Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2025-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API
a)

wenn sie mit nur einem Sender bis zu einer

```

Hochfrequenz-Ausgangsleistung von nicht mehr

als 6 Watt oder nur mit einem oder mehreren

Empfängern ausgestattet ist ................. 60,-

```

b)

wenn sie mit nur einem Sender, der eine

```

Hochfrequenz-Ausgangsleistung von mehr als

6 Watt aufweist, oder mit 2 oder mehr Sendern,

von denen keiner mehr als 6 Watt

Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist,

ausgestattet ist ............................ 90,-

```

c)

wenn sie mit 2 oder mehr Sendern ausgestattet

```

ist, von denen mindestens einer mehr als 6 Watt

Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist ...... 210,-

```

4.

für jede Radaranlage ........................... 340,-.

```

(2) Als Kanaleinheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt im

Frequenzbereich

```

a)

bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz,

```

```

b)

über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

```

bis zu ....................................... 25 kHz,

```

c)

über 960 MHz bis 2690 MHz ein Frequenzband von

```

bis zu ....................................... 250 kHz,

```

d)

über 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu .... 1 000 kHz.

```

(3) Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.

(5) Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die

bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (§ 4) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.

(6) Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3 berechneten Gebühren zu entrichten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines

regionalen oder lokalen Bündelfunksystems

§ 39a. (1) Als Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werden.

(2) Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)

monatlich

Schilling

```

a)

bis 12 Kanäle .............................. 10 000,-

```

```

b)

über 12 bis 24 Kanäle ...................... 8 000,-

```

```

c)

über 24 bis 48 Kanäle ...................... 6 500,-

```

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines

bundesweiten Mobilkommunikationssystems mit automatischer Kanalwahl

oder Kanalzuteilung

§ 39b. Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)

monatlich

Schilling

```

a)

bei einem analogen System .................. 1 000,-

```

```

b)

bei einem digitalen System ................. 8 000,-

```

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb vonSatellitenfunkanlagen

§ 39c. Die Gebühren betragen:

```

1.

für die Bewilligung für jeden Sender (einschließlich vorhandener

```

Reserve-Sender) bei einer maximalen

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

monatlich

Schilling

```

a)

bis 1 Watt .......................... 200,-

```

```

b)

bis 6 Watt .......................... 500,-

```

```

c)

bis 30 Watt .......................... 700,-

```

```

d)

bis 150 Watt .......................... 1 500,-

```

```

e)

bis 1 000 Watt .......................... 4 500,-

```

```

f)

über 1 000 Watt ......................... 9 000,-

```

```

2.

für die internationale Koordinierung einer

```

Satellitenfunkanlage einmalig .............. 15 000,-.

Sonstige Gebühren

§ 40. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum

```

Betrieb von Funkanlagen zur Vorführung durch

einschlägige Fachunternehmungen sowie von

Versuchsfunkstellen je zugewiesener Kanaleinheit,

jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der

Funkanlagen,

monatlich ........................................ 175,-

```

2.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

3.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum

```

Betrieb von Hochfrequenz-Maßgeneratoren, die eine

Abstrahlung in den freien Raum erzeugen und nicht

zur Betriebsführung einer bewilligten Funkanlage

erforderlich sind, je Generator,

monatlich ......................................... 55,-

```

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

5.

für die Bewilligung zum Vertrieb von

```

Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,

sonst je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 175,-

```

6.

für die Bewilligung zur Einfuhr von

```

Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,

sonst je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 80,-

```

7.

für die Bewilligung zum Besitz (zur Verwahrung)

```

von Funkeinrichtungen, mit Ausnahme des Besitzes

(der Verwahrung) von Rundfunk und

Fernsehempfangsanlagen, je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 80,-

```

8.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

9.

für die Mahnung des Bewilligungsinhabers wegen

```

nicht rechtzeitiger Entrichtung der

Bewilligungsgebühr ................................ 10,-

```

10.

für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-

```

```

11.

für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses

```

```

1.

oder 2. Klasse für den Flug- oder

```

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-

```

12.

für die zur Ausstellung eines

```

Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst

oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche

Prüfung ........................................... 300,-

```

13.

für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

```

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-

```

14.

für die zur Ausstellung eines

```

Funker-Sonderzeugnisses für den

Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst

erforderliche Prüfung ............................. 160,-

```

15.

für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-

```

```

16.

für die Anerkennung eines ausländischen

```

Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines

Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen

Funker-Zeugnisses ................................. 80,-

(2) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Versuchsfunkstellen (Abs. 1 Z 1), die für Zwecke des Unterrichtes oder der Forschung durch Lehranstalten betrieben werden, sind keine Gebühren zu entrichten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

(4) Für die Prüfung von Funkeinrichtungen sind Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten In sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.

(5) Die Dienststellen des Bundes und die öffentlichen Eisenbahnen haben für die Bewilligung zur Einfuhr oder zum Besitz (Verwahrung) von Funkeinrichtungen keine Gebühr zu entrichten.

