Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und die an Badestellen zu stellenden Anforderungen (Bäderhygieneverordnung - BHygV) (CELEX-Nr.: 376L0160, 390L0656, 391L0692)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API
4.

pH-Wert-Messung am Beckenablauf zweimal täglich (zu Beginn und am Ende des Badebetriebes); bei automatischer Messung und Regelung des pH-Wertes, kann eine Messung entfallen,

5.

die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt,

6.

Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

7.

Füllwasserzusatz in m3,

8.

bei Bädern bei einer Beckengröße von mehr als 130 m2:

a)

Verbrauch an Flockungsmittel,

b)

Verbrauch an Desinfektionsmittel,

9.

Gehalt an Isocyanursäure einmal täglich bei Verwendung von Di- oder Trichlorisocyanursäure oder deren Salzen.

(2) Die Meßwasserproben sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.

(3) Die pH-Wert-Bestimmung hat während des Betriebes elektrometrisch zu erfolgen oder ist kolorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes durchzuführen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt.

(4) Die Messung zur Bestimmung des freien und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hiebei verwendete Gerät muß Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.

(5) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers von Hallenbädern, künstlichen Freibädern und Warmsprudelbeckenbädern muß die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.

(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 des Bäderhygienegesetzes sind dem Betriebstagebuch anzuschließen.

(7) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 46. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:

1.

Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren,

2.

Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen,

3.

Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Bäderinhaber eingeholten wasserhygienischen Gutachten.

(2) Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben bei allen Becken zu entnehmen:

1.

Füllwasser,

2.

aufbereitetes Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt in das Becken, sofern eine ausreichende Reaktionszeit nach Vermischung des Desinfektionsmittels bis zur Entnahmestelle erreicht wird. Bei Aufbereitungsanlagen, bei welchen auf Grund der baulichen Gegebenheiten eine Vermischung und ausreichende Reaktionszeit nicht gegeben ist, ist an Stelle der Probe des aufbereiteten Wassers entweder eine Probe an der Einlaufseite des Beckens zu entnehmen oder nach Z 4 zweiter Satz vorzugehen,

3.

Beckenwasser, in der Nähe der Überlaufrinne bzw. der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 cm bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 cm bis 50 cm vom Beckenrand entfernt,

4.

bei Becken mit einer Größe bis 130 m2 kann die Probenentnahme des aufbereiteten Wassers entfallen. Bei Becken über 130 m2 (Großbecken) mit Bodeneinströmung kann an Stelle der Probe des aufbereiteten Wassers eine zweite bakteriologische Beckenwasserprobe entnommen werden. Eine parallel zu einer dieser bakteriologischen Proben entnommene chemische Probe ist für diese Becken ausreichend,

5.

bestehen begründete Bedenken, daß die Spülgeschwindigkeit der Filteranlage nicht ausreichend ist, ist eine zusätzliche Probe vom Filterablauf zu entnehmen und auf Pseudomonas aeruginosa und Legionella species zu untersuchen. Bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa oder Legionella species in 100 ml ist die Filteranlage umgehend zu desinfizieren, zu überprüfen und der Fehler zu beheben. Ist die Desinfektion des Filterbettes bzw. die Behebung technischer Fehler nicht möglich, ist die Anlage stillzulegen.

(3) Werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, so ist abweichend von Abs. 2 Z 1 eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend. Die Probenentnahme entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung, sofern hierüber ein Befund vorliegt, der nicht älter als ein Jahr ist.

(4) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehaltes erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.

(5) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes entnommen werden.

(6) Die Proben für die bakteriologische und chemische Untersuchung des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibädern dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden.

(7) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen sein:

1.

Name des Probennehmers und der zur Zeit anwesenden, gemäß § 14 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,

2.

Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,

3.

Probenentnahmestelle,

4.

Angabe des Gehaltes an freiem und an gebundenem Desinfektionsmittel sowie des pH-Wertes,

5.

Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt,

6.

Angaben über den Badebesuch:

a)

der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

b)

am Tage der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

7.

Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Probenentnahme (nur bei künstlichen Freibädern),

8.

besondere Betriebsereignisse.

§ 46. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:

1.

Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren,

2.

Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen,

3.

Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Bäderinhaber eingeholten wasserhygienischen Gutachten.

(2) Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben bei allen Becken zu entnehmen:

1.

Füllwasser,

2.

aufbereitetes Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt in das Becken, sofern eine ausreichende Reaktionszeit nach Vermischung des Desinfektionsmittels bis zur Entnahmestelle erreicht wird. Bei Aufbereitungsanlagen, bei welchen auf Grund der baulichen Gegebenheiten eine Vermischung und ausreichende Reaktionszeit nicht gegeben ist, ist an Stelle der Probe des aufbereiteten Wassers entweder eine Probe an der Einlaufseite des Beckens zu entnehmen oder nach Z 4 zweiter Satz vorzugehen,

3.

Beckenwasser, in der Nähe der Überlaufrinne bzw. der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 cm bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 cm bis 50 cm vom Beckenrand entfernt,

4.

bei Becken mit einer Größe bis 130 m2 kann die Probenentnahme des aufbereiteten Wassers entfallen. Bei Becken über 130 m2 (Großbecken) mit Bodeneinströmung kann an Stelle der Probe des aufbereiteten Wassers eine zweite bakteriologische Beckenwasserprobe entnommen werden. Eine parallel zu einer dieser bakteriologischen Proben entnommene chemische Probe ist für diese Becken ausreichend,

5.

bestehen begründete Bedenken, daß die Spülgeschwindigkeit der Filteranlage nicht ausreichend ist, ist eine zusätzliche Probe vom Filterablauf zu entnehmen und auf Pseudomonas aeruginosa und Legionella species zu untersuchen. Bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa oder Legionella species in 100 ml ist die Filteranlage umgehend zu desinfizieren, zu überprüfen und der Fehler zu beheben. Ist die Desinfektion des Filterbettes bzw. die Behebung technischer Fehler nicht möglich, ist die Anlage stillzulegen.

