Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Feber 1967, betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967 – LVR 1967)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1967-03-09
Letzte Aktualisierung 1975-02-27
Status Aufgehoben · 2010-03-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

(2) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.

C. Fluginformationsdienst und Alarmdienst

§ 73. Fluginformationsdienst

(1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst die Übermittlung von

a)

Wettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten,

b)

Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen,

c)

Informationen über Radioaktivität und giftige Chemikalien in der Atmosphäre,

d)

Verkehrsinformationen (§ 2 Z 59a) und

e)

Informationen über - dem Flugverkehrsdienst bekannte - Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum.

(2) Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben, für welche diese Informationen voraussichtlich von Bedeutung sind, und

a)

für die Flugverkehrskontrolldienst (§ 68) ausgeübt wird, oder

b)

von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise Kenntnis haben.

§ 74. Alarmdienst

(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.

(2) Der Alarmdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen - unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 - für alle Luftfahrzeuge auszuüben

a)

für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oder

b)

soweit dies möglich ist, von denen die Flugverkehrsdienststellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.

§ 74. Alarmdienst

(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugsicherungsstellen (§ 67) gemäß § 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung, BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.

(2) Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 für alle Luftfahrzeuge auszuüben,

1.

für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oder

2.

soweit dies möglich ist, von denen die Flugsicherungsstellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.

§ 75. Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß § 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung, jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen wurden.

Strafbestimmung

§ 75. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 169 Luftfahrtgesetz strafbar, gemäß § 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen wurden.

§ 76. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft. Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992.

§ 76. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft. Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.

§ 76. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(3) Die §§ 4 Abs. 2, 25, 41 Abs. 1, 45 Abs. 1 bis 3, 5a und 6, 57 Abs. 6, 74 Abs. 1, 75 samt Überschrift, sowie die Anhänge in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2000 treten mit 31. Dezember 2000 in Kraft.

§ 76. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(3) Die §§ 4 Abs. 2, 25, 41 Abs. 1, 45 Abs. 1 bis 3, 5a und 6, 57 Abs. 6, 74 Abs. 1, 75 samt Überschrift, sowie die Anhänge in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2000 treten mit 31. Dezember 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5, 19 Abs. 1, 45 Abs. 2 Z 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 67a und 72 Abs. 1 sowie Anhang B lit. F Abs. 2, Anhang E Abschnitt C, Anhang E Abschnitt D Abs. 7 und Anhang F Z. 3 Abs. 1 lit. c und d, Anhang F Z. 3 Abs. 3, Anhang F Z. 4 Abs. 2 und Anhang F Z. 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 4. September 2003 in Kraft.

(5) Die §§ 19 Abs. 5 und 6 und 56a sowie Anhang B lit. C Abs. 3, Anhang B lit. D Abs. 3, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 1 Z. 14 und 16, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 2 Z. 3, 7, 9, 13, 15, 16 und 17, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 2 Abs. 2 Z. 1 und 4, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 3, Anhang E Abschnitt B Abs. 3 Z. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 25. Dezember 2003 in Kraft.

§ 76. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1967 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(3) Die §§ 4 Abs. 2, 25, 41 Abs. 1, 45 Abs. 1 bis 3, 5a und 6, 57 Abs. 6, 74 Abs. 1, 75 samt Überschrift, sowie die Anhänge in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/2000 treten mit 31. Dezember 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5, 19 Abs. 1, 45 Abs. 2 Z 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 67a und 72 Abs. 1 sowie Anhang B lit. F Abs. 2, Anhang E Abschnitt C, Anhang E Abschnitt D Abs. 7 und Anhang F Z. 3 Abs. 1 lit. c und d, Anhang F Z. 3 Abs. 3, Anhang F Z. 4 Abs. 2 und Anhang F Z. 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 4. September 2003 in Kraft.

(5) Die §§ 19 Abs. 5 und 6 und 56a sowie Anhang B lit. C Abs. 3, Anhang B lit. D Abs. 3, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 1 Z. 14 und 16, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 2 Z. 3, 7, 9, 13, 15, 16 und 17, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 2 Abs. 2 Z. 1 und 4, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 3, Anhang E Abschnitt B Abs. 3 Z. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 25. Dezember 2003 in Kraft.

