Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Feber 1967, betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967 – LVR 1967)
Abkürzung
LVR 1967
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, insbesondere seines § 21 Abs. 1 sowie seiner §§ 119, 120, 124, 125 und 131 wird - hinsichtlich der §§ 1, 2 Z 2, 39 und 59, der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 6, 10 Abs. 6, 28 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 8 sowie der §§ 59 bis 65 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung - verordnet:
§ 2. Begriffserläuterungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:
Ausnahmebereiche:
Ausweichflugplätze:
2a. Bereiche mit Sonderregelungen:
Betrieb von Luftfahrzeugen:
bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zum Beispiel Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);
bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
Bodensicht:
4a. Endanflug:
Erdsicht:
Flugbesatzungsmitglieder:
Flugflächen:
Fluginformationsgebiete:
Flugplan:
Flugplätze:
Flugplatzverkehr:
Flugplatzverkehrszonen:
Flugsicherungshilfsstellen:
Flugsicht:
Flugstatus:
15a. Flugverkehrsdienstlufträume:
Flugverkehrsleiter:
Freigaben:
Freigabegrenzen:
geltender Flugplan:
Hauptwolkenuntergrenze:
Höchstflugdauer:
Höhe über dem mittleren Meeresspiegel:
Höhe über Grund:
Instrumentenflüge:
Instrumentenflug-Wetterbedingungen:
Instrumenten-Übungsflüge:
Kontrollbezirk:
Kontrollierte Flüge:
kontrollierte Flugplätze:
Kontrollzonen:
Kunstflüge:
Kurs (über Grund)
Luftfahrzeuge:
Luftraumbeschränkungsgebiete:
Luftstraßen:
Manövrierflächen:
Meldepunkte:
Meldestellen für Flugverkehrsdienste:
mißweisender Kurs:
Nacht:
Nacht-Sichtflüge:
Nahkontrollbezirke:
niedrigste benützbare Flugflächen:
Pilot:
Platzrunden:
45a. Ratschlag für Ausweichmanöver:
Reiseflughöhen:
Reisegeschwindigkeiten:
47a. Rollen von Luftfahrzeugen:
47b. Rollen im Schwebeflug:
Schleppflüge:
48a. Schwebeflug:
Sicherheitspilot:
Sicht:
Sichtflüge:
Sichtflug-Wetterbedingungen:
Sonder-Sichtflüge:
Tag:
Übergangshöhen:
Überholen:
überwachte Lufträume:
verantwortlicher Pilot:
Verbandsflüge:
59a. Verkehrsinformation:
59b. Voraussichtliche Abblockzeit:
59c. Voraussichtliche Gesamtflugdauer:
voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:
vorgeschriebene Meldepunkte:
Zielflugplatz:
§ 2. Begriffserläuterungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:
Ausnahmebereiche:
Ausweichflugplätze:
2a. Bereiche mit Sonderregelungen:
Betrieb von Luftfahrzeugen:
bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zum Beispiel Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);
bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
Bodensicht:
4a. Endanflug:
Erdsicht:
Flugbesatzungsmitglieder:
Flugflächen:
Fluginformationsgebiete:
Flugplan:
Flugplätze:
Flugplatzverkehr:
Flugplatzverkehrszonen:
Flugplatz-Fluginformationsstelle:
Flugsicht:
Flugstatus:
15a. Flugverkehrsdienstlufträume:
Flugverkehrsleiter:
Freigaben:
Freigabegrenzen:
geltender Flugplan:
Hauptwolkenuntergrenze:
Höchstflugdauer:
Höhe über dem mittleren Meeresspiegel:
Höhe über Grund:
Instrumentenflüge:
Instrumentenflug-Wetterbedingungen:
Instrumenten-Übungsflüge:
Kontrollbezirk:
Kontrollierte Flüge:
kontrollierte Flugplätze:
Kontrollzonen:
Kunstflüge:
Kurs (über Grund)
Luftfahrzeuge:
Luftraumbeschränkungsgebiete:
Luftstraßen:
Manövrierflächen:
Meldepunkte:
Meldestellen für Flugverkehrsdienste:
mißweisender Kurs:
Nacht:
Nacht-Sichtflüge:
Nahkontrollbezirke:
niedrigste benützbare Flugflächen:
Pilot:
Platzrunden:
45a. Ratschlag für Ausweichmanöver:
Reiseflughöhen:
Reisegeschwindigkeiten:
47a. Rollen von Luftfahrzeugen:
47b. Rollen im Schwebeflug:
Schleppflüge:
48a. Schwebeflug:
Sicherheitspilot:
Sicht:
Sichtflüge:
Sichtflug-Wetterbedingungen:
Sonder-Sichtflüge:
Tag:
Übergangshöhen:
Überholen:
überwachte Lufträume:
verantwortlicher Pilot:
Verbandsflüge:
59a. Verkehrsinformation:
59b. Voraussichtliche Abblockzeit:
59c. Voraussichtliche Gesamtflugdauer:
voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:
vorgeschriebene Meldepunkte:
Zielflugplatz:
Zustimmung:
II. Allgemeine Luftverkehrsregeln
A. Allgemeines
§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die
jene gültigen Ausweise und Berechtigungen beziehungsweise - bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen sind, und die sich
gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen vertraut gemacht haben.
