Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Bezeichnungen nach dem Weingesetz 1985 (Weingesetz-Bezeichnungsverordnung) (CELEX-Nr.: 383L0189)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33a des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33a des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein
§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Barrique'' („im Barrique gereift''): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;
Begriffe wie „Selection'' („Selektion''), „Auswahl'', „Ausstich'', „Classic'' („Classique'', „Klassik''), „Erste Wahl'', „Tradition'', „Hausmarke'' oder „Jubiläumswein'', auch in Wortverbindungen wie „Alte ...'' oder „Kellermeister ...'': für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;
Begriffe wie „Reserve'' oder „Premium'': für Qualitätswein unter den in Z 2 festgelegten Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen:
Rotwein: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres);
Weißwein: Reifelagerung von mindestens vier Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres);
Begriffe wie „Jungfernwein'' oder „Erste Lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
Begriffe wie „Martiniwein'', „Leopoldiwein'', „Nikolowein'', „Weihnachtswein'', „Stefaniwein'' oder „Dreikönigswein'' oder „... lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;
Begriffe wie „Handgelesen'' oder „Handgeerntet'': für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.
(2) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Cuvee'' oder „Verschnitt'': für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
„Gemischter Satz'': für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
Begriffe wie „Primus'', „Erster'', „Der Erste'', „Der Junge'', „Der junge ...'', „... Junker'', „Der Neue'' oder „Primaner'': für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
Begriffe wie „Gelesen ...'' oder „Geerntet ...'' mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;
„Gleichgepreßter aus ...'' mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.
Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein
§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Barrique'' („im Barrique gereift''): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;
Begriffe wie „Selection'' („Selektion''), „Auswahl'', „Ausstich'', „Classic'' („Classique'', „Klassik''), „Erste Wahl'', „Tradition'', „Hausmarke'' oder „Jubiläumswein'', auch in Wortverbindungen wie „Alte ...'' oder „Kellermeister ...'': für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;
Begriffe wie „Reserve'' oder „Premium'': für Qualitätswein unter den in Z 2 festgelegten Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen:
Rotwein: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres);
Weißwein: Reifelagerung von mindestens vier Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres);
Begriffe wie „Jungfernwein'' oder „Erste Lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
Begriffe wie „Martiniwein'', „Leopoldiwein'', „Nikolowein'', „Weihnachtswein'', „Stefaniwein'' oder „Dreikönigswein'' oder „... lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;
Begriffe wie „Handgelesen'' oder „Handgeerntet'': für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.
(2) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Cuvee'' oder „Verschnitt'': für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
„Gemischter Satz'': für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
Begriffe wie „Primus'', „Erster'', „Der Erste'', „Der Junge'', „Der junge ...'', „... Junker'', „Der Neue'' oder „Primaner'': für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
Begriffe wie „Gelesen ...'' oder „Geerntet ...'' mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;
„Gleichgepreßter aus ...'' mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.
Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein
§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Barrique” („im Barrique gereift”): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;
Begriffe wie „Selection” („Selektion”), „Auswahl”, „Ausstich”, „Classic” („Classique”, „Klassik”), „Erste Wahl”, „Tradition”, „Hausmarke” oder „Jubiläumswein”, auch in Wortverbindungen wie „Alte ...” oder „Kellermeister ...”: für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2008)
Begriffe wie „Jungfernwein” oder „Erste Lese”: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
Begriffe wie „Martiniwein”, „Leopoldiwein”, „Nikolowein”, „Weihnachtswein”, „Stefaniwein” oder „Dreikönigswein” oder „... lese”: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;
Begriffe wie „Handgelesen” oder „Handgeerntet”: für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.
(2) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:
„Cuvee” oder „Verschnitt”: für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
„Gemischter Satz”: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
Begriffe wie „Primus”, „Erster”, „Der Erste”, „Der Junge”, „Der junge ...”, „... Junker”, „Der Neue” oder „Primaner”: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
Begriffe wie „Gelesen ...” oder „Geerntet ...” mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;
„Gleichgepreßter aus ...” mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Weinhaltige Getränke'' sind Erzeugnisse, die
unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% (v/v) aufweisen.
