Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
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Teil
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten”
§ 4 Verweisungen
```
Teil
```
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Ausnahmen für Tiere
§ 7 Ausnahmen für Waren und Gegenstände
Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 8 Bescheinigungen
§ 9 Formulare
§ 10 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 11 Ein- und Durchfuhrbewilligungen
Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 12 Zulassung ausländischer Betriebe
§ 13 Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 14 Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 15 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder
Anwendung verbotener Stoffe
§ 16 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des
Bestimmungsstaates
§ 17 Einfuhrverbote für Fleisch
§ 18 Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle
§ 19 Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen sowie Einfuhr von
Waren mit Bestimmungsort in einer Freizone oder einem
Freilager
§ 20 Transportmittel und -behältnisse
§ 21 Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 22 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 23 Ort des Grenzeintritts
§ 24 Kontrollorgane
§ 25 Packstück- und Raumverschlüsse
§ 26 Anmeldung von Sendungen
§ 27 Grenztierärztliche Untersuchung
§ 28 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische
Untersuchung
§ 29 Grenztierärztliche Abfertigung
§ 30 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 31 Zurückweisung
§ 32 Gebühren
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 33 Kontrollpflichtige Sendungen
§ 34 Andere Sendungen
§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
Teil
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber
EU-Mitgliedstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 36 Anwendungsbereich
§ 37 Bescheinigungen
Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
§ 38 Transportmittel und -behältnisse
§ 39 Bewilligungsfreies Verbringen
§ 40 Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 41 Verbringungsverbot für Tiere
§ 42 Verbringungsverbot für Fleisch
§ 43 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 44 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 45 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 46 Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 47 Betriebliche Aufzeichnungen
§ 48 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 49 Zulassungsverfahren
§ 50 Kennzeichnung
§ 51 Anzeige der Ankunft
§ 52 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 53 Sonstige Maßnahmen
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 54 Tiere
§ 55 Waren
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 56 Behördliche Maßnahmen
§ 57 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
Teil
Schlußbestimmungen
§ 58 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 59 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 60 Inkrafttreten
Anlage 1: Kontrollpflichtige Sendungen
Anlage 2: Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und
Gegenstände gemäß EU-Gemeinschaftsrecht
Anlage 3: Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Anlage 4: Dienstsiegel der Grenztierärzte
Anlage 5: Dienstabzeichen der Grenztierärzte
Anlage 6: Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
Anlage 7: Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
nach EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Anlage 8: Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer
Bewilligung bedarf
Anlage 9: Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter
bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Anlage 10: Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
Anlage 11: Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den
Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen
Anlage 12: Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches
Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
Anlage 13: Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
Anlage 14: Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die
unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere
verbringen
Anlage 15: Kennzeichnungsmethoden
Anlage 16: Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 17: Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 18: Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben
gemäß § 45
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von in den Anlagen genannten
lebenden Tieren (im folgenden genannt „Tiere''),
toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im folgenden genannt „Waren'') und
Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im folgenden genannt „Gegenstände'').
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete Tierarzt;
Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur:
Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;
Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;
Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
Bienen: Bienenvölker und Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
Drittstaat: Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist;
Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat;
Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von in einem Drittstaat gelegenen Ort
zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EU gelegen ist;
Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);
Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden;
Fischereierzeugnisse: sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln;
Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;
Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
Grenzkontrollstelle: amtliche Grenzüberwachungsstelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß Richtlinie 90/675/EWG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie sonstige, anläßlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen genutzte Einrichtung;
Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt;
Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere, das zur Gänze oder teilweise aus wenig gefährlichen Stoffen gemäß Richtlinie 90/667/EWG hergestellt wurde;
Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flußpferde;
Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich nach einem anderen Mitgliedstaat der EU, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 7;
In-Vitro-Diagnostika: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt ausschließlich oder im wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen;
Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
Laborreagenzien: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungbedingt für Laboratorien bestimmt ist;
Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;
Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;
physische Untersuchung gemäß § 27: unmittelbar am Tier, an der Ware oder am Gegenstand vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muß ausgestellt sein: von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslandes, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt, oder von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe führt;
Rohmaterial: frisches Fleisch, Blut, Drüsen, Darmschleimhaut, Organe und andere Nebenprodukte der Schlachtung, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist;
Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder, Schweine, Pferde, Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind;
Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;
tierische Abfälle: Körper oder Teile von Tieren, auch von Fischen, oder nicht unmittelbar für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von tierischen Exkrementen und von Küchenabfällen und Speiseabfällen;
Übernahmeerklärung: die Erklärung der zuständigen Behörde des nach einer Durchfuhr erstberührten Drittstaates, die Sendung, sofern diese sich beim Eintritt in die EU als frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen;
Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
wenig gefährliche Stoffe: die in Art. 2 Z 3 und in Art. 5 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten Abfälle und Erzeugnisse;
Wildgeflügel: alle von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel, außer die bereits unter Z 19 genannten Arten;
Ziervögel: andere als die von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung:
Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten''
§ 3. In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kann beim Bundeskanzleramt zu den Amtsstunden Einsicht genommen werden. Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können beim Bundeskanzleramt gegen Kostenersatz auch käuflich erworben werden.
Verweisungen
§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Teil
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
Anwendungsbereich
§ 5. (1) Der 2. Teil dieser Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr und die Durchfuhr von jenen Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, die in der Anlage 1 genannt sind, sofern die jeweilige Sendung aus Drittstaaten über die österreichische Staatsgrenze gebracht wird und
direkt oder über Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingeführt oder
durch Österreich in das Gebiet der EU eingeführt oder
durch das Gebiet der EU durchgeführt werden soll.
(2) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(3) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
Ausnahmen für Tiere
§ 6. Folgende Tiere sind keine kontrollpflichtigen Sendungen:
bis zu drei Tiere folgender Tierarten im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung, wenn die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind:
den Namen und die Anschrift des Tierhalters,
die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenfalls auch die Nummer der Hundemarke und
den Nachweis, daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, sie darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen; auch eine Wiederholungsimpfung muß längstens ein Jahr nach der vorherigen Tollwutschutzimpfung und längstens ein Jahr vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden sein;
bis höchstens 20 Aquarienfische (Zierfische) pro Person im Reiseverkehr, wenn die Fische nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;
Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache;
Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;
zusammengehörige Schlittenhundgespanne bis zu zwölf Tieren, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;
Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder zur Arbeit genutzt werden (zB Alpenweideviehverkehr).
Ausnahmen für Waren und Gegenstände
§ 7. Folgende Waren sind keine kontrollpflichtigen Sendungen:
Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EU nicht verboten ist;
Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind und sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen, die versandte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EU nicht verboten ist;
Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EU nicht verboten ist; werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so sind sie unschädlich zu beseitigen;
Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fc-Wert von mindestens 3,00 unterworfen wurden und wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und wenn sie
im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder
in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;
höchstens zehn Stück selbstgefangene, tote Fische bis zu einem Gesamtgewicht von 15 kg, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;
Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden;
Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und wenn der Gehalt an Milchprodukten nicht mehr als 20% beträgt oder der Gehalt anderer kontrollpflichtiger Bestandteile nicht mehr als 1% beträgt;
Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln;
bearbeitete Schafwolle, bearbeitete Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (diese Waren gelten als bearbeitet, wenn sie einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden) sowie Federn und Federteile, wenn diese Waren mit strömendem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt wurden;
Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;
Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand „wet blue'';
fertige Nahrungsmittel, die ausschließlich aus Eiprodukten hergestellt wurden.
Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Bescheinigungen
§ 8. (1) Bescheinigungen gemäß dem 2. Teil dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dem 2. Teil dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genußtauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse).
(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
(3) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.
(5) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, daß sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie 96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EU-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.
(6) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muß mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.
(7) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(8) Ist auf Grund einer Maßnahme der EU oder eines Mitgliedstaates
- gestützt auf die entsprechende, in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage - die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundeskanzler diese Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht, so muß auch bei Einfuhren aus Drittstaaten die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, daß auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Formulare
§ 9. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den einschlägigen EU-Vorschriften vorgesehen sind.
(2) Der Bundeskanzler hat die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 10. Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die Bestimmungen der Anlage 1 einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen.
Ein- und Durchfuhrbewilligungen
§ 11. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundeskanzler zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den EU-Bestimmungen nicht widerspricht.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel festzulegen.
(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach schriftlicher Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundeskanzleramt vorzulegen.
(5) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können nach Ermessen der Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 20, 22, 23, 26, 27 und 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Mist oder Gülle zur Bodendüngung und für die Einfuhr von Heu und Stroh gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muß dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(6) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:
Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der EU ausgestellt,
die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen,
die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt,
die Bewilligung ist gültig, und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den österreichischen Rechtsvorschriften.
Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Zulassung ausländischer Betriebe
§ 12. (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen darf nur aus vom Bundeskanzler zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern beziehungsweise Umpackzentren erfolgen.
(2) Die Zulassungen nach Abs. 1 sind gemäß § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu erteilen.
Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 13. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11 eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil muß durch eine Entscheidung der EU zur bewilligungsfreien Einfuhr zugelassen sein (harmonisierter Bereich) und
die Sendung muß von einer den einschlägigen Entscheidungen der EU entsprechenden Bescheinigung begleitet sein, die für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck vorgeschrieben ist,
soweit die Entscheidungen der EU dies vorsehen, müssen die Sendungen aus zugelassenen Betrieben stammen,
die jeweiligen Nummern und Jahrgänge des „Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften'' betreffend die in Z 1 und 2 genannten Entscheidungen der EU müssen vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht worden sein.
(2) Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11 eingeführt werden, wenn
die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und
der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser sich zu folgendem verpflichtet:
die Laborreagenzien oder die In-Vitro-Diagnostika werden ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet, daß eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,
sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,
Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika oder Reste dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und seuchensicher beseitigt,
eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 29 Abs. 1 zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 14. (1) Für die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Anlage 1 ist eine Bewilligung nach § 11 erforderlich, wenn
eine solche Bewilligung in der Anlage 1 vorgeschrieben ist oder
die EU für den betreffenden Drittstaat noch keine Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 1 erlassen hat (nicht harmonisierter Bereich) und der Bundeskanzler eine derartige Bewilligung aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen für nötig erachtet.
(2) Die Einfuhr von Sendungen der in Anlage 8 genannten Arten ist jedenfalls bewilligungspflichtig.
(3) Unbeschadet der Rechtsvorschriften der EU über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke für besondere Untersuchungen oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen gestattet werden, wenn gewährleistet ist, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem Gebiet der EU verbracht oder - bei Tieren nach deren Tötung - unschädlich beseitigt werden.
Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen
oder Anwendung verbotener Stoffe
§ 15. (1) Bei Ausbrüchen von einer Seuche im Ausland, die in Anlage 2 für die betreffende Tierart angeführt ist, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus dem betreffenden Drittstaat für die Dauer des jeweils festgelegten Zeitraumes verboten. Dies muß vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht werden.
(2) Der Zeitraum des Verbotes nach Abs. 1 endet nach Ablauf der Frist gemäß Anlage 2, gerechnet ab dem Auftreten des letzten Seuchenfalles.
(3) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die EU für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde und
der Bundeskanzler die jeweilige Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundmacht.
(4) Der Bundeskanzler hat auch die Aufhebung von Maßnahmen der EU gemäß Abs. 3 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
(5) Der Bundeskanzler darf die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 oder 3 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.
(6) Verboten ist die Einfuhr von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder nach der Verordnung betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder (-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 280/1997, unzulässig sind.
Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften
des Bestimmungsstaates
§ 16. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht, sofern diese Vorschriften strenger sind als die einschlägigen österreichischen Regelungen und sofern diese strengeren Vorschriften vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht wurden.
Einfuhrverbote für Fleisch
§ 17. Die Einfuhr folgender, zum menschlichen Genuß bestimmter Waren ist verboten:
frisches Fleisch von Ebern und kryptorchiden Schweinen;
frisches Fleisch, das von Tieren stammt, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997, verboten sind;
frisches Fleisch, das Rückstände von Stoffen enthält, die nach den Ausnahmeregelungen der Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 zugelassen sind beziehungsweise das Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder anderen Stoffen enthält, durch deren Genuß die menschliche Gesundheit gefährdet werden könnte, sofern die Rückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten. Diese Höchstwerte sind vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen;
frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde, sowie frisches Fleisch von Tieren, denen Zartmacher oder andere Stoffe verabreicht worden sind, welche die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändern können;
frisches Fleisch, dem fremde Stoffe zugesetzt wurden - ausgenommen hievon sind die in Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie
frisches Fleisch von Tieren, bei denen irgendeine Art von Tuberkulose festgestellt wurde, und frisches Fleisch von Tieren, bei denen nach der Schlachtung irgendeine Art von Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae (lebend oder abgestorben) oder bei denen
ödematöses, frisches Fleisch, das von zu jung geschlachteten Tieren stammt;
Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen oder Mißbildungen, Verunreinigungen oder Veränderungen gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. d der Richtlinie des Rates 72/462/EWG aufweisen;
Blut;
nicht tiefgekühltes Faschiertes oder nicht tiefgekühlte Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch;
Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und andere Gewebe des Kopfes, ausgenommen die Zunge.
Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle
§ 18. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von gefährlichen Stoffen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f und von wenig gefährlichen Stoffen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 verboten.
(2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, bestehend aus wenig gefährlichen Stoffen, ist unter den Bedingungen des Anhanges I Kapitel 10 der Richtlinie des Rates 92/118/EWG und des § 22 dieser Verordnung zulässig.
(3) Die Einfuhr und die Durchfuhr von behandelten gefährlichen Stoffen und von behandelten wenig gefährlichen Stoffen ist zulässig, wenn der betreffende Drittstaat gewährleisten kann, daß sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II Kapitel 3 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG erfüllt sind.
(4) Die Einfuhr unbehandelter Häute von Huftieren ist nur aus jenen Drittstaaten oder Teilen von Drittstaaten zulässig, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierarten in die EU zulässig ist.
Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen sowie Einfuhr von Waren
mit Bestimmungsort in einer Freizone oder einem Freilager
§ 19. (1) Die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die EU erfüllt. Im Falle der Einfuhr von Waren oder Gegenständen, die in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, darf dies gestattet werden, wenn sichergestellt ist, daß diese Freizonen oder Freilager vom betreffenden Mitgliedstaat hiefür zugelassen wurden.
(2) Tiere, Waren und Gegenstände müssen bei der Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung gemäß § 11 Abs. 4 begleitet sein.
(3) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen und die Einfuhr von Waren mit Bestimmungsort in einer Freizone oder einem Freilager gelten der § 20 und der 4. Abschnitt (veterinärbehördliche Grenzkontrolle) mit Ausnahme der physischen Untersuchung gemäß § 28.
(4) Die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen und die Einfuhr von Waren mit Bestimmungsort in einer Freizone oder einem Freilager muß unter zollamtlicher Überwachung erfolgen. Diese ist bei Waren und Gegenständen in Form eines Zollverschlusses durchzuführen.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr. Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 gelten - mit Ausnahme der Möglichkeit einer stichprobenweisen Dokumentenkontrolle
- nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei Anlandungen im Schiffsverkehr, wenn die Tiere, Waren oder Gegenstände das Transportmittel oder das Transportbehältnis nicht verlassen.
(6) Waren und Gegenstände, die nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, dürfen in einer Freizone oder einem Freilager nur behandelt werden, soweit dies für ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist; deren Verpackung darf hiebei nicht verändert werden.
Transportmittel und -behältnisse
§ 20. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Ein- und Durchfuhr von unter die Richtlinie des Rates 91/628/EWG fallenden Tieren mit Herkunft aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn sich der Ausführer oder der Einführer schriftlich zur Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie verpflichtet und die entsprechenden Vorkehrungen hiefür getroffen hat.
(3) Geflügel und Bruteier von Geflügel, dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.
(4) Die Durchfuhr von lebenden Klauentieren der Haustierarten aus einem Drittstaat über Österreich in einen anderen Drittstaat hat im Eisenbahnverkehr zu erfolgen.
(5) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, daß ein zollamtlicher Verschluß der Sendung möglich ist.
Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 21. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Hiebei sind die Bescheinigungen gemäß § 29 mitzuführen. Der Empfänger der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe verbracht werden, die vom Bundeskanzler durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zugelassen wurden. Die Tiere sind dort
- sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird - spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten. Für das Zulassungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 49. Diese Betriebe unterliegen den behördlichen Kontrollen gemäß § 56 Abs. 1. Für den Betriebsinhaber gilt § 57.
(3) Schlachtgeflügel muß auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb gebracht und dort so rasch wie möglich - spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen - geschlachtet werden.
(4) Eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte, registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Papageien, Sittiche sowie Primaten (Affen) unterliegen am Bestimmungsort abgesondert der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während eines von der Behörde allenfalls festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.
(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 45 Abs. 5; falls erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 52 und 53 angeordnet werden.
(6) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
§ 22. (1) Rohmaterial ist im Anschluß an die Grenzkontrolle unter behördlicher Überwachung unmittelbar zu einem zugelassenen beziehungsweise registrierten Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen. Dieser Betrieb muß unter amtstierärztlicher Aufsicht stehen, und der Betriebsinhaber muß sicherstellen, daß das Rohmaterial nur für den genehmigten Zweck verwendet wird und den Betrieb unverarbeitet nicht verläßt oder in ein zugelassenes Zwischenlager oder einen zugelassenen Sortierbetrieb transportiert wird.
(2) Eine Zwischenlagerung von Rohmaterial ist nur unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde in dafür zugelassenen Kühlhäusern zulässig. Dabei ist das Material getrennt von anderen Waren und so zu lagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern verhindert wird.
(3) Ein zu registrierender Bearbeitungsbetrieb gemäß Abs. 1 muß folgende Bedingungen erfüllen:
unbearbeitete Ware muß
so gelagert werden, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern ausgeschlossen ist und
einer Behandlung unterzogen werden, durch die alle Tierseuchenerreger sicher abgetötet werden;
die bei der Bearbeitung anfallenden Abfälle und der Staub müssen einer Behandlung unterzogen werden, durch die alle Tierseuchenerreger sicher abgetötet werden;
alle benutzten Umhüllungen müssen unschädlich beseitigt oder entseucht werden;
der Betrieb muß der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und behördlich registriert sein.
(4) Für die Zulassungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des § 49. Diese Betriebe unterliegen den behördlichen Kontrollen gemäß § 56 Abs. 1. Für den Betriebsinhaber gilt § 57.
Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
Ort des Grenzeintritts
§ 23. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie des Rates 90/675/EWG beziehungsweise 97/78/EG oder der Richtlinie des Rates 91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
(2) Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Gemeinschaft über Österreich müssen vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundgemacht werden.
Kontrollorgane
§ 24. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind von Grenztierärzten des Bundeskanzleramtes durchzuführen.
(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sichtbar zu tragen.
(3) Bescheinigungen gemäß § 29 Abs. 1 sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu versehen.
Packstück- und Raumverschlüsse
§ 25. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden EU-Vorschriften vorgesehen ist;
bei Sendungen, bei denen dies im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 30 Abs. 1 zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder des unrechtmäßigen Inverkehrbringens der Sendung durch den Bundeskanzler angeordnet wird.
(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort (der in der Bescheinigung gemäß § 29 Abs. 1 festgelegt ist) und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
Grenztierärzte;
der in der Bescheinigung gemäß § 8 ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;
Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen auf der Bescheinigung gemäß § 29 Abs. 1 zu vermerken.
Anmeldung von Sendungen
§ 26. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hiebei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekanntzugeben. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen tolerieren.
(2) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer
bei Sendungen im Straßenverkehr anläßlich des Grenzübertritts dem Zollamt der Grenzkontrollstelle und
bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen (Beförderer)
(3) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu diesem Zweck veröffentlichten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1 ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) wenigstens in deutscher Sprache und in der Amtssprache jenes EU-Mitgliedstaates, in dem der Bestimmungsort der Sendung gelegen ist, abzufassen.
Grenztierärztliche Untersuchung
§ 27. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung durch den Grenztierarzt.
(2) Der Umfang der Kontrollen ist
bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie des Rates 91/496/EWG und
bei Waren gemäß dem Verfahren nach Art. 8 Z 3 der Richtlinie des Rates 90/675/EWG
(3) Die anläßlich der Untersuchung aus dem Transportmittel herausgefallenen Teile der Sendung sind nach Anweisung des Grenztierarztes vom Einführer oder dessen Beauftragten entsprechend zu behandeln beziehungsweise zu beseitigen.
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
§ 28. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 90/675/EWG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente (zum Beispiel Frachtbriefe, Rechnungen oder andere Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse und auf den Ursprungsstaat zulassen) zu erstrecken.
(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 13 Abs. 1 fallen (harmonisierter Tierbereich), hat nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
(4) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 14 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 11 festgelegt ist.