(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Mängeln oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.
(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, daß weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden, als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges beziehungsweise des Luftfahrtgerätes unvermeidbar mit sich bringt.
(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts, innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972), über dichtbediedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem überfliegen der Bundesgrenze gerechnet werden muß, ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig. Solche Zustimmungen dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der nächsten Militärflugleitung zulässig ist.
II. Allgemeine Luftverkehrsregeln
A. Allgemeines
§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die
jene gültigen Ausweise und Berechtigungen beziehungsweise - bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen sind, und die sich
gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen vertraut gemacht haben.
(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Mängeln oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.
(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, daß weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden, als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges beziehungsweise des Luftfahrtgerätes unvermeidbar mit sich bringt.
(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muß, ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
(5) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) ist bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich erscheint.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Ausnahmebereichen (Anhang D) mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der nächsten Militärflugleitung zulässig ist.
§ 4. Allgemeine Rechte und Pflichten des Piloten
(1) Der Pilot hat den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) und - bezüglich Ausnahmebereiche - den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten. Er entscheidet jedoch selbständig über die Führung des Luftfahrzeuges.
(2) Der Pilot ist für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften, insbesondere der Luftverkehrsregeln verantwortlich, auch wenn er einem Flugbesatzungsmitglied die Erfüllung von Aufgaben überträgt, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung dem Piloten obliegen.
(3) Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges so lange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.
§ 5. Flugvorbereitung
Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.
Flugvorbereitung
§ 5. Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.
§ 7. Mindestflughöhen
(1) Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist. Jedenfalls muß die Flughöhe bei Flügen mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen über den dichtbesiedelten Gebieten von Wien mindestens 1000 m über Grund betragen, über den dichtbesiedelten Gebieten von Graz, Linz, Klagenfurt sowie Salzburg mindestens 900 m über Grund und über den dichtbesiedelten Gebieten von Innsbruck mindestens 600 m über Grund.
(2) Bei anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Flügen ist eine Flughöhe von mindestens 150 m über Grund einzuhalten.
(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1 und 2 dürfen nur unterschritten werden, soweit dies notwendig ist:
zum Zwecke des Abfluges und der Landung;
auf Flugplätzen im Sinne des § 58 des Luftfahrtgesetzes auch zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung;
auf Flugplätzen bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen;
mit Hubschraubern auch zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen, jedoch nur im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung, weiters bei Ambulanz- und Rettungsflügen.
(4) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen nicht unterflogen werden.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten für Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium für Landesverteidigung anzuordnen sind.
B. Besondere Flugarten
§ 9. Schleppflüge
(1) Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
(2) Bei Schleppflügen - ausgenommen Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitgründen abgeworfen werden muß.
§ 10. Kunstflüge
(1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
(3) In überwachten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten:
über dichtbesiedeltem Gebiet,
über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
über Menschenansammlungen im Freien oder
in einer Höhe von weniger als 500 m über Grund.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten für Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium für Landesverteidigung anzuordnen sind.
C. Vermeidung von Zusammenstößen
§ 11. Abstände zwischen Luftfahrzeugen
(1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.
(2) Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 49) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.
§ 13. Gegenrichtung
Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter oder ungefähr entgegengesetzter Richtung einander nähern und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so haben beide Piloten ihre Richtung nach rechts zu ändern.
