Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-11-11
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2001-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1364
Änderungshistorie JSON API
2.

das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und

3.

das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(9) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist

1.

der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,

2.

das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen und

3.

das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(10) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn

1.

ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder

2.

Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder

3.

Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.

Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(11) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Wahlkommission zu entscheiden.

(12) Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Wahlordnung

§ 76. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über

1.

das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,

2.

die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,

3.

die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2),

4.

die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),

5.

die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,

6.

allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Wahlordnung

§ 76. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:

1.

das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,

2.

die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,

3.

die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,

4.

die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),

5.

die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,

6.

allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2), die

1.

sofern sie österreichische Staatsbürger sind, am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder

2.

sofern sie Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, daß sie nicht am Tag der Wahlausschreibung in ihrem Herkunftstaat vom Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat ihrer Liste.

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 238 Abs. 2

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der Landesärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekannt zu geben.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

zum Bezugszeitraums vgl. § 238 Abs. 2

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der Landesärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekannt zu geben.

(3) Wahlwerbende Gruppen, die nicht zumindest vier von hundert der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper erreicht haben, gelten als nicht gewählt. Ihre Stimmen sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.

(4) Eine Kammerrätin/ein Kammerrat verliert ihr/sein Mandat, wenn sie/er

1.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2.

den ärztlichen Beruf 30 Monate nicht im Bereich jener Ärztekammer ausgeübt hat, in der sie/er gewählt worden ist, oder

3.

nachträglich aus der Ärzteliste gestrichen worden ist, sodass zum Wahlstichtag keine Mitgliedschaft zur Ärztekammer bestanden hat.

(5) Nicht gewählte Wahlwerberinnen/Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzfrauen/Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat aus ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt das Mandat oder bleiben die Mandate der wahlwerbenden Gruppe frei.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Wählbar sind

1.

wahlberechtigte Kammerangehörige, die zum Wahlstichtag als Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung in die Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer eingetragen sind, sowie

2.

wahlberechtigte Kammerangehörige, die in der Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer in den letzten zwei Jahren vor dem Wahlstichtag insgesamt mindestens sechs Monate eingetragen waren und darüber hinaus zum Wahlstichtag eingetragen sind.

(3) Wahlwerbende Gruppen, die nicht zumindest vier von hundert der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper erreicht haben, gelten als nicht gewählt. Ihre Stimmen sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.

(4) Eine Kammerrätin/ein Kammerrat verliert ihr/sein Mandat, wenn sie/er

1.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2.

den ärztlichen Beruf 30 Monate nicht im Bereich jener Ärztekammer ausgeübt hat, in der sie/er gewählt worden ist, oder

3.

nachträglich aus der Ärzteliste gestrichen worden ist, sodass zum Wahlstichtag keine Mitgliedschaft zur Ärztekammer bestanden hat.

(5) Nicht gewählte Wahlwerberinnen/Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzfrauen/Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat aus ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt das Mandat oder bleiben die Mandate der wahlwerbenden Gruppe frei.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Einberufung der Vollversammlung

§ 78. (1) Die Vollversammlung ist vom bis herigen Präsidenten bzw. vom bis herigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jeweils im ersten und zweiten Halbjahr, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

§ 79. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher Weise zu erfolgen, sofern nur ein Vizepräsident zu wählen ist und nicht auf Grund der Satzung die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.

(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(3) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.

(4) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammerräte bedürfen der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung, der Beschluß, mit dem dem Präsidenten oder dem (den) Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen wird (§ 83 Abs. 10) sowie die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an die Vollversammlung herangetragene Angelegenheit.

(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden.

(8) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu verifizieren.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

§ 79. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten. Als Präsident gilt gewählt, wer

1.

die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und

2.

zugleich die Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.

Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.

(2) Sieht die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2 vor, ist dieser durch die Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte jener Kurienversammlung zu wählen, der der Präsident nicht angehört. Als Vizepräsident gilt gewählt, wer

1.

die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und

2.

zugleich die Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.

Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.

(3) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.

(4) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekannt zu geben. Angelegenheiten gemäß § 80, ausgenommen Anträge auf Auflösung der Vollversammlung, die durch Beschluss der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Kammerräte. Dieser Antrag muss von zumindest einem Viertel der Mitglieder der Vollversammlung eingebracht werden.

