Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Feber 1967, betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967 – LVR 1967)
(2) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
C. Fluginformationsdienst und Alarmdienst
§ 73. Fluginformationsdienst
(1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst die Übermittlung von
Wettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten,
Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen,
Informationen über Radioaktivität und giftige Chemikalien in der Atmosphäre,
Verkehrsinformationen (§ 2 Z 59a) und
Informationen über - dem Flugverkehrsdienst bekannte - Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum.
(2) Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben, für welche diese Informationen voraussichtlich von Bedeutung sind, und
für die Flugverkehrskontrolldienst (§ 68) ausgeübt wird, oder
von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise Kenntnis haben.
§ 74. Alarmdienst
(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Alarmdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen - unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 - für alle Luftfahrzeuge auszuüben
für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oder
soweit dies möglich ist, von denen die Flugverkehrsdienststellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
§ 74. Alarmdienst
(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugsicherungsstellen (§ 67) gemäß § 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung, BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 für alle Luftfahrzeuge auszuüben,
für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oder
soweit dies möglich ist, von denen die Flugsicherungsstellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
§ 75. Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß § 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung, jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen wurden.
Strafbestimmung
§ 75. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 169 Luftfahrtgesetz strafbar, gemäß § 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen wurden.
§ 76. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft. Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992.
§ 76. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft. Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
§ 76. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 25, 41 Abs. 1, 45 Abs. 1 bis 3, 5a und 6, 57 Abs. 6, 74 Abs. 1, 75 samt Überschrift, sowie die Anhänge in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2000 treten mit 31. Dezember 2000 in Kraft.
§ 76. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 25, 41 Abs. 1, 45 Abs. 1 bis 3, 5a und 6, 57 Abs. 6, 74 Abs. 1, 75 samt Überschrift, sowie die Anhänge in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2000 treten mit 31. Dezember 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 5, 19 Abs. 1, 45 Abs. 2 Z 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 67a und 72 Abs. 1 sowie Anhang B lit. F Abs. 2, Anhang E Abschnitt C, Anhang E Abschnitt D Abs. 7 und Anhang F Z. 3 Abs. 1 lit. c und d, Anhang F Z. 3 Abs. 3, Anhang F Z. 4 Abs. 2 und Anhang F Z. 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 4. September 2003 in Kraft.
(5) Die §§ 19 Abs. 5 und 6 und 56a sowie Anhang B lit. C Abs. 3, Anhang B lit. D Abs. 3, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 1 Z. 14 und 16, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 2 Z. 3, 7, 9, 13, 15, 16 und 17, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 2 Abs. 2 Z. 1 und 4, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 3, Anhang E Abschnitt B Abs. 3 Z. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 25. Dezember 2003 in Kraft.
§ 76. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(3) Die §§ 4 Abs. 2, 25, 41 Abs. 1, 45 Abs. 1 bis 3, 5a und 6, 57 Abs. 6, 74 Abs. 1, 75 samt Überschrift, sowie die Anhänge in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2000 treten mit 31. Dezember 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 5, 19 Abs. 1, 45 Abs. 2 Z 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 67a und 72 Abs. 1 sowie Anhang B lit. F Abs. 2, Anhang E Abschnitt C, Anhang E Abschnitt D Abs. 7 und Anhang F Z. 3 Abs. 1 lit. c und d, Anhang F Z. 3 Abs. 3, Anhang F Z. 4 Abs. 2 und Anhang F Z. 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 4. September 2003 in Kraft.
(5) Die §§ 19 Abs. 5 und 6 und 56a sowie Anhang B lit. C Abs. 3, Anhang B lit. D Abs. 3, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 1 Z. 14 und 16, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 2 Z. 3, 7, 9, 13, 15, 16 und 17, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 2 Abs. 2 Z. 1 und 4, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 3, Anhang E Abschnitt B Abs. 3 Z. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 25. Dezember 2003 in Kraft.