§ 15. Überholen
Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug überholt wird, den Vorrang; der Pilot, der überholt, hat ohne Rücksicht darauf, ob sein Luftfahrzeug steigt, sinkt oder die Höhe beibehält, den Flugweg des anderen Luftfahrzeuges durch Ändern seiner Flugrichtung nach rechts zu meiden; keine während des Überholvorganges eintretende Änderung der Position der beiden Luftfahrzeuge zueinander enthebt ihn dieser Verpflichtung, bis er das andere Luftfahrzeug vollständig überholt und einen sicheren Abstand gewonnen hat.
§ 17. Ausweichregeln für Wasserluftfahrzeuge
(1) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug einander auf dem Wasser nähern, und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so hat jeder Pilot sein Luftfahrzeug unter sorgfältiger Berücksichtigung der Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalles, einschließlich der Manövrierfähigkeit aller beteiligten Wasserluftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge weiterzubewegen.
(2) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser mit entgegengesetzter oder ungefähr entgegengesetzter Richtung einander nähern und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so hat jeder Pilot seine Richtung nach rechts zu ändern.
(3) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser auf kreuzenden Kursen einander nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Wasserluftfahrzeuges auszuweichen.
(4) Beim Überholen hat der Pilot, dessen Wasserluftfahrzeug auf dem Wasser überholt wird, seine Richtung und seine Geschwindigkeit unverändert beizubehalten; der Pilot, der mit seinem Wasserluftfahrzeug ein anderes Wasserluftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser überholt, hat seine Richtung so zu ändern, daß sein Luftfahrzeug während des gesamten Überholvorganges einen sicheren Abstand von dem anderen Wasserluftfahrzeug oder dem Wasserfahrzeug beibehält.
(5) Bei Abflügen von Wasserflächen und bei Landungen auf Wasserflächen ist mit Luftfahrzeugen ein sicherer Abstand von Wasserfahrzeugen zu halten; soweit dies möglich ist, darf ihre Führung nicht behindert werden.
§ 18. Instrumenten-Übungsflüge
(1) Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein Sicherheitspilot mitfliegt, und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze gegeben sind.
(2) Der Sicherheitspilot muß zum Führen des für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.
(3) Der Sicherheitspilot muß ein ausreichendes Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muß sich außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der mit dem Sicherheitspiloten in Sprechverbindung steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung des Sicherheitspiloten ausgeglichen wird.
§ 19. Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen
und im Flugplatznähe
(1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
(2) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig. Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgetragenen Verfahren, sofern nichts anderes aufgetragen ist, in einer Entfernung von mindestens 20 km Sprechfunkverbindung (§ 6) mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten sind die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.
(3) Der Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugplatzverkehr zu beobachten, sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.
(4) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen nichts anderes aufgetragen ist, müssen
Kurven beim Landeanflug und nach dem Start als Linkskurven ausgeführt werden;
Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage eine andere Richtung vorzuziehen ist.
§ 19. Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen
und im Flugplatznähe
(1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
(2) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig. Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgetragenen Verfahren, sofern nichts anderes aufgetragen ist, in einer Entfernung von mindestens 20 km Sprechfunkverbindung (§ 6) mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten sind die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.
(3) Der Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugplatzverkehr zu beobachten, sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.
(4) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen nichts anderes aufgetragen ist, müssen
Kurven beim Landeanflug und nach dem Start als Linkskurven ausgeführt werden;
Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage eine andere Richtung vorzuziehen ist.
§ 22. Verwendung von Signalen und Zeichen
Die im Anhang A enthaltenen Signale und Zeichen sind für die dort bezeichneten Zwecke zu verwenden. Sie dürfen für keinen anderen Zweck verwendet werden. Andere Signale und Zeichen, die mit ihnen verwechselt werden könnten, dürfen nicht verwendet werden.
§ 25. Erfordernis der Flugplanabgabe
(1) Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
(2) Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen werden soll.
(3) Für alle anderen Flüge steht es dem Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.
§ 25. Erfordernis der Flugplanabgabe
(1) Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
(2) Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen werden soll.
(3) Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Italien sind von der Flugplanpflicht befreit.
(4) Für alle anderen Flüge steht es dem Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.
§ 32. Einhalten des Flugplanes
(1) Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 33 und 34 den geltenden Flugplan einzuhalten.
(2) Bei nicht kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 33 den geltenden Flugplan ohne wesentliche Änderungen (§ 31 Abs. 3 und 4) einzuhalten.
§ 33. Flugplanänderungen aus zwingenden Gründen
(1) Wenn bei Durchführung eines kontrollierten Fluges eine zwingende Notwendigkeit sofortige Maßnahmen des Piloten erfordert, so hat der Pilot - sobald es die Umstände erlauben - der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu melden, welche vom geltenden Flugplan abweichende Maßnahmen er getroffen hat, und daß diese Maßnahmen wegen einer zwingenden Notwendigkeit getroffen wurden.
