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Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung) (CELEX-Nr.: 396L0023)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 7 und 9, des § 17, des § 26, des § 26a, des § 26b und des § 38 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

2.

Abschnitt - Behördliche Stichprobenkontrollen gemäß Überwachungsplan

3.

Abschnitt - Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen §§ 10 bis 12

4.

Abschnitt - Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlaß und Maßnahmen bei Verstößen

5.

Abschnitt - Schlußbestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, und im Fleisch.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

amtliche Probe: von einem amtlich beauftragten Tierarzt gemäß dieser Verordnung entnommene Probe, die auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung untersucht werden soll;

2.

betriebseigenes Register (Stallbuch): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, einzutragen sind;

3.

Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;

4.

nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;

5.

Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern die Tiere in einem Betrieb zur Fleischgewinnung aufgezogen und gehalten worden sind;

6.

Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;

7.

vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;

8.

Wartezeit: Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln nicht verwendet werden dürfen;

9.

zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

amtliche Probe: von einem amtlich beauftragten Tierarzt gemäß dieser Verordnung entnommene Probe, die auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung untersucht werden soll;

2.

betriebseigenes Register (Stallbuch): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, einzutragen sind;

3.

Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;

4.

nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;

5.

Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern die Tiere in einem Betrieb zur Fleischgewinnung aufgezogen und gehalten worden sind;

6.

Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;

7.

vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;

8.

Wartezeit: Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln nicht verwendet werden dürfen;

9.

zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder §§ 42 oder 49 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, berechtigte Untersuchungsstelle.

2.

Abschnitt

Behördliche Stichprobenkontrollen gemäß Überwachungsplan

§ 3. (1) Die behördliche Kontrolle von Fleisch auf Rückstände und Stoffe in Tierhaltungsbetrieben und Schlachtbetrieben hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.

(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:

1.

die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang zu dieser Verordnung, gegliedert nach Tierart;

2.

die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von

a)

Stoffen im Sinne des Anhangs zu dieser Verordnung in Tieren, im Trinkwasser und im Futter der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden,

b)

Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe;

3.

die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:

1.

Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;

2.

bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/1997, sowie im Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.

(3) Die amtlichen Proben sind durch amtlich beauftragte Tierärzte unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Geschlecht, Alter, Tierart und Mastsystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend einer vorschriftswidrigen Behandlung oder einer Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und Ursprung des Tieres oder Ursprung des Fleisches.

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:

1.

Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;

2.

bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/ 1995, sowie im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.

(3) Die amtlichen Proben sind durch amtlich beauftragte Tierärzte unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Geschlecht, Alter, Tierart und Mastsystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend einer vorschriftswidrigen Behandlung oder einer Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und Ursprung des Tieres oder Ursprung des Fleisches.

§ 5. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den von der EU festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.

§ 5. (1) Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den von der EU festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die entnommenen Proben an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenes Laboratorium versendet werden, sofern mit den in Österreich zugelassenen Laboratorien nicht das Auslangen gefunden werden kann und das in dem anderen Mitgliedstaat befindliche Laboratorium für Untersuchungen gemäß der Richtlinie Nr. 96/23/EG zugelassen ist. In diesem Fall hat der Landeshauptmann an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein diesbezügliches Ansuchen unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen zu richten.

§ 6. Der amtlich beauftragte Tierarzt hat Aufzeichnungen über die entnommenen Proben im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen.

§ 7. Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an den Tierarzt, der die Probe eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.

§ 8. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang zu dieser Verordnung genannten Stoffen zu übermitteln.

§ 9. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist von Amtstierärzten oder Fleischuntersuchungstierärzten im Sinne der §§ 16 und 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu überwachen.

(2) Die nach § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu achten und allfällige Verstöße der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

3.

Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen, in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen Nutztieren Handel treiben, haben sich - vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit - bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer veterinärrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe zu registrieren und in Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.

(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.

2.

Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.

3.

Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

(3) Für Schlacht-, Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe gelten folgende Bestimmungen:

1.

Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich garantiert, daß

a)

die Wartezeiten eingehalten wurden,

b)

die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und

c)

die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.

2.

Es darf nur Fleisch übernommen werden, wenn der Erzeuger schriftlich garantiert, daß

a)

keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden sind und

b)

keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.

3.

Es darf nur Fleisch in Verkehr gebracht werden, das von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammt.

(4) Wird ein Tier von jemandem anderen als dem Erzeugerbetrieb (Tierhaltungsbetrieb) an einen Betrieb gemäß Abs. 3 abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser Person zu erfüllen.

3.

Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen, in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen Nutztieren Handel treiben, haben sich - vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit - bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer veterinärrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe zu registrieren und in Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.

(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.

2.

Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.

3.

Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

(3) Für Schlacht-, Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe gelten folgende Bestimmungen:

1.

Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich garantiert, daß

a)

die Wartezeiten eingehalten wurden,

b)

die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und

c)

die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.

2.

Es darf nur Fleisch übernommen werden, wenn der Erzeuger schriftlich garantiert, daß

a)

keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden sind und

b)

keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.

3.

Es darf nur Fleisch in Verkehr gebracht werden, das von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammt.

(4) Wird ein Tier von jemandem anderen als dem Erzeugerbetrieb (Tierhaltungsbetrieb) an einen Betrieb gemäß Abs. 3 abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser Person zu erfüllen.

(5) Den Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei Importen aus Drittstaaten als entsprochen, wenn die in der EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, vorgeschriebenen Begleitdokumente vorgelegt werden.

§ 11. (1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.

(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Z 1 ist beim Inverkehrbringen des Fleisches durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.

§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere, nach Möglichkeit gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413/1995, sowie die jeweiligen Wartezeiten einzutragen.

(2) Tierhalter und Betriebsinhaber sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere, nach Möglichkeit gemäß der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, oder der Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, sowie die allfälligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen.

(2) Tierhalter und Betriebsinhaber sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere noch am Tage der Behandlung in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

4.

Abschnitt

Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlaß und Maßnahmen bei

Verstößen

§ 13. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen:

1.

das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;

2.

der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder

3.

die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;

4.

die Nichteinhaltung der Wartezeiten;

5.

die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindestens folgendes zu umfassen:

1.

die Tierbestände beziehungsweise alle Stadien der Produktionskette betreffend Tiere oder Fleisch;

2.

die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993.

4.

Abschnitt

Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlaß und Maßnahmen bei

Verstößen

§ 13. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen:

1.

das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;

2.

der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder

3.

die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;

4.

die Nichteinhaltung der Wartezeiten;

5.

die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindestens folgendes zu umfassen:

1.

die Tierbestände beziehungsweise alle Stadien der Produktionskette betreffend Tiere oder Fleisch;

2.

die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittel im Sinne des § 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999;

3.

die Einhaltung der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002.

§ 14. (1) Betriebsinhaber und Tierhalter sind verpflichtet, die Untersuchung der Tiere, die Probenahmen sowie die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den behördlichen Kontrollorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

(2) Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt werden.

(3) Betriebsinhaber, Tierhalter und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung auf Verlangen der Behörde alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.

§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Bestand unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erlassen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind, sofern dies nicht bereits gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 erfolgt ist, in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),

2.

die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden,

3.

Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere,

4.

Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,

5.

das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen und

6.

die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluß der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 zu bemessen ist.

§ 16. (1) In den gesperrten Beständen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Kontrollen durchzuführen:

1.

Repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren um vorschriftswidrige Behandlungen und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen;

2.

Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden (und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben), oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben der Tiere; im Zuge der Kontrollen sind bei Bedarf, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Trinkwasser und Futtermitteln zu entnehmen;

3.

Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind.

(2) Der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung erstreckt sich auch auf alle weiteren Bestände von Tieren der gleichen Tierart, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen.

(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 gilt folgendes:

1.

Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lassen will oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1 bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.

2.

Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben ein positiver Befund, so sind bei den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben im Sinne des § 5 Abs. 3 der Fleischuntersuchungverordnung zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Ist bei dieser Stichprobe wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen.

3.

Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere einen positiven Befund, so ist die Sperre aufzuheben.

(4) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Trinkwasser sind Stichprobenkontrollen von Futtermitteln im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.

§ 16. (1) In den gesperrten Beständen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Kontrollen durchzuführen:

1.

Repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren, um vorschriftswidrige Behandlungen und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen; hierzu können, wenn dies zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, auch Schlachtungen gemäß § 5 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, angeordnet werden;

2.

Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden (und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben), oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben der Tiere; im Zuge der Kontrollen sind bei Bedarf, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Trinkwasser und Futtermitteln zu entnehmen;

3.

Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind.

(2) Der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung erstreckt sich auch auf alle weiteren Bestände von Tieren der gleichen Tierart, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen.

(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 gilt folgendes:

1.

Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lassen will oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1 bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.

2.

Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben ein positiver Befund, so sind bei den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben im Sinne des § 5 Abs. 3 der Fleischuntersuchungverordnung zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Ist bei dieser Stichprobe wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen.

3.

Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere einen positiven Befund, so ist die Sperre aufzuheben.

(4) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Trinkwasser sind Stichprobenkontrollen von Futtermitteln im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.