(6) Die §§ 61 Abs. 2 und 72 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 454/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Anhang A
```
```
SIGNALE UND ZEICHEN
A. Gefahrensignale und Gefahrenzeichen
I. Notsignale und Notzeichen
Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Signale und Zeichen bedeuten, daß einem Luftfahrzeug schwere und unmittelbare Gefahr droht, und daß sofortige Unterstützung angefordert wird:
ein durch Funktelegraphie oder auf andere Art abgegebenes Zeichen, das aus der Gruppe SOS (...---... des Morsealphabetes) besteht,
das im Sprechfunkwege gesendete Wort „MAYDAY'',
eine Folge von roten Feuerwerkskörpern, die einzeln, in kurz aufeinanderfolgenden Zeitabständen abgefeuert werden,
ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.
II. Dringlichkeitssignale und Dringlichkeitszeichen
(1) Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Signale bedeuten, daß ein Pilot auf Schwierigkeiten hinweisen will, die ihn zur Landung zwingen, ohne daß jedoch sofortige Unterstützung benötigt wird:
wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, oder
wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter in der Weise, daß sie sich deutlich von den Zusammenstoßwarnlichtern unterscheiden.
(2) Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Zeichen bedeuten, daß der Pilot eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder anderen Fahrzeuges, oder über die Sicherheit von Personen an Bord oder innerhalb seines Sichtbereiches zu übermitteln hat:
ein durch Funktelegraphie oder auf andere Art abgegebenes Zeichen, das aus der Gruppe X X X besteht,
die im Sprechfunkwege gesendeten Worte )))PAN, PAN(((.
Die in den Punkten I und II enthaltenen Bestimmungen schließen nicht aus, daß der Pilot eines in Not befindlichen Luftfahrzeuges jedes verfügbare Mittel anwenden darf, um die Aufmerksamkeit auf sein Luftfahrzeug zu lenken, seinen Standort anzuzeigen und Hilfe anzufordern.
IV. Warnsignale
Mit einer Folge von Geschoßen, die in Abständen von zehn Sekunden abgefeuert werden und von denen jedes beim Platzen rote und grüne Lichter oder Sterne zeigt, wird dem Piloten eines Luftfahrzeuges angezeigt, daß er unbefugt in einem Luftraumbeschränkungsgebiet fliegt oder im Begriff ist, in ein Luftraumbeschränkungsgebiet einzufliegen, und daß er entsprechende Maßnahmen zu ergreifen hat. Diese Signale können entweder vom Boden oder von einem anderen Luftfahrzeug aus gegeben werden.
V. Signale und Zeichen beim Ansteuern
zu Abfangzwecken
(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen, mit angesteuerten Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen zu verfahren und entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, zu bestätigen, daß die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale verstanden wurden:
```
```
1 2 3 4 5
```
```
Serie Signale des Bedeutung Bestätigung des Bedeutung
ansteuernden angesteuerten
Luftfahrzeuges Luftfahrzeuges
```
```
EINS BEI TAG UND Sie sind BEI TAG UND Verstanden,
NACHT: angesteuert, NACHT: werde
Wackeln mit den folgen Sie Wackeln mit folgen.
Tragflächen mir. den Tragflächen
beziehungsweise Ein- und
Ein- und Ausschalten der
Ausschalten der der
Positionslichter Positionslichter
(und in unregelmäßigen
Landescheinwerfer Zeitabständen.
bei Hubschraubern)
in unregelmäßigen Anmerkung:
Zeitabständen von Zusätzliche
einem Standort Maßnahmen siehe
etwas über und § 21 Abs. 2 sowie
normalerweise den Abs. 3 dieses
links vor dem Abschnittes.
angesteuerten
Luftfahrzeug
(oder rechts,
wenn das
angesteuerte
Luftfahrzeug ein
Hubschrauber ist);
nach Bestätigung
des Signals
fliegen einer
flachen
Horizontalkurve
normalerweise nach
links (oder rechts
im Falle eines
Hubschraubers) auf
den gewünschten
Steuerkurs.
Anmerkung 1: Die
Wetter- oder
Geländeverhältnisse
können es erfordern,
daß das ansteuernde
Luftfahrzeug die
in Serie 1
beschriebenen
Positionen und die
Drehrichtung umkehrt.
