ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-10-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

(9) Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an einem Gegenstand eines strittigen Verfahrens, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichtes dem Verfahren beitreten. Der Spruch des Schiedsgerichtes wird für die beigetretene Partei auf die gleiche Weise wie für die Streitparteien verbindlich.

(10) a) Der Spruch des Schiedsgerichtes wird mit einer Begründung versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Der Spruch wird durch das Schiedsgericht den Streitparteien und der Internationalen Kommission übermittelt. Die Kommission leitet die erhaltene Information an alle Vertragsparteien weiter.

b)

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.

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