Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (CELEX-Nr.: 380L0778)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 552/1994, in der derzeit geltenden Fassung.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Definitionen
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
„Wasser für den menschlichen Gebrauch'' (= Wasser) Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;
„Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen''
Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist
Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird;
„Zuständige Behörde''
Anforderungen
§ 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.
(2) Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) genannten Stoffe unter den dort festgelegten Kriterien zugelassen.
Eigenkontrolle
§ 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;
über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
- Wartungsarbeiten und
- Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
- gegebenenfalls Nachweise über die Tätigkeiten einschlägiger konzessionierter Betriebe.
Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
- bei der Probennahme auch die Überprüfung der Anlage (Lokalaugenschein) vorzunehmen,
- Proben zu entnehmen und
- nach Möglichkeit die in Anhang III erwähnten Bezugsverfahren oder gleichwertigen Verfahren für die Analysen anzuwenden;
die Proben für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Z 1 festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersuchungen durchführen zu lassen;
Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen
- unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
- fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen (Anhang I Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen,
- die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren, wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) hinzuweisen und
- die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.
Überwachung
§ 5. Die zuständige Behörde
hat
die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen;
bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
Aussehen
Geruch
Geschmack
Temperatur
pH-Wert
Leitfähigkeit
Nitrit
Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon);
in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration (ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs I einzuhalten und die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.
jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 3), der über den Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 2) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage festlegen;
den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen
§ 6. Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen gemäß § 2 Z 2 muß den Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den Z 1 und 2 genannten Ausnahmen entsprechen:
Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. a darf Konzentrationen an freiem Chlor bis 1,5 mg/l aufweisen;
Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. b darf mit Silber konserviert werden. Eine zulässige Höchstkonzentration von 0,08 mg/l Silber darf nicht überschritten werden.
Anhang I
LISTE DER PARAMETER
A. ORGANOLEPTISCHE PARAMETER
```
```
Art der Zulässige
Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen
der (RZ) konzen-
Ergebnisse tration
```
```
1 Färbung m hoch -1 0,5 - spektraler
Absorptions-
koeffizient
bei 436 nm
```
```
2 Trübung Trübungsein- 1,5 - oder statt
heiten/ dessen unter
Formazin bestimmten
Voraussetzun-
gen durch
Sichttiefen-
messung in
Meter mit der
Secchi-Scheibe
RZ: 6 m ZHK:
2 m
```
```
3 Geruchs- Verdünnungs- 0 2 bei - Mit den Ge-
schwellen- faktor 12 Grad C schmacksab-
wert 3 bei stimmungen
25 Grad C vergleichen
```
```
4 Ge- Verdünnungs- 0 2 bei - Mit den Ge-
schmacks- faktor 12 Grad C ruchsabstim-
schwellen- 3 bei mungen
wert 25 Grad C vergleichen
```
```
B. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE PARAMETER
(in Verbindung mit der natürlichen Zusammensetzung des Wassers)
```
```
Art der Zulässige
Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen
der (RZ) konzen-
Ergebnisse tration
```
```
5 Temperatur Grad C 12 25
```
```
6 Wasserstoff- pH-Wert 6,5 = - Das Wasser
ionen- pH = 8,5 sollte nicht
konzen- agressiv sein
tration - Die pH-Werte
gelten nicht
für Wasser in
verschlossenen
Behältnissen
- Zulässiger
Höchstwert:
9,5
```
```
7 Leitfähig- myS/cm bei 400 - Entsprechend
keit 25 Grad C der Minerali-
sierung des
Wassers
- Entsprechende
Werte des
spezifischen
Leitungswider-
standes in
Ohm/cm: 2 500
```
```
8 Chlorid mg/l Cl 25 - Geogen oder
aufbereitungs-
technisch
bedingte
Überschreitun-
gen sind bis
200 mg/l
zulässig
```
```
9 Sulfat mg/l SO4 25 250 - Überschreitun-
gen bis zu
750 mg/l SO4
bleiben außer
Betracht,
sofern der dem
Calcium
äquivalente
Gehalt des
Sulfates
250 mg/l nicht
übersteigt.
