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Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)

Geltender Text a fecha 1980-12-31

§ 1a. (1) Gebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.

(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.

(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.

Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen

§ 3. (1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen. Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung ein zentraler Punkt für die Berechnung der Entfernungen zu bestimmen. Wird in einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernung maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen (14,84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler und vertikaler Richtung zueinander bestimmen. Die Entfernung ist derart zu ermitteln, daß vorerst die Unterschiede zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede zwischen den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar. Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die gesuchte Entfernung.

(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt sind, ist eine angefangene Längeneinheit als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

Begriffsbestimmung für Grundstücke

§ 4. Grundstücke im Sinne dieser Gebührenordnung sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Berechnung von Gebühren für Einrichtungen,

die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind

§ 5. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von posteigenen Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind, ist die monatliche Gebühr je nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Einrichtungen bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind und von der Post- und Telegraphenverwaltung in das Eigentum des Teilnehmers (Benützers) übertragen oder von ihm selbst beigestellt werden, ist die monatliche Gebühr bis zur Höhe von einem Drittel der nach Abs. 1 ermittelten Gebühr, entsprechend den der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Instandhaltung der betreffenden Einrichtungen erwachsenden Aufwendungen, zu berechnen.

(3) Anstelle der Gebühr nach Abs. 1 ist nur die Gebühr nach Abs. 2 zu berechnen, wenn dem Teilnehmer (Benützer) die Kosten für die Anschaffung der betreffenden Einrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung zur Gänze angelastet werden.

(4) Der Teilnehmer (Benützer) hat in den Fällen des Abs. 3 im Falle der Beendigung des Teilnehmer-(Benützungs-)verhältnisses keinen Anspruch auf auch nur teilweisen Rückersatz der Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung der posteigenen Einrichtungen vor Ablauf der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer dieser Einrichtungen endet.

Berechnung der erwachsenden Kosten

§ 6. (1) Sind die erwachsenden Kosten zu berechnen, so umfassen diese die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Fahrkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen).

(2) Die Kosten für das Material, das verwendet wird, sind auf Grund des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze sind auf Grund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der sozialen Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde sind auf volle Viertelstunden nach oben zu runden.

(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes zu ermitteln.

(5) Für die Beförderung von Material und technischen Einrichtungen sind die Fahrkosten auf Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens nach Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen. Bei Benützung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen für Personen- und Warenbeförderung zu berechnen.

Berechnung von Gebühren für Teile eines Monats

§ 7. Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.

Rundung von Gebührenbeträgen

§ 8. Bei sämtlichen Gebühren ist der Endbetrag auf volle 10 Groschen aufzurunden.

§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1974)

Gebühr für Gesprächsaufforderung

§ 15. (1) Die Gebühr beträgt

Schilling

für die Weitergabe der Gesprächsanmeldung und für die

Benachrichtigung des Verlangten (XP-Gebühr) ............ 10,-

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.

(3) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.

Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen

§ 16. (1) Die Gebühr beträgt

monatlich

Schilling

für die Amtsberechtigung einer Nebenstelle (posteigene,

teilnehmereigene oder private) ....................... 8,50

(2) Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen ist die Gebühr für die Amtsberechtigung für jeden tragbaren Apparat zu entrichten.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 ist auch für die Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage zu entrichten.

(4) Für Nebenstellen, die mindestens sechzig aufeinanderfolgende Tage nicht benützt werden, ist auf Verlangen für die Zeit der Nichtbenützung, sofern diese technisch sichergestellt werden kann, die Gebühr nach Abs. 1 nicht zu entrichten. Handelt es sich jedoch um posteigene Einrichtungen, so ist die Überlassungsgebühr auch während der Zeit der Nichtbenützung zu entrichten. Während dieser Zeit sind für die Pflege stationärer Batterien Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen.

(5) Bei Abschaltung sämtlicher amtsberechtigter Nebenstellen einer Nebenstellenanlage, die während einer bestimmten Zeit nicht benützt wird (Abs. 4), sind sowohl für die Abschaltung als auch für die Wiedereinschaltung der Anlage Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen. Im Falle der Abschaltung einzelner amtsberechtigter Nebenstellen ist anläßlich der Wiedereinschaltung die im § 22 Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für die Überprüfung anläßlich der Abschaltung ist keine Gebühr zu bezahlen.

