Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)(NR: GP XX IA 1094/A AB 1943 S. 176. BR: AB 6009 S. 656.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-24
Letzte Aktualisierung 2026-09-02
Status Aufgehoben · 2000-07-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 510

BGBl. I Nr. 141/1999

Änderungshistorie JSON API
2.

Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie "Abfüller", "abgefüllt für...", "abgefüllt durch...", "Hersteller", "hergestellt durch...", "Erzeuger", "Vertrieb", "Verkäufer", "Importeur", "importiert durch..." oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.

Bezeichnung von Obstwein

§ 42. (1) Kernobstwein muß als “Obstwein” oder “Obstmost” oder “Most”, Steinobstwein als “Steinobstwein” und Beerenwein als “Beerenwein” bezeichnet werden. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung der Worte “Wein”, bei Kernobst auch “Most”, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein zwingend vorgeschrieben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart(-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.

(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als “Obstdessertwein”, “aromatisierter Obstwein” oder “aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk” zu bezeichnen. Die Bezeichnung “aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk” kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung “aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail”, “aromatisierter Obstweincocktail” oder “aromatisierter Fruchtweincocktail” ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung “Glühmost” darf bei “aromatisierten obstweinhaltigen Getränken” die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung “Obstwermut” darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

(3) Zider ist als “Zider” zu bezeichnen. Obstperlwein muß als “Obstperlwein”, Kernobst-Schaumwein als “Obstschaumwein”, Steinobstschaumwein als “Steinobst-Schaumwein” und Beerenschaumwein als “Beeren-Schaumwein” oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort “Perlwein” oder “Schaumwein” bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung “Fruchtschaumwein”, für Obstperlwein die Bezeichnung “Fruchtperlwein”, zulässig. Die Bezeichnung “Sekt” darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung “mit Kohlensäure versetzt” anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als “obstweinhaltiges Getränk” zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen “Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt” oder “g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)” ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50% aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung “mit Kohlensäure versetzt” ist anzugeben.

(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift deutlich sicht- und lesbar, sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen, wie “Gesundheitsobstwein”, “Stärkungsobstwein”, oder Bezeichnungen wie “natur”, “echt”, “rein”, “alternativ” sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.

(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100% aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85% aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrganges ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85% in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.

(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:

1.

Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten, mit Ausnahme von aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeführten, Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.

2.

Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie “Abfüller”, “abgefüllt für...”, “abgefüllt durch...”, “Hersteller”, “hergestellt durch...”, “Erzeuger”, “Vertrieb”, “Verkäufer”, “Importeur”, “importiert durch...” oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.

Verordnungsermächtigungen

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von obstweinhaltigen Getränken festzulegen.

(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.

Verordnungsermächtigungen

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von obstweinhaltigen Getränken festzulegen.

(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.

Verordnungsermächtigungen

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstweinen festzulegen.

(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.

Qualitätsobstwein

§ 44. Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“ oder „Qualitätsobstmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5%-vol. beträgt;

2.

kein Wasser, Zucker und Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde;

3.

der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt;

4.

der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt;

5.

der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden.

Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

§ 45. (1) Obstwein, der aus Äpfel und/oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

kein Wasserzusatz erfolgt ist,

2.

kein Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde und

3.

keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxyd, verwendet wurden.

(2) Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Abs. 1 entspricht, unzulässig.

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

§ 46. (1) Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Obstwein.

(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, ist verfälschter Obstwein.

(3) Obstwein, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden, ist verfälschter Obstwein.

(4) Obstwein, bei dessen Herstellung Obstgeläger- oder - tresterwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

§ 46. (1) Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Obstwein.

(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, ist verfälschter Obstwein.

(3) Obstwein, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden, ist verfälschter Obstwein.

(4) Obstwein, bei dessen Herstellung Obstgeläger- oder - tresterwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.

Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein

§ 47. (1) Obstwein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Obstwein mangels Wiederherstellbarkeit durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen ausschließt, ist verdorbener Obstwein.

