Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung) (CELEX-Nr.: 391L0493, 389L0071, 389L0662, 392L0048)
keine Probe mehr als 200 ppm enthalten darf. Diese Grenzwerte gelten lediglich für die Fischarten der Familien Scombridae und Clupeidae, Engraulidae und Coryphaenidae. Fische dieser Familien, die einem enzymatischen Reifungsprozeß in Salzlösung unterzogen wurden, dürfen jedoch einen höheren Histamingehalt aufweisen, der indes das Doppelte der genannten Werte nicht überschreiten darf. Den Untersuchungen müssen bewährte, wissenschaftlich anerkannte Methoden wie beispielsweise die HPLC-Methode zugrunde liegen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2002)
Kapitel IV
Verpackung
Die Verpackung muß zur Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Fischereierzeugnisse unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen.
Das Verpackungsmaterial darf insbesondere
- die organoleptische Eigenschaften der Fischereierzeugnisse nicht verändern,
- keine gesundheitsschädlichen Stoffe auf die Fischereierzeugnisse übertragen und
- von ausreichender Festigkeit sein, um die Fischereierzeugnisse wirksam zu schützen.
Das Verpackungsmaterial darf nicht wiederverwendet werden; hievon ausgenommen sind bestimmte wasserdichte Spezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material, die nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden dürfen. Verpackungsmaterial für Fischereierzeugnisse, die mit Eis frischgehalten werden, muß das Abfließen des Schmelzwassers zulassen.
Vor der Verwendung ist das Verpackungsmaterial in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und gegen Staub und Verunreinigung zu schützen.
Kapitel V
Lagerung und Beförderung
Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und des Transports bei den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen aufbewahrt werden. Dabei gilt im einzelnen folgendes:
- Frische Fischereierzeugnisse sowie gekochte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind bei der Temperatur von schmelzendem Eis aufzubewahren;
- tiefgefrorene Fischereierzeugnisse mit Ausnahme von Fischen, die in Salzlösung eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, sind bei einer konstanten Temperatur von -18 Grad C oder kälter im gesamten Erzeugnis aufzubewahren, wobei während der Beförderung gegebenenfalls kurze Temperaturschwankungen von höchstens 3 Grad C nach oben auftreten dürfen;
- verarbeitete Fischereierzeugnisse sind bei den vom Hersteller angegebenen Temperaturen aufzubewahren.
Die Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, die sie verunreinigen oder ihre Genußtauglichkeit beeinträchtigen können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht einen ausreichenden Schutz gewährleistet.
Die zur Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzten Fahrzeuge müssen so konstruiert und ausgestattet sein, daß die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports beibehalten werden können. Wird zum Kühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muß das Abfließen des Schmelzwassers gewährleistet sein, damit ein ständiger Kontakt dieses Wassers mit den Fischereierzeugnissen vermieden wird. Die Innenwände der Transportmittel müssen so beschaffen sein, daß die Genußtauglichkeit der Fischereierzeugnisse nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse eingesetzt werden, die den Zustand der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen oder diese verunreinigen können, es sei denn, eine Kontamination der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung mit anschließender Desinfektion ausgeschlossen.
Fischereierzeugnisse dürfen nicht in Fahrzeugen oder Containern befördert werden, die nicht gereinigt worden sind und die desinfiziert hätten werden müssen.
Fischereierzeugnisse, die lebend in den Verkehr gebracht werden, sind unter Bedingungen zu befördern, die den Zustand dieser Erzeugnisse in keiner Weise beeinträchtigen.
Kapitel VI
Beim Fischfang mit Fabrikschiffen und bei der Anlandung sind die Vorschriften der Kapitel I und II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S 15, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Richtlinie 92/48/EWG vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S 41, in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten.
Kapitel VII
Ziffern dieses Anhangs, für die von der zuständigen Behörde Ausnahmen zugelassen werden können, und gegebenenfalls die bei einer Ausnahme geltenden Bedingungen
Zu Kapitel I Abschnitt I dieses Anhangs 1. Z 1,
sofern die fertigen Fischereierzeugnisse nicht durch Rohstoffe
oder Abfälle verunreinigt werden können.
Z 2 lit. a,
Z 2 lit. b,
Z 2 lit. c,
Z 2 lit. d.
