Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen(Festsetzungsverordnung 1997)(CELEX-Nr.: 391L0689)
als V 200 20
```
```
Zink als
Zn 1 000 100
```
```
Zinn als Sn 1 000 100
```
```
Cyanid,
gesamt (als
CN) 200 20
```
```
Cyanid,
leicht
freisetzbar
als CN 20 2
```
```
Sulfid als S 200 20
```
```
Fluorid als F 500 50
```
```
Ammonium
als N 10 000 1 000
```
```
Nitrit als N 1 000 100
```
```
Kohlenwas-
serstoffe
gesamt *15) 1 000/50 100
```
```
Summe der
poly-
zyklischen
aromati-
schen
Kohlenwas-
serstoffe
PAK *16) 0,5 0,05
```
```
adsorbier-
bare
organisch
gebundene
Halogene
(AOX) als
Cl 100 10
```
```
Phenole als
Index 1 000 100
```
```
(16) Eluatwerte gemäß Tabelle 1 der Anlage 1 zur
Festsetzungsverordnung 1997 (BGBl. II Nr. 227/1997) *17)
```
```
Grenzwert
Meßgröße Eluat in Meßwert Meßmethode Anmerkung
mg/kg TM a/b *18)
```
```
Arsen als As 0,5
```
```
Blei als Pb 1
```
```
Cadmium als Cd 0,05
```
```
Chrom gesamt
als Cr 1
```
```
Chrom (VI)
als Cr 0,5
```
```
Cobalt als Co 1
```
```
Quecksilber
als Hg 0,01
```
```
Kupfer als Cu 5
```
```
Nickel als Ni 5
```
```
Zink als Zn 20
```
```
Fluorid als F 20
```
```
Cyanid gesamt
als CN 1
```
```
AOX als Cl 0,3
```
```
Kohlenwasser-
stoffe gesamt 5
```
```
Die Grenzwerte beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte der Inhaltsstoffe einer Beurteilungsmenge. Ein Grenzwert gilt dann als eingehalten, wenn der Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet. Weitere Anmerkungen zu folgenden Parametern (bei Bedarf weitere Beilagen anschließen):
(17) Stellungnahme *19) zu den Kriterien H1 bis H12 und H14 gemäß Anlage 2 beziehungsweise Begründung für den Entfall der Untersuchung eines Kriteriums:
H1-H3-B:
H4-H8:
H10-H11:
H14:
H9:
Für die Beurteilung des Abfalls wurden alle vorhandenen Informationen, insbesondere die Herkunft des Abfalls, berücksichtigt (soweit sich die Beurteilung nicht auf einen Einzelfall, sondern auf wiederholt anfallende Abfälle aus einem definierten Prozeß bezieht, wurden die typischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität in die Bewertung mit einbezogen). Es liegen keine Hinweise vor, daß der Abfall mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Der Abfall weist keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung 1997 auf.
Durchführung der chemischen Analysen in
der Zeit vom ...................... bis ........................
Beilagen: Eluatuntersuchungsmethoden, Analysenmethoden mit
Nachweisgrenzen, zusätzliche Untersuchungen,
Literaturliste
Weitere Beilagen:
Es wird bestätigt, daß der Abfall keine gefahrenrelevanten
Eigenschaften gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung 1997
(BGBl. II Nr. 227/1997) aufweist.
Datum
.........................................................
Unterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt
```
```
*1) Schlüsselnummer, mit der der Abfall übernommen/zur Untersuchung
weitergegeben wurde.
*2) Zutreffendes ankreuzen.
*3) Auszufüllen, sofern der Abfall auf Grund der
Untersuchungsergebnisse einer anderen Schlüsselnummer zugeordnet
werden muß.
*4) Schlüsselnummer, mit der der Abfall übernommen/zur Untersuchung
weitergegeben wurde.
*5) Zutreffendes ankreuzen.
*6) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht
zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.
b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,
wurde daher nicht bestimmt.
*7) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht
zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.
b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,
wurde daher nicht bestimmt.
*8) Kongenere: Fluoranthen C tief 16 Benzo(k)fluoranthen C tief 20
H tief 10 H tief 12
Benzo(a)- C tief 20 Benzo(g,h,i)perylen C tief 20
pyren H tief 12 H tief 12
Benzo(b)- C tief 20 Indeno(1,2,3-c,d)- C tief 20
fluoranthen H tief 12 pyren H tief 12
*9) Kongenere: PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153, PCB180
*10) Toxizitätäquivalent gemäß § 3 Abs. 7 Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idF BGBl. Nr. 785/1994.
