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(Übersetzung)Satzung des Weltpostvereins

Geltender Text a fecha 2005-12-31

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll und dem einen Anhang zur Satzung bildenden Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 samt Zusatzabkommen vom 13. Juli/27. Juli 1949, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965

Ratifikationstext

Die Satzung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 33 am 1. Jänner 1966 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

In dem Bestreben, die Verbindungen zwischen den Völkern durch eine wirkungsvolle Arbeitsweise der Postdienste zu fördern und einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu leisten,

haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder unter dem Vorbehalt der Ratifikation diese Satzung angenommen.

Unterzeichnungsdatum

Mit BGBl. III Nr. 53/2008 wurde die Satzung des Weltpostvereins in konsolidierter Fassung kundgemacht. Daher wurde die komplette Satzung neu dokumentiert.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Vertragswerkes: Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004) wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden diese Staatsverträge 1 dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien, aufliegen.


1 Die Vertragswerke werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Seite

SATZUNG DES WELTPOSTVEREINS.……………………………………………………………….1

Präambel.…………………………………………………………………………………………………..1

Titel I Grundlegende Bestimmungen.……………………………………………………………………1

Kapitel I Allgemeines 1

Artikel 1 Wesen und Zweck des Vereins 1

Artikel 1bis Begriffsbestimmungen 2

Artikel 2 Mitglieder des Vereins 3

Artikel 3 Bereich des Vereins 3

Artikel 4 Besondere Verbindungen 3

Artikel 5 Sitz des Vereins 3

Artikel 6 Amtssprache des Vereins 3

Artikel 7 Währungseinheit 3

Artikel 8 Engere Vereine. Sondervereinbarungen 4

Artikel 9 Beziehungen mit der Organisation der Vereinten Nationen 4

Artikel 10 Beziehungen mit internationalen Organisationen 4

Kapitel II  Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein 4

Artikel 11 Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Verfahren 4

Artikel 12 Austritt aus dem Verein. Verfahren 5

Kapitel III Aufbau des Vereins 5

Artikel 13 Organe des Vereins 5

Artikel 14 Kongress 6

Artikel 15 Außerordentliche Kongresse 6

Artikel 16 Verwaltungskonferenzen 6

Artikel 17 Verwaltungsrat 6

Artikel 18 Rat für Postbetrieb 6

Artikel 19 Sonderkommissionen 6

Artikel 20 Internationales Büro 6

Kapitel IV Finanzen des Vereins 7

Artikel 21 Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer 7

Titel II Vertragswerke des Vereins ……………………………………………………………………...7

Kapitel I Allgemeines 7

Artikel 22 Vertragswerke des Vereins 7

Artikel 23 Anwendung der Vertragswerke des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden 8

Artikel 24 Rechtsvorschriften der Länder 9

Kapitel II Annahme und Kündigung der Vertragswerke des Vereins 9

Artikel 25 Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifizierung und andere Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins 9

Artikel 26 Bekanntgabe der Ratifizierung bzw. der anderen Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins 9

Artikel 27 Beitritt zu den Abkommen 10

Artikel 28 Kündigung von Abkommen 10

Kapitel III Abänderung der Vertragswerke des Vereins 10

Artikel 29 Einbringung der Vorschläge 10

Artikel 30 Abänderung der Satzung 10

Artikel 31 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen 11

Kapitel IV Regelung von Streitfällen 11

Artikel 32 Schiedsgerichtsbarkeit 11

Titel III Schlussbestimmungen………………………………………………………………………….11

Artikel 33 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung 11

Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins………………………….………………13

Artikel I Die Präambel hat zu lauten: 13

Artikel II (Neuer Artikel Ibis) Begriffsbestimmungen 14

Artikel III Artikel 22 Vertragswerke des Vereins hat zu lauten: 14

Artikel IV Artikel 30 Abänderung der Satzung hat zu lauten: 15

Artikel V Artikel 31 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen hat zu lauten: 15