(5) Die physische Untersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 13 Abs. 1 fallen (harmonisierter Warenbereich), hat nach den Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 6, Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 7 und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 90/675/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
(6) Die physische Untersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 14 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 11 festgelegt ist.
(7) Tiere, Waren und Gegenstände aus jenen Drittstaaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind, unterliegen bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung nur der stichprobenweisen Nämlichkeitskontrolle und stichprobenweisen physischen Untersuchung.
Grenztierärztliche Abfertigung
§ 29. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zu dem Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf dem Anmeldeformular gemäß § 26 Abs. 3 zu bescheinigen.
(2) Der Grenztierarzt hat die Zulassung einer kontrollpflichtigen Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise der zuständigen Veterinärbehörde des betreffenden Mitgliedstaates der EU mittels ANIMO in folgenden Fällen zu melden:
bei lebenden Tieren;
bei Sendungen von Waren oder Produkten in jenen Situationen, in denen ein genehmigter Bestimmungsort Voraussetzung für die Zulassung zur Einfuhr ist;
beim Einbringen von Sendungen in ein Freilager oder in eine Freizone.
(3) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 30. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zum Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nur teilweise entsprechen, so kann der Bundeskanzler im Einzelfall über Ansuchen des Einführers zusätzliche behördliche Ermittlungen durchführen und die Ein- oder Durchfuhr gestatten, wenn dagegen weder veterinär- noch sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch.
(2) Der Bundeskanzler kann in den Fällen des Abs. 1 eine andere als die ursprünglich angegebene Verwendung der beanstandeten Sendung zulassen. Hiebei ist gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie 90/675/EWG vorzugehen.
Zurückweisung
§ 31. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zu dem Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt unbeschadet der Bestimmungen des § 30 nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters folgendes anzuordnen:
die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen'' zu kennzeichnen;
bei Waren und Gegenständen nach vorheriger Zustimmung des Bundeskanzlers die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;
bei lebenden Tieren nach vorheriger Zustimmung des Bundeskanzlers die Einfuhr zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen, vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation, wenn
eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder
der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder
eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist
eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
(2) Eine Quarantänestation ist nur dann zulässig, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG erfüllt sind.
(3) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten sind vom Einführer zu tragen.
Gebühren
§ 32. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer, Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.
(2) Sind in Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten die veterinärbehördlichen Grenzkontrollen oder die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, hat der Bundeskanzler diese Regelungen und Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' abweichend von dieser Verordnung festzulegen.
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Kontrollpflichtige Sendungen
§ 33. Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluß der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften besteht.
Andere Sendungen
§ 34. (1) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
(2) Sendungen gemäß §§ 6 und 7 können vom Grenztierarzt stichprobenweise auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.
Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 35. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach §§ 33 und 34 zu dulden, die hiebei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Teil
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen
gegenüber EU-Mitgliedstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 36. (1) Der 3. Teil dieser Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, sofern diese in den jeweiligen Anlagen genannt sind.
(2) Auf Tiere gemäß Anlage 7 Z 13 sind die Bestimmungen der §§ 37, 38, 40, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 55, 56 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung nicht anzuwenden; hiefür gelten nur die auf Grund der Anlage 7 Z 13 allenfalls festgelegten Vorschriften.
Bescheinigungen
§ 37. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG einzuhalten.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn diese Streichungen betreffen:
nicht zutreffende Alternativen oder
Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder
die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.
(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muß mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.
Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
Transportmittel und -behältnisse
§ 38. (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen und bei lebenden Tieren den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG entsprechen.
(2) Tiere und Waren gemäß Abs. 1 dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die ausschließlich Tiere oder Waren derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und in besonderen Fällen gemäß Anlage 3 aus demselben Herkunftsbetrieb stammen. Jene Fälle, in denen die Tiere oder Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammen müssen, sind vom Bundeskanzler gesondert in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
(3) Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie des Rates 91/628/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates 95/29/EG, sowie die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG, einzuhalten.
Bewilligungsfreies Verbringen
§ 39. (1) Tiere und Waren gemäß Anlage 7 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Spalte 2 begleitet werden und wenn alle Anforderungen der in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Abweichend hievon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 7 von einer Bescheinigung gemäß § 29 Abs. 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Bundeskanzler durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' für bestimmte Fälle festlegen, daß derartige Sendungen auch ohne Bescheinigung verbracht werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für Sendungen, die
aus einem anderen Mitgliedstaat der EU durch das Inland in einen Drittstaat oder
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat der EU in einen Drittstaat
(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der EU oder eines Mitgliedstaates
- gestützt auf die entsprechende, in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage - die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundeskanzler diese Maßnahmen in den „Amtlichen Verterinärnachrichten'' kundgemacht, so muß die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, daß auch diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundeskanzler hat gegebenenfalls auch die Aufhebung derartiger Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 40. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren oder Waren gemäß Anlage 8, die eine Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich darstellen, bedarf einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3. Der Bundeskanzler hat Gefahrenpotentiale dieser Art in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' bekanntzugeben.
(2) Veterinärbehördliche Bewilligungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung sind vom Bundeskanzler auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
(3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen - insbesondere das Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren oder das Verkehrsmittel - vorzuschreiben.
Verbringungsverbot für Tiere
§ 41. (1) Es ist verboten, Tiere gemäß Anlage 9 Spalte 1 innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn die jeweiligen in Spalte 2 dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Es ist verboten, Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder nach der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 verboten sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.
Verbringungsverbot für Fleisch
§ 42. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder daraus hergestellte Waren innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Waren verwendete Fleisch
von Tieren gewonnen wurde, die
aus einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre wegen einer anzeige- und bekämpfungspflichtigen Tierseuche unterliegt, oder
aus einem Sperrbezirk stammen,
in einem Schlachtbetrieb, in dem eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, vom Tag der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist;
von Tieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Zoonosen unterliegt.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn die jeweiligen Bedingungen der Anlage 10 Teil I erfüllt sind.
(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 gelten ferner nicht für Fleischerzeugnisse gemäß Anlage 10 Teil II, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 erster Satz begleitet werden, die bei der Angabe und Art der Erzeugnisse mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.
(4) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Fleisch und daraus hergestellten Waren gemäß § 17 Z 2 oder 3 ist verboten.
Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 43. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten, wenn und soweit
Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG beschlossenen Maßnahme oder
Waren und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen Maßnahme
(2) Der Bundeskanzler hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.
(3) Der Bundeskanzler kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich notwendig ist.
Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 44. (1) Tiere dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat der EU nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder anderer Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen verbracht werden, die gemäß § 49 zugelassen sind und den diesbezüglichen Anforderungen der in Anlage 7 genannten Rechtsnormen entsprechen.
(2) Eine Sammelstelle darf nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG eingehalten werden.
(3) Werden Tiere auf einer zugelassenen Sammelstelle erworben und nach einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht, so ist die Bezeichnung der Sammelstelle in die Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 einzutragen.
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 45. (1) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU muß unmittelbar und ungeteilt in einen Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 49 gesondert zugelassen ist, verbracht werden. Die Schlachtung der Tiere muß spätestens 72 Stunden nach ihrer dortigen Ankunft erfolgen.
(2) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Klauentieren oder Einhufern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU darf abweichend von Abs. 1 in eine gemäß § 49 zugelassene Schlachttiersammelstelle verbracht werden. Die Schlachtung dieser Tiere muß spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlachttiersammelstelle in einem Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 49 gesondert zugelassen ist, erfolgen.
(3) Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsort haben.
(4) Schlachttiersammelstellen müssen den Bedingungen des § 44 entsprechen. Schlachtbetriebe, die nach § 49 zugelassen werden, müssen der Anlage 18 entsprechen.
(5) In Anlage 11 bezeichnete Tiere dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat, daß diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf von Maßnahmen dieser Art in jenen Fällen Abstand nehmen, in denen eine Seuchenverbreitung auf keinen Fall zu befürchten ist.
Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 46. (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder in der Anlage 12 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe unter Zuteilung einer Registriernummer in einer Liste zu erfassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 49 bedürfen.
Betriebliche Aufzeichnungen
§ 47. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 46 Abs. 1 ausübt (einschließlich Inhaber von Betrieben gemäß § 48), hat über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und aus Drittstaaten eingeführten Tiere und Waren Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers und
Art sowie Anzahl der Tiere oder Menge der Waren.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 48. (1) Tiere und Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EU verbracht werden, wenn sie aus einem gemäß § 49 zugelassenen Betrieb oder aus einer gemäß § 49 zugelassenen sonstigen Einrichtung stammen. Diese Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß der Anlage 13 entsprechen.
(2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 39 Abs. 3 vorgesehen ist, daß nur Tiere an einen zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder an einen Betrieb, der in einem anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen oder wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen.
(3) Händler dürfen Rinder oder Schweine innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten verbringen, wenn sie gemäß § 49 zugelassen sind und nur gemäß § 49 zugelassene Handelseinrichtungen benutzen. Händler und Handelseinrichtungen dürfen nur dann gemäß § 49 zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG (97/12/EG) erfüllen.
(4) Aufenthaltsorte gemäß Verordnung des Rates Nr. 1255/97 müssen gemäß § 49 zugelassen sein.
(5) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvorschriften bleiben unberührt.
Zulassungsverfahren
§ 49. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer Kontrolle gemäß § 56 festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe und Einrichtungen zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundeskanzler schriftlich bekannt zu geben.
(4) Der Bundeskanzler hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben und Einrichtungen ist eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen.
(5) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 4 aufzuheben.
Kennzeichnung
§ 50. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Anzeige der Ankunft
§ 51. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EU haben der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie des Rates 90/427/EWG.
(2) Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten. Hiebei ist folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrsmittel und der Zeitpunkt des Eintreffens. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, daß die Empfänger auch beim Empfang von Waren gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EU die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Stellt der Empfänger fest, daß Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon zu verständigen.
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 52. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie folgendes anzuordnen:
bei Tieren
die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls
die Tötung und unschädliche Beseitigung;
bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 53 zulassen, wenn sichergestellt ist, daß hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist.
Sonstige Maßnahmen
§ 53. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU aus anderen als den in § 52 genannten Gründen den veterinärrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und
andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EU benachrichtigt worden sind.
(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 40.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrmitgliedstaaten - im Falle Österreichs gemäß Abs. 3 - eine Zustimmung dazu erhalten hat.
(5) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Tiere
§ 54. Die §§ 39, 40, 51 Abs. 1, 52 und 53 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundeskanzler hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren bekanntzugeben.