(2) Obstwein, der einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,5 g je Liter (berechnet als Essigsäure) oder darüber aufweist, ist jedenfalls verdorbener Obstwein.

(3) Verdorbener Obstwein darf nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Obstwein - zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Obstwein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen. Stark essigstichig sind Obstweine die einen Gehalt an flüchtiger Säure von 2 g je Liter überschreiten.

(4) Obstwein, der durch eine erlaubte Behandlung Stoffe enthält, die das festgelegte Ausmaß überschreiten, ist deshalb noch nicht als verfälschter Obstwein sondern als beschränkt verkehrsfähiger Obstwein anzusehen. Dieser darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Obstwein oder durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.

(5) Obstwein, der nicht der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht und/oder nicht die handelsübliche Beschaffenheit aufweist und mit zugelassenen Verfahren oder Behandlungen wiederhergestellt werden kann, ist ebenfalls beschränkt verkehrsfähiger Obstwein. Ein Verschnitt darf erst nach Wiederherstellung erfolgen. Der Verschnitt oder die Behandlung von beschränkt verkehrsfähigem Obstwein darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

Verkehrsunfähiger Obstwein

§ 48. (1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:

1.

gesundheitsschädlicher Obstwein,

2.

verfälschter Obstwein,

3.

Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem Obstwein,

4.

Verschnitt von Obstwein mit Wein,

5.

verdorbener Obstwein und

6.

Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein

(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

1.

die Behörde einen als eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt, oder

2.

verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

Verkehrsunfähiger Obstwein

§ 48. (1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:

1.

gesundheitsschädlicher Obstwein,

2.

verfälschter Obstwein,

3.

Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein,

4.

Verschnitt von Obstwein mit Wein,

5.

verdorbener Obstwein und

6.

Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein

(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

1.

die Behörde einen als eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt, oder

2.

verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

Ein- und Ausgangsbücher

§ 49. (1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.

(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere, Frachturkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.

(3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.

Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles

§ 50. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5, 6 und 7, 16 sowie 20 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.

Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles

§ 50. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 5, 6 und 7 sowie der §§ 16 und 20 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.

3.

Teil

Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

§ 51. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt:

1.

die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen,

2.

die Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Weinbehandlungsmitteln,

3.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften), erstellt worden sind,

4.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren - Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln.

(2) Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Als geeignet gelten:

1.

Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

2.

Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 und 2.

(3) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.

(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane bleiben unberührt.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat - unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen, sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der Bundeskellereiinspektoren - durch Verordnung Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen sowie den Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete und der Sitze der Außenstellen sowie vor Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder zu hören.

(7) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete erstrecken, sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion hat bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle Maßnahmen - betreffend die Weinaufsicht in den einzelnen Weinbaugebieten - einen Jahresbericht vorzulegen.

3.

Teil

Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

§ 51. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt:

1.

die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen,

2.

die Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Weinbehandlungsmitteln,

3.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften), erstellt worden sind,

4.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren - Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln.

(2) Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Als geeignet gelten:

1.

Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

2.

Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 und 2.

(3) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.

(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane bleiben unberührt.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen, sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der Bundeskellereiinspektoren - durch Verordnung Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen sowie den Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete und der Sitze der Außenstellen sowie vor Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder zu hören.

(7) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete erstrecken, sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion hat bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle Maßnahmen - betreffend die Weinaufsicht in den einzelnen Weinbaugebieten - einen Jahresbericht vorzulegen.

3.

Teil

Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

§ 51. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt:

1.

die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen,

2.

die Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Weinbehandlungsmitteln, sowie die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren

3.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften), erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben

4.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren - Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln.

5.

die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der weingesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Als geeignet gelten:

1.

Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

2.

Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 und 2.

(3) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.

(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane bleiben unberührt.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen, sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der Bundeskellereiinspektoren - durch Verordnung Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen sowie den Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete und der Sitze der Außenstellen sowie vor Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder zu hören.

(7) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete erstrecken, sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion hat bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle Maßnahmen - betreffend die Weinaufsicht in den einzelnen Weinbaugebieten - einen Jahresbericht vorzulegen.

