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Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung) (CELEX-Nr.: 391L0493, 389L0071, 389L0662, 392L0048)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 10 und 13 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Fischereierzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.

das Inverkehrbringen von lebenden Muscheln;

2.

den Verkauf im Einzelhandel mit Ausnahme von

a)

§§ 5 und 10,

b)

Anhang 1 Kapitel III

3.

Fischereierzeugnisse aus Binnengewässern, die durch den Fischer oder den Produzenten von Aquakulturerzeugnissen direkt an den Einzelhändler, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder den Letztverbraucher abgegeben werden und

4.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung mit Ausnahme von

a)

§ 5,

b)

Anhang 1 Kapitel II Abschnitt V,

c)

Anhang 1 Kapitel III

Begriffsbestimmungen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind

1.

„Fischereierzeugnisse'':

2.

„frische Fischereierzeugnisse'':

3.

„zubereitete Fischereierzeugnisse'':

4.

„verarbeitete Fischereierzeugnisse'':

5.

„tiefgefrorene Fischereierzeugnisse'':

6.

„Aquakulturerzeugnisse'':

7.

„Kühlung'':

8.

„Konserve'':

9.

„Verpackung'':

10.

„Partie'' bzw. „Los'':

11.

„Sendung'':

12.

„Beförderungsmittel'':

13.

„zuständige Behörde'':

14.

„Betrieb'':

15.

„Einfuhr'':

16.

„sichtbare Parasiten'':

17.

„Sichtkontrolle'':

Allgemeine Bedingungen

§ 3. (1) Für das Inverkehrbringen von in ihrem natürlichen Lebensraum gefangenen Fischereierzeugnissen gelten folgende Bedingungen: Sie müssen

1.

unter Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 in Betrieben hygienisch behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, tiefgefroren, aufgetaut oder gelagert worden sein;

2.

einer Gesundheitskontrolle gemäß Kapitel III des Anhangs 1 unterzogen worden sein;

3.

gemäß Kapitel IV des Anhangs 1 vorschriftsmäßig verpackt worden sein;

4.

gemäß § 10 gekennzeichnet sein und

5.

unter einwandfreien hygienischen Bedingungen gemäß Kapitel V des Anhangs 1 gelagert und befördert worden sein.

(2) Seefische, nicht jedoch Sprotten, Sardinen, Sardellen und Fische vergleichbarer Größe sowie zur Weiterverarbeitung (Räuchern, Marinieren) bestimmte tiefgefrorene Makrelen, Rotbarsche und Heringe dürfen nur ausgenommen (ausgeweidet) nach Österreich verbracht werden.

(3) Seefische (einschließlich deren Filets und Teilstücke), nicht jedoch Bonitos, Wolfsbärsche, Brassen, Heringe, Makrelen und andere Fische vergleichbarer Größe, Sprotten, Sardinen, Sardellen, Dornhaie und Plattfische, dürfen nur ohne Bauchlappen nach Österreich verbracht werden.

(4) Für das Inverkehrbringen von Aquakulturerzeugnissen gelten folgende Bedingungen:

1.

die Schlachtung der Fische muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Die Erzeugnisse dürfen insbesondere keine Verunreinigung durch Erde, Schlamm oder Kot erfahren. Werden die Fische nicht unmittelbar nach dem Schlachten verarbeitet, so sind sie gekühlt zu lagern;

2.

die Erzeugnisse müssen ferner den Anforderungen von Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechen.

§ 4. Fischereierzeugnisse, die lebend in den Handel gebracht werden, sind konstant unter optimalen Überlebensbedingungen zu halten.

§ 5. Folgende Fischereierzeugnisse dürfen nicht in den Handel gebracht werden:

1.

giftige Fische der nachstehenden Familien: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae, Canthigasteridae;

2.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine, wie zB Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine, enthalten.

Eigenkontrolle

§ 6. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Verordnung auf allen Stufen der Herstellung der Fischereierzeugnisse eingehalten wird. Zu diesem Zweck sind Eigenkontrollen durchzuführen, für die die folgenden Grundsätze gelten:

1.

Ermittlung der je nach dem verwendeten Herstellungsprozeß zu bestimmenden kritischen Punkte in ihrem Betrieb;

2.

Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kritischen Punkte;

3.

Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen durch Entnahme von Proben, die von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person untersucht und begutachtet werden;

4.

für gekochte Krebs- und Weichtiere müssen Probenahmepläne entsprechend der Art des Erzeugnisses (ganz, ohne Panzer bzw. Schalen), Gartemperatur, Garzeit und Risikoanalyse festgelegt werden. Für den Fall der Nichteinhaltung der Normen gemäß Anhang 1 Kapitel II Abschnitt IV Z 6 lit. c müssen die Probenahmepläne folgende Auflagen vorsehen:

a)

die Befunde der beanstandeten Partien und die entsprechenden Maßnahmen sowie die Maßnahmen gemäß lit. b sind der zuständigen Behörde zu melden,

b)

die Verfahren zur Analyse der kritischen Kontrollpunkte zwecks Identifizierung der Kontaminierungsquellen sind zu überarbeiten, wobei die Analysehäufigkeit zu erhöhen ist, und

c)

die wegen nachgewiesener Krankheitserreger oder Überschreitung des M-Werts für Staphylococcus aureus gemäß Anhang 1 Kapitel II Abschnitt IV Z 6 lit. c beanstandeten Partien dürfen nicht zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;

5.

Aufbewahrung schriftlicher oder unlöschbar registrierter Aufzeichnungen der vorstehenden Punkte zum Zweck ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Untersuchungen sind während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

(2) Stellt sich bei den Eigenkontrollen oder bei sonstigen Informationen, über die die in Abs. 1 genannten verantwortlichen Personen verfügen, heraus, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder Grund für einen entsprechenden Verdacht besteht, muß die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert werden.

(3) Zu Abs. 1 Z 1 bis 5 sind die Durchführungsbestimmungen in Anhang 2 zu beachten.

Erteilung von Kontrollnummern für Betriebe

§ 7. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Meldung hat längstens bis 30. September 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Betriebe durch Zuteilung von Kontrollnummern zuzulassen, sofern die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) Beabsichtigt ein Betrieb andere Arbeitsgänge vorzunehmen als für die Vergabe der Kontrollnummer gemeldet wurden, hat erneut eine Meldung bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollnummer erneut dann zuzuteilen, wenn alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Registrierung von Großhandelsmärkten

§ 8. (1) Geschäftsführer oder Inhaber von Großhandelsmärkten haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung hat längstens bis 30. September 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Großhandelsmarktes zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Grosshandelsmärkte, die keine Kontrollnummer benötigen, zu registrieren, nachdem sie sich vergewissert hat, daß diese Einrichtungen den Anforderungen des Anhangs 1 Kapitel I Abschnitt III sowie den allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs 1 Kapitel I Abschnitt I Z 3 und Abschnitt II entsprechen.

§ 9. Die zuständige Behörde hat

1.

ein Verzeichnis der Betriebe aufzustellen, denen eine Kontrollnummer zugeteilt wurde,

2.

das aktuelle Verzeichnis der Betriebe an das Bundeskanzleramt zu übermitteln,

3.

ein Verzeichnis der Großhandelsmärkte aufzustellen, die sie registriert hat, und

4.

das aktuelle Verzeichnis der Großhandelsmärkte an das Bundeskanzleramt zu übermitteln.

Kennzeichnung

§ 10. (1) Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, muß jede Sendung mit einem Aufdruck oder Etikett zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind:

1.

entweder

2.

oder

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 können im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse in den Begleitpapieren enthalten sein.

(3) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die nach einer Behandlung wie Salzen, Räuchern, Trocknen oder Marinieren nur begrenzt haltbar sind, müssen die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen deutlich sichtbar und lesbar angegeben sein.

(4) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die aufgetaut in Verkehr gebracht werden, muß im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung in geeigneter Weise auf diesen physikalischen Zustand hingewiesen werden.

Kennzeichnung

§ 10. (1) Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung muss zu Kontrollzwecken jede Verpackung mit einem Aufdruck oder Etikett zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind:

1.

entweder

2.

oder

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse in den Begleitpapieren anzugeben.

(3) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die nach einer Behandlung wie Salzen, Räuchern, Trocknen oder Marinieren nur begrenzt haltbar sind, müssen die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen deutlich sichtbar und lesbar angegeben sein.

(4) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die aufgetaut in Verkehr gebracht werden, muß im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung in geeigneter Weise auf diesen physikalischen Zustand hingewiesen werden.

Überwachung

§ 11. (1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß § 6 in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei ihr auch Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren ist.

(2) Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in § 6 definierten Eigenkontrolle vorgeschrieben werden.

(3) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb die Kontrollnummer zu entziehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Großhandelsmärkte.

§ 12. Jeder Inverkehrbringer von Fischereierzeugnissen hat

1.

ein Verzeichnis über den Eingang und Ausgang der Fischereierzeugnisse unter Angabe des Zeitpunktes, der Menge und der Herkunft bzw. des Bestimmungsortes zu führen und

2.

die Aufzeichnungen gemäß Z 1 mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Schlußbestimmung

§ 13. (1) Fischereierzeugnisse, die nicht dieser Verordnung aber den bestehenden geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen oder aus Betrieben stammen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1998 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Nematodenverordnung, BGBl. Nr. 2/1988, die Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 605/1990, und die Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 391/1987, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Schlußbestimmung

§ 13. (1) Fischereierzeugnisse, die nicht dieser Verordnung aber den bestehenden geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen oder aus Betrieben stammen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1998 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Nematodenverordnung, BGBl. Nr. 2/1988, die Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 605/1990, und die Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 391/1987, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Anhang 1 Kapitel III Abschnitt II Z 3 tritt mit Ablauf des 8. März 2002 außer Kraft.

