Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Feber 1967, betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967 – LVR 1967)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1967-03-09
Letzte Aktualisierung 1975-02-27
Status Aufgehoben · 2010-03-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

Höhe von

3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer Höhe a) in und oberhalb

keitsbegren- von 3 050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine

3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer

(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von

Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km

Militärluftfahrzeuge pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluft-

fahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

2.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

3.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

4.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

5.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

6.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

7.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

8.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

9.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

12.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1 050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

13.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

16.

der Teil des KontrollbezirkesTauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

19.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV und

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

Ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- dienst (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in oder oberhalb einer a) in oder oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro

Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -

siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen Militär- ausgenommen Militär-

luftfahrzeuge luftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert:

1.

der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Vöslau;

2.

der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Wr. Neustadt Ost;

3.

der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Wels.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- dienst (§ 68) (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m, jedoch

oberhalb einer Höhe von

900 m oder - wenn dies

die größere Flughöhe

ergibt - 300 m über

Grund:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

c)

in oder unterhalb einer

```

Höhe von 900 m oder -

wenn dies die größere

Flughöhe ergibt - 300 m

über Grund:

```

1.

Flugsicht: 1,5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug muß

```

außerhalb von Wolken

bleiben

```

3.

der Pilot muß

```

Erdsicht haben.

Anmerkung:

Sichtflüge mit

Hubschraubern sind auch

bei einer Flugsicht von

weniger als 1,5 km

zulässig, wenn sie mit

einer Geschwindigkeit

durchgeführt werden, die

es dem Piloten ermöglicht,

andere Luftfahrzeuge oder

Hindernisse so rechtzeitig

wahrzunehmen, daß er die

zur Vermeidung von

Zusammenstößen

erforderlichen Maßnahmen

rechtzeitig treffen kann.

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro

Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -

siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen ausgenommen

Militärluftfahrzeuge Militärluftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

Anhang B

```

```

Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

```

```

Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst

Flugverkehrsdienste (§ 68)

```

b)

Fluginformationsdienst

```

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflugwetter- keine

bedingungen

```

```

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

begrenzung

```

```

Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36)

```

```

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

```

```

Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen

(§ 71) (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-

Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst

```

b)

Fluginformationsdienst (§ 68)

```

(§ 73) b) Fluginformations-

```

c)

Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)

```

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von

bedingungen 3 050 m oder darüber:

```

1.

Flugsicht: 8 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

```

```

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch

begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)

```

```

Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

bindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert:

keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen

untereinander (§ 71) und

```

b)

zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen

```

und Sichtflügen (§ 71) (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-

Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

(§ 73) Staffelung zu

```

c)

Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-

```

flügen (§ 68)

```

b)

Fluginforma-

```

tionsdienst

(§ 73),

insbesondere

hinsichtlich der

Verkehrsinforma-

tionen (und

Ratschläge für

Ausweichmanöver)

auf Verlangen des

Piloten über

andere Sichtflüge

```

c)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbe- 3 050 m oder

dingungen darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb

keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von

zung 3 050 m: keine

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von 3 050 m:

460 km pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluftfahr-

zeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1.

der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

2.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

3.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

4.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2 150 m aufwärts;

5.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 1 372 m aufwärts und

6.

die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III und SRA Wien IV.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- (§ 68) (§ 73), insbesondere

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

dienst (§ 73), insbesondere Verkehrsinformationen

hinsichtlich der (und Ratschläge für

Verkehrsinformationen Ausweichmanöver auf

(und Ratschläge für Verlangen des Piloten)

Ausweichmanöver auf über Instrumentenflüge

Verlangen des Piloten) und andere Sichtflüge

über Sichtflüge b) Alarmdienst (§ 74)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: von 3 050 m: 460 km pro

460 km pro Stunde Stunde (250 Knoten -

(250 Knoten - siehe siehe § 8a Abs. 1),

§ 8a Abs. 2), ausgenommen

ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Militärluftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1.

die Kontrollzone St. Gallen/Altenrhein;

2.

die Kontrollzone Graz;

3.

die Kontrollzone Innsbruck;

4.

die Kontrollzone Klagenfurt;

5.

die Kontrollzone Linz;

6.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I und der SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

7.

die Kontrollzone Salzburg;

8.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2 150 m;

9.

die Kontrollzone Wien;

10.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 1 372 m;

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

12.

der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

13.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

16.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

18.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

19.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

21.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

22.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

23.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

24.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

25.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV;

26.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

27.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

28.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

29.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

30.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195 und 31. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht

untereinander (§ 71) gewährleistet

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-

Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst

dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),

(§ 73), insbesondere insbesondere

hinsichtlich der hinsichtlich

Verkehrsinformationen über der Verkehrs-

Sichtflüge, soweit dies informationen

möglich ist über andere

