Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)(NR: GP XX IA 1094/A AB 1943 S. 176. BR: AB 6009 S. 656.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-24
Letzte Aktualisierung 2026-09-02
Status Aufgehoben · 2000-07-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 510

BGBl. I Nr. 141/1999

Änderungshistorie JSON API

§ 71. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

Abwicklung der Förderung

§ 71. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

Gewährung der Förderung

§ 72. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinszuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für das selbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.

(3) Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,

2.

die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.

(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.

(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.

(6) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(7) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Gewährung der Förderung

§ 72. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinszuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für das selbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.

(3) Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,

2.

die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.

(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.

(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.

(6) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(7) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Förderungsrichtlinien

§ 73. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.

Förderungsrichtlinien

§ 73. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

6.

Teil

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

§ 74. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die in Vollziehung dieses Gesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden - einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes - in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

(2) Die durch dieses Gesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.

7.

Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 75. Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, nicht berührt.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze

§ 76. (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze sind - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften, die auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden, sind - soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist - als Verweis auf die für Österreich jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze

§ 76. (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze und Verordnungen sind - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften, die auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden, sind - soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist - als Verweis auf die für Österreich jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Übergangsbestimmung

§ 77. (1) Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.

(2) Etiketten, die den bisher geltenden Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/1998 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2003 weiter verwendet werden.

Übergangsbestimmung

§ 77. (1) Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 470/1972, wird aufgehoben.

(2) Etiketten, die den bisher geltenden Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/1998 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2003 weiter verwendet werden.

Vollziehung

§ 78. Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Vollziehung

§ 78. Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

In-Kraft-Treten

§ 79. § 66 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 79. § 12 Abs. 6 und 9, § 32 und § 36 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 79. (1) § 66 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr.108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 6 und 9, § 32 und § 36 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr.110/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 79. (1) § 66 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr.108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 6 und 9, § 32 und § 36 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr.110/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 31 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 tritt mit 15. Mai 2008 in Kraft. Wein bis einschließlich des Jahrganges 2007 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

In-Kraft-Treten

§ 79. (1) § 66 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr.108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 6 und 9, § 32 und § 36 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr.110/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 31 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 tritt mit 15. Mai 2008 in Kraft. Wein bis einschließlich des Jahrganges 2007 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

(5) §§ 31 Abs. 16, 55, 56, 57 Abs. 6, 64 Abs. 6, 65 Abs. 1 sowie die Überschriften des § 64 und des § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Anlage 1

Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkokolgehaltes in

Volumenprozent aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage

(Grad KMW)

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1

Für Tafel-, Land- und Qualitätswein weiß und rose:

relative Dichte d (20/20)

vorhandener Alkohol %-vol. oder g/l

Gesamttrockenextrakt (berechnet) g/l

reduzierender Zucker g/l

zuckerfreier Extrakt (berechnet) g/l

titrierbare Säure g/l

freie und gesamte schwefelige Säure mg/l

rückgerechnetes (ursprüngliches) Mostgewicht

oder Gesamtalkohol Grad KMW

Für Tafel-, Land- und Qualitätswein rot:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Fremdfarbstoff, künstlich.

Für Spätlese- und Auslesewein:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen.

Für Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Eiswein:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen, Gluconsäure.

Fakultativ für alle Weine:

Asche, flüchtige Säure (als Essigsäure), Saccharose, Verfälschungsmittel.

Anlage 2

Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1

Für Tafel-, Land- und Qualitätswein weiß und rose:

relative Dichte d (20/20)

vorhandener Alkohol  %-vol. oder g/l

Gesamttrockenextrakt (berechnet) g/l

reduzierender Zucker g/l

zuckerfreier Extrakt (berechnet) g/l

titrierbare Säure g/l

freie und gesamte schwefelige Säure mg/l

rückgerechnetes (ursprüngliches) Mostgewicht

oder Gesamtalkohol Grad KMW

Für Tafel-, Land- und Qualitätswein rot:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Fremdfarbstoff, künstlich.

Für Spätlese- und Auslesewein:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen.

Für Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Eiswein:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen.

Fakultativ für alle Weine:

Asche, flüchtige Säure (als Essigsäure), Saccharose, Verfälschungsmittel.