Z 2 lit. e,
Z 2 lit. g,
Z 3. 9. Z 5,
Z 6,
Z 10,
Abschnitt I Z 6,
Abschnitt IV Z 4 erster Absatz,
Abschnitt IV Z 5 lit. a,
Anhang 2
ALLGEMEINE PRINZIPIEN
Es wird empfohlen, ein logisches Konzept anzuwenden, das sich im wesentlichen auf folgende Grundsätze stützt:
- Identifizierung und Analyse der Risiken sowie Festlegung der Maßnahmen zur (Anm.: richtig: zu) ihrer Beherrschung,
- Identifizierung der kritischen Punkte,
- Bestimmung der kritischen Grenzwerte für die einzelnen kritischen Punkte,
- Festlegung von Überwachungs- und Kontrollverfahren,
- Festlegung der im Bedarfsfall zu treffenden Korrekturmaßnahmen,
- Festlegung von Überprüfungs- und Revisionsverfahren,
- Buchführung über sämtliche Verfahren und Aufzeichnungen.
KAPITEL I
IDENTIFIZIERUNG DER KRITISCHEN PUNKTE
Es wird empfohlen, in folgender Reihenfolge vorzugehen:
Benennung eines fachübergreifenden Teams
- ein Spezialist für Qualitätskontrolle zur Abschätzung der mit einer bestimmten Erzeugniskategorie verbundenen biologischen, chemischen oder physikalischen Risiken,
- ein Produktionsspezialist, zuständig für den technischen Produktionsablauf oder eng daran beteiligt,
- ein Techniker, erfahren im Umgang mit den zur Herstellung des Erzeugnisses eingesetzten Maschinen und Materialien, ihrer Funktionsweise und hygienemäßigen Beschaffenheit,
- andere Personen mit spezifischen Kenntnissen auf dem (Anm.: richtig: den) Gebieten der Mikrobiologie, der Hygiene und der Lebensmitteltechnologie.
Produktbeschreibung
- Zusammensetzung (zum Beispiel Rohstoffe, Zutaten, Zusatzstoffe usw.),
- Beschaffenheit und physikalisch-chemische Merkmale (z. B. fest, flüssig, gelförmig, Emulsion, Aw-Wert, pH-Wert usw.),
- Behandlungsform (z. B. gekocht, gefroren, getrocknet, gesalzen, geräuchert usw., mit entsprechenden Angaben),
- Aufmachung und Verpackung (z. B. hermetisch verschlossen, vakuumverpackt, in modifizierter Atmosphäre verpackt),
- Lagerungs- und Vertriebsbedingungen,
- Haltbarkeitsdauer (Verfallsdatum, bestes Verkaufsdatum),
- Zubereitungsanweisungen,
- gegebenenfalls anwendbare amtlich anerkannte mikrobiologische oder chemische Kriterien.
Bestimmung des voraussichtlichen Verwendungszwecks
Schematische Darstellung des Herstellungsprozesses (Beschreibung der Herstellungsbedingungen)
- einen Plan über Arbeitsräume und Nebengebäude,
- eine Übersicht über Anordnung und technische Merkmale von Maschinen und Ausrüstungen,
- eine Übersicht über den Prozeßablauf (einschließlich Beimischung der Rohstoffe, weiteren Zutaten oder Zusatzstoffen sowie Verweilzeiten innerhalb oder zwischen Prozeßstufen),
- die technischen Parameter des Prozeßablaufs (insbesondere Temperatur-/Zeit-Beziehungen einschließlich Verweilzeiten),
- eine Übersicht über den innerbetrieblichen Produktverkehr (einschließlich Möglichkeiten einer Kreuzkontamination),
- Angaben über die Trennung in reine und unreine Bereiche (bzw. in Bereiche mit hohem bzw. mit niedrigem Kontaminationsrisiko),
- Angaben zur Reinigung und Desinfektion,
- Angaben zur Hygiene des Betriebsumfeldes,
- Angaben zu Personalverkehr und Personalhygiene,
- Angaben über die Lagerungs- und Vertriebsbedingungen.
