Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 76 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen ............................... §§ 1 und 2
Wahlkörper ............................................ § 3
Anordnung der Wahlen .................................. § 4
Festsetzung der Mandate ............................... § 5
Leitung der Wahlen .................................... §§ 6 bis 8
Ausschreibung der Wahl ................................ § 9
Aktives Wahlrecht ..................................... § 10
Passives Wahlrecht .................................... § 11
Wählerlisten .......................................... §§ 12 und 13
Einspruchsverfahren ................................... §§ 14 und 15
Wahlkuverts ........................................... § 16
Wahlvorschläge ........................................ §§ 17 und 18
Amtlicher Stimmzettel ................................. § 19
Abstimmungsverfahren .................................. §§ 20 bis 22
Zweigwahlkommissionen ................................. §§ 23 und 24
Stimmabgabe ........................................... § 25
Gültigkeit der Stimmzettel ............................ §§ 26 bis 28
Stimmenzählung ........................................ § 29
Ermittlungsverfahren .................................. § 30
Niederschrift ......................................... § 31
Verständigung von der Wahl ............................ § 32
Einspruch gegen die Ermittlung ........................ § 33
Wahlen in der Vollversammlung ......................... § 34
Wahlen in den Kurienversammlungen ..................... § 35
Schlußbestimmungen .................................... §§ 36 bis 38
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arzt, Facharzt, Turnusarzt, Wahlkommissär usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2. Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Landesärztekammer gesondert durchzuführen.
Wahlkörper
§ 3. (1) Innerhalb jeder Landesärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden für
die Kurie der angestellten Ärzte,
die Kurie der niedergelassenen Ärzte sowie
die Kurie der Zahnärzte.
(2) In Landesärztekammern mit 3 000 oder mehr Mitgliedern sind je Kurie die entsprechenden Sektionen als Wahlkörper einzurichten (§ 72 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998), ebenso in Landesärztekammern mit weniger als 3 000 Mitgliedern, sofern entsprechende Sektionen als Wahlkörper durch die Satzung eingerichtet sind.
(3) Die Zugehörigkeit eines ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 des Ärztegesetzes 1998) zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer am Tag vor der Wahlausschreibung. Jene Ärzte, die bezüglich ihres Wahlkörpers eine Wahlmöglichkeit haben, können eine entsprechende, eigenhändig unterfertigte Mitteilung schriftlich oder per Telefax an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung richten. Ärzte gemäß § 47 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, die nicht der Kurie der Zahnärzte angehören, sind der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen.
(4) Die Landesärztekammer hat der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten Kammerangehörigen vorzulegen.
Anordnung der Wahlen
§ 4. Die Vollversammlung der Landesärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.
Festsetzung der Mandate
§ 5. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte fest. Daraufhin hat die Vollversammlung, unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen am Tag vor der Vollversammlung, die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden Mandate festzulegen. Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, hat die Vollversammlung die Zahl der auf sie entfallenden Mandate aus der Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate festzulegen. Die Zahl der Mandate ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des § 30 festzulegen.
(2) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds sowie weiteren Kammerräten gebildet. Die Zahl der weiteren Kammerräte ist mit mindestens fünf und höchstens 25 von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegen. Die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung nach dem zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten sind.
Leitung der Wahlen
§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist am Sitz jeder Landesärztekammer, unbeschadet der §§ 22 bis 24, eine gemeinsame Wahlkommission für alle Wahlkörper zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je zwei Mitgliedern (je zwei Ersatzmitgliedern) aus jedem Wahlkörper. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige regionale Vertretung der Landesteile Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand zu ernennen.
(2) Den Vorsitz in den Wahlkommissionen führt ein von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten ernannter Wahlkommissär. Die Landesregierung hat einen oder zwei Stellvertreter des Wahlkommissärs zu bestellen.
(3) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte der Wahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten sind.
(4) Der Wahlkommission obliegt
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§§ 16 und 19) bei der Wahlkommission einlangen müssen;
die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§§ 12 und 14);
die Auflegung der Wählerlisten (§§ 12 und 14);
die Übermittlung der Wählerlisten (§ 12 Abs. 2);
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 15 Abs. 5);
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18);
über die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 19);
die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel (§ 20);
die Überprüfung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29);
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 30).
§ 7. (1) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, per Telefax oder telegraphisch einberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so trifft der Wahlkommissär die notwendigen Entscheidungen.