*11) Nur auszufüllen, wenn der Abfall der Schlüsselnummer 31411 -
Bodenaushub - zugeordnet werden soll.
*12) Die höheren Werte gelten für geogen bedingt höhere
Schadstoffkonzentrationen im Boden.
*13) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht
zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.
b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,
wurde daher nicht bestimmt.
*14) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht
zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.
b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,
wurde daher nicht bestimmt.
*15) Der Grenzwert von 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub.
*16) Kongenere: Fluoranthen C tief 16 Benzo(k)- C tief 20
H tief 10 fluoranthen H tief 12
Benzo(a)pyren C tief 20 Benzo(g,h,i)- C tief 20
H tief 12 perylen H tief 12
Benzo(b)- C tief 20 Indeno(1,2,3- C tief 20
fluoranthen H tief 12 c,d)pyren H tief 12
*17) Nur auszufüllen, wenn der Abfall der Schlüsselnummer 31411 -
Bodenaushub - zugeordnet werden soll.
*18) a: kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht
zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.
b: kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,
wurde daher nicht bestimmt.
*19) Ausführliche Begründung der Einstufung unter Darstellung der Beurteilungsgrundlagen wie insbesondere Abfallherkunft, Abfallzusammensetzung, Literaturzitate, Testung gemäß ADR oder Einstufung gemäß ADR oder Chemikalienrecht.
Anlage 3
I. Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle
(BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung)
An
```
```
(1) Abfallbesitzer *1): _____________________________________________
```
```
```
```
```
```
Abfallbesitzer-Nummer: _______________________
```
```
Anschrift: _____________________________________________
Straße
```
```
-_________ ___________________________
Postleitzahl Ort
```
```
(2) Art des Abfalls
(Bezeichnung) _____________________________________________
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Abfallschlüsselnummer *2) _______________________
```
```
Herkunft oder Produktionsprozess
oder Ursache der Kontamination: ______________________________
```
```
```
```
```
```
```
```
(3) Beurteilungsmenge *3)
Masse in kg:
```
```
```
```
__
(4) __ bei einem definierten Prozess (Prozessausstufung) *4)
voraussichtliche Masse des anfallenden Abfalls pro Jahr in
kg:
```
```
```
```
__
__ bei einer Ausstufung von Aushubmaterial (gemäß § 7 Abs. 1
oder *3) *4)
Masse des gesamten Aushubs in kg: Masse des auszustufenden
Aushubs in kg:
_______________________ _______________________
_______________________ _______________________
__
(5) __ bei einer Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf der
eigenen Deponie *4)
Bezeichnung der Deponie/Deponietyp
```
```
```
```
Es wird die Identität der auszustufenden Abfälle mit den in der nachstehenden Abfallbeurteilung bewerteten Abfällen bestätigt.
Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß § 5 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung) an.
Der Abfall wird auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr
der
```
```
Schlüsselnummer __________________________ zugeordnet. *5)
....................... ..................................
Datum Unterschrift des Abfallbesitzers
II. Ausstufungsbeurteilung gemäß § 6 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle
(BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung)
```
```
(1) Abfallschlüsselnummer *6) _______________________
(2) Masse der aus der Beurteilungsmenge gezogenen Probe
```
```
_______________________ in kg
```
```
(3) Datum der Probenahme ___________________________ __________
Tag und Monat Jahr
```
```
(4) Probenehmer/Institution _______________________________________
(5) Zusammensetzung/Hauptkomponenten
```
```
```
```
```
```
```
```
(6) Eigenschaften/Beschaffenheit bei 20 ºC :
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
__ __ __
__ FEST __ SCHLAMMIG __ FLÜSSIG
__ __ __
__ homogen __ homogen __ homogen
__ __ __
__ inhomogen __ inhomogen __ inhomogen
__ __ __
__ stückig __ stichfest __ zähflüssig
__ __ __
__ körnig __ pastös __ dünnflüssig
__
__ staubend
__
__ pulvrig
__
__ feucht
```
```
(7) Farbe __________________________
(8) Geruch
__ __ __
__ intensiv __ schwach __ ohne
```
```
__
__ nach _____________________________________________
(9) Einstufung gemäß ADR (sofern zutreffend)
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
__
(10) __ Die Ausstufung bezieht sich auf eine Einzelcharge.
