Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-11-11
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2001-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1364
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(3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe des § 66 und der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.

(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises. Die Ausstellung der Ärzteausweise für außerordentliche Kammerangehörige obliegt der nach dem Hauptwohnsitz des Kammerangehörigen zuständigen Ärztekammer.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

§ 70. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.

(2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern der Vollversammlung (Kammerräten) gewählt werden.

(3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe der §§ 66 und 66a sowie der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.

(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises.

(6) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die von der Österreichischen Ärztekammer erlassene Satzung, Geschäftsordnung und Umlagen- und Beitragsordnung sowie in den von der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Kurien

§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet

1.

die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2),

2.

die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3) sowie

3.

die Kurie der Zahnärzte (Abs. 5).

(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an

1.

Abteilungsleiter und nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, oder nach sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte Ärzte unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben; bei freiberuflicher Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch nur, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt;

2.

teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren ärztlichen Beruf nicht auch freiberuflich ausüben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an

1.

ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte;

2.

Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben;

3.

freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag im Sinne der Z 2, die ihren ärzlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der Wahl, spätestens aber acht Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekanntzugeben und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu informieren.

(5) Der Kurie der Zahnärzte gehören an alle

1.

Zahnärzte (§ 18 Abs. 3),

2.

Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) sowie

3.

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 5).

(6) Ein Arzt gemäß Abs. 5, der neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde ausübt, ist an Stelle der Kurie der Zahnärzte der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Kurien

§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet

1.

die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2),

2.

die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3) sowie

3.

die Kurie der Zahnärzte (Abs. 5).

(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an

1.

Abteilungsleiter und nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, oder nach sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte Ärzte unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben; bei freiberuflicher Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch nur, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt;

2.

teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren ärztlichen Beruf nicht auch freiberuflich ausüben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an

1.

ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte und persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis;

2.

Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben;

3.

freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag im Sinne der Z 2, die ihren ärzlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der Wahlausschreibung, spätestens aber acht Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekannt zu geben und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu informieren.

(5) Der Kurie der Zahnärzte gehören an alle

1.

Zahnärzte (§ 18 Abs. 3) und die persönlich haftenden zahnärztlichen Gesellschafter einer Gruppenpraxis,

2.

Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) und Fachärzte dieses Sonderfaches, die persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis sind, sowie

3.

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 5).

(6) Ein Arzt gemäß Abs. 5, der neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde ausübt, ist an Stelle der Kurie der Zahnärzte der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Kurien

§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet

1.

die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2),

2.

die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3) sowie

3.

die Kurie der Zahnärzte (Abs. 5).

(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an

1.

Abteilungsleiter und nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, oder nach sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte Ärzte unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben; bei freiberuflicher Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch nur, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt;

2.

teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren ärztlichen Beruf nicht auch freiberuflich ausüben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an

1.

ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte und persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis;

2.

Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben;

3.

freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag im Sinne der Z 2, die ihren ärzlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Tag vor der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Tag vor der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der Wahlausschreibung, spätestens aber acht Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekannt zu geben und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu informieren.

(5) Der Kurie der Zahnärzte gehören an alle

1.

Zahnärzte (§ 18 Abs. 3) und die persönlich haftenden zahnärztlichen Gesellschafter einer Gruppenpraxis,

2.

Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) und Fachärzte dieses Sonderfaches, die persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis sind, sowie

3.

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 5).

(6) Ein Arzt gemäß Abs. 5, der neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde ausübt, ist an Stelle der Kurie der Zahnärzte der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Kurien

§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet:

1.

die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2) sowie

2.

die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3).

(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:

1.

Ärzte, die ihren Beruf

a)

ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

b)

im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder

c)

als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt,

2.

Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:

1.

ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,

2.

Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest zwei anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,

3.

Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt, sowie

4.

Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben haben.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.

(5) Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4 erster oder zweiter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.

(6) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Kurien

§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet:

1.

die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2) sowie

2.

die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3).