§ 14. Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Anhang 1

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften für Betriebe

I. Räumlichkeiten und Ausstattung

Die Betriebe müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

1.

ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so konzipiert und angeordnet, daß jegliche Verunreinigung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird und der saubere und der verunreinigte Bereich deutlich voneinander getrennt sind;

2.

in den Bereichen, in denen die Fischereierzeugnisse behandelt, zubereitet und verarbeitet werden:

a)

Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen und die mit abgedeckten, geruchs- und rückstausicheren Abflüssen versehen sind;

b)

Wände mit glatter, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, widerstandsfähiger und wasserundurchlässiger Oberfläche;

c)

leicht zu reinigende Decken;

d)

Türen aus unveränderlichem, leicht zu reinigendem Material;

e)

ausreichende Belüftung wie gegebenenfalls zufriedenstellende Entnebelung;

f)

ausreichende Beleuchtung;

g)

ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kalten und heißen bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände, die für das Personal leicht zu erreichen sind. In den Arbeitsräumen und den Toiletten dürfen die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein. Es müssen Wegwerfhandtücher und Sammelbehälter für die gebrauchten Wegwerfhandtücher vorhanden sein;

h)

Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;

3.

in den Kühlräumen, in denen Fischereierzeugnisse gelagert werden:

4.

geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere wie Insekten, Nagetiere, Vögel usw.;

5.

Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Zurichtungstische, Behältnisse, Fließbänder und Messer aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;

6.

besondere wasserdichte, korrosionsfeste Container für Fischereierzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, und einen Raum für die Aufbewahrung dieser Container, wenn diese nicht mindestens am Ende eines jeden Arbeitstages entleert werden;

7.

eine Anlage zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser. Zur Dampferzeugung, Brandbekämpfung oder Kühlung der Kühlanlagen ist jedoch auch eine Anlage zulässig, die Wasser ohne Trinkwassereigenschaften liefert, sofern die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers unmöglich machen und keinerlei Kontaminationsgefahr besteht. Die Leitungen für Wasser ohne Trinkwassereigenschaften müssen deutlich von den Leitungen für Trinkwasser unterschieden sein, dies gilt auch für Entnahmestellen;

8.

ein hygienisch einwandfreies Abwasserabflußsystem;

9.

eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit wasserundurchlässigen, abwaschbaren, glatten Wänden und Böden, Waschbecken sowie Toiletten mit Wasserspülung. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschbecken müssen mit Mitteln zur Reinigung der Hände und Wegwerfhandtüchern und Sammelbehälter für die gebrauchten Wegwerfhandtücher ausgestattet sein; die Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu bedienen sein;

10.

einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur der zuständigen Behörde zur Verfügung steht, wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit erforderlich macht;

11.

geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel. Nicht zwingend erforderlich sind diese Vorrichtungen, wenn die Beförderungsmittel gemäß geltenden Vorschriften in von der zuständigen Behörde zugelassenen Anlagen gereinigt und desinfiziert werden müssen;

12.

in Betrieben, in denen lebende Tiere wie Krebstiere und Fische gehalten werden, eine Anlage, die optimale Überlebensbedingungen herstellt, unter Verwendung von Wasser, dessen Qualität sicherstellt, daß keine schädlichen Organismen oder Schadstoffe auf die Tiere übertragen werden.

II. Allgemeine Hygienevorschriften

A. Allgemeine Hygienevorschriften für Räume und Ausrüstung

1.

Fußböden, Wände, Fenster, Türen, Decken und Trennwände sowie bei der Arbeit mit Fischereierzeugnissen verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind einwandfrei sauber zu halten und zu warten, so daß eine Kontamination der Fischereierzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.

2.

Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer in den Räumlichkeiten oder auf Geräten sind systematisch zu bekämpfen. Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige möglicherweise giftige Stoffe sind in Räumen oder Schränken unter Verschluß zu halten; sie sind so zu verwenden, daß eine Kontamination der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist.

3.

Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Bearbeitung von Fischereierzeugnissen benutzt werden. Mit entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zur gleichen Zeit oder zu anderen Zeitpunkten für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

4.

Für sämtliche Arbeitsgänge ist die Verwendung von Trinkwasser vorgeschrieben. Zur Dampferzeugung, Brandbekämpfung oder Kühlung von Maschinen jedoch kann ausnahmsweise auch die Verwendung von Wasser ohne Trinkwassereigenschaften gestattet werden, sofern die hierfür gelegten Leitungen eine andere Verwendung des Wassers unmöglich machen und die Gefahr einer Kontamination der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen werden kann.

5.

Reinigungs-, Desinfektions- und ähnliche Mittel sind so zu verwenden, daß Zustand und Qualität der Einrichtung und der Ausrüstungsgegenstände sowie der Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden.

B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal

1.

Vom Personal ist peinlichste Sauberkeit einzuhalten.

a)

Das Personal muß geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt.

b)

Das für die Behandlung und die Zubereitung der Fischereierzeugnisse zuständige Personal muß sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit waschen. Verletzungen an den Händen müssen mit einem undurchlässigen Verband versehen sein.

c)

Die Bestimmungen unter lit. a und lit. b gelten für andere Personen, die sich in Arbeits- und Lagerräumen aufhalten, sinngemäß.

d)

Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den Arbeits- und Lagerräumen ist untersagt.

2.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß Personen, die Krankheitskeime übertragen könnten, so lange von der Bearbeitung oder sonstigen Behandlung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen werden, bis nachgewiesen ist, daß keine Gefahr der Ansteckung mehr besteht.

III. Anforderungen an Großhandelsmärkte

Die Teile der Großhandelsmärkte, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf angeboten werden, müssen:

1.

überdacht sein, die Wände müssen leicht zu reinigen sein;

2.

mit Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen sowie mit einem Abwasserabflußsystem ausgestattet sein;

3.

über sanitäre Anlagen mit einer ausreichenden Anzahl von Waschbecken und Toiletten mit Wasserspülung verfügen; bei den Waschbecken müssen Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Hände, Wegwerfhandtücher und Sammelbehälter für die gebrauchten Wegwerfhandtücher vorhanden sein; heißes Wasser muß in ausreichender Menge zu Verfügung stehen;

4.

über ausreichende Beleuchtungseinrichtungen verfügen;

5.

während des Feilhaltens oder der Lagerung der Fischereierzeugnisse ausschließlich für diese Zwecke genutzt werden; Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen könnten, dürfen die Großhandelsmärkte nicht befahren;

6.

regelmäßig, zumindest aber jeweils nach dem Ende der Geschäftszeit gereinigt werden; die verwendeten Behältnisse sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und innen und außen mit Trinkwasser abzuspülen und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.

7.

verschließbar sein und verschlossen gehalten werden können, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält;

8.

über eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser verfügen;

9.

über besondere wasserdichte, korrosionsfeste Container für Fischereierzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, verfügen;

10.

für die Erfordernisse der zuständigen Behörde - sofern diese keine eigenen Räume an Ort und Stelle oder in unmittelbarer Nähe hat - über einen entsprechenden für die zum Verkauf kommenden Mengen ausreichend ausgestatteten, verschließbaren Raum und das erforderliche Material für die Durchführung der Kontrollen verfügen.

11.

In Großhandelsmärkten ist jede Verhaltensweise, die zu nachteiliger Beeinflussung der Fischereierzeugnisse führt, zu vermeiden. Rauchen und Spucken sowie Essen und Trinken ist zu untersagen, entsprechende Verbotsschilder sind für die Marktbeteiligten in verständlicher Form anzubringen.

Kapitel II

I. Vorschriften für frische Fischereierzeugnisse

1.

Gekühlte unverpackte Fischereierzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Betrieb verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden, sind in den Kühlräumen der Betriebe mit Eis gekühlt zu lagern bzw. auszustellen. In den Räumen ist nach Bedarf neues Eis nachzufüllen. Das mit oder ohne Salz zur Kühlung verwendete Eis muß aus Trinkwasser hergestellt und unter hygienischen Bedingungen in speziell hiefür bestimmten Behältnissen gelagert werden. Diese Behältnisse sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Vorverpackte frische Fischereierzeugnisse können durch Eis oder maschinell durch eine Kühlanlage, die ähnliche Temperaturen herstellt, gekühlt werden.

2.

Werden Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen durchgeführt, müssen diese unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach sind die Fischereierzeugnisse sorgfältig zu waschen.

3.

Bei Arbeitsgängen wie dem Filetieren und Zerteilen ist darauf zu achten, daß die Filets und Stücke nicht kontaminiert bzw. verunreinigt werden und daß diese Arbeitsgänge an einer anderen Stelle als das Köpfen und Ausnehmen abgewickelt werden. Die Filets und Stücke dürfen nur während der für ihre Zubereitung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben und sind durch angemessene Verpackung vor Verunreinigung zu schützen. Sollen die Filets und Stücke frisch verkauft werden, so müssen sie unverzüglich nach ihrer Herstellung gekühlt werden.

4.

Eingeweide und solche Teile, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, sind von den für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu trennen und fernzuhalten.

5.

Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von frischen Fischereierzeugnissen sollen die Erzeugnisse vor Verunreinigung schützen und sie gleichzeitig unter hygienisch einwandfreien Bedingungen frischhalten; insbesondere müssen sie so beschaffen sein, daß Schmelzwasser leicht ablaufen kann.