Waren
§ 55. (1) Die §§ 39, 40, 51 Abs. 2, 52 und 53 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Behördliche Maßnahmen
§ 56. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Teiles dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig - mindestens aber einmal jährlich
- Kontrollen von gemäß § 49 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, sofern nach EU-Recht vorgesehen, in EU-konformer Weise zu verständigen.
(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EU sowie deren Transportmittel und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1 kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
§ 57. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 56 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Anläßlich der Kontrolle gemäß § 56 Abs. 1 muß der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.
Teil
Schlußbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes;
zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996, BGBl. Nr. 647/1996, außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 60. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Anlage 1
gemäß § 5 Abs. 2
Kontrollpflichtige Sendungen
```
```
Gruppe Art maßgebliche Hin-
EU-Richtlinie weis
```
```
Equiden Einhufer zu Zucht- 72/462, 90/426 o
und Nutzzwecken
```
```
Einhufer zu Schlacht- 72/462, 90/426 o
zwecken
```
```
zeitweilige Einfuhr 72/462, 90/428 o
registrierter Pferde
```
```
registrierte Pferde 72/462, 90/428 o
```
```
Rinder der Zucht-, Nutzrinder 72/462 o *7)
Haustierarten
```
```
Schlachtrinder 72/462 o
```
```
andere Rinder 72/462 x
```
```
Schafe, Ziegen Zuchtschafe, Zuchtziegen 72/462 o
der
Haustierarten
```
```
Nutzschafe, Nutzziegen 72/462 o
```
```
Schlachtschafe, 72/462 o
Schlachtziegen
```
```
Schweine der Zuchtschweine 72/462 o *7)
Haustierarten
```
```
Nutzschweine 72/462 o *7)
```
```
Schlachtschweine 72/462 o
```
```
Geflügel Eintagsgeflügel über 90/539 o
20 Stück
```
```
Zucht- und Nutzgeflügel 90/539 o
einschließlich Geflügel
zur Aufstockung von
Wildbeständen
```
```
Geflügel unter 20 Stück 90/539 x *1)
```
```
Schlachtgeflügel 90/539 o
```
```
Lebende anfällige Fischarten 91/67 x *1)
Fische *8) (zB Karpfen, Forellen,
Lachs, Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
```
```
andere Fischarten 91/67 x *1)
```
```
Aquarienfische (Zierfische) 92/65 o *4)
```
```
Krebstiere, anfällige Krebstiere 91/67 x *1)
Weichtiere *8)
```
```
anfällige Weichtiere 91/67 x *1)
(Flachauster)
```
```
andere Krebstiere und 92/65 x *1)
andere Weichtiere
```
```
Eier, Gameten anfällige Fischarten 91/67 x *1)
von Fischen *8) (zB Karpfen, Forellen,
Lachs, Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
```
```
andere Arten 91/67 x *1)
```
```
Bruteier von unter 20 Stück 90/539 x *1)
Geflügel *10)
```
```
über 20 Stück 90/539 o
```
```
Sperma, Sperma Rind 88/407 o *2) *7)
Eizellen,
Embryonen *10)
```
```
Sperma Schwein 90/429 o *3) *7)
```
```
Sperma Pferd 92/65 o *1)
```
```
Sperma Schaf 92/65 x *1)
```
```
Sperma Ziege 92/65 x *1)
```
```
Sperma von anderen 92/65 x
Säugetieren
```
```
Eizellen Rind 89/556 o *2)
```
```
Eizellen Schwein 92/65 o
```
```
Eizellen Pferd 92/65 o
```
```
Eizellen Schaf 92/65 x *1)
```
```
Eizellen Ziege 92/65 x *1)
```
```
Eizellen von anderen 92/65 x
Säugetieren
```
```
Embryonen Rind 89/556 o *2)
```
```
Embryonen Schwein 72/462, 92/65 o
```
```
Embryonen Pferd 92/65 o
```
```
Embryonen Schaf 92/65 x *1)
```
```
Embryonen Ziege 92/65 x *1)
```
```
Embryonen von anderen 92/65 x
Säugetieren
```
```
Primaten Affen 92/65 x
```
```
Paarhufer Horntiere, Gabelböcke, 92/65 x
Giraffen, Hirsche,
andere Wiederkäuer,
Kamele
```
```
Flußpferde 92/65 x
```
```
Wildschweine und andere 92/65 x
Schweineartige
```
```
Unpaarhufer Nashörner, Tapire 92/65 x
```
```
Sirenen Seekühe 92/65 x
```
```
Hyracoidae, Hyracoidae (Schliefer) 92/65 x
Rüsseltiere
```
```
Röhrenzähner Elefanten 92/65 x
```
```
Erdferkel 92/65 x
```
```
Raubtiere Hunde und Hauskatzen 92/65 x *4)
```
```
andere Hundeartige und 92/65 x
Katzenartige
```
```
Hyänen, Schleichkatzen, 92/65 x *4)
Marder
```
```
Bären, Kleinbären 92/65 x
```
```
Wasserraub- Hundsrobben, Ohren- 92/65 x
tiere, Wale robben, Walrosse
```
```
Wale 92/65 x
```
```
Nager Caviidae (Meer- 92/65 x *4)
schweinchen ua.), andere
Hystricomorphae, Muridae
(Mäuse), andere
Myomorphidae,
Sciuromorphae
```
```
Hasenartige Hasen und Kaninchen, 92/65 x *4)
andere Hasenartige
```
```
andere Säuge- Schuppentiere, Zahnlose, 92/65 x *4)
tiere, Beutel- Flattertiere,
tiere, Kloaken- Insektenfresser,
tiere Dermoptera, Beuteltiere,
Kloakentiere
```
```
andere Vögel Anseriformes 92/65 x
(Gänseartige)
```
```
Columbiformes 92/65 x *4)
(Taubenartige)
```
```
Psittaciformes 92/65 x *4)
(Papageienartige)
```
```
Galliformes 92/65 x
(Hühnerartige)
```
```
Struthioformes 92/65 x
(Straußenartige)
```
```
Falconiformes 92/65 x
(Raubvögel) und andere
Vögel
```
```
Kriechtiere, Saurier, Ophidia, 92/65 x *4)
Lurche, andere Krokodile Cheloniidae
Wirbeltiere
```
```
(Schildkrötenartige) 4), 92/65 x
andere Chelonia, andere
Wirbeltiere, Frösche,
andere Froschlurche,
Schwanzlurche
```
```
Insekten Bienen 92/65 x
```
```
Seidenraupen 92/65 x
```
```
andere Insekten 92/65 x
```
```
andere Wirbel- 92/65 x
lose
```
```
Frisches frisches Fleisch 64/433, 72/462 o
Fleisch *10) von Einhufern
```
```
frisches Rindfleisch 64/433, 72/462 o
```
```
frisches Schweine- 64/433, 72/462 o
fleisch
```
```
frisches Schaffleisch 64/433, 72/462 o
```
```
frisches Ziegenfleisch 64/433, 72/462 o
```
```
Fleisch von Zuchtwild 92/118, 91/495 o
```
```
Fleisch von Jagdwild 92/45 o
einschließlich
Federwild
```
```
frisches Fleisch von 91/494, 71/118 o
Geflügel einschließlich
gefarmtes Wildgeflügel
```
```
Fleisch von 91/495 o
Hauskaninchen
```
```
anderes Fleisch 92/118 x *1)
```
```
Faschiertes gefrorenes Faschiertes 72/462, 94/65 o
und Fleisch-
zubereitungen
im Sinne der
Richtlinie des
Rates 94/65/EG
```
```
Faschiertes, 72/462, 94/65 o *9)
nicht gefroren
```
```
Fleischzubereitungen 72/462, 94/65 o
```
```
Fleischer- Rohe Schinken und 72/462, 77/99 o
zeugnisse *10) Wurstwaren, auch
von Rindern, geräuchert
Schweinen,
Schafen,
Ziegen,
Einhufern
```
```
Mägen, Blasen, Därme 92/118 o
```
```
andere gesalzene, 72/462, 77/99 o
getrocknete oder
marinierte Erzeugnisse,
auch geräuchert
```
```
Fleischkonserven 72/462, 77/99 o
F 3
```
```
Fleischhalbkonserven 72/462, 77/99 o
F 3
```
```
Halbkonserven nach 72/462, 77/99 o
RL 70/216, 80/217
```
```
andere verpackte, durch 72/462, 77/99 o
Kühlung haltbar
gemachte, fertige
Fleischgerichte
```
```
Fleischextrakte 72/462, 77/99 o
```
```
ausgelassene tierische 92/118, 77/99 o
Fette (einschließlich
Knochen)
```
```
verarbeitetes 92/118,77/99 o
tierisches Eiweiß
(Grieben, Fleischmehl,
Schwartenpulver,
gesalzenes oder
getrocknetes Blut bzw.