§ 17. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so ist die Dauer der Sperre der positiven Tiere sowie die Dauer der Sperre der nach § 16 Abs. 3 Z 1 betroffenen und nicht durch besondere Kontrollen für unbedenklich befundenen Tiere gemäß § 15 Abs. 2 Z 6 bis zu deren Abgabe zur Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanlage festzulegen. § 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

(2) Gemäß Abs. 1 gesperrte Tiere dürfen

1.

an Ort und Stelle oder

2.

in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgelegten Schlachtbetrieb oder

3.

in einer Tierkörperverwertungsanstalt

(3) In den gemäß Abs. 1 betroffenen Betrieben sind mindestens während der nächsten zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen. Der Tierbesitzer hat auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde den Schlachtbetrieb, in welchem Tiere seines Betriebes geschlachtet werden sollen, bekanntzugeben.

(4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.

§ 17. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere gemäß § 26c Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu töten, sofern nicht § 26c Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes anzuwenden ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Tiere, die gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 einer Sperre unterliegen und nicht durch besondere Kontrollen für unbedenklich befunden worden sind.

(3) In den Betrieben, in denen eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen wurde, sind mindestens während der folgenden zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 15 beziehungsweise § 16 der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden.

(4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.

§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung oder bei Kontrollen nach dem LMG 1975 Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstwerte oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.

(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben folgendes zu umfassen:

1.

alle zur Identifizierung der Tiere sowie des Ursprungs- und Herkunftsbetriebes notwendigen Angaben und

2.

alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse.

(3) Zur endgültigen Abklärung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu ziehen. Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nur durch die Untersuchung nach der Schlachtung möglich, so ist gemäß § 5 Abs. 2, § 15 und § 17 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, vorzugehen.

(4) Wenn es auf Grund der Untersuchungsergebnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.

(5) Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abgegeben, so sind während der ersten sechs Monate nach Ablauf der Sperre verstärkt Kontrollen auf die festgestellte Rückstandsgruppe durchzuführen; die Bezirksverwaltungsbehörde hat für diesen Fall einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen.

§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung oder bei Kontrollen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den Anhängen I und III der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstmengen oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchst- beziehungsweise Richtwerte oder die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.

(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben Folgendes zu umfassen:

1.

alle zur Identifizierung der Tiere sowie des Ursprungs- und Herkunftsbetriebes notwendigen Angaben,

2.

alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse und

3.

eine für den Tierbestand repräsentative Stichprobe, bestehend aus einer ausreichenden Anzahl von Einzelproben.

(3) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nur durch die Untersuchung nach der Schlachtung möglich, so ist gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie §§ 15 bis 17 der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen. Kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Abklärung des Verdachtes stichprobenweise Schlachtungen gemäß § 5 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung anordnen.

(4) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.

(5) Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abgegeben oder werden bei Kontrollen gemäß Abs. 1 bis 3 mehr als einmal Überschreitungen von Höchstwerten im Sinne des Abs. 1 festgestellt, so sind über einen Zeitraum von sechs Monaten verstärkte Kontrollen und Beprobungen des betroffenen Betriebes, insbesondere auf festgestellte Rückstände, durchzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 15 beziehungsweise § 16 der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden.

§ 19. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß diesem Abschnitt erhobenen Daten, die Ergebnisse der Kontrollen sowie die getroffenen Maßnahmen dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat diese Informationen an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten.

5.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 4. September 1989 über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände, BGBl. Nr. 474/1989, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

5.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 4. September 1989 über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände, BGBl. Nr. 474/1989, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 9 (Anm.: richtig: Z 9), § 4 Abs. 2 Z 2, § 5, § 10 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 17 und § 18 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2002 dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates Nr. 96/23/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996).

§ 21. Hinsichtlich Gebühren für die sich aus dieser Verordnung ergebenden Untersuchungen und Kontrollen gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Hinsichtlich Kostentragung für behördliche Maßnahmen betreffend Betriebe, die gemäß § 15 oder § 18 gesperrt wurden, gilt auch § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Anhang

GRUPPE A - Stoffe mit anaboler Wirkung und gemäß arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht zugelassene Stoffe

1.

Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester;

2.

Thyreostatika;

3.

Steroide;

4.

Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol);

5.

ß-Agonisten;

6.

Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990.

1.

Stoffe mit antibakterieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide und Quinolone;

2.

sonstige Tierarzneimittel:

a)

Anthelmintika,

b)

Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole,

c)

Carbamate und Pyrethroide,

d)

Beruhigungsmittel,

e)

nicht steroidale entzündungshemmende Mittel,

f)

sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung;

3.

andere Stoffe und Umweltkontaminanten:

a)

organische Chlorverbindungen, einschließlich polychlorierte Biphenyle (PCB),

b)

organische Phosphorverbindungen,

c)

chemische Elemente,

d)

Mykotoxine,

e)

Farbstoffe,

f)

sonstige Stoffe und Kontaminanten.