6.

Gibt es keine besonderen Vorrichtungen zur ständigen Beseitigung der Abfälle, so sind diese in auslaufsichere Behältnisse mit Deckel zu füllen, die leicht gereinigt und desinfiziert werden können. In den Arbeitsbereichen dürfen sich keine Abfälle ansammeln. Sie werden laufend oder immer dann, wenn die Behältnisse voll sind, zumindest aber am Ende eines jeden Arbeitstages in einen Container bzw. Raum gemäß Kapitel I Abschnitt I Z 6 dieses Anhangs verbracht. Die für die Aufnahme der Abfälle bestimmten Behältnisse, Container oder Räume werden nach jedem Gebrauch sorgfältig gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert. Die gelagerten Abfälle dürfen für den Betrieb zu keiner hygienisch nachteiligen Beeinflussung führen.

II. Vorschriften für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse und in Salzlösung gefrorene Fischereierzeugnisse

1.

Die Betriebe müssen mindestens über folgendes verfügen:

a)

eine ausreichend starke Gefrieranlage, um die Temperatur der Fischereierzeugnisse rasch auf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen abzusenken;

b)

eine Anlage mit ausreichender Leistung, um die Fischereierzeugnisse in den Kühlräumen - unabhängig von der Außentemperatur - bei einer Temperatur zu lagern, die die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen nicht übersteigt. Für ganze Fische, die in Salzlösung eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, sind jedoch aus technischen Gründen, die mit der Gefriermethode und der Behandlung dieser Erzeugnisse zusammenhängen, höhere Temperaturen als 18 Grad C zulässig; sie dürfen jedoch -9 Grad C nicht übersteigen.

2.

Frische Fischereierzeugnisse, die gefroren oder tiefgefroren werden sollen, müssen die Anforderungen von Abschnitt I dieses Kapitels erfüllen.

3.

Die Kühlräume müssen mit einem leicht abzulesenden Temperaturaufzeichnungsgerät ausgestattet sein. Der Temperaturfühler dieses Gerätes muß in dem Teil des Raums angebracht sein, in dem die höchste Temperatur herrscht. Die Temperaturaufzeichnungen sind zumindest während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Fischereierzeugnisse aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

III. Vorschriften für aufgetaute Fischereierzeugnisse

Die Betriebe, die das Auftauen vornehmen, müssen folgendes beachten:

1.

Fischereierzeugnisse sind unter hygienisch einwandfreien Bedingungen aufzutauen; so ist insbesondere jegliche Verunreinigung zu vermeiden und die sachgerechte Ableitung des Schmelzwassers zu gewährleisten. Beim Auftauen darf die Temperatur der Fischereierzeugnisse nicht übermäßig ansteigen.

2.

Werden die aufgetauten Fischereierzeugnisse zubereitet oder verarbeitet, so sind die entsprechenden Arbeitsgänge so rasch wie möglich abzuschließen.

IV. Vorschriften für verarbeitete Fischereierzeugnisse

1.

Die zu verarbeitenden frischen, gefrorenen, tiefgefrorenen oder aufgetauten Fischereierzeugnisse müssen den Anforderungen der Abschnitte I, II und III dieses Kapitels genügen.

2.

Dient eine Behandlung zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen oder ist diese Behandlung für die Haltbarkeit des Fischereierzeugnisses wesentlich, so muß es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung handeln; die im Betrieb verantwortliche Person führt Aufzeichnungen über die vorgenommenen Behandlungen. Einzutragen und zu überpüfen sind je nach Art der jeweiligen Behandlung Werte wie Dauer und Temperatur einer Hitzebehandlung, Salzkonzentration, pH-Wert, Wassergehalt. Die Aufzeichnungen sind mindestens für die Dauer der Haltbarkeit aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

3.

Konserven

a)

das bei der Zubereitung der Konserven verwendete Wasser Trinkwassereigenschaft hat;

b)

die Wärmebehandlung nach einem zuverlässigen Verfahren erfolgt, für das wichtige Kriterien wie Dauer der Erhitzung, Temperatur, Einfüllvorgang, Behältnisgröße usw. festgelegt sind; über diese Angaben ist Buch zu führen. Die angewandte Behandlung muß geeignet sein, alle pathogenen Organismen sowie die Sporen pathogener Mikroorganismen zu zerstören oder zu inaktivieren. Die Anlage muß mit Kontrollmarkierern ausgerüstet sein, um feststellen zu können, ob die Behältnisse tatsächlich einer angemessenen Wärmebehandlung unterzogen wurden. Nach der Wärmebehandlung sind die Behälter mit Trinkwasser abzukühlen. In diesem können chemische Zusätze, die nach einwandfreien technologischen Verfahren zur Verhinderung des Rostens der Anlagen und der Behälter eingesetzt werden, vorhanden sein;

c)

vom Hersteller weitere Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die verarbeiteten Fischereierzeugnisse einer angemessenen Wärmebehandlung unterzogen wurden, und zwar:

d)

der Tagesproduktion in vorher festgelegten Abständen Stichproben entnommen werden, um sich der Wirksamkeit des jeweils verwendeten hermetischen Verschlußsystems zu vergewissern. Hiezu muß eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen, die die Prüfung von Nahtschnittstellen ermöglicht;

e)

Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, daß die Behältnisse unbeschädigt sind;

f)

sämtliche Behältnisse, die unter praktisch gleichen Bedingungen einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, mit einem Kennzeichen für die entsprechende Partie versehen werden, und dies im Einklang mit den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.

4.

Räuchern

a)

Die Materialien, die zur Raucherzeugung verwendet werden, sind außerhalb des Räucherraums zu lagern und so zu verwenden, daß eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist.

b)

Holz, das mit Farbe, Lack, Leim oder mit sonstigen chemischen Schutzmitteln behandelt worden ist, ist als Material für die Raucherzeugung nicht zulässig.

c)

Nach dem Räuchern sind die Fischereierzeugnisse rasch auf die für die Erhaltung der Genußtauglichkeit erforderliche Temperatur abzukühlen und erst dann zu verpacken.

5.

Salzen

a)

Das Salzen muß an einem anderen, von den übrigen Tätigkeiten ausreichend weit entfernten Platz erfolgen.

b)

Das bei der Behandlung von Fischereierzeugnissen verwendete Salz muß sauber sein und so gelagert werden, daß jegliche Kontamination ausgeschlossen wird. Es darf nicht wiederverwendet werden.

c)

Zum Salzen verwendete Behältnisse müssen so konstruiert sein, daß die Fischereierzeugnisse während des Salzungsvorgangs vor Verunreinigung geschützt sind.

d)

Die verwendeten Behältnisse und die Arbeitsbereiche sind vor dem Salzen zu reinigen.

6.

Gekochte Krebs- und Weichtiererzeugnisse

a)

Nach dem Kochen sind die Erzeugnisse rasch abzukühlen. Verwendet werden darf ausschließlich Trinkwasser. Wird kein anderes Verfahren zur Haltbarmachung angewandt, so müssen die Erzeugnisse bis auf die Temperatur von schmelzendem Eis abgekühlt werden.

b)

Das Entfernen der Schalen muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Erzeugnisse erfolgen. Geschieht dies von Hand, so muß das Personal auf sorgfältiges Händewaschen achten; sämtliche Arbeitsflächen sind gründlich zu reinigen. Bei Einsatz von Maschinen sind diese in kurzen Abständen zu reinigen und nach jedem Arbeitstag zu desinfizieren. Nach dem Entfernen der Schale sind die gekochten Krebs- oder Weichtiere unverzüglich zu gefrieren oder in hiefür vorgesehenen Räumen so kühl zu lagern, daß sich Krankheitserreger nicht entwickeln können.

c)

Die gekochten Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen vor dem Inverkehrbringen geprüft werden, ob sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen:

Keim: Norm:

Salmonella spp. keine in 25 g

n = 5 c = 0

Ferner dürfen pathogene Keime und ihre Toxine, die

entsprechend der Risikoanalyse zu bestimmen sind, nicht in

gesundheitsschädlicher Menge vorhanden sein.

- Hygienemangel-Nachweiskeime (Produkt ohne Schale):

Keim: Norm (KbE/g):

Staphylococcus aureus m = 100

M = 1 000

n = 5

c = 2

entweder thermophile Coliforme

(44 Grad C auf festem

Nährsubstrat) m = 10

M = 100

n = 5

c = 2

oder Escherichia coli

(auf festem Nährsubstrat) m = 10

M = 100

n = 5

c = 1

Die Parameter n, m, M und c sind wie folgt definiert:

n = Zahl der Einheiten in der Stichprobe;

m = unterer Grenzwert, bei dessen Unterschreitung die

Befunde als zufriedenstellend gelten;

M = oberer Grenzwert, bei dessen Überschreitung die

Ergebnisse nicht mehr als zufriedenstellend gelten;

c = Zahl der Einheiten in der Stichprobe mit Befunden

zwischen m und M.

Die Qualität einer Partie gilt als:

- zufriedenstellend, wenn die Befunde kleiner oder gleich

3 m sind;

- akzeptabel, wenn die Befunde Werte zwischen 3 m und 10 m

(= M) erreichen und der Quotient c/n kleiner oder gleich

2/5 ist.

Die Qualität einer Partie gilt als unzureichend:

- in allen Fällen, in denen ein Befund den Wert M

übersteigt:

- wenn der Quotient c/n größer ist als 2/5.