Anmerkung 2: Ist
das angesteuerte
Luftfahrzeug nicht
in der Lage, mit
dem ansteuernden
Luftfahrzeug
Schritt zu halten,
so kann von diesem
erwartet werden,
daß es eine Reihe
von Warterunden
fliegt und bei
jedem Vorbeiflug
am angesteuerten
Luftfahrzeug mit
den Tragflächen
wackelt.
```
```
ZWEI BEI TAG UND Sie können BEI TAG UND Verstanden,
NACHT: weiterfliegen. NACHT: werde
Eine plötzliche Wackeln mit weiter-
Kursänderung weg den fliegen.
vom angesteuerten Tragflächen.
Luftfahrzeug,
bestehend in einer
hochgezogenen
Kurve von 90 Grad
oder mehr, ohne
die Flugrichtung
des angesteuerten
Luftfahrzeuges zu
kreuzen.
```
```
DREI BEI TAG UND Landen Sie BEI TAG UND Verstanden,
NACHT: auf diesem NACHT: werde
Ausfahren des Flugplatz. Ausfahren des landen.
Fahrwerkes (wenn Fahrwerks
möglich), (wenn möglich),
Einschalten der Einschalten
Landescheinwerfer der Lande-
und Überfliegen der scheinwerfer,
Betriebspiste dem
beziehungsweise - ansteuernden
wenn das Luftfahrzeug
angesteuerte folgen und -
Luftfahrzeug ein wenn nach
Hubschrauber ist - Überfliegen
Überfliegen des der
Landebereiches Betriebspiste
für Hubschrauber. oder des
Findet das Landebereiches
Abfangmanöver für Hubschrauber
zwischen die Landung
Hubschraubern als sicher
statt, soll der angesehen
abfangende wird - den
Hubschrauber einen Landevorgang
Landeanflug fortsetzen.
durchführen und
im Schwebeflug
nahe dem
Landegebiet
halten.
```
```
(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben; vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in der Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, erwartet werden:
```
```
1 2 3 4 5
```
```
Serie Bestätigung des Bedeutung Signale des Bedeutung
angesteuerten ansteuernden
Luftfahrzeuges Luftfahrzeuges
```
```
VIER BEI TAG UND Der von Ihnen BEI TAG UND Verstanden,
NACHT: bestimmte NACHT: folgen Sie
Einziehen des Flugplatz ist Wenn gewünscht mir
Fahrwerkes (wenn zur Landung wird, daß
möglich) und nicht das
Ein- und geeignet. angesteuerte
Ausschalten der Luftfahrzeug
Landescheinwerfer dem
während die ansteuernden
Betriebspiste Luftfahrzeug
oder der zu einem
Landebereich für Ausweichflug-
Hubschrauber in platz folgen
einer Höhe von soll, wird das
mehr als 300 m, Fahrwerk des
jedoch nicht mehr ansteuernden
als 600 m (im Luftfahrzeuges
Falle eines eingezogen
Hubschraubers in (wenn möglich)
einer Höhe von und werden die
mehr als 50 m, Signale der
jedoch nicht mehr Serie EINS
als 100 m), über (für
der Flugplatzhöhe ansteuernde
überflogen wird, Luftfahrzeuge)
und Fortsetzen gegeben.
der Platzrunde für
die Betriebspiste Wenn Verstanden,
oder für den entschieden Sie können
Landebereich für ist, daß das weiter-
Hubschrauber. Wenn angesteuerte fliegen.
die Luftfahrzeug
Landescheinwerfer freigelassen
nicht ein- und wird, werden
ausgeschaltet mit dem
werden können, ansteuernden
sind irgendwelche Luftfahrzeug
andere Lichter die Signale
ein- und der Serie
auszuschalten. ZWEI (für
ansteuernde
Luftfahrzeuge)
gegeben.
```
```
FÜNF BEI TAG UND Kann nicht BEI TAG UND Verstanden.