(2) „Aromatisierte Getränke'' sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.
(3) „Weinmischgetränke'' sind Getränke, die
unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 15% (v/v) und höchstens 50% (v/v) aufweisen.
(4) „Weinbauerzeugnisse'' sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1):
Likörwein (Anhang I Z 14);
Schaumwein (Anhang I Z 15);
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 16);
Perlwein (Anhang I Z 17);
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 18).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Weinhaltige Getränke“ sind Erzeugnisse, die
unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% (v/v) aufweisen.
(2) „Aromatisierte Getränke“ sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.
(3) „Weinmischgetränke“ sind Getränke, die
unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 15% (v/v) und höchstens 50% (v/v) aufweisen.
(4) „Weinbauerzeugnisse“ sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1):
Likörwein (Anhang I Z 14);
Schaumwein (Anhang I Z 15);
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 16);
Perlwein (Anhang I Z 17);
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 18).
Verkehrsbezeichnungen
§ 3. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu enthalten.
(2) Verkehrsbezeichnungen sind:
für Perlwein: „Perlwein'';
für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure'';
weinhaltige Getränke:
„Weinhaltiges Getränk'' bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol.;
„Weinhaltiger Cocktail'' bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol.;
Weinmischgetränke: „Weinmischgetränk''.
Verkehrsbezeichnungen
§ 3. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu enthalten.
(2) Verkehrsbezeichnungen sind:
für Perlwein: „Perlwein“;
für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“;
weinhaltige Getränke:
„Weinhaltiges Getränk“ bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol.;
„Weinhaltiger Cocktail“ bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol.;
Weinmischgetränke: „Weinmischgetränk“.
„G'spritzter''
§ 4. (1) Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter'' („Gespritzter'', „Spritzer'') verwendet werden, wenn
das Getränk zu mindestens 50% (v/v) aus Wein, der ausschließlich aus Trauben von Qualitätsweinrebsorten bereitet wurde, besteht;
das Getränk ansonsten zu höchstens 50% (v/v) aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht;
das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde;
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
(2) Durch Abs. 1 bleiben die der Verkehrssitte entsprechenden Bezeichnungen für Getränke, die durch Vermischung von Wein und kohlensäurehältigem Wasser offen an den Verbraucher abgegeben und üblicherweise am Ort der Verabreichung sofort genossen werden, unberührt.
(3) Die Bezeichnung „... spritzer'' kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.
„G'spritzter“
§ 4. (1) Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
das Getränk zu mindestens 50% (v/v) aus Wein, der ausschließlich aus Trauben von Qualitätsweinrebsorten bereitet wurde, besteht;
das Getränk ansonsten zu höchstens 50% (v/v) aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht;
das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde;
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
(2) Durch Abs. 1 bleiben die der Verkehrssitte entsprechenden Bezeichnungen für Getränke, die durch Vermischung von Wein und kohlensäurehältigem Wasser offen an den Verbraucher abgegeben und üblicherweise am Ort der Verabreichung sofort genossen werden, unberührt.
(3) Die Bezeichnung „... spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.
Weinhaltige Getränke und Weinmischgetränke
§ 5. (1) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinhaltiges Getränk'' nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinmischgetränk'' nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
eine Gärung des Weinmischgetränks nicht stattgefunden hat,
den Ausgangserzeugnissen nur alkoholfreie Getränke, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, zugesetzt wurden und
nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
Weinhaltige Getränke und Weinmischgetränke
§ 5. (1) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinhaltiges Getränk“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinmischgetränk“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
eine Gärung des Weinmischgetränks nicht stattgefunden hat,
den Ausgangserzeugnissen nur alkoholfreie Getränke, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, zugesetzt wurden und
nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
Gemeinsame Bestimmungen für weinhaltige Getränke, aromatisierte
Getränke und Weinmischgetränke
§ 6. (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und Weinmischgetränke dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
(2) Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse zu melden.
