Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen(Festsetzungsverordnung 1997)(CELEX-Nr.: 391L0689)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-01
Letzte Aktualisierung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2000-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

als V 200 20

```

```

Zink als

Zn 1 000 100

```

```

Zinn als Sn 1 000 100

```

```

Cyanid,

gesamt (als

CN) 200 20

```

```

Cyanid,

leicht

freisetzbar

als CN 20 2

```

```

Sulfid als S 200 20

```

```

Fluorid als F 500 50

```

```

Ammonium

als N 10 000 1 000

```

```

Nitrit als N 1 000 100

```

```

Kohlenwas-

serstoffe

gesamt *15) 1 000/50 100

```

```

Summe der

poly-

zyklischen

aromati-

schen

Kohlenwas-

serstoffe

PAK *16) 0,5 0,05

```

```

adsorbier-

bare

organisch

gebundene

Halogene

(AOX) als

Cl 100 10

```

```

Phenole als

Index 1 000 100

```

```

(16) Eluatwerte gemäß Tabelle 1 der Anlage 1 zur

Festsetzungsverordnung 1997 (BGBl. II Nr. 227/1997) *17)

```

```

Grenzwert

Meßgröße Eluat in Meßwert Meßmethode Anmerkung

mg/kg TM a/b *18)

```

```

Arsen als As 0,5

```

```

Blei als Pb 1

```

```

Cadmium als Cd 0,05

```

```

Chrom gesamt

als Cr 1

```

```

Chrom (VI)

als Cr 0,5

```

```

Cobalt als Co 1

```

```

Quecksilber

als Hg 0,01

```

```

Kupfer als Cu 5

```

```

Nickel als Ni 5

```

```

Zink als Zn 20

```

```

Fluorid als F 20

```

```

Cyanid gesamt

als CN 1

```

```

AOX als Cl 0,3

```

```

Kohlenwasser-

stoffe gesamt 5

```

```

Die Grenzwerte beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte der Inhaltsstoffe einer Beurteilungsmenge. Ein Grenzwert gilt dann als eingehalten, wenn der Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet. Weitere Anmerkungen zu folgenden Parametern (bei Bedarf weitere Beilagen anschließen):


(17) Stellungnahme *19) zu den Kriterien H1 bis H12 und H14 gemäß Anlage 2 beziehungsweise Begründung für den Entfall der Untersuchung eines Kriteriums:

H1-H3-B:

H4-H8:

H10-H11:

H14:

H9:


Für die Beurteilung des Abfalls wurden alle vorhandenen Informationen, insbesondere die Herkunft des Abfalls, berücksichtigt (soweit sich die Beurteilung nicht auf einen Einzelfall, sondern auf wiederholt anfallende Abfälle aus einem definierten Prozeß bezieht, wurden die typischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität in die Bewertung mit einbezogen). Es liegen keine Hinweise vor, daß der Abfall mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Der Abfall weist keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung 1997 auf.

Durchführung der chemischen Analysen in

der Zeit vom ...................... bis ........................

Beilagen: Eluatuntersuchungsmethoden, Analysenmethoden mit

Nachweisgrenzen, zusätzliche Untersuchungen,

Literaturliste

Weitere Beilagen:

Es wird bestätigt, daß der Abfall keine gefahrenrelevanten

Eigenschaften gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung 1997

(BGBl. II Nr. 227/1997) aufweist.

Datum

.........................................................

Unterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt

```

```

*1) Schlüsselnummer, mit der der Abfall übernommen/zur Untersuchung

weitergegeben wurde.

*2) Zutreffendes ankreuzen.

*3) Auszufüllen, sofern der Abfall auf Grund der

Untersuchungsergebnisse einer anderen Schlüsselnummer zugeordnet

werden muß.

*4) Schlüsselnummer, mit der der Abfall übernommen/zur Untersuchung

weitergegeben wurde.

*5) Zutreffendes ankreuzen.

*6) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht

zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.

b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,

wurde daher nicht bestimmt.

*7) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht

zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.

b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,

wurde daher nicht bestimmt.