(6) Die §§ 61 Abs. 2 und 72 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 454/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Anhang A

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```

SIGNALE UND ZEICHEN

A. Gefahrensignale und Gefahrenzeichen

I. Notsignale und Notzeichen

Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Signale und Zeichen bedeuten, daß einem Luftfahrzeug schwere und unmittelbare Gefahr droht, und daß sofortige Unterstützung angefordert wird:

a)

ein durch Funktelegraphie oder auf andere Art abgegebenes Zeichen, das aus der Gruppe SOS (...---... des Morsealphabetes) besteht,

b)

das im Sprechfunkwege gesendete Wort „MAYDAY'',

c)

eine Folge von roten Feuerwerkskörpern, die einzeln, in kurz aufeinanderfolgenden Zeitabständen abgefeuert werden,

d)

ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.

II. Dringlichkeitssignale und Dringlichkeitszeichen

(1) Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Signale bedeuten, daß ein Pilot auf Schwierigkeiten hinweisen will, die ihn zur Landung zwingen, ohne daß jedoch sofortige Unterstützung benötigt wird:

a)

wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, oder

b)

wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter in der Weise, daß sie sich deutlich von den Zusammenstoßwarnlichtern unterscheiden.

(2) Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Zeichen bedeuten, daß der Pilot eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder anderen Fahrzeuges, oder über die Sicherheit von Personen an Bord oder innerhalb seines Sichtbereiches zu übermitteln hat:

a)

ein durch Funktelegraphie oder auf andere Art abgegebenes Zeichen, das aus der Gruppe X X X besteht,

b)

die im Sprechfunkwege gesendeten Worte )))PAN, PAN(((.

Die in den Punkten I und II enthaltenen Bestimmungen schließen nicht aus, daß der Pilot eines in Not befindlichen Luftfahrzeuges jedes verfügbare Mittel anwenden darf, um die Aufmerksamkeit auf sein Luftfahrzeug zu lenken, seinen Standort anzuzeigen und Hilfe anzufordern.

IV. Warnsignale

Mit einer Folge von Geschoßen, die in Abständen von zehn Sekunden abgefeuert werden und von denen jedes beim Platzen rote und grüne Lichter oder Sterne zeigt, wird dem Piloten eines Luftfahrzeuges angezeigt, daß er unbefugt in einem Luftraumbeschränkungsgebiet fliegt oder im Begriff ist, in ein Luftraumbeschränkungsgebiet einzufliegen, und daß er entsprechende Maßnahmen zu ergreifen hat. Diese Signale können entweder vom Boden oder von einem anderen Luftfahrzeug aus gegeben werden.

V. Signale und Zeichen beim Ansteuern

zu Abfangzwecken

(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen, mit angesteuerten Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen zu verfahren und entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, zu bestätigen, daß die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale verstanden wurden:

```

```

1 2 3 4 5

```

```

Serie Signale des Bedeutung Bestätigung des Bedeutung

ansteuernden angesteuerten

Luftfahrzeuges Luftfahrzeuges

```

```

EINS BEI TAG UND Sie sind BEI TAG UND Verstanden,

NACHT: angesteuert, NACHT: werde

Wackeln mit den folgen Sie Wackeln mit folgen.

Tragflächen mir. den Tragflächen

beziehungsweise Ein- und

Ein- und Ausschalten der

Ausschalten der der

Positionslichter Positionslichter

(und in unregelmäßigen

Landescheinwerfer Zeitabständen.

bei Hubschraubern)

in unregelmäßigen Anmerkung:

Zeitabständen von Zusätzliche

einem Standort Maßnahmen siehe

etwas über und § 21 Abs. 2 sowie

normalerweise den Abs. 3 dieses

links vor dem Abschnittes.

angesteuerten

Luftfahrzeug

(oder rechts,

wenn das

angesteuerte

Luftfahrzeug ein

Hubschrauber ist);

nach Bestätigung

des Signals

fliegen einer

flachen

Horizontalkurve

normalerweise nach

links (oder rechts

im Falle eines

Hubschraubers) auf

den gewünschten

Steuerkurs.