(7) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluss zu verifizieren.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Aufgaben der Vollversammlung

§ 80. Der Vollversammlung obliegt

1.

die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,

2.

die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2),

3.

die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),

4.

die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,

5.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,

6.

die Erlassung einer Umlagenordnung,

7.

die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

8.

die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,

9.

die Erlassung der Satzung,

10.

die Erlassung der Geschäftsordnung,

11.

die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,

12.

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.

Aufgaben der Vollversammlung

§ 80. Der Vollversammlung obliegt

1.

die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,

2.

die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2),

3.

die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),

4.

die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,

5.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,

6.

die Erlassung einer Umlagenordnung,

7.

die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sowie einer Satzung des Wohlfahrtsfonds,

8.

die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,

9.

die Erlassung der Satzung,

10.

die Erlassung der Geschäftsordnung,

11.

die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,

12.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 81 Abs. 4 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.

Aufgaben der Vollversammlung

§ 80. Der Vollversammlung obliegt

1.

die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,

2.

die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),

3.

die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),

4.

die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),

5.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,

6.

die Erlassung einer Umlagenordnung,

7.

die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,

8.

die Erlassung der Satzung,

9.

die Erlassung der Geschäftsordnung sowie

10.

die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Aufgaben der Vollversammlung

§ 80. Der Vollversammlung obliegt

1.

die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,

2.

die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),

3.

die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),

4.

die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),

5.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,

6.

die Erlassung einer Umlagenordnung,

7.

die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,

8.

die Erlassung der Satzung,

9.

die Erlassung der Geschäftsordnung sowie

10.

die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Erweiterte Vollversammlung

§ 80a. (1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus

1.

den Mitgliedern der Vollversammlung und

2.

den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.

(2) Für die Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Vollversammlung anzuwenden.

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegt

1.

die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,

2.

die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

3.

die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie

4.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

1.

die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,

2.

die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

3.

die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie

4.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

1.

die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,

2.

die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

3.

die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie

4.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz

§ 80c. Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Kammervorstand

§ 81. (1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds sowie weiteren Kammerräten gebildet. Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens 25 zu betragen. Die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung nach dem zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten sind. Aus dem Kreis der weiteren Kammerräte ist der Finanzreferent sowie sein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten Vorstandes, der jedenfalls binnen acht Wochen nach der konstituierenden Vollversammlung zu tagen hat.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder sämtliche von einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.

(4) Der Kammervorstand ist zur Wahrung der gemeinsamen Belange der Ärzteschaft berufen. Ihm obliegt insbesondere

1.

die Durchführung der der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,

2.

die Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds sowie des aus den Kurienumlagen (§ 91 Abs. 2) gebildeten Vermögens,

3.

die Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben.

(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluß erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(6) Die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an den Vorstand herangetragene Angelegenheit bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (§ 81 Abs. 1) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen.

(9) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.

Kammervorstand

§ 81. (1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds sowie weiteren Kammerräten gebildet. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds gehört erst ab seiner Wahl im Verwaltungsausschuss dem Vorstand an. Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens 25 zu betragen. Die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung nach dem zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten sind. Aus dem Kreis der weiteren Kammerräte sind der Finanzreferent sowie sein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten Vorstandes, der jedenfalls binnen acht Wochen nach der konstituierenden Vollversammlung zu tagen hat.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder sämtliche von einer Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.

(4) Der Kammervorstand ist zur Wahrung der gemeinsamen Belange der Ärzteschaft berufen. Ihm obliegt insbesondere

1.

die Durchführung der der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,

2.

die Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds sowie des aus den Kurienumlagen (§ 91 Abs. 2) gebildeten Vermögens,

3.

die Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben.

(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(6) Die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an den Vorstand herangetragene Angelegenheit bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (§ 81 Abs. 1) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als gewählt.

(9) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.

§ 81. (1) Der Kammervorstand besteht aus

1.

dem Präsidenten,

2.

den Vizepräsidenten,

3.

den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der angestellten Ärzte,

4.

den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie

5.

weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt an den Sitzungen des Kammervorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist der Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter an den Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen Vertreter für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen.

(3) Der Kammervorstand wählt weiters in seiner Eröffnungssitzung aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht wählbar sind der Präsident und die Kurienobmänner.

(4) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten Kammervorstandes.

(5) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.