*8) Kongenere: Fluoranthen C tief 16 Benzo(k)fluoranthen C tief 20

H tief 10 H tief 12

Benzo(a)- C tief 20 Benzo(g,h,i)perylen C tief 20

pyren H tief 12 H tief 12

Benzo(b)- C tief 20 Indeno(1,2,3-c,d)- C tief 20

fluoranthen H tief 12 pyren H tief 12

*9) Kongenere: PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153, PCB180

*10) Toxizitätäquivalent gemäß § 3 Abs. 7 Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idF BGBl. Nr. 785/1994.

*11) Nur auszufüllen, wenn der Abfall der Schlüsselnummer 31411 -

Bodenaushub - zugeordnet werden soll.

*12) Die höheren Werte gelten für geogen bedingt höhere

Schadstoffkonzentrationen im Boden.

*13) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht

zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.

b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,

wurde daher nicht bestimmt.

*14) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht

zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.

b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,

wurde daher nicht bestimmt.

*15) Der Grenzwert von 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub.

*16) Kongenere: Fluoranthen C tief 16 Benzo(k)- C tief 20

H tief 10 fluoranthen H tief 12

Benzo(a)pyren C tief 20 Benzo(g,h,i)- C tief 20

H tief 12 perylen H tief 12

Benzo(b)- C tief 20 Indeno(1,2,3- C tief 20

fluoranthen H tief 12 c,d)pyren H tief 12

*17) Nur auszufüllen, wenn der Abfall der Schlüsselnummer 31411 -

Bodenaushub - zugeordnet werden soll.

*18) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht

zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.

b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,

wurde daher nicht bestimmt.

*19) Ausführliche Begründung der Einstufung unter Darstellung der Beurteilungsgrundlagen wie insbesondere Abfallherkunft, Abfallzusammensetzung, Literaturzitate, Testung gemäß ADR oder Einstufung gemäß ADR oder Chemikalienrecht.

Anlage 3

I. Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

(BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung)

An

```


```

(1) Abfallbesitzer *1): _____________________________________________

```


```

```


```

```


```

Abfallbesitzer-Nummer: _______________________

```


```

Anschrift: _____________________________________________

Straße

```


```

-_________ ___________________________

Postleitzahl Ort

```


```

(2) Art des Abfalls

(Bezeichnung) _____________________________________________

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

Abfallschlüsselnummer *2) _______________________

```


```

Herkunft oder Produktionsprozess

oder Ursache der Kontamination: ______________________________

```


```

```


```

```


```

```


```

(3) Beurteilungsmenge *3)

Masse in kg:

```


```

```


```

__

(4) __ bei einem definierten Prozess (Prozessausstufung) *4)

voraussichtliche Masse des anfallenden Abfalls pro Jahr in

kg:

```


```

```


```

__

__ bei einer Ausstufung von Aushubmaterial (gemäß § 7 Abs. 1

oder *3) *4)

Masse des gesamten Aushubs in kg: Masse des auszustufenden

Aushubs in kg:

_______________________ _______________________

_______________________ _______________________

__

(5) __ bei einer Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf der

eigenen Deponie *4)

Bezeichnung der Deponie/Deponietyp

```


```

```


```

Es wird die Identität der auszustufenden Abfälle mit den in der nachstehenden Abfallbeurteilung bewerteten Abfällen bestätigt.

Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß § 5 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung) an.

Der Abfall wird auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr

der

```


```

Schlüsselnummer __________________________ zugeordnet. *5)

....................... ..................................

Datum Unterschrift des Abfallbesitzers

II. Ausstufungsbeurteilung gemäß § 6 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

(BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung)

```


```

(1) Abfallschlüsselnummer *6) _______________________

(2) Masse der aus der Beurteilungsmenge gezogenen Probe

```


```

_______________________ in kg

```


```

(3) Datum der Probenahme ___________________________ __________

Tag und Monat Jahr

```


```

(4) Probenehmer/Institution _______________________________________

(5) Zusammensetzung/Hauptkomponenten

```


```

```


```

```


```

```


```

(6) Eigenschaften/Beschaffenheit bei 20 ºC :

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

__ __ __

__ FEST __ SCHLAMMIG __ FLÜSSIG

__ __ __

__ homogen __ homogen __ homogen

__ __ __

__ inhomogen __ inhomogen __ inhomogen

__ __ __

__ stückig __ stichfest __ zähflüssig

__ __ __

__ körnig __ pastös __ dünnflüssig

__

__ staubend

__

__ pulvrig

__

__ feucht

```


```

(7) Farbe __________________________

(8) Geruch

__ __ __

__ intensiv __ schwach __ ohne

```


```

__

__ nach _____________________________________________

(9) Einstufung gemäß ADR (sofern zutreffend)

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

__

(10) __ Die Ausstufung bezieht sich auf eine Einzelcharge.