__
__ Der Abfall stammt aus einem definierten Prozess.
Prozesstypische Schwankungen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. *7)
(11) Auf Grund der Untersuchung wird der Abfall
__ ______________________________
__ einer neuen Schlüsselnummer,
nämlich ______________________________
__
__ der unter Punkt (1) genannten Schlüsselnummer
zugeordnet. *7)
Bei mehreren Einzelproben sind für jede Einzelprobe die Tabellen 12 bis 18 gesondert auszufüllen.
```
```
Probebezeichnung ____________________________________________
(12) Gehalte, anorganisch (Königswasserauszug) (H13)
```
```
Messwert Anmerkung
Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b 8)
mg/kg TM
```
```
Queck-
silber
als Hg *9) mg/kg
TM 20/3 000
```
```
Arsen als
As mg/kg
TM 5 000
```
```
Blei als
Pb mg/kg
TM 10 000
```
```
Cadmium
als Cd mg/kg
TM 5 000
```
```
(13) Gehalte, organisch (H13)
```
```
Messwert Anmerkung
Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b *8)
......
```
```
Summe der
polyzy-
klischen
aromati-
schen Koh-
lenwasser-
stoffe
PAK *10) mg/kg
TM 100
```
```
Summe der
polychlo-
rierten
Biphenyle
PCB *11) mg/kg TM 100
```
```
Summe der
polychlo-
rierten
Dibenzodi-
oxine und
Dibenzofu-
rane
PCDD/PCDF
*12) ng TE/kg
TM 10 000
```
```
ausblas-
bare
organisch
gebundene
Halogene
(POX) als
Cl mg/kg
TM 1 000
```
```
Summe der
Kohlen-
wasser-
stoffe mg/kg
TM 20 000
```
```
Summe
Benzol,
Toluol,
Xylol
(BTX) mg/kg TM 500
```
```
Phenole
(als
Index) mg/kg TM 10 000
```
```
(14) Gehalte (löslicher Anteil) an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden
und Cyaniden (H12)
```
```
Messwert Anmerkung
Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b *8)
mg/kg TM
```
```
Sulfid,
frei-
setzbar
(als S) mg/kg
TM 10 000
```
```
Cyanid,
freisetz-
bar (als
CN) mg/kg
TM 1 000
```
```
(15) Eluatwerte bzw. Gesamtgehalte (H13)
```
```
Grenz- Grenz- Messwert Anmerkung
Messgröße wert wert in Messmethode a/b *13)
Eluat Konzen- ......
in mg/kg trat
TM in mg/l
```
```
Abdampf-
rück-
stand 100 000 30 000
```
```
pH-Wert 6 - 13 2 - 11.5
```
```
Antimon
als Sb 50 5
```
```
Arsen
als As 50 5
```
```
Barium
als Ba 500 50
```
```
Beryl-
lium als
Be 5 0.5
```
```
Bor
als B 1 000 100
```
```
Blei als
Pb 100 10
```
```
Cadmium
als Cd 5 0.5
```
```
Chrom
gesamt
als Cr 300 30
```
```
Chrom (VI)
als Cr 20 2
```
```
Cobalt
als Co 100 10
```
```
Kupfer
als Cu 100 10
```
```
Nickel
als Ni 500 50
```
```
Queck-
silber
als Hg 0.5 0.05
```
```
Summe von
Selen und
Tellur
als Se 50 5
```
```
Silber
als Ag 50 5
```
```
Thallium
als Tl 20 2
```
```
Vanadium
als V 200 20
```
```
Zink als
Zn 1 000 100
```
```
Zinn als
Sn 1 000 100
```
```
Cyanid,
gesamt
(als CN) 200 20
```
```
Cyanid,
leicht
freisetz-
bar
als CN 20 2
```
```
Sulfid
als S 200 20
```
```
Fluorid
als F 500 50
```
```
Ammonium
als N 10 000 1 000
```
```
Nitrit
als N 1 000 100
```
```
Kohlen-
wasser-
stoffe
gesamt
*14) 50/1000 100
```
```
```
```
Grenz- Grenz- Messwert Anmerkung
Messgröße wert wert in Messmethode a/b *13)
Eluat Konzen- ......