Artikel IV Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins 16

Artikel VII Inkrafttreten und Geltungsdauer des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins 16

ALLGEMEINE VERFAHRENSORDNUNG DES WELTPOSTVEREINS……………………...…17

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

WELTPOSTVERTRAG…………………………………………………………….…………………..51

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

ABKOMMEN ZU DEN POSTZAHLUNGSDIENSTEN……………………………………………100

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Präambel

Im Bestreben, durch die reibungslose Abwicklung der Postdienste völkerverbindend zu wirken und zur Erreichung der hohen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet beizutragen, haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragsschließenden Länder die vorliegende Satzung vorbehaltlich ihrer Ratifizierung verabschiedet.

Aufgabe des Vereins ist es, die nachhaltige Entwicklung weltweiter hochwertiger, effizienter und allgemein zugänglicher Postdienste mit dem Ziel zu fördern, die Kommunikation zwischen den Menschen dieser Erde zu erleichtern, und zwar durch:

– Gewährleistung des freien Umlaufs der Postsendungen auf dem einheitlichen, aus zusammengeschlossenen Netzen bestehenden Postgebiet;

– Förderung der Annahme zweckentsprechender gemeinsamer Normen und der Nutzung der Technologie;

– Sicherung der allgemeinen und spezifischen Zusammenarbeit aller Beteiligten;

– Begünstigung einer erfolgreichen technischen Zusammenarbeit

– Berücksichtigung der Entwicklung von Kundenbedürfnissen.

Teil 1

Grundlegende Bestimmungen

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Wesen und Zweck des Vereins

1.

Die Länder, die diese Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen Austausch von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2.

Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

3.

Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens.

Titel I

Grundlegende Bestimmungen

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Wesen und Zweck des Vereins

1.

Die Länder, welche die vorliegende Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet zum Zweck des gegenseitigen Austauschs von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2.

Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der einschlägigen internationalen Zusammenarbeit.

3.

Der Verein leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten die von den Mitgliedsländern beantragte Entwicklungshilfe auf dem Gebiet des Postwesens.

Artikel 1bis

Begriffsbestimmungen

1.

Im Rahmen der Vertragswerke des Weltpostvereins gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. Postdienst: Sämtliche Leistungen der Post, deren Umfang von den Organen des Vereins festgelegt wird. Die wichtigsten, mit diesen Leistungen verbundenen Verpflichtungen bestehen darin, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedländer durch Einsammeln, Sortieren, Weiterleiten und Verteilen der Postsendungen zu entsprechen.

1.2. Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 2 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt.

1.3. Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien auf wechselseitiger Basis den Austausch der Briefsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs zu besorgen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geführt werden, unterschiedslos eigene Postsendungen zu behandeln.

1.4. Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, wonach Zwischenpostverwaltungen die ihnen von anderen Postverwaltungen im Durchgang zugeleiteten Sendungen zu den gleichen Bedingungen wie die Sendungen ihrer Inlandsdienste zu bearbeiten und zu befördern haben.

1.5. Briefsendungen: die im Vertrag beschriebenen Sendungen.

1.6. Internationaler Postdienst: durch die Vertragswerke geregelte Arbeiten bzw. Dienstleistungen der Post. Alle diese Arbeiten bzw. Leistungen.

Artikel 2

Mitglieder des Vereins

Mitgliedsländer des Vereins sind:

a)

die Länder, die die Eigenschaft eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen,

b)

die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer geworden sind.

Artikel 2

Mitglieder des Vereins

Mitgliedsländer des Vereins sind:

a)

die Länder, die die Eigenschaft wir gemacht eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen,

b)

die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer geworden sind.

Artikel 3

Bereich des Vereins

Zum Bereich des Vereins gehören:

a)

die Gebiete der Mitgliedsländer,

b)

die Postämter, die von Mitgliedsländern in Gebieten eingerichtet worden sind, die dem Verein nicht angehören,

c)

die Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des Vereins zu sein, dem Verein angehören, weil sie vom Standpunkt der Post von einem Mitgliedsland abhängig sind.