(2) Wenn bei Durchführung eines nicht kontrollierten Fluges eine wesentliche Änderung (§ 31 Abs. 3 und 4) des geltenden Flugplanes aus zwingenden Gründen (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) erforderlich wird, und keine vorherige Anzeige gemäß § 31 Abs. 3 möglich ist, so hat der Pilot die Änderung des Flugplanes so bald wie möglich der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 67) zu melden.
§ 34. Unabsichtliches Abweichen vom Flugplan
(1) Wenn der Pilot eines kontrollierten Fluges feststellt, daß er vom geltenden Flugplan abgewichen ist, so hat er nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu verfahren.
(2) Ist das Luftfahrzeug von der im Flugplan angegebenen Flugstrecke abgekommen, so ist der Kurs so zu ändern, daß es diese Flugstrecke so bald wie möglich wieder erreicht.
(3) Wenn beim Flug in Reiseflughöhe die durchschnittliche wahre Eigengeschwindigkeit des Luftfahrzeuges zwischen Meldepunkten um 5 Prozent oder mehr von der im Flugplan angegebenen abweicht oder voraussichtlich abweichen wird, so hat dies der Pilot der in Betrachtkommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 67) im Sprechfunkwege zu melden.
(4) Unterscheidet sich der voraussichtliche Zeitpunkt des Überfliegens des nächsten vorgeschriebenen Meldepunktes oder der Grenze des nächstfolgenden Fluginformationsgebietes oder der Ankunft beim Zielflugplatz von dem diesbezüglich bekanntgegebenen Zeitpunkt um mehr als drei Minuten, so ist der berichtigte, nächstfolgende dieser Zeitpunkte der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle so bald wie möglich bekanntzugeben.
III. Kontrollierte Flüge
§ 36. Freigaben
(1) Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (§ 25 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu beantragen.
(2) Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (§ 31 Abs. 1 und 2) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.
(3) Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68 Abs. 2) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.
(4) Eine Freigabe kann sich auf einen geltenden Flugplan oder
- soweit dies durch eine Freigabegrenze zum Ausdruck kommt - auf einen Teil eines geltenden Flugplanes beziehen oder auch nur auf einzelne Luftfahrzeugmanöver.
(5) Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe beantragt hat, so muß er die Notwendigkeit der Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle hiezu aufgefordert wird. Bei Flügen zu militärischen Zwecken - insbesondere auch bei Identifizierungsflügen
- bedarf die Notwendigkeit der Bevorzugung keiner Begründung.
(6) Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68 Abs. 1, § 69 Abs. 6 und § 72) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
Abkürzung
LVR 1967
§ 38. Ausfall der Sprechfunkverbindung bei
kontrollierten Flügen
(1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.
(2) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges
den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu melden.
(3) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:
der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen;
der Sinkflug von der in Z 1 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt oder - wenn ein solcher nicht empfangen und bestätigt wurde - möglichst genau zu der sich aus dem geltenden Flugplan ergebenden voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen;
es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen und
nach Möglichkeit innerhalb von 30 Minuten nach der errechneten Ankunftszeit oder nach dem zuletzt vom Piloten bestätigten voraussichtlichen Anflugzeitpunkt - wenn dieser Zeitpunkt später als die errechnete Ankunftszeit liegt - zu landen.
(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskonstrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, daß der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 beziehungsweise 3 verhält, wenn nicht
mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, daß der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
sichere Nachricht vorliegt, daß das Luftfahrzeug gelandet ist.
§ 38. Ausfall der Sprechfunkverbindung bei
kontrollierten Flügen
(1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.
(2) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges
den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu melden.
(3) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:
der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen;
der Sinkflug von der in Z 1 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen;
wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen und bestätigt wurde, so ist fünf Minuten in der Warterunde der Funknavigationshilfe zu fliegen, bevor mit dem Sinkflug begonnen wird;
es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen;
nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach Beginn des Sinkfluges zu landen und
falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz zu fliegen.
(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskonstrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, daß der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 beziehungsweise 3 verhält, wenn nicht
mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, daß der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
sichere Nachricht vorliegt, daß das Luftfahrzeug gelandet ist.