(3) Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
(4) Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis (§ 2 Abs. 4) eine Probe von mindestens 3 x 1 Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme im Sinne des § 39 des Weingesetzes aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Bescheid
die Herstellung untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.
Gemeinsame Bestimmungen für weinhaltige Getränke, aromatisierte
Getränke und Weinmischgetränke
§ 6. (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und Weinmischgetränke dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
(2) Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse zu melden.
(3) Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
(4) Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis (§ 2 Abs. 4) eine Probe von mindestens 3 x 1 Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme im Sinne des § 39 des Weingesetzes aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Bescheid
die Herstellung untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.
Abfüllerangaben
§ 7. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat die Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers - bei eingeführten Wein zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
(2) Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller'', „abgefüllt für ...'', „abgefüllt durch ...'', „abgefüllt: ...'', „Hersteller'', „hergestellt durch ...'', „Erzeuger'', „Vertrieb'', „Verkäufer'', „verteilt durch ...'', „Importeur'', „importiert durch ...'' oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
Abfüllerangaben
§ 7. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat die Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers - bei eingeführten Wein zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
(2) Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für ...“, „abgefüllt durch ...“, „abgefüllt: ...“, „Hersteller“, „hergestellt durch ...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch ...“, „Importeur“, „importiert durch ...“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung
§ 8. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf die Etikettierung einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn sie
ausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
im Inland hergestellt wurden.
(2) Bei Schaumwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angaben der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind in gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(3) Bei Perlwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4) Bei Perlwein ist die Angabe eines Jahrgangs zulässig, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5) Bei Perlwein, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in einer Weinbauregion oder in einem Weinbaugebiet geerntet wurden, ist die Angabe der betreffenden Weinbauregion oder des betreffenden Weinbaugebiets zulässig.
(6) Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein - ausgenommen Qualitätslikörwein b. A. -, aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:
kleinere geographische Einheit (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
Sortenbezeichnung.
Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung
§ 8. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf die Etikettierung einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn sie
ausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
im Inland hergestellt wurden.
(2) Bei Schaumwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angaben der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind in gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(3) Bei Perlwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4) Bei Perlwein ist die Angabe eines Jahrgangs zulässig, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5) Bei Perlwein, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in einer Weinbauregion oder in einem Weinbaugebiet geerntet wurden, ist die Angabe der betreffenden Weinbauregion oder des betreffenden Weinbaugebiets zulässig.
(6) Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein - ausgenommen Qualitätslikörwein b. A. -, aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:
kleinere geographische Einheit (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
Jahrgangsbezeichnung;
Sortenbezeichnung.
Restzuckergehalt
§ 9. (1) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l,
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l oder
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l
(2) Bei weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen nur die Geschmacksangaben gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1) verwendet werden.
Restzuckergehalt
§ 9. (1) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l,
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l oder
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l
(2) Bei weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen nur die Geschmacksangaben gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1) verwendet werden.
Code bei Tafelwein
§ 10. Bei Tafelwein
der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die Trauben geerntet worden sind,
aus einem Verschnitt von Trauben oder einem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten oder
aus einem Verschnitt eines Tafelweins gemäß Z 1 und eines Tafelweins gemäß Z 2,
Code bei Tafelwein
§ 10. Bei Tafelwein
der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die Trauben geerntet worden sind,
aus einem Verschnitt von Trauben oder einem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten oder
aus einem Verschnitt eines Tafelweins gemäß Z 1 und eines Tafelweins gemäß Z 2,
Code bei Angabe eines Vermarktungsteilnehmers
§ 11. (1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 kann ein Code verwendet werden, wenn der Name oder der Firmenname einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt ist (Vermarktungsteilnehmer), sowie die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz hat, in der Etikettierung angegeben werden.