__

__ Der Abfall stammt aus einem definierten Prozess.

Prozesstypische Schwankungen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. *7)

(11) Auf Grund der Untersuchung wird der Abfall

__ ______________________________

__ einer neuen Schlüsselnummer,

nämlich ______________________________

__

__ der unter Punkt (1) genannten Schlüsselnummer

zugeordnet. *7)

Bei mehreren Einzelproben sind für jede Einzelprobe die Tabellen 12 bis 18 gesondert auszufüllen.

```


```

Probebezeichnung ____________________________________________

(12) Gehalte, anorganisch (Königswasserauszug) (H13)

```


```

Messwert Anmerkung

Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b 8)

mg/kg TM

```


```

Queck-

silber

als Hg *9) mg/kg

TM 20/3 000

```


```

Arsen als

As mg/kg

TM 5 000

```


```

Blei als

Pb mg/kg

TM 10 000

```


```

Cadmium

als Cd mg/kg

TM 5 000

```


```

(13) Gehalte, organisch (H13)

```


```

Messwert Anmerkung

Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b *8)

......

```


```

Summe der

polyzy-

klischen

aromati-

schen Koh-

lenwasser-

stoffe

PAK *10) mg/kg

TM 100

```


```

Summe der

polychlo-

rierten

Biphenyle

PCB *11) mg/kg TM 100

```


```

Summe der

polychlo-

rierten

Dibenzodi-

oxine und

Dibenzofu-

rane

PCDD/PCDF

*12) ng TE/kg

TM 10 000

```


```

ausblas-

bare

organisch

gebundene

Halogene

(POX) als

Cl mg/kg

TM 1 000

```


```

Summe der

Kohlen-

wasser-

stoffe mg/kg

TM 20 000

```


```

Summe

Benzol,

Toluol,

Xylol

(BTX) mg/kg TM 500

```


```

Phenole

(als

Index) mg/kg TM 10 000

```


```

(14) Gehalte (löslicher Anteil) an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden

und Cyaniden (H12)

```


```

Messwert Anmerkung

Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b *8)

mg/kg TM

```


```

Sulfid,

frei-

setzbar

(als S) mg/kg

TM 10 000

```


```

Cyanid,

freisetz-

bar (als

CN) mg/kg

TM 1 000

```


```

(15) Eluatwerte bzw. Gesamtgehalte (H13)

```


```

Grenz- Grenz- Messwert Anmerkung

Messgröße wert wert in Messmethode a/b *13)

Eluat Konzen- ......

in mg/kg trat

TM in mg/l

```


```

Abdampf-

rück-

stand 100 000 30 000

```


```

pH-Wert 6 - 13 2 - 11.5

```


```

Antimon

als Sb 50 5

```


```

Arsen

als As 50 5

```


```

Barium

als Ba 500 50

```


```

Beryl-

lium als

Be 5 0.5

```


```

Bor

als B 1 000 100

```


```

Blei als

Pb 100 10

```


```

Cadmium

als Cd 5 0.5

```


```

Chrom

gesamt

als Cr 300 30

```


```

Chrom (VI)

als Cr 20 2

```


```

Cobalt

als Co 100 10

```


```

Kupfer

als Cu 100 10

```


```

Nickel

als Ni 500 50

```


```

Queck-

silber

als Hg 0.5 0.05

```


```

Summe von

Selen und

Tellur

als Se 50 5

```


```

Silber

als Ag 50 5

```


```

Thallium

als Tl 20 2

```


```

Vanadium

als V 200 20

```


```

Zink als

Zn 1 000 100

```


```

Zinn als

Sn 1 000 100

```


```

Cyanid,

gesamt

(als CN) 200 20

```


```

Cyanid,

leicht

freisetz-

bar

als CN 20 2

```


```

Sulfid

als S 200 20

```


```

Fluorid

als F 500 50

```


```

Ammonium

als N 10 000 1 000

```


```

Nitrit

als N 1 000 100

```


```

Kohlen-

wasser-

stoffe

gesamt

*14) 50/1000 100

```


```

```


```

Grenz- Grenz- Messwert Anmerkung

Messgröße wert wert in Messmethode a/b *13)