§ 39. Standortmeldungen
Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot beim Überfliegen eines vorgeschriebenen Meldepunktes sobald wie möglich den Zeitpunkt des Überfluges und die Flughöhe, gemeinsam mit allfällig erforderlichen anderen Angaben, im Sprechfunkwege der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zu melden.
§ 40. Beendigung der Flugverkehrskontrolle
Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.
IV. Sichtflugregeln
§ 41. Sichtflug-Wetterbedingungen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 44 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:
innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber:
Flugsicht: 8 km,
das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben;
innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel:
Flugsicht: 5 km,
das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben;
innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber:
Flugsicht: 8 km,
horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel:
Flugsicht: 5 km,
horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von 3 050 m oder darüber:
Flugsicht: 8 km,
horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und
vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von 3 050 m jedoch oberhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt - 300 m über Grund:
Flugsicht: 5 km,
horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in oder unterhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt - 300 m über Grund:
Flugsicht: 1,5 km,
das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben und
der Pilot muß Erdsicht haben.
(2) Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1 lit. g sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(3) Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei
einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 450 m oder
einer Bodensicht von weniger als 5 km.
(4) Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 200 m erteilt werden.
(5) Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (§ 6) besteht.
§ 43. Reiseflughöhen für Sichtflüge
Soweit Sichtflüge im Reiseflug in einer Flughöhe von mehr als 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn diese Höhe die größere Flughöhe ergibt - von mehr als 300 m über Grund durchgeführt werden, müssen die gemäß der Tabelle des Anhanges C (Anm.: Anhang C nicht darstellbar) dieser Verordnung dem jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet werden, sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen wird.
§ 45. Nacht-Sichtflüge
(1) Nacht-Sichtflüge sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge und jedenfalls nur dann zulässig, wenn die im § 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 umschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind.
(2) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 4 durchgeführt werden soll; wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist spätestens 10 Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-Sichtfluges einzuholen.
(3) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge durchgeführt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich im Flugplatzverkehr durchgeführt werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.
(4) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle (§ 69) außerhalb überwachter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im § 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(5) Eine gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.
Nacht-Sichtflüge
§ 45. (1) Nacht-Sichtflüge sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.
(2) Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Nachtsichtflüge nur durchgeführt werden bei:
Flugsicht mindestens 5 km,
Horizontaler Abstand von den Wolken 1,5 km,
Vertikaler Abstand von den Wolken 300 m und Erdsicht,
Bodensicht 5 km, sofern diese von einem der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.
(3) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 5 durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-Sichtfluges einzuholen.
(4) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge durchgeführt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich im Flugplatzverkehr durchgeführt werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.
(5) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle (§ 69) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im § 45 Abs. 2 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(6) Eine gemäß Abs. 5 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(7) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.
Nacht-Sichtflüge
§ 45. (1) Nacht-Sichtflüge sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Abs. 5 und 5a nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.
(2) Soweit im Abs. 5 und 5a nichts anderes bestimmt wird, dürfen Nachtsichtflüge nur durchgeführt werden bei:
Flugsicht mindestens 5 km,
Horizontaler Abstand von den Wolken 1,5 km,
Vertikaler Abstand von den Wolken 300 m und Erdsicht,
Bodensicht 5 km, sofern diese von einem der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.
(3) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 5 und 5a durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener
Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-Sichtfluges einzuholen.
(4) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge durchgeführt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich im Flugplatzverkehr durchgeführt werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.
(5) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle (§ 69) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im § 45 Abs. 2 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(5a) Abs. 5 gilt auch für Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen, welche Ambulanz- und Rettungsflüge durchführen. Derartige Flüge dürfen zu Trainingszwecken einmal pro Monat bis längstens 22.30 Uhr Lokalzeit im Radius von 15 Kilometer um den Flugplatz mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Wetterbedingungen des Abs. 2 eingehalten werden.
(6) Eine gemäß Abs. 5 und 5a erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(7) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.
V. Instrumentenflugregeln
§ 47. Zulässigkeit von Instrumentenflügen
(1) Instrumentenflüge sind innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes nur als kontrollierte Flüge zulässig.
(2) Instrumentenflüge dürfen nur durchgeführt werden, soweit das Luftfahrzeug mit den für die vorgesehene Flugstrecke erforderlichen Instrumenten und Funknavigationsgeräten ausgerüstet ist.
(3) Wird ein Flug als Instrumentenflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben.