Herstellungs-, Verlegungs- und Umwandlungsgebühren

§ 19. (1) Für die Herstellung, Verlegung und Umwandlung von Hauptanschlüssen und für die Herstellung und Verlegung von sonstigen Einrichtungen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.

(2) Kosten sind für die Errichtung der Innenleitungen einschließlich der Leitungseinführung, für die Errichtung der Außenleitungen, soweit diese für die Verbindung des Hauptanschlusses mit der Vermittlungsstelle oder mit der Wählschaltstelle technisch erforderlich sind, und für das Anbringen der Apparate und sonstiger Einrichtungen beim Fernsprechteilnehmer zu berechnen.

(3) Wurden von einer Telephonanschlußgemeinschaft oder auf deren Kosten Vorleistungen für den Bau von mindestens 10 gemeinsam geführten Amtsleitungen und für vorbereitend gemeinsam verlegte Teilnehmeranschlußleitungen erbracht, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern, für deren Anschlüsse solche Amtsleitungen verwendet werden, auch die anteiligen Kosten dieser Vorleistungen zwecks Refundierung an die Anschlußgemeinschaftin Rechnung zu stellen. Von einer Berechnung dieser anteiligen Kosten ist abzusehen,

a)

wenn die Vorleistungen länger als 10 Jahre zurückliegen,

b)

wenn die Fernsprechteilnehmer der Anschlußgemeinschaft den Kostenanteil unmittelbar ersetzt haben oder

c)

wenn die Anschlußgemeinschaft den entsprechenden Aufwand durch unmittelbare Zuwendungen der Fernsprechteilnehmer bzw. durch Refundierungen seitens der Post- und Telegraphenverwaltung bereits ersetzt erhalten hat.

Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer

§ 20. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer sind, soweit in Benützungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern jeweils rechtzeitig mitzuteilen.

Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst,

für die Zeitansage und für sonstige

automatische Dienste

§ 21. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für jeden Auftrag, Anrufe für den

```

Fernsprechteilnehmer zu beantworten, oder für

jede Entgegennahme von kurzen Nachrichten zur

Weiterleitung (Auftragsgebühr)

```

a)

für den ersten Tag ............................. 6,-

```

```

b)

für jeden weiteren Tag ......................... 4,-

```

```

2.

für jede auf Grund eines Auftrages erfolgte

```

Erteilung einer Antwort oder für jede auf Grund

eines Auftrages erfolgte Weiterleitung einer kurzen

Nachricht (Mitteilungsgebühr) ..................... 2,-

```

3.

für die Umschaltung einer Teilnehmersprechstelle

```

auf den Auftragsdienst ............................ 10,-

```

4.

für jeden Weckauftrag ............................. 10,-

```

```

5.

für jede Auskunftserteilung in Angelegenheiten,

```

die nicht mit dem Fernsprechverkehr zusammenhängen 10,-

```

6.

für ein auf die Dauer eines Jahres vereinbartes

```

Kennwort, das den Fernsprechteilnehmer berechtigt,

von jeder beliebigen Sprechstelle aus Aufträge zu

erteilen .......................................... 50,-.

(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr ist auch die Übermittlung einer kurzen Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber abgegolten.

(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren sind die festgesetzten Gesprächsgebühren für den Anruf des Auftraggebers, ferner die Gebühren für Gespräche, Telegramme und Postsendungen zu entrichten, die auftragsgemäß vom Auftragsdienst geführt beziehungsweise aufgegeben werden.

(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren zu entrichten.

Sonstige Gebühren

§ 22. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

bei Änderung einer Fernsprechnummer über

```

Veranlassung des Fernsprechteilnehmers ............ 100,-

```

2.

bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers ...... 50,-

```

```

3.

für die Übertragung eines Hauptanschlusses ........ 240,-

```

```

4.

für jede auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

```

durchgeführte Sperre eines Hauptanschlusses ....... 60,-

```

5.

für jede Sperre eines Hauptanschlusses von Amts

```

wegen ............................................. 60,-

```

6.

für die Stundung von Fernmeldegebühren ............ 10,-

