Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
69 Versionen
· 1998-11-10 — 2026-05-31
2026-05-31
Ärztegesetz 1998 — art. 1
2025-08-31
Ärztegesetz 1998 — art. 89
2025-07-24
Ärztegesetz 1998 — art. 254
2024-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 262
2024-09-30
Ärztegesetz 1998 — art. 140
2024-06-30
Ärztegesetz 1998 — art. 4
2024-03-28
Ärztegesetz 1998 — art. 4
2023-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 9
2023-07-21
Ärztegesetz 1998 — art. 50
2023-06-30
Ärztegesetz 1998 — art. 2
2023-02-27
Ärztegesetz 1998 — art. 31
2022-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 38
2022-12-30
Ärztegesetz 1998 — art. 13
2022-05-24
Ärztegesetz 1998 — art. 1
2021-08-26
Ärztegesetz 1998 — art. 6
2021-06-30
Ärztegesetz 1998 — art. 27
2021-03-31
Ärztegesetz 1998 — art. 10
2021-03-24
Ärztegesetz 1998 — art. 5
2021-02-18
Ärztegesetz 1998 — art. 244
2020-08-31
Ärztegesetz 1998 — art. 27
2020-07-24
Ärztegesetz 1998 — art. 243
2020-04-04
Ärztegesetz 1998 — art. 41
2020-03-21
Ärztegesetz 1998 — art. 2
2019-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 52
2019-10-29
Ärztegesetz 1998 — art. 51
2019-06-30
Ärztegesetz 1998 — art. 3
2019-03-18
Ärztegesetz 1998 — art. 2
2018-08-14
Ärztegesetz 1998 — art. 240
2018-06-30
Ärztegesetz 1998 — art. 71
2018-06-14
Ärztegesetz 1998 — art. 239
2018-05-24
Ärztegesetz 1998 — art. 27
2017-01-17
Ärztegesetz 1998 — art. 52
2016-11-30
Ärztegesetz 1998 — art. 4
2016-08-01
Ärztegesetz 1998 — art. 50
2016-02-26
Ärztegesetz 1998 — art. 37
2016-01-26
Ärztegesetz 1998 — art. 204
2016-01-17
Ärztegesetz 1998 — art. 3
2015-08-03
Ärztegesetz 1998 — art. 59
2015-06-30
Ärztegesetz 1998 — art. 59
2015-05-20
Ärztegesetz 1998 — art. 236
2014-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 87
2014-07-09
Ärztegesetz 1998 — art. 234
2014-04-24
Ärztegesetz 1998 — art. 51
2013-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 62
2013-05-23
Ärztegesetz 1998 — art. 118
2012-08-14
Ärztegesetz 1998 — art. 231
2012-05-23
Ärztegesetz 1998 — art. 214
2010-08-18
Ärztegesetz 1998 — art. 52
2009-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 59
2009-12-30
Ärztegesetz 1998 — art. 79
2008-04-09
Ärztegesetz 1998 — art. 50
2007-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 62
2007-12-28
Ärztegesetz 1998 — art. 195
2007-10-19
Ärztegesetz 1998 — art. 36
2006-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 52
2006-07-26
Ärztegesetz 1998 — art. 54
2005-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 0
2005-12-28
Ärztegesetz 1998 — art. 100
2005-04-29
Ärztegesetz 1998 — art. 102
2004-12-30
Ärztegesetz 1998 — art. 0
2003-12-30
Ärztegesetz 1998 — art. 0
2002-07-31
Ärztegesetz 1998 — art. 0
2002-06-25
Ärztegesetz 1998 — art. 207
2002-05-31
Ärztegesetz 1998 — art. 4
2001-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 95
2001-08-10
Ärztegesetz 1998 — art. 0
2001-08-10
Aufhebung
1999-12-31
Ärztegesetz 1998 — art. 238
1998-11-10
Ärztegesetz 1998 — art. 2
1998-11-10
Ärztegesetz 1998
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2012-08-14
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(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
Berufsbezeichnungen
§ 43. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
(2) Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 27, 32, 33 und 44) geführt werden.
(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
1. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
2. auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze,
3. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
4. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form,
5. Hinweise gemäß § 4 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.
*(7)* *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)*
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 44. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 5 Abs. 1 berechtigt sind oder im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 erbringen, haben die Berufsbezeichnung „approbierter Arzt“ zu führen.