```
```
10
```
```
11 Calcium mg/l Ca 100
```
```
12 Magnesium mg/l Mg 30 50
```
```
13 Natrium mg/l Na 20 150
```
```
14 Kalium mg/l K 10 12 - Geogen
bedingte Über-
schreitungen
bis 50 mg/l
sind zulässig
```
```
15 Aluminium mg/l Al 0,05 0,2
```
```
16
```
```
17 Abdampf- mg/l nach 1 500
rückstand Abdampfen
bei
180 Grad C
```
```
18
```
```
19
```
```
C. PARAMETER FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE
```
```
Art der Zulässige
Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen
der (RZ) konzen-
Ergebnisse tration
```
```
20
```
```
21 Nitrite mg/l NO2 0,1
```
```
22 Ammonium mg/l NH4 0,05 0,5 - Geogen
bedingte Über-
schreitungen
sind bis
5 mg/l
zulässig
```
```
23 Kjeldahl- mg/l N 1 - bei der
Stickstoff Gewinnung von
(N von NO2 Wasser aus
und NO3 Oberflächen-
ausgenommen) wasser
```
```
24 Oxidierbar- mg/l O2 2 5 - Messung in
keit heißem Zustand
(KMnO4) und saurem
Medium
```
```
25 organisch mg/l C - Alle
gebundener möglichen
Kohlenstoff Ursachen für
(TOC) eine Erhöhung
der normalen
Konzentration
müssen
untersucht
werden
```
```
26 Schwefel- myg/l organolep-
wasserstoff tisch
nicht
nachweis-
bar
```
```
27 Mit Abdampf- 0,1 - Gilt als
Chloroform rückstand eingehalten,
extrahier- mg/l wenn die ZHK
bare Stoffe für Oxidier-
barkeit (24)
eingehalten
ist
```
```
28 Gelöste oder myg/l 10
emulgierte
Kohlenwas-
serstoffe;
Mineralöle
```
```
29 Phenole myg/l 0,5 - ausgenommen
(Phenol- C6H5OH natürliche
index) Phenole, die
nicht mit
Chlor
reagieren
- Die ZHK gilt
als
eingehalten,
wenn Phenole
nach
Umwandlung zu
Chlorphenolen
sensorisch
nicht
nachweisbar
sind
```
```
30 Bor myg/l B 1 000
```
```
31 Oberflächen- Tetrapro- 200
aktive pylen-
Stoffe (die benzol-
mit sulfonat
Methylen- (TBS) myg/l
blau
reagieren)
```
```
32 leichtflüch- myg/l - Der Gehalt an
tige Haloformen muß
halogenierte soweit als
aliphatische irgend möglich
Kohlenwas- verringert
serstoffe werden
1,1 Dichlor-
ethen 0,3
Tetrachlor-
methan 3
Tetrachlor-
ethen 10
Sigma myg/l 30 - Summe der
Gehalte zB
folgender
Stoffe:
Trichlorme-
than, Tribrom-
methan, Brom-
dichlormethan,
Dibromchlorme-
than, Tetra-
chlormethan,
Dichlormethan,
1,1-Dichlor-
ethen, Tetra-
chlorethen,
Trichlorethen,
1,1,1-Tri-
chlorethan
```
```
33 Eisen myg/l Fe 50 200
```
```
34 Mangan myg/l Mn 20 50
```
```
35 Kupfer myg/l Cu 100 2 000 - 3 000 nach
beim zwölfstündigem
Austritt Verbleib in
aus den der Leitung am
Pump- und/ Punkt der
oder Aufbe- Bereitstellung
reitungsan- für den
lagen und Verbraucher
ihren
Nebenan-
lagen
```
```
36 Zink myg/l Zn 100 - über 5 000
beim hinaus können
Austritt adstringieren-
aus den der Geschmack,
Pump- und/ Opaleszenz und
oder Aufbe- und
reitungsan- sandähnliche
lagen und Ablagerungen
ihren auftreten
Nebenan-
lagen
5 000
nach
zwölfstün-
digem
Verbleib in