NACHT: danach NACHT:
Ein- und handeln. Verwendung der
Ausschalten Signale der
aller Serie ZWEI für
verfügbaren abfangende
Lichter in Luftfahrzeuge.
regelmäßigen
Zeitabständen in
einer Art, daß
von den üblichen
Blinklichtern
unterschieden
werden.
```
```
SECHS BEI TAG UND Flugnotfall. BEI TAG UND Verstanden.
NACHT: NACHT:
Ein- und Verwendung der
Ausschalten Signale der
aller Serie ZWEI für
verfügbaren abfangende
Lichter in Luftfahrzeuge.
unregelmäßigen
Zeitabständen.
```
```
(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen (in der angegebenen Aussprache - die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte unterstrichen), wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede Redewendung zweimal zu übermitteln ist.
Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges:
Redewendung Aussprache Bedeutung
CALL SIGN KOL SEIN Was ist Ihr Rufzeichen
FOLLOW FOL-LO Folgen Sie mir
DESCEND DIE-SEND Sinken Sie, um die Landung einzuleiten
YOU LAND JUH LÄND Landen Sie auf diesem Flugplatz
PROCEED PRO-SIED Sie dürfen weiterfliegen
```
Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten
```
Luftfahrzeuges:
Redewendung Aussprache Bedeutung
CALL SIGN ... KOL SEIN ... Mein Rufzeichen ist ...
WILCO WILL-KO Verstanden, wird ausgeführt
CAN NOT KÄN NOT Kann nicht danach handeln
REPEAT RIE-PIET Wiederholen Sie Ihre Anweisung
AM LOST ÄM LOST Standort unbekannt
MAYDAY MÄHDÄH Flugnotfall
HIJACK HEI-TSCHÄK Entführung
LAND (und LÄND (und Erbitte am (Bezeichnung des
Bezeichnung Bezeichnung Flugplatzes) landen zu dürfen
DESCEND DIE-SEND Erbitte Sinkflug
Die im Flugplatzverkehr von der Flugplatzkontrollstelle mit Lichtsignalen gegebenen Anordnungen und Freigaben haben die in der nachstehenden Tabelle und in der Abbildung 1 bezeichneten Bedeutungen.
(Anm.: Tabelle und Abbildung 1 nicht darstellbar.)
II. Bestätigung der Lichtsignale durch den Piloten
(1) Der Erhalt eines der im Punkt I bezeichneten Lichtsignale ist vom Piloten nach Tunlichkeit auf die in den Abs. 2 und 3 beschriebene Weise zu bestätigen.
(2) Wenn sich das Luftfahrzeug in der Luft befindet, ist die Bestätigung zu geben:
bei Tageslicht:
bei Dunkelheit:
(3) Wenn sich das Luftfahrzeug auf dem Boden befindet, ist die Betätigung zu geben:
bei Tageslicht:
bei Dunkelheit:
III. Bodenzeichen
Landeverbotszeichen
Vorsichtszeichen
Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen
Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels zeigt an, daß für den Start, für die Landung und für das Rollen von Luftfahrzeugen nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.
Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels mit einem senkrecht zum Längsbalken des Hantels über jeden Kreis desselben gelegten schwarzen Streifen zeigt an, daß für den Start und für die Landung ausschließlich Pisten benützt werden dürfen, für andere Bewegungen auf dem Boden aber nicht nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.
Zeichen für gesperrte Pisten und Rollwege
Zeichen für die Start- und Landerichtung
Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes weißes oder
Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes Tetraeder, das - von
Eine am Kontrollturm oder in seiner Nähe senkrecht angebrachte
Zeichen für den Rechtsverkehr Ein im Signalfeld oder am Ende der
Meldestelle der Flugverkehrsdienste
Segelflugtätigkeit
(1) Die im Abs. 3 beschriebenen Einwinksignale sind dazu bestimmt, von einem Einwinker mit seinen Armen und Händen - wenn dies zur leichteren Erkennbarkeit für den Piloten notwendig ist, mit Einwinkgegenständen, wie Signalkellen, Leuchtstäben oder Lampen - gegeben zu werden. Der Einwinker hat - mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug - so zu stehen, daß er für den Piloten am besten sichtbar ist. Vor Anwendung der Einwinksignale hat der Einwinker sicherzustellen, daß der für das Luftfahrzeug bestimmte Abstellplatz frei von Hindernissen und Gegenständen ist.