(3) Werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, so ist abweichend von Abs. 2 Z 1 eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend. Die Probenentnahme entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung.

(4) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehaltes erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.

(5) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes entnommen werden.

(6) Die Proben für die bakteriologische und chemische Untersuchung des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibädern dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden.

(7) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen sein:

1.

Name des Probennehmers und der zur Zeit anwesenden, gemäß § 14 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,

2.

Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,

3.

Probenentnahmestelle,

4.

Angaben der Konzentrationen an freiem und an gebundenem Chlor sowie des pH-Wertes, beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 zusätzlich Angaben der Konzentrationen an Chlordioxid und Chlorit,

5.

Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt,

6.

Angaben über den Badebesuch:

a)

der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

b)

am Tage der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

7.

Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Probenentnahme (nur bei künstlichen Freibädern),

8.

besondere Betriebsereignisse.

§ 47. (1) Die Untersuchungen haben die in den §§ 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.

(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 6.

(3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes anzuwenden.

(4) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.

(5) Im wasserhygienischen Gutachten, muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob

1.

das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob

a)

das Beckenwasser den Indikatorwerten des § 4, allenfalls in Zusammenhalt mit § 58 Abs. 2, voll entspricht oder

b)

festgestellte Abweichungen von diesen Indikatorwerten im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob

2.

die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.

(7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste sind auf Verlangen des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 48. (1) Für die vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbeckenbades einmal jährlich einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten § 46 Abs. 2 bis 7, Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes, und § 47 Abs. 1 bis 6.

(2) Der Auftrag zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens durch den Inhaber des Bades hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Erstellung des Gutachtens innerhalb der einjährigen Frist möglich ist.

(3) Die Probenentnahme durch den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betrauten Sachverständigen der Hygiene oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet während der Betriebszeit erfolgen.

§ 48. (1) Für die vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbeckenbades einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten § 46 Abs. 3 bis 7, Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes, und § 47 Abs. 1 bis 6.

(2) Der Auftrag zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens durch den Inhaber des Bades hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Erstellung des Gutachtens innerhalb der einjährigen Frist möglich ist.

(3) Die Probenentnahme durch den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betrauten Sachverständigen der Hygiene oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet während der Betriebszeit erfolgen.

B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der

Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 49. (1) Das gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes vom Inhaber eines Kleinbadeteiches einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfaßt eine zusammenfassende Beurteilung der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten

Untersuchungen am Ende der Badesaison:

1.

eine Untersuchung folgender Parameter vor Beginn des jährlichen

a)

Phytoplankton:

b)

Gesamtphosphor:

c)

pH-Wert,

d)

Sichttiefe,

e)

gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O tief 2),

f)

bakteriologische Parameter:

aa) Faecalcoliforme Bakterien in 100 ml,

bb) Enterokokken in 100 ml,

cc) Salmonellen in 1 l,

g)

Färbung (anormale Änderung der Färbung),

h)

Mineralöle (Film, Geruch),

i)

Tenside (Schaumbildung),

j)

Phenol (spezifischer Geruch),

k)

Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);

2.

eine Untersuchung des Parameters Phytoplankton zur Mitte der Badesaison;

3.

Untersuchungen der Parameter gemäß Z 1 lit. c bis k während des jährlichen Badebetriebs in 14tägigen Intervallen.

(2) Mit der Durchführung der Probenentnahmen, Laboranalysen und deren Bewertung im Hinblick auf die Ökologie des jeweiligen Kleinbadeteiches kann der Inhaber eines Kleinbadeteiches auch einen Limnologen oder einen dazu berechtigten Ziviltechniker eines einschlägiges Fachgebiets (zB Biologie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Chemie, Technische Chemie) betrauen; mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens muß jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes betraut werden.

(3) Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, daß die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist § 14 Abs. 5 und 6 des Bäderhygienegesetzes anzuwenden.

B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle derWasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 49. (1) Das gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes vom Inhaber eines Kleinbadeteiches einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfaßt eine zusammenfassende Beurteilung der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten

Untersuchungen am Ende der Badesaison:

1.

eine Untersuchung folgender Parameter vor Beginn des jährlichen

a)

Phytoplankton:

b)

Gesamtphosphor:

c)

pH-Wert,

d)

Sichttiefe,

e)

gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O tief 2),

f)

bakteriologische Parameter:

aa) Faecalcoliforme Bakterien in 100 ml,

bb) Enterokokken in 100 ml,

cc) Salmonellen in 1 l,

g)

Färbung (anormale Änderung der Färbung),

h)

Mineralöle (Film, Geruch),

i)

Tenside (Schaumbildung),

j)

Phenol (spezifischer Geruch),

k)

Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);

2.

eine Untersuchung des Parameters Phytoplankton zur Mitte der Badesaison;

3.

Untersuchungen der Parameter gemäß Z 1 lit. c bis k während des jährlichen Badebetriebs in 14tägigen Intervallen.