(2) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder ordentliche Kammerangehörige verpflichtet ist. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission sowie jeder Leiter einer Wahlkommission (Stellvertreter) ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.
(3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Leitern der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Landesärztekammer zu tragende Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben wird vom Vorstand bestimmt.
§ 8. Jede wahlwerbende Gruppe (§ 17 Abs. 1), deren Wahlvorschläge gemäß § 18 Abs. 6 veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Wahlkommissär spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluß auf die Wahlhandlung nehmen.
Ausschreibung der Wahl
§ 9. (1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest acht Wochen zu liegen.
(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an den Leiter der Wahlkommission ausüben können (§ 25) oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post versandten, die Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen; wird die Wahl an mehreren Tagen (§§ 23 bis 25) durchgeführt, sind die Daten der einzelnen Wahltage festzulegen, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die die Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;
die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag, an den Wahltagen, die Stimmabgabe möglich ist (§§ 20 bis 25);
die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerräte (§ 5);
die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten (§ 12) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung derselben bei der Landesärztekammer einzubringen sind (§ 14) und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (§ 15 Abs. 4);
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Wahlkommissär spätestens am 28. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;
die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 18 Abs. 6);
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 26 Abs. 1);
die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§§ 19 bis 25).
(3) Die Wahlkundmachung ist im Presseorgan der Landesärztekammer zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann außerdem auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.
Aktives Wahlrecht
§ 10. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle am Tag vor der Wahlausschreibung in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen gemäß § 68 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, die die Voraussetzung gemäß § 77 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 erfüllen. Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einer der Wählerlisten eingetragen sein.
Passives Wahlrecht
§ 11. (1) Wählbar sind alle gemäß § 10 Abs. 1 wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlags sind in der dort festgelegten Reihenfolge Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit für einen Wahlkörper richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(2) Ein Mandatsverzicht ist der Landesärztekammer schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Landesärztekammer rechtswirksam. Die Landesärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden der Erledigung eines Mandates das nach Abs. 1 nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlags von der Mandatsübernahme mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax zu verständigen. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der Landesärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekanntzugeben. Unterbleibt die Nachnominierung, bleibt das Mandat unbesetzt.
Wählerlisten
§ 12. (1) Die Wahlkommission hat die von der Landesärztekammer nach Wahlkörpern gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an ihrem Sitz öffentlich aufzulegen.
(2) Die Wahlkommission hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, die Wählerlisten in Abschrift zu übermitteln. Die Wählerlisten haben den Namen des Wahlberechtigten, einen Berufssitz oder Dienstort sowie die Arztnummer zu enthalten. Eine Weitergabe der Wählerlisten durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.
§ 13. Die Landesärztekammern sowie die Dienstgeber von Wahlberechtigten haben der Wahlkommission die zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
Einspruchsverfahren
§ 14. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerlisten im Presseorgan der jeweiligen Landesärztekammer zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, daß von Wahlberechtigten Einsprüche schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Auflegung der Wählerlisten bei der entsprechenden Landesärztekammer eingebracht werden können. Diese hat die Einsprüche unverzüglich an die Wahlkommission weiterzuleiten.
§ 15. (1) Über Einsprüche gemäß § 14 entscheidet die Wahlkommission endgültig.
(2) Jeder Einspruch darf nur eine einzelne Person betreffen. Jeder Einspruch ist zu begründen. Betrifft ein Einspruch gleichzeitig mehrere Personen, so ist er von der Wahlkommission zurückzuweisen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten.
(4) Der Wahlkommissär hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben worden ist, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs schriftlich, telegraphisch oder per Telefax zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der betreffenden Landesärztekammer schriftlich, telegraphisch oder per Telefax eingelangt sind.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekanntzugeben.
(7) Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat die Wahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlkuverts
§ 16. Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens (§§ 14 und 15) und nach der Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18) sämtlichen laut Wählerlisten ihres Bereiches Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar), das für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, sowie einen amtlichen Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Die Zustellung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels befindet. Für jeden der Wahlkörper gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sind einheitlich für die Durchführung der Wahlen auf Anordnung der Wahlkommission von der jeweiligen Landesärztekammer verschiedenfarbige Wahlkuverts und vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die Wahlkuverts sind samt dem von der Landesärztekammer vorbedruckten Rückkuvert auszuschicken, welches den Arztnamen und die Arztnummer, allenfalls ergänzt um einen Identifikationscode, als Absender enthält.
