Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß § 16 des Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß den §§ 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß den §§ 32 oder 33 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
(4) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32 und 33 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.
(5) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 sowie des zahnärztlichen Berufes gemäß § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.
(6) Die zum 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten anhängigen Verfahren gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.
(7) Am 1. Mai 2004 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 und 35 für Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, bleiben ungeachtet einer möglichen Berechtigung zur Berufsausübung gemäß §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder 19a unberührt.
(8) Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, die am 1. Mai 2004 gemäß §§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 4 und 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach stehen, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuschließen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 210. (1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen gemäß § 35 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Verlängerungen gemäß § 16 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die in der Verlängerung vorgesehene Dauer als Verlängerungen im Sinne des § 35 Abs. 4.
(2) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß § 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 bleiben unberührt. Die §§ 16a und 17 des Ärztegesetzes 1984 sind für diese Bescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Anlass zur Zurücknahme der Bewilligung ist.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß § 16 des Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß den §§ 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß den §§ 32 oder 33 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
(4) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32 und 33 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.
(5) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.
(6) Die zum 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten anhängigen Verfahren gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.
(7) Am 1. Mai 2004 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 und 35 für Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, bleiben ungeachtet einer möglichen Berechtigung zur Berufsausübung gemäß §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder 19a unberührt.
(8) Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, die am 1. Mai 2004 gemäß §§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 4 und 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach stehen, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuschließen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 211. Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer Bewilligung gemäß § 16b des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese Ärzte sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.
§ 211. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer Bewilligung gemäß § 16b des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese Ärzte sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.
(2) Personen, die
im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert haben,
spätestens seit dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und
die österreichische Staatsbürgerschaft vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 erworben haben,
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 212. Nach dem Ärztegesetz 1984 im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungs- oder Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bleiben unberührt.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 213. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S” durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro” ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro” ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S” durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro” ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro” ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S” durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro” ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro” ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S” durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro” ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro” ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S” durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro” ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro” ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
(14) Die §§ 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4, 19 Z 3 und 4, 27 Abs. 2a und 7, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 5 Z 2, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 5 Z 2, § 35 Abs. 1 Z 2, § 66 Abs. 2 Z 11a und § 210 Abs. 7 und 8 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S” durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro” ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro” ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12a) §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
(14) Die §§ 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4, 19 Z 3 und 4, 27 Abs. 2a und 7, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 5 Z 2, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 5 Z 2, § 35 Abs. 1 Z 2, § 66 Abs. 2 Z 11a und § 210 Abs. 7 und 8 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2009)
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S” durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro” ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro” ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12a) §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
(14) Die §§ 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4, 19 Z 3 und 4, 27 Abs. 2a und 7, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 5 Z 2, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 5 Z 2, § 35 Abs. 1 Z 2, § 66 Abs. 2 Z 11a und § 210 Abs. 7 und 8 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
(15) Die §§ 62, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S” durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro” ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro” ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S” durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro” ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12a) §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
(14) Die §§ 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4, 19 Z 3 und 4, 27 Abs. 2a und 7, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 5 Z 2, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 5 Z 2, § 35 Abs. 1 Z 2, § 66 Abs. 2 Z 11a und § 210 Abs. 7 und 8 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
(15) Die §§ 62, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 214. (1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2009)
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Höhe von 9 860 S“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 716,55 Euro“ ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500 000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro“ ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500 000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro“ ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500 000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro“ ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge „Geldstrafe bis zu 30 000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe bis zu 2 180 Euro“ ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12a) §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
(14) Die §§ 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4, 19 Z 3 und 4, 27 Abs. 2a und 7, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 5 Z 2, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 5 Z 2, § 35 Abs. 1 Z 2, § 66 Abs. 2 Z 11a und § 210 Abs. 7 und 8 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
(15) Die §§ 62, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(16) § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 215. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 49 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten, der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen sowie, sofern es sich um Universitätskliniken oder Universitätsinstitute handelt, der Festsetzung von Ausbildungsstellen für ausländische Ärzte, deren Ausbildungskosten aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen wird (§ 9 Abs. 1 und 9, § 10 Abs. 1, 10 und 12, § 11 Abs. 1, 8 und 9) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
(3) Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.
§ 215. So weit in einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes auf die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, ist diese Bestimmung auch auf Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft anzuwenden.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 216. § 4 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1 und § 215, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001
(2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 217. Wird eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten als Gruppenpraxis zur Eintragung in das Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden, wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12a Abs. 3 dritter Satz des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls ausgelöst. Gleiches gilt auch für jene Fälle, die zuvor den ärztlichen Beruf selbstständig, sei es in Form einer Ordinationsstätte oder in Form einer anderen medizinischen Einrichtung, zum Beispiel einer Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbstständigen Ambulatoriums, ausgeübt haben.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 218. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 49 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten, der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen sowie, sofern es sich um Universitätskliniken oder Universitätsinstitute handelt, der Festsetzung von Ausbildungsstellen für ausländische Ärzte, deren Ausbildungskosten aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen wird (§ 9 Abs. 1 und 9, § 10 Abs. 1, 10 und 12, § 11 Abs. 1, 8 und 9) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
betraut.