in mg/kg trat
TM in mg/l
```
```
Summe
der poly-
zykli-
schen
aromati-
schen
Kohlen-
wasser-
stoffe
PAK *15) 0.5 0.05
```
```
adsor-
bierbare
organisch
gebundene
Halogene
(AOX)
als Cl 100 10
```
```
Phenole
als
Index 1 000 100
```
```
(16) Gesamtgehalte anorganisch (Königswasserauszug) gemäß Tabelle 1
der Anlage 1 *16)
```
```
Messwert Anmerkung
Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b *18)
mg/kg TM *17)
```
```
Arsen
als As mg/kg
TM 50/200
```
```
Blei
als Pb mg/kg
TM 150/500
```
```
Cadmium
als Cd mg/kg
TM 2/4
```
```
Chrom
gesamt
als Cr mg/kg
TM 300/500
```
```
Kupfer
als Cu mg/kg
TM 100/500
```
```
Nickel
als Ni mg/kg
TM 100/500
```
```
Queck-
silber
als Hg mg/kg
TM 1/2
```
```
Zink
als Zn mg/kg
TM 500/1 000
```
```
(17) Gehalte, organisch gemäß Tabelle 1 der Anlage 1 *16)
```
```
Messwert Anmerkung
Messgröße Einheit in Grenzwert Messmethode a/b *18)
mg/kg TM
```
```
Summe der
Kohlen-
wasser-
stoffe mg/kg
TM 200
```
```
(18) Eluatwerte gemäß Tabelle 1 der Anlage 1 *16)
```
```
Grenz- Messwert Anmerkung
Messgröße wert in Messmethode a/b *18)
Eluat mg/kg TM
in
mg/kg
TM
```
```
Arsen
als As 0.5
```
```
Blei
als Pb 1
```
```
Cadmium
als Cd 0.05
```
```
Chrom
gesamt
als Cr 1
```
```
Chrom (VI)
als Cr 0.5
```
```
Cobalt
als Co 1
```
```
Queck-
silber
als Hg 0.01
```
```
Kupfer
als Cu 5
```
```
Nickel
als Ni 5
```
```
Zink
als Zn 20
```
```
Fluorid
als F 20
```
```
Cyanid
gesamt
als CN 1
```
```
AOX
als Cl 0.3
```
```
Kohlen-
wasser-
stoffe
gesamt 5
```
```
Die Grenzwerte beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte der Inhaltsstoffe des auszustufenden Abfalls. Ein Grenzwert gilt dann als eingehalten, wenn der Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmesswerte den Grenzwert nicht überschreitet.
Weitere Anmerkungen zu folgenden Parametern (bei Bedarf weitere Beilagen anschließen):
(19) Stellungnahme *19) zu den Kriterien H1 bis H11 und H14 gemäß Anlage 2 beziehungsweise Begründung für den Entfall der Untersuchung eines Kriteriums:
H1 - H3-B:
H4 - H8:
H9:
H10 - H11:
H14:
Für die Beurteilung des Abfalls wurden alle vorhandenen Informationen, insbesondere die Herkunft des Abfalls, berücksichtigt (soweit sich die Beurteilung nicht auf eine Einzelcharge sondern auf wiederholt anfallende Abfälle aus einem definierten Prozess bezieht, wurden die typischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität in die Bewertung mit einbezogen). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Abfall mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde.
Durchführung der chemischen Analysen in der Zeit vom ..........
bis ...............
durch ...............................
Beilagen: Probenahmeprotokoll; Eluatuntersuchungsmethoden;
Analysenmethoden mit Nachweisgrenzen; allfällige zusätzliche Untersuchungen unter Angabe der Methodik und der Ergebnisse; Literaturliste, sofern auf Literaturdaten verwiesen wird; bei einer Ausstufung zum Zweck der Deponierung eine Kopie des Spruches der Deponiegenehmigung
Weitere Beilagen:
Es wird bestätigt, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung) aufweist.
............... ....................................
Datum Unterschrift der externen befugten
Fachperson oder Fachanstalt”
```
```
*1) Im Fall der Ausstufung zum Zweck der Deponierung der Deponiebetreiber.
*2) Schlüsselnummer, mit welcher der Abfall übernommen/zur
Untersuchung weitergegeben wurde.