Wahlvorschläge
§ 17. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung zu den Wahlen in die Landesärztekammern beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr beim Wahlkommissär einzubringen, der den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge können in Listenform oder in Form von losen Blättern, die durchgehend zu numerieren, zu heften und mit einem Siegel zu versehen sind, eingebracht werden. Sie dürfen höchstens doppelt so viele Wahlwerber, wie Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Anschrift sowie der Berufsbezeichnung des Wahlwerbers laut Ärzteliste am Tag vor der Wahlausschreibung. Jeder Wahlwerber hat die Zustimmung zu seiner Bewerbung durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, sind die Wahlvorschläge von mindestens so vielen Wahlberechtigten zu unterstützen, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Kandidiert eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern, sind die Wahlvorschläge von mindestens halb so vielen Wahlberechtigten zu unterstützen, als Kammerräte in die Vollversammlung zu wählen sind. Zum Nachweis dessen sind den Wahlvorschlägen Unterstützungserklärungen nach dem Muster der Anlage 3, ausgefüllt und von Wahlberechtigten eigenhändig unterfertigt, anzuschließen. Von einem Wahlberechtigten kann nur eine Unterstützungserklärung abgegeben werden, widrigenfalls alle Unterstützungserklärungen des jeweiligen Wahlberechtigten vom Wahlkommissär als ungültig auszuscheiden sind.
(4) Die Wahlvorschläge sind als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder Wählergruppe zu bezeichnen und haben einen der Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigten anzuführen. Mangels einer solchen Nennung gilt der erstbezeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.
(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 18. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe unverzüglich, längstens aber bis zum 25. Tag vor dem Wahltag mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem Wahltag dem Wahlkommissär schriftlich mitzuteilen. Bei Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern muß der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neuaufgenommenen Wahlwerber sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe enthalten.
(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht werden, ferner solche, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen aufweisen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind nach erfolglosem Berichtigungsverfahren von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen. Weiters sind nach Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel die über die doppelte Anzahl der zu vergebenden Mandate hinausgehenden Namen von Wahlwerbern zu streichen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu streichen.
(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthalten sämtliche eingereichten Wahlvorschläge nicht so viele Wahlwerber, wie Mandate zu vergeben sind, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
(6) Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper im Presseorgan der jeweiligen Landesärztekammer nach Prüfung so zeitgerecht zu veranlassen, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt. Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem Wahltag (den Wahltagen) an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
(7) In der Verlautbarung gemäß Abs. 6 bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Gesamtzahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl zur Vollversammlung erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Wählergruppen in allen Wahlkörpern vertreten waren. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Wahl zur Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist. Ändert eine Wählergruppe, die in der letzten Vollversammlung vertreten war, ihre Bezeichnung oder eine allfällige Kurzbezeichnung, so ist dieser Absatz anzuwenden, wenn die Wählergruppe mit Ausnahme der Bezeichnung offensichtlich die gleiche ist.
(8) Im Anschluß an die gemäß Abs. 7 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim Wahlkommissär zu richten hat. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
(9) Kandidiert eine Wählergruppe nicht in allen Wahlkörpern, bleibt die in den Abs. 7 und 8 festgelegte Reihenfolge unberührt, doch ist die dieser Wählergruppe zukommende Stelle in der Verlautbarung des Wahlvorschlages für den betreffenden Wahlkörper mit dem Wort „leer'' zu versehen.
(10) War bei der letzten Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen nach der Gesamtzahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letztvorangegangenen Wahl zur Vollversammlung erreicht haben. War auch bei dieser Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, richtet sich die Reihenfolge der Wählergruppen nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim Wahlkommissär.
(11) Lassen sich aus einem Wahlvorschlag mehrere Wahlvorschläge ableiten, sind die Abs. 7 bis 10 sinngemäß anzuwenden.
Amtlicher Stimmzettel
§ 19. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der gemäß § 18 Abs. 7 bis 10 festgelegten Reihenfolge sowie die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden (§ 6 Abs. 4 Z 7).
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge zu richten (§ 18). Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper einheitlich andersfarbige amtliche Stimmzettel mit dem jeweils in Betracht kommenden Wahlkuvert in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.
Abstimmungsverfahren
§ 20. (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerlisten eingetragen sind.
(2) Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch postalische Übersendung des Wahlkuverts an die Wahlkommission, in deren Bereich sie tätig sind, ausüben.