(2) Mit der Durchführung der Probenentnahmen, Laboranalysen und deren Bewertung im Hinblick auf die Ökologie des jeweiligen Kleinbadeteiches kann der Inhaber eines Kleinbadeteiches auch einen Limnologen oder einen dazu berechtigten Ziviltechniker eines einschlägigen Fachgebiets (zB Biologie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Chemie, Technische Chemie) betrauen; mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens muß jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes betraut werden.

(3) Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, daß die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist § 14 Abs. 5 und 6 des Bäderhygienegesetzes anzuwenden.

§ 50. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:

1.

Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,

2.

Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe (mittels Secchi-Scheibe) und des O2-Gehalts (mittels geeichter O tief 2-Meßsonde in 30 cm Wasssertiefe); die Messungen sind täglich zu Beginn und Ende des Badebetriebes durchzuführen,

3.

Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen,

4.

Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach).

(2) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes in Verbindung mit § 49 und gemäß § 14 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes sowie die Untersuchungsergebnisse auf Grund der Untersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind dem Betriebstagebuch anzuschließen.

(3) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 51. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:

1.

Beurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtlichen Unfallgefahren,

2.

Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen,

3.

Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten.

(2) Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben zu entnehmen:

1.

Füllwasser; bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung kann diese Probenentnahme entfallen,

2.

Badewasser des Kleinbadeteiches an den in § 49 bestimmten Entnahmestellen.

(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder Sachverständige der Hygiene gemäß des § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes entnommen werden.

(4) Die Proben für die bakteriologische Untersuchung des Wassers eines Kleinbadeteiches dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden.

(5) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen werden:

1.

Name des Probennehmers und der zur Zeit anwesenden, gemäß § 14 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,

2.

Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,

3.

Probenentnahmestelle,

4.

Angaben über den Badebesuch:

a)

der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: stark, mittel, schwach oder kein Badebetrieb),

b)

am Tag der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

5.

Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenentnahme und am Vortag,

6.

Auffälligkeiten, besondere Betriebsereignisse.

§ 51. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:

1.

Beurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren,

2.

Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen,

3.

Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten.

(2) Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben zu entnehmen:

1.

Füllwasser; bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung kann diese Probenentnahme entfallen,

2.

Badewasser des Kleinbadeteiches an den in § 49 bestimmten Entnahmestellen.

(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder Sachverständige der Hygiene gemäß des § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes entnommen werden.

(4) Die Proben für die bakteriologische Untersuchung des Wassers eines Kleinbadeteiches dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden.

(5) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen werden:

1.

Name des Probennehmers und der zur Zeit anwesenden, gemäß § 14 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,

2.

Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,

3.

Probenentnahmestelle,

4.

Angaben über den Badebesuch:

a)

der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: stark, mittel, schwach oder kein Badebetrieb),

b)

am Tag der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

5.

Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenentnahme und am Vortag,

6.

Auffälligkeiten, besondere Betriebsereignisse.

§ 52. (1) Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 7 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.

(2) Die Untersuchungen sind, soweit dort angeführt, nach den in Anlage 5 angeführten Methoden durchzuführen. Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen oder vergleichbaren Ergebnissen führen.

(3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes anzuwenden.

(4) Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderlichen Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.

(5) Im wasserhygienischen Gutachten muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob

1.

das Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob

a)

das Wasser den in § 7 enthaltenen Anforderungen entspricht,

b)

festgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob

2.

die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.

(7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste sind auf Verlangen des Inhabers des Kleinbadeteiches vor einer Anordnung von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu wiederholen.

§ 52. (1) Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 7 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.

(2) Die Untersuchungen sind, soweit dort angeführt, nach den in Anlage 6 angeführten Methoden durchzuführen. Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen oder vergleichbaren Ergebnissen führen.

(3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes anzuwenden.

(4) Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.

(5) Im wasserhygienischen Gutachten muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob

1.

das Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob

a)

das Wasser den in § 7 enthaltenen Anforderungen entspricht,

b)

festgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob

2.

die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.

(7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste sind auf Verlangen des Inhabers des Kleinbadeteiches vor einer Anordnung von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu wiederholen.

§ 53. (1) Vor Erteilung der befristeten Betriebsbewilligung ist an Ort und Stelle eine Überprüfung der projekt- und auflagengemäßen Errichtung durchzuführen, erforderlichenfalls sind weitere Auflagen vorzuschreiben.

(2) Vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung ist am Ende der ersten Badesaison eine zusammenfassende Beurteilung der bisher vorgenommenen behördlichen und innerbetrieblichen Kontrollen vorzunehmen.

6.

Abschnitt

Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen

§ 54. Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres.

§ 55. (1) Die behördlichen Kontrollen der Badestellen nach § 9a des Bäderhygienegesetzes sind während der Badesaison in 14tägigen Intervallen durchzuführen. Die Probenentnahmen beginnen zwei Wochen vor Beginn der Badesaison.

(2) Ergeben mindestens über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführte Kontrollen gemäß Abs. 1, daß die in § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 bis 5 angeführten Anforderungen an die Wasserqualität von Badestellen wesentlich unterschritten wurden und ist kein Umstand hervorgekommen, der die Wasserqualität negativ beeinflußt haben könnte, kann das Intervall der Kontrollen nach Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf höchstens vier Wochen erstreckt werden. Die beabsichtigte Erstreckung des Intervalles der Kontrollen ist dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum Jahresende der vorangegangenen Badesaison mitzuteilen.

(3) Die Kontrollen der Badestellen umfassen:

1.

Ortsbefund; dabei sind insbesondere folgende Parameter organoleptisch zu überprüfen:

a)

Färbung (anormale Änderung der Färbung),

b)

Mineralöle (Film, Geruch),

c)

Tenside (anhaltende Schaumbildung),

d)

Phenol (spezifischer Geruch),

e)

Schwimmende Gegenstände wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen, Bruch, Splitter, Teer-Rückstände,

2.

Messungen vor Ort:

a)

pH-Wert,

b)

Sichttiefe,

c)

gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),

3.

Entnahme der erforderlichen Wasserproben in sterilen Gebinden,

4.

Untersuchungen der Wasserproben gemäß § 56 Abs. 3 bis 6,

5.

Wasserhygienische Beurteilung gemäß § 56 Abs. 7 bis 9.

(4) Mit der Durchführung der Kontrollen hat die Bezirksverwaltungsbehörde eigene Organe oder eine bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt zu beauftragen. Andere Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes darf die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann heranziehen, wenn eigene Organe oder bundesstaatlich bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten die Kontrollen nicht durchführen können.

§ 56. (1) Die Wasserproben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen regelmäßig der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind 30 cm unter der Wasseroberfläche, Mineralölproben jedoch an der Wasseroberfläche zu entnehmen.

(2) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen werden:

1.

Name des Probennehmers,

2.

Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,

3.

Probenentnahmestelle,

4.

Angaben über den Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

5.

Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenentnahme,

6.

Auffälligkeiten.

(3) Die im Rahmen der Kontrollen durchzuführenden Untersuchungen haben jedenfalls die in § 8 angeführten Parameter Gesamtkoliforme Bakterien (Z 1 lit. a), Faekalkoliforme Bakterien (Z 1 lit. b), Sichttiefe (Z 2 lit. f) sowie organoleptische Überprüfungen hinsichtlich Färbung (Z 2 lit. b), Mineralöle (Z 2 lit. c), Tenside, die auf Methylenblau reagieren (Z 2 lit. d), Phenol (Z 2 lit. e) und schwimmende Gegenstände wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen, Bruch, Splitter, Teer-Rückstände (Z 2 lit. h) zu umfassen.

(4) Weitere Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes an Streptococcus faecalis, Salmonellen, Darmviren, den pH-Wert, die Färbung, hinsichtlich des Gehaltes an Mineralölen, Tensiden, Phenol, gelöstem Sauerstoff, Pestiziden (wie Parathion, HCH, Dieldrin), Schwermetallen (wie Arsen, Kadmium, Chrom VI, Blei, Quecksilber) und Cyaniden sind dann durchzuführen, wenn eine organoleptische Untersuchung der Badestelle das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.

(5) Untersuchungen hinsichtlich Ammoniak, Stickstoff nach Kjeldahl, Nitrate und Phosphate sind dann durchzuführen, wenn die Tendenz zur Eutrophierung des Badegewässers besteht.

(6) Die Untersuchungen gemäß Abs. 3 bis 5 sind nach den in Anlage 5 angeführten Methoden durchzuführen. Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen oder vergleichbaren Ergebnissen führen.

(7) Die Eignung des Wassers von Badestellen für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen.

(8) Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 7 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(9) Entspricht das Wasser einer Badestelle nicht den in § 8 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 enthaltenen Anforderungen oder allenfalls bestehenden mit Verordnung des Landeshauptmanns festgelegten strengeren Anforderungen, ist der wasserhygienischen Beurteilung eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene dafür bestehen.

(10) Ergibt eine Kontrolle einer Badestelle, daß ein Einleiten und Einbringen von Stoffen, welche die Qualität des Badegewässers herabzusetzen geeignet sind, vorliegt oder zu vermuten ist oder wird eine Verminderung der Wasserqualität aus anderen Gründen vermutet, sind zusätzliche Probennahmen und Untersuchungen durchzuführen.

§ 56. (1) Die Wasserproben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen regelmäßig der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind 30 cm unter der Wasseroberfläche, Mineralölproben jedoch an der Wasseroberfläche zu entnehmen.

(2) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen werden:

1.

Name des Probennehmers,

2.

Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme,

3.

Probenentnahmestelle,

4.

Angaben über den Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),

5.

Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenentnahme,

6.

Auffälligkeiten.

(3) Die im Rahmen der Kontrollen durchzuführenden Untersuchungen haben jedenfalls die in § 8 angeführten Parameter Gesamtkoliforme Bakterien (Z 1 lit. a), Faekalkoliforme Bakterien (Z 1 lit. b), Sichttiefe (Z 2 lit. f) sowie organoleptische Überprüfungen hinsichtlich Färbung (Z 2 lit. b), Mineralöle (Z 2 lit. c), Tenside, die auf Methylenblau reagieren (Z 2 lit. d), Phenol (Z 2 lit. e) und schwimmende Gegenstände wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen, Bruch, Splitter, Teer-Rückstände (Z 2 lit. h) zu umfassen.

(4) Weitere Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes an Streptococcus faecalis, Salmonellen, Darmviren, den pH-Wert, die Färbung, hinsichtlich des Gehaltes an Mineralölen, Tensiden, Phenol, gelöstem Sauerstoff, Pestiziden (wie Parathion, HCH, Dieldrin), Schwermetallen (wie Arsen, Kadmium, Chrom VI, Blei, Quecksilber) und Cyaniden sind dann durchzuführen, wenn eine organoleptische Untersuchung der Badestelle das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.

(5) Untersuchungen hinsichtlich Ammoniak, Stickstoff nach Kjeldahl, Nitrate und Phosphate sind dann durchzuführen, wenn die Tendenz zur Eutrophierung des Badegewässers besteht.