Blutplasma) zum
menschlichen Verzehr
```
```
Fleischer- Fleischerzeugnisse von 91/494, 71/118, o
zeugnisse *10) Geflügel 77/99, 72/462
von Geflügel,
Zuchtwild,
Wild und
Kaninchen
```
```
Fleischerzeugnisse von 92/118, 91/495, o
Zuchtwild und Kaninchen 77/99, 72/462
```
```
Fleischerzeugnisse aus 92/45, 77/99, o
Wildfleisch 92/118
```
```
Flüssig- Roh-Konsummilch 92/46 o
milch *10)
```
```
Rohmilch industriell 92/46 o
(Werkmilch)
```
```
thermisierte Milch 92/46 o
```
```
wärmebehandelte Milch 92/46 o
```
```
andere Milch 92/118 o
```
```
Milcherzeug- Rahm, Butter, fermen- 92/46 o
nisse aus tierte Milch,
wärmebehan- aromatisierte Milch,
delter Milch Milchpudding, Milcheis,
*10) andere
Flüssigerzeugnisse
```
```
Erzeugnisse in 92/46 o
Pulverform
```
```
Käse, streichfähige 92/46 o
Molkereierzeugnisse
```
```
Ricotta, geflockte Milch, 92/46 o
andere
```
```
Rohmilcher- Rahm, Butter, fermen- 92/46 o
zeugnisse *10) tierte Milch,
aromatisierte Milch,
Milchpudding, Milcheis,
andere
Flüssigerzeugnisse
```
```
Käse und streichfähige 92/46 o
Molkereierzeugnisse
```
```
nicht zum nicht zum Verzehr be- 92/118, 92/46 o
Verzehr stimmte Flüssigmilch
bestimmte Milch
und Milcher-
zeugnisse
```
```
Flüssigerzeugnisse 92/118 o
```
```
Erzeugnisse in 92/118 o
Pulverform
```
```
Fische, Rogen, lebende Fische zum 91/493 o
zum Verzehr *10) unmittelbaren Verzehr
```
```
frisch, gefroren, 91/493 o
bearbeitet,
Fischkonserven
```
```
Krebstiere *10) lebend zum unmittel- 91/493 o
baren Verzehr, roh,
gegart, Konserven
```
```
Weichtiere und lebend zum unmittel- 91/492, 91/493 o
andere wirbel- baren Verzehr, roh,
lose Tiere *10) gegart,Konserven
```
```
andere wirbellose Tiere 92/118 o
zum Verzehr
```
```
andere Mehle, Pulver, Pellets, 91/493 o
Fischerei- Surimi,
erzeugnisse *10) Speisezubereitungen,
Extrakte, Säfte
```
```
Konsumeier 92/118 x *1)
```
```
Eiprodukte *10) Eiprodukte, 89/437 o
hitzebehandelt
```
```
Imkerei- Honig 92/118 o
erzeugnisse
```
```
zur Verwendung in der 92/118 o
Bienenzucht
```
```
Schnecken *10), Schnecken, lebend, 92/118 o
Frosch- gekühlt, gefroren,
schenkel *10) in Konserven
```
```
Froschschenkel, ge- 92/118 o
kühlt, gefroren, in
Konserven
```
```
Häute, Wolle, unbehandelte Häute *5) 92/118 o
Haare,
Borsten,
Federn,
Daunen,
Federteile
```
```
Wolle, Haare, Borsten, 92/118 x *1)
unbearbeitet *6)
```
```
Federn, Daunen, Feder- 92/118 x *1)
teile, unbearbeitet 6)
```
```
Jagdtrophäen nicht vollständig 92/118 o
taxidermisch behandelt
```
```
Knochen, Horn, zur Verfütterung 72/461 o
Klauen/Hufe,
ausgenommen
Mehle und
Erzeugnisse
```
```
für industrielle 92/118 o
Verarbeitung
```
```
Bluterzeug- für Pharmazwecke 92/118 o
nisse von
Equiden aus
zugelassenen
Ländern
```
```
für andere technische 92/118 o
Zwecke
```
```
Bluterzeug- für Pharmazwecke 92/118 x *1)*11)
nisse anderer
Tiere
```
```
für andere technische 92/118 x *1)*11)
Zwecke
```
```
Krankheits- Krankheitserreger, 92/118 x
erreger ausgenommen
immunologische
Tierarzneimittel
```
```
unbehandelte verendete Nutztiere, 90/667 o *9)
hochgefähr- Föten, Placenten,
liche Stoffe transportverendete
Nutztiere, andere
Tierkörper, getötete
Tiere aus der
Tierseuchenbekämpfung
```
```
Tierkörperteile ohne 90/667 o *9)
Fleischuntersuchung,
ausgenommen Häute,
Hörner, Klauen, Wolle,
Federn, Blut, tierische
Abfälle und Fisch mit
übertragbaren
Krankheiten
```
```
Fleisch, Fisch, Erzeug- 90/667 o *9)
nisse, die den
Gemeinschaftsvor-
schriften nicht
entsprechen;
verdorbenes Fleisch,
Fisch; Abfälle und
Erzeugnisse mit
Rückständen
```
```
wenig für Pharmaindustrie 92/118 o
gefährliche
Rohstoffe,
ausgenommen
Bluterzeugnisse
und
Fruchtwasser
```
```
für technische Zwecke 92/118 o
```
```
wenig gefähr- Abfälle aus Schlachtung 90/667 x *1)
liche Rohstoffe
zur Herstellung
von
Heimtierfutter
```
```
Fische für Fischmehl 90/667 x *1)
```
```
frische Abfälle und 90/667 x *1)
Innereien von Fischen
```
```
Heimtierfutter gefroren, nicht 92/118 o
hitzebehandelt
```
```
in Konserven, halb- 92/118 o
feucht, getrocknet
```
```
aus verarbeiteten 92/118 o
Häuten
```
```
zu Tierfutter verar- 92/118 o
beitetes tierisches
Eiweiß
```
```
verarbeitetes verarbeitetes 92/118, 90/667 o
Eiweiß zur tierisches Eiweiß
Verfütterung (Tierkörpermehle,
Blutmehle usw.) zur
Verfütterung
```
```
Gülle und Verarbeitungszeugnisse 92/118 o
tierische aus Gülle
Ausscheidungen
```
```
von Geflügel 92/118 o
```
```
von Equiden 92/118 o
```
```
von anderen Tieren 92/118 o
```
```
Heu und Stroh 90/675 o
```
```
Warenmuster Warenmuster für 92/118 x
Messen usw.
```
```
Tierkörper sowie 92/118 x
Tierkörperteile
enthaltende Proben
für Laboranalysen
```
```
Zeichenerklärung:
x ......... Bewilligung erforderlich
o ......... Bewilligung nicht erforderlich
*1) bewilligungsfrei aus harmonisierten Ländern
*2) bewilligungsfrei bei Rindersamen, der ab dem 1. Jänner1990
gewonnen wurde
*3) bewilligungsfrei bei Schweinesamen, der ab dem 1. Jänner1992
gewonnen wurde
*4) Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr
*5) behandelte Häute: gepickelt, „wet blue'', fertiggegerbt,
gekalkt
*6) bearbeitet: gefärbt, gekocht, gebleicht, hitzebehandelt,
desinfiziert
*7) besondere Bestimmungen im Falle von Zusatzgarantien sind zu
beachten
*8) nicht zum menschlichen Genuß bestimmt
*9) Ein- oder Durchfuhrverbote sind zu beachten
*10) Einfuhr nur aus Betrieben, die den jeweiligen
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechen *11) in-Vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 bewilligungsfrei
Anlage 2
gemäß § 15
Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände
gemäß EU-Gemeinschaftsrecht
```
```
Art Seuche Zeitraum
```
```
I. Tiere
```
```
```
Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
```
```
ansteckende Lungenseuche der 12 Monate
Rinder, Hämorrhagische Septikämie
der Rinder, Rinderpest
```
```
```
Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
```
```
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit),
Schweinepest
```
```
```
Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
```
```
Blauzungenkrankheit, Pest der 12 Monate
kleinen Wiederkäuer,
Rifttalfieber, Pockenseuche
der Schafe und Ziegen
```
```
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
```
```
```
Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
```
Pferdeenzephalomyelitis
```
```
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
```
```
II. Waren und Gegenstände
```
```
```
Fleisch - ausge-
```
nommen Fleisch,
das in einem
luftdicht
verschlossenen
Behältnis mit
einem Fc-Wert
von mindestens
3,00 erhitzt
worden ist - von
```
```
5.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
```
```
5.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit), Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest
```
```
5.3 Schafen und Maul- und Klauenseuche 12 Monate
Ziegen
```
```
```
Sonstige Waren siehe in dieser Anlage unter jenen Tierarten
```
und Gegenstände und Seuchen, welche die jeweilige Sendung
gemäß Anlage 1 betreffen
```
```
Anlage 3
gemäß §§ 20 und 38
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
```
```
Art, Verwendungszweck Anforderungen
```
```
I. Tiere
```
```
```
Klauentiere, Einhufer, Transportmittel für Tiere müssen
```
Hasen und Kaninchen so eingerichtet sein, daß sie
und Geflügel der Richtlinie über den Schutz
von Tieren beim Transport
(91/628/EWG) entsprechen
```
```
```
Geflügel
```
```
```
2.1 Geflügel, ausgenommen Transportmittel und -behältnisse
Eintagsküken müssen sauber, desinfiziert und
so beschaffen sein, daß
tierische Abgänge und Federn
während der Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße
herausfallen können
```
```
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
```
erstmalig benutzt und
```
sauber sein oder
```
aus Plastikmaterial,
```
Metall oder anderem
entsprechend
desinfizierbarem
Material bestehen sowie
sauber und desinfiziert
sein
```
Transportmittel und
```
-behältnisse müssen so
beschaffen sein, daß die
tierischen Abgänge und Federn
während der Beförderung nicht
herausfallen können
```
```
```
Papageien und Sittiche Transportmittel und -behältnisse
```
müssen sauber, desinfiziert und
so beschaffen sein, daß
tierische Abgänge und Federn
während der Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße
herausfallen können
```
```
```
Tiere der Aquakultur Transportmittel oder
```
-behältnisse müssen sauber und
so beschaffen sein, daß Wasser
während der Beförderung nicht
austreten kann
```
```
```
Bienen Bienenwohnungen oder andere
```
Transportbehältnisse müssen
bienendicht verschlossen sein
```
```
II. Waren
```
```
```
Fleisch
```
```
```
6.1 Frisches Fleisch von Die Bestimmungen der Richtlinie
Rindern, Schweinen, 64/433/EWG, Anhang I Kapitel XV
Schafen, Ziegen, (Beförderung von frischem
Einhufern und Zuchtwild Fleisch) sind einzuhalten
```
```
6.2 Fleischerzeugnisse Die Bestimmungen der Richtlinie
77/99/EWG, Anhang B Kapitel VII
sind einzuhalten
```
```
6.3 Faschiertes und Die Bestimmungen der Richtlinie
Fleischzubereitungen 94/65/EWG, Anhang I Kapitel IX
sind einzuhalten
```
```
6.4 Geflügelfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie
71/118/EWG, Anhang I Kapitel XV
sind einzuhalten
```
```
6.5 Wildfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie
92/45/EWG, Anhang I Kapitel XXII
sind einzuhalten
```
```
6.6 Kaninchenfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie
91/495/EWG, Anhang I Kapitel V
sind einzuhalten
```
```
```
Rohmaterial Transportmittel müssen
```
flüssigkeitsdicht sein
```
```
```
Samen und Embryonen Transportbehältnisse müssen
```
von Hausrindern sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß sie
verschließbar sind
```
```
```
Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen
```
sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß sie
verschließbar sind
```
```
```
Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
```
```
erstmalig benutzt und
```
sauber sein oder
```
aus Plastikmaterial,
```
Metall oder anderem
entsprechend
desinfizierbarem Material
bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein
```
Transportmittel und
```
-behältnisse müssen so
beschaffen sein, daß
Bruteier, Teile beschädigter
Bruteier während der
Beförderung nicht
herausfallen können
```
```
```
Unbearbeitete Schaf- Die Ware muß in den Umhüllungen
```
wolle, Haare von fest verpackt oder trocken sein
Wiederkäuern,
Schweineborsten und
Federteile
```
```
Anlage 4
gemäß § 24 Abs. 3
Dienstsiegel der Grenztierärzte
(Anm.: Dienstsiegel nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Anlage 5
gemäß § 24 Abs. 2
Dienstabzeichen für Grenztierärzte
(Anm.: Dienstabzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Anlage 6
gemäß § 32 Abs. 1
Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
I.
Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung der
grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 27, 28, 29 und 31 (grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der
grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen)
Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Drasenhofen, Berg, Nickelsdorf, Deutschkreutz, Spielfeld, Karawankentunnel, Tisis, Höchst und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten.
```
```
Grenzkontroll- Betriebs-
gebühr gebühr maxi-
----------------------------------- male
Tarif- Art der Sendung Basis- Ge-
post gebühr zuzüglich Mengenzu- samt-
in S schlag gebühr
je in S in S
Sen-
dung
```
```
1a Rinder der Haus- 350 je Rind 50 220 5 300
tierarten, je Pferd 50 220 4 300
Equiden
```
```
1b Kälber und 350 je Tier 10 90 5 300
Fohlen unter
12 Wochen
```
```
2a Schweine, 350 je Tier 10 50 4 300
Schafe, Ziegen
der Haustier-
arten
```
```
2b Ferkeln, Lämmer, 400 je Tier 5 50 4 300
Kitze unter
12 Wochen
```
```
3a Geflügel 200 je Sendung - 200 400
einschließlich
Eintagskücken
unter 20 Stück
```
```
3b Geflügel 200 je angefangene 30 70 1 300
einschließlich 1 000 Stück
Eintagskücken
über 20 Stück
```
```
4a lebende 200 je angefangene 40 20 1 300
anfällige Fische 100 kg netto
```
```
4b andere Fische 200 je Sendung - 150 350
```
```
5a lebende an- 200 je angefangene 40 20 1 300
fällige Krebs- 100 kg netto
tiere und
Weichtiere
```
```
5b andere Krebss- 200 je Sendung - 150 350
tiere und
Weichtiere
```
```
6 Eier und 200 je Sendung - 150 350
Gameten von
anfälligen und
von anderen
Fischen
```
```
7a Bruteier unter 200 je Sendung - 100 300
20 Stück
```
```
7b Bruteier über 200 je angefangene 20 20 1 300
20 Stück 1 000 Stück
```
```
8 Sperma von 200 je Sendung - 100 300
Rindern,
Schweinen,
Pferden,
Schafen,
Ziegen und
anderen Tieren
```
```
9 Embryonen von 200 je Sendung - 100 300
Rindern,
Schweinen,
Pferden,
Schafen,
Ziegen und
anderen Tieren
```
```
10 Primaten 200 je Stück 70 80 1 300
(Affen)
```
```
11 andere Paar- 200 je Stück 50 100 1 300
hufer als
unter Z 1
und 2
```
```
12 Unpaarhufer, 200 je Stück 30 100 1 300
Sirenen,
Hyrakoide,
Elefanten,
Erdferkel
```
```
13 Hunde, Katzen, 350 je Stück 10 100 1 300
andere Land- und
Wasserraubtiere
```
```
14 Nager und 200 je 100 Stück 25 45 1 300
Hasenartige
```
```
15 andere Vögel 200 je 100 Stück - 50 1 300
als unter Z 3
```
```
16 andere Tiere 200 je 100 Stück - 40 800
```
```
17a Frisches 400 Sendungen bis - 50 1 400
Fleisch, 200 kg
Schlachtneben- von 201 bis 50 100
produkte und 500 kg
Fleischerzeug- von 501 bis 200 300
nisse von 1 000 kg
Rindern, von 1 001 300 400
Schafen, bis 3 000 kg
Ziegen, über 500 500
Schweinen und 3 000 kg
Equiden; pauschal
Fischereier-
zeugnisse zum
menschlichen
Verzehr,
Konsumeier;
Schmalz und
Fette zum Verzehr;
Tierdarmhüllen
```
```
17b Geflügelfleisch 400 Sendungen - 50 2 300
und Geflügel- bis 200 kg
fleischerzeug- von 201 bis 100 100
nisse; 500 kg
Kaninchen- von 501 bis 300 300
fleisch, Wild- 1 000 kg
fleisch (Jagd- von 1 001 bis 700 400
wild/Zuchtwild) 3 000 kg
und ihre über 3 000 kg 1000 900
Erzeugnisse, pauschal
Muscheln und
Weichtiere zum
Verzehr
```
```
18 Milch und Milch- 400 Sendungen - 50 1 800
erzeugnisse; bis 200 kg
Eiprodukte; von 201 bis 150 100
Verarbeitetes 500 kg
tierisches von 501 bis 300 300
Eiweiß zum 1 000 kg
menschlichen von 1 001 bis 500 400
Verzehr; 3 000 kg
über 3 000 kg 800 600
pauschal
```
```
19a Honig 200 Sendungen - 50 1 100
bis 200 kg
von 201 bis 200 200
500 kg
von 501 bis 250 250
1 000 kg
von 1 001 bis 300 400
3 000 kg
über 3 000 kg 400 500
pauschal
```
```
19b Milch und 200 Sendungen - - 650
Milcherzeugnis, bis 100 kg
nicht für den von 101 bis 150 50
menschlichen 1 000 kg
Verzehr; über 1 000 kg 300 150
Gelatine; pauschal
Knochen und
Knochenerzeug-
nisse; Häute und
Felle;
Jagdtrophäen,
Borsten, Wolle,
Haare, Federn;
Hörner,
Hornerzeugnisse,
Hufe, Klauen
und Erzeugnisse
aus Hufen/Klauen;
andere Imkerei-
erzeugnisse,
Froschschenkel
und Schnecken
```
```
20 Rohstoffe für 200 Sendungen - - 650
die Herstellung bis 100 kg
von Heimtier- von 101 bis 150 50
futter; 1 000 kg
Rohstoffe, Blut, über 1 000 kg 300 150
Bluterzeugnisse, pauschal
Drüsen und
Organe für die
Pharmaindustrie;
Laborreagentien
und in-vitro-Dia-
gnostika;
Fleisch und
Bluterzeugnisse
für technische
Verwendungszwecke
```
```
21 Verarbeitetes 200 Sendungen - - 500
Heimtierfutter bis 100 kg
von 101 bis 150 50
1 000 kg
über 1 000 kg 200 100
pauschal
```
```
22 Heu und Stroh 200 Sendungen - - 400
bis 100 kg 150 50
über 100 kg
```
```
23 Krankheits- 200 - - 200
erreger
```
```
24 Gülle 200 Sendungen - - 450
bis 100 kg
über 100 kg 150 100
```
```
25 andere 200 Sendungen - - 450
Sendungen bis 100 kg
über 100 kg 150 100
```
```
II.
Besondere Gebührenbestimmungen
Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, daß eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S zu entrichten.
Sind zur Zulassung einer anläßlich der veterinärbehörlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB
- Einholung und Beurteilung zusätzlicher, anläßlich der ersten Kontrolle vom Einführer nicht vorgelegter Zertifikate oder Zertifikatsergänzungen oder sonstiger erforderlicher Bestätigungen oder
- Kontaktnahme mit Behörden und Absendern zur Klärung von Sachverhalten, oder
- weiterführende tierärztliche Untersuchung von Sendungen zur Abklärung in jenen Fällen, in denen durchgeführte tierärztliche Untersuchung zu Verdachtsmomenten geführt haben,
Anlage 7
gemäß § 39
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
nach EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
```
```
Art Bescheinigung Rechtsgrundlage für
Verwendungszweck zusätzliche
Voraussetzungen
```
```
I. Tiere
```
```
```
Hausrinder
```
1.1 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 3, 4, 5, 6, 9
Zuchtrinder für Nutz- und Zucht- und 10 der
rinder nach Anlage F Richtlinie
der Richtlinie 64/432/EWG
64/432/EWG (98/46/EG) (97/12/EG);
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
1.2 Schlacht- Gesundheitsbescheinigung Art. 3, 4, 5, 6, 7,
rinder für Schlachtrinder nach 9 und 10 der
Anlage F der Richtlinie Richtlinie
64/432/EWG (98/46/EG) 64/432/EWG
(97/12/EG);
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Hausschweine
```
2.1 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 3, 4, 5, 6, 9
Zucht- für Nutz- und Zucht- und 10 der
schweine schweine nach Anlage F Richtlinie
der Richtlinie 64/432/EWG 64/432/EWG
(98/46/EG) (97/12/EG);
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
2.2 Schlacht- Gesundheitsbescheinigung Art. 3, 4, 5, 6, 7,
schweine für Schlachtschweine nach 9 und 10 der
Anlage F der Richtlinie Richtlinie
64/432/EWG (98/46/EG) 64/432/EWG
(97/12/EG);
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Schafe und
```
Ziegen
3.1 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 4, 5, 6, 7 und
Zuchtschafe nach Muster III des 8 der Richtlinie
und -ziegen, Anhangs E der 91/68/EWG; Art. 10
ausgenommen Richtlinie 91/68/EWG der Richtlinie
Mastschafe 90/425/EWG
und -ziegen
3.2 Mastschafe Gesundheitsbescheinigung Art. 4, 5, 7 und 8
und -ziegen nach Muster II des der Richtlinie
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG; Art. 10
91/68/EWG der Richtlinie
90/425/EWG
3.3 Schlacht- Gesundheitsbescheinigung Art. 4, 7 und 8 der
schafe und nach Muster I des Richtlinie
-ziegen Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG; Art. 10
91/68/EWG der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Wildklauen- Bescheinigung nach Art. 6 Art. 6 Abschnitt A
```
tiere der Richtlinie 92/65/EWG Z 1 lit.c der
Richtlinie
92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Einhufer
```
5.1 eingetragene Gesundheitsbescheinigung Art. 4 Abs. 6 und
Pferde nach Muster des Anhangs B Art. 5 der
der Richtlinie 90/426/EWG Richtlinie
90/426/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
5.2 sonstige Gesundheitsbescheinigung Art. 4 Abs. 6 und
Einhufer nach Muster des Anhangs C Art. 5 der
der Richtlinie 90/426/EWG Richtlinie
90/426/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Affen und Bescheinigung nach Art.5 Art. 14 und 15 der
```
Halbaffen Abs. 1 der Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Hunde und Bescheinigung nach Art. 10 Art. 10 der
```
Hauskatzen Abs.2 lit. a der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG 90/425/EWG
```
```
```
Hasen und Bescheinigung nach Art. 9 Art. 14 und 15 der
```
Kaninchen Abs. 2 der Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Geflügel
```
9.1 Geflügel in Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Sendungen nach Muster 4 des der Richtlinie
von weniger Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10
als 20 90/539/EWG der Richtlinie
Tieren 90/425/EWG
9.2 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Zuchtge- nach Muster 3 des der Richtlinie
flügel, aus- Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10
genommen zur 90/539/EWG der Richtlinie
Aufstockung 90/425/EWG
von
Wildbeständen
in Sendungen
von mehr als
19 Tieren
9.3 Nutz- und Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Zuchtge- nach Muster 6 des der Richtlinie
flügel zur Anhangs IV der 90/539/EWG; Art. 10
Aufstockung Richtlinie 90/539/EWG der Richtlinie
von Wildbe- 90/425/EWG
ständen in
Sendungen
von mehr als
19 Tieren
9.4 Schlacht- Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
geflügel in nach Muster 5 des der Richtlinie
Sendungen Anhangs IV der 90/539/EWG; Art. 10
von mehr als Richtlinie 90/539/EWG der Richtlinie
19 Tieren und Bescheinigung nach 90/425/EWG
Richtlinie 71/118/EWG,
Anhang I, Kapitel VI,
Z 25
9.5 Eintagsküken Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
in Sendungen nach Muster 2 des der Richtlinie
von mehr als Anhangs IV der 90/539/EWG; Art. 10
