Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG)
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
(11) Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
(11) Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2, § 17 Z 5, § 18a, § 18b, § 20, § 22 Abs. 1, § 32b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1, § 52 Z 7 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft. § 32a, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß § 18a, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, fortzuführen.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
(11) Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2, § 17 Z 5, § 18a, § 18b, § 20, § 22 Abs. 1, § 32b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1, § 52 Z 7 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft. § 32a, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß § 18a, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, fortzuführen.
(13) § 9a Abs. 2 Z 9 bis 12, Abs. 3 Z 2, 4 und 9 bis 13 sowie Abs. 4, § 9b, § 14 Abs. 1, § 52 Z 3 sowie § 59 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
VermG
ABSCHNITT XIII
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
das Allerhöchste Patent (Grundsteuerpatent) vom 23. Dezember 1817, PolGes. Slg. Bd. 45;
das Gesetz vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 81, in Betreff der Bestellung der zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer berufenen Commissionen;
das Gesetz vom 20. Jänner 1876, RGBl. Nr. 13, betreffend die Abänderung des § 12 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88, über die Regelung der Grundsteuer und die Aufhebung des Gesetzes vom 15. Dezember 1875, RGBl. Nr. 154;
das Gesetz vom 28. März 1880, RGBl. Nr. 34, betreffend Abänderungen und Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetz vom 6. April 1879, RGBl. Nr. 54, über die Regelung der Grundsteuer;
das Gesetz vom 3,0. März 1881, RGBl. Nr. 25, betreffend die Abänderung der für das Reklamationsverfahren bei Regelung der Grundsteuer geltenden Termine;
das Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Finanzministeriums vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Gesetz vom 1. Jänner 1895, RGBl. Nr. 3, betreffend die Bestellung vom Commissionen zum Zwecke der Revision des Grundsteuerkatasters in Gemäßheit des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, RGBl. Nr. 88;
das Gesetz vom 12. Juli 1896, RGBl. Nr. 121, betreffend die Revision des Grundsteuerkatasters;
die Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 117, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters;
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 3. Dezember 1923, BGBl. Nr. 613, betreffend das Statut des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
die Verordnung der Bundesregierung vom 3. März 1927, BGBl. Nr. 106, womit die Geltung von Vorschriften betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters auf das Burgenland erstreckt wird;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1930, BGBl. Nr. 233, wirksam für das Bundesland Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters;
das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 336, über das Verbot vermessungstechnischer Arbeiten und der Herstellung und des Vertriebes topographischer Karten;
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1937, womit das Bundesgesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend eine teilweise Revision des Grundkatasters, BGBl. Nr. 233/1930, abgeändert wird;
die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 294;
die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940, DRGBl. I S. 295;
die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942, DRGBl. I S. 527;
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 20. Februar 1944, DRGBl. I S. 57;
die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffenlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944, DRGBl. I S. 58.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
(11) Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2, § 17 Z 5, § 18a, § 18b, § 20, § 22 Abs. 1, § 32b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1, § 52 Z 7 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft. § 32a, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß § 18a, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, fortzuführen.
(13) § 9a Abs. 2 Z 9 bis 12, Abs. 3 Z 2, 4 und 9 bis 13 sowie Abs. 4, § 9b, § 14 Abs. 1, § 52 Z 3 sowie § 59 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(13) § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
VermG
§ 58. (Anm.: Änderung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957)
Abkürzung
VermG
§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich des § 1 Z 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
VermG
§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
VermG
§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
VermG
§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10, des § 9 Abs. 7 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs.1, 4 und 5, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des § 14 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
VermG
§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10, des § 9 Abs. 7 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs.1, 4 und 5, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des § 14 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
VermG
§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10, des § 9 Abs. 7 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs.1, 4 und 5, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des § 14 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
VermG
§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 2 und 4 und des § 44 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10, des § 9 Abs. 7, des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 und des § 9b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs.1, 4 und 5, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des § 14 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
VermG
§ 60. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
VermG
Anhang
(1) Benützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 sind
Bauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen;
Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
sonstige.
(2) Die Mindestausmaße gemäß § 10 Abs. 1 betragen
bei Bauflächen 30 m 2 ,
bei Gärten gemäß Abs. 1 Z. 3, Weingärten und Gewässern 500 m 2 ,
bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m 2 und
bei Alpen und Wald 2000 m 2 .
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