(6) Die Untersuchungen gemäß Abs. 3 bis 5 sind nach den in Anlage 6 angeführten Methoden durchzuführen. Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen oder vergleichbaren Ergebnissen führen.

(7) Die Eignung des Wassers von Badestellen für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen.

(8) Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 7 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(9) Entspricht das Wasser einer Badestelle nicht den in § 8 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 enthaltenen Anforderungen oder allenfalls bestehenden mit Verordnung des Landeshauptmanns festgelegten strengeren Anforderungen, ist der wasserhygienischen Beurteilung eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene dafür bestehen.

(10) Ergibt eine Kontrolle einer Badestelle, daß ein Einleiten und Einbringen von Stoffen, welche die Qualität des Badegewässers herabzusetzen geeignet sind, vorliegt oder zu vermuten ist oder wird eine Verminderung der Wasserqualität aus anderen Gründen vermutet, sind zusätzliche Probennahmen und Untersuchungen durchzuführen.

§ 57. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus den Kontrollen ergebenden Daten in maschinenlesbarer Form an Hand des in Anlage 6 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über vorgekommene Beanstandungen, deren Ursachen, die getroffenen Maßnahmen und Angaben über Sanierungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.

§ 57. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus den Kontrollen ergebenden Daten in maschinenlesbarer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über vorgekommene Beanstandungen, deren Ursachen, die getroffenen Maßnahmen und Angaben über Sanierungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.

7.

Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 58. (1) Wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, hat die Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.

(2) Für Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten, gelten die Bestimmungen des § 4 mit folgenden Abweichungen:

1.

die Zahl aerober Kolonien im Beckenwasser (§ 4 Z 1 lit. a) darf in künstlichen Freibädern bei Spitzenbelastung bis 700 in 1 ml betragen,

2.

die Konzentration an freiem Chlor im Beckenwasser von künstlichen Freibädern (§ 4 Z 2 lit. c) darf bis 3 mg/l betragen,

3.

im Beckenwasser ist ferner eine Überschreitung der Werte für die Oxidierbarkeit (§ 4 Z 2 lit. a) und der Konzentration an gebundenem Chlor (§ 4 Z 2 lit. d) in künstlichen Freibädern bei Spitzenbelastung dann zulässig, wenn durch entsprechend verstärkten Füllwasserzusatz (und erhöhte Oxidationskraft) die über 3 +-1 mg/l über dem Gehalt des aufbereiteten Wassers gelegene Menge an KMnO tief 4 bis zu Beginn des nächsten Badetages wieder abgebaut werden kann und zu diesem Zeitpunkt auch die gemäß § 4 Z 2 lit. d vorgeschriebenen Werte für gebundenes Chlor erreicht werden.

(3) Für Bäder im Sinne des Abs. 2 sind ferner Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den §§ 11, 14, 15, 20, 21, 22, 23, 24 Abs. 1, 28 und 29 zulässig, wenn und insoweit durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im zweiten Abschnitt A geforderte Wasserbeschaffenheit nach Maßgabe des Abs. 2, gewährleistet ist.

(4) Als flankierende Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht:

1.

Bei Abweichungen im Bereich der Wasserführung im Becken:

a)

zusätzlicher Füllwasserzusatz unabhängig vom stündlichen Förderstrom,

b)

Zuführung von gechlortem Füllwasser über die gesamte Länge oder Breite eines Beckens bzw. in einzelne Beckenteile über eigene Zuleitungen,

c)

einfache technische Maßnahmen zur Erreichung einer gleichmäßigen Beckendurchströmung und Oberflächenreinigung, zB Einbeziehung von Speirinnen in den Umwälzkreislauf.

2.

Bei Abweichungen im Bereich der Filteranlagen:

a)

Austausch des Filtermaterials,

b)

Erhöhung der Pumpenleistung im Rahmen der zulässigen Filtergeschwindigkeit,

c)

Verbesserung der Flockung.

3.

Bei Abweichung im Bereich der Desinfektionsanlagen:

a)

zusätzliche gefahrlose händische Zugabe von Desinfektionsmittel,

b)

Verbesserung der vorhandenen Dosiereinrichtungen, zB durch Erhöhung der dosierbaren Menge, Einbau einer Druckerhöhungspumpe für Treibwasser usw.

(5) Eine vorhandene Direktbeckenwasserozonierung darf jedoch keinesfalls weiterverwendet werden, sondern ist als Ozonstufe zu betreiben, wobei der Gehalt an Ozon im Beckenwasser höchstens 0,05 mg/l betragen darf.

§ 59. Die vor Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 17 Abs. 1 oder § 17 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes vorzunehmende Abnahmeuntersuchung hat sich abweichend von den Bestimmungen des § 31 auf eine Kontrolluntersuchung nach den Bestimmungen des § 46 oder § 51 zu beschränken.

§ 60. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder gemäß § 1 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 658/1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Bewilligung nach den bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften haben und den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992 weiterbetrieben werden.

(2) Sauna-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 658/1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Bewilligung nach den bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften haben und den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.

(3) Alle Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes, die nach den vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 in Geltung gestandenen Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und seit der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 genehmigungspflichtig wären und im übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen im bisherigen Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992 weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des § 1 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 anwendbar war.

(4) Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Bewilligung nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten haben und den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. § 1 Abs. 5 ist anzuwenden.

(5) Warmsprudelbeckenbäder, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Nebeneinrichtung oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigt sind, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.

(6) Warmsprudelbeckenbäder, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Bewilligung haben, haben dieser Verordnung bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu entsprechen.