- Indikatorkeime (Leitlinien):

Keim: Norm (KbE/g):

Aerobe mesophile Bakterien

(30 Grad C)

- Ganze Erzeugnisse m = 10 000

M = 100 000

n = 5

c = 2

- Erzeugnisse ohne Panzer bzw.

Schale,

außer Krabbenfleisch m = 50 000

M = 500 000

n = 5

c = 2

- Krabbenfleisch m = 100 000

M = 1 000 000

n = 5

c = 2

Diese Leitlinien sollen es den Erzeugern ermöglichen, den

einwandfreien Betrieb ihrer Anlagen zu beurteilen, und

ihnen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung

der Produktion helfen.

7.

Fischschnitzel

a)

Die maschinelle Gewinnung von Schnitzeln muß ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach dem Filetieren erfolgen; es dürfen keine Eingeweide oder Eingeweidereste mitverwendet werden. Wird der ganze Fisch verwendet, so ist dieser vorher auszunehmen und zu waschen.

b)

Die Maschinen sind in kurzen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Stunden zu reinigen.

c)

Nach der Herstellung sind die Schnitzel so rasch wie möglich tiefzugefrieren oder Erzeugnissen beizumischen, die tiefgefroren oder haltbar gemacht werden sollen.

V. Vorschriften bezüglich Parasiten

1.

Während der Erzeugung und vor ihrem Inverkehrbringen als Speisefisch müssen die Fische und Fischerzeugnisse einer Kontrolle gemäß Kapitel III Abschnitt I unterzogen werden.

2.

Die unter Z 3 aufgeführten Fische und Fischerzeugnisse, die naturbelassen verzehrt werden sollen, müssen ferner über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden einer Tiefgefrierbehandlung bei einer Kerntemperatur von -20 Grad C oder kälter unterzogen werden. Diese Tiefgefrierbehandlung ist auf das rohe Ausgangserzeugnis oder das Enderzeugnis anzuwenden.

3.

Die Fische und Fischerzeugnisse, für die die Vorschriften von

a)

Fisch, der roh oder - wie Junghering (Matjes) - quasi roh verzehrt wird;

b)

nachstehende Arten, sofern sie kalt geräuchert werden und die Temperatur im Innern des Fisches während dieses Vorgangs weniger als 60 Grad C beträgt:

c)

marinierte und/oder gesalzene Heringe, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um Nematodenlarven abzutöten.

4.

Die Erzeuger müssen sich vergewissern, daß die unter Z 3 genannten Fische und Fischerzeugnisse bzw. die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe vor ihrem Inverkehrbringen der unter Z 2 genannten Behandlung unterzogen wurden.

5.

Den unter Z 3 genannten Fischen und Fischerzeugnissen muß beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beiliegen, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden.

Kapitel III

Produktionsüberwachung

I. Parasitologische Kontrollen

1.

Vor ihrem Inverkehrbringen als Speisefisch müssen die Fische und Fischerzeugnisse einer stichprobenmäßigen Sichtkontrolle unterzogen werden, um sichtbare Parasiten festzustellen und die offensichtlich befallenen Fische oder Fischteile zu entfernen.

2.

Offensichtlich von Parasiten befallene Fische oder Fischteile, die aus diesem Grund entfernt wurden, dürfen nicht als Speisefisch in Verkehr gebracht werden.

3.

a) Die Sichtkontrolle wird an einer Stichprobe aus repräsentativen Einheiten vorgenommen.

b)

Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes entscheidet gemäß § 6 über Umfang und Häufigkeit der Sichtkontrollen gemäß lit. a.

4.

Während des Produktionsablaufs sind beim ausgenommenen Fisch die Leibeshöhle und die zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebern und Rogen einer fachmännischen Sichtkontrolle zu unterziehen. Die Art der Sichtkontrolle hängt wie folgt von der Ausweidetechnik ab:

a)

Wird von Hand ausgenommen, so wird kontinuierlich beim Entfernen der Innereien und beim Waschen kontrolliert.

b)

Wird maschinell ausgenommen, so werden Stichproben aus repräsentativen Einheiten von mindestens zehn Fischen je Partie kontrolliert.

5.

Bei Fischfilets oder -scheiben erfolgt die fachmännische Sichtkontrolle beim Zurichten der Filets bzw. der Scheiben. Ist eine Einzelkontrolle wegen der Filetgröße oder der Filetierungstechnik nicht möglich, so wird ein Stichprobenplan erstellt. Ist das Durchleuchten der Filets technisch möglich, so ist dieses Verfahren im Stichprobenplan zu berücksichtigen.

II. Chemische Kontrollen

Es werden Stichproben entnommen und zur Überprüfung folgender Parameter einer Laboruntersuchung unterzogen:

1.

TVB (Total Volatile Basic Nitrogen) und TMA-N (Trimethylamine-Nitrogen):

a)

Die Probennahme umfaßt rund einhundert Gramm Fleisch, das an mindestens drei verschiedenen Stellen des Probeobjektes entnommen und durch Zerkleinern gemischt wird. Der TVB-Grenzwert kann nach folgenden Routineverfahren kontrolliert werden:

b)

Unverarbeitete Fische und Fischerzeugnisse, die folgenden Tierkategorien zuzuordnen sind, gelten als ungeeignet für den menschlichen Verzehr, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an ihrer Frische aufkommen lassen und die chemische Kontrolle ergibt, daß die zugeordneten TVB-Grenzwerte (flüchtiger Basenstickstoff) überschritten sind:

2.

Histamin:

a)

der Mittelwert grundsätzlich weniger als 100 ppm betragen muß,

b)

zwei Proben einen Wert von mehr als 100 ppm, aber weniger als 200 ppm aufweisen dürfen und

c)

keine Probe mehr als 200 ppm enthalten darf. Diese Grenzwerte gelten lediglich für die Fischarten der Familien Scombridae und Clupeidae, Engraulidae und Coryphaenidae. Fische dieser Familien, die einem enzymatischen Reifungsprozeß in Salzlösung unterzogen wurden, dürfen jedoch einen höheren Histamingehalt aufweisen, der indes das Doppelte der genannten Werte nicht überschreiten darf. Den Untersuchungen müssen bewährte, wissenschaftlich anerkannte Methoden wie beispielsweise die HPLC-Methode zugrunde liegen.

3.

Quecksilber

a)

Haifische (alle Arten)

b)

andere Fischereierzeugnisse

Kapitel IV

Verpackung

1.

Die Verpackung muß zur Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Fischereierzeugnisse unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen.

2.

Das Verpackungsmaterial darf insbesondere

3.

Das Verpackungsmaterial darf nicht wiederverwendet werden; hievon ausgenommen sind bestimmte wasserdichte Spezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material, die nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden dürfen. Verpackungsmaterial für Fischereierzeugnisse, die mit Eis frischgehalten werden, muß das Abfließen des Schmelzwassers zulassen.

4.

Vor der Verwendung ist das Verpackungsmaterial in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und gegen Staub und Verunreinigung zu schützen.

Kapitel V

Lagerung und Beförderung

1.

Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und des Transports bei den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen aufbewahrt werden. Dabei gilt im einzelnen folgendes:

2.

Die Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, die sie verunreinigen oder ihre Genußtauglichkeit beeinträchtigen können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht einen ausreichenden Schutz gewährleistet.

3.

Die zur Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzten Fahrzeuge müssen so konstruiert und ausgestattet sein, daß die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports beibehalten werden können. Wird zum Kühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muß das Abfließen des Schmelzwassers gewährleistet sein, damit ein ständiger Kontakt dieses Wassers mit den Fischereierzeugnissen vermieden wird. Die Innenwände der Transportmittel müssen so beschaffen sein, daß die Genußtauglichkeit der Fischereierzeugnisse nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

4.

Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse eingesetzt werden, die den Zustand der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen oder diese verunreinigen können, es sei denn, eine Kontamination der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung mit anschließender Desinfektion ausgeschlossen.

5.

Fischereierzeugnisse dürfen nicht in Fahrzeugen oder Containern befördert werden, die nicht gereinigt worden sind und die desinfiziert hätten werden müssen.

6.

Fischereierzeugnisse, die lebend in den Verkehr gebracht werden, sind unter Bedingungen zu befördern, die den Zustand dieser Erzeugnisse in keiner Weise beeinträchtigen.

Kapitel VI

Beim Fischfang mit Fabrikschiffen und bei der Anlandung sind die Vorschriften der Kapitel I und II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S 15, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Richtlinie 92/48/EWG vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S 41, in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten.

Kapitel VII

Ziffern dieses Anhangs, für die von der zuständigen Behörde Ausnahmen zugelassen werden können, und gegebenenfalls die bei einer Ausnahme geltenden Bedingungen

Zu Kapitel I Abschnitt I dieses Anhangs 1. Z 1,

sofern die fertigen Fischereierzeugnisse nicht durch Rohstoffe

oder Abfälle verunreinigt werden können.

2.

Z 2 lit. a,

3.

Z 2 lit. b,

4.

Z 2 lit. c,

5.

Z 2 lit. d.

6.

Z 2 lit. e,

7.

Z 2 lit. g,

8.

Z 3. 9. Z 5,

10.

Z 6,

11.

Z 10,

13.

Abschnitt I Z 6,

14.

Abschnitt IV Z 4 erster Absatz,

15.

Abschnitt IV Z 5 lit. a,

Anhang 1

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften für Betriebe

I. Räumlichkeiten und Ausstattung

Die Betriebe müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

1.

ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so konzipiert und angeordnet, daß jegliche Verunreinigung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird und der saubere und der verunreinigte Bereich deutlich voneinander getrennt sind;

2.

in den Bereichen, in denen die Fischereierzeugnisse behandelt, zubereitet und verarbeitet werden:

a)

Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen und die mit abgedeckten, geruchs- und rückstausicheren Abflüssen versehen sind;

b)

Wände mit glatter, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, widerstandsfähiger und wasserundurchlässiger Oberfläche;

c)

leicht zu reinigende Decken;

d)

Türen aus unveränderlichem, leicht zu reinigendem Material;

e)

ausreichende Belüftung wie gegebenenfalls zufriedenstellende Entnebelung;

f)

ausreichende Beleuchtung;

g)

ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kalten und heißen bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände, die für das Personal leicht zu erreichen sind. In den Arbeitsräumen und den Toiletten dürfen die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein. Es müssen Wegwerfhandtücher und Sammelbehälter für die gebrauchten Wegwerfhandtücher vorhanden sein;

h)

Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;

3.

in den Kühlräumen, in denen Fischereierzeugnisse gelagert werden:

4.

geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere wie Insekten, Nagetiere, Vögel usw.;

5.

Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Zurichtungstische, Behältnisse, Fließbänder und Messer aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;

6.

besondere wasserdichte, korrosionsfeste Container für Fischereierzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, und einen Raum für die Aufbewahrung dieser Container, wenn diese nicht mindestens am Ende eines jeden Arbeitstages entleert werden;

7.

eine Anlage zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser. Zur Dampferzeugung, Brandbekämpfung oder Kühlung der Kühlanlagen ist jedoch auch eine Anlage zulässig, die Wasser ohne Trinkwassereigenschaften liefert, sofern die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers unmöglich machen und keinerlei Kontaminationsgefahr besteht. Die Leitungen für Wasser ohne Trinkwassereigenschaften müssen deutlich von den Leitungen für Trinkwasser unterschieden sein, dies gilt auch für Entnahmestellen;

8.

ein hygienisch einwandfreies Abwasserabflußsystem;

9.

eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit wasserundurchlässigen, abwaschbaren, glatten Wänden und Böden, Waschbecken sowie Toiletten mit Wasserspülung. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschbecken müssen mit Mitteln zur Reinigung der Hände und Wegwerfhandtüchern und Sammelbehälter für die gebrauchten Wegwerfhandtücher ausgestattet sein; die Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu bedienen sein;

10.

einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur der zuständigen Behörde zur Verfügung steht, wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit erforderlich macht;

11.

geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel. Nicht zwingend erforderlich sind diese Vorrichtungen, wenn die Beförderungsmittel gemäß geltenden Vorschriften in von der zuständigen Behörde zugelassenen Anlagen gereinigt und desinfiziert werden müssen;

12.

in Betrieben, in denen lebende Tiere wie Krebstiere und Fische gehalten werden, eine Anlage, die optimale Überlebensbedingungen herstellt, unter Verwendung von Wasser, dessen Qualität sicherstellt, daß keine schädlichen Organismen oder Schadstoffe auf die Tiere übertragen werden.

II. Allgemeine Hygienevorschriften

A. Allgemeine Hygienevorschriften für Räume und Ausrüstung

1.

Fußböden, Wände, Fenster, Türen, Decken und Trennwände sowie bei der Arbeit mit Fischereierzeugnissen verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind einwandfrei sauber zu halten und zu warten, so daß eine Kontamination der Fischereierzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.

2.

Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer in den Räumlichkeiten oder auf Geräten sind systematisch zu bekämpfen. Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige möglicherweise giftige Stoffe sind in Räumen oder Schränken unter Verschluß zu halten; sie sind so zu verwenden, daß eine Kontamination der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist.

3.

Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Bearbeitung von Fischereierzeugnissen benutzt werden. Mit entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zur gleichen Zeit oder zu anderen Zeitpunkten für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

4.

Für sämtliche Arbeitsgänge ist die Verwendung von Trinkwasser vorgeschrieben. Zur Dampferzeugung, Brandbekämpfung oder Kühlung von Maschinen jedoch kann ausnahmsweise auch die Verwendung von Wasser ohne Trinkwassereigenschaften gestattet werden, sofern die hierfür gelegten Leitungen eine andere Verwendung des Wassers unmöglich machen und die Gefahr einer Kontamination der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen werden kann.

5.

Reinigungs-, Desinfektions- und ähnliche Mittel sind so zu verwenden, daß Zustand und Qualität der Einrichtung und der Ausrüstungsgegenstände sowie der Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden.

B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal

1.

Vom Personal ist peinlichste Sauberkeit einzuhalten.

a)

Das Personal muß geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt.

b)

Das für die Behandlung und die Zubereitung der Fischereierzeugnisse zuständige Personal muß sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit waschen. Verletzungen an den Händen müssen mit einem undurchlässigen Verband versehen sein.

c)

Die Bestimmungen unter lit. a und lit. b gelten für andere Personen, die sich in Arbeits- und Lagerräumen aufhalten, sinngemäß.

d)

Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den Arbeits- und Lagerräumen ist untersagt.

2.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß Personen, die Krankheitskeime übertragen könnten, so lange von der Bearbeitung oder sonstigen Behandlung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen werden, bis nachgewiesen ist, daß keine Gefahr der Ansteckung mehr besteht.

III. Anforderungen an Großhandelsmärkte

Die Teile der Großhandelsmärkte, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf angeboten werden, müssen:

1.

überdacht sein, die Wände müssen leicht zu reinigen sein;

2.

mit Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen sowie mit einem Abwasserabflußsystem ausgestattet sein;

3.

über sanitäre Anlagen mit einer ausreichenden Anzahl von Waschbecken und Toiletten mit Wasserspülung verfügen; bei den Waschbecken müssen Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Hände, Wegwerfhandtücher und Sammelbehälter für die gebrauchten Wegwerfhandtücher vorhanden sein; heißes Wasser muß in ausreichender Menge zu Verfügung stehen;

4.

über ausreichende Beleuchtungseinrichtungen verfügen;

5.

während des Feilhaltens oder der Lagerung der Fischereierzeugnisse ausschließlich für diese Zwecke genutzt werden; Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen könnten, dürfen die Großhandelsmärkte nicht befahren;

6.

regelmäßig, zumindest aber jeweils nach dem Ende der Geschäftszeit gereinigt werden; die verwendeten Behältnisse sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und innen und außen mit Trinkwasser abzuspülen und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.

7.

verschließbar sein und verschlossen gehalten werden können, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält;

8.

über eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser verfügen;

9.

über besondere wasserdichte, korrosionsfeste Container für Fischereierzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, verfügen;

10.

für die Erfordernisse der zuständigen Behörde - sofern diese keine eigenen Räume an Ort und Stelle oder in unmittelbarer Nähe hat - über einen entsprechenden für die zum Verkauf kommenden Mengen ausreichend ausgestatteten, verschließbaren Raum und das erforderliche Material für die Durchführung der Kontrollen verfügen.

11.

In Großhandelsmärkten ist jede Verhaltensweise, die zu nachteiliger Beeinflussung der Fischereierzeugnisse führt, zu vermeiden. Rauchen und Spucken sowie Essen und Trinken ist zu untersagen, entsprechende Verbotsschilder sind für die Marktbeteiligten in verständlicher Form anzubringen.

Kapitel II

I. Vorschriften für frische Fischereierzeugnisse

1.

Gekühlte unverpackte Fischereierzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Betrieb verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden, sind in den Kühlräumen der Betriebe mit Eis gekühlt zu lagern bzw. auszustellen. In den Räumen ist nach Bedarf neues Eis nachzufüllen. Das mit oder ohne Salz zur Kühlung verwendete Eis muß aus Trinkwasser hergestellt und unter hygienischen Bedingungen in speziell hiefür bestimmten Behältnissen gelagert werden. Diese Behältnisse sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Vorverpackte frische Fischereierzeugnisse können durch Eis oder maschinell durch eine Kühlanlage, die ähnliche Temperaturen herstellt, gekühlt werden.

2.

Werden Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen durchgeführt, müssen diese unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach sind die Fischereierzeugnisse sorgfältig zu waschen.

3.

Bei Arbeitsgängen wie dem Filetieren und Zerteilen ist darauf zu achten, daß die Filets und Stücke nicht kontaminiert bzw. verunreinigt werden und daß diese Arbeitsgänge an einer anderen Stelle als das Köpfen und Ausnehmen abgewickelt werden. Die Filets und Stücke dürfen nur während der für ihre Zubereitung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben und sind durch angemessene Verpackung vor Verunreinigung zu schützen. Sollen die Filets und Stücke frisch verkauft werden, so müssen sie unverzüglich nach ihrer Herstellung gekühlt werden.

4.

Eingeweide und solche Teile, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, sind von den für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu trennen und fernzuhalten.

5.

Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von frischen Fischereierzeugnissen sollen die Erzeugnisse vor Verunreinigung schützen und sie gleichzeitig unter hygienisch einwandfreien Bedingungen frischhalten; insbesondere müssen sie so beschaffen sein, daß Schmelzwasser leicht ablaufen kann.

6.

Gibt es keine besonderen Vorrichtungen zur ständigen Beseitigung der Abfälle, so sind diese in auslaufsichere Behältnisse mit Deckel zu füllen, die leicht gereinigt und desinfiziert werden können. In den Arbeitsbereichen dürfen sich keine Abfälle ansammeln. Sie werden laufend oder immer dann, wenn die Behältnisse voll sind, zumindest aber am Ende eines jeden Arbeitstages in einen Container bzw. Raum gemäß Kapitel I Abschnitt I Z 6 dieses Anhangs verbracht. Die für die Aufnahme der Abfälle bestimmten Behältnisse, Container oder Räume werden nach jedem Gebrauch sorgfältig gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert. Die gelagerten Abfälle dürfen für den Betrieb zu keiner hygienisch nachteiligen Beeinflussung führen.