Bestätigung der schematischen Darstellung des Herstellungsprozesses
Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Maßnahmen zu ihrer Beherrschung
Erstellung eines Verzeichnisses der potentiellen biologischen, chemischen oder physikalischen Risiken, mit deren Auftreten auf den einzelnen Prozeßstufen (einschließlich Beschaffung und Lagerung der Rohstoffe und Zutaten und der Verweilzeiten innerhalb des Prozeßablaufs) gerechnet werden muß. Als Risiko gilt jeder gesundheitsgefährdende Umstand, der unter die Hygieneziele der Richtlinie 91/493/EWG fällt. Zu nennen seien insbesondere:
- jede biologisch (Mikroorganismen, Parasiten), chemisch oder physikalisch bedingte Kontamination (oder Rekontamination) von Rohstoffen, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen in unannehmbarem Maß,
- das Überleben oder die Vermehrung von Krankheits- oder Verderbniserregern und das Freiwerden chemischer Stoffe in Zwischen- und Enderzeugnissen, beim Produktionsablauf oder im Produktionsumfeld in unannehmbarem Maß,
- das Entstehen oder Fortbestehen von Giftstoffen oder anderen unerwünschten mikrobiellen Stoffwechselprodukten in unannehmbarem Maß.
Erwägung und Beschreibung gegebenenfalls existierender Maßnahmen zur Beherrschung der einzelnen Risiken;
Methode zur Identifizierung der kritischen Punkte
zwecks Risikobeherrschung
Prozeßstufe,
Ja Nein Herstellungsverfahren
oder Erzeugnis ändern
Ist die Risikobeherrschung
auf dieser Prozeßstufe für
die gesundheitliche
Unbedenklichkeit des
Erzeugnisses unerläßlich? ------ Ja
Nein ------------------- STOP *2)
Frage 2
Wird das Risiko auf dieser Prozeßstufe automatisch beseitigt,
oder wird sein Entstehen auf ein annehmbares Niveau reduziert?
Nein Ja
Frage 3
Ist eine Kontamination möglich bzw. kann sich das Risiko auf
ein unannehmbares Niveau erhöhen?
Ja Nein ------------------- STOP *2)
Frage 4
Wird das Risiko auf einer späteren Prozeßstufe beseitigt bzw.
wird sein Entstehen auf ein annehmbares Niveau reduziert?
Ja ---- STOP *2) Nein ------------ Kritischer Punkt
Verfahrensweise nach Identifizierung eines kritischen Punktes
- Es ist zu überprüfen, ob effektiv geeignete Maßnahmen zur Risikobeherrschung konzipiert und eingeführt wurden. Sollte nämlich auf einer Prozeßstufe, bei der die Risikobeherrschung für die Genußtauglichkeit des Erzeugnisses unerläßlich ist, ein Risiko identifiziert worden sein, und sollte weder für diese noch für eine andere Stufe eine Maßnahme zur Risikobeherrschung existieren, so müßte das Erzeugnis oder das Herstellungsverfahren auf dieser oder einer vorangehenden oder einer anschließenden Prozeßstufe geändert werden, um eine Maßnahme zur Risikobeherrschung einführen zu können.
- Für jeden kritischen Punkt ist ein Überwachungs- und Kontrollverfahren festzulegen und durchzuführen.
KAPITEL II
FESTLEGUNG UND DURCHFÜHRUNG EINES VERFAHRENS ZUR ÜBERWACHUNG UND
KONTROLLE DER KRITISCHEN PUNKTE
Ein Überwachungs- und Kontrollverfahren ist zur effektiven Kontrolle der kritischen Punkte unerläßlich.
Zur Einführung eines derartigen Verfahrens werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
Festlegung der kritischen Grenzen für die einzelnen Maßnahmen zur Kontrolle der kritischen Punkte
Festlegung eines Überwachungs- und Kontrollverfahrens für die einzelnen kritischen Punkte
- wer für die Überwachung und Kontrolle zuständig ist;
- wann die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen sind;
- wie die Überwachung und Kontrolle ablaufen soll.
Festlegung von Korrekturmaßnahmen
- Der überwachte Parameter bewegt sich um den festgesetzten kritischen Grenzwert, d. h. es besteht tendenziell die Gefahr eines Kontrollverlustes; geeignete Korrekturmaßnahmen, die die Kontrolle des kritischen Punktes gewährleisten, sind in diesem Fall vor Entstehen des Hygienerisikos einzuleiten;
- der überwachte Parameter liegt über den festgesetzten kritischen Grenzwerten, d. h. es liegt eine Abweichung von der Norm, also ein Kontrollverlust vor. In diesem Fall sind Korrekturmaßnahmen einzuleiten, um die Norm, d. h. die Kontrolle, wiederherzustellen.