Anmerkung 1: Die

Wetter- oder

Geländeverhältnisse

können es erfordern,

daß das ansteuernde

Luftfahrzeug die

in Serie 1

beschriebenen

Positionen und die

Drehrichtung umkehrt.

Anmerkung 2: Ist

das angesteuerte

Luftfahrzeug nicht

in der Lage, mit

dem ansteuernden

Luftfahrzeug

Schritt zu halten,

so kann von diesem

erwartet werden,

daß es eine Reihe

von Warterunden

fliegt und bei

jedem Vorbeiflug

am angesteuerten

Luftfahrzeug mit

den Tragflächen

wackelt.

```

```

ZWEI BEI TAG UND Sie können BEI TAG UND Verstanden,

NACHT: weiterfliegen. NACHT: werde

Eine plötzliche Wackeln mit weiter-

Kursänderung weg den fliegen.

vom angesteuerten Tragflächen.

Luftfahrzeug,

bestehend in einer

hochgezogenen

Kurve von 90 Grad

oder mehr, ohne

die Flugrichtung

des angesteuerten

Luftfahrzeuges zu

kreuzen.

```

```

DREI BEI TAG UND Landen Sie BEI TAG UND Verstanden,

NACHT: auf diesem NACHT: werde

Ausfahren des Flugplatz. Ausfahren des landen.

Fahrwerkes (wenn Fahrwerks

möglich), (wenn möglich),

Einschalten der Einschalten

Landescheinwerfer der Lande-

und Überfliegen der scheinwerfer,

Betriebspiste dem

beziehungsweise - ansteuernden

wenn das Luftfahrzeug

angesteuerte folgen und -

Luftfahrzeug ein wenn nach

Hubschrauber ist - Überfliegen

Überfliegen des der

Landebereiches Betriebspiste

für Hubschrauber. oder des

Findet das Landebereiches

Abfangmanöver für Hubschrauber

zwischen die Landung

Hubschraubern als sicher

statt, soll der angesehen

abfangende wird - den

Hubschrauber einen Landevorgang

Landeanflug fortsetzen.

durchführen und

im Schwebeflug

nahe dem

Landegebiet

halten.

```

```

(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben; vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in der Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, erwartet werden:

```

```

1 2 3 4 5

```

```

Serie Bestätigung des Bedeutung Signale des Bedeutung

angesteuerten ansteuernden

Luftfahrzeuges Luftfahrzeuges

```

```

VIER BEI TAG UND Der von Ihnen BEI TAG UND Verstanden,

NACHT: bestimmte NACHT: folgen Sie

Einziehen des Flugplatz ist Wenn gewünscht mir

Fahrwerkes (wenn zur Landung wird, daß

möglich) und nicht das

Ein- und geeignet. angesteuerte

Ausschalten der Luftfahrzeug

Landescheinwerfer dem

während die ansteuernden

Betriebspiste Luftfahrzeug

oder der zu einem

Landebereich für Ausweichflug-

Hubschrauber in platz folgen

einer Höhe von soll, wird das

mehr als 300 m, Fahrwerk des

jedoch nicht mehr ansteuernden

als 600 m (im Luftfahrzeuges

Falle eines eingezogen

Hubschraubers in (wenn möglich)

einer Höhe von und werden die

mehr als 50 m, Signale der

jedoch nicht mehr Serie EINS

als 100 m), über (für

der Flugplatzhöhe ansteuernde

überflogen wird, Luftfahrzeuge)

und Fortsetzen gegeben.

der Platzrunde für

die Betriebspiste Wenn Verstanden,

oder für den entschieden Sie können

Landebereich für ist, daß das weiter-

Hubschrauber. Wenn angesteuerte fliegen.

die Luftfahrzeug

Landescheinwerfer freigelassen

nicht ein- und wird, werden

ausgeschaltet mit dem

werden können, ansteuernden

sind irgendwelche Luftfahrzeug

andere Lichter die Signale

ein- und der Serie

auszuschalten. ZWEI (für

ansteuernde

Luftfahrzeuge)

gegeben.

```

```

FÜNF BEI TAG UND Kann nicht BEI TAG UND Verstanden.

NACHT: danach NACHT:

Ein- und handeln. Verwendung der

Ausschalten Signale der

aller Serie ZWEI für

verfügbaren abfangende

Lichter in Luftfahrzeuge.

regelmäßigen

Zeitabständen in

einer Art, daß

von den üblichen

Blinklichtern

unterschieden

werden.

```

```

SECHS BEI TAG UND Flugnotfall. BEI TAG UND Verstanden.

NACHT: NACHT:

Ein- und Verwendung der

Ausschalten Signale der

aller Serie ZWEI für

verfügbaren abfangende

Lichter in Luftfahrzeuge.

unregelmäßigen

Zeitabständen.

```

```

(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen (in der angegebenen Aussprache - die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte unterstrichen), wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede Redewendung zweimal zu übermitteln ist.

a)

Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges:

Redewendung Aussprache Bedeutung

CALL SIGN KOL SEIN Was ist Ihr Rufzeichen

FOLLOW FOL-LO Folgen Sie mir

DESCEND DIE-SEND Sinken Sie, um die Landung einzuleiten

YOU LAND JUH LÄND Landen Sie auf diesem Flugplatz

PROCEED PRO-SIED Sie dürfen weiterfliegen

```

b)

Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten

```

Luftfahrzeuges:

Redewendung Aussprache Bedeutung

CALL SIGN ... KOL SEIN ... Mein Rufzeichen ist ...

WILCO WILL-KO Verstanden, wird ausgeführt

CAN NOT KÄN NOT Kann nicht danach handeln

REPEAT RIE-PIET Wiederholen Sie Ihre Anweisung

AM LOST ÄM LOST Standort unbekannt

MAYDAY MÄHDÄH Flugnotfall

HIJACK HEI-TSCHÄK Entführung

LAND (und LÄND (und Erbitte am (Bezeichnung des

Bezeichnung Bezeichnung Flugplatzes) landen zu dürfen

DESCEND DIE-SEND Erbitte Sinkflug

Die im Flugplatzverkehr von der Flugplatzkontrollstelle mit Lichtsignalen gegebenen Anordnungen und Freigaben haben die in der nachstehenden Tabelle und in der Abbildung 1 bezeichneten Bedeutungen.

(Anm.: Tabelle und Abbildung 1 nicht darstellbar.)

II. Bestätigung der Lichtsignale durch den Piloten

(1) Der Erhalt eines der im Punkt I bezeichneten Lichtsignale ist vom Piloten nach Tunlichkeit auf die in den Abs. 2 und 3 beschriebene Weise zu bestätigen.

(2) Wenn sich das Luftfahrzeug in der Luft befindet, ist die Bestätigung zu geben:

a)

bei Tageslicht:

b)

bei Dunkelheit:

(3) Wenn sich das Luftfahrzeug auf dem Boden befindet, ist die Betätigung zu geben:

a)

bei Tageslicht:

b)

bei Dunkelheit:

III. Bodenzeichen

1.

Landeverbotszeichen

2.

Vorsichtszeichen

3.

Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen

a)

Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels zeigt an, daß für den Start, für die Landung und für das Rollen von Luftfahrzeugen nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.

b)

Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels mit einem senkrecht zum Längsbalken des Hantels über jeden Kreis desselben gelegten schwarzen Streifen zeigt an, daß für den Start und für die Landung ausschließlich Pisten benützt werden dürfen, für andere Bewegungen auf dem Boden aber nicht nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.

4.

Zeichen für gesperrte Pisten und Rollwege

5.

Zeichen für die Start- und Landerichtung

a)

Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes weißes oder

b)

Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes Tetraeder, das - von

c)

Eine am Kontrollturm oder in seiner Nähe senkrecht angebrachte

6.

