) Wer

1.

den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder

3.

den §§ 18 oder 20 oder 25 Abs. 8 oder 26 Abs. 5 zuwiderhandelt,

(2) Wer der VO (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

1.

der Meldepflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 nicht vor in Verkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt,

2.

entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,

3.

entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt,

4.

entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt,

5.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt,

6.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum In-Verkehr-Bringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,

7.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,

8.

die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,

9.

die Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt,

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

1.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem Drogenausgangsstoff verletzt,

2.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,

3.

entgegen Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

4.

entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

5.

entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,

6.

der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,

7.

die Meldepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,

8.

die Auskunftspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Aus-, Einfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Drogenausgangsstoffen verletzt,

9.

einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,

10.

einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

(4) Wer der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zuwiderhandelt, indem er

1.

der Meldepflicht gem. Art. 3 nicht vor Ein- oder Ausfuhr oder Tätigung eines Vermittlungsgeschäftes mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2,

2.

der Auskunftspflicht an die zuständigen Behörden gemäß Art. 5,

3.

der Mitteilungspflicht gemäß Art. 15 oder

4.

der Mitwirkungspflicht gemäß Art. 27 im Rahmen des vereinfachten Ausfuhrverfahrens nicht nachkommt,

(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

6.

Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 45. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46. Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Suchtgiftgesetzes 1951 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

§ 48. Die Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

§ 49. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 50. (1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut, und zwar

1.

hinsichtlich der §§ 6 Abs. 1 Z 1 und 18 Abs. 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister,

3.

hinsichtlich der §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 bis 3, 21 und 24 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich der §§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3, 35 Abs. 5 und 36 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich § 6 Abs. 2, hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

2.

der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich der §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2,

4.

der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2 hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 19 Abs. 4, hinsichtlich § 43 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

6.

der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der §§ 24 Abs. 1 Z 4, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

7.

im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bundesminister für Inneres, Justiz, Landesverteidigung, Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich § 25 Abs. 3.

§ 50. (1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betraut, und zwar

1.

hinsichtlich §§ 6 Abs. 1 Z 1, 6a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister,

2a. hinsichtlich § 6a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

3.

hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 bis 3 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,

4a. hinsichtlich § 25 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 1 sowie hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

5.

hinsichtlich § 25 Abs. 2 Z 1 lit.a, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, jeweils in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 3 oder 4, sowie hinsichtlich §§ 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 28b, 31b, 35 Abs. 5 sowie 36 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,

6.

hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich § 6 Abs. 2, hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

2.

der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich der §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2,

3a. im Rahmen seines Wirkungsbereiches der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 2,

3b. der Bundeskanzler hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 3,

3c. im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Wissenschaft und Forschung sowie der Bundeskanzler hinsichtlich § 24c Abs. 3,

4.

der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2, hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 24a Abs. 1 Z 3 und 4, § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 oder 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

5.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 19 Abs. 4, hinsichtlich § 43 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

5a. im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres und für Finanzen hinsichtlich § 23 Abs. 6,

6.

der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der §§ 24c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs.1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

7.

im Rahmen ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Landesverteidigung sowie die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich § 26 Abs. 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Landesverteidigung sowie die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich § 26 Abs. 5,

8.

§ 24a Abs. 1 Z 2 sowie § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 2 der jeweils zuständige Bundesminister, dem die meldepflichtige Behörde untersteht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

Abkürzung

SMG

§ 50. (1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwar

1.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 1, § 6a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

2.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem/der jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister/Bundesministerin,

3.

hinsichtlich § 6a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

4.

hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

5.

hinsichtlich der § 19 Abs. 1 bis 3 und § 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

1.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 6 Abs. 2, sowie hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

2.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

3.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport hinsichtlich der §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2,

4.

der Bundesminister oder die Bundesministerin im Rahmen seines/ihres jeweiligen Wirkungsbereiches hinsichtlich § 13 Abs. 2a,

5.

im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres hinsichtlich § 23 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 5 zweiter Satz,

6.

im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 2,

7.

der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 3,

8.

im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich § 24c Abs. 3,

9.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2, hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

10.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich § 19 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 6 und 7, hinsichtlich § 43 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich der §§ 24a Abs. 1 erster Satz, 24c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich § 24a Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.

Artikel X

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 27 und 28, BGBl. I Nr. 112/1997)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.