```

c)

Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit

```

dies möglich ist

```

b)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe

wetterbe- von 3 050 m oder

dingungen darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von

3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer Höhe a) in und oberhalb

keitsbegren- von 3 050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine

3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer

(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von

Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km

Militärluftfahrzeuge pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluft-

fahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

2.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

3.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

4.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

5.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

6.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

7.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

8.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

9.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

12.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1 050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

13.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

16.

der Teil des KontrollbezirkesTauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

19.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV und

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

Ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- dienst (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in oder oberhalb einer a) in oder oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro

Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -

siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen Militär- ausgenommen Militär-

luftfahrzeuge luftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.

G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- dienst (§ 68) (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m, jedoch

oberhalb einer Höhe von

900 m oder - wenn dies

die größere Flughöhe

ergibt - 300 m über

Grund:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

c)

in oder unterhalb einer

```

Höhe von 900 m oder -

wenn dies die größere

Flughöhe ergibt - 300 m

über Grund:

```

1.

Flugsicht: 1,5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug muß

```

außerhalb von Wolken

bleiben

```

3.

der Pilot muß

```

Erdsicht haben.

Anmerkung:

Sichtflüge mit

Hubschraubern sind auch

bei einer Flugsicht von

weniger als 1,5 km

zulässig, wenn sie mit

einer Geschwindigkeit

durchgeführt werden, die

es dem Piloten ermöglicht,

andere Luftfahrzeuge oder

Hindernisse so rechtzeitig

wahrzunehmen, daß er die

zur Vermeidung von

Zusammenstößen

erforderlichen Maßnahmen

rechtzeitig treffen kann.

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro

Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -

siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen ausgenommen

Militärluftfahrzeuge Militärluftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

Anhang B

```

```

Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

```

```

Staffelung zwischen allen Flügen (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst

Flugverkehrsdienste (§ 68)

```

b)

Fluginformationsdienst

```

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflugwetter- keine

bedingungen

```

```

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)

begrenzung

```

```

Sprechfunkverbindung erforderlich (§ 6)

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36)

```

```

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge *)

```

```

Staffelung zwischen allen Flügen zwischen allen Flügen

(§ 71) (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Flugverkehrs-

Flugverkehrsdienste dienst (§ 68) kontrolldienst

```

b)

Fluginformationsdienst (§ 68)

```

(§ 73) b) Fluginformations-

```

c)

Alarmdienst (§ 74) dienst (§ 73)

```

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflugwetter- keine in einer Höhe von

bedingungen 3 050 m oder darüber:

```

1.

Flugsicht: 8 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug

```

muß außerhalb von

Wolken bleiben

```

```

Geschwindigkeits- keine (siehe jedoch keine (siehe jedoch

begrenzung § 3 Abs. 3) § 3 Abs. 3)

```

```

Sprechfunkver- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

bindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert:

keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung a) zwischen Instrumentenflügen zwischen Sichtflügen

untereinander (§ 71) und

```

b)

zwischen Instrumentenflügen Instrumentenflügen

```

und Sichtflügen (§ 71) (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Flugverkehrs-

Flugverkehrs- (§ 68) kontrolldienst

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

(§ 73) Staffelung zu

```

c)

Alarmdienst (§ 74) Instrumenten-

```

flügen (§ 68)

```

b)

Fluginforma-

```

tionsdienst

(§ 73),

insbesondere

hinsichtlich der

Verkehrsinforma-

tionen (und

Ratschläge für

Ausweichmanöver)

auf Verlangen des

Piloten über

andere Sichtflüge

```

c)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

wetterbe- 3 050 m oder

dingungen darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- keine (siehe jedoch § 3 a) in und oberhalb

keitsbegren- Abs. 3) einer Höhe von

zung 3 050 m: keine

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von 3 050 m:

460 km pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluftfahr-

zeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1.

der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

2.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

3.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;

4.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

5.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Salzburg;

6.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von 1.372 m aufwärts; und

7.

die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen der SRA Wien III, IV, V, VI, VII, VIII und SRA Wien IX innerhalb des Nahkontrollbezirkes Wien sowie Teilen der CTA Wien.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- (§ 68) (§ 73), insbesondere

dienste b) Fluginformationsdienst hinsichtlich der

dienst (§ 73), insbesondere Verkehrsinformationen

hinsichtlich der (und Ratschläge für

Verkehrsinformationen Ausweichmanöver auf

(und Ratschläge für Verlangen des Piloten)

Ausweichmanöver auf über Instrumentenflüge

Verlangen des Piloten) und andere Sichtflüge

über Sichtflüge b) Alarmdienst (§ 74)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: von 3 050 m: 460 km pro

460 km pro Stunde Stunde (250 Knoten -

(250 Knoten - siehe siehe § 8a Abs. 1),

§ 8a Abs. 2), ausgenommen

ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Militärluftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) erforderlich (§ 6)

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) erforderlich (§ 36)

```

```

(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.

