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Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (CELEX-Nr.: 380L0778)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 552/1994, in der derzeit geltenden Fassung.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

„Wasser für den menschlichen Gebrauch'' (= Wasser) Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;

2.

„Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen''

a)

Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist

b)

Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird;

3.

„Zuständige Behörde''

Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

(2) Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) genannten Stoffe unter den dort festgelegten Kriterien zugelassen.

Eigenkontrolle

§ 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1.

die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a)

zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;

b)

über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

2.

Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

3.

die Proben für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Z 1 festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersuchungen durchführen zu lassen;

4.

Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen

5.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen (Anhang I Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich

6.

jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.

Überwachung

§ 5. Die zuständige Behörde

hat

1.

die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen;

2.

bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:

a)

Aussehen

b)

Geruch

c)

Geschmack

d)

Temperatur

e)

pH-Wert

f)

Leitfähigkeit

g)

Nitrit

h)

Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon);

3.

in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration (ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs I einzuhalten und die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.

4.

jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 3), der über den Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 2) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage festlegen;

5.

den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen

§ 6. Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen gemäß § 2 Z 2 muß den Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den Z 1 und 2 genannten Ausnahmen entsprechen:

1.

Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. a darf Konzentrationen an freiem Chlor bis 1,5 mg/l aufweisen;

2.

Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. b darf mit Silber konserviert werden. Eine zulässige Höchstkonzentration von 0,08 mg/l Silber darf nicht überschritten werden.

Anhang I

LISTE DER PARAMETER

A. ORGANOLEPTISCHE PARAMETER

```

```

Art der Zulässige

Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen

der (RZ) konzen-

Ergebnisse tration

```

```

1 Färbung m hoch -1 0,5 - spektraler

Absorptions-

koeffizient

bei 436 nm

```

```

2 Trübung Trübungsein- 1,5 - oder statt

heiten/ dessen unter

Formazin bestimmten

Voraussetzun-

gen durch

Sichttiefen-

messung in

Meter mit der

Secchi-Scheibe

RZ: 6 m ZHK:

2 m

```

```

3 Geruchs- Verdünnungs- 0 2 bei - Mit den Ge-

schwellen- faktor 12 Grad C schmacksab-

wert 3 bei stimmungen

25 Grad C vergleichen

```

```

4 Ge- Verdünnungs- 0 2 bei - Mit den Ge-

schmacks- faktor 12 Grad C ruchsabstim-

schwellen- 3 bei mungen

wert 25 Grad C vergleichen

```

```

B. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE PARAMETER

(in Verbindung mit der natürlichen Zusammensetzung des Wassers)

```

```

Art der Zulässige

Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen

der (RZ) konzen-

Ergebnisse tration

```

```

5 Temperatur Grad C 12 25

```

```

6 Wasserstoff- pH-Wert 6,5 = - Das Wasser

ionen- pH = 8,5 sollte nicht

konzen- agressiv sein

tration - Die pH-Werte

gelten nicht

für Wasser in

verschlossenen

Behältnissen

- Zulässiger

Höchstwert:

9,5

```

```

7 Leitfähig- myS/cm bei 400 - Entsprechend

keit 25 Grad C der Minerali-

sierung des

Wassers

- Entsprechende

Werte des

spezifischen

Leitungswider-

standes in

Ohm/cm: 2 500

```

```

8 Chlorid mg/l Cl 25 - Geogen oder

aufbereitungs-

technisch

bedingte

Überschreitun-

gen sind bis

200 mg/l

zulässig

```

```

9 Sulfat mg/l SO4 25 250 - Überschreitun-

gen bis zu

750 mg/l SO4

bleiben außer

Betracht,

sofern der dem

Calcium

äquivalente

Gehalt des

Sulfates

250 mg/l nicht

übersteigt.

```

```

10

```

```

11 Calcium mg/l Ca 100

```

```

12 Magnesium mg/l Mg 30 50

```

```

13 Natrium mg/l Na 20 150

```

```

14 Kalium mg/l K 10 12 - Geogen

bedingte Über-

schreitungen

bis 50 mg/l

sind zulässig

```

```

15 Aluminium mg/l Al 0,05 0,2

```

```

16

```

```

17 Abdampf- mg/l nach 1 500

rückstand Abdampfen

bei

180 Grad C

```

```

18

```

```

19

```

```

C. PARAMETER FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE

```

```

Art der Zulässige

Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen

der (RZ) konzen-

Ergebnisse tration

```

```

20

```

```

21 Nitrite mg/l NO2 0,1

```

```

22 Ammonium mg/l NH4 0,05 0,5 - Geogen

bedingte Über-

schreitungen

sind bis

5 mg/l

zulässig

```

```

23 Kjeldahl- mg/l N 1 - bei der

Stickstoff Gewinnung von

(N von NO2 Wasser aus

und NO3 Oberflächen-

ausgenommen) wasser

```

```

24 Oxidierbar- mg/l O2 2 5 - Messung in

keit heißem Zustand

(KMnO4) und saurem

Medium

```

```

25 organisch mg/l C - Alle

gebundener möglichen

Kohlenstoff Ursachen für

(TOC) eine Erhöhung

der normalen

Konzentration

müssen

untersucht

werden

```

```

26 Schwefel- myg/l organolep-

wasserstoff tisch

nicht

nachweis-

bar

```

```

27 Mit Abdampf- 0,1 - Gilt als

Chloroform rückstand eingehalten,

extrahier- mg/l wenn die ZHK

bare Stoffe für Oxidier-

barkeit (24)

eingehalten

ist

```

```

28 Gelöste oder myg/l 10

emulgierte

Kohlenwas-

serstoffe;

Mineralöle

```

```

29 Phenole myg/l 0,5 - ausgenommen

(Phenol- C6H5OH natürliche

index) Phenole, die

nicht mit

Chlor

reagieren

- Die ZHK gilt

als

eingehalten,

wenn Phenole

nach

Umwandlung zu

Chlorphenolen

sensorisch

nicht

nachweisbar

sind

```

```

30 Bor myg/l B 1 000

```

```

31 Oberflächen- Tetrapro- 200

aktive pylen-

Stoffe (die benzol-

mit sulfonat

Methylen- (TBS) myg/l

blau

reagieren)

```

```

32 leichtflüch- myg/l - Der Gehalt an

tige Haloformen muß

halogenierte soweit als

aliphatische irgend möglich

Kohlenwas- verringert

serstoffe werden

1,1 Dichlor-

ethen 0,3

Tetrachlor-

methan 3

Tetrachlor-

ethen 10

Sigma myg/l 30 - Summe der

Gehalte zB

folgender

Stoffe:

Trichlorme-

than, Tribrom-

methan, Brom-

dichlormethan,

Dibromchlorme-

than, Tetra-

chlormethan,

Dichlormethan,

1,1-Dichlor-

ethen, Tetra-

chlorethen,

Trichlorethen,

1,1,1-Tri-

chlorethan

```

```

33 Eisen myg/l Fe 50 200

```

```

34 Mangan myg/l Mn 20 50

```

```

35 Kupfer myg/l Cu 100 2 000 - 3 000 nach

beim zwölfstündigem

Austritt Verbleib in

aus den der Leitung am

Pump- und/ Punkt der

oder Aufbe- Bereitstellung

reitungsan- für den

lagen und Verbraucher

ihren

Nebenan-

lagen

```

```

36 Zink myg/l Zn 100 - über 5 000

beim hinaus können

Austritt adstringieren-

aus den der Geschmack,

Pump- und/ Opaleszenz und

oder Aufbe- und

reitungsan- sandähnliche

lagen und Ablagerungen

ihren auftreten

Nebenan-

lagen

5 000

nach

zwölfstün-

digem

Verbleib in

der Leitung

am Punkt

der Bereit-

stellung

für den

Verbraucher

```

```

37 Phosphat myg/l P2O5 400 5 000

```

```

38 Fluorid myg/l F 1 500

```

```

39

```

```

40 ungelöste keine

Stoffe

```

```

41

```

```

42 Barium myg/l Ba 100

```

```

43 Silber myg/l Ag 10 - Unter den in

§ 6 Z 2

genannten

besonderen

Umständen ist

ein ZHK-Wert

von 80 myg/l

zulässig

```

```

D. PARAMETER FÜR TOXISCHE STOFFE

```

```

Art der Zulässige

Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen

der (RZ) konzen-

Ergebnisse tration

```

```

44 Arsen myg/l As 50

```

```

45

```

```

46 Cadmium myg/l Cd 5

```

```

47 Cyanide myg/l CN 50

```

```

48 Chrom myg/l Cr 50

```

```

49 Quecksilber myg/l Hg 1

```

```

50 Nickel myg/l Ni 50

```

```

51 Blei myg/l Pb 50

15 Jahre

nach

Inkraft-

treten

der Ver-

ordnung

gilt eine

ZHK von

10

```

```

52 Antimon myg/l Sb 10

```

```

53 Selen myg/l Se 10

```

```

54

```

```

55 Pestizide- myg/l 0,5 Für die

Summe Berechnung des

Summenwertes

sind nur jene

Pestizide zu

berücksichtigen,

deren

Analysenwerte

über der

Bestimmungs-

grenze

(= quantitativ

erfaßbar)

liegen.

Der

Summengrenzwert

ist nicht

anwendbar, wenn

gemäß der

Trinkwasser-Aus-

nahmeverordnung,

BGBl. Nr.

384/1993 in der

derzeit

geltenden

Fassung, ein

Grenzwert höher

als 0,5 myg/l

festgelegt

wurde.

```

```

56 Polyzykli- myg/l 0,2 - Summe der

sche Referenz-

aromatische stoffe:

Kohlenwas- - Fluoranthen

serstoffe - Benzo(a)pyren

- Benzo-(b)-

fluoranthen

- Benzo-(k)-

fluoranthen

- Benzo-(ghi)-

perylen

- Indeno(1,2,3-

cd)pyren

```

```

E. ERFORDERLICHE MINDESTKONZENTRATION FÜR WASSER, DAS ENTHÄRTET

WORDEN IST UND ZUM MENSCHLICHEN GEBRAUCH GELIEFERT WIRD

```

```

Erforderliche

Parameter Darstellungsweise Mindest- Bemerkungen

der Ergebnisse konzentration

(enthärtetes

Wasser)

```

```

1 Gesamthärte mg/l Ca 60 Calcium oder

gleichwertige

Kationen

```

```

2 Wasserstoff- pH

ionenkonzen-

tration Das Wasser

---------------------------------------------------- sollte nicht

3 Alkalität mg/l HCO3 30 agressiv sein

(Carbonathärte)

```

```

NB: - Die Bestimmungen über die Härte, pH und Calcium gelten auch

für entsalztes Wasser.

1.

Zulässige Höchstkonzentrationen für nicht desinfiziertes Wasser:

Escherichia coli in 100 ml nicht nachweisbar,

coliforme Bakterien in 100 ml nicht nachweisbar,

Enterokokken in 100 ml nicht nachweisbar,

Pseudomonas aeruginosa in 100 ml nicht nachweisbar,

sulfitreduzierende

Clostridien in 20 ml nicht nachweisbar.

```

2.

Zulässige Höchstkonzentrationen für desinfiziertes Wasser:

```

Escherichia coli in 250 ml nicht nachweisbar,

coliforme Bakterien in 250 ml nicht nachweisbar,

Enterokokken in 250 ml nicht nachweisbar,

Pseudomonas aeruginosa in 250 ml nicht nachweisbar,

sulfitreduzierende

Clostridien in 50 ml nicht nachweisbar.

```

3.

Richtzahlen für nicht desinfiziertes Wasser:

```

KBE (koloniebildende

Einheiten) bei 22 Grad C 100/ml

KBE (koloniebildende

Einheiten) bei 37 Grad C 10/ml

4.

