Änderungshistorie
Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
3 Versionen
· 1970-01-01 — 1970-01-01
1970-01-01
Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche
1970-01-01
Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche
1970-01-01
Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerlic
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1970-01-01
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Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Artikel 1.
(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt:
Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer
| vom | 1. bis zum einschließlich | 30. Kilometer | 10 Groschen |
| --- | --- | --- | --- |
| vom | 31. bis zum einschließlich | 100. Kilometer | 30 Groschen |
| vom | 101. bis zum einschließlich | 135. Kilometer | 25 Groschen |
| vom | 136. bis zum einschließlich | 250. Kilometer | 5 Groschen |
| und vom | | 251. Kilometer an | 2 Groschen |
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der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten Beförderungsstrecke.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
Artikel 2.