Artikel 3

Bereich des Vereins

Zum Bereich des Vereins gehören:

a)

die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;

b)

Postämter die von den Mitgliedsländern in den dem Verein nicht eingegliederten Gebieten errichtet worden sind;

c)

Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie in Belangen des Postwesens von einem seiner Mitgliedsländer abhängen.

Artikel 4

Besondere Verbindungen

Die Postverwaltungen, die Postverbindungen mit Gebieten unterhalten, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Weltpostvertrags und seiner Ausführungsvorschrift anwendbar.

Artikel 4

Besondere Verbindungen

Postverwaltungen, die Postverbindungen mit dem Verein nicht angehörenden Territorien unterhalten, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Vertrages und seiner Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

Artikel 5

Sitz des Vereins

Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.

Artikel 5

Sitz des Vereins

Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.

Artikel 6

Amtliche Sprache des Vereins

Amtliche Sprache des Vereins ist die französische Sprache.

Artikel 6

Amtssprache des Vereins

Die Amtssprache des Vereins ist das Französische.

Artikel 7

Vereinswährung

Der in den Urkunden des Vereins als Währungseinheit angenommene Franken ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 7

Währungseinheit

Die in den Vertragswerken des Vereins genannte Währungseinheit ist die Verrechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).

Artikel 8

E n g e r e V e r e i n e; b e s o n d e r e

V e r e i n b a r u n g e n

1.

Die Mitgliedsländer oder, wenn es mit den Rechtsvorschriften dieser Länder vereinbar ist, ihre Postverwaltungen, können Engere Vereine gründen oder besondere Vereinbarungen über den internationalen Postdienst treffen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die für die Postbenutzer ungünstiger sind als die Bestimmungen der Urkunden, denen die beteiligten Mitgliedsländer beigetreten sind.

2.

Die Engeren Vereine können Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Zusammenkünften des Vereins, zum Vollzugsrat und zum Konsultativrat für Poststudien entsenden.

3.

Der Verein kann Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Zusammenkünften der Engeren Vereine entsenden.

Artikel 8

Engere Vereine. Sondervereinbarungen

1.

Die Mitgliedsländer bzw. – wenn dies mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften vereinbar ist – deren Postverwaltungen können Engere Vereine gründen und Sondervereinbarungen über den internationalen Postdienst treffen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Vertragswerke des Weltpostvereins ungünstigere Bedingungen für die Postkunden mit sich bringen.

2.

Die Engeren Vereine dürfen Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen des Vereins, zum Verwaltungsrat und zum Rat für Postbetrieb entsenden.

3.

Der Verein darf Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen der Engeren Vereine entsenden.

Artikel 9

Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen

Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind durch die Übereinkommen geregelt, deren Wortlaut dieser Satzung als Anhang beigefügt ist.

Artikel 9

Beziehungen mit der Organisation der Vereinten Nationen

Die Beziehungen des Vereins mit der Organisation der Vereinten Nationen sind durch Übereinkommen geregelt, deren Wortlaut dieser Satzung als Anhang beigeschlossen ist.

Artikel 10

Beziehungen zu internationalen Organisationen

Um eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens zu gewährleisten, kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen und Ziele verfolgen.

Artikel 10

Beziehungen mit internationalen Organisationen

Zur Gewährleistung einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens, kann der Verein mit jenen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.

Kapitel II

Beitritt oder Aufnahme in den Verein;

Austritt aus dem Verein

Artikel 11

B e i t r i t t o d e r A u f n a h m e i n d e n

V e r e i n ; V e r f a h r e n

1.

Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.

2.

Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen.

3.

Der Beitritt oder der Antrag auf Aufnahme in den Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Urkunden des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung oder der Aufnahmeantrag ist auf diplomatischem Weg an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten, die, je nach Fall, den Beitritt anzeigt oder die Mitgliedsländer über den Aufnahmeantrag konsultiert.