*3) Beurteilungsmenge ist
- die Gesamtmenge der Einzelcharge (auch Aushubmaterial gemäß § 7 Abs. 2 oder zum Zweck der Deponierung) oder
- bei einer Prozessausstufung jene Menge, aus der die repräsentative Stichprobe gezogen wurde, oder
- bei einer Ausstufung von Aushubmaterial gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 jene Menge, die für die Probenahme ausgehoben wurde.
4) Im Fall des Zutreffens ankreuzen und ausfüllen. 5) Auszufüllen, sofern der Abfall auf Grund der Untersuchungsergebnisse einer anderen Schlüsselnummer zugeordnet werden muss.
*6) Schlüsselnummer, mit welcher der Abfall übernommen/zur
Untersuchung weitergegeben wurde.
*7) Zutreffendes ankreuzen.
*8) a: Kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht
zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.
b: Kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,
wurde daher nicht bestimmt.
*9) Der Grenzwert von 3 000 mg/kg TM gilt für verfestigte Abfälle
mit schwer löslichen sulfidischen Verbindungen.
*10) Kongenere: Fluoranthen Benzo(k)fluoranthen
C tief 16 H tief 10 C tief 20 H tief 12
Benzo(a)pyren Benzo(g,h,i)perylen
C tief 20 H tief 12 C tief 20 H tief 12
Benzo(b)fluoranthen Indeno(1,2,3-c,d)pyren
C tief 20 H tief 12 C tief 20 H tief 12
11) Kongenere: PCB28, PCB52, PCB101, PCB 138, PCB153, PCB180 12) Toxizitätäquivalent gemäß § 3 Abs. 7 Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idF BGBl. II Nr. 324/1997 *13) a: Kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht
zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.
b: Kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,
wurde daher nicht bestimmt.
*14) Der Grenzwert von 50 mg/kg TM gilt für Abfälle der SN 31423, 31424, 54502, 54503 und 54504.
*15) Kongenere: Fluoranthen Benzo(k)fluoranthen
C tief 16 H tief 10 C tief 20 H tief 12
Benzo(a)pyren Benzo(g,h,i)perylen
C tief 20 H tief 12 C tief 20 H tief 12
Benzo(b)fluoranthen Indeno(1,2,3-c,d)pyren
C tief 20 H tief 12 C tief 20 H tief 12
*16) Nur auszufüllen, wenn der Abfall der Schlüsselnummer 31411 -
Bodeaushub - zugeordnet werden soll.
*17) Die höheren Werte gelten für geogen bedingt höhere
Schadstoffkonzentrationen im Boden.
*18) a: Kommt in diesem Abfall nicht vor/eine Kontamination ist nicht
zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt.
b: Kommt in diesem Abfall nur in nicht relevanten Mengen vor,
wurde daher nicht bestimmt.
*19) Ausführliche Begründung der Einstufung unter Darstellung der Beurteilungskriterien, wie insbesondere Abfallherkunft, Abfallzusammensetzung, Literaturzitate, Testung gemäß ADR oder Einstufung gemäß ADR oder Chemikalienrecht.
Anlage 4
Untersuchung von Abfällen
Die Untersuchung eines Abfalls zum Zweck der Ausstufung hat sich auf die für den jeweiligen Abfall relevanten Kriterien der Anlage 2 zu beziehen. Für die Beurteilung des Abfalls sind durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt alle relevanten Informationen, insbesondere auch über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen, heranzuziehen. Soweit sich die Beurteilung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozeß anfallenden Abfall bezieht (§ 5 Abs. 5 Z 2), sind die prozeßtypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.
Soweit das Zutreffen der Kriterien H1 bis H3-B nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese Kriterien nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.
Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind lediglich die auf Grund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, im Anhang I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/69/EG (21. Anpassung der Stoffrichtlinie) eingestuften Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 2 zu bewerten. *1)
Das Kriterium H9 ist jedenfalls bei als infektiös eingestuften Fäkalien (Schlüsselnummern 13705, 13706, 13707), bei Versuchstieren (Schlüsselnummer 13401) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (Schlüsselnummer 97101), als zutreffend anzusehen. Für Abfälle anderer Schlüsselnummern ist eine Bewertung nur dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen des Kriteriums befürchtet werden muß. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein. Für die Bewertung der Kriterien H12, H13 und H14 ist die Untersuchung gemäß dem Formblatt zur Ausstufungsbeurteilung in der Anlage 3 heranzuziehen. Alle Parameter dieser Liste sind zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann. Es sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluß- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, daß die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.