- die Identifizierung der für die Einleitung der Maßnahmen zuständigen Person(en);
- eine Aufstellung der Mittel und Maßnahmen die zur Wiederherstellung der Norm anzuwenden sind;
- die Festlegung von Maßnahmen in bezug auf Erzeugnisse, die während des Zeitraums der Normabweichung hergestellt wurden;
- eine schriftliche Aufzeichnung der getroffenen Maßnahmen.
KAPITEL III
ÜBERPRÜFUNG DER EIGENKONTROLLSYSTEME
Um ihr reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten, sind die eingeführten Eigenkontrollsysteme regelmäßig zu überprüfen. Das zuständige fachübergreifende Team legt die entsprechenden Prüfmethoden und -verfahren fest.
Zur Überprüfung sind insbesondere folgende Methoden geeignet:
Stichprobeanalysen, verstärkte Analysen oder Tests an bestimmten kritischen Punkten, verstärkte Analysen von Zwischen- oder Enderzeugnissen, Prüfung der gängigen Lagerungs-, Vertriebs- und Verkaufsbedingungen und Ermittlung der gängigen Produktverwendung. Als Prüfverfahren kommen in Frage die Inspektion von Kontrollgängen, die Überprüfung der Einhaltung der kritischen Grenzwerte, die Prüfung auf Normabweichungen, die Überprüfung eingeleiteter Korrekturmaßnahmen und sonstiger Vorkehrungen für die betreffenden Erzeugnisse, die Revision des Eigenkontrollsystems sowie die Prüfung der Aufzeichnungen.
Anhand der Überprüfung muß sich die Zuverlässigkeit des Eigenkontrollsystems bestätigen lassen und muß im Wege regelmäßiger Inspektionen gewährleistet werden können, daß die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen stets ordnungsgemäß angewendet werden. Darüber hinaus ist das Eigenkontrollsystem regelmäßig einer Revision zu unterziehen, damit seine Zuverlässigkeit auch im Fall von Produkt- oder Prozeßänderungen weiterhin gewährleistet ist (bzw. sein wird). Produkt- oder Prozeßänderungen betreffen beispielsweise
- die Rohstoffe oder das Erzeugnis, die Herstellungsbedingungen (Räumlichkeiten und Umwelt, Ausrüstungen, Reinigung und Desinfektion);
- die Verpackungs-, Lagerungs- oder Vertriebsbedingungen;
- auf der Grundlage von Informationen, die auf ein neues produktbezogenes Hygienerisiko hinweisen - den Verwendungszweck des Erzeugnisses.
*1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.
*2) Die Prozeßstufe ist kein kritischer Punkt. Zur nächsten
Prozeßstufe übergehen.
Anhang 3
BESTIMMUNG DER KONZENTRATION VON FLÜCHTIGEM BASENSTICKSTOFF (TVB-)
IN FISCH UND FISCHERZEUGNISSEN: REFERENZMETHODE
Zweck und Anwendungsbereich
Begriffsbestimmung
Kurzbeschreibung
Reagenzien
4.1. Perschlorsäurelösung (Anm.: richtig: Perchlorsäurelösung) = 6 g/100 ml.
4.2. Natriumhydroxydlösung = 20 g/100 ml.
4.3. Salzsäure-Standardlösung 0,05 Mol/l (0,05 Normallösung).
Hinweis: Bei Verwendung eines automatischen Destilliergeräts
ist die Titrierung mit einer Salzsäure-Standardlösung von 0,01 Mol/l (0,0 N) durchzuführen.
4.4. Borsäurelösung = 3 g/100 ml.
4.5. Schaumverhüter Silikon.
4.6. Phenolphtaleinlösung = 1 g/100 ml 95prozentiges Ethanol.
4.7. Indikatorlösung (Tashiro-Mischindikator)
2 g Methylrot und 1 g Methylenblau werden in 1 000 ml 95prozentigem Ethanol gelöst.