(3) Das Wahlkuvert kann in dem gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 festgelegten Zeitraum bei der für die Stimmabgabe zuständigen Wahlkommission persönlich überbracht oder postalisch übermittelt werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission vorbedruckte Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(4) Die Wahlkommission ist verpflichtet, auf Verlangen die Übernahme des vorbedruckten Rückkuverts zu bestätigen.
(5) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme. Die amtlichen Wahlkuverts sind mittels des vorbedruckten Rückkuverts an die Wahlkommission zu übermitteln.
(6) Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission einlangenden Wahlkuverts samt vorbedruckten Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen vorbedruckten Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.
§ 21. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal ermöglicht wird. Wird die Stimme am Wahltag (an den Wahltagen) persönlich abgegeben, so ist § 25 anzuwenden.
(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Landesärztekammer beizustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, mit Ausnahme des Abs. 4 zweiter Satz.
(4) Im Wahllokal müssen die Wählerlisten der Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.
§ 22. (1) Für die Durchführung der Wahlen im Bereich der Ärztekammer für Wien kann auf Antrag des Wahlkommissärs von der Landesregierung die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien nach Wahlkörpern gesondert und räumlich getrennt zugelassen werden. In diesem Fall ist je ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter als Leiter der Wahlkommission eines jeden Wahlkörpers zu bestellen. Die Bestellung obliegt der Landesregierung.
(2) Die Wahlkommission für den Wahlkörper besteht aus dem Leiter, der den Vorsitz in der Wahlkommission führt, und drei Mitgliedern (drei Ersatzmitgliedern), die das aktive und passive Wahlrecht zum Wahlkörper besitzen müssen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Vorstand zu ernennen. Gemäß § 8 kann jede wahlwerbende Wählergruppe eine Vertrauensperson in die Wahlkommission des Wahlkörpers entsenden.
(3) Der Wahlkommission des Wahlkörpers kommen alle Aufgaben zu, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens nach dieser Verordnung der Wahlkommission obliegen. Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 31 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Niederschriften der Wahlkommissionen der Wahlkörper von den Mitgliedern der Wahlkommission des Wahlkörpers zu fertigen und in einer Gesamtniederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommissionen der Wahlkörper zu unterzeichnen ist, zusammenzufassen sind.
(4) Wird gemäß § 23 die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt, so kann die Wahlkommission für das Abstimmungsverfahren vorsehen, daß für jeden Wahltag mit Ausnahme des zeitlich letzten Wahltages eine eigene Zweigwahlkommission gebildet wird. Diese Zweigwahlkommissionen sind jeweils aus dem Wahlkommissär oder einem seiner Stellvertreter als Leiter der Zweigwahlkommission und zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu bilden. Die zwei Mitglieder (zwei Ersatzmitglieder) der jeweiligen Zweigwahlkommissionen sind vom Vorstand zu ernennen, und müssen nicht Mitglieder der Wahlkommission sein. Sie dürfen allerdings nicht ihren Dienstort am Ort des Wahllokales haben. Gemäß § 8 kann jede wahlwerbende Gruppe eine Vertrauensperson in die Zweigwahlkommissionen entsenden.
(5) Im Falle der Durchführung der Wahlen an mehreren Wahltagen hat sich die Wahlkommission erst am letzten festgesetzten Wahltag zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.
Zweigwahlkommissionen
§ 23. (1) Die jeweilige Landesärztekammer kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in einer Krankenanstalt beschäftigten Ärzte festlegen, in welcher Krankenanstalt die Durchführung der Wahl an mehreren Wahltagen möglich ist. In diesem Fall hat die jeweilige Landesärztekammer die nachweislich entstandenen Kosten für die Errichtung von Wahllokalen in tatsächlicher Höhe dem Träger der Krankenanstalt zu ersetzen.
(2) Die Wahlkommission kann mehrere Wahltage bestimmen. Wird die Wahl an mehreren Wahltagen beschlossen, so ist zu bestimmen, in welchen Wahllokalen und innerhalb welchen Zeitraumes an den jeweiligen Wahltagen die Stimmabgabe für die Wahlberechtigten möglich ist.
(3) Die Wahlkommission hat in der Wahlkundmachung die Wahltage und die Wahllokale an den jeweiligen Wahltagen sowie die Zeiträume, in denen die Stimmabgabe möglich ist, zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Wahllokale und Stimmabgabezeiten ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für möglichst viele Wahlberechtigte gewährleistet ist.