Zeichen für den Rechtsverkehr Ein im Signalfeld oder am Ende der

7.

Meldestelle der Flugverkehrsdienste

8.

Segelflugtätigkeit

(1) Die im Abs. 3 beschriebenen Einwinksignale sind dazu bestimmt, von einem Einwinker mit seinen Armen und Händen - wenn dies zur leichteren Erkennbarkeit für den Piloten notwendig ist, mit Einwinkgegenständen, wie Signalkellen, Leuchtstäben oder Lampen - gegeben zu werden. Der Einwinker hat - mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug - so zu stehen, daß er für den Piloten am besten sichtbar ist. Vor Anwendung der Einwinksignale hat der Einwinker sicherzustellen, daß der für das Luftfahrzeug bestimmte Abstellplatz frei von Hindernissen und Gegenständen ist.

(2) Die im Abs. 3 Z 16 bis 20 beschriebenen Einwinksignale sind für Hubschrauber bestimmt. Beim Einwinken landender Hubschrauber hat sich der Einwinker mit dem Rücken gegen die jeweilige Windrichtung zu stellen.

(3) Die im folgenden angeführten Einwinksignale bedeuten:

1.

Signale des Einwinkers beachten!

2.

Zu dieser Position rollen!

3.

Weiterbewegen zum nächsten Einwinker!

4.

Vorwärts bewegen!

5.

a) Drehen Sie nach links!

5.

b) Drehen Sie nach rechts!

6.

Halt!

7.

a) Bremsen anziehen!

7.

b) Bremsen lösen!

8.

a) Bremsklötze vorgelegt!

8.

b) Bremsklötze entfernt!

9.

Triebwerk(e) anlassen!

10.

Triebwerke abstellen!

11.

Langsamer rollen!

12.

Triebwerk(e) auf der angezeigten Seite drosseln! (Anm.: Abbildung 27 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

13.

Rückwärts rollen!

14.

a) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Steuerbord! (Anm.: Abbildung 29 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

14.

b) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Backbord! (Anm.: Abbildung 30 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

15.

Alles klar!

16.

Im Schwebeflug bleiben!

17.

Steigen!

18.

Sinken!

19.

Horizontalflug!

20.

Landen!

Anhang B

```

```

Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

A. Luftraumklasse A (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

```

```

Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst

Flugverkehrsdienste (§ 68)

```

b)

Fluginformationsdienst

```

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflugwetter- keine

bedingungen

```

```

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

begrenzung

```

```

Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36)

```

```

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

```

```

Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen

(§ 71) (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-

Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst

```

b)

Fluginformationsdienst (§ 68)

```

(§ 73) b) Fluginformations-

```

c)

Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)

```

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von

bedingungen 3 050 m oder darüber:

```

1.

Flugsicht: 8 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

```

```

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch

begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)

```

```

Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

bindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine

C. Luftraumklasse C (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen

untereinander (§ 71) und

```

b)

zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen

```

und Sichtflügen (§ 71) (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-

Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

(§ 73) Staffelung zu

```

c)

Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-

```

flügen (§ 68)

```

b)

Fluginforma-

```

tionsdienst

(§ 73),

insbesondere

hinsichtlich der

Verkehrsinforma-

tionen (und

Ratschläge für

Ausweichmanöver)

auf Verlangen des

Piloten über

andere Sichtflüge

```

c)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbe- 3 050 m oder

dingungen darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb

keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von

zung 3 050 m: keine

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von 3 050 m:

460 km pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluftfahr-

zeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1.

der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

2.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

3.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

4.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2 150 m aufwärts;

5.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I ab einer Höhe von 1 050 m aufwärts; und

6.

die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht

untereinander (§ 71) gewährleistet

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-

Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst

dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),

(§ 73); insbesondere insbesondere

hinsichtlich der hinsichtlich

Verkehrsinformation (und der Verkehrs-

Ratschläge für informationen

Ausweichmanöver auf (und Ratschläge

Verlangen des Piloten) für

über Sichtflüge Ausweichmanöver

```

c)

Alarmdienst (§ 74) auf Verlangen

```

des Piloten)

