(Übersetzung)Satzung des Weltpostvereins
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll und dem einen Anhang zur Satzung bildenden Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 samt Zusatzabkommen vom 13. Juli/27. Juli 1949, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965
Ratifikationstext
Die Satzung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 33 am 1. Jänner 1966 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
In dem Bestreben, die Verbindungen zwischen den Völkern durch eine wirkungsvolle Arbeitsweise der Postdienste zu fördern und einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu leisten,
haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder unter dem Vorbehalt der Ratifikation diese Satzung angenommen.
Teil 1
Grundlegende Bestimmungen
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1
Wesen und Zweck des Vereins
Die Länder, die diese Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen Austausch von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens.
Artikel 2
Mitglieder des Vereins
Mitgliedsländer des Vereins sind:
die Länder, die die Eigenschaft eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen,
die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer geworden sind.
Artikel 3
Bereich des Vereins
Zum Bereich des Vereins gehören:
die Gebiete der Mitgliedsländer,
die Postämter, die von Mitgliedsländern in Gebieten eingerichtet worden sind, die dem Verein nicht angehören,
die Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des Vereins zu sein, dem Verein angehören, weil sie vom Standpunkt der Post von einem Mitgliedsland abhängig sind.
Artikel 4
Besondere Verbindungen
Die Postverwaltungen, die Postverbindungen mit Gebieten unterhalten, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Weltpostvertrags und seiner Ausführungsvorschrift anwendbar.
Artikel 5
Sitz des Vereins
Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.
Artikel 6
Amtliche Sprache des Vereins
Amtliche Sprache des Vereins ist die französische Sprache.
Artikel 7
Vereinswährung
Der in den Urkunden des Vereins als Währungseinheit angenommene Franken ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.
Artikel 9
Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind durch die Übereinkommen geregelt, deren Wortlaut dieser Satzung als Anhang beigefügt ist.
Artikel 10
Beziehungen zu internationalen Organisationen
Um eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens zu gewährleisten, kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen und Ziele verfolgen.
Artikel 12
Austritt aus dem Verein; Verfahren
Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist auf diplomatischem Wege an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.
Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Kündigung nach § 1 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet, wirksam.
Artikel 14
Kongreß
Der Kongreß ist das oberste Organ des Vereins.
Der Kongreß setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsländer zusammen.
Artikel 15
Außerordentliche Kongresse
Ein außerordentlicher Kongreß kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.
Artikel 16
Verwaltungskonferenzen
Konferenzen zur Prüfung von Verwaltungsangelegenheiten können auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Postverwaltungen der Mitgliedsländer einberufen werden.
Artikel 17
Vollzugsrat
Der Vollzugsrat (CE) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Arbeiten des Vereins nach den Bestimmungen der Vereinsurkunden.
Die Mitglieder des Vollzugsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.
Artikel 19
Sonderkommissionen
Der Kongreß oder eine Verwaltungskonferenz kann Sonderkommissionen mit der Untersuchung einer oder mehrerer bestimmter Fragen beauftragen.
Artikel 20
Internationales Büro
Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Oberaufsicht der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht, dient den Postverwaltungen als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.
Titel II
Urkunden des Vereins
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 22
Urkunden des Vereins
Die Satzung ist die Grundnorm des Vereins. Sie enthält die Bestimmungen über den Aufbau des Vereins.
Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung der Satzung und für die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich.
Der Weltpostvertrag und seine Ausführungsvorschrift enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst und die Bestimmungen für den Brief postdienst. Diese Urkunden sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.
Die Abkommen des Vereins und ihre Ausführungsvorschriften regeln die Dienste mit Ausnahme der Brief post zwischen den Mitgliedsländern, die an den Abkommen teilnehmen. Sie sind nur für diese Länder verbinlich.
Die Ausführungsvorschriften enthalten die erforderlichen Vorschriften für die Ausführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden von den Postverwaltungen der beteiligten Mitgliedsländer abgeschlossen.