§ 61. (1) Die Verordnung *1) tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 495/1978 über Hygiene in Bädern tritt mit Ablauf des 30. November 1998 außer Kraft, soweit sich aus § 60 nichts anderes ergibt.


*1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0290/A notifiziert.

§ 61. (1) Die Verordnung *1) tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 495/1978 über Hygiene in Bädern tritt mit Ablauf des 30. November 1998 außer Kraft, soweit sich aus § 60 nichts anderes ergibt.


*1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0290/A notifiziert. Die Verordnung BGBl. II Nr. 409/2000, mit welcher die Bäderhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 420/1998, geändert wird, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/236/A notifiziert.

Übergangsbestimmungen für Badegewässer

§ 62. (1) § 8, der 6. Abschnitt und Anlage 7 treten mit Inkrafttreten der Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, außer Kraft.

(2) Anlage 6 ist mit Inkrafttreten der Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, nicht mehr auf Badegewässer anzuwenden.

Anlage 1

(zu § 6)

Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser

```

```

Nr. Parameter Referenzmethoden

```

```

```

1.

TOC Richtlinien zur Bestimmung des

```

gesamten organischen Kohlenstoffs

(TOC)

ÖNORM EN 1484

```

2.

Oxidierbarkeit Bestimmung des Permanganat-Index

```

(Kaliumpermanganat- ÖNORM EN 28467

Verbrauch)

```

3.

Chlorid, Nitrat Bestimmung der gelösten Anionen

```

Fluorid, Chlorid, Nitrit,

Orthosphosphat, Bromid, Nitrat und

Sulfat mittels Ionenchromatographie

ÖNORM ENISO 10304-1

```

4.

Nitrat Bestimmung von Nitrat -

```

Spektrophotometrische Methode mit

2,6-Dimethylphenol

ÖNORM M 6238-1

```

5.

pH-Wert Bestimmung des pH-Wertes

```

ÖNORM M 6244

```

6.

Freies Chlor, Gesamtchlor Bestimmung von freiem Chlor und

```

Gesamtchlor - Colorimetrische

Methode mit

N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin

(DPD) für die Routineüberwachung

ÖNORM M 6256

```

7.

Aluminium Bestimmung von 33 Elementen mittels

```

Atomemissions-Spektrometrie mit

induktiv gekoppeltem Plasma

(ICP-AES)

ÖNORM M 6279

```

8.

Chlorid Bestimmung von

```

Chlorid-Silbernitrat-Titration mit

Chromatindikator (Matersche

Methode)

ÖNORM M 6289

```

9.

Temperatur Bestimmung der Temperatur

```

ÖNORM M 6616

```

10.

Aluminium Bestimmung von Aluminium, Blei,

```

Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer und

Nickel mittels

Graphitrohr-Atomabsorptions-

Spektrometrie

ÖNORM M 6617

```

```

Anlage 1

(zu § 6)

Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser

```

```

Nr.  Parameter Referenzmethoden

```

```

```

1.

TOC Richtlinien zur Bestimmung des

```

gesamten organischen Kohlenstoffs

(TOC)

ÖNORM EN 1484

```

2.

Oxidierbarkeit Bestimmung des Permanganat-Index

```

(Kaliumpermanganat- ÖNORM EN 28467

Verbrauch)

```

3.

Chlorid, Nitrat Bestimmung der gelösten Anionen

```

Fluorid, Chlorid, Nitrit,

Orthosphosphat, Bromid, Nitrat und

Sulfat mittels Ionenchromatographie

ÖNORM ENISO 10304-1

```

4.

Nitrat Bestimmung von Nitrat -

```

Spektrophotometrische Methode mit

2,6-Dimethylphenol

ÖNORM M 6238-1

```

5.

pH-Wert Bestimmung des pH-Wertes

```

ÖNORM M 6244

```

6.

Freies Chlor, Gesamtchlor Bestimmung von freiem Chlor und

```

Gesamtchlor - Colorimetrische

Methode mit

N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin

(DPD) für die Routineüberwachung

ÖNORM M 6256

```

7.

Aluminium Bestimmung von 33 Elementen mittels

```

Atomemissions-Spektrometrie mit

induktiv gekoppeltem Plasma

(ICP-AES)

ÖNORM M 6279

```

8.

Chlorid Bestimmung von

```

Chlorid-Silbernitrat-Titration mit

Chromatindikator (Matersche

Methode)

ÖNORM M 6289

```

9.

Temperatur Bestimmung der Temperatur

```

ÖNORM M 6616

```

10.

Aluminium Bestimmung von Aluminium, Blei,

```

Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer und

Nickel mittels

Graphitrohr-Atomabsorptions-

Spektrometrie

ÖNORM M 6617

```

11.

Chlordioxid Labormethode:

```

Bestimmung von Chlordioxid

DIN 38408-5

modifiziert für Spektralphotometrie

Behelfsmethode vor Ort:

Bestimmung von Chlordioxid

photometrisch mittels erweiterter

DPD-Methode nach PALIN

```

12.

Chlorit Labormethode:

```

Bestimmung von Chlorit mittels

Ionenchromatographie

(EN ISO 10304-4)

Behelfsmethode vor Ort:

Bestimmung des Chlorits

photometrisch mittels erweiterter

DPD-Methode nach PALIN

```

```

Anlage 2

(zu § 22)

Zugelassene Flockungsmittel

Aluminiumsulfat,

Aluminiumchloridhexahydrat,

Aluminiumhydroxichlorid,

Aluminiumhydroxichloridsulfat,

Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,

Kieselsäure-Aluminat,

Eisen-III-Sulfat und Eisen-III-Chlorid.