über

Instrumenten-

flüge

```

b)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe

wetterbe- von 3 050 m

dingungen oder darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken:

300 m

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von

3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken:

300 m

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine

3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer

(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von

Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km

Militärluftfahrzeuge pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluft-

fahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1.

die Kontrollzone Altenrhein;

2.

die Kontrollzone Graz;

3.

die Kontrollzone Innsbruck;

4.

die Kontrollzone Klagenfurt;

5.

die Kontrollzone Linz;

6.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

7.

die Kontrollzone Salzburg;

8.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2 150 m;

9.

die Kontrollzone Wien;

10.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I bis zu einer Höhe von 1 050 m;

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

12.

der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

13.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

16.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

17.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

19.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

20.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

21.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

22.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

23.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

24.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV;

25.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

26.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

27.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

28.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; und

29.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; und

30.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 195.

(3) Die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche werden für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen im Dienst befinden, mit der Luftraumklasse D klassifiziert.

E. Luftraumklasse E (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht

untereinander (§ 71) gewährleistet

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-

Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst

dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),

(§ 73), insbesondere insbesondere

hinsichtlich der hinsichtlich

Verkehrsinformationen über der Verkehrs-

Sichtflüge, soweit dies informationen

möglich ist über andere

```

c)

Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit

```

dies möglich ist

```

b)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe

wetterbe- von 3 050 m oder

dingungen darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von

3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer Höhe a) in und oberhalb

keitsbegren- von 3 050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine

3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer

(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von

Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km

Militärluftfahrzeuge pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluft-

fahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

2.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

3.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

4.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

5.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

6.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

7.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

8.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

9.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;

10.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

11.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1 050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

12.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

13.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

14.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV; und

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.

F. Luftraumklasse F

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht gewährleistet

untereinander (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrsberatungs- a) Fluginformations-

Flugverkehrs- dienst dienst (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m, jedoch

oberhalb einer Höhe

von 900 m oder - wenn

dies die größere

Flughöhe ergibt -

300 m über Grund:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

c)

in oder unterhalb

```

einer Höhe von 900 m

oder - wenn dies die

größere Flughöhe

ergibt - 300 m über

Grund:

```

1.

Flugsicht: 1,5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

```

3.

der Pilot muß

```

Erdsicht haben

Anmerkung:

Sichtflüge mit

Hubschraubern sind

auch bei einer

Flugsicht von weniger

als 1,5 km zulässig,

wenn sie mit einer

Geschwindigkeit

durchgeführt werden,

die es dem Piloten

ermöglicht, andere

Luftfahrzeuge oder

Hindernisse so

rechtzeitig

wahrzunehmen, daß er

die zur Vermeidung

von Zusammenstößen

erforderlichen

Maßnahmen rechtzeitig

treffen kann.

```

```

Geschwindig- a) in oder oberhalb einer a) in oder oberhalb

keitsbegren- Höhe von 3.050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe 3 050 m: keine

von 3 050 m: 460 km pro b) unterhalb einer Höhe

Stunde (250 Knoten - von 3 050 m: 460 km

siehe § 8a Abs. 2), pro Stunde

ausgenommen (250 Knoten

Militärluftfahrzeuge - siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen

Militärluftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der

Klasse F klassifiziert: keine

G. Luftraumklasse G

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht gewährleistet

untereinander (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Fluginformationsdienst a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- (§ 73) (§ 73)

dienste b) Alarmdienst (§ 74) b) Alarmdienst (§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m, jedoch

oberhalb einer Höhe

von 900 m oder - wenn

dies die größere

Flughöhe ergibt -

300 m über Grund:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler

```

Abstand von Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

c)

in oder unterhalb

```

einer Höhe von 900 m

oder - wenn dies die

größere Flughöhe

ergibt - 300 m über

Grund:

```

1.

Flugsicht: 1,5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

```

3.