(4) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden.
(5) Wird die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt, so ist über Aufforderung der Wahlkommission durch Bereitstellung geeigneter Wahllokale einschließlich der für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen die Wahl in den entsprechenden Krankenanstalten zu ermöglichen. Die Wahlurne und die Wahlzellen sind in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand von der jeweiligen Landesärztekammer zur Verfügung zu stellen.
(6) Wird die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt, so ist zur Berechnung der Fristen nach dieser Verordnung der erste Wahltag heranzuziehen.
(7) Im übrigen gelten alle Bestimmungen dieser Verordnung, die die Stimmabgabe regeln, sinngemäß auch für die Durchführung der Wahl an mehreren Wahltagen.
§ 24. (1) Wird die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt, so hat der jeweilige Leiter der Zweigwahlkommission nach Ende der Stimmabgabe die Wahlurne in Verwahrung zu nehmen und verschlossen dem Wahlkommissär zu übergeben. Dieser hat für die gesicherte Verwahrung der Wahlkuverts bis zum letzten Wahltag Sorge zu tragen.
(2) Wird die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt, so ist nur ein Abstimmungsverzeichnis für jeden Wahlkörper zu führen. Ebenso ist nur eine Wählerliste zu führen, auf der der Name des Wählers abgestrichen wird. Die Abstimmungsverzeichnisse und die Wählerliste sind am Ende eines jeden Wahltages vom Vorsitzenden der jeweiligen Zweigwahlkommission dem Wahlkommissär zu übergeben. Der Wahlkommissär hat diese in Verwahrung zu nehmen und am nächsten Wahltag dem jeweiligen Vorsitzenden der Zweigwahlkommission auszuhändigen.
(3) Vor dem letzten Wahltag hat der Wahlkommissär die Abstimmungsverzeichnisse und die Wählerliste mit den rechtzeitig eingetroffenen vorbedruckten Rückkuverts zu vergleichen. Er ist dabei vom Kammeramt der Landesärztekammer zu unterstützen. Wird hierbei festgestellt, daß ein vorbedrucktes Rückkuvert auf den Namen eines Wahlberechtigten lautet, der bereits im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, so ist das verschlossene, vorbedruckte Rückkuvert aus dem Abstimmungsverfahren endgültig auszuscheiden. Hierüber ist ein Vermerk im Wahlprotokoll anzufertigen.
Stimmabgabe
§ 25. (1) An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) hat sich die jeweilige Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Leiter der jeweiligen Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen. Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(2) Gebrechliche Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben (§ 21 Abs. 1), dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Leiter der Wahlkommission bestätigen müssen, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(3) Jeder Wähler hat sich durch eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung, aus der seine Identität zweifelsfrei hervorgeht, auszuweisen.
(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission hat zu prüfen, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist. Über Verlangen ist dem Wähler ein amtlicher Stimmzettel samt Kuvert auszufolgen.
(5) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Wahlkommissär, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers von einem Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission in der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(6) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe Zweifel über die Identität des Wählers ergeben.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 26. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teils derart beschädigt worden ist, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte;
überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist;
zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind;
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur wahlwerbenden Gruppe angebracht worden sind, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
(5) Wenn ein Kuvert mehrere dieselbe wahlwerbende Gruppe gültig bezeichnende Stimmzettel enthält, so sind sie als einzige Stimme zu zählen; enthält es mehrere Stimmzettel, die verschiedene wahlwerbende Gruppen bezeichnen, so sind alle Stimmzettel ungültig.
§ 27. (1) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die postalisch bis zum Schluß der Wahlhandlung am Wahltag eingelangten amtlichen Wahlkuverts (§ 16) zu behandeln.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob auf dem vorbedruckten Rückkuvert der Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste des jeweiligen Wahlkörpers ersichtlich ist.
(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen (§ 25 Abs. 5), ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(5) Hierauf ist das amtliche Wahlkuvert dem vorbedruckten Rückkuvert zu entnehmen, das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen und das vorbedruckte Rückkuvert zu vernichten. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(6) Nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgelegten Zeit einlangende Wahlkuverts sind samt vorbedrucktem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt'' zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 31) zu vermerken.
§ 28. Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert für die Abgabe in die für den jeweiligen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zuzulassen ist (§ 27 Abs. 2), entscheidet die Wahlkommission.