(6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

Dazu gehören auch:

1.

die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sowie

2.

die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß § 83 Abs. 5.

(7) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(8) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte des Kammervorstandes vom Präsidium besorgt werden.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (Abs. 1 Z 5) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als gewählt.

(10) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

Kammervorstand

§ 81. (1) Der Kammervorstand besteht aus

1.

dem Präsidenten,

2.

den Vizepräsidenten,

3.

den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der angestellten Ärzte,

4.

den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie

5.

weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt an den Sitzungen des Kammervorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist der Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter an den Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen Vertreter für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen.

(3) Der Kammervorstand wählt weiters in seiner Eröffnungssitzung aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht wählbar sind der Präsident und die Kurienobmänner.

(4) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten Kammervorstandes.

(5) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.

(6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

Dazu gehören auch:

1.

die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sowie

2.

die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß § 83 Abs. 5.

(7) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(8) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte des Kammervorstandes vom Präsidium besorgt werden.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (Abs. 1 Z 5) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als gewählt.

(10) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Kammervorstand

§ 81. (1) Der Kammervorstand besteht aus

1.

dem Präsidenten,

2.

den Vizepräsidenten,

3.

den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der angestellten Ärzte,

4.

den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie

5.

weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern.

Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder gemäß Z 5 hat mindestens vier und höchstens 26 zu betragen und ist den Kurien zu gleichen Anteilen zuzuteilen.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt an den Sitzungen des Kammervorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist der Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter an den Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen Vertreter für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen.

(3) Der Kammervorstand wählt weiters in seiner Eröffnungssitzung aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht wählbar sind der Präsident und die Kurienobmänner.

(4) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten Kammervorstandes.

(5) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.

(6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß §§ 66 und 66a dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

Dazu gehören auch:

1.

die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sowie

2.

die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß § 83 Abs. 5.

Der Kammervorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.

(7) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(8) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte des Kammervorstandes vom Präsidium besorgt werden.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (Abs. 1 Z 5) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als gewählt.

(10) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Ausschüsse

§ 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.

(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder zum Zahnarzt zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammerangehörige sein.

Ausschüsse

§ 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.

(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder zum Zahnarzt zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammerangehörige sein.

(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zwecke der Visitation haben die zur Ausbildung von Turnusärzten berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen sind.

Ausschüsse

§ 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.

(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein.

(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen sind.

Ausschüsse

§ 82. (1) Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.

(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom Kammervorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein. Durch Beschluss des Kammervorstandes sind auch

1.

die Anzahl der Mitglieder und

2.

die Verteilung der Mitglieder auf die Kurie der angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte

(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen sind.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Ausschüsse

§ 82. Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten, der Vorstand insbesondere auch für länderspezifische Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Qualitätssicherung, einrichten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Präsident und Vizepräsidenten

§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84), die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11) gemeinsam mit der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bzw. der Kurie der Zahnärzte.

(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluß die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Abs. 3 oder 4 eingeleitet wird.

(3) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Beschlüssen einer Kurienversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen, kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit nochmals in der Kurienversammlung zu beraten ist. Beharrt die Kurienversammlung auf ihrem Beschluß, so hat sie auf Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der Kurie mit der Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung durch die Kurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Beschluß die einfache Mehrheit aller in der betreffenden Kurie abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.

(4) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen einer anderen Kurie wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß (§ 86) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.

(5) Dem Präsidenten sind alle Kurienversammlungsbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.

(6) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.

(7) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlußfassung des Präsidialausschusses.

(8) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.

(9) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident“. Sieht die Satzung vor, daß die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden (§ 73 Abs. 2), so hat die Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und sämtlicher Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Kammerrat über.

(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat der Vizepräsident die Geschäfte weiterzuführen. Wird auch dem oder allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Kammerrat die Geschäfte weiterzuführen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch, sofern er nicht Mitglied der Kurienversammlung ist, kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.

Präsident und Vizepräsidenten

§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84), die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent” mitzuzeichnen. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11) gemeinsam mit der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bzw. der Kurie der Zahnärzte.

(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluß die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Abs. 3 oder 4 eingeleitet wird.

(3) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Beschlüssen einer Kurienversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen, kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit nochmals in der Kurienversammlung zu beraten ist. Beharrt die Kurienversammlung auf ihrem Beschluß, so hat sie auf Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der Kurie mit der Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung durch die Kurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Beschluß die einfache Mehrheit aller in der betreffenden Kurie abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.