II. Vorschriften für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse und in Salzlösung gefrorene Fischereierzeugnisse

1.

Die Betriebe müssen mindestens über folgendes verfügen:

a)

eine ausreichend starke Gefrieranlage, um die Temperatur der Fischereierzeugnisse rasch auf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen abzusenken;

b)

eine Anlage mit ausreichender Leistung, um die Fischereierzeugnisse in den Kühlräumen - unabhängig von der Außentemperatur - bei einer Temperatur zu lagern, die die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen nicht übersteigt. Für ganze Fische, die in Salzlösung eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, sind jedoch aus technischen Gründen, die mit der Gefriermethode und der Behandlung dieser Erzeugnisse zusammenhängen, höhere Temperaturen als 18 Grad C zulässig; sie dürfen jedoch -9 Grad C nicht übersteigen.

2.

Frische Fischereierzeugnisse, die gefroren oder tiefgefroren werden sollen, müssen die Anforderungen von Abschnitt I dieses Kapitels erfüllen.

3.

Die Kühlräume müssen mit einem leicht abzulesenden Temperaturaufzeichnungsgerät ausgestattet sein. Der Temperaturfühler dieses Gerätes muß in dem Teil des Raums angebracht sein, in dem die höchste Temperatur herrscht. Die Temperaturaufzeichnungen sind zumindest während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Fischereierzeugnisse aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

III. Vorschriften für aufgetaute Fischereierzeugnisse

Die Betriebe, die das Auftauen vornehmen, müssen folgendes beachten:

1.

Fischereierzeugnisse sind unter hygienisch einwandfreien Bedingungen aufzutauen; so ist insbesondere jegliche Verunreinigung zu vermeiden und die sachgerechte Ableitung des Schmelzwassers zu gewährleisten. Beim Auftauen darf die Temperatur der Fischereierzeugnisse nicht übermäßig ansteigen.

2.

Werden die aufgetauten Fischereierzeugnisse zubereitet oder verarbeitet, so sind die entsprechenden Arbeitsgänge so rasch wie möglich abzuschließen.

IV. Vorschriften für verarbeitete Fischereierzeugnisse

1.

Die zu verarbeitenden frischen, gefrorenen, tiefgefrorenen oder aufgetauten Fischereierzeugnisse müssen den Anforderungen der Abschnitte I, II und III dieses Kapitels genügen.

2.

Dient eine Behandlung zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen oder ist diese Behandlung für die Haltbarkeit des Fischereierzeugnisses wesentlich, so muß es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung handeln; die im Betrieb verantwortliche Person führt Aufzeichnungen über die vorgenommenen Behandlungen. Einzutragen und zu überpüfen sind je nach Art der jeweiligen Behandlung Werte wie Dauer und Temperatur einer Hitzebehandlung, Salzkonzentration, pH-Wert, Wassergehalt. Die Aufzeichnungen sind mindestens für die Dauer der Haltbarkeit aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

3.

Konserven

a)

das bei der Zubereitung der Konserven verwendete Wasser Trinkwassereigenschaft hat;

b)

die Wärmebehandlung nach einem zuverlässigen Verfahren erfolgt, für das wichtige Kriterien wie Dauer der Erhitzung, Temperatur, Einfüllvorgang, Behältnisgröße usw. festgelegt sind; über diese Angaben ist Buch zu führen. Die angewandte Behandlung muß geeignet sein, alle pathogenen Organismen sowie die Sporen pathogener Mikroorganismen zu zerstören oder zu inaktivieren. Die Anlage muß mit Kontrollmarkierern ausgerüstet sein, um feststellen zu können, ob die Behältnisse tatsächlich einer angemessenen Wärmebehandlung unterzogen wurden. Nach der Wärmebehandlung sind die Behälter mit Trinkwasser abzukühlen. In diesem können chemische Zusätze, die nach einwandfreien technologischen Verfahren zur Verhinderung des Rostens der Anlagen und der Behälter eingesetzt werden, vorhanden sein;

c)

vom Hersteller weitere Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die verarbeiteten Fischereierzeugnisse einer angemessenen Wärmebehandlung unterzogen wurden, und zwar:

d)

der Tagesproduktion in vorher festgelegten Abständen Stichproben entnommen werden, um sich der Wirksamkeit des jeweils verwendeten hermetischen Verschlußsystems zu vergewissern. Hiezu muß eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen, die die Prüfung von Nahtschnittstellen ermöglicht;

e)

Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, daß die Behältnisse unbeschädigt sind;

f)

sämtliche Behältnisse, die unter praktisch gleichen Bedingungen einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, mit einem Kennzeichen für die entsprechende Partie versehen werden, und dies im Einklang mit den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.

4.

Räuchern

a)

Die Materialien, die zur Raucherzeugung verwendet werden, sind außerhalb des Räucherraums zu lagern und so zu verwenden, daß eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist.

b)

Holz, das mit Farbe, Lack, Leim oder mit sonstigen chemischen Schutzmitteln behandelt worden ist, ist als Material für die Raucherzeugung nicht zulässig.

c)

Nach dem Räuchern sind die Fischereierzeugnisse rasch auf die für die Erhaltung der Genußtauglichkeit erforderliche Temperatur abzukühlen und erst dann zu verpacken.

5.

Salzen

a)

Das Salzen muß an einem anderen, von den übrigen Tätigkeiten ausreichend weit entfernten Platz erfolgen.

b)

Das bei der Behandlung von Fischereierzeugnissen verwendete Salz muß sauber sein und so gelagert werden, daß jegliche Kontamination ausgeschlossen wird. Es darf nicht wiederverwendet werden.

c)

Zum Salzen verwendete Behältnisse müssen so konstruiert sein, daß die Fischereierzeugnisse während des Salzungsvorgangs vor Verunreinigung geschützt sind.

d)

Die verwendeten Behältnisse und die Arbeitsbereiche sind vor dem Salzen zu reinigen.

6.

Gekochte Krebs- und Weichtiererzeugnisse

a)

Nach dem Kochen sind die Erzeugnisse rasch abzukühlen. Verwendet werden darf ausschließlich Trinkwasser. Wird kein anderes Verfahren zur Haltbarmachung angewandt, so müssen die Erzeugnisse bis auf die Temperatur von schmelzendem Eis abgekühlt werden.

b)

Das Entfernen der Schalen muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Erzeugnisse erfolgen. Geschieht dies von Hand, so muß das Personal auf sorgfältiges Händewaschen achten; sämtliche Arbeitsflächen sind gründlich zu reinigen. Bei Einsatz von Maschinen sind diese in kurzen Abständen zu reinigen und nach jedem Arbeitstag zu desinfizieren. Nach dem Entfernen der Schale sind die gekochten Krebs- oder Weichtiere unverzüglich zu gefrieren oder in hiefür vorgesehenen Räumen so kühl zu lagern, daß sich Krankheitserreger nicht entwickeln können.

c)

Die gekochten Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen vor dem Inverkehrbringen geprüft werden, ob sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen:

Keim: Norm:

Salmonella spp. keine in 25 g

n = 5 c = 0

Ferner dürfen pathogene Keime und ihre Toxine, die

entsprechend der Risikoanalyse zu bestimmen sind, nicht in

gesundheitsschädlicher Menge vorhanden sein.

- Hygienemangel-Nachweiskeime (Produkt ohne Schale):

Keim: Norm (KbE/g):

Staphylococcus aureus m = 100

M = 1 000

n = 5

c = 2

entweder thermophile Coliforme

(44 Grad C auf festem

Nährsubstrat) m = 10

M = 100

n = 5

c = 2

oder Escherichia coli

(auf festem Nährsubstrat) m = 10

M = 100

n = 5

c = 1

Die Parameter n, m, M und c sind wie folgt definiert:

n = Zahl der Einheiten in der Stichprobe;

m = unterer Grenzwert, bei dessen Unterschreitung die

Befunde als zufriedenstellend gelten;

M = oberer Grenzwert, bei dessen Überschreitung die

Ergebnisse nicht mehr als zufriedenstellend gelten;

c = Zahl der Einheiten in der Stichprobe mit Befunden

zwischen m und M.

Die Qualität einer Partie gilt als:

- zufriedenstellend, wenn die Befunde kleiner oder gleich

3 m sind;

- akzeptabel, wenn die Befunde Werte zwischen 3 m und 10 m

(= M) erreichen und der Quotient c/n kleiner oder gleich

2/5 ist.

Die Qualität einer Partie gilt als unzureichend:

- in allen Fällen, in denen ein Befund den Wert M

übersteigt:

- wenn der Quotient c/n größer ist als 2/5.

- Indikatorkeime (Leitlinien):

Keim: Norm (KbE/g):

Aerobe mesophile Bakterien

(30 Grad C)

- Ganze Erzeugnisse m = 10 000

M = 100 000

n = 5

c = 2

- Erzeugnisse ohne Panzer bzw.

Schale,

außer Krabbenfleisch m = 50 000

M = 500 000

n = 5

c = 2

- Krabbenfleisch m = 100 000

M = 1 000 000

n = 5

c = 2

Diese Leitlinien sollen es den Erzeugern ermöglichen, den

einwandfreien Betrieb ihrer Anlagen zu beurteilen, und

ihnen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung

der Produktion helfen.

7.