Eluat Konzen- ......

in mg/kg trat

TM in mg/l

```


```

Summe

der poly-

zykli-

schen

aromati-

schen

Kohlen-

wasser-

stoffe

PAK *15) 0.5 0.05

```


```

adsor-

bierbare

organisch

gebundene

Halogene

(AOX)

als Cl 100 10

```


```

Phenole

als

Index 1 000 100

```


```

(16) Gesamtgehalte anorganisch (Königswasserauszug) gemäß Tabelle 1

der Anlage 1 *16)

```


```

Messwert Anmerkung

Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b *18)

mg/kg TM *17)

```


```

Arsen

als As mg/kg

TM 50/200

```


```

Blei

als Pb mg/kg

TM 150/500

```


```

Cadmium

als Cd mg/kg

TM 2/4

```


```

Chrom

gesamt

als Cr mg/kg

TM 300/500

```


```

Kupfer

als Cu mg/kg

TM 100/500

```


```

Nickel

als Ni mg/kg

TM 100/500

```


```

Queck-

silber

als Hg mg/kg

TM 1/2

```


```

Zink

als Zn mg/kg

TM 500/1 000

```


```

(17) Gehalte, organisch gemäß Tabelle 1 der Anlage 1 *16)

```


```

Messwert Anmerkung

Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b *18)

mg/kg TM

```


```

Summe der

Kohlen-

wasser-

stoffe mg/kg

TM 200

```


```

(18) Eluatwerte gemäß Tabelle 1 der Anlage 1 *16)

```


```

Grenz- Messwert Anmerkung

Messgröße wert in Messmethode a/b *18)

Eluat mg/kg TM

in

mg/kg

TM

```


```

Arsen

als As 0.5

```


```

Blei

als Pb 1

```


```

Cadmium

als Cd 0.05

```


```

Chrom

gesamt

als Cr 1

```


```

Chrom (VI)

als Cr 0.5

```


```

Cobalt

als Co 1

```


```

Queck-

silber

als Hg 0.01

```


```

Kupfer

als Cu 5

```


```

Nickel

als Ni 5

```


```

Zink

als Zn 20

```


```

Fluorid

als F 20

```


```

Cyanid

gesamt

als CN 1

```


```

AOX

als Cl 0.3

```


```

Kohlen-

wasser-

stoffe

gesamt 5

```


```

Die Grenzwerte beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte der Inhaltsstoffe des auszustufenden Abfalls. Ein Grenzwert gilt dann als eingehalten, wenn der Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmesswerte den Grenzwert nicht überschreitet.

Weitere Anmerkungen zu folgenden Parametern (bei Bedarf weitere Beilagen anschließen):

(19) Stellungnahme *19) zu den Kriterien H1 bis H11 und H14 gemäß Anlage 2 beziehungsweise Begründung für den Entfall der Untersuchung eines Kriteriums:

H1 - H3-B:

H4 - H8:

H9:

H10 - H11:

H14:

Für die Beurteilung des Abfalls wurden alle vorhandenen Informationen, insbesondere die Herkunft des Abfalls, berücksichtigt (soweit sich die Beurteilung nicht auf eine Einzelcharge sondern auf wiederholt anfallende Abfälle aus einem definierten Prozess bezieht, wurden die typischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität in die Bewertung mit einbezogen). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Abfall mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde.

Durchführung der chemischen Analysen in der Zeit vom ..........

bis ...............

durch ...............................

Beilagen: Probenahmeprotokoll; Eluatuntersuchungsmethoden;

Analysenmethoden mit Nachweisgrenzen; allfällige zusätzliche Untersuchungen unter Angabe der Methodik und der Ergebnisse; Literaturliste, sofern auf Literaturdaten verwiesen wird; bei einer Ausstufung zum Zweck der Deponierung eine Kopie des Spruches der Deponiegenehmigung

Weitere Beilagen:

Es wird bestätigt, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung) aufweist.

............... ....................................

Datum Unterschrift der externen befugten

Fachperson oder Fachanstalt”

```

```

*1) Im Fall der Ausstufung zum Zweck der Deponierung der Deponiebetreiber.