(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1.

die Kontrollzone St. Gallen-Altenrhein;

2.

die Kontrollzone Graz;

3.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

4.

die Kontrollzone Innsbruck;

5.

die Kontrollzone Klagenfurt;

6.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;

7.

die Kontrollzone Linz;

8.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I und der SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

9.

die Kontrollzone Salzburg;

10.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Salzburg;

11.

die Kontrollzone Wien;

12.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 1.372 m;

13.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

15.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

16.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

18.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost;

19.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

21.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, III und IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck-West;

22.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

23.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

24.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

25.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

26.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

27.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

28.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

29.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen, SRA`s Wien;

30.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen der Bereich mit Sonderregelungen der SRA VIII Wien;

31.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

32.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

33.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

34.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

35.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen Instrumentenflügen wird nicht

untereinander (§ 71) gewährleistet

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontrolldienst a) Fluginforma-

Flugverkehrs- (§ 68) tionsdienst

dienste b) Fluginformationsdienst (§ 73),

(§ 73), insbesondere insbesondere

hinsichtlich der hinsichtlich

Verkehrsinformationen über der Verkehrs-

Sichtflüge, soweit dies informationen

möglich ist über andere

```

c)

Alarmdienst (§ 74) Flüge, soweit

```

dies möglich ist

```

b)

Alarmdienst

```

(§ 74)

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe

wetterbe- von 3 050 m oder

dingungen darüber:

```

1.

Flugsicht:

```

8 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer

```

Höhe von

3 050 m:

```

1.

Flugsicht:

```

5 km

```

2.

horizontaler

```

Abstand von

Wolken:

1,5 km

```

3.

vertikaler

```

Abstand von

Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer Höhe a) in und oberhalb

keitsbegren- von 3 050 m: keine einer Höhe von

zung b) unterhalb einer Höhe von 3 050 m: keine

3 050 m: 460 km pro Stunde b) unterhalb einer

(250 Knoten - siehe § 8a Höhe von

Abs. 2), ausgenommen 3 050 m: 460 km

Militärluftfahrzeuge pro Stunde

(250 Knoten -

siehe § 8a

Abs. 1),

ausgenommen

Militärluft-

fahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

2.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

3.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

4.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

5.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

6.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

7.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

8.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

9.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2 150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

12.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1 050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

13.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

16.

der Teil des KontrollbezirkesTauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

19.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV und

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

Ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- dienst (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

```

Geschwindig- a) in oder oberhalb einer a) in oder oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro

Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -

siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen Militär- ausgenommen Militär-

luftfahrzeuge luftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.

G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

```

```

Instrumentenflüge Sichtflüge

```

```

Staffelung zwischen wird nicht gewährleistet

Instrumentenflügen

untereinander (§ 71)

```

```

ausgeübte a) Flugverkehrskontroll- a) Fluginformationsdienst

Flugverkehrs- dienst (§ 68) (§ 73)

dienste b) Fluginformationsdienst b) Alarmdienst (§ 74)

(§ 73)

```

c)

Alarmdienst (§ 74)

```

```

```

Sichtflug- keine a) in einer Höhe von

Wetterbedin- 3 050 m oder darüber:

gungen 1. Flugsicht: 8 km

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

b)

unterhalb einer Höhe

```

von 3 050 m, jedoch

oberhalb einer Höhe von

900 m oder - wenn dies

die größere Flughöhe

ergibt - 300 m über

Grund:

```

1.

Flugsicht: 5 km

```

```

2.

horizontaler Abstand

```

von Wolken: 1,5 km

```

3.

vertikaler Abstand

```

von Wolken: 300 m

```

c)

in oder unterhalb einer

```

Höhe von 900 m oder -

wenn dies die größere

Flughöhe ergibt - 300 m

über Grund:

```

1.