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(10) Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.
§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(2) Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.
(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
2. Art der Berufsausübung
(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig.
(6) Die Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(7) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
(8) Erste Instanz für das Verfahren über die Kurienumlage gemäß Abs. 2 ist der Kurienobmann. Gegen Beschlüsse des Kurienobmannes steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an die Kurienversammlung zu.
(9) Für Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(10) Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 92. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
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14. Rechnungsabschluss.
Eigener Wirkungsbereich
§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,
3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
4. Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
5. Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
6. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
7. Einrichtung eines Solidarfonds,
8. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
9. Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
10. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
11. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
12. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
13. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 117e ,
14. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
15. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
16. Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,
17. Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß §§ 12 und 12a,
18. Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste, mit Ausnahme von Verfahren gemäß §§ 32, 33 und 35, einschließlich der
a) Ausstellung von damit im Zusammenhang stehenden Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und
b) Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,
19. Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation, ausgenommen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 32 und 33,
20. Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach,
21. Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch
a) Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
b) Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,
c) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, sowie
d) Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen;
22. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
22a. Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß § 52d mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,
23. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie
24. Verlautbarungen gemäß § 4 Abs. 6 ÄsthOpG.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
1. Satzung,
2. Geschäftsordnung,
3. Umlagen- und Beitragsordnung,
4. Verordnung über den Solidarfonds (§ 118),
5. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a,
6. Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3),
7. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 12, 12a, 15 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 sowie für die Angelegenheiten gemäß §§ 14, 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35,
8. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3), jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,
9. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der
a) ärztlichen Fortbildung (§ 49) und Weiterbildung,
b) Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (§ 53 Abs. 4),
c) hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (§ 56 Abs. 1 Z 1), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,
d) Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4),
e) Lehr(gruppen)praxenführung und
f) Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,
10. Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
11. Verordnung über Schlichtungen,
12. Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
13. Jahresvoranschlag sowie
14. Rechnungsabschluss.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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9. Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3).
Übertragener Wirkungsbereich
§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 9, 10, 11, und 13,
2. Durchführung von Verfahren gemäß §§ 32, 33 und 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,
3. Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation von Personen, die eine Bewilligung gemäß §§ 32 oder 33 anstreben,
4. Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß § 37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß § 37 Abs. 9,
5. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch
a) Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
b) Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a,
c) Qualitätskontrolle sowie
d) Führung eines Qualitätsregisters.
6. Durchführung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG.
(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
1. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32, 33, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35,
2. Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2),
3. Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),
4. Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),
5. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,
6. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11,
7. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,
8. Verordnung über die ärztlich e Qualitätssicherung (§ 118c); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen;
9. Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3) sowie
10. Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (§ 4 Abs. 5 und § 9 ÄsthOpG).
Verfahrensrecht und Datenschutz
§ 117d. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das AVG anzuwenden.
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7. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 123 Abs. 3 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.
§ 122. Der Vollversammlung obliegt
1. die Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,
2. die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
3. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
5. die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
6. die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß § 117b Abs. 2 Z 4 bis 11 und § 117c Abs. 2 Z 1 bis 10,
7. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 123 Abs. 3 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Vorstand
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(14) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ein und führt den Vorsitz.
Präsident und Vizepräsidenten
§ 125. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Der Präsident, ein Vizepräsident sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern in je einem Wahlgang für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident, ein Vizepräsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten, des zu wählenden Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und dessen Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
(3) Die Obmänner der Bundeskurien sind Vizepräsidenten.
(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid als erste und letzte Instanz in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 und § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
(5) Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
1. die Kurienkompetenzen übersteigt,
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage das Verfahrens gemäß Abs. 6 eingeleitet wird.
(6) Dem Präsidenten sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen. Der Präsident kann von seinem Recht innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(7) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Bundeskurie bzw. welcher Bundeskurie fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Bundeskurie dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
(8) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in folgender Reihenfolge vertreten:
1. von dem von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten,
2. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident nicht angehört,
3. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
(9) Endet die Funktion des Präsidenten, des von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, den Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen.
(10) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(11) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Der geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Präsident der Ärztekammern die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
(12) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien mit Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.
(13) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.
(14) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ein und führt den Vorsitz.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Bundeskurien
@@ -18008,6 +18270,14 @@
ÄrzteG 1998
Schlussbestimmung zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 80/2012
§ 231. § 130 Abs. 1 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 80/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung