Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
(2) Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 52b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Sonder-Einzelvertrags gemäß § 342a Abs. 5 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß § 52c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.
(3) Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Ärzteliste eingetragen sind, bleiben von §§ 52b Abs. 1 bis 3 sowie 52c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen ist, unberührt.
(4) Ärzte und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit gemäß § 52d längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 zu erbringen. § 52d Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Funktionsdauer des Wissenschaftlichen Beirats gemäß § 118b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2009 endet mit dem ersten Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats gemäß § 118b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010.
(6) § 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(7) Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen als durch das Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt. Die Bestimmung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bis zum Ablauf des Jahres 2012 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten. Die Österreichische Ärztekammer und der Fachverband der Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die dafür notwendigen Daten bekannt zu geben, wobei der Fachverband der Versicherungsunternehmen auch die Entwicklung auf dem Gebiet der Erbringung zahnärztlicher Leistungen und auf dem Gebiet der Krankenanstalten zu berücksichtigen hat.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmung zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 80/2012
§ 231. § 130 Abs. 1 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 80/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen
§ 232. Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 37 Abs. 7 und 10, § 52c Abs. 4 bis 7, § 62 Abs. 5, § 66b, § 73 Abs. 1, § 80 Z 4, § 80b Z 3, § 91 Abs. 7 bis 9, § 113 Abs. 4, § 114 Abs. 2, § 116, § 117d, § 120, § 132 Abs. 3 bis 5, § 134 Abs. 3 und 4, die Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks, § 136 Abs. 6, § 138 Abs. 6, § 140 Abs. 1, § 141, § 146 Abs. 2 und 5, § 147 Abs. 1, 3 und 4, § 148 Abs. 2, § 151 Abs. 3, § 152, § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 3, § 167 Abs. 1, §§ 167a bis 167d samt Überschriften, § 185 samt Überschrift, § 188, § 189 Abs. 3, § 194, § 195e und § 232 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 13a samt Überschrift, § 35a samt Überschrift, § 52c Abs. 5, § 66b Abs. 1, § 91 Abs. 9, § 113 Abs. 5, 6 und 7, § 117d Abs. 1, § 134 Abs. 3, § 138 Abs. 6, §§ 168 bis 184 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen, § 187, § 192 samt Überschrift, § 193 samt Überschrift und § 197 Abs. 4 außer Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmung zu Art. 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013
§ 233. Die Berichterstattung durch die Österreichische Ärztekammer gemäß § 117b Abs. 1 Z 21 lit. e in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 hat erstmals spätestens zum 31. März 2015 zu erfolgen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014
§ 234. Die §§ 87 Abs. 4 und 130 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
§ 235. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig.
(3) Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014.
(4) Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
(5) Die Basisausbildung gemäß § 6a, die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7, die Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014, kann erst ab 1. Juni 2015 begonnen werden.
(6) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft treten.
(7) Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 ist
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 im Umfang von zumindest neun Monaten,
nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten
(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.
(9) Mit 1. Juli 2015 treten § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 7, § 12a Abs. 6 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft sowie mit Ablauf des 30. Juni 2015 § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 12 Abs. 6, § 12a Abs. 8 und § 13 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 außer Kraft.
(10) Personen, die gemäß § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 in die Ärzteliste eingetragen worden sind, gelten weiterhin aus ordentliche Kammerangehörige gemäß § 68, sofern sie ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(11) Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte oder einem Lehrambulatorium tätigen Turnusärzte, die die Ausbildung zum Facharzt oder in einem Additivfach nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 begonnen haben, ist bei der Besetzung der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 festgesetzten Ausbildungsstellen in dieser Ausbildungsstätte oder diesem Lehrambulatorium anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf.
(12) Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2014 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen.
(13) Bestehende oder erworbene Bewilligungen oder Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 bleiben unberührt.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
§ 235. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig.
(3) Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014.
(4) Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
(5) Die Basisausbildung gemäß § 6a, die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7, die Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014, kann erst ab 1. Juni 2015 begonnen werden.
(6) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft treten.
(7) Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 ist
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 im Umfang von zumindest neun Monaten,
nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten
(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.
(9) Mit 1. Juli 2015 treten § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 7, § 12a Abs. 6 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft sowie mit Ablauf des 30. Juni 2015 § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 12 Abs. 6, § 12a Abs. 8 und § 13 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 außer Kraft.