(2) Bei Erzeugnissen - ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure - kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes oder gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
(3) Bei eingeführten Erzeugnissen - ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure -, die im Inland in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefüllt worden sind, kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes und gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
(4) Bei Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist anstelle des Herstellers und des Hauptsitzes als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl anzugeben, wenn Begriffe wie „Vertrieb'', „Verkauf durch ...'', „Hausmarke'', „Sonderabfüllung'' oder andere gleichwertige Begriffe nicht angegeben werden.
Code bei Angabe eines Vermarktungsteilnehmers
§ 11. (1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 kann ein Code verwendet werden, wenn der Name oder der Firmenname einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt ist (Vermarktungsteilnehmer), sowie die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz hat, in der Etikettierung angegeben werden.
(2) Bei Erzeugnissen - ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure - kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes oder gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
(3) Bei eingeführten Erzeugnissen - ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure -, die im Inland in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefüllt worden sind, kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes und gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
(4) Bei Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist anstelle des Herstellers und des Hauptsitzes als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl anzugeben, wenn Begriffe wie „Vertrieb“, „Verkauf durch ...“, „Hausmarke“, „Sonderabfüllung“ oder andere gleichwertige Begriffe nicht angegeben werden.
Vorhandener Alkoholgehalt
§ 12. (1) Bei Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
bis 20 cl mindestens 2 mm,
über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
über 100 cl mindestens 5 mm
(3) Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als
0,3% vol. bei aromatisierten Getränken,
0,5% vol. bei weinhaltigen Getränken, Weinmischgetränken und alkoholarmen Weinen und
1,0% vol. bei Obstwein
(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.'' anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt'', „vorhandener Alkohol'' oder die Abkürzung „alc.'' vorangestellt werden.
Vorhandener Alkoholgehalt
§ 12. (1) Bei Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
bis 20 cl mindestens 2 mm,
über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
über 100 cl mindestens 5 mm
(3) Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als
0,3% vol. bei aromatisierten Getränken,
0,5% vol. bei weinhaltigen Getränken, Weinmischgetränken und alkoholarmen Weinen und
1,0% vol. bei Obstwein
(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.
Nennvolumen
§ 13. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
(2) Die Angabe des Nennvolumens muß in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
5 cl mindestens 2 mm,
über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,
über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
über 100 cl mindestens 6 mm
Nennvolumen
§ 13. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
(2) Die Angabe des Nennvolumens muß in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
5 cl mindestens 2 mm,
über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,
über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
über 100 cl mindestens 6 mm
Qualitätswein und Qualitätsschaumwein b. A.
§ 14. Qualitätswein und Qualitätsschaumwein b. A. dürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets (§ 29 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes) und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
Qualitätswein und Qualitätsschaumwein b. A.
§ 14. Qualitätswein und Qualitätsschaumwein b. A. dürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets (§ 29 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes) und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
Auszeichnungen
§ 15. (1) Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.
(2) Die Angabe des Jahrgangs, auf den sich die Verleihung der Auszeichnung bezieht, ist nur auf der von der amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle verliehenen Plakette zulässig.
Auszeichnungen
§ 15. (1) Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.
(2) Die Angabe des Jahrgangs, auf den sich die Verleihung der Auszeichnung bezieht, ist nur auf der von der amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle verliehenen Plakette zulässig.
Sturm
§ 16. (1) Teilweise gegorener Traubenmost darf unter der Bezeichnung „Sturm'' nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
das Erzeugnis ausschließlich aus Trauben stammt, die im Inland geerntet und verarbeitet wurden,
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0% vol. beträgt und
die Inverkehrbringung zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgt.
(2) Bei Sturm darf in der Etikettierung eine Weinbauregion angegeben werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in der angegebenen Weinbauregion geerntet und zu Sturm verarbeitet wurden.
Sturm
§ 16. (1) Teilweise gegorener Traubenmost darf unter der Bezeichnung „Sturm“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
das Erzeugnis ausschließlich aus Trauben stammt, die im Inland geerntet und verarbeitet wurden,
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0% vol. beträgt und
die Inverkehrbringung zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgt.