(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
(3) Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 218. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 49 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, soweit jedoch Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten als Ausbildungsstätten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
betraut.
(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
(3) Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 218. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 49 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, soweit jedoch Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten als Ausbildungsstätten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
betraut.
(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
(3) Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten der 7. Ärztegesetz-Novelle
§ 219. (1) Mit 1. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Ärzteliste als Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eingetragenen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
(2) Bis 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 220. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auch als Arzt für Allgemeinmedizin, als approbierter Arzt, als Facharzt, als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde, als Arbeitsmediziner oder als Notarzt in die Ärzteliste eingetragen sind, bleiben unbeschadet der Kammermitgliedschaft in der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin ordentliche Kammerangehörige der jeweiligen Ärztekammer und gehören gemäß § 71 der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte an.
(2) Für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht gemäß Abs. 1 als Arzt in die Ärzteliste eingetragen sind, erlischt die Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt.
(3) Für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35 oder 210 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und
gemäß § 68 Abs. 5 in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen
sind, erlischt die außerordentliche Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5 in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Abs. 3, bleiben vorbehaltlich eines Austritts des Betroffenen weiterhin außerordentliche Kammerangehörige der jeweiligen Ärztekammer.
(5) Die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern haben bis spätestens 30. Juni 2006 die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die nicht mehr Kammerangehörige der Ärztekammer sind, aus der Ärzteliste zu streichen und ihre Daten, soweit sie nicht für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlich sind, zu löschen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 221. (1) Die Konstituierung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2005 hat bis spätestens zum Ablauf der zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehenden Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Die Konstituierung der Organe der Österreichischen Ärztekammer erfolgt nach Konstituierung der Organe in allen Ärztekammern in den Bundesländern, spätestens bis 31. Juli 2007.
(2) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 bestehenden Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer, mit Ausnahme jener Organe, deren Aufgaben durch die Organe nach dem ZÄKG mit 1. Jänner 2006 übernommen werden, bleiben von diesem Bundesgesetz insofern unberührt, als sie bis zur Konstituierung gemäß Abs. 1 für ihre Tätigkeit die entsprechenden organisationsrechtlichen Bestimmungen der Kammerordnung des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, anzuwenden haben, wobei ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung gemäß Abs. 1 die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden Mitglieder der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer vorbehaltlich der Bestimmungen des § 222 in den betreffenden Funktionen verbleiben. Unverzüglich, längstens jedoch bis 30. September 2006, ist die Kurienzuordnung gemäß § 71 in der Fassung dieses Bundesgesetzes von den Ärztekammern in den Bundesländern von Amts wegen durchzuführen und diese Kurienzuordnung jenen Ärzten, denen ein Recht auf Abgabe einer Erklärung zum Zweck eines Kurienwechsels zukommt, mitzuteilen.
(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden zahnärztlichen Mitglieder der Disziplinarorgane nach diesem Bundesgesetz verbleiben bis spätestens 30. Juni 2006 in diesen Funktionen.
(4) Die zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehenden Funktionsperioden der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer bleiben von den §§ 74 Abs. 2 erster Satz, 75 Abs. 1 und 125 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2005 unberührt.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 222. (1) Allfällige, aufgrund eines im Zeitraum 1. August 2005 bis 30. November 2006 gefassten Beschlusses auf Auflösung der Vollversammlung gemäß § 79 Abs. 6 notwendige, vorzeitige Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem Bundesland sind mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen, dass
der Beschluss der Vollversammlung auf Anordnung der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses gemäß § 79 Abs. 6 zu erfolgen hat;
die Funktionsperiode der neu gewählten Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne Beschlussfassung gemäß § 79 Abs. 6 geendet hätte;
nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern wahlberechtigt sind.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben einen gefassten Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 im Wege der Österreichischen Ärztekammer der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Tagen, nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
(3) Nach Abschluss vorzeitiger Wahlen gemäß Abs. 1 ist unverzüglich auch die Erweiterte Vollversammlung zu konstituieren.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 223. Mit 1. Jänner 2006 treten