(10) Personen, die gemäß § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 in die Ärzteliste eingetragen worden sind, gelten weiterhin aus ordentliche Kammerangehörige gemäß § 68, sofern sie ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(11) Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte oder einem Lehrambulatorium tätigen Turnusärzte, die die Ausbildung zum Facharzt oder in einem Additivfach nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 begonnen haben, ist bei der Besetzung der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 festgesetzten Ausbildungsstellen in dieser Ausbildungsstätte oder diesem Lehrambulatorium anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf.
(12) Verfahren, die bis zum 31. Mai 2015 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen.
(13) Bestehende oder erworbene Bewilligungen oder Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 bleiben unberührt.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
§ 235. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig.
(3) Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014.
(4) Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden. Der Träger einer Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Der Lehrpraxisinhaber sowie die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Standortverlegung der Lehrpraxis oder der Lehrgruppenpraxis dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
(5) Die Basisausbildung gemäß § 6a, die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7, die Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014, kann erst ab 1. Juni 2015 begonnen werden.
(6) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft treten.
(7) Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 ist
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 im Umfang von zumindest neun Monaten,
nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten
in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärzte sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 auf 45 Monate sowie nach weiteren fünf Jahren auf 48 Monate. Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 kann ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden, wobei das Ausmaß dieses Teils in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014, festzulegen ist.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.
(9) Mit 1. Juli 2015 treten § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 7, § 12a Abs. 6 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft sowie mit Ablauf des 30. Juni 2015 § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 12 Abs. 6, § 12a Abs. 8 und § 13 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 außer Kraft.
(10) Personen, die gemäß § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 in die Ärzteliste eingetragen worden sind, gelten weiterhin aus ordentliche Kammerangehörige gemäß § 68, sofern sie ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(11) Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte oder einem Lehrambulatorium tätigen Turnusärzte, die die Ausbildung zum Facharzt oder in einem Additivfach nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 begonnen haben, ist bei der Besetzung der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 festgesetzten Ausbildungsstellen in dieser Ausbildungsstätte oder diesem Lehrambulatorium anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf.
(12) Verfahren, die bis zum 31. Mai 2015 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen.
(13) Bestehende oder erworbene Bewilligungen oder Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 bleiben unberührt.
(14) Ordinationsstätten, denen eine Bewilligung als Lehrpraxis gemäß § 12 oder Gruppenpraxen, denen eine Bewilligung als Lehrgruppenpraxis gemäß § 12a erteilt worden ist, gelten auch als Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen für Personen gemäß Abs. 3.
(15) Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt von Personen, die ihre Ausbildung gemäß Abs. 3 absolvieren, ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer der Turnusärztin/des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
§ 235. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig.
(3) Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014.
(4) Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden. Der Träger einer Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Der Lehrpraxisinhaber sowie die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Standortverlegung der Lehrpraxis oder der Lehrgruppenpraxis dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
(5) Die Basisausbildung gemäß § 6a, die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7, die Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014, kann erst ab 1. Juni 2015 begonnen werden.
(6) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft treten.
(7) Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 ist
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 im Umfang von zumindest neun Monaten,
nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten
in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärzte sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 auf 45 Monate sowie nach weiteren fünf Jahren auf 48 Monate. Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 kann ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden, wobei das Ausmaß dieses Teils in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014, festzulegen ist.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.
(9) Mit 1. Juli 2015 treten § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 7, § 12a Abs. 6 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft sowie mit Ablauf des 30. Juni 2015 § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 12 Abs. 6, § 12a Abs. 8 und § 13 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 außer Kraft.
(10) Personen, die gemäß § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 in die Ärzteliste eingetragen worden sind, gelten weiterhin aus ordentliche Kammerangehörige gemäß § 68, sofern sie ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(11) Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte oder einem Lehrambulatorium tätigen Turnusärzte, die die Ausbildung zum Facharzt oder in einem Additivfach nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 begonnen haben, ist bei der Besetzung der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 festgesetzten Ausbildungsstellen in dieser Ausbildungsstätte oder diesem Lehrambulatorium anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf.
(12) Verfahren, die bis zum 31. Mai 2015 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen.
(13) Bestehende oder erworbene Bewilligungen oder Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 bleiben unberührt.
