Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. September 1951 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951, BGBl. Nr. 141, über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951, BGBl. Nr. 141, über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz) wird verordnet:
§ 1. (1) Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind
folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
folgende Faustfeuerwaffen : Revolver, Terzerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen sowie Schußapparate zur Betäubung oder Tötung von Tieren.
(2) Das Beschußgesetz findet keine Anwendung auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen, Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
(3) Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag hergestellt, verwendet oder instandgesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.
§ 1. (1) Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind
folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
folgende Faustfeuerwaffen: Revolver, Terzerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen;
Schußapparate für gewerbliche und industrielle Zwecke, die ein explosives Treibmittel zum Antrieb eines Geschosses oder irgendeines mechanischen Teiles verwenden, wie Viehbetäubungs- und Schlachthausapparate, Bolzensetzapparate u. dgl.
(2) Das Beschußgesetz findet keine Anwendung auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen, Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
(3) Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag hergestellt, verwendet oder instandgesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.
§ 2. (1) Dem Beschußzeichen der österreichischen Beschußämter sind die entsprechenden Beschußzeichen der öffentlichen Beschußämter jener Staaten gleichzuachten, die der Internationalen Konvention in Brüssel vom 15. Juni 1914, betreffend gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen, angeschlossen sind.
(2) Die mit solchen Beschußzeichen versehenen Handfeuerwaffen und Gewehrläufe unterliegen bei der Einfuhr nach Österreich keiner neuerlichen Erprobungspflicht.
§ 3. (1) Beschußämter für die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie von Patronen für Handfeuerwaffen werden in Wien und in Ferlach in Kärnten errichtet.
(2) Nebenstellen können in Orten erhöhter Produktion von Handfeuerwaffen errichtet werden, sobald der erforderliche Aufwand derselben durch Gebühreneingänge gedeckt ist.
§ 4. (1) Bei mehrläufigen Waffen wird jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Walze dem Endbeschuß unterworfen.
(2) Der Endbeschuß wird
bei Flintenläufen, die für das Verfeuern von Patronen mit rauchlosem Pulver bestimmt sind, mit einem Schuß Schwarzpulver und mit zwei Schuß rauchlosem Pulver,
bei Büchsenläufen für Zentralfeuerwaffen und bei Selbstladepistolen mit zwei Schuß rauchlosem Pulver,
bei allen anderen Waffen mit einem Schuß rauchlosem Pulver, soweit für diese Waffen rauchlose Patronen im Handel sind, sonst mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt.
(3) Beschußpatronen mit Schwarzpulverladung für Schrotläufe müssen an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 700 kp/cm2, Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver einen Gasdruck von mindestens 900 kp/cm2 für Kaliber 16 und größere Kaliber und von mindestens 1000 kp/cm2 für engere Kaliber ergeben.
(4) Bei Waffen mit einem Patronenlager von mehr als 70 mm Länge erhöht sich der vorgeschriebene Gasdruck für Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver an der Meßstelle I um 100 kp/cm2. Der Druck für Beschußpatronen mit Schwarzpulver beträgt 700 kp/cm2.
(5) Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver für Büchsenläufe müssen einen Überdruck von mindestens 30 v. H. gegenüber dem Druck ergeben, den die stärkste, mit Schwarzpulver oder rauchlosem Pulver geladene Gebrauchspatrone des gleichen Kalibers aufweist.
(6) Bei Vorlage einer Waffe mit Büchsenläufen zum rauchlosen Beschuß sind dem Beschußamt vom Antragsteller die Gebrauchspatronen, deren Ladungen (Pulversorte, Geschoßgewicht und Geschoßart), erforderlichenfalls der Gasdruck bekanntzugeben. Auf Verlangen sind dem Beschußamt passende Gebrauchspatronen oder Hülsen und die schwersten im Gebrauch stehenden Geschosse oder fertige Beschußpatronen zur Verfügung zu stellen.
(7) Als fertige Waffen sind auch solche Waffen anzusehen, die noch der Ziselierung oder Bruinierung bedürfen.
§ 4. (1) Bei mehrläufigen Waffen wird jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Walze dem Endbeschuß unterworfen.
(2) Der Endbeschuß wird
bei Flintenläufen, die für das Verfeuern von Patronen mit rauchlosem Pulver bestimmt sind, mit einem Schuß Schwarzpulver und mit zwei Schuß rauchlosem Pulver, oder mit einem Schuß langsam und mit einem Schuß schnell verbrennendem rauchlosem Pulver,
bei Büchsenläufen für Zentralfeuerwaffen und bei Selbstladepistolen mit zwei Schuß rauchlosem Pulver,
bei allen anderen Waffen mit einem Schuß rauchlosem Pulver, soweit für diese Waffen rauchlose Patronen im Handel sind, sonst mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt.