19 Tieren Richtlinie 90/539/EWG der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Papageien Bescheinigung nach Art. 7 Art. 14 und 15 der
```
und Sittiche Abschnitt A lit.c der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Süßwasser-
```
fische und
Weichtiere
11.1 Süßwasser- Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
fische (aus- nach Kapitel 1 des Richtlinie
genommen Anhangs E der 91/67/EWG; Art. 10
Weichtiere) Richtlinie 91/67/EWG der Richtlinie
aus einem 90/425/EWG
Schutzgebiet,
die für
einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt
sind
11.2 Süßwasser- Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
fische (aus- nach Kapitel 2 des Richtlinie
genommen Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG; Art. 10
Weichtiere) 91/67/EWG der Richtlinie
aus einem 90/425/EWG
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb,
die für einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt
sind
11.3 Weichtiere Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
aus einem nach Kapitel 3 des Richtlinie
Schutz- Anhangs E der 91/67/EWG; Art. 10
gebiet, die Richtlinie 91/67/EWG der Richtlinie
für einen 90/425/EWG
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt
sind
11.4 Weichtiere Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
aus einem nach Kapitel 4 des Richtlinie
zugelassenen Anhangs E der 91/67/EWG; Art. 10
Fischhal- Richtlinie 91/67/EWG der Richtlinie
tungsbetrieb, 90/425/EWG
die für einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt
sind
```
```
```
Bienen Bescheinigung nach Art. 8 Art. 14 und 15 der
```
lit. b der Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG; Art. 10
der Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
sonstige allfällige Bescheinigungen und zusätzliche
```
Tiere gemäß Voraussetzungen können nach den jeweiligen
Richtlinie veterinärpolizeilichen Erfordernissen vom
92/65/EWG Bundeskanzler durch Kundmachung in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten'' oder mit
Bescheid vorgeschrieben werden
```
```
II. Waren
```
```
```
Frisches Bescheinigung nach Art. 3 Art. 8a der
```
Fleisch von Abs.1 lit. f der Richt- Richtlinie
Hausrindern, linie 64/433/EWG 72/461/EWG; Art. 9
-schweinen, der Richtlinie
-schafen und 89/662/EWG
-ziegen
sowie von
Einhufern,
die als
Haustiere
gehalten
werden
```
```
```
Faschiertes Bescheinigung nach Art. 3 Art. 8a der
```
Abs. 1 lit. g der Richtlinie
Richtlinie 94/65/EWG 72/461/EWG; Art. 9
der Richtlinie
89/662/EWG
```
```
```
Fleischzu- Bescheinigung nach Art. 5 Art. 8a der
```
bereitungen Abs. 2 lit. f der Richtlinie
Richtlinie 94/65/EWG 72/461/EWG; Art. 9
der Richtlinie
89/662/EWG
```
```
```
Fleischer-
```
zeugnisse
und andere
Erzeugnisse
tierischen
Ursprungs
von
Hausrindern,
-schweinen,
-schafen und
-ziegen sowie
von
Einhufern,
die als
Haustiere
gehalten
werden
17.1 Fleisch- Bescheinigung nach Art. 3 Art. 7a der
extrakte, lit. A Z 9 der Richtlinie Richtlinie
ausgelassene 77/99/EWG 80/215/EWG; Art. 9
Fette, der Richtlinie
Grieben, 89/662/EWG
Gelatine,
Fleischmehl,
Schwarten-
pulver,
gesalzenes
oder
getrocknetes
Blut und
Blutplasma
von Tieren
dieser Arten
17.1.1 gereinigte Bescheinigung nach Art. 9 der
und gesal- Anhang 1 Kapitel 2 Richtlinie
zene, ge- Abschnitt A der 89/662/EWG
trocknete Richtlinie 92/118/EWG
oder er- bzw. Art. 3 lit. c
erhitzte Z 9 der Richtlinie
Mägen, Därme 77/99/EWG
und
Harnblase
von Tieren
dieser Arten
17.1.2 Rohmaterial Bescheinigung nach Art. 13 Art. 9 der
Abs. 2 lit. b der Richtlinie
Richtlinie 90/667/EWG 89/662/EWG
17.2 Fleischer- Bescheinigung nach Art. 3 Art. 7a der
zeugnisse lit. A Z 9 der Richtlinie Richtlinie
von Haus- 77/99/EWG 80/215/EWG; Art. 9
rindern, der Richtlinie
-schweinen, 89/662/EWG
-schafen
und -ziegen
sowie von
Einhufern,
die als
Haustiere
gehalten
werden
```
```
```
Frisches Genußtauglichkeitsbe- Art. 9 der
```
Fleisch von scheinigung nach Muster Richtlinie
wildlebenden des Anhangs IV der 89/662/EWG
Säugetieren, Richtlinie 91/495/EWG
die in
Zucht-
betrieben
gehalten
wurden
```
```
```
Frisches Bescheinigung nach Art. 3 Art. 9 der
```
Fleisch Abs. 4 lit. iii der Richtlinie
erlegten Richtlinie 92/45/EWG 89/662/EWG
Wildes
```
```
```
Ganze Bescheinigung nach Art. 5 Art. 9 der
```
Stücke Z 3 Buchstabe c der Richtlinie
erlegten Richtlinie 92/45/EWG 89/662/EWG
Wildes
```
```
```
Embryonen Gesundheitsbescheinigung Art. 10 der
```
von Haus- nach Muster des Anhangs C Richtlinie
rindern, die der Richtlinie 89/556/EWG 90/425/EWG
nach dem
```
Dezember
```
1990
aufbereitet
worden sind
```
```
```
Samen von Tiergesundheitsbescheini- Art. 4 der
```
Hausrindern, gung nach Muster des Richtlinie
der nach dem Anhangs D der 88/407/EWG; Art. 10
```
Dezember Richtlinie 88/407/EWG der Richtlinie
```
1989 90/425/EWG
aufbereitet
worden ist
```
```
```
Samen von Gesundheitsbescheinigung Art. 10 der
```
Haus- nach Muster des Anhangs D Richtlinie
schweinen, der Richtlinie 90/429/EWG 90/425/EWG
der nach dem
```
Dezember
```
1991 aufbe-
reitet
worden ist
```
```
```
Eizellen Bescheinigung, die für die Art. 9 der
```
und Embry- betreffende Ware und den Richtlinie
onen von jeweiligen Verwendungs- 89/662/EWG;
Pferden, zweck in einer Entschei- Art. 10 der
Schweinen, dung vorgeschrieben ist, Richtlinie
Schafen und die die Europäische 90/425/EWG;
Ziegen gemeinschaft auf Grund Art. 14 und 15
des Art. 11 Abs. 3 der der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG
erlassen und die der
Bundeskanzler in den
„Amtlichen
Veterinärnachrichten''
kundgemacht hat
```
```
```
Samen von Bescheinigung, die für die Art. 9 der
```
Pferden, betreffende Ware und den Richtlinie
Schafen und jeweiligen Verwendungs- 89/662/EWG;
Ziegen zweck in einer Art. 10 der
Entscheidung vorgeschrie- Richtlinie
ben ist, die die 90/425/EWG;
Europäische Gemeinschaft Art. 14 und 15
auf Grund des Art. 11 der Richtlinie
Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG
92/65/EWG erlassen und
die der Bundeskanzler in
den „Amtlichen
Veterinärnachrichten''
kundgemacht hat
```
```
```
Frisches Genußtauglichkeits- Art. 9 der
```
Fleisch von bescheinigung nach Muster Richtlinie
Haus- des Anhangs II der Richt- 89/662/EWG
kaninchen linie 91/495/EWG
```
```
```
Frisches Bescheinigung nach Art. 3 Art. 9 der
```
Fleisch von Abschnitt I lit. A lit. i Richtlinie
Hausgeflügel der Richtlinie 71/118/EWG 89/662/EWG
```
```
```
Frisches Genußtauglichkeits- Art. 9 der
```
Fleisch von bescheinigung nach Muster Richtlinie
Federwild, des Anhangs IV der 89/662/EWG
das in Richtlinie
Zucht- 91/495/EWG
betrieben
gehalten
wurde
```
```
```
Bruteier von
```
Geflügel
29.1 Bruteier von Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Geflügel in nach Muster 4 des der Richtlinie
Sendungen Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG;
von weniger 90/539/EWG Art. 10 der
als 20 Eiern Richtlinie
90/425/EWG
29.2 Bruteier von Gesundheitsbescheinigung Art. 12, 13 und 14
Geflügel in nach Muster 1 des der Richtlinie
Sendungen Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG;
von mehr als 90/539/EWG Art. 10 der
19 Eiern Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Eier und Transportbescheinigung Art. 12 und 13
```
Sperma von nach Kapitel 1 des der Richtlinie
Süßwasser- Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG;
fischen aus 91/67/EWG Art. 10 der
einem Richtlinie
Schutzgebiet, 90/425/EWG
wenn die
Ware für
einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
oder ein
Schutzgebiet
bestimmt ist
```
```
```
Eier und Transportbescheinigung Art. 12 und 13 der
```
Sperma von nach Kapitel 2 des Richtlinie
Süßwasser- Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG;
fischen aus 91/67/EWG Art. 10 der
einem Richtlinie
zugelassenen 90/425/EWG
Fischhal-
tungsbetrieb,
wenn die
Ware für
einen
zugelassenen
Fischhal-
tungsbetrieb
bestimmt ist
```
```
```
Häute von Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
Einhufern Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
und Klauen- 92/118/EWG 89/662/EWG
tieren
```
```
```
Erzeugnisse Bescheinigung nach Art. 13 Art. 9 der
```
aus verar- Abs. 2 lit. b der Richtlinie
beiteten Richtlinie 90/667/EWG 89/662/EWG
Häuten
```
```
```
Blut ein- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
schließlich Z 2 lit. a siebenter Richtlinie
Blutserum Spiegelstrich der 89/662/EWG;
und Richtlinie 92/118/EWG Art. 10 der
Erzeugnisse Richtlinie
aus Blut, 90/425/EWG
ausgenommen
Blut und
Bluterzeug-
nisse zum
menschlichen
Genuß,
Futtermittel
und Blutmehl
```
```
```
Knochen und Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
Erzeugnisse Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
aus Knochen 92/118/EWG 89/662/EWG;
nicht zum Art. 10 der
menschlichen Richtlinie
Genuß, 90/425/EWG
einschließ-
lich
unbehandelte
Jagdtrophäen
```
```
```
Unbearbeite- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
te Borsten, Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
Haare, 92/118/EWG 89/662/EWG;
Wolle, Art. 10 der
Federn und Richtlinie
Federteile 90/425/EWG
in Mengen
von mehr
als 500g
```
```
```
Imkerei- Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
erzeugnisse Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
92/118/EWG 89/662/EWG;
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Dünger Bescheinigung nach Art. 4 Art. 9 der
```
tierischer Z 2 lit. a der Richtlinie Richtlinie
Herkunft, 92/118/EWG 89/662/EWG;
ausgenommen Art. 10 der
Guano, Richtlinie
kohlensaurer 90/425/EWG
Kalk sowie
Muschel- und
Austern-
schalen,
auch
geschrotet
oder
gemahlen
```
```
Anlage 8
gemäß § 14 Abs. 2 und § 40
Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen
einer Bewilligung bedarf
Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind;
Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist;
Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist;
Krankheitserreger oder Teile solcher Erreger.