(14) Ordinationsstätten, denen eine Bewilligung als Lehrpraxis gemäß § 12 oder Gruppenpraxen, denen eine Bewilligung als Lehrgruppenpraxis gemäß § 12a erteilt worden ist, gelten auch als Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen für Personen gemäß Abs. 3.
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Z 69, BGBl. I Nr. 17/2023)
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
§ 235. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig.
(3) Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014. Sämtliche Ausbildungen gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind bis längstens 30. Juni 2030 abzuschließen.
(4) Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden. Der Träger einer Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Der Lehrpraxisinhaber sowie die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Standortverlegung der Lehrpraxis oder der Lehrgruppenpraxis dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
(5) Die Basisausbildung gemäß § 6a, die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7, die Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014, kann erst ab 1. Juni 2015 begonnen werden.
(6) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft treten.
(7) Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 ist
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 im Umfang von zumindest neun Monaten,
nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten
in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärzte sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 auf 45 Monate sowie nach weiteren fünf Jahren auf 48 Monate. Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 kann ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden, wobei das Ausmaß dieses Teils in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014, festzulegen ist.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.
(9) Mit 1. Juli 2015 treten § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 7, § 12a Abs. 6 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 in Kraft sowie mit Ablauf des 30. Juni 2015 § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 12 Abs. 6, § 12a Abs. 8 und § 13 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 außer Kraft.
(10) Personen, die gemäß § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 in die Ärzteliste eingetragen worden sind, gelten weiterhin aus ordentliche Kammerangehörige gemäß § 68, sofern sie ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(11) Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte oder einem Lehrambulatorium tätigen Turnusärzte, die die Ausbildung zum Facharzt oder in einem Additivfach nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 begonnen haben, ist bei der Besetzung der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014 festgesetzten Ausbildungsstellen in dieser Ausbildungsstätte oder diesem Lehrambulatorium anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf.
(12) Verfahren, die bis zum 31. Mai 2015 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen.
(13) Bestehende oder erworbene Bewilligungen oder Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 bleiben unberührt.
(14) Ordinationsstätten, denen eine Bewilligung als Lehrpraxis gemäß § 12 oder Gruppenpraxen, denen eine Bewilligung als Lehrgruppenpraxis gemäß § 12a erteilt worden ist, gelten auch als Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen für Personen gemäß Abs. 3.
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Z 69, BGBl. I Nr. 17/2023)
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2015
§ 236. Die §§ 4 Abs. 3 Z 2, 14 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 10, 30 Abs. 1, 37 Abs. 3 Z 4, 59 Abs. 3, 117b Abs. 1 Z 18, 117c Abs. 1 Z 6 und 7, 122 Z 6 und 125 Abs. 4 zweiter Satz treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016
§ 236. § 3a Z 1, 2, 10 und 11, § 4 Abs. 3a, § 5 Z 3 lit. b, § 13b Z 3, § 27 Abs. 2, § 28, § 30, § 37 Abs. 3 Z 2, 4 und 5, § 37 Abs. 10a sowie § 117b Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016
§ 237. § 3a Z 1, 2, 10 und 11, § 4 Abs. 3a, § 5 Z 3 lit. b, § 13b Z 3, § 27 Abs. 2, § 28, § 30, § 37 Abs. 3 Z 2, 4 und 5, § 37 Abs. 10a sowie § 117b Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017
§ 238. (1) Abweichend von § 118c Abs. 1 endet die Geltungsdauer der am 16.12.2011 gemäß § 117c Abs. 2 Z 8 in Verbindung mit § 118c beschlossenen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012), zuletzt geändert durch die 1. Novelle der QS-VO 2012, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 07/2012, am 31. Dezember 2017.
(2) § 77 Abs. 2 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016 ist nur noch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern vor dem Jahr 2017 beziehen.
(3) § 77 Abs. 4 und 5 ist erstmals auf sich ab dem Beginn der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern im Jahr 2017 ereignende und sich auf diese Wahlen beziehende Sachverhalte anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 treten mit 18.1.2017 in Kraft)
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017
§ 238. (1) Abweichend von § 118c Abs. 1 endet die Geltungsdauer der am 16.12.2011 gemäß § 117c Abs. 2 Z 8 in Verbindung mit § 118c beschlossenen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012), zuletzt geändert durch die 1. Novelle der QS-VO 2012, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 07/2012, am 31. Dezember 2017.