*2) Schlüsselnummer, mit welcher der Abfall übernommen/zur

Untersuchung weitergegeben wurde.

*3) Beurteilungsmenge ist

4) Im Fall des Zutreffens ankreuzen und ausfüllen. 5) Auszufüllen, sofern der Abfall auf Grund der Untersuchungsergebnisse einer anderen Schlüsselnummer zugeordnet werden muss.

*6) Schlüsselnummer, mit welcher der Abfall übernommen/zur

Untersuchung weitergegeben wurde.

*7) Zutreffendes ankreuzen.

*8) a: Kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht

zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.

b: Kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,

wurde daher nicht bestimmt.

*9) Der Grenzwert von 3 000 mg/kg TM gilt für verfestigte Abfälle

mit schwer löslichen sulfidischen Verbindungen.

*10) Kongenere: Fluoranthen Benzo(k)fluoranthen

C tief 16 H tief 10 C tief 20 H tief 12

Benzo(a)pyren Benzo(g,h,i)perylen

C tief 20 H tief 12 C tief 20 H tief 12

Benzo(b)fluoranthen Indeno(1,2,3-c,d)pyren

C tief 20 H tief 12 C tief 20 H tief 12

11) Kongenere: PCB28, PCB52, PCB101, PCB 138, PCB153, PCB180 12) Toxizitätäquivalent gemäß § 3 Abs. 7 Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idF BGBl. II Nr. 324/1997 *13) a: Kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht

zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.

b: Kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,

wurde daher nicht bestimmt.

*14) Der Grenzwert von 50 mg/kg TM gilt für Abfälle der SN 31423, 31424, 54502, 54503 und 54504.

*15) Kongenere: Fluoranthen Benzo(k)fluoranthen

C tief 16 H tief 10 C tief 20 H tief 12

Benzo(a)pyren Benzo(g,h,i)perylen

C tief 20 H tief 12 C tief 20 H tief 12

Benzo(b)fluoranthen Indeno(1,2,3-c,d)pyren

C tief 20 H tief 12 C tief 20 H tief 12

*16) Nur auszufüllen, wenn der Abfall der Schlüsselnummer 31411 -

Bodeaushub - zugeordnet werden soll.

*17) Die höheren Werte gelten für geogen bedingt höhere

Schadstoffkonzentrationen im Boden.

*18) a: Kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht

zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.

b: Kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,

wurde daher nicht bestimmt.

*19) Ausführliche Begründung der Einstufung unter Darstellung der Beurteilungskriterien, wie insbesondere Abfallherkunft, Abfallzusammensetzung, Literaturzitate, Testung gemäß ADR oder Einstufung gemäß ADR oder Chemikalienrecht.

Anlage 4

Untersuchung von Abfällen

Die Untersuchung eines Abfalls zum Zweck der Ausstufung hat sich auf die für den jeweiligen Abfall relevanten Kriterien der Anlage 2 zu beziehen. Für die Beurteilung des Abfalls sind durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt alle relevanten Informationen, insbesondere auch über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen, heranzuziehen. Soweit sich die Beurteilung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozeß anfallenden Abfall bezieht (§ 5 Abs. 5 Z 2), sind die prozeßtypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.

Soweit das Zutreffen der Kriterien H1 bis H3-B nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese Kriterien nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.

Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind lediglich die auf Grund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, im Anhang I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/69/EG (21. Anpassung der Stoffrichtlinie) eingestuften Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 2 zu bewerten. *1)

Das Kriterium H9 ist jedenfalls bei als infektiös eingestuften Fäkalien (Schlüsselnummern 13705, 13706, 13707), bei Versuchstieren (Schlüsselnummer 13401) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (Schlüsselnummer 97101), als zutreffend anzusehen. Für Abfälle anderer Schlüsselnummern ist eine Bewertung nur dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen des Kriteriums befürchtet werden muß. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein. Für die Bewertung der Kriterien H12, H13 und H14 ist die Untersuchung gemäß dem Formblatt zur Ausstufungsbeurteilung in der Anlage 3 heranzuziehen. Alle Parameter dieser Liste sind zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann. Es sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluß- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, daß die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Aufschluß- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Ausstufungsbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen. Bevorzugt sind genormte Methoden anzuwenden, wie insbesondere die in EN-Normen für Eluatuntersuchungen oder in der ÖNORM S 2110 „Analytische Beurteilung von Abfällen“, ausgegeben am 1. Oktober 1991, Anhang B, aufgelistete Meßmethoden, in ISO- oder DIN-Normen festgelegte Meßmethoden und die Bestimmungsmethode mittels ICP-AES gemäß ÖNORM M 6279 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von 33 Elementen mittels Atomemissions-Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)“, ausgegeben am 1. Oktober 1992. Die gewählten Bestimmungsmethoden sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren und mit Angabe der Nachweisgrenze dem Formblatt gemäß Anlage 3 anzuschließen.

