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Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 1998) (CELEX-Nr.: 392L0117,397L0022,390L0539)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 1 Abs. 9, des § 17 Abs. 1 und des § 17 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

1.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen - §§ 1 bis 6

2.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe - §§ 7 bis 13

3.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1.

Abschnitt - Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene - §§ 14 bis 17

2.

Abschnitt - Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel - §§ 18 bis 26

1.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:

1.

Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),

2.

Brütereien,

3.

Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,

4.

Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,

5.

Geflügelmastbetriebe und

6.

Geflügelschlachtbetriebe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist;

2.

Betriebe, die ausschließlich Nutzgeflügel zur Konsumeierproduktion halten, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung nicht zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes verwendet werden;

3.

Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.

(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996 (EBVO 1996), BGBl. Nr. 647/1996, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;

2.

amtlicher Tierarzt: ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben, welche Geflügel zur Fleischgewinnung halten, bestellter Tierarzt oder der zuständige Amtstierarzt;

3.

beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt): ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender praktischer Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt;

4.

Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfaßt:

a)

Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält; dienen diese Bruteier zur Erbrütung von Zuchtgeflügel, so kann auch die Bezeichnung „Zuchtbetrieb'', bei Bruteiern zur Erbrütung von Nutzgeflügel die Bezeichnung „Vermehrungsbetrieb'' verwendet werden;

b)

Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfaßt;

c)

Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;

d)

Aufzuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Legebeziehungsweise Zuchtreife besteht;

e)

Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;

f)

Geflügelschlachtbetrieb: Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von Geflügelfleisch zum menschlichen Genuß dient;

5.

Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;

6.

Bruteier: Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

7.

Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;

8.

Eintagsküken: sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits gefüttert wurden;

9.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane sowie Laufvögel (Flachbrustvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

10.

Herde: eine Anzahl von Tieren mit identischem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;

11.

Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten wird;

12.

Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;

13.

Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;

14.

Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch - sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen - 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

15.

Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung;

16.

Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuß bestimmt sind;

17.

Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

18.

zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle.

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (beauftragter Tierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Der Tierarzt muß für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende beauftragte Tierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der beauftragte Tierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn

1.

der Tierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder

2.

der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder

3.

der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes öfter als zweimal bestraft wurde.

(3) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde, entweder im Einvernehmen mit Betriebsinhaber und Tierarzt oder wenn durch schwere Mängel in der Ausführung der dem Tierarzt obliegenden Pflichten begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bestehen, widerrufen werden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 oder 3 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs einen anderen Tierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.

(5) Soweit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den beauftragten Tierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, bleiben unberührt.

(6) Amtliche Probenahmen, Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstige behördliche Kontrollen sind vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen.

§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach einem vom Bundeskanzler anerkannten Testverfahren zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die anerkannten Testverfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.

§ 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.

(2) Der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfaßten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten zu veranlassen.

(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) sind vom Betriebsinhaber auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes vom Land festzulegenden Tarifes zu entrichten.

2.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 7. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen für Trinkwasser entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.

(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren muß und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft und Lieferdatum zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere (längstens jedoch sechs Monate lang) auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 25 zur Verfügung zu stellen.

(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodaß Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Dies ist durch laufende Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der betreffenden Objekte sicherzustellen.

(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen.

(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, daß das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.

(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen.

§ 8. Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Tierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9. (1) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 10. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.

Die Reinigung hat folgendes zu umfassen:

1.

die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und

2.

die anzuschließende Naßreinigung.

(2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 26 sind die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.

(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, daß eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist.

(5) Stallräume und -flächen dürfen erst nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 26 (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.

§ 11. Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genußtaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen. Dieses Material ist bis zur Ablieferung in staub- und wasserdichten Behältern zu sammeln und zu verwahren. Die Entnahme von Materialproben ist nur zu Untersuchungszwecken gestattet.

§ 12. (1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz ist verboten.

(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind auch zu desinfizieren.

(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, daß das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und daß kein Kontakt mit anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus aufweist).

(6) Einschlägige Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.