die Überschrift zum 1. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 1, § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 25, § 27 Abs. 2 und 2a, § 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 2 Z 1 und 8 Z 2, § 33 Abs. 1, 2 und 8 Z 2, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 2 und 6, § 44 Abs. 5, § 45 Abs. 2 und 3, § 52a Abs. 1, 2, 4, 7 und 10, § 59 Abs. 4 und 7, § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 71 samt Überschrift, § 73, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, die Einleitungsworte des § 76 zweiter Satz, § 76 Z 3, § 79, § 80 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 80b samt Überschrift, § 80c samt Überschrift, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 2, § 83, § 84, § 84a Abs. 1, § 84b, § 85, § 86 samt Überschrift, § 91 Abs. 6 und 10, die Bezeichnung des § 92, § 93, § 94 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 2, § 96a, § 97, § 98 Abs. 1, 1a und 2, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 1, 5 und 7, § 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 9, § 110 Abs. 1 und 2, § 110a, § 112 Abs. 1, 2 und 4, § 113 Abs. 2, 4 und 5, § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 116, § 116a, § 118 Abs. 3 Z 4, 5 und 6, § 118a Abs. 4 und 5, § 118c Abs. 1 samt Überschrift, § 120 Z 6, § 121 Abs. 1, § 121 Abs. 8 bis 10, § 122 Z 1, § 123, § 124 Abs. 2, § 125, § 126, die Überschrift zu § 127, § 127 Abs. 1, § 128 samt Überschrift, § 128a Abs. 1 und 4 Z 2, § 129, § 132 Abs. 5, § 136 Abs. 1 Z 2, § 195 Abs. 6f, § 199 Abs. 1 und 3, § 204 Z 1, § 208 Abs. 4, § 209 Abs. 1, § 210 Abs. 5 und §§ 219 bis 222 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2005 sowie
der Entfall des Inhaltsverzeichnisses, des 2. Abschnitts im 1.Hauptstück, des § 23 samt Überschrift, des § 31 Abs. 4 und 5, des § 43 Abs. 7, des § 44 Abs. 4, des § 49 Abs. 6, des 1. Abschnitts im 2. Hauptstück, des § 91 Abs. 6 zweiten Satzes, des § 121 Abs. 11 und des § 211
in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung der 8. Ärztegesetz-Novelle
§ 224. (1) Personen, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2006, in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung des BGBl. II Nr. 228/1998, stehen, sind berechtigt, das im Rahmen dieser Ausbildung vorgesehene Pflichtnebenfach „Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde“ durch eine Vollzeittätigkeit im Umfang von zumindest zwei Jahren oder durch eine entsprechend verlängerte Teilzeittätigkeit bei einem freiberuflich tätigen Zahnarzt, der zumindest seit fünf Jahren zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist, zu absolvieren. Die in Ausbildung stehenden Personen sind lediglich zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten und nur unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes berechtigt.
(2) Bis zur Konstituierung der Präsidien gemäß § 221 Abs. 1 sind auch die vom Präsidialausschuss einer Ärztekammer in einem Bundesland und vom Präsidialausschuss der Österreichischen Ärztekammer gefassten Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten dem jeweiligen Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen dessen nachfolgender Zustimmung, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
In-Kraft-Tretens-Bestimmung zur 8. Ärztegesetz-Novelle
§ 225. Die §§ 3 Abs. 1 zweiter Satz, 52 Abs. 3 und 52a Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 12. Ärztegesetz-Novelle
§ 226. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß § 7 Abs. 6 oder § 8 Abs. 4 oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 227. Verweise auf die §§ 4, 5, oder 5a in den §§ 207, 210 Abs. 7 sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz 1998, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2009.
§ 228. Mit 20. Oktober 2007 treten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 erster Satz, der Entfall des § 14, die Umbenennung des § 14a in § 14, die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 des § 14 (neu), § 15 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, § 28, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 5, § 33 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 1 und 8, § 36 Abs. 1, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 43 Abs. 2, § 44, § 59 Abs. 5, § 63, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 Z 1, § 118 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 4, der Entfall des § 118 Abs. 3 Z 5 und 6, § 118 Abs. 9, § 128 Abs. 1 Z 1 und 2, der Entfall des § 214 Abs. 4, § 226 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 228. Mit 20. Oktober 2007 treten, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 5b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 erster Satz, der Entfall des § 14, die Umbenennung des § 14a in § 14, die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 des § 14 (neu), § 15 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, § 28, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 5, § 33 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 1 und 8, § 36 Abs. 1, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 43 Abs. 2, § 44, § 59 Abs. 5, § 63, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 Z 1, § 118 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 4, der Entfall des § 118 Abs. 3 Z 5 und 6, § 118 Abs. 9, § 128 Abs. 1 Z 1 und 2, der Entfall des § 214 Abs. 4, § 226 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 13. Ärztegesetz-Novelle
§ 229. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2009 ereignen.
(2) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 sind anzuwenden für
Entscheidungen in erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemäß §§ 9 bis 13a, § 14 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 6 und 7, § 27 Abs. 10 und 11, §§ 28, 32 bis 35a, 39 Abs. 2 und 3 und § 59 Abs. 3, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,
Entscheidungen in zweitinstanzlichen Verfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Verfahren gemäß Z 1, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,
aufsichtsbehördliche Entscheidungen betreffend jene Beschlüsse der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer, die vor Ablauf des 31. Dezember 2009 gefasst werden.
(3) Die gemäß § 82 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 eingerichteten Ausbildungskommissionen gelten bis zum Ablauf der zum 31.12.2009 bestehenden Funktionsperiode als beratende Ausschüsse gemäß § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2009.
(4) Die Österreichische Ärztekammer hat vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Verordnungen bis längstens 31. Dezember 2014 neu zu erlassen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen zur 14. Ärztegesetz-Novelle
§ 230. (1) Anträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß § 52c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 geschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.
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