Die Aufschluß- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Ausstufungsbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen. Bevorzugt sind genormte Methoden anzuwenden, wie insbesondere die in EN-Normen für Eluatuntersuchungen oder in der ÖNORM S 2110 „Analytische Beurteilung von Abfällen“, ausgegeben am 1. Oktober 1991, Anhang B, aufgelistete Meßmethoden, in ISO- oder DIN-Normen festgelegte Meßmethoden und die Bestimmungsmethode mittels ICP-AES gemäß ÖNORM M 6279 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von 33 Elementen mittels Atomemissions-Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)“, ausgegeben am 1. Oktober 1992. Die gewählten Bestimmungsmethoden sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren und mit Angabe der Nachweisgrenze dem Formblatt gemäß Anlage 3 anzuschließen.
I. Probenahme
Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen. Die Stichproben sind zu einer Sammelprobe zu vereinigen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der Sammelprobe ist darauf zu achten, daß die Zusammensetzung der zu untersuchenden Sammelprobe der durchschnittlichen Zusammensetzung des Abfalls entspricht. Falls erforderlich sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Proben sind von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu ziehen, die auch die Ausstufungsbeurteilung gemäß §§ 6 oder 7 vornimmt.
II. Bestimmung von Schadstoffgesamtgehalten
Für die Bestimmung von As, Pb, Cd, Hg mittels Säureaufschluß ist gemäß ÖNORM M 6290 „Untersuchung von Klärschlamm; Aufschluß mit Königswasser zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile“, ausgegeben am 1. Dezember 1988, vorzugehen, wobei darauf zu achten ist, daß es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, daß es nicht durch Kontaminationen zu falsch positiven Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten. Alternativ zu diesem Säureaufschluß kann auch ein Mikrowellenaufschluß durchgeführt werden. Auch in diesem Fall ist darauf zu achten, daß es zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Die verwendete Methode ist im Formblatt gemäß Anlage 3 zu dokumentieren.
Die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38414 S 17 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sediment (Gruppe S); Bestimmung der ausblasbaren und extrahierbaren organisch gebundenen Halogene“, ausgegeben im November 1989, zu bestimmen.
Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat gemäß ÖNORM M 6608 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von Kohlenwasserstoffen mittels Infrarot-Spektroskopie“, ausgegeben am 1. Februar 1996, zu erfolgen.
Die PAK's sind nach Extraktion mit Cyclohexan im Soxhlet über mindestens sechs Stunden zu bestimmen. Das Extraktionsmittel kann an die Matrix angepaßt werden (zB Hexan, Toluol und Gemische von Toluol-Aceton und Hexan-Aceton).
Der Trockenrückstand ist gemäß ÖNORM M 6270 „Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Februar 1985, zu bestimmen.
Zumindest gleichwertige Methoden, insbesondere betreffend Reproduzierbarkeit, Streuung und erfaßte Einzelsubstanzen, können verwendet werden.
III. Bestimmung von Schadstoffgehalten im Eluat
Die Elution hat analog der ÖNORM S 2115 „Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser“, ausgegeben am 1. Juli 1997, zu erfolgen.
In der Regel ist das Material in dem Zustand zu untersuchen, in dem es anfällt. Eine Zerkleinerung ist aber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen.
Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN 27027 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung“, ausgegeben am 1. April 1994, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.
Die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß ÖNORM EN 1485 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)“, ausgegeben am 1. November 1996, zu bestimmen.
*1) Eine Zusammenfassung dieser Einstufungen findet sich in der UBA-Monographie 83 „Österreichische Stoffliste“, herausgegeben vom Umweltbundesamt, 1996.
Anlage 4
Untersuchung von Abfällen
Die Untersuchung eines Abfalls zum Zweck der Ausstufung hat sich auf die für den jeweiligen Abfall relevanten Kriterien der Anlage 2 zu beziehen. Für die Beurteilung des Abfalls sind durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt alle relevanten Informationen, insbesondere auch über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen, heranzuziehen. Soweit sich die Beurteilung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozeß anfallenden Abfall bezieht (§ 5 Abs. 5 Z 2), sind die prozeßtypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.
Soweit das Zutreffen der Kriterien H1 bis H3-B nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese Kriterien nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.
Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind lediglich die auf Grund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, im Anhang I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/69/EG (21. Anpassung der Stoffrichtlinie) eingestuften Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 2 zu bewerten. *1)
Das Kriterium H9 ist jedenfalls bei als infektiös eingestuften Fäkalien (Schlüsselnummern 13705, 13706, 13707), bei Versuchstieren (Schlüsselnummer 13401) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (Schlüsselnummer 97101), als zutreffend anzusehen. Für Abfälle anderer Schlüsselnummern ist eine Bewertung nur dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen des Kriteriums befürchtet werden muß. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein. Für die Bewertung der Kriterien H12, H13 und H14 ist die Untersuchung gemäß dem Formblatt zur Ausstufungsbeurteilung in der Anlage 3 heranzuziehen. Alle Parameter dieser Liste sind zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann. Es sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluß- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, daß die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.
Die Aufschluß- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Ausstufungsbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen. Bevorzugt sind genormte Methoden anzuwenden, wie insbesondere die in EN-Normen für Eluatuntersuchungen oder in der ÖNORM S 2110 „Analytische Beurteilung von Abfällen”, ausgegeben am 1. Oktober 1991, Anhang B, aufgelistete Meßmethoden, in ISO- oder DIN-Normen festgelegte Meßmethoden und die Bestimmungsmethode mittels ICP-AES gemäß ÖNORM M 6279 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von 33 Elementen mittels Atomemissions-Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)”, ausgegeben am 1. Oktober 1992. Die gewählten Bestimmungsmethoden sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren und mit Angabe der Nachweisgrenze dem Formblatt gemäß Anlage 3 anzuschließen.
I. Probenahme
Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen”, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen. Die Stichproben sind zu einer Sammelprobe zu vereinigen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der Sammelprobe ist darauf zu achten, daß die Zusammensetzung der zu untersuchenden Sammelprobe der durchschnittlichen Zusammensetzung des Abfalls entspricht. Falls erforderlich sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen. II. Bestimmung von Schadstoffgesamtgehalten
Für die Bestimmung von As, Pb, Cd, Hg mittels Säureaufschluß ist gemäß ÖNORM M 6290 „Untersuchung von Klärschlamm; Aufschluß mit Königswasser zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile”, ausgegeben am 1. Dezember 1988, vorzugehen, wobei darauf zu achten ist, daß es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, daß es nicht durch Kontaminationen zu falsch positiven Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten. Alternativ zu diesem Säureaufschluß kann auch ein Mikrowellenaufschluß durchgeführt werden. Auch in diesem Fall ist darauf zu achten, daß es zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Die verwendete Methode ist im Formblatt gemäß Anlage 3 zu dokumentieren.
Die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38414 S 17 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sediment (Gruppe S); Bestimmung der ausblasbaren und extrahierbaren organisch gebundenen Halogene”, ausgegeben im November 1989, zu bestimmen.
Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat gemäß ÖNORM M 6608 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von Kohlenwasserstoffen mittels Infrarot-Spektroskopie”, ausgegeben am 1. Februar 1996, zu erfolgen.
Die PAK`s sind nach Extraktion mit Cyclohexan im Soxhlet über mindestens sechs Stunden zu bestimmen. Das Extraktionsmittel kann an die Matrix angepaßt werden (zB Hexan, Toluol und Gemische von Toluol-Aceton und Hexan-Aceton).
Der Trockenrückstand ist gemäß ÖNORM M 6270 „Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten”, ausgegeben am 1. Februar 1985, zu bestimmen.
Zumindest gleichwertige Methoden, insbesondere betreffend Reproduzierbarkeit, Streuung und erfaßte Einzelsubstanzen, können verwendet werden.
III. Bestimmung von Schadstoffgehalten im Eluat
Die Elution hat analog der ÖNORM S 2115 „Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser”, ausgegeben am 1. Juli 1997, zu erfolgen.
In der Regel ist das Material in dem Zustand zu untersuchen, in dem es anfällt. Eine Zerkleinerung ist aber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen.
Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN 27027 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung”, ausgegeben am 1. April 1994, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen.
Die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß ÖNORM EN 1485 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)”, ausgegeben am 1. November 1996, zu bestimmen.
*1) Eine Zusammenfassung dieser Einstufungen findet sich in der UBA-Monographie 83 „Österreichische Stoffliste”, herausgegeben vom Umweltbundesamt, 1996.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.