Sonstige Gebühren

§ 40. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

2.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

3.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

5.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

6.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

7.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

8.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

9.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

10.

für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-

```

```

11.

für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses

```

```

1.

oder 2. Klasse für den Flug- oder

```

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-

```

12.

für die zur Ausstellung eines

```

Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst

oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche

Prüfung ........................................... 300,-

```

13.

für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

```

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-

```

14.

für die zur Ausstellung eines

```

Funker-Sonderzeugnisses für den

Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst

erforderliche Prüfung ............................. 160,-

```

15.

für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-

```

```

16.

für die Anerkennung eines ausländischen

```

Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines

Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen

Funker-Zeugnisses ................................. 80,-

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

ABSCHNITT VIIa

GEBÜHREN FÜR SONSTIGE AMTSHANDLUNGEN NACH DEM FERNMELDEGESETZ 1993

§ 40a. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,-.

§ 40b. Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

Schilling

1.

für die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit 2 000,-

2.

für die Zulassung einer Type eines Endgerätes 2 000,-

3.

für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes 200,-

§ 40c. Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt

Schilling

1.

für eine bundesweit geltende Konzession 70 000,-

2.

für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum 50 000,

3.

für eine sonstige Konzession 30 000,

§ 40d. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Fernmeldegesetz 1993, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt ....................................................................................... 300,-.

ABSCHNITT VIII

GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN

§ 41. Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

```

einer Amateurfunkstelle

```

a)

bei einer Sendeleistung bis 25 Watt (Klasse A),

```

monatlich ................................... 12,-

```

b)

bei einer Sendeleistung bis 50 Watt (Klasse B),

```

monatlich ................................... 25,-

```

c)

bei einer Sendeleistung bis 100 Watt

```

(Klasse C), monatlich ....................... 40,-

```

d)

bei einer Sendeleistung bis 250 Watt

```

(Klasse D), monatlich ....................... 75,-

```

2.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

```

einer Amateurfunkstelle eines Amateurvereins in

seinen Vereinsräumen, unabhängig von der

Sendeleistung, monatlich ....................... 75,-

```

3.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

```

einer zusammengehörigen Sende- und Empfangsanlage

eines Amateurvereins in seinen Vereinsräumen zu

Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der

Sender nicht mit einer strahlenden Antenne

arbeitet oder Vorkehrungen getroffen sind, daß

jede Fernwirkung praktisch ausgeschlossen ist,

monatlich ...................................... 12,-

```

4.

für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

```

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen 75,-

§ 42. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

§ 43. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

ABSCHNITT X

RUNDFUNK UND FERNSEHGEBÜHREN

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Rundfunk- undFernsehempfangsanlagen

§ 44. Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für die unbefristete Rundfunkbewilligung,

```

zweimonatlich .................................. 10,-

```

2.

für die befristete Rundfunkbewilligung, je Monat 5,-

```

```

3.

für die unbefristete Fernsehbewilligung,

```

zweimonatlich .................................. 32,-

```

4.

für die befristete Fernsehbewilligung, je Monat 16,-

```

§ 45. (1) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3 sind jeweils am 1. der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November für den betreffenden und den darauffolgenden Monat fällig. Für unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht, wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am 1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind bei der Einbringung des Antrages für die gesamte Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.

§ 46. (1) Die Gebühren betragen

Schilling

```

a)

für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde

```

(Zweitausfertigungsgebühr) ........................ 10,-

```

b)

für die Mahnung wegen nicht rechtzeitiger

```

Entrichtung vorgeschriebener Gebühren

(Mahngebühr) ...................................... 10,-

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1.

Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,

2.

Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1.

Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr

a)

Blindenheime, Blindenvereine,

b)

Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2.

Von der Fernsehgebühr

a)

Taube und praktisch taube Personen,

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.

Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich der Gesprächsgebühr nach Abs. 1)

a)

Taube und praktisch taube Personen,

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsprechanschluß als „Schreibtelefon“ eingerichtet ist.

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1.

Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1.

Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Blindenheime, Blindenvereine,

b)

Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2.

Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1.

Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1.

Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Blindenheime, Blindenvereine,

b)

Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2.

Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORFBeitrags nach dem ORFBeitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:

1.

Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8.

Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9.

gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORFBeitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung, Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung sowie taube und praktisch taube Personen keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.

den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2.

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.

den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2.

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.

den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2.

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.

den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2.

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1.

Der Antragsteller darf nicht bereits von der Entrichtung der Gebühr für einen weiteren Fernsprechanschluß oder für eine weitere Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit sein,

2.

der Antragsteller muß bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet haben,

3.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4.

der Antragsteller muß seinen Hauptwohnsitz im Inland haben,

5.

der Fernsprechanschluß darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden und

6.

das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in Wohnräumen befinden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten als Wohnräume.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1.

Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)

3.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4.

eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1.

Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.

der Antragsteller muss volljährig sein,

3.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4.

eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1.

Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.

der Antragsteller muss volljährig sein,

3.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4.

eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.

in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.

im Falle der Taubheit oder praktischen Taubheit durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.

in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.

im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.

in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.

im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.

in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.

im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3.

im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORFBeitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORFBeitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen

a)

in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie

b)

in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4) Die ORFBeitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die ORFBeitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei einer Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist jener Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.

(4) Die Entziehung einer Gebührenbefreiung kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Die Entziehung hat schriftlich durch jene Dienststelle zu erfolgen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORFBeitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORFBeitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORFBeitrag befreite Person oder Institution hat der ORFBeitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORFBeitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORFBeitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.

(Anm.: (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

§ 52. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

§ 53. Die Befreiung erlischt durch:

– Verzicht oder Tod des Inhabers der Befreiung,

– Abmeldung des Hauptwohnsitzes oder der Betriebstätte,

– Ablauf des Befreiungszeitraumes,

– Entziehung nach § 51 Abs. 4.

ABSCHNITT XII

Übergangsbestimmungen

§ 54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 55. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 56. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 57. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 58. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 59. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 60. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 61. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 62. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 63. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 64. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 65. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 66. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 67. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 68. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 69. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

Artikel II

Übergangsrecht

(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1989, zu Abschnitt XI (§§ 47 – 53), BGBl. Nr. 170/1970)

Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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