I. Probenahme

Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen. Die Stichproben sind zu einer Sammelprobe zu vereinigen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der Sammelprobe ist darauf zu achten, daß die Zusammensetzung der zu untersuchenden Sammelprobe der durchschnittlichen Zusammensetzung des Abfalls entspricht. Falls erforderlich sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Proben sind von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu ziehen, die auch die Ausstufungsbeurteilung gemäß §§ 6 oder 7 vornimmt.

II. Bestimmung von Schadstoffgesamtgehalten

Für die Bestimmung von As, Pb, Cd, Hg mittels Säureaufschluß ist gemäß ÖNORM M 6290 „Untersuchung von Klärschlamm; Aufschluß mit Königswasser zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile“, ausgegeben am 1. Dezember 1988, vorzugehen, wobei darauf zu achten ist, daß es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, daß es nicht durch Kontaminationen zu falsch positiven Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten. Alternativ zu diesem Säureaufschluß kann auch ein Mikrowellenaufschluß durchgeführt werden. Auch in diesem Fall ist darauf zu achten, daß es zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Die verwendete Methode ist im Formblatt gemäß Anlage 3 zu dokumentieren.

Die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38414 S 17 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sediment (Gruppe S); Bestimmung der ausblasbaren und extrahierbaren organisch gebundenen Halogene“, ausgegeben im November 1989, zu bestimmen.

Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat gemäß ÖNORM M 6608 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von Kohlenwasserstoffen mittels Infrarot-Spektroskopie“, ausgegeben am 1. Februar 1996, zu erfolgen.

Die PAK's sind nach Extraktion mit Cyclohexan im Soxhlet über mindestens sechs Stunden zu bestimmen. Das Extraktionsmittel kann an die Matrix angepaßt werden (zB Hexan, Toluol und Gemische von Toluol-Aceton und Hexan-Aceton).

Der Trockenrückstand ist gemäß ÖNORM M 6270 „Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Februar 1985, zu bestimmen.

Zumindest gleichwertige Methoden, insbesondere betreffend Reproduzierbarkeit, Streuung und erfaßte Einzelsubstanzen, können verwendet werden.

III. Bestimmung von Schadstoffgehalten im Eluat

Die Elution hat analog der ÖNORM S 2115 „Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser“, ausgegeben am 1. Juli 1997, zu erfolgen.

In der Regel ist das Material in dem Zustand zu untersuchen, in dem es anfällt. Eine Zerkleinerung ist aber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen.

Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN 27027 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung“, ausgegeben am 1. April 1994, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.

Die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß ÖNORM EN 1485 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)“, ausgegeben am 1. November 1996, zu bestimmen.


*1) Eine Zusammenfassung dieser Einstufungen findet sich in der UBA-Monographie 83 „Österreichische Stoffliste“, herausgegeben vom Umweltbundesamt, 1996.

Anlage 4

Untersuchung von Abfällen

Die Untersuchung eines Abfalls zum Zweck der Ausstufung hat sich auf die für den jeweiligen Abfall relevanten Kriterien der Anlage 2 zu beziehen. Für die Beurteilung des Abfalls sind durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt alle relevanten Informationen, insbesondere auch über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen, heranzuziehen. Soweit sich die Beurteilung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozeß anfallenden Abfall bezieht (§ 5 Abs. 5 Z 2), sind die prozeßtypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.

Soweit das Zutreffen der Kriterien H1 bis H3-B nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese Kriterien nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.

Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind lediglich die auf Grund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, im Anhang I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/69/EG (21. Anpassung der Stoffrichtlinie) eingestuften Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 2 zu bewerten. *1)

Das Kriterium H9 ist jedenfalls bei als infektiös eingestuften Fäkalien (Schlüsselnummern 13705, 13706, 13707), bei Versuchstieren (Schlüsselnummer 13401) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (Schlüsselnummer 97101), als zutreffend anzusehen. Für Abfälle anderer Schlüsselnummern ist eine Bewertung nur dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen des Kriteriums befürchtet werden muß. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein. Für die Bewertung der Kriterien H12, H13 und H14 ist die Untersuchung gemäß dem Formblatt zur Ausstufungsbeurteilung in der Anlage 3 heranzuziehen. Alle Parameter dieser Liste sind zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann. Es sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluß- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, daß die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Aufschluß- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Ausstufungsbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen. Bevorzugt sind genormte Methoden anzuwenden, wie insbesondere die in EN-Normen für Eluatuntersuchungen oder in der ÖNORM S 2110 „Analytische Beurteilung von Abfällen”, ausgegeben am 1. Oktober 1991, Anhang B, aufgelistete Meßmethoden, in ISO- oder DIN-Normen festgelegte Meßmethoden und die Bestimmungsmethode mittels ICP-AES gemäß ÖNORM M 6279 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von 33 Elementen mittels Atomemissions-Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)”, ausgegeben am 1. Oktober 1992. Die gewählten Bestimmungsmethoden sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren und mit Angabe der Nachweisgrenze dem Formblatt gemäß Anlage 3 anzuschließen.

I. Probenahme

Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen”, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen. Die Stichproben sind zu einer Sammelprobe zu vereinigen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der Sammelprobe ist darauf zu achten, daß die Zusammensetzung der zu untersuchenden Sammelprobe der durchschnittlichen Zusammensetzung des Abfalls entspricht. Falls erforderlich sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen. II. Bestimmung von Schadstoffgesamtgehalten

Für die Bestimmung von As, Pb, Cd, Hg mittels Säureaufschluß ist gemäß ÖNORM M 6290 „Untersuchung von Klärschlamm; Aufschluß mit Königswasser zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile”, ausgegeben am 1. Dezember 1988, vorzugehen, wobei darauf zu achten ist, daß es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, daß es nicht durch Kontaminationen zu falsch positiven Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten. Alternativ zu diesem Säureaufschluß kann auch ein Mikrowellenaufschluß durchgeführt werden. Auch in diesem Fall ist darauf zu achten, daß es zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Die verwendete Methode ist im Formblatt gemäß Anlage 3 zu dokumentieren.

Die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38414 S 17 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sediment (Gruppe S); Bestimmung der ausblasbaren und extrahierbaren organisch gebundenen Halogene”, ausgegeben im November 1989, zu bestimmen.

Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat gemäß ÖNORM M 6608 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von Kohlenwasserstoffen mittels Infrarot-Spektroskopie”, ausgegeben am 1. Februar 1996, zu erfolgen.

Die PAK`s sind nach Extraktion mit Cyclohexan im Soxhlet über mindestens sechs Stunden zu bestimmen. Das Extraktionsmittel kann an die Matrix angepaßt werden (zB Hexan, Toluol und Gemische von Toluol-Aceton und Hexan-Aceton).

Der Trockenrückstand ist gemäß ÖNORM M 6270 „Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten”, ausgegeben am 1. Februar 1985, zu bestimmen.

Zumindest gleichwertige Methoden, insbesondere betreffend Reproduzierbarkeit, Streuung und erfaßte Einzelsubstanzen, können verwendet werden.

III. Bestimmung von Schadstoffgehalten im Eluat

Die Elution hat analog der ÖNORM S 2115 „Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser”, ausgegeben am 1. Juli 1997, zu erfolgen.

In der Regel ist das Material in dem Zustand zu untersuchen, in dem es anfällt. Eine Zerkleinerung ist aber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen.

Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN 27027 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung”, ausgegeben am 1. April 1994, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.

Die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß ÖNORM EN 1485 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)”, ausgegeben am 1. November 1996, zu bestimmen.


*1) Eine Zusammenfassung dieser Einstufungen findet sich in der UBA-Monographie 83 „Österreichische Stoffliste”, herausgegeben vom Umweltbundesamt, 1996.

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