Flugsicht: 1,5 km

```

```

2.

das Luftfahrzeug muß

```

außerhalb von Wolken

bleiben

```

3.

der Pilot muß

```

Erdsicht haben.

Anmerkung:

Sichtflüge mit

Hubschraubern sind auch

bei einer Flugsicht von

weniger als 1,5 km

zulässig, wenn sie mit

einer Geschwindigkeit

durchgeführt werden, die

es dem Piloten ermöglicht,

andere Luftfahrzeuge oder

Hindernisse so rechtzeitig

wahrzunehmen, daß er die

zur Vermeidung von

Zusammenstößen

erforderlichen Maßnahmen

rechtzeitig treffen kann.

```

```

Geschwindig- a) in und oberhalb einer a) in und oberhalb einer

keitsbegren- Höhe von 3 050 m: keine Höhe von 3 050 m: keine

zung b) unterhalb einer Höhe b) unterhalb einer Höhe

von 3 050 m: 460 km pro von 3 050 m: 460 km pro

Stunde (250 Knoten - Stunde (250 Knoten -

siehe § 8a Abs. 2), siehe § 8a Abs. 1),

ausgenommen ausgenommen

Militärluftfahrzeuge Militärluftfahrzeuge

```

```

Sprechfunk- erforderlich (§ 6) nicht erforderlich

verbindung

```

```

Freigabe erforderlich (§ 36) nicht erforderlich

```

```

(2) Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

Anhang C


(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)

Anhang D

```

```

Höhensegelfluggebiete

Als Höhensegelfluggebiete gemäß § 56 Abs. 1 werden nachstehende Lufträume, die nach oben durch die Flugfläche 250, nach unten durch die Flugfläche 190 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt sind, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen, festgelegt:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)

Anhang D

Höhensegelfluggebiete

Als Höhensegelfluggebiete gemäß § 56 Abs. 1 werden nachstehende Lufträume festgelegt:

A. Höhensegelfluggebiet Tirol-Nord

Beginnend in FL 125 bzw. in 14 500 FT, nach oben durch die Flugfläche 245 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

vom Koordinatenpunkt ........... 47 Grad 16 Minuten 15 Sekunden Nord

12 Grad 45 Minuten 20 Sekunden Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

(Hochtor) ...................... 47 Grad 05 Minuten 00 Sekunden Nord

12 Grad 50 Minuten 30 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt

(Dreiherrnspitze) .............. 47 Grad 04 Minuten 10 Sekunden Nord

12 Grad 14 Minuten 30 Sekunden Ost

von dort entlang der

Bundesgrenze zum

Koordinatenpunkt (Brennerpaß) .. 47 Grad 00 Minuten 00 Sekunden Nord

11 Grad 30 Minuten 30 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ............... 47 Grad 12 Minuten 20 Sekunden Nord

11 Grad 31 Minuten 30 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ............... 47 Grad 17 Minuten 00 Sekunden Nord

12 Grad 29 Minuten 00 Sekunden Ost

und von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ............... 47 Grad 16 Minuten 15 Sekunden Nord

12 Grad 45 Minuten 20 Sekunden Ost

B. Höhensegelfluggebiet Tirol-Ost

Beginnend in 14 500 FT, nach oben durch die Flugfläche 245 und

seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit

der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

vom Koordinatenpunkt (Sonnblick) 47 Grad 04 Minuten 30 Sekunden Nord

12 Grad 56 Minuten 30 Sekunden Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

(Hochkreuz) .................... 46 Grad 49 Minuten 00 Sekunden Nord

13 Grad 04 Minuten 30 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ............... 46 Grad 48 Minuten 30 Sekunden Nord

12 Grad 17 Minuten 27 Sekunden Ost

von diesem entlang der

Bundesgrenze zum

Koordinatenpunkt

(Dreiherrnspitze) .............. 47 Grad 04 Minuten 10 Sekunden Nord

12 Grad 14 Minuten 30 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt (Hochtor) ..... 47 Grad 05 Minuten 00 Sekunden Nord

12 Grad 50 Minuten 30 Sekunden Ost

und von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt (Sonnblick) ... 47 Grad 04 Minuten 30 Sekunden Nord

12 Grad 56 Minuten 30 Sekunden Ost

C. Höhensegelfluggebiet Vorarlberg-Süd

Beginnend in FL 195, nach oben durch die Flugfläche 245 und

seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit

der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

vom Zollhaus an der Bundesstraße

bei der österreichischen/

liechtensteinischen Landesgrenze

südwestlich der Stadt Feldkirch 47 Grad 13 Minuten 07 Sekunden Nord

09 Grad 34 Minuten 15 Sekunden Ost

geradlinig nach Feldkirch

(Kirche) ....................... 47 Grad 14 Minuten 20 Sekunden Nord

09 Grad 35 Minuten 55 Sekunden Ost

von dort entlang der

Bundesstraße (oder geradlinig)

nach Bludenz (Kirche) .......... 47 Grad 09 Minuten 30 Sekunden Nord

09 Grad 49 Minuten 12 Sekunden Ost

von dort entlang der

Bundesstraße (oder geradlinig)

zum Arlberg-Paß ................ 47 Grad 07 Minuten 50 Sekunden Nord

10 Grad 12 Minuten 40 Sekunden Ost

von dort geradlinig zum

Grüblekopf (Höhenkote 2 894 m) . 47 Grad 00 Minuten 05 Sekunden Nord

10 Grad 23 Minuten 23 Sekunden Ost

von dort entlang der

Bundesgrenze zum Zollhaus an der

österreichischen/

liechtensteinischen Landesgrenze 47 Grad 13 Minuten 07 Sekunden Nord

09 Grad 34 Minuten 15 Sekunden

Ost

Anhang E