(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:

1.

Ärzte, die ihren Beruf

a)

ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

b)

im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder

c)

als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt, ausüben,

2.

Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben, sowie

3.

Ärzte gemäß Abs. 3 Z 4, die keine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz abgegeben haben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:

1.

ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,

2.

Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,

3.

Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt,

4.

Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz vorliegt, sowie

5.

Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben haben.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 4 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.

(5) Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4 erster, zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.

(6) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Kurien

§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet:

1.

die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2) sowie

2.

die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3).

(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:

1.

Ärzte, die ihren Beruf

a)

ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

b)

im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder

c)

als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt, ausüben,

2.

Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben, sowie

3.

Ärzte gemäß Abs. 3 Z 4, die keine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz abgegeben haben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:

1.

ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,

2.

Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,

3.

Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskrankenkasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt,

4.

Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz vorliegt, sowie

5.

Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben haben.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 4 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.

(5) Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4 erster, zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.

(6) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Kurien

§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet:

1.

die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2) sowie

2.

die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3).

(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:

1.

Ärzte, die ihren Beruf

a)

ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

b)

im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder

c)

als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt, ausüben,

2.

Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben, sowie

3.

Ärzte gemäß Abs. 3 Z 4, die keine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz abgegeben haben.

(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:

1.

ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,

2.

Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, der Österreichischen Gesundheitskasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,

3.

Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch nicht der Österreichischen Gesundheitskasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt,

4.

Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz vorliegt, sowie

5.

Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben haben.

(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 4 ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.

(5) Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4 erster, zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.

(6) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind

1.

in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der Turnusärzte und

2.

in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte

(2) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln erfaßt werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.

(3) Nähere Vorschriften über die fachliche und örtliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind

1.

in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der Turnusärzte und

2.

in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte

(2) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.

(3) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind

1.

in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der Turnusärzte und

2.

in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte

zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.

(2) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.

(3) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind

1.

in der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte und der Turnusärztinnen/Turnusärzte und

2.

in der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte eine Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin und approbierten Ärztinnen/Ärzte sowie für die anderen Sonderfächer eine Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte

zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfasst werden.

(2) Jede/Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärztinnen/Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte als auch als Turnusärztinnen/Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärztinnen/Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin als auch als Fachärztin/Facharzt in einem oder mehreren anderen Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärztinnen/Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.

(3) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Organe der Ärztekammern

§ 73. (1) Organe der Ärztekammern sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),

2.

der Kammervorstand (§ 81),

3.

der Präsident und der (die) Vizepräsident(en) (§ 83),

4.

die Kurienversammlungen (§ 84),

5.

die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),

6.

der Präsidialausschuß (§ 86),

7.

der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113),

8.

der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung vorgesehen ist, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten zu bestellen sind. Die Anzahl der Vizepräsidenten ist durch die Satzung festzulegen.

Organe der Ärztekammern

§ 73. (1) Organe der Ärztekammern sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),

2.

der Kammervorstand (§ 81),

3.

der Präsident und der (die) Vizepräsident(en) (§ 83),

4.

die Kurienversammlungen (§ 84),

5.

die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),

6.

der Präsidialausschuß (§ 86),

7.

der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113),

8.

der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung vorgesehen ist, dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben. Die Anzahl der Vizepräsidenten ist durch die Satzung festzulegen.

Organe der Ärztekammern

§ 73. (1) Organe der Ärztekammern sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),

2.

der Kammervorstand (§ 81),

3.

der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),

4.

die Kurienversammlungen (§ 84),

5.

die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),

6.

das Präsidium (§ 86),

7.

die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b),

8.

der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113) sowie

9.

der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Organe der Ärztekammern

§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),

2.

der Kammervorstand (§ 81),

3.

der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),

4.

die Kurienversammlungen (§ 84),

5.

die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),

6.

das Präsidium (§ 86),

7.

die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowie

8.

der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Vollversammlung

§ 74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.

(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des Stimmzettels mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Vollversammlung

§ 74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.