4.

Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, so gilt dies als Stimmenthaltung.

5.

Der Beitritt oder die Aufnahme als Mitglied wird von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Regierungen der Mitgliedsländer angezeigt. Der Beitritt und die Aufnahme werden mit dem Tag dieser Anzeige wirksam.

Kapitel II

Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein

Artikel 11

Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Verfahren

1.

Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.

2.

Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme in den Verein beantragen.

3.

Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Vertragswerken des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der sodann entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt zur Kenntnis bringt oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.

4.

Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt als in der Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, gilt dies als Stimmenthaltung.

5.

Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros bekannt gegeben. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Mitteilung wirksam.

Artikel 12

Austritt aus dem Verein; Verfahren

1.

Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist auf diplomatischem Wege an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.

2.

Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Kündigung nach § 1 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet, wirksam.

Artikel 12

Austritt aus dem Verein. Verfahren

1.

Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten; dieser verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.

2.

Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Einlangens der Kündigung nach Absatz 1 beim Generaldirektor des Internationalen Büros, wirksam.

Kapitel III

Aufbau des Vereins

Artikel 13

O r g a n e d e s V e r e i n s

1.

Die Organe des Vereins sind der Kongreß, die Verwaltungskonferenzen, der Vollzugsrat, der Konsultativrat für Poststudien, die Sonderkommissionen und das Internationale Büro.

2.

Die ständigen Organe des Vereins sind der Vollzugsrat, der Konsultativrat für Poststudien und das Internationale Büro.

Kapitel III

Aufbau des Vereins

Artikel 13

Organe des Vereins

1.

Die Organe des Vereins sind der Kongress, der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.

2.

Die ständigen Organe des Vereins sind der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.

Artikel 14

Kongreß

1.

Der Kongreß ist das oberste Organ des Vereins.

2.

Der Kongreß setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsländer zusammen.

Artikel 14

Kongress

1.

Der Kongress ist das oberste Organ des Vereins.

2.

Der Kongress setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsländer zusammen.

Artikel 15

Außerordentliche Kongresse

Ein außerordentlicher Kongreß kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.

Artikel 15

Außerordentliche Kongresse

Ein außerordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.

Artikel 16

Verwaltungskonferenzen

Konferenzen zur Prüfung von Verwaltungsangelegenheiten können auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Postverwaltungen der Mitgliedsländer einberufen werden.

Artikel 16

Verwaltungskonferenzen

(aufgehoben)

Artikel 17

Vollzugsrat

1.

Der Vollzugsrat (CE) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Arbeiten des Vereins nach den Bestimmungen der Vereinsurkunden.

2.

Die Mitglieder des Vollzugsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.

Artikel 17

Verwaltungsrat

1.

Der Verwaltungsrat (CA) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Weiterführung der Vereinsarbeiten nach den Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.

2.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.

Artikel 18

K o n s u l t a t i v r a t f ü r P o s t s t u d i e n

Der Konsultativrat für Poststudien (CCEP) hat die Aufgabe, Studien zu betreiben und Gutachten über Fragen technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Art des Postdienstes abzugeben.

Artikel 18

Rat für Postbetrieb

Der Rat für Postbetrieb (CEP) ist für die betrieblichen, kommerziellen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Postwesens zuständig.

Artikel 19

Sonderkommissionen

Der Kongreß oder eine Verwaltungskonferenz kann Sonderkommissionen mit der Untersuchung einer oder mehrerer bestimmter Fragen beauftragen.

Artikel 19

Sonderkommissionen

(aufgehoben)

Artikel 20

Internationales Büro

Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Oberaufsicht der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht, dient den Postverwaltungen als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.

Artikel 20

Internationales Büro

Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrates steht, dient als Ausführungs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.

Kapitel IV

Finanzen des Vereins

Artikel 21

A u s g a b e n d e s V e r e i n s ; B e i t r ä g e

d e r M i t g l i e d s l ä n d e r

1.

Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag fest, den

a)

jährlich die Ausgaben des Vereins,

b)

die Ausgaben für den Zusammentritt des nächsten Kongresses erreichen dürfen.

2.

Der Höchstbetrag der Ausgaben nach § 1 darf erforderlichenfalls

3.

Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen

4.

Im Falle des Beitrittes oder der Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 bestimmt die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Regierung des beteiligten Landes die Beitragsklasse, in die dieses hinsichtlich der Ausgaben des Vereins einzureihen ist.

Kapitel IV

Finanzen des Vereins

Artikel 21

Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer

1.

Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest:

a)

Für die jährlichen Ausgaben des Vereins;

b)

für die durch das Zusammentreten des nächsten Kongresses bedingten Ausgaben.

2.

Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung erforderlichenfalls überschritten werden.

3.

Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hiefür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es eingereiht werden möchte. Die Beitragsklassen sind in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.

4.

Anlässlich eines Beitritts zum bzw. einer Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 hat das betreffende Land die freie Wahl unter den zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben eingerichteten Beitragsklassen.

Titel II

Urkunden des Vereins

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 22

Urkunden des Vereins

1.

Die Satzung ist die Grundnorm des Vereins. Sie enthält die Bestimmungen über den Aufbau des Vereins.

2.

Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung der Satzung und für die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich.

3.

Der Weltpostvertrag und seine Ausführungsvorschrift enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst und die Bestimmungen für den Brief postdienst. Diese Urkunden sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.

4.

Die Abkommen des Vereins und ihre Ausführungsvorschriften regeln die Dienste mit Ausnahme der Brief post zwischen den Mitgliedsländern, die an den Abkommen teilnehmen. Sie sind nur für diese Länder verbinlich.

5.

Die Ausführungsvorschriften enthalten die erforderlichen Vorschriften für die Ausführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden von den Postverwaltungen der beteiligten Mitgliedsländer abgeschlossen.

6.

Die gegebenenfalls den Urkunden des Vereins beigefügten Schlußprolokolle enthalten die Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieser Urkunden.

Titel II

Vertragswerke des Vereins

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 22

Vertragswerke des Vereins

1.

Die Satzung ist die Basisurkunde des Vereins. Sie enthält die Bestimmungen über dessen Aufbau. Gegen die Satzung können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.

2.

Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwendung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich. Gegen die Allgemeine Verfahrensordnung können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.

3.

Der Weltpostvertrag, die Ausführungsbestimmungen Briefpost und die Ausführungsbestimmungen Postpakete enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst sowie die Bestimmungen für den Briefpost- und den Postpaketdienst. Diese Vertragswerke sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.

4.

Die Abkommen des Vereins und deren Ausführungsbestimmungen enthalten jene Vorschriften, die – abgesehen vom Briefpostdienst und Postpaketdienst – für die sonstigen, von den jeweils teilnehmenden Verwaltungen wahrgenommenen Dienste ausschlaggebend sind. Sie sind nur für die jeweiligen Signatarländer verbindlich.

5.

Die Ausführungsbestimmungen enthalten die entsprechenden Vorschriften über die praktische Durchführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der vom Kongress gefassten Beschlüsse festgelegt.

6.

Die den in den Absätzen 3. bis 5. angeführten Vertragswerken des Vereins allenfalls beigefügten Schlussprotokolle enthalten die Vorbehalte zu den Bestimmungen der betreffenden Vertragswerke.

Artikel 23

Anwendung der Urkunden des Vereins auf Gebiete,

deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt

1.

Jedes Land kann jederzeit für sich erklären, daß die Annahme der Urkunden des Vereins auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.

2.

Die in § 1 vorgesehene Erklärung ist zu, richten an die Regierung

a)

des Landes, in dem der Kongreß stattfindet, wenn sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde oder der in Betracht kommenden Urkunden abgegeben wird,

b)

der Schweizerischen Eidgenossenschaft in allen anderen Fällen.