Anlage 9
gemäß § 41
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten
Voraussetzungen verboten ist
```
```
Art Voraussetzungen
```
```
```
Frettchen, Füchse und Die Tiere
```
Nerze 1. stammen aus einem Betrieb,
in dem während der letzten
sechs Monate vor dem Versand
Tollwut oder der Verdacht
auf Tollwut amtlich
festgestellt worden ist,
oder
```
sind mit Tieren aus einem
```
Betrieb nach Z 1 in Kontakt
gekommen oder
```
weisen keinen wirksamen
```
Impfschutz gegen Tollwut auf
```
```
```
Vögel (ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem
```
Papageien und Sittiche) Betrieb,
```
in dem während der letzten
```
30 Tage vor dem Versand
Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist oder
```
der einer
```
tierseuchenrechtlichen
Sperre aus Gründen der
Newcastle-Krankheit
unterliegt
```
```
Anlage 10
gemäß § 42 Abs. 2 und 3
Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
I.
Das Verbot gemäß § 42 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.
Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse'' mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.
II.
Das Verbot gemäß § 42 Abs. 3 gilt nicht für
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad C erhitzt worden sind, und
entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg, die
einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden;
einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse'' mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.
Anlage 11
gemäß § 45 Abs. 5
Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb
aufgenommen werden dürfen
Zucht- und Nutzrinder
Zucht- und Nutzschweine
Anlage 12
gemäß § 46
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren;
Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern;
Fleisch von Hasen und Kaninchen;
Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel;
Eier und Sperma von Süßwasserfischen;
Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen;
Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist;
Imkereierzeugnisse;
Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen.
Anlage 13
gemäß § 48
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
```
```
Art, Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben
```
```
I. Tiere
```
```
```
Affen und Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Halbaffen Anhang C Z 1 der Anhang C Z 2 der
Richtlinie 92/65/EWG Richtlinie
92/65/EWG
```
```
```
Geflügel
```
2.1 Nutz- und Zucht- Anforderungen nach Bestimmungen nach
geflügel (ein- Anhang II Kapitel I der Anhang II
schließlich Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II lit. A
Eintagsküken) und Anhang III der
in Sendungen Richtlinie
von mehr als 90/539/EWG
19 Tieren
```
```
II. Erzeugnisse
```
```
```
Embryonen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausrindern, Anhang A Kapitel I und Anhang A
die nach dem II Z 2 der Richtlinie Kapitel II Z 1 und
```
Dezember 89/556/EWG 3 sowie des
```
1990 Anhangs B der
aufbereitet Richtlinie
worden sind 89/556/EWG
```
```
```
Eizellen und Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Embryonen von Anhang D Kapitel IV der Anhang D
Pferden, Richtlinie 92/65/EWG Kapitel III der
Schweinen, Richtlinie
Schafen und 92/65/EWG
Ziegen
```
```
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausrindern, Anhang A Kapitel I und Anhang A
der nach dem II lit. e der Kapitel II lit. a
```
Dezember Richtlinie 88/407/EWG bis d und f sowie
```
1989 der Anhänge B und
aufbereitet C der Richtlinie
worden ist 88/407/EWG
```
```
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausschweinen, Anhang A Kapitel I und Anhang A
der nach dem II lit. e der Kapitel II lit. a
```
Dezember Richtlinie 90/429/EWG bis d und f sowie
```
1991 der Anhänge B und
aufbereitet C der Richtlinie
worden ist 90/429/EWG
```
```
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Pferden, Anhang D Kapitel I und Anhang D
Schafen und II der Richtlinie Kapitel III
Ziegen 92/65/EWG der Richtlinie
92/65/EWG
```
```
```
Bruteier von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Geflügel in Kapitel I des Anhangs II Kapitel II lit. B
Sendungen von der Richtlinie des Anhangs II und
mehr als 90/539/EWG Anhang III der
19 Tieren Richtlinie
90/539/EWG
```
```
Anlage 14
gemäß § 48 Abs. 2
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter
den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere verbringen
```
```
Art, Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben
```
```
Tiere und Anhang C Z 1 lit. A der Anhang C Z 1 lit. B
Erzeugnisse der Richtlinie 91/67/EWG und C der
Aquakultur Richtlinie
91/67/EWG
```
```
Anlage 15
gemäß § 50
Kennzeichnungsmethoden
```
```
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
```
```
I. Tiere
```
```
```
Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein,
```
daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich
aufgehalten haben, festgestellt
werden kann
```
```
```
Pferde
```
2.1 eingetragene Pferde Dokument zur Identifizierung
2.2 sonstige Nutz- und des einzelnen Tieres nach dem
Zuchtpferde Anhang der Richtlinie 90/427/EWG
Amtlich bestätigte Beschreibung
des einzelnen Tieres, aus der sich
die Identität eindeutig ergibt
```
```
```
Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des
```
Verfahrens, das gemäß Entscheidung
vorgeschrieben ist, welche die EU
auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der
Richtlinie 92/65/EWG erlassen hat
und welches der Bundeskanzler in
den „Amtlichen
Veterinärnachrichten'' kundgemacht
hat
```
```
```
Geflügel
```
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel Kennzeichnung der
in Sendungen von mehr als Transportbehältnisse mit der
19 Tieren Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes
4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der
von mehr als 19 Tieren Transportbehältnisse mit
```
der Veterinärkontrollnummer des
```
Herkunftsbetriebes,
```
der Angabe des Versandlandes
```
und des Bestimmungslandes,
```
der Art, des Verwendungszweckes
```
und der Zahl der Tiere und
```
dem deutlich lesbaren Hinweis
```
an sichtbarer Stelle, daß die
Behältnisse Eintagsküken
enthalten
```
```
```
Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein,
```
daß der Betrieb, aus dem die Tiere
stammen oder in dem sie sich
aufgehalten haben, festgestellt
werden kann
```
```
```
Süßwasserfische Kennzeichnung der
```
Transportbehältnisse mit dem Namen
oder der Veterinärkontrollnummer
des Herkunftsbetriebes
```
```
II. Erzeugnisse
```
```
```
Embryonen von Hausrindern, Kennzeichnung der Behältnisse mit
```
die nach dem 31. Dezember der Veterinärkontrollnummer
1990 aufbereitet worden der Embryotransfereinrichtung,
sind der Nummer der
Gesundheitsbescheinigung sowie den
Angaben über Entnahmedatum, Rasse
und Identität der Spendereltern,
die bei Bedarf in codierter Form
vorliegen dürfen
```
```
```
Samen von Hausrindern, Kennzeichnung jeder Einzeldosis
```
der nach dem 31. Dezember mit Angaben über Entnahmetag,
1989 aufbereitet worden Rasse und Identität des
ist Spendertieres sowie - bei Bedarf
in codierter Form - den Namen der
Besamungsstation
```
```
```
Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und
```
jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität
des Spendertieres sowie - bei
Bedarf in codierter Form - den
Namen und die
Veterinärkontrollnummer der
Besamungsstation unter
Voranstellung des Namens des
EU-Mitgliedstaates
```
```
```
Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der
```
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77,
beziehungsweise Verordnung des
Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über Erzeugung und
Vermarktung von Bruteiern und
Kücken von Hausgeflügel, BGBl.
Nr. 580/1995
```
```
```
Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit
```
```
dem Namen und der Anschrift des
```
Empfängers und
```
dem Hinweis „Ausschließlich
```
zur Herstellung von
pharmazeutischen oder
technischen Erzeugnissen''
```
```
Anlage 16
gemäß § 54
Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 54 gelten für folgende Tiere:
Tiere im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei (im Falle von Hunden oder Hauskatzen auch das Muttertier mit den Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind) und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:
mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder
als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde;
Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;
Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;
Hunde, die
als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden oder
als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;
Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.
Anlage 17
gemäß § 55
Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken
und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:
Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;
Fleisch aus Mitgliedstaaten der EU, das
im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder
als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und
in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;
frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.
Anlage 18
gemäß § 45 Abs. 4
Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 45
(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb:
Im Schlachtbetrieb muß folgendes vorhanden sein:
Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;
ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist;
eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinifizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;
eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluß verfügt, muß die Entladerampe einen flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.
Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
(2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes:
Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten.
Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.