Geräte und Zubehör
5.1. Fleischhackmaschine zur Herstellung einer ausreichend homogenen Fischprobe.
5.2. Hochgeschwindigkeitsmischer mit Drehzahlen von 8 000 min hoch -1 bis 45 000 min hoch -1.
5.3. Faltenfilter, 150 mm Durchmesser, Schnellfilterung.
5.4. 5-ml-Bürette, 0,01-ml-Graduierung.
5.5. Gerät für die Wasserdampfdestillation
Das Gerät muß für die Regelung unterschiedlicher Dampfmengen ausgelegt sein und über eine bestimmte Zeit konstante Dampfmengen erzeugen können. Es muß gewährleistet sein, daß die bei Zugabe der alkalisierenden Substanzen freiwerdenden Basen nicht entweichen können.
Durchführung
Achtung: Beim Arbeiten mit der extrem korrosiven Perchlorsäure müssen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Die Proben sollten, sofern möglich, unmittelbar nach ihrem Eintreffen gemäß Nummer 6.1 zubereitet werden.
6.1. Zubereitung der Probe
Die zu untersuchende Probe wird in einer Fleischhackmaschine (5.1) sorgfältig zerkleinert. Es werden genau 10 g (+- 0,1 g) der zerkleinerten Probe in einen geeigneten Behälter eingewogen, mit 90,0 ml der Perchlorsäurelösung (4.1) versetzt, 2 Minuten mit dem Mischer (5.2) gemischt und gefiltert.
Der so gewonnene Extrakt kann mindestens 7 Tage lang bei Temperaturen zwischen rund 2 Grad C und 6 Grad C aufbewahrt werden.
6.2. Wasserdampfdestillation
Es werden 50,0 ml des nach Nummer 6.1 gewonnenen Extrakts in das Dampfdestilliergerät (5.5) gegeben. Damit später überprüft werden kann, ob der Extrakt ausreichend alkalisiert ist, werden einige Tropfen Phenolphtaleinlösung (4.6) hinzugegeben. Nach Zugabe einiger Tropfen Silikon-Schaumverhüter wird der Extrakt mit 6,5 ml Natriumhydroxydlösung (4.2) versetzt und umgehend mit der Wasserdestillation begonnen. Die Wasserdampfdestillation wird so eingestellt, daß innerhalb von 10 Minuten rund 100 ml Destillat entstehen.
Das Ablaßrohr wird in eine Vorlage mit 100 ml Borsäurelösung (4.4) eingetaucht, der 3 bis 5 Tropfen Indikatorlösung (4.7) zugesetzt wurden. Nach genau 10 Minuten ist die Destillation beendet. Das Ablaßrohr wird aus der Vorlage entfernt und mit Wasser gespült. Die flüchtigen Basen in der Vorlagelösung werden durch Titrierung mit der Salzsäure-Standardlösung (4.3) bestimmt.
Der Ph-Wert des Endpunkts sollte bei 5,0 (+- 0,1) liegen.
6.3. Titrierung
Die Analysen sind zweimal durchzuführen. Die angewandte Methode wurde korrekt durchgeführt, wenn die Differenz zwischen beiden Analysen nicht mehr als 2 mg/100 g beträgt.
6.4. Blindtest
Es wird ein Blindtest gemäß Nummer 6.2 durchgeführt. Anstelle des Extrakts werden 50,0 ml Perchlorsäurelösung (4.1) verwendet.
Berechnung des TVB-Gehalts
(V tief 1-V tief 0) x 0,14 x 2 x 100
TVB (in mg/100 g Probe) = ------------------------------------
M
V tief 1 = Volumen von 0,01 Mol Salzsäurelösung (in ml) für
die Probe
V tief 0 = Volumen von 0,01 Mol Salzsäurelösung (in ml) für
die Blindprobe
M = Gewicht der Probe in Gramm.
Die Analysen sind zweimal durchzuführen. Die angewandte Methode ist zuverlässig, wenn die Differenz zwischen beiden Analysen nicht mehr als 2 mg/100 g beträgt.
Die Geräte werden durch Destillieren einer NH tief 4 Cl-Lösungsmenge überprüft, die 50 mg TVB/100 g entspricht.
```
Standardabweichung der Wiederholbarkeit: S tief r = 1,20 mg/100 g
```
Standardabweichung der Wiederholbarkeit: S tief r = 2,50 mg/100 g
Anhang 4
(Anm.: Anlage (Skizze) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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