(2) § 77 Abs. 2 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016 ist nur noch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern vor dem Jahr 2017 beziehen.
(3) § 77 Abs. 4 und 5 ist erstmals auf sich ab dem Beginn der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern im Jahr 2017 ereignende und sich auf diese Wahlen beziehende Sachverhalte anzuwenden.
(4) § 4 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 2 und 6, § 10 Abs. 2 und 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 58a, § 75 Abs. 4 und 5, § 75a, § 75b, § 75c, § 77 Abs. 3 bis 5, § 117d Abs. 5, § 118d Abs. 7, § 138 Abs. 7, § 141, § 150 Abs. 2 und 3, § 151 Abs. 3, § 154 Abs. 3, § 162, § 195 Abs. 3, § 195c Abs. 3, § 195e, § 235 Abs. 4, 14 und 15, § 236 sowie § 238 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.
(5) § 71 Abs. 4, § 72 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttreten des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018
§ 239. § 3b, § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 4, § 54 Abs. 3, die Überschrift zu § 66b, § 66b Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 117d sowie § 117d Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018
§ 240. § 4 Abs. 2 Z 1, § 52d Abs. 7, § 62 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie § 67 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019
§ 241. (1) Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 bisherige Lehrgänge gemäß § 40 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2018 begonnen oder absolviert haben, sind unter der Voraussetzung der regelmäßigen Absolvierung der erforderlichen Fortbildung weiterhin berechtigt, als Notärztinnen/Notärzte oder als Leitende Notärztinnen/Notärzte tätig zu sein.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019 bestehende Berechtigungen zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste bleiben unberührt.
(3) Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 13b, § 15 Abs. 1 und 5, § 31 Abs. 3, § 40b samt Überschrift, § 47a samt Überschrift, § 49a samt Überschrift, § 52a Abs. 3, § 117c Abs. 1 und 2 sowie § 199 Abs. 3 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019 folgenden Tag in Kraft.
(4) § 3 Abs. 3, § 40 samt Überschrift und § 40a samt Überschrift treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmung zu Art. 41 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020
§ 242. Für die Dauer einer Pandemie können Beschlüsse in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schluss-, Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020
§ 243. (1) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9, § 14, § 27 Abs. 1, 2, 10 und 13, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 3, § 66b Abs. 1, § 67, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1 und 1a, § 117f sowie § 125 Abs. 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (Ärzteliste-VO 2011), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 8/2011, veröffentlicht am 05.07.2011, tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Neuerliches Inkraftsetzen von Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2021
§ 244. (1) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9, § 14, § 27 Abs. 1, 2, 10 und 13, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 3, § 66b Abs. 1, § 67, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1, § 117f samt Überschrift sowie § 125 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020 treten rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (Ärzteliste-VO 2011), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 8/2011, veröffentlicht am 05.07.2011, tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021
§ 245. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10 Abs. 8 anhängige Verfahren sind von der Österreichischen Ärztekammer bis 31. Dezember 2022 fortzuführen.
(2) Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß §§ 12 und 12a sind als Verfahren im übertragenen Wirkungsbereich fortzuführen.
(3) Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 12, 12a, 13 und 13a sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.
(4) Bei der Bundesministerin/Beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren gemäß § 38 sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.
(5) Für die Vollziehung von anhängigen Verfahren gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021, darf die Österreichische Ärztekammer bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021, Bearbeitungsgebühren entsprechend § 4 und Anhang, Punkt 3 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung der 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), einheben.
(6) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das System der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung unter Einbeziehung der Länder, der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer zu evaluieren und dem Nationalrat bis 30. Juni 2022 einen Bericht zu erstatten. Davon ist die Bundes-Zielsteuerungskommission in Kenntnis zu setzten. Eine Neuerlassung oder Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021 in Geltung stehenden Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 118c darf nur mit Zustimmung aller Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner erfolgen. Kommt keine Zustimmung aller Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner zustande und wird bis zum 31. Dezember 2022 von der Österreichischen Ärztekammer keine neue Verordnung erlassen oder die bestehende Verordnung nicht verlängert, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung gemäß § 118c auf die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über. Gleiches gilt für die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung.