(2) Die im Abs. 3 Z 16 bis 20 beschriebenen Einwinksignale sind für Hubschrauber bestimmt. Beim Einwinken landender Hubschrauber hat sich der Einwinker mit dem Rücken gegen die jeweilige Windrichtung zu stellen.
(3) Die im folgenden angeführten Einwinksignale bedeuten:
Signale des Einwinkers beachten!
Zu dieser Position rollen!
Weiterbewegen zum nächsten Einwinker!
Vorwärts bewegen!
a) Drehen Sie nach links!
b) Drehen Sie nach rechts!
Halt!
a) Bremsen anziehen!
b) Bremsen lösen!
a) Bremsklötze vorgelegt!
b) Bremsklötze entfernt!
Triebwerk(e) anlassen!
Triebwerke abstellen!
Langsamer rollen!
Triebwerk(e) auf der angezeigten Seite drosseln! (Anm.: Abbildung 27 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Rückwärts rollen!
a) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Steuerbord! (Anm.: Abbildung 29 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
b) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Backbord! (Anm.: Abbildung 30 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Alles klar!
Im Schwebeflug bleiben!
Steigen!
Sinken!
Horizontalflug!
Landen!
Anhang B
```
```
Luftraumklassifizierung
Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
A. Luftraumklasse A (überwachte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge *)
```
```
Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst
Flugverkehrsdienste (§ 68)
```
Fluginformationsdienst
```
(§ 73)
```
Alarmdienst (§ 74)
```
```
```
Sichtflugwetter- keine
bedingungen
```
```
Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)
begrenzung
```
```
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36)
```
```
*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine
B. Luftraumklasse B (überwachte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge *)
```
```
Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen
(§ 71) (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-
Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst
```
Fluginformationsdienst (§ 68)
```
(§ 73) b) Fluginformations-
```
Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)
```
```
Alarmdienst (§ 74)
```
```
```
Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von
bedingungen 3 050 m oder darüber:
```
Flugsicht: 8 km
```
```
das Luftfahrzeug
```
muß außerhalb von
Wolken bleiben
unterhalb einer Höhe
von 3 050 m:
```
Flugsicht: 5 km
```
```
das Luftfahrzeug
```
muß außerhalb von
Wolken bleiben
```
```
Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch
begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)
```
```
Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
bindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
```
```
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine
C. Luftraumklasse C (überwachte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge
```
```
Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen
untereinander (§ 71) und
```
zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen
```
und Sichtflügen (§ 71) (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-
Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst
dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der
(§ 73) Staffelung zu
```
Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-
```
flügen (§ 68)
```
Fluginforma-
```
tionsdienst
(§ 73),
insbesondere
hinsichtlich der
Verkehrsinforma-
tionen (und
Ratschläge für
Ausweichmanöver)
auf Verlangen des
Piloten über
andere Sichtflüge
```
Alarmdienst
```
(§ 74)
```
```
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
wetterbe- 3 050 m oder
dingungen darüber:
```
Flugsicht:
```
8 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken: 1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken: 300 m
```
unterhalb einer
```
Höhe von 3 050 m:
```
Flugsicht:
```
5 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken: 1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken: 300 m
```
```
Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb
keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von
zung 3 050 m: keine
```
unterhalb einer
```
Höhe von 3 050 m:
460 km pro Stunde
(250 Knoten -
siehe § 8a
Abs. 1),
ausgenommen
Militärluftfahr-
zeuge
```
```
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
verbindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
```
```
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:
der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;
der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2 150 m aufwärts;
der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I ab einer Höhe von 1 050 m aufwärts; und
die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV.