(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Vollversammlung

§ 74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.

(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode (§ 74 Abs. 2) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

(2) In Ärztekammern, in denen gemäß § 72 Abs. 1 Sektionen eingerichtet sind, ist für jede Sektion ein Wahlkörper zu bilden. Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (§ 72 Abs. 1 zweiter Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein Wahlkörper zu bilden.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern enthalten, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, von mindestens halb so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die Vollversammlung zu wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden.

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (§ 74 Abs. 2) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

(2) In Ärztekammern, in denen gemäß § 72 Abs. 1 Sektionen eingerichtet sind, ist für jede Sektion ein Wahlkörper zu bilden. Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (§ 72 Abs. 1 zweiter Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein Wahlkörper zu bilden.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern enthalten, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, von mindestens halb so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die Vollversammlung zu wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (§ 74 Abs. 2) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

(2) In Ärztekammern, in denen gemäß § 72 Abs. 1 Sektionen eingerichtet sind, ist für jede Sektion ein Wahlkörper zu bilden. Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (§ 72 Abs. 1 zweiter Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein Wahlkörper zu bilden.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern enthalten, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, von mindestens halb so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die Vollversammlung zu wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert durch persönliche Stimmabgabe oder Briefwahl. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

(5) Innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

§ 75a. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus

1.

einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und

2.

je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.

(2) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

1.

die Vorsitzende/den Vorsitzenden und

2.

eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)

zu ernennen.

(3) Der Kammervorstand hat

1.

die weiteren Mitglieder und

2.

für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.

(4) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.

(5) Der Wahlkommission obliegt insbesondere

1.

die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,

2.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

3.

die Auflegung der Wählerlisten,

4.

die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,

5.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,

7.

die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,

8.

die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

9.

die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,

10.

die Leitung der Wahlhandlung,

11.

die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,

12.

die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

13.

die Feststellung des Wahlergebnisses,

14.

die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,

15.

die Kundmachung des Wahlergebnisses und

16.

die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte.

(6) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung

1.

des Abstimmungsverfahrens und

2.

des Ermittlungsverfahrens

am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus

1.

einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und

2.

je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder

besteht.

(7) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

1.

die Vorsitzende/den Vorsitzenden und

2.

eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)

der Teilwahlkommissionen zu ernennen.

(8) Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen

1.

die weiteren Mitglieder und

2.

für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.

(9) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.

(10) Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Wahlverfahren

§ 75b. (1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.

(2) Wahlkörper sind

1.

in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die

a)

Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,

b)

Sektion der Turnusärztinnen/Turnusärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,

c)

Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte,

d)

Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und

2.

in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die

a)

Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte und

b)

Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte.

Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages.

(3) Die Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl

1.

die Zahl der Kammerrätinnen/Kammerräte, die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und

2.

die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Kurien) entfallenden Mandate unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen zum Zeitpunkt des siebenten Tages vor dem Tag der Vollversammlung

festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Z 2 zumindest drei Mandate zu entfallen haben.

(4) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 3 mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:

1.

Die Zahlen der wahlberechtigten Personen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Mandatszahl gilt, wenn zwölf Kammerrätinnen/Kammerräte zu wählen sind, die zwölftgrößte Zahl, bei 13 Kammerräten (Kammerrätinnen) die dreizehntgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.

2.

Jedem Wahlkörper werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Mandatszahl in der Zahl der wahlberechtigten Personen des betreffenden Wahlkörpers enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlkörper den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Vollversammlung zu ziehen ist.

Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, so ist bei der Berechnung der auf sie entfallenden Mandate die Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate zu Grunde zu legen.

(5) Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt.

(6) Die Wahlkommission hat die Wahlausschreibung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Wahlausschreibung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Wahltag,

2.

bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,

3.

die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,

4.

die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerrätinnen/Kammerräte,

5.

die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,

6.

die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,

7.

die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 35. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 12 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

8.

die Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,

9.

die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,

10.

die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann sowie

11.

die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist.