der Leitung
am Punkt
der Bereit-
stellung
für den
Verbraucher
```
```
37 Phosphat myg/l P2O5 400 5 000
```
```
38 Fluorid myg/l F 1 500
```
```
39
```
```
40 ungelöste keine
Stoffe
```
```
41
```
```
42 Barium myg/l Ba 100
```
```
43 Silber myg/l Ag 10 - Unter den in
§ 6 Z 2
genannten
besonderen
Umständen ist
ein ZHK-Wert
von 80 myg/l
zulässig
```
```
D. PARAMETER FÜR TOXISCHE STOFFE
```
```
Art der Zulässige
Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen
der (RZ) konzen-
Ergebnisse tration
```
```
44 Arsen myg/l As 50
```
```
45
```
```
46 Cadmium myg/l Cd 5
```
```
47 Cyanide myg/l CN 50
```
```
48 Chrom myg/l Cr 50
```
```
49 Quecksilber myg/l Hg 1
```
```
50 Nickel myg/l Ni 50
```
```
51 Blei myg/l Pb 50
15 Jahre
nach
Inkraft-
treten
der Ver-
ordnung
gilt eine
ZHK von
10
```
```
52 Antimon myg/l Sb 10
```
```
53 Selen myg/l Se 10
```
```
54
```
```
55 Pestizide- myg/l 0,5 Für die
Summe Berechnung des
Summenwertes
sind nur jene
Pestizide zu
berücksichtigen,
deren
Analysenwerte
über der
Bestimmungs-
grenze
(= quantitativ
erfaßbar)
liegen.
Der
Summengrenzwert
ist nicht
anwendbar, wenn
gemäß der
Trinkwasser-Aus-
nahmeverordnung,
BGBl. Nr.
384/1993 in der
derzeit
geltenden
Fassung, ein
Grenzwert höher
als 0,5 myg/l
festgelegt
wurde.
```
```
56 Polyzykli- myg/l 0,2 - Summe der
sche Referenz-
aromatische stoffe:
Kohlenwas- - Fluoranthen
serstoffe - Benzo(a)pyren
- Benzo-(b)-
fluoranthen
- Benzo-(k)-
fluoranthen
- Benzo-(ghi)-
perylen
- Indeno(1,2,3-
cd)pyren
```
```
E. ERFORDERLICHE MINDESTKONZENTRATION FÜR WASSER, DAS ENTHÄRTET
WORDEN IST UND ZUM MENSCHLICHEN GEBRAUCH GELIEFERT WIRD
```
```
Erforderliche
Parameter Darstellungsweise Mindest- Bemerkungen
der Ergebnisse konzentration
(enthärtetes
Wasser)
```
```
1 Gesamthärte mg/l Ca 60 Calcium oder
gleichwertige
Kationen
```
```
2 Wasserstoff- pH
ionenkonzen-
tration Das Wasser
---------------------------------------------------- sollte nicht
3 Alkalität mg/l HCO3 30 agressiv sein
(Carbonathärte)
```
```
NB: - Die Bestimmungen über die Härte, pH und Calcium gelten auch
für entsalztes Wasser.
- Wird das Wasser wegen seiner übermäßigen Härte entsprechend Tabelle E vor seiner Lieferung an den Verbraucher enthärtet, so darf sein Natriumgehalt in Ausnahmefällen über dem in der Spalte „Zulässige Höchstkonzentration'' angegebenen Wert liegen. Es wird angestrebt, diesen Wert möglichst niedrig zu halten, wobei der Schutz der Volksgesundheit sichergestellt sein muß.
Zulässige Höchstkonzentrationen für nicht desinfiziertes Wasser:
Escherichia coli in 100 ml nicht nachweisbar,
coliforme Bakterien in 100 ml nicht nachweisbar,
Enterokokken in 100 ml nicht nachweisbar,
Pseudomonas aeruginosa in 100 ml nicht nachweisbar,
sulfitreduzierende
Clostridien in 20 ml nicht nachweisbar.
```
Zulässige Höchstkonzentrationen für desinfiziertes Wasser:
```
Escherichia coli in 250 ml nicht nachweisbar,
coliforme Bakterien in 250 ml nicht nachweisbar,
Enterokokken in 250 ml nicht nachweisbar,
Pseudomonas aeruginosa in 250 ml nicht nachweisbar,
sulfitreduzierende
Clostridien in 50 ml nicht nachweisbar.
```
Richtzahlen für nicht desinfiziertes Wasser:
```
KBE (koloniebildende
Einheiten) bei 22 Grad C 100/ml
KBE (koloniebildende
Einheiten) bei 37 Grad C 10/ml
Richtzahlen für desinfiziertes Wasser nach Abschluß der Desinfektion:
Wasser für den menschlichen Gebrauch darf keine Krankheitserreger enthalten. (Diese Anforderung gilt prinzipiell als erfüllt, wenn die Grenzwerte gemäß den Z 1 bis 4 eingehalten werden.)
Anhang II
UNTERSUCHUNGSUMFANG UND -HÄUFIGKEITEN
A UNTERSUCHUNGSUMFANG
Mindestkontrolle
Die bakteriologische Untersuchung umfaßt
Geruch
Geschmack
Leitfähigkeit myS.cm hoch -1 bei 25 Grad C
je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens Chlor,
Im Verdachtsfall ist die mikrobiologische Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf etwaige Krankheitserreger zu erweitern.
Ist mit dem Auftreten von Parasiten, Algen oder anderen figürlichen Elementen (Animacula) zu rechnen (zB Oberflächenwasser), ist die Untersuchung auf diese biologischen Parameter zu erweitern.
Laufende Kontrolle
Temperatur Grad C,
Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient m hoch -1 bei 436 nm),
pH-Wert,
Gesamthärte Grad dH,
Carbonathärte Grad dH (Säurekapazität bis pH 4,3),
Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganatverbrauch) mg/l KMnO4 oder TOC mg/l C,
Ammonium mg/l NH4,
Eisen (Sigma Fe) mg/1 Fe,
Mangan (Sigma Mn) mg/l Mn,
Nitrit mg/1 NO2,
Chlorid mg/l Cl,
Sulfat mg/l SO4.
Regelmäßige Kontrolle
Volluntersuchung
B. UNTERSUCHUNGSHÄUFIGKEIT
```
```
Verteilte Mindest- Mindestanzahl der Proben
Wassermenge Versorgte anzahl pro Jahr gemäß Voll-
in m3/Tag Bevölkerung der ----------------------------- unter-
Unter- Mindest- laufende regel- suchung
suchun- kontrolle Kontrolle mäßige
gen pro Kontrolle
Jahr
```
```
bis 10 bis 50 1 - - 1 -
```
```
bis 100 bis 500 1 3 1 1 alle
10 Jahre
```
```
bis 1000 bis 5000 1 6 2 1 alle
10 Jahre
```
```
bis 2000 bis 10000 2 12 3 1 alle
5 Jahre
```
```
bis 10000 bis 50000 4 60 6 1 alle
5 Jahre
```
```
bis 20000 bis 100000 6 120 12 2 alle
5 Jahre
```
```
bis 30000 bis 150000 12 180 18 3 alle
5 Jahre
```
```
bis 60000 bis 300000 12 360 36 6 alle
5 Jahre
```
```
bis 100000 bis 500000 12 360 60 10 alle
5 Jahre
```
```
über 200000 über 1000000 12 360 120 20 jährlich
```
```
Sind die Werte der in den vorhergehenden Jahren erfolgten Probennahmen konstant und sind sie erheblich besser als die in Anhang I vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen, so kann, falls kein Faktor festgestellt wird, der sich negativ auf die Wasserqualität auswirken kann, die oben angegebene Untersuchungshäufigkeit reduziert werden, und zwar
- bei Grundwasser auf ein Viertel,
- bei Oberflächenwasser auf die Hälfte mit Ausnahme der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analysen.
