Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Früherdäpfeln mit Ursprung in Ägypten verboten wird
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet:
§ 1. Die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Früherdäpfeln mit Ursprung in Ägypten wird zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum verboten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.