(2) Bei Sturm darf in der Etikettierung eine Weinbauregion angegeben werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in der angegebenen Weinbauregion geerntet und zu Sturm verarbeitet wurden.
Farbstoffe und Süßungsmittel
§ 17. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken, Likörweinen und Obstweinen ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13), verwendet wurden.
(2) Bei Apfel- und Birnenwein ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3), verwendet wurden.
Farbstoffe und Süßungsmittel
§ 17. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken, Likörweinen und Obstweinen ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13), verwendet wurden.
(2) Bei Apfel- und Birnenwein ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3), verwendet wurden.
Vorgeschriebene Angaben
§ 18. (1) Vorgeschriebene Angaben für die Etikettierung sind
zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf dem gleichen oder auf mehreren auf demselben Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
(2) Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur (§ 7 Abs. 1) können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.
Vorgeschriebene Angaben
§ 18. (1) Vorgeschriebene Angaben für die Etikettierung sind
zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf dem gleichen oder auf mehreren auf demselben Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
(2) Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur (§ 7 Abs. 1) können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.
Übergangsbestimmungen
§ 19. Etiketten, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden.
Übergangsbestimmungen
§ 19. Etiketten, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden.
Anhang
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Amtliche Stelle Bezeichnung des Wettbewerbs
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Österreichische Weinmarketing- „Salon österreichischer Wein''
servicegesellschaftmbH., („Salonsieger'', „Salonwein'')
Gumpendorfer Straße 5, 1060 Wien
Niederösterr. Niederösterreichische Weinmesse
Landes-Landwirtschaftskammer, Krems
Löwelstraße 16, 1014 Wien
Bezirksweinbauverband Poysdorf, Poysdorfer Weinparade
Am Heumarkt 9, 2170 Poysdorf
Bezirksweinbauverband Retz, Retzer Weinwoche
2074 Kleinhöflein 8
Landeskammer für Land- und Landesweinprämiierung Steiermark
Forstwirtschaft
Steiermark,
Hamerlinggasse 3, 8011 Graz
Burgenländische Landesprämiierung Burgenland
Landwirtschaftskammer, für Wein, Perlwein, Sekt
Esterhazystraße 15, („Landessieger'')
7000 Eisenstadt
Landwirtschaftskammer für Wien, Wiener Landesweinbewertung
Gumpendorfer Straße 15,
1060 Wien
Bezirksbauernkammer Mödling, Bezirksweinkost Mödling
Badstraße 6-8, 2340 Mödling „Prämierter Wein''
Anhang
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Amtliche Stelle Bezeichnung des Wettbewerbs
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```
Österreichische Weinmarketing- „Salon österreichischer Wein“
servicegesellschaftmbH., („Salonsieger“ , „Salonwein“ )
Gumpendorfer Straße 5, 1060 Wien
Niederösterr. Niederösterreichische Weinmesse
Landes-Landwirtschaftskammer, Krems
Löwelstraße 16, 1014 Wien
Bezirksweinbauverband Poysdorf, Poysdorfer Weinparade
Am Heumarkt 9, 2170 Poysdorf
Bezirksweinbauverband Retz, Retzer Weinwoche
2074 Kleinhöflein 8
Landeskammer für Land- und Landesweinprämiierung Steiermark
Forstwirtschaft
Steiermark,
Hamerlinggasse 3, 8011 Graz
Burgenländische Landesprämiierung Burgenland
Landwirtschaftskammer, für Wein, Perlwein, Sekt
Esterhazystraße 15, („Landessieger“ )
7000 Eisenstadt
Landwirtschaftskammer für Wien, Wiener Landesweinbewertung
Gumpendorfer Straße 15,
1060 Wien
Bezirksbauernkammer Mödling, Bezirksweinkost Mödling
Badstraße 6-8, 2340 Mödling „Prämierter Wein“