(7) § 117c Abs. l Z 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021 geltenden Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 117c Abs. 1 Z 4 sind ab dem 1. Jänner 2024 von der zuständigen Bundesministerin/vom zuständigen Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021
§ 246. (1) § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 6a Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 1, 6, 9, 10 und 11, § 10 Abs. 1 und 12, § 11 Abs. 6 und 7, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1, 4 und 8, § 12a Abs. 1, 5 und 9, § 13 Abs. 1, 9 und 10, § 13a Abs. 1, § 13b, § 27 Abs. 1, § 27a samt Überschrift, § 117b Abs. 2 Z 7, § 117c Abs. 1 Z 1 und 2, § 117c Abs. 1a, § 117c Abs. 2 Z 1 und 1a, § 118c Abs. 1, § 118e Abs. 5, § 195f samt Überschrift und § 245 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 27 Abs. 13 letzter Satz und § 117b Abs. 1 Z 17 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(4) § 13b Z 2, § 27a Abs. 3, § 117c Abs. 1a, § 117c Abs. 1 Z 1, § 117c Abs. 2 Z 1a treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) § 13c samt Überschrift, § 38 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 128a Abs. 5 Z 1 bis 3 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022
§ 247. § 1a Z 1 (Anm.: offensichtlich gemeint § 1 Z 1), § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5a Abs. 1 erster Satz, Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 1a, 1b, 2 und 3, § 27 Abs. 2 und 9, § 28 Abs. 4a und 5, § 31 Abs. 4, § 37 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 Z 3, Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 43 Abs. 2a, § 44 Abs. 2 sowie § 199 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
§ 248. (1) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 eingerichtete Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fassung des BGBl. I Nr. 199/2013, in Verbindung mit § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 5 und § 196 des Ärztegesetzes 1998 gilt als gemäß § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 eingerichtet.
(2) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlichte Version des „Definitionshandbuchs“ gilt bis zur Erlassung des Definitionenhandbuchs gemäß § 13d Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 als Definitionenhandbuch im Sinne des § 13d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023.
(3) Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.
(4) Bescheide mit einer siebenjährigen Geltungsdauer, die gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 3, § 13 Abs. 3 oder § 13a Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 erlassen worden sind, gelten als Bescheide ohne beschränkte Geltungsdauer gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 weiter. Gleiches gilt für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erlassene Bescheide gemäß § 12 Abs. 4 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20. Dezember 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) auf Grund des § 11a Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998.
(5) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat bei der Österreichischen Ärztekammer zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesene Verfahren gemäß
§ 235 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 oder
§ 11a Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 iVm §§ 11 und 12 SpezV
mit 1. Jänner 2023 fortzuführen.
(6) Bei der Österreichischen Ärztekammer zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesene Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 sind einzustellen. Sofern das bisherige Ermittlungsverfahren einen möglichen Grund für eine Aberkennung oder Einschränkung der Anerkennung ergeben hat, hat die Österreichische Ärztekammer dies der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unverzüglich mitzuteilen und ihr/ihm den Verfahrensakt zu übermitteln. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat sodann ein Verfahren gemäß § 6a Abs. 5, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 8, § 12 Abs. 4, § 12a Abs. 5 oder § 13 Abs. 10 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 durchzuführen.
(7) Für die Weiterführung von und Entscheidung in Verfahren gemäß Abs. 5 sowie §§ 6a, 9, 10, 12, 12a und 13 des Ärztegesetzes 1998, die mit Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesenen sind, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 anzuwenden.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
§ 249. (1) § 117c Abs. 3 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, tritt mit 31. Dezember 2023 rückwirkend in Kraft.
(2) In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, treten mit 1. Jänner 2023 rückwirkend in Kraft: § 6a Abs. 5, § 6b samt Überschrift, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3a bis 3c, 5, 6 und 9, der Entfall des § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 2, 4a bis 4c, 8 und 11, der Entfall des § 10 Abs. 7, der Entfall des § 11 Abs. 7, § 11a Abs. 2, § 11b samt Überschrift, § 12 Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a, der Entfall des § 12 Abs. 3 und 8, § 12a Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 7, der Entfall des § 12a Abs. 3 und 9, § 13 Abs. 1, 2 und 10, der Entfall des § 13 Abs. 3 und 9, §§ 13a bis 13e samt Überschriften, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 15, § 27 Abs. 13, §§ 27a und 27b samt Überschriften, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3 und 4, § 66a Abs. 1, § 117b Abs. 1 Z 16, § 117b Abs. 2 Z 7, § 117c Abs. 1 Z 2, 3 und 7 bis 9, § 117c Abs. 2 Z 1, der Entfall des § 117c Abs. 2 Z 9, § 117c Abs. 2 Z 12, § 117c Abs. 3, § 128a Abs. 5 Z 2 und 3, der Entfall des § 128a Abs. 6, § 196, der Entfall des § 235 Abs. 15 sowie § 248 samt Überschrift.