Richtzahlen für desinfiziertes Wasser nach Abschluß der Desinfektion:

5.

Wasser für den menschlichen Gebrauch darf keine Krankheitserreger enthalten. (Diese Anforderung gilt prinzipiell als erfüllt, wenn die Grenzwerte gemäß den Z 1 bis 4 eingehalten werden.)

Anhang II

UNTERSUCHUNGSUMFANG UND -HÄUFIGKEITEN

A UNTERSUCHUNGSUMFANG

1.

Mindestkontrolle

a)

Die bakteriologische Untersuchung umfaßt

b)

Geruch

c)

Geschmack

d)

Leitfähigkeit myS.cm hoch -1 bei 25 Grad C

e)

je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens Chlor,

f)

Im Verdachtsfall ist die mikrobiologische Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf etwaige Krankheitserreger zu erweitern.

g)

Ist mit dem Auftreten von Parasiten, Algen oder anderen figürlichen Elementen (Animacula) zu rechnen (zB Oberflächenwasser), ist die Untersuchung auf diese biologischen Parameter zu erweitern.

2.

Laufende Kontrolle

a)

Temperatur Grad C,

b)

Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient m hoch -1 bei 436 nm),

c)

pH-Wert,

d)

Gesamthärte Grad dH,

e)

Carbonathärte Grad dH (Säurekapazität bis pH 4,3),

f)

Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganatverbrauch) mg/l KMnO4 oder TOC mg/l C,

g)

Ammonium mg/l NH4,

h)

Eisen (Sigma Fe) mg/1 Fe,

i)

Mangan (Sigma Mn) mg/l Mn,

j)

Nitrit mg/1 NO2,

k)

Chlorid mg/l Cl,

l)

Sulfat mg/l SO4.

3.

Regelmäßige Kontrolle

4.

Volluntersuchung

B. UNTERSUCHUNGSHÄUFIGKEIT

```

```

Verteilte Mindest- Mindestanzahl der Proben

Wassermenge Versorgte anzahl pro Jahr gemäß Voll-

in m3/Tag Bevölkerung der ----------------------------- unter-

Unter- Mindest- laufende regel- suchung

suchun- kontrolle Kontrolle mäßige

gen pro Kontrolle

Jahr

```

```

bis 10 bis 50 1 - - 1 -

```

```

bis 100 bis 500 1 3 1 1 alle

10 Jahre

```

```

bis 1000 bis 5000 1 6 2 1 alle

10 Jahre

```

```

bis 2000 bis 10000 2 12 3 1 alle

5 Jahre

```

```

bis 10000 bis 50000 4 60 6 1 alle

5 Jahre

```

```

bis 20000 bis 100000 6 120 12 2 alle

5 Jahre

```

```

bis 30000 bis 150000 12 180 18 3 alle

5 Jahre

```

```

bis 60000 bis 300000 12 360 36 6 alle

5 Jahre

```

```

bis 100000 bis 500000 12 360 60 10 alle

5 Jahre

```

```

über 200000 über 1000000 12 360 120 20 jährlich

```

```

Sind die Werte der in den vorhergehenden Jahren erfolgten Probennahmen konstant und sind sie erheblich besser als die in Anhang I vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen, so kann, falls kein Faktor festgestellt wird, der sich negativ auf die Wasserqualität auswirken kann, die oben angegebene Untersuchungshäufigkeit reduziert werden, und zwar

Eine Untersuchung pro Jahr ist jedenfalls erforderlich.