Die Reinheit dieser Substanzen muß derart sein, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Anlage 3

(zu § 27)

Zugelassene Desinfektionsmittel

1.

Für die Desinfektion von Beckenwasser sind

2.

In Bädern mit einer Beckengröße bis 130 m2 sind zur Desinfektion von Beckenwasser ferner

3.

In Bädern mit einer Beckengröße über 130 m2 ist die Verwendung von

Anlage 3

(zu § 27)

Zugelassene Desinfektionsmittel

1.

Für die Desinfektion von Beckenwasser sind

2.

In Bädern mit einer Beckengröße bis 130 m2 sind zur Desinfektion von Beckenwasser ferner

3.

In Bädern mit einer Beckengröße über 130 m2 ist die Verwendung von

Anlage 4

(zu § 30)

Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Außer den in Anlage 3 genannten Desinfektionsmitteln dürfen dem Beckenwasser nur nachstehend angeführte Chemikalien zur pH-Wert-Einstellung zugesetzt werden:

Kalziumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Kalziumoxid,

halbgebrannter Dolomit,

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid,

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muß derart sein, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Anlage 4

(zu § 29)

Zugelassene Oxidationsmittel

Ozon.

Anlage 5

(zu § 52 und § 56)

Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche

```

```

Nr. Parameter Referenzmethoden

```

```

```

1.

Gesamtcoliforme Bakterien *1) Fermentation im Mehrfachansatz

```

(MPN) mit geeignetem

Indikatormedium. Bei positivem

Ausfall Überführen in

Nachweismilieu. Auszählen

(wahrscheinlichste Zahl)

oder

Filtration über Membranfilter und

Kultur auf geeignetem Medium (zB

Milch-Zucker-Tergitol-Agar,

Endo-Agar,

0,4%ige Teepol-Nährboullion),

Überimpfen und Identifizierung

verdächtiger Kolonien.

```

2.

Faekalcoliforme Bakterien wie zu 1.

```

*1) *2) Bei 1. und 2. unterschiedliche

Bebrütungstemperatur.

```

3.

Streptococcus faecalis *1) Litskysche Methode. MPN mit

```

Enterokokken *2) geeignetem Indikatormedium oder

Filtration über Membranfilter.

Kultur auf geeignetem Nährboden

(zB Slanetz-Agar).

```

4.

Salmonellen 1) 2) Konzentration durch Filtrieren

```

über Membranfilter. Überimpfen auf

Standard-Nährboden. Anreicherung,

Überführen auf Isolierungs-Agar,

Identifizierung.

```

5.

Darmviren *1) Konzentration durch Filtrieren,

```

Ausflocken oder Zentrifugieren;

Bestätigung.

```

6.

pH-Wert 1) 2) Elektrometrie mit Kalibrierung auf

```

pH 7 und 9

```

7.

Färbung 1) 2) Besichtigungsprüfung bzw. im Fall

```

der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 4

photometrische Prüfung nach

Platin-Kobalt-Eichskala

```

8.

Mineralöle 1) 2) Besichtigungs- und Geruchsprüfung

```

bzw. im Fall der Untersuchung

gemäß § 56 Abs. 4 Extraktion an

ausreichendem Wasservolumen und

Wiegen des Trockenrückstands

```

9.

Tenside, die auf Besichtigungsprüfung bzw. im Fall

```

Methylenblau der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 4

reagieren *1) *2) Methylenblauverfahren -

absorptionsspektrophotometrisch

```

10.

Phenol 1) 2) (Phenol-Zahl) Überprüfung auf spezifischen

```

Geruch nach Phenol bzw. im Fall

der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 4

Absorptionsspektrophotometrie

4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)

```

11.

Sichttiefe 1) 2) Secchi-Scheibe

```

```

12.

Gelöster Sauerstoff Winkler-Methode oder

```

%-Sättigung O tief 2 *1) *2) elektrometrische Methode

(Sauerstoffmeßgerät)

```

13.

Schwimmende Gegenstände wie Besichtigungsprüfung

```

Holz, Kunststoff, Flaschen,

Gefäße aus Glas, Kunststoff,

Gummi oder sonstigen

Stoffen. Bruch oder

Splitter. Teer-Rückstände

*1) *2)

```

14.

Ammoniak *1) Absorptions-Spektrophotometer -

```

Nessler-Reagenz - oder

Indophenolblau-Methode

```

15.

Kjeldahl-Stickstoff *1) Kjeldahl-Methode

```

```

16.

Pestizide *1) (Parathion, Extraktion mit geeigneten

```

HCH, Dieldrin) Lösungsmitteln und

chromatographische Bestimmung

```

17.

Schwermetalle *1) (wie Atomabsorption, gegebenenfalls

```

Arsen, Kadmium, Chrom VI, mit vorheriger Extraktion

Blei, Quecksilber)

```

18.

Cyanide *1) Absorptionsspektrophotometrie

```

mittels spezifischer Reagenzien

```

19.

Nitrate und Phosphate *1) Absorptionsspektrophotometrie

```

Gesamtphosphor *2) mittels spezifischer Reagenzien

```

```

*1) Badestellen

*2) Kleinbadeteiche

Anlage 5

(zu § 30)

Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Außer den in Anlage 3 genannten Desinfektionsmitteln dürfen dem Beckenwasser nur nachstehend angeführte Chemikalien zur pH-Wert-Einstellung zugesetzt werden:

Kalziumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Kalziumoxid,

halbgebrannter Dolomit,

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid,

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muß derart sein, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Anlage 6