§ 48. Mindestflughöhen für Instrumentenflüge
(1) Bei Instrumentenflügen muß die Flughöhe im Bergland mindestens 600 m, ansonsten mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht mehr als 8 km entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.
(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werden
zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).
§ 50. Übergang vom Instrumentenflug zum Sichtflug
(1) Beabsichtigt der Pilot, vom Instrumentenflug zum Sichtflug überzugehen, so hat er die Aufhebung des den Instrumentenflug betreffenden Teiles des Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskonstrollstelle (§ 69) ausdrücklich bekanntzugeben und ihr die allfällig erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes zu übermitteln.
(2) Der Pilot darf den Instrumentenflug betreffenden Teil des Flugplanes nur dann aufheben, wenn er beabsichtigt, den Flug für einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch für 15 Minuten, ununterbrochen in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen, und wenn die herrschenden Wetterverhältnisse dies voraussichtlich zulassen.
§ 52. Hangsegelflüge
(1) Die gemäß § 5 vorgeschriebene Flugvorbereitung umfaßt bei beabsichtigten Hangsegelflügen insbesondere auch die Verpflichtung des Piloten, sich über die in Betracht kommende Hangflugordnung so weit zu informieren, daß der Flug ohne Verletzung dieser Flugordnung durchgeführt werden kann.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die sonstigen Bestimmungen des § 7 bleiben unberührt.
§ 54. Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen
Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskonstrollstelle (§ 69) und nur dann zulässig, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 für Sichtflüge in überwachten Lufträumen vorgeschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind.
§ 55. Wolkensegelflüge
(1) Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.
(2) Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
(3) Wolkensegelflüge sind nur innerhalb des Sichtbereiches des für den Segelflugbetrieb Verantwortlichen und nur dann zulässig, wenn der Pilot mit dieser Person durch Sprechfunk in Verbindung steht.
(4) In eine Wolke darf nur dann eingeflogen werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Luftfahrzeugen besteht und wenn der für den Segelflugbetrieb Verantwortliche dem Einflug zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sich kein anderes Segelflugzeug in dieser Wolke befindet.
(5) Wolkensegelflüge in überwachten Lufträumen oder innerhalb geschlossener Wolkendecken sind verboten.
§ 56. Höhensegelflüge
(1) Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang B dürfen Segelflüge innerhalb der im Anhang D (Anm.: Anhang D nicht darstellbar) festgelegten Teile des überwachten Luftraumes (Höhensegelfluggebiete) durchgeführt werden, sofern die Bezirkskontrollstelle (§ 69) dagegen keine Einwendungen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) erhoben hat oder die Erfüllung dieser Aufgaben durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(2) Der Bezirkskontrollstelle ist die beabsichtigte Durchführung von Höhensegelflügen jeweils 30 Minuten vor dem ersten Abflug und die Beendigung der Höhensegelflüge so bald wie möglich nach Freiwerden des betreffenden Höhensegelfluggebietes, jedenfalls unverzüglich nach der letzten Landung von dem für den Segelflugbetrieb auf jedem der in Betracht kommenden Flugplätze Verantwortlichen zu melden.
(3) Bei der Durchführung der Höhensegelflüge müssen mindestens die im § 41 Abs. 1 lit. a bis d für Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten Wetterbedingungen gegeben sein.
§ 56a. Flüge mit Hänge- und Paragleitern
(1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist in überwachten Lufträumen - ausgenommen innerhalb der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegten Hängegleiterbereiche - nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle zulässig ist.
(3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (§ 69), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen die Flugsicherungshilfsstelle oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
(5) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden Schulleiters, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdungen des Hänge- und Paragleiterbetriebes zu erwarten sind.
(6) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.
§ 56a. Flüge mit Hänge- und Paragleitern
(1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist in kontrollierten Lufträumen - ausgenommen innerhalb von der Austro Control GmbH festgelegten Hängegleiterbereiche - nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle zulässig ist.
(3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (§ 69), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen die Flugsicherungshilfsstelle oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
(5) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden Schulleiters, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdungen des Hänge- und Paragleiterbetriebes zu erwarten sind.
(6) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.
VII. Sonderbestimmungen für Fallschirmabsprünge
und Freiballonfahrten
§ 57. Fallschirmabsprünge
(1) Die Bestimmungen der §§ 6 (Sprechfunkverbindung), 7 (Mindestflughöhen), 8 (Reiseflughöhen), 9 bis 10 (besondere Flugarten), 11 bis 20 (Vermeidung von Zusammenstößen), 23 (Verpflichtung zur Lichterführung), 24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln) finden auf Fallschirmabsprünge keine Anwendung.