(4) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen einer anderen Kurie wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß (§ 86) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.

(5) Dem Präsidenten sind alle Kurienversammlungsbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.

(6) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.

(7) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlußfassung des Präsidialausschusses.

(8) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidialausschusses ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.

(9) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident”. Sieht die Satzung vor, dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2), so hat die Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und sämtlicher Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Kammerrat über.

(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat der Vizepräsident die Geschäfte weiterzuführen. Wird auch dem oder allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Kammerrat die Geschäfte weiterzuführen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch, sofern er nicht Mitglied der Kurienversammlung ist, kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Präsident und Vizepräsidenten

§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84) die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen.

(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss

1.

die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet,

2.

rechtswidrig zustande gekommen ist oder

3.

binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Abs. 3 eingeleitet wird.

(3) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.

(4) Dem Präsidenten sind alle Beschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.

(5) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Kammervorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.

(6) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.

(7) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Kammervorstandes und des Präsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.

(8) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über.

(9) Die Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch nur Stimmrecht in der Kurienversammlung, der er angehört. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Kurienversammlungen

§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals vom Präsidenten einberufen.

(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes (§ 81 Abs. 1). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Beschlußfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß.

(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1.

die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

2.

die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,

3.

die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

4.

die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2),

5.

die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

6.

die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.

(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere

1.

die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),

2.

der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,

3.

der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,

4.

die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,

5.

die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,

6.

die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals,

7.

die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes,

8.

die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

9.

die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

10.

die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

11.

die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2),

12.

die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.

(5) Der Kurienversammlung der Zahnärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1.

die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),

2.

der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge, soweit sich diese auf die Festsetzung der Zahl und die örtliche Verteilung sowie die Auswahl der Vertragszahnärzte und den Abschluß oder die Lösung von Einzelverträgen beziehen,

3.

die zustimmende oder ablehnende Stellungnahme zu beabsichtigten Vertragsabschlüssen der Österreichischen Ärztekammer mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,

4.

der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender zahnärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,

5.

die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Honorarrichtlinien bestehen,

6.

die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,

7.

die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

8.

die Beratung der angestellten Zahnärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,

9.

die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

10.

die Einrichtung eines zahnärztlichen Notdienstes,

11.

die fachspezifische Fortbildung der Kurienmitglieder,

12.

die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des zahnärztlichen Hilfspersonals,

13.

die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

14.

die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2),

15.

die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.

Kurienversammlungen

§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals vom Präsidenten einberufen.

(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes (§ 81 Abs. 1). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1.

die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

2.

die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,

3.

die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

4.

die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2),

5.

die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

6.

Mitwirkung an Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere

1.

die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),

2.

der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,

3.

der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,

4.

die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,

5.

die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,

6.

die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals,

7.

die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes,

8.

die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

9.

die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

10.

die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

11.

die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2).

(5) Der Kurienversammlung der Zahnärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1.

die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),

2.

der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge, soweit sich diese auf die Festsetzung der Zahl und die örtliche Verteilung sowie die Auswahl der Vertragszahnärzte und den Abschluß oder die Lösung von Einzelverträgen beziehen,

3.

die zustimmende oder ablehnende Stellungnahme zu beabsichtigten Vertragsabschlüssen der Österreichischen Ärztekammer mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,

4.

der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender zahnärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,

5.

die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Honorarrichtlinien bestehen,

6.

die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,

7.

die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

8.

die Beratung der angestellten Zahnärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,

9.

die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

10.

die Einrichtung eines zahnärztlichen Notdienstes,

11.

die fachspezifische Fortbildung der Kurienmitglieder,

12.

die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des zahnärztlichen Hilfspersonals,

13.

die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

14.

die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2).

Kurienversammlungen

§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals vom Präsidenten einberufen.

(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes (§ 81 Abs. 1). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

1.

die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

2.

die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,

3.

die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

4.

die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2),

5.

die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

6.

Mitwirkung an Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere

1.

die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),

2.

der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,

2a. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,

3.

der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,

4.

die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,

5.

die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,

6.

die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals,

7.

die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes,

8.

die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,

9.

die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

10.

die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,

11.

die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2).

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