In Fremdenverkehrsgebieten sind sowohl die Anzahl der Gäste als auch der Zeitpunkt der Hochsaison bei der Berechnung der Mindesthäufigkeit der Untersuchungen zu berücksichtigen.

Die Abstände zwischen den Untersuchungen sollen möglichst gleich sein.

Anhang II

UNTERSUCHUNGSUMFANG UND -HÄUFIGKEITEN

A UNTERSUCHUNGSUMFANG

1.

Mindestkontrolle

a)

Die bakteriologische Untersuchung umfaßt

b)

Geruch

c)

Geschmack

d)

Leitfähigkeit myS.cm hoch -1 bei 25 Grad C

e)

je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens Chlor,

f)

Im Verdachtsfall ist die mikrobiologische Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf etwaige Krankheitserreger zu erweitern.

g)

Ist mit dem Auftreten von Parasiten, Algen oder anderen figürlichen Elementen (Animacula) zu rechnen (zB Oberflächenwasser), ist die Untersuchung auf diese biologischen Parameter zu erweitern.

2.

Laufende Kontrolle

a)

Temperatur Grad C,

b)

Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient m hoch -1 bei 436 nm),

c)

pH-Wert,

d)

Gesamthärte Grad dH,

e)

Carbonathärte Grad dH (Säurekapazität bis pH 4,3),

f)

Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganatverbrauch) mg/l KMnO4 oder TOC mg/l C,

g)

Ammonium mg/l NH4,

h)

Eisen (Sigma Fe) mg/1 Fe,

i)

Mangan (Sigma Mn) mg/l Mn,

j)

Nitrit mg/1 NO2,

k)

Chlorid mg/l Cl,

l)

Sulfat mg/l SO4,

m)

Nitrat mg/l NO tief 3. 3. Regelmäßige Kontrolle

4.

Volluntersuchung

B. UNTERSUCHUNGSHÄUFIGKEIT

```

```

Verteilte Mindest- Mindestanzahl der Proben

Wassermenge Versorgte anzahl pro Jahr gemäß Voll-

in m3/Tag Bevölkerung der ----------------------------- unter-

Unter- Mindest- laufende regel- suchung

suchun- kontrolle Kontrolle mäßige

gen pro Kontrolle

Jahr

```

```

bis 10 bis 50 1 - - 1 -

```

```

bis 100 bis 500 1 3 1 1 alle

10 Jahre

```

```

bis 1000 bis 5000 1 6 2 1 alle

10 Jahre

```

```

bis 2000 bis 10000 2 12 3 1 alle

5 Jahre

```

```

bis 10000 bis 50000 4 60 6 1 alle

5 Jahre

```

```

bis 20000 bis 100000 6 120 12 2 alle

5 Jahre

```

```

bis 30000 bis 150000 12 180 18 3 alle

5 Jahre

```

```

bis 60000 bis 300000 12 360 36 6 alle

5 Jahre

```

```

bis 100000 bis 500000 12 360 60 10 alle

5 Jahre

```

```

über 200000 über 1000000 12 360 120 20 jährlich

```

```

Sind die Werte der in den vorhergehenden Jahren erfolgten Probennahmen konstant und sind sie erheblich besser als die in Anhang I vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen, so kann, falls kein Faktor festgestellt wird, der sich negativ auf die Wasserqualität auswirken kann, die oben angegebene Untersuchungshäufigkeit reduziert werden, und zwar

Eine Untersuchung pro Jahr ist jedenfalls erforderlich.

In Fremdenverkehrsgebieten sind sowohl die Anzahl der Gäste als auch der Zeitpunkt der Hochsaison bei der Berechnung der Mindesthäufigkeit der Untersuchungen zu berücksichtigen.

Die Abstände zwischen den Untersuchungen sollen möglichst gleich sein.

Anhang III

BEZUGSVERFAHREN FÜR DIE ANALYSEN

A. ORGANOLEPTISCHE PARAMETER

1 Färbung Photometrische Prüfung nach

Platin-Kobalt-Eichskala

2 Trübung Kieselsäure-Verfahren -

Formasin-Verfahren - Secchi-Verfahren

3 Geruchsschwellenwert Durch schrittweise Verdünnung, Messungen

bei 12 Grad C oder 25 Grad C

4 Geschmacksschwellenwert Durch schrittweise Verdünnung, Messungen

bei 12 Grad C oder 25 Grad C

B. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE PARAMETER

5 Temperatur Wärmemessung

6 Wasserstoffionen- Elektrometrie

konzentration

7 Leitfähigkeit Elektrometrie

8 Chloride Titrimetrie - Mohr-Methode

9 Sulfate Gewichtsanalyse, Komplexometrie und

Spektrophotometrie

10 Kieselsäure Absorptions - Spektrophotometrie

11 Calcium Atomabsorption - Komplexometrie

12 Magnesium Atomabsorption

13 Natrium Atomabsorption

14 Kalium Atomabsorption

15 Aluminium Atomabsorption -

Absorption-Spektrophotometrie

16 Gesamthärte Komplexometrie

17 Abdampfrückstand Trocknung bei 180 Grad C und Wägen

18 Sättigungsanteil Winkler-Methode - Methode mit

Sauerstoff spezifischen Elektroden

19 freies Kohlendioxid Acidimetrie

C. PARAMETER FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE

20 Nitrate Absorptions-Spektrophotometrie - Methode

mit spezifischen Elektroden

21 Nitrite Absorptions-Spektrophotometrie

22 Ammonium Absorptions-Spektrophotometrie

23 Stickstoff nach Oxidations-Titrimetrie -

Kjeldahl Absorptions-Spektrophotometrie

24 Oxidierbarkeit Siedendes KMnO4 während 10 Minuten in

saurem Medium

25 Organisch gebundener

Kohlenstoff (TOC) -

26 Schwefelwasserstoff Absorptions-Spektrophotometrie

27 Mit Chloroform Extraktion flüssig/flüssig durch

extrahierbare Stoffe gereinigtes Chloroform mit neutralem

pH-Wert; Wägen des Rückstandes

28 Gelöste oder emulgierte Infrarot-Absorptions-Spektrophotometrie

Kohlenwasserstoffe

(nach Extraktion durch

Petroläther Mineralöle)

29 Phenol (Phenolindex) Absorptions-Spektrophotometrie,

Paranitranilin-Methode und 4-AAP-Methode

30 Bor Atomabsorption -

Absorptions-Spektrophotometrie

31 Oberflächenaktive Methylenblauverfahren -

Stoffe (die auf Absorptionsspektrophotometrisch

Methylenblau reagieren)

32 Andere nicht unter Chromatographie im gasförmigen oder

Parameter 55 fallende flüssigen Zustand nach Extraktion mit

organische geeigneten Lösungsmitteln und Reinigung

Chlorverbindungen - Falls notwendig, Identifizierung der

Mischungsbestandteile. Mengenmäßige

Bestimmung.

33 Eisen Atomabsorption -

Absorptions-Spektrophotometrie

34 Mangan Atomabsorption -

Absorptions-Spektrophotometrie

35 Kupfer Atomabsorption -

Absorptions-Spektrophotometrie

36 Zink Atomabsorption -

Absorptions-Spektrophotometrie

37 Phosphor Absorptions-Spektrophotometrie

38 Fluor Absorptions-Spektrophotometrie - Methode

mit spezifischen Elektroden

39 Kobalt -

40 Ungelöste Stoffe Filtration über poröse Membran 0,45 my

oder Zentrifugieren (Mindestzeit

15 Minuten und durchschnittliche

Beschleunigung 2 800 und 3 200 g);

Trocknen bei 105 Grad C und Wägen.