(2) Fallschirmabsprünge sind nur bei Tag und nur nach den Sichtflugregeln zulässig.
(3) Vor Durchführung von Fallschirmabsprüngen hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen vertraut zu machen, die für die beabsichtigten Fallschirmabsprünge von Bedeutung sein können.
(4) Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn die Flugplatzkontrollstelle zugestimmt hat. Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise in überwachten Lufträumen durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Fallschirmabsprünge auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter - bei Militärflugplätzen die Militärflugleitung - zugestimmt hat.
(5) Bei Fallschirmabsprüngen in überwachten Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe muß zwischen dem zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendeten Luftfahrzeug und der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle Sprechfunkverbindung (§ 6) bestehen. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung ist für jeden Absprung einzuholen.
(6) Die gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung des Flugplatzverkehrs, bei Absprüngen gemäß Abs. 5 überdies nur, wenn keine Gefährdung von kontrollierten Flügen zu befürchten ist. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung derartiger Gefährdungen erforderlich erscheint.
(7) Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls davon zu überzeugen, daß während des Absprunges keine Zusammenstoßgefahr bestehen wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls durch Beobachtungen anderer Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher vereinbarter Weise mitteilen.
(8) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 5 sind nur zulässig mit Zustimmung
der Flugplatzkontrollstelle für Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe;
der Militärflugleitung für Fallschirmabsprünge innerhalb von Ausnahmebereichen um Militärflugplätze;
der Bezirkskontrollstelle für alle sonstigen Fallschirmabsprünge.
(9) Die gemäß Abs. 8 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet werden kann.
§ 58. Freiballonfahrten
(1) Die Bestimmungen der §§ 8 (Reiseflughöhen), 9 bis 10 (besondere Flugarten), 18 (Instrumentenübungsflüge), 24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln) finden auf Freiballone keine Anwendung.
(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der nächsten Flugverkehrsdienststelle (§ 67) folgende Angaben übermittelt hat:
Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,
Aufstiegsort,
voraussichtliche Aufstiegszeit,
voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,
beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,
allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),
Anzahl der Personen an Bord,
Name des Piloten.
(3) Der Pilot hat dafür zu sorgen, daß die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste Flugverkehrsdienststelle übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 lit. c) abweicht.
(4) Der Pilot hat der nächsten Flugverkehrsdienststelle unverzüglich zu melden, daß er die Freiballonfahrt beendet hat, oder daß eine gemäß Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.
(5) Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) der Fahrt zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Auf Freiballonfahrten bei Tag finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrsdienststellen keine Anwendung; für Freiballonfahrten innerhalb überwachter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencoder auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Kode eingestellt ist.
VIII. Sonderbestimmungen für Militärflüge
§ 59. Mindestflughöhen für Sichtflüge mit
Militärluftfahrzeugen in engen Tälern
Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muß jedoch mindestens 150 m - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des § 7 bleiben unberührt.
§ 60. Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen
Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen sind nur innerhalb der hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume zulässig.
§ 61. Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen
(1) Die Bestimmungen des § 11 über Abstände zwischen Luftfahrzeugen gelten nicht für die Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen untereinander.
(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen nach den Instrumentenflugregeln findet keine Staffelung (§§ 71 und 72) zwischen den im Verband fliegenden Militärluftfahrzeugen statt, ebensowenig bei derartigen Flügen im Verband, die nur deshalb nicht als Verbandsflüge anzusehen sind, weil der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen mehr als 1 km beträgt.
§ 61. Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen
(1) Die Bestimmungen des § 11 über Abstände zwischen Luftfahrzeugen gelten nicht für die Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen untereinander.
(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen nach den Instrumentenflugregeln sowie nach Sonder-Sichtflugregeln findet keine Staffelung (§§ 71 und 72) zwischen den im Verband fliegenden Militärluftfahrzeugen statt, ebensowenig bei derartigen Flügen im Verband, die nur deshalb nicht als Verbandsflüge anzusehen sind, weil der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen mehr als 1 km beträgt.
§ 62. Verpflichtung zur Lichterführung an
Militärluftfahrzeugen und Militärfesselballonen
Die Bestimmungen des § 23 über die Verpflichtung zur Führung von Lichtern gelten für Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone innerhalb bestimmter, vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegter Lufträume nicht, soweit dies aus militärischen Gründen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht gefährdet wird.