Eine Untersuchung pro Jahr ist jedenfalls erforderlich.
In Fremdenverkehrsgebieten sind sowohl die Anzahl der Gäste als auch der Zeitpunkt der Hochsaison bei der Berechnung der Mindesthäufigkeit der Untersuchungen zu berücksichtigen.
Die Abstände zwischen den Untersuchungen sollen möglichst gleich sein.
Anhang II
UNTERSUCHUNGSUMFANG UND -HÄUFIGKEITEN
A UNTERSUCHUNGSUMFANG
Mindestkontrolle
Die bakteriologische Untersuchung umfaßt
Geruch
Geschmack
Leitfähigkeit myS.cm hoch -1 bei 25 Grad C
je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens Chlor,
Im Verdachtsfall ist die mikrobiologische Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf etwaige Krankheitserreger zu erweitern.
Ist mit dem Auftreten von Parasiten, Algen oder anderen figürlichen Elementen (Animacula) zu rechnen (zB Oberflächenwasser), ist die Untersuchung auf diese biologischen Parameter zu erweitern.
Laufende Kontrolle
Temperatur Grad C,
Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient m hoch -1 bei 436 nm),
pH-Wert,
Gesamthärte Grad dH,
Carbonathärte Grad dH (Säurekapazität bis pH 4,3),
Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganatverbrauch) mg/l KMnO4 oder TOC mg/l C,
Ammonium mg/l NH4,
Eisen (Sigma Fe) mg/1 Fe,
Mangan (Sigma Mn) mg/l Mn,
Nitrit mg/1 NO2,
Chlorid mg/l Cl,
Sulfat mg/l SO4,
Nitrat mg/l NO tief 3. 3. Regelmäßige Kontrolle
Volluntersuchung
B. UNTERSUCHUNGSHÄUFIGKEIT
```
```
Verteilte Mindest- Mindestanzahl der Proben
Wassermenge Versorgte anzahl pro Jahr gemäß Voll-
in m3/Tag Bevölkerung der ----------------------------- unter-
Unter- Mindest- laufende regel- suchung
suchun- kontrolle Kontrolle mäßige
gen pro Kontrolle
Jahr
```
```
bis 10 bis 50 1 - - 1 -
```
```
bis 100 bis 500 1 3 1 1 alle
10 Jahre
```
```
bis 1000 bis 5000 1 6 2 1 alle
10 Jahre
```
```
bis 2000 bis 10000 2 12 3 1 alle
5 Jahre
```
```
bis 10000 bis 50000 4 60 6 1 alle
5 Jahre
```
```
bis 20000 bis 100000 6 120 12 2 alle
5 Jahre
```
```
bis 30000 bis 150000 12 180 18 3 alle
5 Jahre
```
```
bis 60000 bis 300000 12 360 36 6 alle
5 Jahre
```
```
bis 100000 bis 500000 12 360 60 10 alle
5 Jahre
```
```
über 200000 über 1000000 12 360 120 20 jährlich
```
```
Sind die Werte der in den vorhergehenden Jahren erfolgten Probennahmen konstant und sind sie erheblich besser als die in Anhang I vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen, so kann, falls kein Faktor festgestellt wird, der sich negativ auf die Wasserqualität auswirken kann, die oben angegebene Untersuchungshäufigkeit reduziert werden, und zwar
- bei Grundwasser auf ein Viertel,
- bei Oberflächenwasser auf die Hälfte mit Ausnahme der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analysen.
Eine Untersuchung pro Jahr ist jedenfalls erforderlich.
In Fremdenverkehrsgebieten sind sowohl die Anzahl der Gäste als auch der Zeitpunkt der Hochsaison bei der Berechnung der Mindesthäufigkeit der Untersuchungen zu berücksichtigen.