Anlage 3

Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2

Im Sinne dieses Gesetzes sind Obstarten nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen:

Kernobst: Apfel, Birne, Quitte,

Steinobst: Kirsche, Marille, Nektarine, Pfirsich, Weichsel,

sämtliche Zwetschken- und Pflaumenarten,

Beerenobst: Brombeere, Erdbeere, Heidelbeere, Himbeere, Holunder, Rote Ribisel, Schwarze Ribisel, Weiße Ribisel, Stachelbeere. Alle übrigen Obstarten zählen zum sonstigen Obst. Die Zuordnung erfolgt nicht nach botanischen Ordnungsbegriffen sondern nach Ähnlichkeiten der Fruchtform.

Anlage 4

Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei

Obstwein gemäß § 41 Abs. 1

a)

Belüftung oder Zusatz von Sauerstoff;

b)

Einleitung von Stickstoff;

c)

thermische Behandlungen;

d)

Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

e)

Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

f)

Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des behandelten Obstweines 2 g/l nicht übersteigt. Bei Zider, Obstperlwein, Obstschaumwein, aromatisiertem obstweinhaltigen Getränk und obstweinhaltigem Getränk ist der Zusatz in einem höheren Ausmaß erlaubt;

g)

Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt bis zu einem Höchstwert von 50 mg/l freiem SO2 und 200 mg/l Gesamt-SO2 bei Abgabe an den Verbraucher;

h)

Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;

i)

Zusatz von L-Ascorbinsäure;

j)

Zusatz von Zitronensäure;

k)

Zusatz von Äpfelsäure oder Milchsäure;

l)

Zusatz von Weinsäure und kohlensaurem Calzium, zum Zwecke der Entsäuerung unter Anwendung des Verfahrens der „Verbesserten Doppelsalzentsäuerung'';

m)

Zusatz von Zuckerkulör oder Karamel;

n)

Verwendung von Weinhefen;

o)

Verwendung folgender Verfahren zur Förderung der Hefebildung:

p)

Behandlung mit Aktivkohle bis zum Grenzwert von 100 g/hl;

q)

Verwendung von Polyvynilpolypyrrolidon bis zum Grenzwert von 80 g/hl;

r)

Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Obstweines bis zum Grenzwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt;

s)

Verwendung von Milchsäurebakterien;

t)

Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat;

u)

Verwendung von Calziumalginat oder Kaliumalginat zur Bereitung von Schaumwein in Flaschengärverfahren bei dem die Enthefung durch degorgieren erfolgt;

v)

Klärung durch einen oder mehrere der folgenden Stoffe:

Anlage 4

Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei

Obstwein gemäß § 41 Abs. 1

a)

Belüftung oder Zusatz von Sauerstoff;

b)

Einleitung von Stickstoff;

c)

thermische Behandlungen;

d)

Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

e)

Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

f)

Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des behandelten Obstweines 2 g/l nicht übersteigt. Bei Zider, Obstperlwein, Obstschaumwein, aromatisiertem obstweinhaltigen Getränk und obstweinhaltigem Getränk ist der Zusatz in einem höheren Ausmaß erlaubt;

g)

Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt bis zu einem Höchstwert von 200 mg/l Gesamt-SO2 bei Abgabe an den Verbraucher;

h)

Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;

i)

Zusatz von L-Ascorbinsäure;

j)

Zusatz von Zitronensäure;

k)

Zusatz von Äpfelsäure oder Milchsäure;

l)

Zusatz von Weinsäure und kohlensaurem Calzium, zum Zwecke der Entsäuerung unter Anwendung des Verfahrens der „Verbesserten Doppelsalzentsäuerung”;

m)

Zusatz von Zuckerkulör oder Karamel;

n)

Verwendung von Weinhefen;

o)

Verwendung folgender Verfahren zur Förderung der Hefebildung:

p)

Behandlung mit Aktivkohle bis zum Grenzwert von 100 g/hl;

q)

Verwendung von Polyvynilpolypyrrolidon bis zum Grenzwert von 80 g/hl;

r)

Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Obstweines bis zum Grenzwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt;

s)

Verwendung von Milchsäurebakterien;

t)

Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat;

u)

Verwendung von Calziumalginat oder Kaliumalginat zur Bereitung von Schaumwein in Flaschengärverfahren bei dem die Enthefung durch degorgieren erfolgt;

v)

Klärung durch einen oder mehrere der folgenden Stoffe:

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 31, 55, 56, 57, 64, 65 und 68,

BGBl. I Nr. 141/1999)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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