3.

Jedes Mitgliedsland kann jederzeit durch eine Anzeige an

4.

Die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Anzeigen

5.

Die §§ 1 bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.

Artikel 23

Anwendung der Vertragswerke des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden

1.

Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Vertragswerke des Vereins ebenso für alle oder auch nur für einen Teil der Territorien gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.

2.

Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten.

3.

Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Vertragswerke des Vereins, für die es die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Derartige Kündigungen werden mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.

4.

Die Mitgliedsländer werden von den in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Mitteilungen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt.

5.

Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Territorien, die beim Verein Mitgliedseigenschaft besitzen, deren internationale Beziehungen jedoch durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden.

Artikel 24

Rechtsvorschriften der Länder

Die Bestimmungen der Urkunden des Vereins lassen die Rechtsvorschriften jedes Mitgliedslandes insoweit unberührt, als diese Urkunden nicht ausdrücklich eine andere Regelung treffen.

Artikel 24

Rechtsvorschriften der Länder

Die Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins lassen die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsländer insoweit unberührt, als sie nicht ausdrücklich andere Regelungen als diese treffen.

Kapitel II

Annahme und Kündigung der Urkunden des Vereins

Artikel 25

Unterzeichnung, Ratifikation und andere Formen derGenehmigung der Urkunden des Vereins

1.

Die Unterzeichnung der Urkunden des Vereins durch die Bevollmächtigten findet am Schluß des Kongresses statt.

2.

Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.

3.

Die Genehmigung der Urkunden des Vereins mit Ausnahme der Satzung regelt sich nach dem Verfassungsrecht jedes Signatarlandes.

4.

Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert oder die von ihm unterzeichneten anderen Urkunden nicht genehmigt, bleiben die Satzung und die anderen Urkunden gleichwohl für die Länder verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt haben.

Kapitel II

Annahme und Kündigung der Vertragswerke des Vereins

Artikel 25

Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifizierung und andere Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins

1.

Die vom Kongress beschlossenen Vertragswerke des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.

2.

Die Ausführungsbestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rats für Postbetrieb beglaubigt.

3.

Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.

4.

Die Annahme der Vertragswerke des Vereins – mit Ausnahme der Satzung – erfolgt nach dem Verfassungsrecht des jeweiligen Signatarlandes.

5.

Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert bzw. die von ihm unterzeichneten anderen Vertragswerke nicht annimmt, bleiben nichtsdestoweniger die Satzung und die sonstigen Vertragswerke für jene Länder verbindlich, die diese ratifiziert bzw. angenommen haben.

```

Artikel 26

```

A n z e i g e d e r R a t i f i k a t i o n u n d

a n d e r e r F o r m e n d e r G e n e h m i g u n g

d e r U r k u n d e n d e s V e r e i n s

Die Urkunden über die Ratifikation der Satzung und gegebenenfalls über die Genehmigung der anderen Urkunden des Vereins sind innerhalb kürzester Frist bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, die den Mitgliedsländern diese Hinterlegung anzeigt.

Artikel 26

Bekanntgabe der Ratifizierung bzw. der anderen Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins

Die Urkunden betreffend die Ratifizierung der Satzung, der Zusatzprotokolle zur Satzung und, gegebenenfalls, die Annahme der übrigen Vertragswerke des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der sodann die Regierungen der Mitgliedsländer entsprechend verständigt.

Artikel 27

Beitritt zu den Abkommen

1.

Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22, § 4 genannten Abkommen beitreten.

2.

Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11, § 3 angezeigt.

Artikel 27

Beitritt zu den Abkommen

1.

Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22 Absatz 4 angeführten Abkommen beitreten.

2.

Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11 Absatz 3 bekannt gegeben.

Artikel 28

Kündigung eines Abkommens

Jedes Mitgliedsland kann von einem oder mehreren Abkommen unter den im Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.