Stimmenzählung
§ 29. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 27 behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär die Stimmabgabe im Vertretungsbereich für abgeschlossen.
(2) Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt, für jeden Wahlkörper gesondert, fest:
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 mit der Zahl zu
(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Ermittlungsverfahren
§ 30. (1) Die Wahlkommission ermittelt sodann getrennt für die Wahlkörper, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die im Vertretungsbereich bei jedem Wahlkörper sich ergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmsummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf die erforderliche Anzahl von Dezimalen zu berechnen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
(5) Die Wahlkommission hat hierauf von jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber, als ihm Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.
(6) Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern getrennt, im Presseorgan der Landesärztekammer zu verlautbaren.
Niederschrift
§ 31. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Vertretungsbereiches und des Wahlortes;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen Wählergruppen;
die Zeit vom Beginn und Schluß des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts gemäß § 27 Abs. 3;
sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden;
die Feststellung der Wahlkommission nach § 29 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
das endgültige Wahlergebnis (§ 30), getrennt nach Wahlkörpern.
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
die Wählerlisten;
die Abstimmungsverzeichnisse;
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (§ 27 Abs. 6).
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist binnen drei Werktagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.
Verständigung von der Wahl
§ 32. Die Wahlkommission übermittelt jedem Kammerrat mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Werktagen nach dem Wahltag eine Verständigung über seine Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 33. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 30 Abs. 6) von jeder wahlwerbenden Gruppe, die zur Wahl zugelassen worden ist, bei der Landesregierung angefochten werden.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Landesregierung auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis im Presseorgan der Landesärztekammer kundzumachen.
(3) Findet die Landesregierung keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung über Einsprüche gemäß den Abs. 2 und 3 ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Wahlen in der Vollversammlung
§ 34. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher Weise zu erfolgen, sofern nur ein Vizepräsident zu wählen ist und nicht auf Grund der Satzung die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 30 zu wählen.
(3) Scheidet einer von mehreren gewählten Vizepräsidenten aus, so hat die Gruppe aus der der scheidende Vizepräsident stammt, die Nominierung des Nachfolgers vorzunehmen. Scheidet der einzige Vizepräsident aus, hat in der nächsten Vollversammlung eine Neuwahl des Vizepräsidenten zu erfolgen.
(4) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat der Vizepräsident (haben die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl) die Geschäfte weiterzuführen. Der geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung muß binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird auch dem Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Kammerrat die Geschäfte weiterzuführen. Für die Neuwahl gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
Wahlen in den Kurienversammlungen
§ 35. (1) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 30 für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes.
(2) Entzieht die Kurienversammlung dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Kurienversammlung zur Neuwahl des Kurienobmanns einzuberufen. Diese muß binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kurienversammlung die Geschäfte weiterzuführen. Für die Neuwahl gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
Schlußbestimmungen
§ 36. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen.
(2) Die Tage des Postenlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, daß der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
§ 37. Die tatsächlichen Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern ergeben, sind von der jeweiligen Landesärztekammer zu tragen.
§ 38. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 5/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 353/1998, außer Kraft.
Anlage 1
zu § 16 der Ärztekammer-Wahlordnung
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
zu § 16 der Ärztekammer-Wahlordnung
Amtlicher Stimmzettel
für die
Wahl der Ärztekammer für .........................
am .......................
Wahlkörper für die ............................
(Anführung der entsprechenden Kurie oder allfälligen Sektion)
```
```
Liste Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe Für die gewählte
Nr. und allfällige Kurzbezeichnung wahlwerbende
Gruppe ein X
einsetzen!
```
```
1 O
```
```
2 O
```
```
3 O
```
```
4 O
```
```
5 O
```
```
Anlage 3
zu § 17 Abs. 3 der Ärztekammer-Wahlordnung
Wahl in der Ärztekammer
für ............................... Jahr ............
Wahlkörper für die .................................................
...................................................................
(Anführung der entsprechenden Kurie oder allfälligen Sektion)
Fortl. Nr.: ...................................
UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNG
Der gefertigte ........................, geb. am ...................
(Vor- und Familienname)
wohnhaft in ........................................................
unterstützt hiemit den Wahlvorschlag der/des
...................................................................
...................................................................
(Bezeichnung der Organisationen oder Wählergruppe)
............................................................
Eigenhändige Unterschrift samt Angabe von Vor- und Zuname)