Die Abstände zwischen den Untersuchungen sollen möglichst gleich sein.
Anhang III
BEZUGSVERFAHREN FÜR DIE ANALYSEN
A. ORGANOLEPTISCHE PARAMETER
1 Färbung Photometrische Prüfung nach
Platin-Kobalt-Eichskala
2 Trübung Kieselsäure-Verfahren -
Formasin-Verfahren - Secchi-Verfahren
3 Geruchsschwellenwert Durch schrittweise Verdünnung, Messungen
bei 12 Grad C oder 25 Grad C
4 Geschmacksschwellenwert Durch schrittweise Verdünnung, Messungen
bei 12 Grad C oder 25 Grad C
B. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE PARAMETER
5 Temperatur Wärmemessung
6 Wasserstoffionen- Elektrometrie
konzentration
7 Leitfähigkeit Elektrometrie
8 Chloride Titrimetrie - Mohr-Methode
9 Sulfate Gewichtsanalyse, Komplexometrie und
Spektrophotometrie
10 Kieselsäure Absorptions - Spektrophotometrie
11 Calcium Atomabsorption - Komplexometrie
12 Magnesium Atomabsorption
13 Natrium Atomabsorption
14 Kalium Atomabsorption
15 Aluminium Atomabsorption -
Absorption-Spektrophotometrie
16 Gesamthärte Komplexometrie
17 Abdampfrückstand Trocknung bei 180 Grad C und Wägen
18 Sättigungsanteil Winkler-Methode - Methode mit
Sauerstoff spezifischen Elektroden
19 freies Kohlendioxid Acidimetrie
C. PARAMETER FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE
20 Nitrate Absorptions-Spektrophotometrie - Methode
mit spezifischen Elektroden
21 Nitrite Absorptions-Spektrophotometrie
22 Ammonium Absorptions-Spektrophotometrie
23 Stickstoff nach Oxidations-Titrimetrie -
Kjeldahl Absorptions-Spektrophotometrie
24 Oxidierbarkeit Siedendes KMnO4 während 10 Minuten in
saurem Medium
25 Organisch gebundener
Kohlenstoff (TOC) -
26 Schwefelwasserstoff Absorptions-Spektrophotometrie
27 Mit Chloroform Extraktion flüssig/flüssig durch
extrahierbare Stoffe gereinigtes Chloroform mit neutralem
pH-Wert; Wägen des Rückstandes
28 Gelöste oder emulgierte Infrarot-Absorptions-Spektrophotometrie
Kohlenwasserstoffe
(nach Extraktion durch
Petroläther Mineralöle)
29 Phenol (Phenolindex) Absorptions-Spektrophotometrie,
Paranitranilin-Methode und 4-AAP-Methode
30 Bor Atomabsorption -
Absorptions-Spektrophotometrie
31 Oberflächenaktive Methylenblauverfahren -
Stoffe (die auf Absorptionsspektrophotometrisch
Methylenblau reagieren)
32 Andere nicht unter Chromatographie im gasförmigen oder
Parameter 55 fallende flüssigen Zustand nach Extraktion mit
organische geeigneten Lösungsmitteln und Reinigung
Chlorverbindungen - Falls notwendig, Identifizierung der
Mischungsbestandteile. Mengenmäßige
Bestimmung.
33 Eisen Atomabsorption -
Absorptions-Spektrophotometrie
34 Mangan Atomabsorption -
Absorptions-Spektrophotometrie
35 Kupfer Atomabsorption -
Absorptions-Spektrophotometrie
36 Zink Atomabsorption -
Absorptions-Spektrophotometrie
37 Phosphor Absorptions-Spektrophotometrie
38 Fluor Absorptions-Spektrophotometrie - Methode
mit spezifischen Elektroden
39 Kobalt -
40 Ungelöste Stoffe Filtration über poröse Membran 0,45 my
oder Zentrifugieren (Mindestzeit
15 Minuten und durchschnittliche
Beschleunigung 2 800 und 3 200 g);
Trocknen bei 105 Grad C und Wägen.