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge
```
```
Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht
untereinander (§ 71) gewährleistet
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-
Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst
dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),
(§ 73); insbesondere insbesondere
hinsichtlich der hinsichtlich
Verkehrsinformation (und der Verkehrs-
Ratschläge für informationen
Ausweichmanöver auf (und Ratschläge
Verlangen des Piloten) für
über Sichtflüge Ausweichmanöver
```
Alarmdienst (§ 74) auf Verlangen
```
des Piloten)
über
Instrumenten-
flüge
```
Alarmdienst
```
(§ 74)
```
```
Sichtflug- keine a) in einer Höhe
wetterbe- von 3 050 m
dingungen oder darüber:
```
Flugsicht:
```
8 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken:
1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken:
300 m
```
unterhalb einer
```
Höhe von
3 050 m:
```
Flugsicht:
```
5 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken:
1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken:
300 m
```
```
Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb
keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine einer Höhe von
zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine
3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer
(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von
Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km
Militärluftfahrzeuge pro Stunde
(250 Knoten -
siehe § 8a
Abs. 1),
ausgenommen
Militärluft-
fahrzeuge
```
```
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
verbindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
```
```
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:
die Kontrollzone Altenrhein;
die Kontrollzone Graz;
die Kontrollzone Innsbruck;
die Kontrollzone Klagenfurt;
die Kontrollzone Linz;
der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
die Kontrollzone Salzburg;
der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2 150 m;
die Kontrollzone Wien;
der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I bis zu einer Höhe von 1 050 m;
der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV;
der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; und
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; und
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 195.
(3) Die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche werden für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen im Dienst befinden, mit der Luftraumklasse D klassifiziert.
E. Luftraumklasse E (überwachte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge
```
```
Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht
untereinander (§ 71) gewährleistet
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-
Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst
dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),
(§ 73), insbesondere insbesondere
hinsichtlich der hinsichtlich
Verkehrsinformationen über der Verkehrs-
Sichtflüge, soweit dies informationen
möglich ist über andere
```
Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit
```
dies möglich ist
```
Alarmdienst
```
(§ 74)
```
```
Sichtflug- keine a) in einer Höhe
wetterbe- von 3 050 m oder
dingungen darüber:
```
Flugsicht:
```
8 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken:
1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken: 300 m
```
unterhalb einer
```
Höhe von
3 050 m:
```
Flugsicht:
```
5 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken:
1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken: 300 m
```
```
Geschwindig- a) in und oberhalb einer Höhe a) in und oberhalb
keitsbegren- von 3 050 m: keine einer Höhe von
zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine
3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer
(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von
Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km
Militärluftfahrzeuge pro Stunde
(250 Knoten -
siehe § 8a
Abs. 1),
ausgenommen
Militärluft-
fahrzeuge
```
```
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich
verbindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich
```
```
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:
der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;
der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1 050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV; und
der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.
F. Luftraumklasse F
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge
```
```
Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht gewährleistet
untereinander (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrsberatungs- a) Fluginformations-
Flugverkehrs- dienst dienst (§ 73)
dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)
(§ 73)
```
Alarmdienst (§ 74)
```
```
```
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
wetterbedin- 3 050 m oder darüber:
gungen 1. Flugsicht: 8 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken: 1,5 km
```
vertikaler Abstand
```
von Wolken: 300 m
```
unterhalb einer Höhe
```
von 3 050 m, jedoch
oberhalb einer Höhe
von 900 m oder - wenn
dies die größere
Flughöhe ergibt -
300 m über Grund:
```
Flugsicht: 5 km
```
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken: 1,5 km
```
vertikaler Abstand
```
von Wolken: 300 m
```
in oder unterhalb
```
einer Höhe von 900 m
oder - wenn dies die
größere Flughöhe
ergibt - 300 m über
Grund:
```
Flugsicht: 1,5 km
```
```
das Luftfahrzeug
```
muß außerhalb von
Wolken bleiben
```
der Pilot muß
```
Erdsicht haben
Anmerkung:
Sichtflüge mit
Hubschraubern sind
auch bei einer
Flugsicht von weniger
als 1,5 km zulässig,
wenn sie mit einer
Geschwindigkeit
durchgeführt werden,
die es dem Piloten
ermöglicht, andere
Luftfahrzeuge oder
Hindernisse so
rechtzeitig
wahrzunehmen, daß er
die zur Vermeidung
von Zusammenstößen
erforderlichen
Maßnahmen rechtzeitig
treffen kann.