§ 13. (1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige oder durch diese Verordnung erfaßte Krankheit unverzüglich dem beauftragten Tierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben Betriebsinhaber und beauftragter Tierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt.

(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.

3.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und

Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1.

Abschnitt

Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene

§ 14. (1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella pullorum gallinarum und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 17 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.

(2) Werden die Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den Bedingungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996 (EBVO 1996) zu entsprechen.

§ 15. (1) Geflügel-Elterntier- und Geflügel-Aufzuchtbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:

1.

Anzahl der eingestallten Tiere,

2.

Herkunft der Tiere,

3.

Einstallungsdatum,

4.

Herkunft der verwendeten Futtermittel,

5.

Leistungsdaten,

6.

Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,

7.

Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,

8.

Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,

9.

durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten gemäß § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975) und

10.

Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und

11.

Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie eine Kopie jedes der gemäß § 14 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Abs. 1 Z 9 und 10 gelten hinsichtlich einzuhaltender Wartezeiten nur bei Geflügel, welches am Ende der Legenutzung zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes verwendet werden soll und bei unbebrüteten Eiern, die im Sinne des § 26 Z 1 lit. b zu Eiprodukten verarbeitet werden sollen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 LMG 1975 sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. Nr. 426/1997, hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt bleiben unberührt.

§ 16. (1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern.

(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, daß der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.

(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach § 17 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 17 nachzuweisen.

§ 17. Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 18 bis 20 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der beauftragte Tierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der EBVO 1996 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

2.

Abschnitt

Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

§ 18. Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, daß vom beauftragten Tierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum gallinarum untersucht wird:

1.

Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)

a)

Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu entnehmen und auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum gallinarum zu untersuchen.

b)

Es sind folgende Proben zu entnehmen:

aa) bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich - sofern vorhanden - maximal zehn verendete Küken;

bb) bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; diese sind nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die Tiere gehalten werden; hat eine Herde in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplexe des Betriebes solche Proben zu entnehmen; ebenso sind Auslaufflächen miteinzubeziehen;

cc) die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen:

Anzahl der Tiere in der Anzahl der zu entnehmen

Herde (Anm.: richtig: entnehmenden)

Kotproben

1 bis 20 entsprechend der Anzahl der

Tiere

21 bis 29 20

30 bis 39 25

40 bis 49 30

50 bis 59 35

60 bis 89 40

90 bis 199 50

200 bis 499 55

500 oder darüber 60

2.

Erwachsene Zuchtgeflügelbestände (Legephase)

a)

In allen Geflügelbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen und auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zu untersuchen.

b)

In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1 000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu bestehen und sind nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen.

c)

Bei Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben in der Brüterei entnommen werden. Die Proben müssen folgendes umfassen:

aa) eine Mekonium-Mischprobe, die bei 250 Küken (bei kleineren Herden von allen Tieren) entnommen wird, welche aus jenen Eiern geschlüpft sind, die aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden, oder

bb) Proben der Körper von 50 Küken, die entweder in der Schale verendet oder aus Eiern ausgebrütet worden sind, welche aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden.

d)

Die Probenahmen gemäß lit. a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle acht Wochen sind jedoch amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. a bis c sinngemäß anzuwenden sind.

e)

Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekanntzugeben, ob die Probenahmen nach lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die Brüterei bekanntzugeben.

3.

Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum (Legephase)

a)

Soweit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Z 2 erfolgt ist, hat der Betriebsinhaber bei einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen.

b)

Als Untersuchungsmaterial sind zu verwenden:

aa) Kotproben für eine bakteriologische Untersuchung, die nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen sind, oder

bb) Blutproben für eine serologische Untersuchung, deren Anzahl nach der Tabelle unter Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen ist.

c)

Tiere, die einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden, sind hinsichtlich der Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum einer bakteriologischen Untersuchung zu unterziehen.

§ 19. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 18 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen.

§ 20. (1) Bei Zuchtgeflügel - mit Ausnahme von Hühnern und Puten - hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen.

(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen.

(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß § 18 Z 2 und 3 zu entsprechen.

§ 21. (1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen zu Analysezwecken zu einer Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.

(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:

1.

Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,

2.

Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,

3.

Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,

4.

Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und

5.

bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes.

§ 22. (1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 18 bis 20 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den beauftragten Tierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium oder bei Puten auch auf Salmonella arizonae, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.

§ 23. (1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 18 bis 20 einen positiven Befund im Sinne des § 22 Abs. 2 ergeben haben, sind

1.

bis zur Überprüfung des Ergebnisses gemäß § 24 gesondert zu verwahren oder

2.

nach § 26 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen oder nach den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund im Sinne des § 22 Abs. 2 unverzüglich zu verständigen.

§ 24. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae gemäß § 22 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.

2.

Bei der amtlichen Probenahme nach Z 1 ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 18 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden muß. Die Proben sind von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden einer entsprechenden Anzahl von getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind.

(2) Das Probenmaterial ist vom Tierbesitzer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Von einer amtlichen Probenahme im Sinne des Abs. 1 zur Bestätigung der Ergebnisse kann abgesehen werden, wenn sich der Tierbesitzer schon auf Grund eines positiven Befundes aus den Stichproben gemäß §§ 18 bis 20 zu den Maßnahmen gemäß § 26 entschließt.

(4) Stammen die positiven Proben nach § 18 Z 2 lit. c aus einer gemeinsamen Bruteinlage und besteht der Verdacht, daß die Kontamination einzelner Stichproben erst in der Brüterei erfolgt ist, so kann bei jenen Herden, bei denen vom Tierbesitzer freiwillig die Untersuchungen zusätzlich gemäß § 18 Z 2 lit. b durchgeführt wurden und diese ein negatives Ergebnis erbracht haben, von den Untersuchungen nach Abs. 1 abgesehen werden.

§ 25. Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

1.

Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser und beim Betriebspersonal zu veranlassen,

2.

zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,

3.

die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und

4.

jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 26. Im Falle der Bestätigung des Verdachtes einer Infektion der Herde ist wie folgt vorzugehen:

1.

Wird bei einer Überprüfung nach § 24 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae in einem Gebäude bestätigt, so sind nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Die Tiere dürfen das betreffende Gebäude nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zu folgenden Zwecken verlassen:

aa) Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung oder

bb) Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb gemäß § 38; der für den Schlachtbetrieb zuständige Fleischuntersuchungstierarzt ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß § 36 Abs. 2 vorzulegen.

b)

Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforderungen der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

c)

Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den §§ 18 bis 20 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde von Maßnahmen im Sinne der lit. a und b Abstand genommen werden, wenn der beauftragte Tierarzt bestätigt, daß die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodaß sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.

d)

Von Maßnahmen im Sinne von lit. a und b kann bei Herden, deren Untersuchung ein positives Ergebnis erzielt hat, dann abgesehen werden, wenn durch zwei aufeinanderfolgende, vom amtlichen Tierarzt vorgenommene Untersuchungen im Abstand von 21 Tagen festgestellt wurde, daß keine Infektion mit Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae mehr vorliegt und von der Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde. Als Untersuchungsmaterial sind 600 Kotproben je Herde für eine bakteriologische Untersuchung zu entnehmen. Für die Untersuchung dürfen die Kotproben zu zehn Sammelproben vereinigt werden.

e)

Im Rahmen von rechtsverbindlichen, vom Bundeskanzler zu genehmigenden Programmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie des Rates 92/117/EWG in der Fassung 97/22/EG, in denen die obligatorische Tötung Salmonella-positiver Herden vorgesehen ist, können Gebietskörperschaften Ausmerzentschädigungszahlungen vorsehen.

2.

Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum beziehungsweise Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt gemäß § 10 Abs. 2 festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel ist sicherzustellen, daß dieses den Bedingungen des § 14 entspricht.

3.

Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier gilt § 32. 4. Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß § 25 zur Ermittlung der Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.

4.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und

Geflügel-Jungtierlieferbetriebe

§ 27. (1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, daß sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, wasserabweisende Oberflächen haben.

(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, daß der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:

1.

Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

2.

Desinfektion,

3.

Vor-Bebrüten,

4.