(3) In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft: § 31 Abs. 3 Z 5 und 6, der Entfall des § 36b Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 2c, § 62 Abs. 1, 3, 4 und 4a sowie § 109 Abs. 1a.
(4) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 3 und 8, § 12a Abs. 3 und 9, § 13 Abs. 3 und 9, § 13a samt Überschrift, § 27a samt Überschrift, § 117c Abs. 2 Z 9, § 128a Abs. 6 sowie § 235 Abs. 15.
(5) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: § 31 Abs. 3 Z 5 und § 36b Abs. 4.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
§ 249. (1) § 117c Abs. 3 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, tritt mit 31. Dezember 2023 rückwirkend in Kraft.
(2) In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, treten mit 1. Jänner 2023 rückwirkend in Kraft: § 6a Abs. 5, § 6b samt Überschrift, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3a bis 3c, 5, 6 und 9, der Entfall des § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 2, 4a bis 4c, 8 und 11, der Entfall des § 10 Abs. 7, der Entfall des § 11 Abs. 7, § 11a Abs. 2, § 11b samt Überschrift, § 12 Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a, der Entfall des § 12 Abs. 3 und 8, § 12a Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 7, der Entfall des § 12a Abs. 3 und 9, § 13 Abs. 1, 2 und 10, der Entfall des § 13 Abs. 3 und 9, §§ 13a bis 13e samt Überschriften, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 15, § 27 Abs. 13, §§ 27a und 27b samt Überschriften, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3 und 4, § 66a Abs. 1, § 117b Abs. 1 Z 16, § 117b Abs. 2 Z 7, § 117c Abs. 1 Z 2, 3 und 7 bis 9, § 117c Abs. 2 Z 1, der Entfall des § 117c Abs. 2 Z 9, § 117c Abs. 2 Z 12, § 128a Abs. 5 Z 2 und 3, der Entfall des § 128a Abs. 6, § 196, der Entfall des § 235 Abs. 15 sowie § 248 samt Überschrift.
(3) In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft: § 31 Abs. 3 Z 5 und 6, der Entfall des § 36b Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 2c, § 62 Abs. 1, 3, 4 und 4a sowie § 109 Abs. 1a.
(4) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 3 und 8, § 12a Abs. 3 und 9, § 13 Abs. 3 und 9, § 13a samt Überschrift, § 27a samt Überschrift, § 117c Abs. 2 Z 9, § 128a Abs. 6 sowie § 235 Abs. 15.
(5) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: § 31 Abs. 3 Z 5 und § 36b Abs. 4.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 250. Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 auszuüben.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 250. Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Juli 2024 auszuüben.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Berechtigungen gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020
§ 250. Ärztinnen/Ärzte, die zum 31. Juli 2024 über eine Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 verfügen, die Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, sich befristet bis 01. August 2028 in die Ärzteliste eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten auszuüben, sofern sie nachweislich bis spätestens 31. Dezember 2024 einen Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität oder an einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gestellt haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 251. (1) § 2 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 36b, § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 (Anm.: offensichtlich gemeint BGBl. I Nr. 69/2023), § 128a Abs. 5 Z 2 und 3, § 204 Z 9 sowie § 250 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) § 242 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 251. (1) § 2 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 36b, § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, § 128a Abs. 5 Z 2 und 3, § 204 Z 9 sowie § 250 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) § 242 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
§ 252. § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 47a Abs. 5, § 49 Abs. 2, 7 und 8, § 51 Abs. 1a und 1b, § 52b Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 5, § 52c Abs. 2 Z 3 bis 5, § 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie der Entfall des § 117c Abs. 2 Z 8 und der §§ 118b bis 118f samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023
§ 253. (1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024 aufgehoben. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren sind durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. § 160 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Die erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß § 140 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 195/2023 ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmen
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023
§ 254. § 4 Abs. 3a, § 117f Abs. 2a, § 135 Abs. 1, § 140 Abs. 3 und 5, §§ 149 und 195e Abs. 2, §§ 250 und 251 Abs. 1 sowie § 253 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
§ 254a. § 89 samt Überschrift, § 130 Abs. 4 und § 199 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026
§ 254b. (1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juli 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(Anm.: Abs. 2 bis 6 treten mit 1.8.2026 in Kraft)
(7) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026 in Kraft treten.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
In- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026
§ 254c. (1) § 7 Abs. 1 Z 2 , § 14 Abs. 1, und § 31 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026 treten mit 1. Juni 2026 rückwirkend in Kraft.