41 Restchlor Titrimetrie-Absorptions-

Spektrophotometrie

42 Barium Atomabsorption

D. PARAMETER FÜR TOXISCHE STOFFE

43 Silber Atomabsorption

44 Arsen Absorptions-Spektrophotometrie -

Atomabsorption

45 Beryllium -

46 Kadmium Atomabsorption

47 Cyanide Absorptions-Spektrophotometrie

48 Chrom Atomabsorption -

Absorptions-Spektrophotometrie

49 Quecksilber Atomabsorption

50 Nickel Atomabsorption

51 Blei Atomabsorption

52 Antimon Absorptions-Spektrophotometrie

53 Selen Atomabsorption

54 Vanadium -

55 Pestizide und verwandte

Produkte Siehe Methode unter 32

56 Polyzyklische Messung der Fluoreszenzstärke in

aromatische ultraviolettem Licht nach Extraktion

Kohlenwasserstoffe mittels Hexan - Chromatographie im

gasförmigen Zustand oder Messung der

Fluoreszenz in ultraviolettem Licht nach

Chromatographie mit dünnen Schichten -

Messungen zwecks Vergleichs mit einer

Mischung aus sechs Standardstoffen mit

gleicher Konzentration *1)

E. MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER

( Fermentation im Mehrfachansatz. Bei

( positivem Ausfall Überführungen in

( Nachweismilieu, Auszählen

( (wahrscheinlichste Zahl)

( oder

57 *2) Coliforme Bakterien ( Filtration über Membran und Kultur auf

58 *2) E. coli ( geeignetem Milieu wie

( Milch-Zucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar,

( 0,4%ige Teepol-Nährbouillon,

( Umpflanzen und Identifizierung

( verdächtiger Kolonien

(

( Gesamtcoliforme Bakterien:

( Bebrütungstemperatur von 37 Grad C

(

( Fäkalcoliforme Bakterien:

( Bebrütungstemperatur von 44 Grad C

59 *2) Fäkalstreptokokken Natriumazid-Methode (Litsky). Auszählen

(wahrscheinlichste Zahl)

Filtration über Membran und Kultur auf

geeignetem Nährboden

60 *2) Sulfitreduzierende Nach Erhitzen der Probe auf 80 Grad C

Clostridien Auszählen der Sporen durch:

- Einsäen in Medium mit Glukose, Sulfit

und Eisen; Auszählen der Kolonien mit

schwarzem Lichthof;

- Membranfilterung, Filterrückstand auf

mit Agar-Agar abgedecktes Medium mit

Glukose, Sulfit und Eisen absetzen;

Auszählen der schwarzen Kolonien;

- Verteilen in Röhrchen mit

„D.R.C.M.''-Medium (Differential

reinforced clostridial medium),

schwarze Röhrchen in Medium mit

Lackmusmilch umsetzen; Auszählen

(wahrscheinlichste Zahl)

61/62 *2) Koloniezahl Impfen auf Agar-Agar-Nährboden

ZUSÄTZLICHE UNTERSUCHUNGEN

Salmonellen Konzentration durch Filtrieren über

Membran. Impfen auf vorher

angereichertem Nährboden. Anreicherung,

Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar,

Identifizierung

Pathogene Staphylokokken Membranfilterung und Kultur in

spezifischem Medium (zB übersalzenes

Chapman-Medium). Sichtbarmachung der

Pathogenitätsmerkmale

```

```

*1) Zu berücksichtigende Standardstoffe:

Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo-(b)fluoranthen, Benzo-(k)fluoranthen, Benzo-(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren

*2) Bemerkungen: Die Inkubationszeit beträgt im allgemeinen 24 oder 48 Stunden; eine Ausnahme machen die Gesamtzählungen, bei denen sie 48 oder 72 Stunden beträgt.

Anhang IV

STOFFE ZUR AUFBEREITUNG VON WASSER

(Anm.: Tabelle des Anhanges nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)