Schlupf und

5.

Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.

§ 28. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 17 nachgewiesen wurde.

(2) Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 17 nachgewiesen wurde.

(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß EBVO 1996 nachzuweisen.

(4) Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.

§ 29. (1) Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (soweit zutreffend) zu führen:

1.

Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,

2.

Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,

3.

Schlupfergebnisse in Brütereien,

4.

festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,

5.

Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,

6.

durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,

7.

durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,

8.

Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 30. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

§ 31. (1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den beauftragten Tierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.

(2) Zur Überwachung auf Salmonella pullorum gallinarum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die dem 7. Hauptstück unterliegen, durch den beauftragten Tierarzt mindestens einmal in sechs Wochen

1.

eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und

2.

20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,

(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 18 Z 2 lit. c.

§ 32. (1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 23 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen.

(2) Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae nach § 24 bestätigt wurde, sind gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

(3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 22.

(4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des § 25 veranlassen.

5.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

§ 33. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 17 nachgewiesen wurde.

§ 34. (1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:

1.

Anzahl der eingestallten Tiere,

2.

Herkunftsbetrieb der Tiere,

3.

Einstallungsdatum,

4.

Herkunft der verwendeten Futtermittel,

5.

Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,

6.

Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,

7.

Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,

8.

Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,

9.

durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 LMG 1975),

10.

Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,

11.

Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Bestand und

12.

voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 33 vorgelegten Zeugnisse und der gemäß § 36 Abs. 4 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 LMG 1975 (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung bleiben unberührt.

§ 35. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, daß vom beauftragten Tierarzt Kloakentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde länger als 30 Tage nach der Probenentnahme geschlachtet wird.

§ 36. (1) Geflügel darf nur geschlachtet werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß § 35 vom beauftragten Tierarzt oder im Verhinderungsfall vom für den Mastbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt im Herkunftsbetrieb untersucht wurde und hiebei

1.

weder Anzeichen einer nach dem Tierseuchengesetz (TSG) anzeigepflichtigen Krankheit noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und

2.

keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu erwarten ist, daß die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist.

(2) Geflügel darf abweichend von Abs. 1 geschlachtet werden, wenn

1.

die Herde während der letzten 30 Tage vor der Schlachtung vom beauftragten Tierarzt untersucht wurde und

2.

dem für den Schlachtbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt die Aufzeichnungen nach § 34 Abs. 1 zumindest 72 Stunden vor dem Eintreffen des Geflügels im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung stehen; der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach § 34 Abs. 1 jene Angaben, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen), einzutragen.

(3) Für die Schlachtung von Geflügel nach Abs. 2 hat der Betriebsinhaber um Bewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des Schlachtbetriebes eine Kopie des Bewilligungsbescheides vorzulegen.

(4) Der beauftragte Tierarzt (im Verhinderungsfall der zuständige Fleischuntersuchungstierarzt) hat über die Ergebnisse der nach Abs. 1 und der nach § 35 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) auszustellen. Diese Bestätigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),

2.

Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,

3.

Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),

4.

Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen,

5.

Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Abs. 1,

6.

Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß § 35 und

7.

die Bestätigung, daß das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden wurde sowie daß keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit bestehen und daß auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnten.

6.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe

§ 37. (1) Geflügelschlachtbetriebe dürfen Schlachtgeflügel nur übernehmen, wenn

1.

für jede Sendung eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß § 36 Abs. 4 vorgelegt wird oder

2.

für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 das Herdenbestandsblatt nach § 34 Abs. 1 vorgelegt wird oder

3.

für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 1996 entspricht.

(2) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 38. Bei einer Schlachtung im Falle des § 26 oder wenn bei der letzten Untersuchung nach § 35 Salmonellenausscheider in der Herde festgestellt wurden oder wenn keine Untersuchung nach § 35 durchgeführt wurde oder keine Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen, muß die Schlachtung gemäß § 7 der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung erfolgen.

§ 39. (1) Geflügelfleisch einer nach § 38 geschlachteten Herde muß gesondert von anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß § 40 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch dieser Herde in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht wurde und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

(2) Als Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut einschließlich der Kloakenregion in einer Größe von jeweils annähernd 10 x 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe untersucht werden.