```
```
Geschwindig- a) in oder oberhalb einer a) in oder oberhalb
keitsbegren- Höhe von 3.050 m: keine einer Höhe von
zung b) unterhalb einer Höhe 3 050 m: keine
von 3 050 m: 460 km pro b) unterhalb einer Höhe
Stunde (250 Knoten - von 3 050 m: 460 km
siehe § 8a Abs. 2), pro Stunde
ausgenommen (250 Knoten
Militärluftfahrzeuge - siehe § 8a Abs. 1),
ausgenommen
Militärluftfahrzeuge
```
```
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich
verbindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich
```
```
(2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der
Klasse F klassifiziert: keine
G. Luftraumklasse G
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge
```
```
Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht gewährleistet
untereinander (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Fluginformationsdienst a) Fluginformationsdienst
Flugverkehrs- (§ 73) (§ 73)
dienste b) Alarmdienst (§ 74) b) Alarmdienst (§ 74)
```
```
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
wetterbedin- 3 050 m oder darüber:
gungen 1. Flugsicht: 8 km
```
horizontaler
```
Abstand von Wolken:
1,5 km
```
vertikaler Abstand
```
von Wolken: 300 m
```
unterhalb einer Höhe
```
von 3 050 m, jedoch
oberhalb einer Höhe
von 900 m oder - wenn
dies die größere
Flughöhe ergibt -
300 m über Grund:
```
Flugsicht: 5 km
```
```
horizontaler
```
Abstand von Wolken:
1,5 km
```
vertikaler Abstand
```
von Wolken: 300 m
```
in oder unterhalb
```
einer Höhe von 900 m
oder - wenn dies die
größere Flughöhe
ergibt - 300 m über
Grund:
```
Flugsicht: 1,5 km
```
```
das Luftfahrzeug
```
muß außerhalb von
Wolken bleiben
```
der Pilot muß
```
Erdsicht haben
Anmerkung:
Sichtflüge mit
Hubschraubern sind
auch bei einer
Flugsicht von weniger
als 1,5 km zulässig,
wenn sie mit einer
Geschwindigkeit
durchgeführt werden,
die es dem Piloten
ermöglicht, andere
Luftfahrzeuge oder
Hindernisse so
rechtzeitig
wahrzunehmen, daß er
die zur Vermeidung von
Zusammenstößen
erforderlichen
Maßnahmen rechtzeitig
treffen kann.
```
```
Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer
keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m:
zung b) unterhalb einer Höhe von keine
3 050 m: 460 km pro b) unterhalb einer Höhe
Stunde (250 Knoten - von 3 050 m: 460 km
siehe § 8a Abs. 2), pro Stunde (250 Knoten
ausgenommen - siehe § 8a Abs. 1),
Militärluftfahrzeuge ausgenommen
Militärluftfahrzeuge
```
```
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich
verbindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich
```
```
(2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der Klasse G klassifiziert:
jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist; und
die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen außer Dienst befinden.
Anhang B
```
```
Luftraumklassifizierung
Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge *)
```
```
Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst
Flugverkehrsdienste (§ 68)
```
Fluginformationsdienst
```
(§ 73)
```
Alarmdienst (§ 74)
```
```
```
Sichtflugwetter- keine
bedingungen
```
```
Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)
begrenzung
```
```
Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36)
```
```
*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine
B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge *)
```
```
Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen
(§ 71) (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-
Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst
```
Fluginformationsdienst (§ 68)
```
(§ 73) b) Fluginformations-
```
Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)
```
```
Alarmdienst (§ 74)
```
```
```
Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von
bedingungen 3 050 m oder darüber:
```
Flugsicht: 8 km
```
```
das Luftfahrzeug
```
muß außerhalb von
Wolken bleiben
unterhalb einer Höhe
von 3 050 m:
```
Flugsicht: 5 km
```
```
das Luftfahrzeug
```
muß außerhalb von
Wolken bleiben
```
```
Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch
begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)
```
```
Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
bindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
```
```
(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert:
keine.