der Pilot muß

```

Erdsicht haben

Anmerkung:

Sichtflüge mit

Hubschraubern sind

auch bei einer

Flugsicht von weniger

als 1,5 km zulässig,

wenn sie mit einer

Geschwindigkeit

durchgeführt werden,

die es dem Piloten

ermöglicht, andere

Luftfahrzeuge oder

Hindernisse so

rechtzeitig

wahrzunehmen, daß er

die zur Vermeidung von

Zusammenstößen

erforderlichen

Maßnahmen rechtzeitig

treffen kann.

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m:

zung b) unterhalb einer Höhe von keine

3 050 m: 460 km pro b) unterhalb einer Höhe

Stunde (250 Knoten - von 3 050 m: 460 km

siehe § 8a Abs. 2), pro Stunde (250 Knoten

ausgenommen - siehe § 8a Abs. 1),

Militärluftfahrzeuge ausgenommen

Militärluftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der Klasse G klassifiziert:

1.

jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist; und

2.

die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen außer Dienst befinden.

Anhang B

```

```

Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

```

```

Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst

Flugverkehrsdienste (§ 68)

```

b)

Fluginformationsdienst

```

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflugwetter- keine

bedingungen

```

```

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

begrenzung

```

```

Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36)

```

```

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

```

```

Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen

(§ 71) (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-

Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst

```

b)

Fluginformationsdienst (§ 68)

```

(§ 73) b) Fluginformations-

```

c)

Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)

```

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von

bedingungen 3 050 m oder darüber:

```

1.

Flugsicht: 8 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

```

```

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch

begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)

```

```

Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

bindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert:

keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen

untereinander (§ 71) und

```

b)

zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen

```

und Sichtflügen (§ 71) (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-

Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

(§ 73) Staffelung zu

```

c)

Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-

```

flügen (§ 68)

```

b)

Fluginforma-

```

tionsdienst

(§ 73),

insbesondere

hinsichtlich der

Verkehrsinforma-

tionen (und

Ratschläge für

Ausweichmanöver)

auf Verlangen des

Piloten über

andere Sichtflüge

```

c)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbe- 3 050 m oder

dingungen darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb

keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von

zung 3 050 m: keine

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von 3 050 m:

460 km pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluftfahr-

zeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1.

der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

2.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

3.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

4.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2 150 m aufwärts;

5.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 1 372 m aufwärts und

6.

die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III und SRA Wien IV.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- (§ 68) (§ 73), insbesondere

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

dienst (§ 73), insbesondere Verkehrsinformationen

hinsichtlich der (und Ratschläge für

Verkehrsinformationen Ausweichmanöver auf

(und Ratschläge für Verlangen des Piloten)

Ausweichmanöver auf über Instrumentenflüge

Verlangen des Piloten) und andere Sichtflüge

über Sichtflüge b) Alarmdienst (§ 74)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: von 3 050 m: 460 km pro

460 km pro Stunde Stunde (250 Knoten -

(250 Knoten - siehe siehe § 8a Abs. 1),

§ 8a Abs. 2), ausgenommen

ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Militärluftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1.

die Kontrollzone St. Gallen/Altenrhein;

2.

die Kontrollzone Graz;

3.

die Kontrollzone Innsbruck;

4.

die Kontrollzone Klagenfurt;

5.

die Kontrollzone Linz;

6.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I und der SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

7.

die Kontrollzone Salzburg;

8.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2 150 m;

9.

die Kontrollzone Wien;

10.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 1 372 m;

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

12.

der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

13.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

16.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

18.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

19.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

21.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

22.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

23.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

24.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

25.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV;

26.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

27.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

28.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

29.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

30.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195 und 31. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht

untereinander (§ 71) gewährleistet

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-

Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst

dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),

(§ 73), insbesondere insbesondere

hinsichtlich der hinsichtlich

Verkehrsinformationen über der Verkehrs-

Sichtflüge, soweit dies informationen

möglich ist über andere

```

c)

Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit

```

dies möglich ist

```

b)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe

wetterbe- von 3 050 m oder

dingungen darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer

```

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