(3) Die Zahl der Schlachtkörper von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei einer Herdengröße

1.

bis 1 000 Tiere neun Schlachtkörper,

2.

von 1 001 bis 10 000 Tieren elf Schlachtkörper und

3.

von mehr als 10 000 Tieren elf Schlachtkörper plus je angefangene 1 000 Tiere zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.

§ 40. (1) Wenn die Untersuchung gemäß § 39 einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte Fleisch der betroffenen Herde in einem Betrieb, der den Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, unterliegt, im Rahmen der Be- und Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu unterziehen. Bei dieser Hitzebehandlung muß eine Kerntemperatur von wenigstens 72 Grad C erreicht und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden.

(2) Die Erhitzung gemäß Abs. 1 hat in einer geeigneten, mit einem Registrierthermometer versehenen Anlage zu erfolgen. Die Aufzeichnungen des Temperaturschreibers sind vom Betriebinhaber durch Beifügung des Datums und der Uhrzeit der Erhitzung zu ergänzen und mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 41. (1) Wird Geflügelfleisch von Herden, bei denen die Untersuchung gemäß § 39 einen positiven Befund ergeben hat, ohne durchgeführte Hitzebehandlung gemäß § 40 aus dem Schlachtbetrieb verbracht, so muß dieser Sendung ein vom Fleischuntersuchungstierarzt ausgestelltes Begleitpapier angeschlossen sein. Dieses Begleitpapier hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

Art und Menge der Ware,

2.

Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,

3.

Bestimmungsbetrieb und

4.

einen Vermerk, daß dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß § 40 zu unterziehen ist.

(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt des Schlachtbetriebes hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des Bestimmungsbetriebes die Sendung gemäß Abs. 1 voranzukündigen.

(3) Das Begleitpapier gemäß Abs. 1 ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes nachweislich zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung des Begleitpapieres ist vom Inhaber des Schlachtbetriebes mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

7.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmung für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten

des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

§ 42. (1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Mitgliedstaaten des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem

7.

Hauptstück dieser Verordnung.

(2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Einheiten für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des EWR in Verkehr gebracht, müssen diese abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des § 50 sowie des § 56 erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln (Flachbrustvögel oder Ratiten) oder Bruteiern von Laufvögeln.

(3) Werden von einem Mitgliedstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Art. 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/EWG, ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990, verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.

(4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des EWR gelten nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

§ 43. (1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des § 49 EBVO 1996 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundeskanzler schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Bundeskanzler hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben ist eine Kennummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem § 2 der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken (Anm.: richtig: Küken) von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.

(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die ausschließlich Schlachtgeflügel oder Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Verkehr bringen.

§ 44. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 43 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:

1.

Wenn bei einer gemäß § 47 dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, daß den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird;

2.

wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nur mangelhaft geführt werden;

3.

bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung oder gemäß der NCD-Verordnung jedenfalls auch dann, wenn

a)

sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder

b)

der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder

c)

wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;

4.

bis zur Durchführung von

a)

Untersuchungen nach § 24 (amtliche Probenahme nach posititivem Befund bei Salmonellen) oder

b)

neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 48 vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;

5.

bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.

(2) Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.

§ 45. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 43 ist zu entziehen, wenn

1.

in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,

2.

durch eine Untersuchung nach § 44 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonellen beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder

3.

die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.

(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Kundmachung im Sinne des § 43 Abs. 4 zu erfolgen. Für das Verfahren gilt § 43 Abs. 2 und 3.

§ 46. Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 43 zugelassen werden:

1.

bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit

a)

nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und

b)

nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;

2.

bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis

a)

nach Durchführung der gemäß § 26 vorgesehenen Maßnahmen und

b)

nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 18 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;

3.

bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 48 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

§ 47. (1) Die Betriebe sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens folgendes zu umfassen:

1.

die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und

2.

eine mindestens einmal jährlich vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlichen Geflügels jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (jährliche Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.