Artikel 28

Kündigung von Abkommen

Jedes Mitgliedsland kann von einem oder von mehreren Abkommen unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.

Kapitel III

Änderung der Urkunden des Vereins

Artikel 29

Einbringung der Vorschläge

1.

Die Postverwaltung eines Mitgliedslandes hat das Recht, dem Kongreß oder in der Zeh zwischen zwei Kongressen Vorschläge zu den Urkunden des Vereins zu unterbreiten, denen ihr Land beigetreten ist.

2.

Vorschläge betreffend die Satzung und die Allgemeine Verfahrensordnung können jedoch nur einem Kongreß vorgelegt werden.

Kapitel III

Abänderung der Vertragswerke des Vereins

Artikel 29

Einbringung der Vorschläge

1.

Die Postverwaltungen der Mitgliedsländer sind berechtigt, Vorschläge zu jenen Vertragswerken des Vereins, denen ihr jeweiliges Land beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen einzubringen.

2.

Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur dem Kongress selbst vorgelegt werden.

3.

Weiters sind Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen unmittelbar dem Rat für Postbetrieb vorzulegen, müssen jedoch zuvor vom Internationalen Büro allen Postverwaltungen der Mitgliedsländer übermittelt werden.

Artikel 30

Änderung der Satzung

1.

Die Annahme der dem Kongreß vorgelegten Vorschläge zur Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins.

2.

Die von einem Kongreß angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung dieses Kongresses zur selben Zeit wie die im Laufe desselben Kongresses erneuerten Urkunden in Kraft. Sie werden sobald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; die Urkunden über diese Ratifikation werden nach Artikel 26 behandelt.

Artikel 30

Abänderung der Satzung

1.

Die Annahme der dem Kongress vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins.

2.

Die vom Kongress angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten, vorbehaltlich eines anderweitigen Kongressbeschlusses, zur selben Zeit in Kraft, wie die im Laufe des jeweiligen Kongresses erneuerten Vertragswerke. Sie werden so bald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; mit den betreffenden Ratifizierungsurkunden wird nach Artikel 26 verfahren.

Artikel 31

Änderung des Vertrages, der Allgemeinen

Verfahrensordnung und der Abkommen

1.

Der Vertrag, die Allgemeine Verfahrensordnung und die Abkommen legen die Bedingungen fest, nach denen die Annahme der sie betreffenden Vorschläge zu erfolgen hat.

2.

Die in § 1 genannten Urkunden treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongreß für das Inkrafttreten dieser Urkunden festgesetzten Tag treten die entsprechenden Urkunden des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.

Artikel 31

Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen

1.

In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.

2.

Der Vertrag und die Abkommen treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongress für ihr Inkrafttreten festgesetzten Tag treten die entsprechenden Vertragswerke des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.

Kapitel IV

Regelung von Streitfällen

Artikel 32

Schiedsgerichtsbarkeit

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Postverwaltungen der Mitgliedsländer über die Auslegung der Urkunden des Vereins oder die Verantwortlichkeit, die sich für eine Postverwaltung aus der Anwendung dieser Urkunden ergibt, wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.

Kapitel IV

Regelung von Streitfällen

Artikel 32

Schiedsgerichtsbarkeit

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Postverwaltungen von zwei oder mehreren Mitgliedsländern über die Auslegung der Vertragswerke des Vereins bzw. über die Haftung der einen oder anderen Postverwaltung aufgrund der Anwendung dieser Vertragswerke wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.

Titel III

Schlußbestimmungen

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Titel III

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragsschließenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964

Schlußprotokoll zur Satzung des Weltpostvereines

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der am heutigen Tage beschlossenen Satzung des Weltpostvereines haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:

Einziger Artikel

Beitritt zur Satzung

Die Mitgliedsländer des Vereins, die die Satzung nicht unterzeichnet haben, können ihr jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem Wege der Regierung des Landes zu übermitteln, in dem der Verein seinen Sitz hat; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als ob diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst wären; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.