41 Restchlor Titrimetrie-Absorptions-
Spektrophotometrie
42 Barium Atomabsorption
D. PARAMETER FÜR TOXISCHE STOFFE
43 Silber Atomabsorption
44 Arsen Absorptions-Spektrophotometrie -
Atomabsorption
45 Beryllium -
46 Kadmium Atomabsorption
47 Cyanide Absorptions-Spektrophotometrie
48 Chrom Atomabsorption -
Absorptions-Spektrophotometrie
49 Quecksilber Atomabsorption
50 Nickel Atomabsorption
51 Blei Atomabsorption
52 Antimon Absorptions-Spektrophotometrie
53 Selen Atomabsorption
54 Vanadium -
55 Pestizide und verwandte
Produkte Siehe Methode unter 32
56 Polyzyklische Messung der Fluoreszenzstärke in
aromatische ultraviolettem Licht nach Extraktion
Kohlenwasserstoffe mittels Hexan - Chromatographie im
gasförmigen Zustand oder Messung der
Fluoreszenz in ultraviolettem Licht nach
Chromatographie mit dünnen Schichten -
Messungen zwecks Vergleichs mit einer
Mischung aus sechs Standardstoffen mit
gleicher Konzentration *1)
E. MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER
( Fermentation im Mehrfachansatz. Bei
( positivem Ausfall Überführungen in
( Nachweismilieu, Auszählen
( (wahrscheinlichste Zahl)
( oder
57 *2) Coliforme Bakterien ( Filtration über Membran und Kultur auf
58 *2) E. coli ( geeignetem Milieu wie
( Milch-Zucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar,
( 0,4%ige Teepol-Nährbouillon,
( Umpflanzen und Identifizierung
( verdächtiger Kolonien
(
( Gesamtcoliforme Bakterien:
( Bebrütungstemperatur von 37 Grad C
(
( Fäkalcoliforme Bakterien:
( Bebrütungstemperatur von 44 Grad C
59 *2) Fäkalstreptokokken Natriumazid-Methode (Litsky). Auszählen
(wahrscheinlichste Zahl)
Filtration über Membran und Kultur auf
geeignetem Nährboden
60 *2) Sulfitreduzierende Nach Erhitzen der Probe auf 80 Grad C
Clostridien Auszählen der Sporen durch:
- Einsäen in Medium mit Glukose, Sulfit
und Eisen; Auszählen der Kolonien mit
schwarzem Lichthof;
- Membranfilterung, Filterrückstand auf
mit Agar-Agar abgedecktes Medium mit
Glukose, Sulfit und Eisen absetzen;
Auszählen der schwarzen Kolonien;
- Verteilen in Röhrchen mit
„D.R.C.M.''-Medium (Differential
reinforced clostridial medium),
schwarze Röhrchen in Medium mit
Lackmusmilch umsetzen; Auszählen
(wahrscheinlichste Zahl)
61/62 *2) Koloniezahl Impfen auf Agar-Agar-Nährboden
ZUSÄTZLICHE UNTERSUCHUNGEN
Salmonellen Konzentration durch Filtrieren über
Membran. Impfen auf vorher
angereichertem Nährboden. Anreicherung,
Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar,
Identifizierung
Pathogene Staphylokokken Membranfilterung und Kultur in
spezifischem Medium (zB übersalzenes
Chapman-Medium). Sichtbarmachung der
Pathogenitätsmerkmale
```
```
*1) Zu berücksichtigende Standardstoffe:
Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo-(b)fluoranthen, Benzo-(k)fluoranthen, Benzo-(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren
*2) Bemerkungen: Die Inkubationszeit beträgt im allgemeinen 24 oder 48 Stunden; eine Ausnahme machen die Gesamtzählungen, bei denen sie 48 oder 72 Stunden beträgt.
Anhang IV
STOFFE ZUR AUFBEREITUNG VON WASSER
(Anm.: Tabelle des Anhanges nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)