(2) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bedingungen dieser Verordnung unterliegt. Werden mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.

§ 48. (1) Unbeschadet der gemäß den §§ 18, 19, 20, 31 und 35 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):

1.

bei Hühnern:

2.

bei Puten:

(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den beauftragten Tierarzt Proben in der in § 18 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:

1.

bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;

2.

bei Legebeginn;

3.

anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.

(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß §§ 18 bis 20 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.

(4) Begründet eine vom beauftragten Tierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.

(5) Sofern bei Untersuchungen von Eintagsküken Luftsackentzündungen oder entsprechende Veränderungen festgestellt werden, dürfen diese - sofern sie eindeutig auf eine Infektion durch Mykoplasmen hinweisen - auch allein zur Diagnosestellung herangezogen werden.

§ 49. (1) Ergibt eine Untersuchung nach § 48 einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 44 und 45 vorzugehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 44 bis 46 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den beauftragten Tierarzt bestätigt wird, daß die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 26 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodaß sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.

§ 50. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:

1.

Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;

2.

der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;

3.

die Ursprungsherde muß frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.

(2) Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zugelassen sind.

§ 51. (1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach § 43 zugelassenen Betrieb befinden.

(2) Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder

1.

innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder

2.

einmal pro Monat vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheiten zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 15 sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlaß zu einem Krankheitsverdacht, so muß der beauftragte oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, daß eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt.

(3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.

§ 52. Eintagsküken müssen

1.

aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 50 Abs. 1 und § 51) entsprechen, und

2.

zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von Aufzeichnungen nach § 29 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.

§ 53. Zucht- und Nutzgeflügel (mit Ausnahme von Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen) muß

1.

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 43 zugelassenen Betrieb befunden haben und

2.

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

§ 54. Schlachtgeflügel muß

1.

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und

2.

innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

§ 55. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt folgendes:

1.

Es muß sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;

2.

es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Kontakt gekommen sein;

3.

es muß innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

§ 56. (1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Einheiten müssen zum Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die

1.

die Bedingungen gemäß § 50 erfüllen und

2.

sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.

(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum negativ reagiert haben oder - sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden -, so muß bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 18 Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen.

(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella pullorum gallinarum zu unterziehen.

§ 57. Beim Versand in einen Mitgliedstaat des EWR oder in eine Region eines Mitgliedstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EU gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend'' anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

1.

Bruteier müssen aus Herden stammen, die

a)

nicht geimpft sind oder

b)

mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder

c)

mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 60 Tage vor dem Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.

2.

Eintagsküken müssen

a)

aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Z 1 erfüllen oder

b)

aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist, daß diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen nach Z 1 nicht erfüllen.

3.

Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt folgendes:

a)

Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;

b)

es muß 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen werden;

c)

es muß vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.

4.

Schlachtgeflügel muß aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den Anforderungen der Z 3 lit. c entsprechen;

b)

wenn sie geimpft sind, so dürfen sie innerhalb von 30 Tagen vor dem Versand nicht mit einem lebenden Impfstoff geimpft worden sein und müssen vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.

§ 58. (1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt folgendes:

1.

Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;

2.

sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:

a)

Name des EWR-Ursprungsmitgliedstaates und der Ursprungsregion des Mitgliedstaates,

b)

Kennummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 43 Abs. 4,

c)

Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und

d)

Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.

(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefaßt, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefaßten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.

§ 59. Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel transportiert wird, gilt folgendes:

1.

Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;

2.

sie müssen mit der Kennummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 43 Abs. 4 versehen sein.

§ 60. Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone'' gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.

§ 61. Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Mitgliedstaaten des EWR muß während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

1.

mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,

2.

am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde,

3.

eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,

4.

nur aus einem Blatt besteht,

5.

grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und

6.

mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

8.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Vermeidung der Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel (Geflügelhygieneverordnung), BGBl. Nr. 274/1991, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Bescheide gemäß § 3 dürfen schon ab der Kundmachung dieser Verordnung mit Wirksamkeit frühestens 1. Jänner 1999 erlassen werden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen oder in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.