(7) Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen. Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe des Namens, der Arztnummer und des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzten des Wohnsitzes anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln. Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr aufgrund berechtigter Beeinspruchungen vorgenommen werden.

(8) Ein Wahlvorschlag (§ 75 Abs. 3) hat zu enthalten:

1.

die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,

2.

ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper,

3.

die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,

4.

die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, und

5.

die beigefügten Unterstützungserklärungen .

Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.

(9) Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich

1.

einen amtlichen Stimmzettel,

2.

ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,

3.

das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und

4.

ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.

(10) Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal mit zumindest einer Wahlzelle ermöglicht wird. Die Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen ist zulässig. An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln. Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl (§ 75c) hat mit den durch die Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu erfolgen. Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und

3.

gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,

festzustellen. Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen) festzustellen.

(11) Nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens hat die Wahlkommission für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist (D´Hondtsches System):

1.

Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.

2.

Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerrätinnen/Kammerräte gewählt zu erklären.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Wahlverfahren

§ 75b. (1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.

(2) Wahlkörper sind

1.

in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die

a)

Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,

b)

Sektion der Turnusärztinnen/Turnusärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,

c)

Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, der Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie der approbierten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte,

d)

Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und

2.

in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die

a)

Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte und

b)

Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte.

Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages.

(3) Die Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl

1.

die Zahl der Kammerrätinnen/Kammerräte, die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und

2.

die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Kurien) entfallenden Mandate unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen zum Zeitpunkt des siebenten Tages vor dem Tag der Vollversammlung

festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Z 2 zumindest drei Mandate zu entfallen haben.

(4) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 3 mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:

1.

Die Zahlen der wahlberechtigten Personen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Mandatszahl gilt, wenn zwölf Kammerrätinnen/Kammerräte zu wählen sind, die zwölftgrößte Zahl, bei 13 Kammerräten (Kammerrätinnen) die dreizehntgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.

2.

Jedem Wahlkörper werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Mandatszahl in der Zahl der wahlberechtigten Personen des betreffenden Wahlkörpers enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlkörper den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Vollversammlung zu ziehen ist.

Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, so ist bei der Berechnung der auf sie entfallenden Mandate die Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate zu Grunde zu legen.

(5) Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt.

(6) Die Wahlkommission hat die Wahlausschreibung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Wahlausschreibung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Wahltag,

2.

bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,

3.

die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,

4.

die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerrätinnen/Kammerräte,

5.

die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,

6.

die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,

7.

die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 35. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 12 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

8.

die Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,

9.

die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,

10.

die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann sowie

11.

die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist.

(7) Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen. Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe des Namens, der Arztnummer und des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzten des Wohnsitzes anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln. Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr aufgrund berechtigter Beeinspruchungen vorgenommen werden.

(8) Ein Wahlvorschlag (§ 75 Abs. 3) hat zu enthalten:

1.

die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,

2.

ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper,

3.

die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,

4.

die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, und

5.

die beigefügten Unterstützungserklärungen .

Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.

(9) Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich

1.

einen amtlichen Stimmzettel,

2.

ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,

3.

das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und

4.

ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.

(10) Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal mit zumindest einer Wahlzelle ermöglicht wird. Die Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen ist zulässig. An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln. Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl (§ 75c) hat mit den durch die Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu erfolgen. Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und

3.

gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,

festzustellen. Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen) festzustellen.

(11) Nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens hat die Wahlkommission für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist (D´Hondtsches System):

1.

Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.

2.

Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerrätinnen/Kammerräte gewählt zu erklären.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Briefwahl

§ 75c. (1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.

(3) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts

1.

in den Rückkuverts gesammelt und

2.

diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt

werden.

(4) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.

(5) Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkörpers enthalten ist.

(6) Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste nicht enthalten oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Falls die wählende Person ihr Wahlrecht demzufolge bereits persönlich ausgeübt hat, so ist das Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(7) Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste eingetragen, so ist dieser von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(8) Danach hat die Wahlkommission

1.

das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen,

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