Die gegebenenfalls den Urkunden des Vereins beigefügten Schlußprolokolle enthalten die Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieser Urkunden.
Artikel 23
Anwendung der Urkunden des Vereins auf Gebiete,
deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt
Jedes Land kann jederzeit für sich erklären, daß die Annahme der Urkunden des Vereins auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
Die in § 1 vorgesehene Erklärung ist zu, richten an die Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattfindet, wenn sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde oder der in Betracht kommenden Urkunden abgegeben wird,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft in allen anderen Fällen.
Jedes Mitgliedsland kann jederzeit durch eine Anzeige an
Die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Anzeigen
Die §§ 1 bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.
Artikel 24
Rechtsvorschriften der Länder
Die Bestimmungen der Urkunden des Vereins lassen die Rechtsvorschriften jedes Mitgliedslandes insoweit unberührt, als diese Urkunden nicht ausdrücklich eine andere Regelung treffen.
Kapitel II
Annahme und Kündigung der Urkunden des Vereins
Artikel 25
Unterzeichnung, Ratifikation und andere Formen derGenehmigung der Urkunden des Vereins
Die Unterzeichnung der Urkunden des Vereins durch die Bevollmächtigten findet am Schluß des Kongresses statt.
Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.
Die Genehmigung der Urkunden des Vereins mit Ausnahme der Satzung regelt sich nach dem Verfassungsrecht jedes Signatarlandes.
Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert oder die von ihm unterzeichneten anderen Urkunden nicht genehmigt, bleiben die Satzung und die anderen Urkunden gleichwohl für die Länder verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt haben.
Artikel 27
Beitritt zu den Abkommen
Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22, § 4 genannten Abkommen beitreten.
Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11, § 3 angezeigt.
Artikel 28
Kündigung eines Abkommens
Jedes Mitgliedsland kann von einem oder mehreren Abkommen unter den im Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.
Kapitel III
Änderung der Urkunden des Vereins
Artikel 29
Einbringung der Vorschläge
Die Postverwaltung eines Mitgliedslandes hat das Recht, dem Kongreß oder in der Zeh zwischen zwei Kongressen Vorschläge zu den Urkunden des Vereins zu unterbreiten, denen ihr Land beigetreten ist.
Vorschläge betreffend die Satzung und die Allgemeine Verfahrensordnung können jedoch nur einem Kongreß vorgelegt werden.
Artikel 30
Änderung der Satzung
Die Annahme der dem Kongreß vorgelegten Vorschläge zur Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins.
Die von einem Kongreß angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung dieses Kongresses zur selben Zeit wie die im Laufe desselben Kongresses erneuerten Urkunden in Kraft. Sie werden sobald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; die Urkunden über diese Ratifikation werden nach Artikel 26 behandelt.
Artikel 31
Änderung des Vertrages, der Allgemeinen
Verfahrensordnung und der Abkommen
Der Vertrag, die Allgemeine Verfahrensordnung und die Abkommen legen die Bedingungen fest, nach denen die Annahme der sie betreffenden Vorschläge zu erfolgen hat.
Die in § 1 genannten Urkunden treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongreß für das Inkrafttreten dieser Urkunden festgesetzten Tag treten die entsprechenden Urkunden des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.
Kapitel IV
Regelung von Streitfällen
Artikel 32
Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Postverwaltungen der Mitgliedsländer über die Auslegung der Urkunden des Vereins oder die Verantwortlichkeit, die sich für eine Postverwaltung aus der Anwendung dieser Urkunden ergibt, wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.
Titel III
Schlußbestimmungen
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung
Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Schlußprotokoll zur Satzung des Weltpostvereines
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der am heutigen Tage beschlossenen Satzung des Weltpostvereines haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Einziger Artikel
Beitritt zur Satzung
Die Mitgliedsländer des Vereins, die die Satzung nicht unterzeichnet haben, können ihr jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem Wege der Regierung des Landes zu übermitteln, in dem der Verein seinen Sitz hat; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als ob diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst wären; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.