3.

Teil

Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

§ 51. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt:

1.

die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen,

2.

die Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Weinbehandlungsmitteln, sowie die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren

3.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften), erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben

4.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren - Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln.

5.

die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der weingesetzlichen Bestimmungen.

6.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Korke oder Behältnisse für Erzeugnisse, die diesem Gesetz unterliegen, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

(2) Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Als geeignet gelten:

1.

Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

2.

Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 und 2.

(3) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.

(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane bleiben unberührt.

(6) Die Bundeskellereiinspektion hat das AVG anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 16 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.

3.

Teil

Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

§ 51. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt:

1.

die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen,

2.

die Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Weinbehandlungsmitteln, sowie die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren

3.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften), erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben

4.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren - Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln.

5.

die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der weingesetzlichen Bestimmungen.

6.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Korke oder Behältnisse für Erzeugnisse, die diesem Gesetz unterliegen, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

(2) Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Als geeignet gelten:

1.

Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

2.

Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 und 2.

(3) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.

(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG bestellten Aufsichtsorgane bleiben unberührt.

(6) Die Bundeskellereiinspektion hat das AVG anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 16 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.

Nachschau

§ 52. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein notwendig ist.

(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 durchgeführt werden.

(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 12 und 51 bis 56 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.

(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie auf dem Transport dieser und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in öffentlichen Zolllagern und Zolleigenlagern hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern, Lagern, Zolllagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.

(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung bestimmt sind.

(8) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen - wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten - vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen oder von den Bundeskellereiinspektoren können Fotokopien angefertigt werden. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

Nachschau

§ 52. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein notwendig ist.

(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 und 6 durchgeführt werden.

(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 12 und 51 bis 56 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.

(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie auf dem Transport dieser und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in öffentlichen Zolllagern und Zolleigenlagern hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern, Lagern, Zolllagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.

(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung bestimmt sind.

(8) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen - wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten - vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen oder von den Bundeskellereiinspektoren können Fotokopien angefertigt werden. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

Nachschau

§ 52. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein notwendig ist.

(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren verwendet erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 und 6 durchgeführt werden.

(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 12 und 51 bis 56 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.

(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie auf dem Transport dieser und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in öffentlichen Zolllagern und Zolleigenlagern hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern, Lagern, Zolllagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.

(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung bestimmt sind.

(8) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen - wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten - vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen oder von den Bundeskellereiinspektoren können Fotokopien angefertigt werden. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

Nachschau

§ 52. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein notwendig ist.

(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren verwendet erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 und 6 durchgeführt werden.

(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 12 und 51 bis 56 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.

(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie auf dem Transport dieser und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in öffentlichen Zolllagern und Zolleigenlagern hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern, Lagern, Zolllagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie können auch die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) tätig werden, wobei integrierte Kontrollvorgaben nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.

(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung bestimmt sind.

(8) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen - wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten - vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen oder von den Bundeskellereiinspektoren können Fotokopien angefertigt werden. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

Probenentnahme

§ 53. (1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von Erzeugnissen, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß § 38 sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.

(2) Die Probe zur Untersuchung hat eine für die ordnungsgemäße Untersuchung ausreichende Menge zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die amtliche Untersuchung, ein anderer Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen.

(3) Der Bundeskellereiinspektor hat über die entnommenen Proben der Partei eine Bestätigung in Form eines Durchschlages oder einer Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen.

Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

§ 54. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.

(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor Beginn des Transports im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 53 anwendbar sind, zu entnehmen.

(3) Nach Probenziehung gemäß Abs. 2 ist ein Verschnitt untersagt und dürfen am Prädikatswein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

Beschlagnahme

§ 55. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis erforderlichenfalls einschließlich der Behälter, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht vorliegt, dass das Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme absehen und eine Mahnung aussprechen.

(2) Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.

(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten Erzeugnisse und die beschlagnahmten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 56 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 52 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Reichen die gemäß § 52 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.