```

```

ÜBERWACHTE LUFTRÄUME UND AUSNAHMEBEREICHE

A. KONTROLLBEZIRKE

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.

II. Unterer Kontrollbezirk

1.

Kontrollbezirke

(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

Bezeichnung des Kontrollbezirkes Untere Begrenzung

```

1.

Kontrollbezirk Arlberg Flugfläche 195

```

(CTA Arlberg)

```

2.

Kontrollbezirk Bregenz 2 750 m, jedoch mindestens

```

(CTA Bregenz) 750 m über Grund

```

3.

Kontrollbezirk Hallein 2 300 m, jedoch mindestens

```

(CTA Hallein) 300 m über Grund

```

4.

Kontrollbezirk Innsbruck-Ost 2 150 m, jedoch mindestens

```

(CTA Innsbruck-Ost) 300 m über Grund

```

5.

Kontrollbezirk Innsbruck-West 2 750 m, jedoch mindestens

```

(CTA Innsbruck-West) 750 m über Grund

```

6.

Kontrollbezirk Klagenfurt 2 750 m, jedoch mindestens

```

(CTA Klagenfurt) 300 m über Grund

```

7.

Kontrollbezirk Koralpe 2 300 m, jedoch mindestens

```

(CTA Koralpe) 300 m über Grund

```

8.

Kontrollbezirk Linz 1 350 m, jedoch mindestens

```

(CTA Linz) 300 m über Grund

```

9.

Kontrollbezirk Salzburg 3 500 m, jedoch mindestens

```

(CTA Salzburg) 600 m über Grund

```

10.

Kontrollbezirk Glockner 4 400 m, jedoch mindestens

```

(CTA Glockner) 600 m über Grund

```

11.

Kontrollbezirk Tauern-Mitte I 2 900 m

```

(CTA Tauern-Mitte I)

```

12.

Kontrollbezirk Tauern-Mitte II 2 300 m, jedoch mindestens

```

(CTA Tauern-Mitte II) 300 m über Grund

```

13.

Kontrollbezirk Tauern-Ost I Flugfläche 125

```

(CTA Tauern-Ost I)

```

14.

Kontrollbezirk Tauern-Ost II 2 600 m

```

(CTA Tauern-Ost II)

```

15.

Kontrollbezirk Tauern-West Flugfläche 125

```

(CTA Tauern-West)

```

16.

Kontrollbezirk Wien 1 700 m, jedoch mindestens

```

(CTA Wien) 300 m über Grund

(2) Seitlich werden die im Abs. 1 genannten Kontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

1.

beim Kontrollbezirk Arlberg (CTA Arlberg):

vom Koordinatenpunkt .............. 47 Grad 24 Min. 40 Sek. Nord

09 Grad 39 Min. 00 Sek. Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt ... 47 Grad 16 Min. 15 Sek. Nord

10 Grad 10 Min. 30 Sek. Ost

von diesem geradlinig zum 46 Grad 58 Min. 30 Sek. Nord

Koordinatenpunkt .................. 11 Grad 15 Min. 35 Sek. Ost

und von diesem entlang der 47 Grad 24 Min. 40 Sek. Nord

Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 09 Grad 39 Min. 00 Sek. Ost

```

2.

beim Kontrollbezirk Bregenz

```

(CTA Bregenz):

vom Koordinatenpunkt .............. 47 Grad 24 Min. 40 Sek. Nord

09 Grad 39 Min. 00 Sek. Ost

entlang der Bundesgrenze zum 47 Grad 16 Min. 15 Sek. Nord

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