Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Feber 1967, betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967 – LVR 1967)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1967-03-09
Status Aufgehoben · 2010-03-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LVR 1967

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, insbesondere seines § 21 Abs. 1 sowie seiner §§ 119, 120, 124, 125 und 131 wird - hinsichtlich der §§ 1, 2 Z 2, 39 und 59, der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 6, 10 Abs. 6, 28 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 8 sowie der §§ 59 bis 65 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung - verordnet:

§ 2. Begriffserläuterungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

1.

Ausnahmebereiche:

2.

Ausweichflugplätze:

2a. Bereiche mit Sonderregelungen:

3.

Betrieb von Luftfahrzeugen:

a)

bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zum Beispiel Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);

b)

bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.

4.

Bodensicht:

4a. Endanflug:

5.

Erdsicht:

6.

Flugbesatzungsmitglieder:

7.

Flugflächen:

8.

Fluginformationsgebiete:

9.

Flugplan:

10.

Flugplätze:

11.

Flugplatzverkehr:

12.

Flugplatzverkehrszonen:

13.

Flugsicherungshilfsstellen:

14.

Flugsicht:

15.

Flugstatus:

15a. Flugverkehrsdienstlufträume:

16.

Flugverkehrsleiter:

17.

Freigaben:

18.

Freigabegrenzen:

19.

geltender Flugplan:

20.

Hauptwolkenuntergrenze:

21.

Höchstflugdauer:

22.

Höhe über dem mittleren Meeresspiegel:

23.

Höhe über Grund:

24.

Instrumentenflüge:

25.

Instrumentenflug-Wetterbedingungen:

26.

Instrumenten-Übungsflüge:

27.

Kontrollbezirk:

28.

Kontrollierte Flüge:

29.

kontrollierte Flugplätze:

30.

Kontrollzonen:

31.

Kunstflüge:

32.

Kurs (über Grund)

33.

Luftfahrzeuge:

34.

Luftraumbeschränkungsgebiete:

35.

Luftstraßen:

36.

Manövrierflächen:

37.

Meldepunkte:

38.

Meldestellen für Flugverkehrsdienste:

39.

mißweisender Kurs:

40.

Nacht:

41.

Nacht-Sichtflüge:

42.

Nahkontrollbezirke:

43.

niedrigste benützbare Flugflächen:

44.

Pilot:

45.

Platzrunden:

45a. Ratschlag für Ausweichmanöver:

46.

Reiseflughöhen:

47.

Reisegeschwindigkeiten:

47a. Rollen von Luftfahrzeugen:

47b. Rollen im Schwebeflug:

48.

Schleppflüge:

48a. Schwebeflug:

49.

Sicherheitspilot:

50.

Sicht:

51.

Sichtflüge:

52.

Sichtflug-Wetterbedingungen:

53.

Sonder-Sichtflüge:

54.

Tag:

55.

Übergangshöhen:

56.

Überholen:

57.

überwachte Lufträume:

58.

verantwortlicher Pilot:

59.

Verbandsflüge:

59a. Verkehrsinformation:

59b. Voraussichtliche Abblockzeit:

59c. Voraussichtliche Gesamtflugdauer:

60.

voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:

61.

vorgeschriebene Meldepunkte:

62.

Zielflugplatz:

§ 2. Begriffserläuterungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

1.

Ausnahmebereiche:

2.

Ausweichflugplätze:

2a. Bereiche mit Sonderregelungen:

3.

Betrieb von Luftfahrzeugen:

a)

bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zum Beispiel Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);

b)

bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.

4.

Bodensicht:

4a. Endanflug:

5.

Erdsicht:

6.

Flugbesatzungsmitglieder:

7.

Flugflächen:

8.

Fluginformationsgebiete:

9.

Flugplan:

10.

Flugplätze:

11.

Flugplatzverkehr:

12.

Flugplatzverkehrszonen:

13.

Flugplatz-Fluginformationsstelle:

14.

Flugsicht:

15.

Flugstatus:

15a. Flugverkehrsdienstlufträume:

16.

Flugverkehrsleiter:

17.

Freigaben:

18.

Freigabegrenzen:

19.

geltender Flugplan:

20.

Hauptwolkenuntergrenze:

21.

Höchstflugdauer:

22.

Höhe über dem mittleren Meeresspiegel:

23.

Höhe über Grund:

24.

Instrumentenflüge:

25.

Instrumentenflug-Wetterbedingungen:

26.

Instrumenten-Übungsflüge:

27.

Kontrollbezirk:

28.

Kontrollierte Flüge:

29.

kontrollierte Flugplätze:

30.

Kontrollzonen:

31.

Kunstflüge:

32.

Kurs (über Grund)

33.

Luftfahrzeuge:

34.

Luftraumbeschränkungsgebiete:

35.

Luftstraßen:

36.

Manövrierflächen:

37.

Meldepunkte:

38.

Meldestellen für Flugverkehrsdienste:

39.

mißweisender Kurs:

40.

Nacht:

41.

Nacht-Sichtflüge:

42.

Nahkontrollbezirke:

43.

niedrigste benützbare Flugflächen:

44.

Pilot:

45.

Platzrunden:

45a. Ratschlag für Ausweichmanöver:

46.

Reiseflughöhen:

47.

Reisegeschwindigkeiten:

47a. Rollen von Luftfahrzeugen:

47b. Rollen im Schwebeflug:

48.

Schleppflüge:

48a. Schwebeflug:

49.

Sicherheitspilot:

50.

Sicht:

51.

Sichtflüge:

52.

Sichtflug-Wetterbedingungen:

53.

Sonder-Sichtflüge:

54.

Tag:

55.

Übergangshöhen:

56.

Überholen:

57.

überwachte Lufträume:

58.

verantwortlicher Pilot:

59.

Verbandsflüge:

59a. Verkehrsinformation:

59b. Voraussichtliche Abblockzeit:

59c. Voraussichtliche Gesamtflugdauer:

60.

voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:

61.

vorgeschriebene Meldepunkte:

62.

Zielflugplatz:

63.

Zustimmung:

II. Allgemeine Luftverkehrsregeln

A. Allgemeines

§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

(1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die

1.

jene gültigen Ausweise und Berechtigungen beziehungsweise - bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen sind, und die sich

2.

gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen vertraut gemacht haben.

(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Mängeln oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.

(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, daß weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden, als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges beziehungsweise des Luftfahrtgerätes unvermeidbar mit sich bringt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.