Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG)
(3) Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
(4) Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
(5) Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Abs. 3 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT VIII
Verwaltungsabgaben und Kosten
§ 47. (1) Für die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.
(2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Abs. 1 sind
Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
Auszüge aus dem technischen Operat,
Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
(3) Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
(4) Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
(5) Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Abs. 3 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
Abkürzung
VermG
§ 47a. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2005 in Kraft)
(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2005 in Kraft)
(4) Die auf Grund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.
Abkürzung
VermG
§ 47a. (1) Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7 und 10 und § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.
(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch
Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,
die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.
(4) Die auf Grund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.
Abkürzung
VermG
§ 47a. (1) Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7 und 10 und § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.
(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch
Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,
die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft)
Abkürzung
VermG
§ 48. (1) Die Vermessungsbehörden sind, soweit nicht militärische Interessen entgegenstehen, berechtigt, neben den im § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sonstige Auszüge und Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen, Luftbilder, Vordrucke, staatliche Landkarten und Kopien von Grundlagen staatlicher Landkarten gegen Kostenersatz abzugeben sowie die Verwertung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.
(2) Die Verkaufspreise und die Vergütungen gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostendeckend festzusetzen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
Abkürzung
VermG
§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in § 47a genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben.
(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, angeführten Gründen zulässig.
(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
Abkürzung
VermG
§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegeben.
(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig.
(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Vor der Festsetzung der Entgelte für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister sind der Gemeindebund und der Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
(5) Für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (§ 9a), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten für
Daten einer einzelnen Adresse,
Gebietskörperschaften, soweit die Abfrage im Rahmen der Hoheitsverwaltung erforderlich ist,
die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Rettungseinsatzes.
(6) Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.
Abkürzung
VermG
§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegeben.
(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig.
(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Vor der Festsetzung der Entgelte für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister sind der Gemeindebund und der Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
(5) Für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (§ 9a), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten für
Daten einer einzelnen Adresse,
Gebietskörperschaften, soweit die Abfrage im Rahmen der Hoheitsverwaltung erforderlich ist,
die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Rettungseinsatzes.
(6) Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im Nachhinein zu überweisen.
Abkürzung
VermG
§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten entsprechende Dienste angeboten.
(2) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für die Bereitstellung von Geobasisdaten zur Weiterverwendung nach dem IWG 2022 Entgelte zur Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten verursachten Grenzkosten einzuheben.
(3) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters zur Weiterverwendung kann an Bedingungen geknüpft werden, die den Anforderungen des § 10 IWG 2022 entsprechen. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen zu verwenden. Sofern es zur Wahrung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, insbesondere zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität von rechtsrelevanten Daten und Informationen sowie von solchen aus öffentlichen Registern, erforderlich ist, kann die Bereitstellung zur Weiterverwendung an andere objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.
(4) Die Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters aufgrund der Bestimmungen der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, erlassenen Durchführungsrechtsakte erfolgt unentgeltlich.
(5) Einschränkungen bei der Bereitstellung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 bis 4 sind aus den in § 2 Abs. 3 IWG 2022 angeführten Gründen zulässig.
(6) Nicht von den Regelungen der Abs. 2 bis 4 erfasste Daten sowie Dienste können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden. Dafür können vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angemessene Entgelte, die zumindest die damit verbundenen Aufwendungen abdecken, eingehoben werden. Die Nutzung dieser Daten und Dienste kann an Bedingungen geknüpft werden.
(7) Entgelte für die Weiterverwendung von Geobasisdaten inklusive der Daten des Adressregisters gemäß Abs. 2 sowie für Daten und Dienste gemäß Abs. 6 sind in Form von Standardentgelten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Bei der Festsetzung der Entgelte und Nutzungsbedingungen für Daten und Dienste des Adressregisters sind der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte sowie Nutzungsbedingungen gemäß den Abs. 2, 3 und 6 sind unter der Webadresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
(8) Werden aus der Abgabe der Daten des Adressregisters Einnahmen erzielt, so sind diese den Gemeinden, anteilsmäßig nach der Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen, nach Abzug der im Interesse der Gemeinde liegenden Aufwendungen jährlich im Nachhinein zu überweisen. Als solche Aufwendungen werden insbesondere Kosten für Erweiterungen und Verbesserungen des Adressregisters sowie notwendige Schulungsmaßnahmen angesehen.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT IX
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 49. Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.
Abkürzung
VermG
§ 50. Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT X
Strafbestimmungen
§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 5000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Wer die im § 44 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(3) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT X
Strafbestimmungen
§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Wer die im § 44 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 € oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(3) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT X
Strafbestimmungen
§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT X
Strafbestimmungen
§ 51. (1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XI
Übergangsbestimmungen
§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
Die Bestimmungen des § 8 Z. 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z. 2 und 3 zu ersetzen.
Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.
Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.
Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XI
Übergangsbestimmungen
§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
Die Bestimmungen des § 8 Z. 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z. 2 und 3 zu ersetzen.
Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.
Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.
Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XI
Übergangsbestimmungen
§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
Die Bestimmungen des § 8 Z. 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z. 2 und 3 zu ersetzen.
Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.
Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.
Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XI
Übergangsbestimmungen
§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
Die Bestimmungen des § 8 Z. 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z. 2 und 3 zu ersetzen.
Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.
Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XII
Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes und des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes
§ 53. (Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
Abkürzung
VermG
§ 54. (Anm.: Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811)
Abkürzung
VermG
§ 55. (Anm.: Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955)
Abkürzung
VermG
§ 56. (Anm.: Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930)
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
23.die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 47a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
(Anm.: (Abs. 9 tritt mit 7.5.2012 in Kraft)
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.