C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge
```
```
Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen
untereinander (§ 71) und
```
zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen
```
und Sichtflügen (§ 71) (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-
Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst
dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der
(§ 73) Staffelung zu
```
Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-
```
flügen (§ 68)
```
Fluginforma-
```
tionsdienst
(§ 73),
insbesondere
hinsichtlich der
Verkehrsinforma-
tionen (und
Ratschläge für
Ausweichmanöver)
auf Verlangen des
Piloten über
andere Sichtflüge
```
Alarmdienst
```
(§ 74)
```
```
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
wetterbe- 3 050 m oder
dingungen darüber:
```
Flugsicht:
```
8 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken: 1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken: 300 m
```
unterhalb einer
```
Höhe von 3 050 m:
```
Flugsicht:
```
5 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken: 1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken: 300 m
```
```
Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb
keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von
zung 3 050 m: keine
```
unterhalb einer
```
Höhe von 3 050 m:
460 km pro Stunde
(250 Knoten -
siehe § 8a
Abs. 1),
ausgenommen
Militärluftfahr-
zeuge
```
```
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
verbindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
```
```
(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:
der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;
der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2 150 m aufwärts;
der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 1 372 m aufwärts und
die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III und SRA Wien IV.
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge
```
```
Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet
Instrumentenflügen
untereinander (§ 71)
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst
Flugverkehrs- (§ 68) (§ 73), insbesondere
dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der
dienst (§ 73), insbesondere Verkehrsinformationen
hinsichtlich der (und Ratschläge für
Verkehrsinformationen Ausweichmanöver auf
(und Ratschläge für Verlangen des Piloten)
Ausweichmanöver auf über Instrumentenflüge
Verlangen des Piloten) und andere Sichtflüge
über Sichtflüge b) Alarmdienst (§ 74)
```
Alarmdienst (§ 74)
```
```
```
Sichtflug- keine a) in einer Höhe von
Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:
gungen 1. Flugsicht: 8 km
```
horizontaler Abstand
```
von Wolken: 1,5 km
```
vertikaler Abstand
```
von Wolken: 300 m
```
unterhalb einer Höhe
```
von 3 050 m:
```
Flugsicht: 5 km
```
```
horizontaler Abstand
```
von Wolken: 1,5 km
```
vertikaler Abstand
```
von Wolken: 300 m
```
```
Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer
keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine
zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe
von 3 050 m: von 3 050 m: 460 km pro
460 km pro Stunde Stunde (250 Knoten -
(250 Knoten - siehe siehe § 8a Abs. 1),
§ 8a Abs. 2), ausgenommen
ausgenommen Militärluftfahrzeuge
Militärluftfahrzeuge
```
```
Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)
verbindung
```
```
Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)
```
```
(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:
die Kontrollzone St. Gallen/Altenrhein;
die Kontrollzone Graz;
die Kontrollzone Innsbruck;
die Kontrollzone Klagenfurt;
die Kontrollzone Linz;
der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I und der SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
die Kontrollzone Salzburg;
der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2 150 m;
die Kontrollzone Wien;
der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 1 372 m;
der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;
der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV;
der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;
der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195 und 31. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:
```
```
Instrumentenflüge Sichtflüge
```
```
Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht
untereinander (§ 71) gewährleistet
```
```
ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-
Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst
dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),
(§ 73), insbesondere insbesondere
hinsichtlich der hinsichtlich
Verkehrsinformationen über der Verkehrs-
Sichtflüge, soweit dies informationen
möglich ist über andere
```
Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit
```
dies möglich ist
```
Alarmdienst
```
(§ 74)
```
```
Sichtflug- keine a) in einer Höhe
wetterbe- von 3 050 m oder
dingungen darüber:
```
Flugsicht:
```
8 km
```
horizontaler
```
Abstand von
Wolken:
1,5 km
```
vertikaler
```
Abstand von
Wolken: 300 m
```
unterhalb einer
```
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