(3) Beschußpatronen mit Schwarzpulverladung für Schrotläufe müssen an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 700 kp/cm2, Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver einen Gasdruck von mindestens 900 kp/cm2 für Kaliber 16 und größere Kaliber und von mindestens 1000 kp/cm2 für engere Kaliber ergeben.
(4) Bei Waffen mit einem Patronenlager von mehr als 70 mm Länge erhöht sich der vorgeschriebene Gasdruck für Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver an der Meßstelle I um 100 kp/cm2. Der Druck für Beschußpatronen mit Schwarzpulver beträgt 700 kp/cm2.
(5) Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver für Büchsenläufe müssen einen Überdruck von mindestens 30 v.H. gegenüber dem Gasdruck ergeben, den die stärkste, mit Schwarzpulver oder rauchlosem Pulver geladene Gebrauchspatrone des gleichen Kalibers aufweist. Liegt der Gasdruck der höchstgeladenen Gebrauchspatrone über 3300 kp/cm2, so müssen die mit rauchlosem Pulver geladenen Beschußpatronen mindestens einen Überdruck von 1000 kp/cm2 ergeben.
(6) Bei Vorlage einer Waffe mit Büchsenläufen zum rauchlosen Beschuß sind dem Beschußamt vom Antragsteller die Gebrauchspatronen, deren Ladungen (Pulversorte, Geschoßgewicht und Geschoßart), erforderlichenfalls der Gasdruck bekanntzugeben. Auf Verlangen sind dem Beschußamt passende Gebrauchspatronen oder Hülsen und die schwersten im Gebrauch stehenden Geschosse oder fertige Beschußpatronen zur Verfügung zu stellen.
(7) Als fertige Waffen sind auch solche Waffen anzusehen, die noch der Ziselierung oder Bruinierung bedürfen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1962
§ 5. (1) Dem Vorbeschuß unterliegen alle Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren.
(2) Für den Vorbeschuß müssen die Läufe außen auf Fertigmaß gebracht, innen glatt gebohrt und gerieben und mit einer Verschlußschraube versehen sein, deren Zündkanal eine lichte Weite von höchstens 1,6 mm Ø aufweist. Die Laufbohrung muß so weit bearbeitet sein, daß durch die nachträgliche Fertigstellung keine wesentliche Schwächung der Laufwandung eintritt.
(3) Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck muß an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern mindestens 800 kp/cm2 ergeben.
(4) An Stelle dieses Vorbeschusses können Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung treten. In diesem Falle kann die Ausstattung der Läufe mit einer Verschlußschraube entfallen.
§ 6. (1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird
| vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |
|---|---|
am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.
Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem Endbeschuß
| vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |
|---|---|
am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten Teilen aufgeschlagen.
Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver, so wird
| vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |
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dazugeschlagen.
(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen
dazugeschlagen.
§ 6. (1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird
| vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |
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am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.
Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem Endbeschuß
| vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |
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am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten Teilen aufgeschlagen.
Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver, so wird
| vom Beschußamt Wien das Zeichen | vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen |
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dazugeschlagen.
(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen
dazugeschlagen. Flintenläufe erhalten dieses Beschußzeichen nur dann, wenn der Beschuß mit Patronen ausgeführt wurde, die an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 1200 kp/cm2 ergeben.
§ 7. Als die Sicherheit beeinträchtigende Mängel im Sinne des § 7 des Beschußgesetzes sind Fehler anzusehen, welche die Haltbarkeit und die Handhabungssicherheit der Handfeuerwaffen herabsetzen. Solche Fehler sind insbesondere bleibende Dehnungen, Risse und Einschlüsse von Fremdkörpern im Werkstoff höchstbeanspruchter Teile, ferner mit schwer schmelzbaren Loten durchgeführte Lötungen und Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie das unbeabsichtigte Lösen des Schlosses.
§ 8. Als Veränderungen und Instandsetzungen im Sinne des § 8 des Beschußgesetzes sind alle Maßnahmen anzusehen, die eine Herabsetzung der Sicherheit der Waffe verursachen könnten, wie Schwächung durch Anbringung von Zielfernrohren, Veränderungen im Patronenlager oder an der Laufbohrung, ferner Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung.
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