Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)(NR: GP XX IA 1094/A AB 1943 S. 176. BR: AB 6009 S. 656.)
BGBl. I Nr. 141/1999
Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 59. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 57 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:
Verleihung der staatlichen Prüfnummer (§ 31),
Prüfung anlässlich der Einfuhr,
Prüfung anlässlich der Ausfuhr,
Prüfung von Proben privater Einreicher.
(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 57 Abs. 5 bis 8 Anwendung.
Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 59. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 57 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:
Verleihung der staatlichen Prüfnummer (§ 31),
Prüfung anlässlich der Einfuhr,
Prüfung anlässlich der Ausfuhr,
Prüfung von Proben privater Einreicher.
(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 57 Abs. 5 Anwendung.
Mostwäger
§ 60. (1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich - insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen - geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung fest.
(2) Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,
vertrauenswürdig sind und
den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.
Mostwäger
§ 60. (1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich - insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen - geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung fest.
(2) Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,
vertrauenswürdig sind und
den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.
Anwendbarkeit für den Obstwein
§ 61. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 und der §§ 55 bis 59 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.
Teil
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 62. (1) Wer
verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 31 unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 verwendet,
als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 52 Abs. 6 und 8 und § 53 Abs. 1 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse gemäß Artikel 73 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktordnung für Wein, ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom 25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Artikel 73 Abs. 1 zweiter Unterabsatz erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226 vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,
bei Erzeugnissen gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in Titel II oder im Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften für Wein zugelassen sind,
Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ausgenommen Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Weinessig, entgegen Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt,
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Gesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen, wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Gesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Gesetz nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Teil
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafverfahren
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 62. (1) Wer
verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 31 unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 verwendet,
als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 52 Abs. 6 und 8 und § 53 Abs. 1 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 46 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufbewahrt oder transportiert,
bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und Obstwein önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften für Wein oder in diesem Gesetz zugelassen sind,
Erzeugnissen gemäß Art. I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Weinessig, entgegen Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Wasser zusetzt,
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Gesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen, wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Gesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Gesetz nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Einziehung
§ 63. (1) Im Falle einer Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 sind die, den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Erzeugnisse, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.
(2) Die Einziehung ist auch dann auszusprechen, wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen, dass der durch eine allfällige Verwertung des eingezogenen Erzeugnisses erzielte Erlös der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen ist.
(4) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
Einziehung
§ 63. (1) Im Fall einer Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Erzeugnisse einzuziehen. Im Fall einer Verurteilung wegen Konzentrierung von Wein ist auch die Konzentrierungsanlage einzuziehen.
(2) Die Einziehung ist auch dann auszusprechen, wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen, dass der durch eine allfällige Verwertung des eingezogenen Erzeugnisses erzielte Erlös der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen ist.
(4) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse
§ 64. (1) Über die Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse entscheidet - nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors - das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Von den eingezogenen Erzeugnissen sind zu vernichten:
Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,
nachgemachte Weine und
sonstige Erzeugnisse, wenn ihre Verwertung Missbrauch erwarten lässt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel - auch nicht über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn vom Standpunkt der Gesundheit dahingehend keine Bedenken bestehen.
(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache haftenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.
(5) Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegt dem Gericht. Der Bundeskellereiinspektor ist hierbei zu hören.
(6) Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung beschlagnahmter Erzeugnisse verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.
(7) Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.
Verwertung eingezogener, sichergestellter oderbeschlagnahmter Erzeugnisse
§ 64. (1) Über die Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse entscheidet - nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors - das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Von den eingezogenen Erzeugnissen sind zu vernichten:
Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,
nachgemachte Weine und
sonstige Erzeugnisse, wenn ihre Verwertung Missbrauch erwarten lässt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel - auch nicht über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn vom Standpunkt der Gesundheit dahingehend keine Bedenken bestehen.
(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache haftenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.
(5) Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegt dem Gericht. Der Bundeskellereiinspektor ist hierbei zu hören.
(6) Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Erzeugnisse verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.
(7) Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.
Kosten
§ 65. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau gemäß § 52 oder der Untersuchung einer entnommenen Probe gemäß § 53 ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetzes von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.
(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.
(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.
Kosten
§ 65. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau gemäß § 52 oder der Untersuchung einer entnommenen Probe gemäß § 53 ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetzes von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.
(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.
(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 66. (1) Wer
Sturm oder Traubenmost außerhalb des im § 8 genannten Zeitraumes für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben hat,
Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,
die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Erzeugnissen, ausgenommen Prädikatswein, rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt und diese in Verkehr bringt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 und 4 in Verkehr bringt,
Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,
Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,
gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in Verkehr bringt,
Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,
beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer
Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 8 zuwiderhandelt,
den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,
Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 66. (1) Wer
Sturm oder Traubenmost außerhalb des im § 8 genannten Zeitraumes für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben hat,
Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,
die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 und 4 in Verkehr bringt,
Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,
Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,
gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in Verkehr bringt,
Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,
beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 8 zuwiderhandelt,
den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,
Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 66. (1) Wer
Sturm oder Traubenmost außerhalb des im § 8 genannten Zeitraumes für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben hat,
Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,
die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 und 4 in Verkehr bringt,
Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,
Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,
gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in Verkehr bringt,
Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,
beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 8 zuwiderhandelt,
den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,
Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 66. (1) Wer
wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 Wein unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 8 in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben hat,
Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,
die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 und 4 in Verkehr bringt,
Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 in Verkehr bringt.
Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,
Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,
gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in Verkehr bringt,
Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,
beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 8 zuwiderhandelt,
den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,
Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 66. (1) Wer
wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 Wein unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 8 in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben hat,
Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,
die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,
Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 und 4 in Verkehr bringt,
Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 in Verkehr bringt.
Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,
Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 16 in Verkehr bringt,
Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,
gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in Verkehr bringt,
Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,
beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,
den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt, oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,
Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,
Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 66. (1) Wer
wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 Wein unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 8 in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 33 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben hat,
Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,
die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,
Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 und 4 in Verkehr bringt,
Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 in Verkehr bringt.
Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,
Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 16 in Verkehr bringt,
Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,
gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in Verkehr bringt,
Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,
beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,
den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt, oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,
Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,
Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 66. (1) Wer
wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 Wein unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 8 in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 33 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben hat,
Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,
die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,
Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,
Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 und 4 in Verkehr bringt,
Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 in Verkehr bringt.
Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,
Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 16 in Verkehr bringt,
Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,
gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 sowie gemäß § 39a Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt,
Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in Verkehr bringt,
Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,
verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,
beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,
den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt, oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,
Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,
Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verfall
§ 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß § 38, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Kann bei dem Erzeugnis durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit nicht erlangt werden, so ist der Verfall dieses Erzeugnisses jedenfalls auszusprechen.
(2) Im Falle der Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 66 Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Erzeugnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu tragen.
(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme des Erzeugnisses verfügen.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbstständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Verfall
§ 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß § 38 (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis (Strafverfügung) zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dingliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.
(2) Wird zumindest eine Partei rechtskräftig verurteilt, so hat diese auch sämtliche Kosten der Verfallsmaßnahmen sowie von Wiederherstellungsmaßnahmen wie Transport, Lager, Verwertung, Entsorgung oder Aufsicht des überwachenden Organs in der Höhe des Tarifs nach § 69 zu tragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von ihr beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der Flaschen, der mit den Gegenständen nicht zu trennenden Behältnisse, Verpackungen, Etiketten, Verschlüsse und Werbematerialien als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn, die Gegenstände erlangen durch eine zulässige Behandlungsweise, durch die Richtigstellung der Bezeichnung oder Anbringung der fehlenden Bezeichnung die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit. Im Straferkenntnis (Strafverfügung) ist auf die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors zu erkennen. Der Bundeskellereiinspektor ist zu hören. Jedenfalls sind Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn
deren Verkehrsfähigkeit nicht wiedererlangt werden kann,
rechtswidrig Zucker zugesetzt wurde,
Verdorbenheit gemäß § 6 oder § 47 vorliegt,
die Wiederherstellungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig bis zur Fristsetzung erfolgt ist.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach dem Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden.
Verfall
§ 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß § 38 sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis (Strafverfügung) zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dingliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.
(2) Wird zumindest eine Partei rechtskräftig verurteilt, so hat diese auch sämtliche Kosten der Verfallsmaßnahmen sowie von Wiederherstellungsmaßnahmen wie Transport, Lager, Verwertung, Entsorgung oder Aufsicht des überwachenden Organs in der Höhe des Tarifs nach § 69 zu tragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von ihr beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der Flaschen, der mit den Gegenständen nicht zu trennenden Behältnisse, Verpackungen, Etiketten, Verschlüsse und Werbematerialien als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn, die Gegenstände erlangen durch eine zulässige Behandlungsweise, durch die Richtigstellung der Bezeichnung oder Anbringung der fehlenden Bezeichnung die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit. Im Straferkenntnis (Strafverfügung) ist auf die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors zu erkennen. Der Bundeskellereiinspektor ist zu hören. Jedenfalls sind Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn
deren Verkehrsfähigkeit nicht wiedererlangt werden kann,
rechtswidrig Zucker zugesetzt wurde,
Verdorbenheit gemäß § 6 oder § 47 vorliegt,
die Wiederherstellungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig bis zur Fristsetzung erfolgt ist.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach dem Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden.
Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren
Verwertung
§ 68. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Erzeugnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für beschlagnahmte Erzeugnisse, wenn im Sinne des § 39 Abs. 5 des VStG über diese sofort zu verfügen ist.
(3) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.
Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Gegenstände und deren
Verwertung
§ 68. (1) Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören.
(2) Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel - auch nicht über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist.
(4) Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen.
(5) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.
Für verfallen erklärte, sichergestellte oder beschlagnahmte
Gegenstände und deren Verwertung
§ 68. (1) Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören.
(2) Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel - auch nicht über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist.
(4) Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen.
(5) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.
Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
§ 69. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Wein verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen.
(2) Die Höhe der Kosten hat - unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 65 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung festzusetzen. Diese Kostenersätze sind Einnahmen des Bundes.
Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung
§ 69. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Wein verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen.
(2) Die Höhe der Kosten hat - unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 65 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung festzusetzen. Diese Kostenersätze sind Einnahmen des Bundes.
Teil
Förderungen
Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 70. (1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:
Förderung des Absatzes der Produkte,
Förderung der Qualitätsproduktion,
Förderung der Marktstabilisierung,
Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.
(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in §§ 71 bis 73 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.
Abwicklung der Förderung
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