(zu § 57)

Wasserbeschaffenheit in Badestellen

Datenerfassungsblatt

```

```

Badestellen-ID *1) Jahr *2) Datum *3) Parameter- Wert *5)

nummer *4)

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

Länge Format Inhalt

```

```

*1) 18stellig ATnnnnnnnngggggsss laut dem für das Berichtsjahr

geltenden Verzeichnis der

Badestellen

*2) 4stellig jjjj Berichtsjahr

*3) 8stellig jjjjmmtt Probeentnahmedatum

*4) 2stellig nn 1 bis 19 laut Anlage 5 zur

Verordnung

*5) 8stellig numerisch oder Text Meßwert (numerisches Ergebnis

oder Text)

Diese Anlage ist mit Inkrafttreten der Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, (30.10.2009) nicht mehr auf Badegewässer anzuwenden.

Anlage 6

(zu § 52 und § 56)

Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche

```

```

Nr.  Parameter Referenzmethoden

```

```

```

1.

Gesamtcoliforme Bakterien *1) Fermentation im Mehrfachansatz

```

(MPN) mit geeignetem

Indikatormedium. Bei positivem

Ausfall Überführen in

Nachweismilieu. Auszählen

(wahrscheinlichste Zahl)

oder

Filtration über Membranfilter und

Kultur auf geeignetem Medium (zB

Milch-Zucker-Tergitol-Agar,

Endo-Agar,

0,4%ige Teepol-Nährboullion),

Überimpfen und Identifizierung

verdächtiger Kolonien.

```

2.

Faekalcoliforme Bakterien wie zu 1.

```

*1) *2) Bei 1. und 2. unterschiedliche

Bebrütungstemperatur.

```

3.

Streptococcus faecalis *1) Litskysche Methode. MPN mit

```

Enterokokken *2) geeignetem Indikatormedium oder

Filtration über Membranfilter.

Kultur auf geeignetem Nährboden

(zB Slanetz-Agar).

```

4.

Salmonellen 1) 2) Konzentration durch Filtrieren

```

über Membranfilter. Überimpfen auf

Standard-Nährboden. Anreicherung,

Überführen auf Isolierungs-Agar,

Identifizierung.

```

5.

Darmviren *1) Konzentration durch Filtrieren,

```

Ausflocken oder Zentrifugieren;

Bestätigung.

```

6.

pH-Wert 1) 2) Elektrometrie mit Kalibrierung auf

```

pH 7 und 9

```

7.

Färbung 1) 2) Besichtigungsprüfung bzw. im Fall

```

der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 4

photometrische Prüfung nach

Platin-Kobalt-Eichskala

```

8.

Mineralöle 1) 2) Besichtigungs- und Geruchsprüfung

```

bzw. im Fall der Untersuchung

gemäß § 56 Abs. 4 Extraktion an

ausreichendem Wasservolumen und

Wiegen des Trockenrückstands

```

9.

Tenside, die auf Besichtigungsprüfung bzw. im Fall

```

Methylenblau der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 4

reagieren *1) *2) Methylenblauverfahren -

absorptionsspektrophotometrisch

```

10.

Phenol 1) 2) (Phenol-Zahl) Überprüfung auf spezifischen

```

Geruch nach Phenol bzw. im Fall

der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 4

Absorptionsspektrophotometrie

4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)

```

11.

Sichttiefe 1) 2) Secchi-Scheibe

```

```

12.

Gelöster Sauerstoff Winkler-Methode oder

```

%-Sättigung O tief 2 *1) *2) elektrometrische Methode

(Sauerstoffmeßgerät)

```

13.

Schwimmende Gegenstände wie Besichtigungsprüfung

```

Holz, Kunststoff, Flaschen,

Gefäße aus Glas, Kunststoff,

Gummi oder sonstigen

Stoffen. Bruch oder

Splitter. Teer-Rückstände

*1) *2)

```

14.

Ammoniak *1) Absorptions-Spektrophotometer -

```

Nessler-Reagenz - oder

Indophenolblau-Methode

```

15.

Kjeldahl-Stickstoff *1) Kjeldahl-Methode

```

```

16.

Pestizide *1) (Parathion, Extraktion mit geeigneten

```

HCH, Dieldrin) Lösungsmitteln und

chromatographische Bestimmung

```

17.

Schwermetalle *1) (wie Atomabsorption, gegebenenfalls

```

Arsen, Kadmium, Chrom VI, mit vorheriger Extraktion

Blei, Quecksilber)

```

18.

Cyanide *1) Absorptionsspektrophotometrie

```

mittels spezifischer Reagenzien

```

19.

Nitrate und Phosphate *1) Absorptionsspektrophotometrie

```

Gesamtphosphor *2) mittels spezifischer Reagenzien

```

```

*1) Badestellen

*2) Kleinbadeteiche

Anlage 7

(zu § 57)

Wasserbeschaffenheit in Badestellen

Datenerfassungsblatt

```

```

Badestellen-ID *1) Jahr *2) Datum *3) Parameter- Wert *5)

nummer *4)

```

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Länge Format Inhalt

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*1) 18stellig ATnnnnnnnngggggsss laut dem für das Berichtsjahr

geltenden Verzeichnis der

Badestellen

*2) 4stellig jjjj Berichtsjahr

*3) 8stellig jjjjmmtt Probeentnahmedatum

*4) 2stellig nn 1 bis 19 laut Anlage 5 zur

Verordnung

*5) 8stellig numerisch oder Text Meßwert (numerisches Ergebnis

oder Text)

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