Fischschnitzel

a)

Die maschinelle Gewinnung von Schnitzeln muß ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach dem Filetieren erfolgen; es dürfen keine Eingeweide oder Eingeweidereste mitverwendet werden. Wird der ganze Fisch verwendet, so ist dieser vorher auszunehmen und zu waschen.

b)

Die Maschinen sind in kurzen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Stunden zu reinigen.

c)

Nach der Herstellung sind die Schnitzel so rasch wie möglich tiefzugefrieren oder Erzeugnissen beizumischen, die tiefgefroren oder haltbar gemacht werden sollen.

V. Vorschriften bezüglich Parasiten

1.

Während der Erzeugung und vor ihrem Inverkehrbringen als Speisefisch müssen die Fische und Fischerzeugnisse einer Kontrolle gemäß Kapitel III Abschnitt I unterzogen werden.

2.

Die unter Z 3 aufgeführten Fische und Fischerzeugnisse, die naturbelassen verzehrt werden sollen, müssen ferner über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden einer Tiefgefrierbehandlung bei einer Kerntemperatur von -20 Grad C oder kälter unterzogen werden. Diese Tiefgefrierbehandlung ist auf das rohe Ausgangserzeugnis oder das Enderzeugnis anzuwenden.

3.

Die Fische und Fischerzeugnisse, für die die Vorschriften von

a)

Fisch, der roh oder - wie Junghering (Matjes) - quasi roh verzehrt wird;

b)

nachstehende Arten, sofern sie kalt geräuchert werden und die Temperatur im Innern des Fisches während dieses Vorgangs weniger als 60 Grad C beträgt:

c)

marinierte und/oder gesalzene Heringe, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um Nematodenlarven abzutöten.

4.

Die Erzeuger müssen sich vergewissern, daß die unter Z 3 genannten Fische und Fischerzeugnisse bzw. die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe vor ihrem Inverkehrbringen der unter Z 2 genannten Behandlung unterzogen wurden.

5.

Den unter Z 3 genannten Fischen und Fischerzeugnissen muß beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beiliegen, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden.

Kapitel III

Produktionsüberwachung

I. Parasitologische Kontrollen

1.

Vor ihrem Inverkehrbringen als Speisefisch müssen die Fische und Fischerzeugnisse einer stichprobenmäßigen Sichtkontrolle unterzogen werden, um sichtbare Parasiten festzustellen und die offensichtlich befallenen Fische oder Fischteile zu entfernen.

2.

Offensichtlich von Parasiten befallene Fische oder Fischteile, die aus diesem Grund entfernt wurden, dürfen nicht als Speisefisch in Verkehr gebracht werden.

3.

a) Die Sichtkontrolle wird an einer Stichprobe aus repräsentativen Einheiten vorgenommen.

b)

Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes entscheidet gemäß § 6 über Umfang und Häufigkeit der Sichtkontrollen gemäß lit. a.

4.

Während des Produktionsablaufs sind beim ausgenommenen Fisch die Leibeshöhle und die zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebern und Rogen einer fachmännischen Sichtkontrolle zu unterziehen. Die Art der Sichtkontrolle hängt wie folgt von der Ausweidetechnik ab:

a)

Wird von Hand ausgenommen, so wird kontinuierlich beim Entfernen der Innereien und beim Waschen kontrolliert.

b)

Wird maschinell ausgenommen, so werden Stichproben aus repräsentativen Einheiten von mindestens zehn Fischen je Partie kontrolliert.

5.

Bei Fischfilets oder -scheiben erfolgt die fachmännische Sichtkontrolle beim Zurichten der Filets bzw. der Scheiben. Ist eine Einzelkontrolle wegen der Filetgröße oder der Filetierungstechnik nicht möglich, so wird ein Stichprobenplan erstellt. Ist das Durchleuchten der Filets technisch möglich, so ist dieses Verfahren im Stichprobenplan zu berücksichtigen.

II. Chemische Kontrollen

Es werden Stichproben entnommen und zur Überprüfung folgender Parameter einer Laboruntersuchung unterzogen:

1.

TVB (Total Volatile Basic Nitrogen) und TMA-N (Trimethylamine-Nitrogen):

a)

Die Probennahme umfaßt rund einhundert Gramm Fleisch, das an mindestens drei verschiedenen Stellen des Probeobjektes entnommen und durch Zerkleinern gemischt wird. Der TVB-Grenzwert kann nach folgenden Routineverfahren kontrolliert werden:

b)

Unverarbeitete Fische und Fischerzeugnisse, die folgenden Tierkategorien zuzuordnen sind, gelten als ungeeignet für den menschlichen Verzehr, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an ihrer Frische aufkommen lassen und die chemische Kontrolle ergibt, daß die zugeordneten TVB-Grenzwerte (flüchtiger Basenstickstoff) überschritten sind:

2.

Histamin:

a)

der Mittelwert grundsätzlich weniger als 100 ppm betragen muß,

b)

zwei Proben einen Wert von mehr als 100 ppm, aber weniger als 200 ppm aufweisen dürfen und

c)

keine Probe mehr als 200 ppm enthalten darf. Diese Grenzwerte gelten lediglich für die Fischarten der Familien Scombridae und Clupeidae, Engraulidae und Coryphaenidae. Fische dieser Familien, die einem enzymatischen Reifungsprozeß in Salzlösung unterzogen wurden, dürfen jedoch einen höheren Histamingehalt aufweisen, der indes das Doppelte der genannten Werte nicht überschreiten darf. Den Untersuchungen müssen bewährte, wissenschaftlich anerkannte Methoden wie beispielsweise die HPLC-Methode zugrunde liegen.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2002)

Kapitel IV

Verpackung

1.

Die Verpackung muß zur Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Fischereierzeugnisse unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen.

2.

Das Verpackungsmaterial darf insbesondere

3.

Das Verpackungsmaterial darf nicht wiederverwendet werden; hievon ausgenommen sind bestimmte wasserdichte Spezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material, die nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden dürfen. Verpackungsmaterial für Fischereierzeugnisse, die mit Eis frischgehalten werden, muß das Abfließen des Schmelzwassers zulassen.

4.

Vor der Verwendung ist das Verpackungsmaterial in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und gegen Staub und Verunreinigung zu schützen.

Kapitel V

Lagerung und Beförderung

1.

Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und des Transports bei den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen aufbewahrt werden. Dabei gilt im einzelnen folgendes:

2.

Die Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, die sie verunreinigen oder ihre Genußtauglichkeit beeinträchtigen können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht einen ausreichenden Schutz gewährleistet.

3.

Die zur Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzten Fahrzeuge müssen so konstruiert und ausgestattet sein, daß die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports beibehalten werden können. Wird zum Kühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muß das Abfließen des Schmelzwassers gewährleistet sein, damit ein ständiger Kontakt dieses Wassers mit den Fischereierzeugnissen vermieden wird. Die Innenwände der Transportmittel müssen so beschaffen sein, daß die Genußtauglichkeit der Fischereierzeugnisse nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

4.

Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse eingesetzt werden, die den Zustand der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen oder diese verunreinigen können, es sei denn, eine Kontamination der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung mit anschließender Desinfektion ausgeschlossen.

5.

Fischereierzeugnisse dürfen nicht in Fahrzeugen oder Containern befördert werden, die nicht gereinigt worden sind und die desinfiziert hätten werden müssen.

6.

Fischereierzeugnisse, die lebend in den Verkehr gebracht werden, sind unter Bedingungen zu befördern, die den Zustand dieser Erzeugnisse in keiner Weise beeinträchtigen.

Kapitel VI

Beim Fischfang mit Fabrikschiffen und bei der Anlandung sind die Vorschriften der Kapitel I und II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S 15, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Richtlinie 92/48/EWG vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S 41, in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten.

Kapitel VII

Ziffern dieses Anhangs, für die von der zuständigen Behörde Ausnahmen zugelassen werden können, und gegebenenfalls die bei einer Ausnahme geltenden Bedingungen

Zu Kapitel I Abschnitt I dieses Anhangs 1. Z 1,

sofern die fertigen Fischereierzeugnisse nicht durch Rohstoffe

oder Abfälle verunreinigt werden können.

2.

Z 2 lit. a,

3.

Z 2 lit. b,

4.

Z 2 lit. c,

5.

Z 2 lit. d.

6.

Z 2 lit. e,

7.

Z 2 lit. g,

8.

Z 3. 9. Z 5,

10.

Z 6,

11.

Z 10,

13.

Abschnitt I Z 6,

14.

Abschnitt IV Z 4 erster Absatz,

15.

Abschnitt IV Z 5 lit. a,

Anhang 2

ALLGEMEINE PRINZIPIEN

Es wird empfohlen, ein logisches Konzept anzuwenden, das sich im wesentlichen auf folgende Grundsätze stützt:

KAPITEL I

IDENTIFIZIERUNG DER KRITISCHEN PUNKTE

Es wird empfohlen, in folgender Reihenfolge vorzugehen:

1.

Benennung eines fachübergreifenden Teams

2.

Produktbeschreibung

3.

Bestimmung des voraussichtlichen Verwendungszwecks

4.

Schematische Darstellung des Herstellungsprozesses (Beschreibung der Herstellungsbedingungen)

5.

Bestätigung der schematischen Darstellung des Herstellungsprozesses

6.

Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Maßnahmen zu ihrer Beherrschung

a)

Erstellung eines Verzeichnisses der potentiellen biologischen, chemischen oder physikalischen Risiken, mit deren Auftreten auf den einzelnen Prozeßstufen (einschließlich Beschaffung und Lagerung der Rohstoffe und Zutaten und der Verweilzeiten innerhalb des Prozeßablaufs) gerechnet werden muß. Als Risiko gilt jeder gesundheitsgefährdende Umstand, der unter die Hygieneziele der Richtlinie 91/493/EWG fällt. Zu nennen seien insbesondere:

b)

Erwägung und Beschreibung gegebenenfalls existierender Maßnahmen zur Beherrschung der einzelnen Risiken;

7.

Methode zur Identifizierung der kritischen Punkte

zwecks Risikobeherrschung

Prozeßstufe,

Ja Nein Herstellungsverfahren

oder Erzeugnis ändern

Ist die Risikobeherrschung

auf dieser Prozeßstufe für

die gesundheitliche

Unbedenklichkeit des

Erzeugnisses unerläßlich? ------ Ja

Nein ------------------- STOP *2)

Frage 2

Wird das Risiko auf dieser Prozeßstufe automatisch beseitigt,

oder wird sein Entstehen auf ein annehmbares Niveau reduziert?

Nein Ja

Frage 3

Ist eine Kontamination möglich bzw. kann sich das Risiko auf

ein unannehmbares Niveau erhöhen?

Ja Nein ------------------- STOP *2)

Frage 4

Wird das Risiko auf einer späteren Prozeßstufe beseitigt bzw.

wird sein Entstehen auf ein annehmbares Niveau reduziert?

Ja ---- STOP *2) Nein ------------ Kritischer Punkt

8.

Verfahrensweise nach Identifizierung eines kritischen Punktes

KAPITEL II

FESTLEGUNG UND DURCHFÜHRUNG EINES VERFAHRENS ZUR ÜBERWACHUNG UND

KONTROLLE DER KRITISCHEN PUNKTE

Ein Überwachungs- und Kontrollverfahren ist zur effektiven Kontrolle der kritischen Punkte unerläßlich.

Zur Einführung eines derartigen Verfahrens werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

1.

Festlegung der kritischen Grenzen für die einzelnen Maßnahmen zur Kontrolle der kritischen Punkte

2.

Festlegung eines Überwachungs- und Kontrollverfahrens für die einzelnen kritischen Punkte

3.

Festlegung von Korrekturmaßnahmen

KAPITEL III

ÜBERPRÜFUNG DER EIGENKONTROLLSYSTEME

Um ihr reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten, sind die eingeführten Eigenkontrollsysteme regelmäßig zu überprüfen. Das zuständige fachübergreifende Team legt die entsprechenden Prüfmethoden und -verfahren fest.

Zur Überprüfung sind insbesondere folgende Methoden geeignet:

Stichprobeanalysen, verstärkte Analysen oder Tests an bestimmten kritischen Punkten, verstärkte Analysen von Zwischen- oder Enderzeugnissen, Prüfung der gängigen Lagerungs-, Vertriebs- und Verkaufsbedingungen und Ermittlung der gängigen Produktverwendung. Als Prüfverfahren kommen in Frage die Inspektion von Kontrollgängen, die Überprüfung der Einhaltung der kritischen Grenzwerte, die Prüfung auf Normabweichungen, die Überprüfung eingeleiteter Korrekturmaßnahmen und sonstiger Vorkehrungen für die betreffenden Erzeugnisse, die Revision des Eigenkontrollsystems sowie die Prüfung der Aufzeichnungen.

Anhand der Überprüfung muß sich die Zuverlässigkeit des Eigenkontrollsystems bestätigen lassen und muß im Wege regelmäßiger Inspektionen gewährleistet werden können, daß die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen stets ordnungsgemäß angewendet werden. Darüber hinaus ist das Eigenkontrollsystem regelmäßig einer Revision zu unterziehen, damit seine Zuverlässigkeit auch im Fall von Produkt- oder Prozeßänderungen weiterhin gewährleistet ist (bzw. sein wird). Produkt- oder Prozeßänderungen betreffen beispielsweise


*1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

*2) Die Prozeßstufe ist kein kritischer Punkt. Zur nächsten

Prozeßstufe übergehen.

Anhang 3

BESTIMMUNG DER KONZENTRATION VON FLÜCHTIGEM BASENSTICKSTOFF (TVB-)

IN FISCH UND FISCHERZEUGNISSEN: REFERENZMETHODE

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmung

3.

Kurzbeschreibung

4.

Reagenzien

4.1. Perschlorsäurelösung (Anm.: richtig: Perchlorsäurelösung) = 6 g/100 ml.

4.2. Natriumhydroxydlösung = 20 g/100 ml.

4.3. Salzsäure-Standardlösung 0,05 Mol/l (0,05 Normallösung).

Hinweis: Bei Verwendung eines automatischen Destilliergeräts

ist die Titrierung mit einer Salzsäure-Standardlösung von 0,01 Mol/l (0,0 N) durchzuführen.

4.4. Borsäurelösung = 3 g/100 ml.

4.5. Schaumverhüter Silikon.

4.6. Phenolphtaleinlösung = 1 g/100 ml 95prozentiges Ethanol.

4.7. Indikatorlösung (Tashiro-Mischindikator)

2 g Methylrot und 1 g Methylenblau werden in 1 000 ml 95prozentigem Ethanol gelöst.

5.

Geräte und Zubehör

5.1. Fleischhackmaschine zur Herstellung einer ausreichend homogenen Fischprobe.

5.2. Hochgeschwindigkeitsmischer mit Drehzahlen von 8 000 min hoch -1 bis 45 000 min hoch -1.

5.3. Faltenfilter, 150 mm Durchmesser, Schnellfilterung.

5.4. 5-ml-Bürette, 0,01-ml-Graduierung.

5.5. Gerät für die Wasserdampfdestillation

Das Gerät muß für die Regelung unterschiedlicher Dampfmengen ausgelegt sein und über eine bestimmte Zeit konstante Dampfmengen erzeugen können. Es muß gewährleistet sein, daß die bei Zugabe der alkalisierenden Substanzen freiwerdenden Basen nicht entweichen können.

6.

Durchführung

Achtung: Beim Arbeiten mit der extrem korrosiven Perchlorsäure müssen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Die Proben sollten, sofern möglich, unmittelbar nach ihrem Eintreffen gemäß Nummer 6.1 zubereitet werden.

6.1. Zubereitung der Probe

Die zu untersuchende Probe wird in einer Fleischhackmaschine (5.1) sorgfältig zerkleinert. Es werden genau 10 g (+- 0,1 g) der zerkleinerten Probe in einen geeigneten Behälter eingewogen, mit 90,0 ml der Perchlorsäurelösung (4.1) versetzt, 2 Minuten mit dem Mischer (5.2) gemischt und gefiltert.

Der so gewonnene Extrakt kann mindestens 7 Tage lang bei Temperaturen zwischen rund 2 Grad C und 6 Grad C aufbewahrt werden.

6.2. Wasserdampfdestillation

Es werden 50,0 ml des nach Nummer 6.1 gewonnenen Extrakts in das Dampfdestilliergerät (5.5) gegeben. Damit später überprüft werden kann, ob der Extrakt ausreichend alkalisiert ist, werden einige Tropfen Phenolphtaleinlösung (4.6) hinzugegeben. Nach Zugabe einiger Tropfen Silikon-Schaumverhüter wird der Extrakt mit 6,5 ml Natriumhydroxydlösung (4.2) versetzt und umgehend mit der Wasserdestillation begonnen. Die Wasserdampfdestillation wird so eingestellt, daß innerhalb von 10 Minuten rund 100 ml Destillat entstehen.

Das Ablaßrohr wird in eine Vorlage mit 100 ml Borsäurelösung (4.4) eingetaucht, der 3 bis 5 Tropfen Indikatorlösung (4.7) zugesetzt wurden. Nach genau 10 Minuten ist die Destillation beendet. Das Ablaßrohr wird aus der Vorlage entfernt und mit Wasser gespült. Die flüchtigen Basen in der Vorlagelösung werden durch Titrierung mit der Salzsäure-Standardlösung (4.3) bestimmt.

Der Ph-Wert des Endpunkts sollte bei 5,0 (+- 0,1) liegen.

6.3. Titrierung

Die Analysen sind zweimal durchzuführen. Die angewandte Methode wurde korrekt durchgeführt, wenn die Differenz zwischen beiden Analysen nicht mehr als 2 mg/100 g beträgt.

6.4. Blindtest

Es wird ein Blindtest gemäß Nummer 6.2 durchgeführt. Anstelle des Extrakts werden 50,0 ml Perchlorsäurelösung (4.1) verwendet.

7.

Berechnung des TVB-Gehalts

(V tief 1-V tief 0) x 0,14 x 2 x 100

TVB (in mg/100 g Probe) = ------------------------------------

M

V tief 1 = Volumen von 0,01 Mol Salzsäurelösung (in ml) für

die Probe

V tief 0 = Volumen von 0,01 Mol Salzsäurelösung (in ml) für

die Blindprobe

M = Gewicht der Probe in Gramm.

1.

Die Analysen sind zweimal durchzuführen. Die angewandte Methode ist zuverlässig, wenn die Differenz zwischen beiden Analysen nicht mehr als 2 mg/100 g beträgt.

2.

Die Geräte werden durch Destillieren einer NH tief 4 Cl-Lösungsmenge überprüft, die 50 mg TVB/100 g entspricht.

```

3.

Standardabweichung der Wiederholbarkeit: S tief r = 1,20 mg/100 g

```

Standardabweichung der Wiederholbarkeit: S tief r = 2,50 mg/100 g

Anhang 4

(Anm.: Anlage (Skizze) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)