(7) Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) ergeht.

Beschlagnahme

§ 55. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis erforderlichenfalls einschließlich der Behälter, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht vorliegt, dass das Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme absehen und eine Mahnung aussprechen.

(2) Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.

(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten Erzeugnisse und die beschlagnahmten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 56 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 52 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Reichen die gemäß § 52 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.

(7) Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) ergeht.

Sicherstellung und Beschlagnahme

§ 55. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis erforderlichenfalls einschließlich der Behälter, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass das Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme oder Sicherstellung absehen und eine Mahnung aussprechen.

(2) Im Falle der Beschlagnahme oder Sicherstellung sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.

(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Über die Beschlagnahme oder Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in oder Sicherstellung oder Sicherstellung der die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und die beschlagnahmten oder sichergestellten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 56 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 52 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Reichen die gemäß § 52 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.

(7) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung nach Abs. 1 oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.

Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände

§ 56. (1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, ab Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) nach § 55 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben. Hat er bereits einen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat der Bundeskellereiinspektor die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.

(2) Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt, so ist die vorläufige Beschlagnahme oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.

(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors ein Erzeugnis beschlagnahmt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege der beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist der Bundeskellereiinspektor, ab Vorliegen eines Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) die zuständige Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

(5) Nach Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 53 entnehmen.

(6) Liegt der Verdacht vor, dass ein Erzeugnis geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Verfügungsrecht über die sichergestellten oder diebeschlagnahmten Gegenstände

§ 56. (1) Das Verfügungsrecht über die sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides nach § 55 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Erhebung der Anklage dem Gericht zu. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die Sicherstellung unverzüglich aufzuheben. Hat der Bundeskellereiinspektor bereits der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung berichtet, wurde die Sicherstellung bereits angeordnet oder hat er einen Beschlagnahmebescheid beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat er die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.

(2) Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist die vorläufige Beschlagnahme, Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.

(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors ein Erzeugnis beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist die gemäß Abs. 1 verfügungsberechtigte Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

(5) Nach Einlangen des Berichts bei der Staatsanwaltschaft oder nach Erlassung des Beschlagnahmebescheides darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 53 entnehmen.

(6) Liegt der Verdacht vor, dass ein Erzeugnis geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Untersuchung der Proben

§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

(2) Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

(3) Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt als Vorsitzenden oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.

(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen; hierbei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:

1.

die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;

2.

die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hierbei einzuhaltende Verfahren;

3.

das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendende Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolls);

4.

die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;

5.

die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.

(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens beim zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn - durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors - das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung, kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.

(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat - nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft - im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen und die Toleranzen bei der Untersuchung von Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

Untersuchung der Proben

§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

(2) Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

(3) Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt als Vorsitzenden oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.

(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen; hierbei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:

1.

die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;

2.

die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hierbei einzuhaltende Verfahren;

3.

das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendende Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolls);

4.

die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;

5.

die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.

(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens beim zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn - durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors - das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung, kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.

(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft - durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen und die Toleranzen bei der Untersuchung von Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

Untersuchung der Proben

§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

(2) Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

(3) Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt als Vorsitzenden oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.

(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen; hierbei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:

1.

die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;

2.

die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hierbei einzuhaltende Verfahren;

3.

das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendende Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolls);

4.

die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;

5.

die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.

(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens beim zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens zu informieren. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn - durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors - das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung, kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.

(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft - durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen und die Toleranzen bei der Untersuchung von Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

Untersuchung der Proben

§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt (BAWB) oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg (HBLA) unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

(2) Das BAWB und die HBLA haben die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

(3) Den Gutachten sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim BAWB und bei der HBLA amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:

1.

Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;

2.

die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;

3.

das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;

4.

die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.

(6) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens beim zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens zu informieren. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn - durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors - das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung, kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.

(7) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft - durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen und die Toleranzen bei der Untersuchung von Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

Untersuchung der Proben

§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt (BAWB) oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg (HBLA) unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

(2) Das BAWB und die HBLA haben die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

(3) Den Gutachten sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim BAWB und bei der HBLA amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:

1.

Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;

2.

die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;

3.

das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;

4.

die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.

(6) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens zu informieren. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn - durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors - das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung, kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.

(7) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft - durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen und die Toleranzen bei der Untersuchung von Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

Entschädigung für entnommene Proben

§ 58. (1) Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probenentnahme festzusetzen.

(2) Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund der Probe vom Gericht entweder eine bestimmte Person verurteilt oder auf die Einziehung der betreffenden Erzeugnisse erkannt worden ist. Sie entfällt ferner, wenn auf Grund der Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde bestraft wurde oder auf Verfall erkannt wurde. Weiters entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Person nicht vom Gericht verurteilt oder das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde und mangels Vorrat die Einziehung oder der Verfall nicht ausgesprochen werden kann, jedoch das Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein entsprochen hat.

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach der Fälligkeit der Entschädigung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gegen Vorlage der Durchschrift oder der Zweitschrift der Niederschrift über die Probenentnahme und die Benachrichtigung über das Untersuchungsergebnis des Bundeskellereiinspektors einzubringen.

(4) Die Entschädigung ist fällig,

1.

sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt feststeht, dass das Erzeugnis, das Weinbehandlungsmittel oder der Stoff gemäß § 38 diesem Gesetz entsprechen und die Partei hievon verständigt wurde,

2.

im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald das gerichtliche Verfahren auf eine andere Weise als durch ein verurteilendes oder selbstständig auf Verfall lautendes Erkenntnis beendet wurde und die diesbezügliche Entscheidung der Partei zur Kenntnis gebracht wird,

3.

im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde, wenn das Verfahren eingestellt und hievon die Partei verständigt wurde.

(5) Dem Anspruch auf Entschädigung kann erst Folge geleistet werden, wenn die Fälligkeit gemäß Abs. 4 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis gebracht wurde.

Entschädigung für entnommene Proben

§ 58. (1) Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probenentnahme festzusetzen.

(2) Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund der Probe vom Gericht entweder eine bestimmte Person verurteilt oder auf die Einziehung der betreffenden Erzeugnisse erkannt worden ist. Sie entfällt ferner, wenn auf Grund der Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde bestraft wurde oder auf Verfall erkannt wurde. Weiters entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Person nicht vom Gericht verurteilt oder das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde und mangels Vorrat die Einziehung oder der Verfall nicht ausgesprochen werden kann, jedoch das Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein entsprochen hat.

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach der Fälligkeit der Entschädigung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen Vorlage der Durchschrift oder der Zweitschrift der Niederschrift über die Probenentnahme und die Benachrichtigung über das Untersuchungsergebnis des Bundeskellereiinspektors einzubringen.

(4) Die Entschädigung ist fällig,

1.

sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt feststeht, dass das Erzeugnis, das Weinbehandlungsmittel oder der Stoff gemäß § 38 diesem Gesetz entsprechen und die Partei hievon verständigt wurde,

2.

im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald das gerichtliche Verfahren auf eine andere Weise als durch ein verurteilendes oder selbstständig auf Verfall lautendes Erkenntnis beendet wurde und die diesbezügliche Entscheidung der Partei zur Kenntnis gebracht wird,

3.

im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde, wenn das Verfahren eingestellt und hievon die Partei verständigt wurde.

(5) Dem Anspruch auf Entschädigung kann erst Folge geleistet werden, wenn die Fälligkeit gemäß Abs. 4 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis gebracht wurde.

Entschädigung für entnommene Proben

§ 58. Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundeskellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf. Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Wein entsprochen hat.

Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften

§ 59. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 57 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:

1.

Verleihung der staatlichen Prüfnummer (§ 31),

2.

Prüfung anlässlich der Einfuhr,

3.

Prüfung anlässlich der Ausfuhr,

4.

Prüfung von Proben privater Einreicher.

(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 57 Abs. 5 bis 8 Anwendung.

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