§ 63. Sonder-Sichtflüge mit Militärhubschraubern
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 503/1980.)
§ 64. Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des § 45 sind Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen außerhalb überwachter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge zulässig.
§ 65. Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter
Instrumentenflug-Wetterbedingungen außerhalb
überwachter Lufträume
Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen sind außerhalb überwachter Lufträume, jedoch nur innerhalb der hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume zulässig.
IX. Flugverkehrsdienste
A. Allgemeines
§ 66. Flugverkehrsdienste
Flugverkehrsdienste sind:
der Flugverkehrskontrolldienst (§§ 68 bis 72),
der Fluginformationsdienst (§ 73) und
der Alarmdienst (§ 74).
§ 67. Flugverkehrsdienststellen
(1) Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 des Luftfahrtgesetzes) des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, soweit sie Flugverkehrsdienste (§ 66) ausüben; und zwar
die Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) und
die Fluginformationszentrale.
(2) Den Flugverkehrskontrollstellen obliegt die Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes, des Fluginformationsdienstes und des Alarmdienstes (§ 66 Z 1 bis 3); der Fluginformationszentrale obliegt die Ausübung des Fluginformationsdienstes (§ 66 Z 2) sowie des Alarmdienstes (§ 66 Z 3).
B. Flugverkehrskontrolldienst
§ 68. Aufgaben und Gegenstand des
Flugverkehrskontrolldienstes
(1) Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) ausgeübt wird, um
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige kontrollierte Sichtflüge),
außerhalb überwachter Lufträume soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb überwachter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge,
für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze.
§ 69. Flugverkehrskontrollstellen
(1) Flugverkehrskontrollstellen sind:
die Bezirkskontrollstelle (Abs. 2),
die Anflugkontrollstellen (Abs. 3) und
die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 4).
(2) Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Abs. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
(3) Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge und Abflüge bei kontrollierten Flügen aus.
(4) Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
(6) Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.
§ 70. Flugverkehrsleiter
(1) Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre Befugnisse auszuweisen.
(2) Flugverkehrsleiter sind berechtigt, den Abflug von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Verletzung von Rechtsvorschriften zu verhindern. Sie sind weiters berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt unverzüglich erforderlich erscheinen.
§ 71. Staffelung
(1) Staffelung ist gegeben, wenn die - nach dem jeweiligen Stand der Verfahren, die einen sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen gewährleisten - zur Vermeidung von Zusammenstoßgefahren erforderlichen Mindestabstände zwischen Luftfahrzeugen nicht unterschritten werden. Diese Mindestabstände werden durch Höhen- oder Horizontalstaffelung gemäß den folgenden Absätzen gewährleistet.
(2) Bei der Höhenstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle den Piloten der einzelnen Luftfahrzeuge verschiedene Flughöhen zuzuweisen.
(3) Bei der Horizontalstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle den Kontrolldienst für Luftfahrzeuge so durchzuführen, daß
zwischen Luftfahrzeugen, die auf gleichem Kurs, auf Gegenkurs oder auf einander kreuzenden Kursen fliegen, ein zeitlicher oder entfernungsmäßiger Abstand voneinander eingehalten wird (Längsstaffelung), oder
von den Luftfahrzeugen verschiedene Flugwege eingehalten werden oder über geographisch bestimmten, verschiedenen Gebieten geflogen wird (Seitenstaffelung).
Abkürzung
LVR 1967
§ 72. Gewährleistung der Staffelung
(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß Staffelung gewährleistet ist
zwischen Instrumentenflügen untereinander;
zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten Sichtflügen;
zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Keine Staffelung zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander ist erforderlich, sofern
auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse gewährleistet erscheint, daß die Piloten selbst die erforderlichen Sicherheitsabstände von anderen Luftfahrzeugen einhalten können, und
durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen Staffelung zu Instrumentenflügen gewährleistet ist.
(3) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle auf Antrag des Piloten eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
§ 72. Gewährleistung der Staffelung
(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß Staffelung gewährleistet ist
zwischen Instrumentenflügen untereinander;
zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten Sichtflügen;
zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander.
(2) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
§ 72. Gewährleistung der Staffelung
(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, dass Staffelung gewährleistet ist
zwischen Instrumentenflügen untereinander,
zwischen Instrumentenflügen und Sonder-Sichtflügen,
zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,
zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen in der Luftraumklasse C.
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