(2) § 13 Abs. 2 Z 2, § 13b, § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 27a Abs. 2, § 27b Abs. 2, § 41 Abs. 8, § 47a Abs. 1, § 49 Abs. 2, 7 und 8, § 51 Abs. 1, § 52c Abs. 4, § 59 Abs. 1 Z 3, § 62 Abs. 4b, § 66b Abs. 4, § 86 Abs. 3 und 4, § 125 Abs. 4, § 128 Abs. 3 und 4, § 204 Z 5, § 254b Abs. 1 und 7 samt Überschrift, § 260 Z 1 und § 262 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 41 Abs. 1 zweiter Satz außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 2 Z 7 und § 12a Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026 treten rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2030 außer Kraft. § 12 Abs. 2 Z 7 und § 12a Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 treten mit 1. Juni 2030 wieder in Kraft.
(4) § 6a Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 2 Z 4 und § 254b Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Hauptstück
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
Allgemeine Schlussbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
§ 255. Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Beginn der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 256. Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, darf, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, erst ab 1. Juni 2026 begonnen werden.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung über die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 257. Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung gemäß § 6a ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – abweichend von der achtzehnmonatigen Dauer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 – in verkürzter Dauer zu absolvieren:
sechs Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027,
neun Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis zum 31. Mai 2028,
zwölf Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis zum 31. Mai 2029,
15 Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis zum 31. Mai 2030.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Einführung der fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 258. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat einen Antritt zur fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 6 spätestens ab dem 1. Juni 2027 zu ermöglichen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat antragstellenden Personen gemäß § 4 Abs. 5, abweichend von § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, den Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu gewähren, sofern der Antrag vor Ablauf des 31. Mai 2027 gestellt worden ist.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin
§ 259. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin bleiben bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, im Rahmen der aus- und weiterbildungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, die Ausbildungstätigkeit als Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auszuüben.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung für in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Personen
§ 260. Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung
gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023,
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2023,
der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), und
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung – PO 2015, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 2/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 05/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder
durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024,
abzuschließen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung für in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Personen
§ 260. Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß § 6a, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung
bis 31. Mai 2032 gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023,
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2023,
der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), und
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die fachärztliche Prüfung – PO 2026, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 5/2025 veröffentlicht am 17.12.2025, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder
durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024,
abzuschließen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung für Ausbildungseinrichtungen
§ 261. (1) Für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte
Ausbildungsstätten gemäß § 9,
Lehrpraxen gemäß § 12,
Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
Lehrambulatorien gemäß § 13
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 gelten nach Ablauf des 31. Mai 2026 weiterhin als für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen.
(2) Auf Angelegenheiten, ausgenommen § 13a, einschließlich Verfahren von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 weiterhin anzuwenden.
(3) Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 gelten bis längstens 31. Mai 2029 als für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung gemäß §§ 9, 12, 12a oder 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, beantragt worden ist.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 262. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Personen gemäß Abs. 1 müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.6.2026 in Kraft)
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 zu bestimmen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 27 zu entscheiden.
(6) Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 262. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Personen gemäß Abs. 1 müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
(3) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind, haben Personen gemäß Abs. 1 die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu absolvieren.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 zu bestimmen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 27 zu entscheiden.
(6) Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 262. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin. Ein Antrag kann bis 31. Mai 2032 gestellt werden.
(2) Personen gemäß Abs. 1 müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
(3) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind, haben Personen gemäß Abs. 1 die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu absolvieren.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 zu bestimmen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 27 zu entscheiden.
(6) Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
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