```

```

7.

für die Mahnung hinsichtlich Begleichung der

```

Fernmeldegebühren-Rechnung ........................ 10,-

```

8.

für die Ausfertigung eines Doppels der

```

Fernmeldegebühren-Rechnung oder des Doppels einer

Rechnungsbeilage .................................. 20,-

```

9.

für jede auf Verlangen durchgeführte

```

Zwischenabrechnung ................................ 30,-

```

10.

für die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen

```

auf Verlangen des Teilnehmers zur Feststellung und

Bekanntgabe der anrufenden Sprechstelle für jede

Stunde ............................................ 8,-

mindestens jedoch ................................. 80,-

```

11.

für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

```

notwendigen Fachkenntnisse für die Zulassung zur

Errichtung und Instandhaltung privater

Nebenstellenanlagen ............................... 550,-

```

12.

für die Überprüfung (Abnahme) neuerrichteter,

```

verlegter, erweiteter oder sonst geänderter

privater Nebenstellenanlagen oder für die

Überprüfung einzelner privater Nebenstellen für

jede amtsberechtigte private Nebenstelle .......... 30,-

```

13.

für die Überprüfung (Abnahme) einer neuerrichteten,

```

erneuerten oder geänderten Sprechfunkanlage eines

Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen

beweglichen Landfunkdienstes ...................... 460,-

```

14.

für das Verlangen nach Unterbleiben der Eintragung

```

der Fernsprechnummer in das Verzeichnis der

Fernsprechteilnehmer, bei jeder Ausgabe ........... 200,-.

(2) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.

(4) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 zu entrichten.

(5) Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.

(6) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.

(7) In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu bezahlen:

a)

bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb eines Ortsnetzes;

b)

bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von einem Ehegatten an den anderen während des Bestandes oder innerhalb eines Monats nach Endigung der Ehe;

c)

bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder oder umgekehrt, wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden hat;

d)

bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem die Teilnehmereinrichtungen gehören, spätestens gleichzeitig übergeben wird;

e)

bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen durch einen Erben.

(8) Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(9) Wenn die Kosten für die Abnahme die im Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(10) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.

Gebühren für Bildtelegramme

§ 24. Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für ein gewöhnliches Bildtelegramm

```

```

a)

bei einer Bildgröße bis 210 cm2 ................ 150,-

```

```

b)

bei einer Bildgröße über 210 cm2 bis 280 cm2 ... 200,-

```

```

c)

bei einer Bildgröße über 280 cm2 bis 330 cm2 ... 240,-

```

```

2.

für ein dringendes Bildtelegramm

```

```

a)

bei einer Bildgröße bis 210 cm2 ................ 300,-

```

```

b)

bei einer Bildgröße über 210 cm2 bis 280 cm2 ... 400,-

```

```

c)

bei einer Bildgröße über 280 cm2 bis 330 cm2 ... 480,-

```

Verkehrsgebühren für Datexverbindungen

§ 28a. (1) Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.

(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:

```

1.

für jede Verbindung zwischen den an dasselbe

```

Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen

(Ortsgebühr) ................................. das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1

```

2.

für jede Verbindung zwischen anderen als den

```

in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die

betreffenden Stellen

```

a)

an verschiedene Anschlußämter desselben

```

Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone) das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a

```

b)

an verschiedene Anschlußämter

```

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (II. Zone) ........................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b

```

c)

an verschiedene Anschlußämter nicht

```

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (III. Zone) .......................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.

(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

Gebühren für besondere Dienste (Sonderdienste)

§ 28b. (1) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt.

(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

je Minute .............................................. 3,-

mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-

(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste

betragen:

Schilling

```

1.

für eine Kurzwahleinrichtung

```

```

a)

bis zu 8 Kurzwahlnummern

```

für den ersten Monat ........................... 200,-

für jeden weiteren Monat ....................... 100,-

```

b)

bis zu 64 Kurzwahlnummern

```

für den ersten Monat ........................... 500,-

für jeden weiteren Monat ....................... 200,-

```

2.

für „Spezielle Hinweisgabe“

```

für den ersten Monat .............................. 400,-

für jeden weiteren Monat .......................... 200,-

```

3.

für „Direktruf“ , einmalig ....................... 200,-

```

```

4.

für die Schaltung einer „geschlossenen

```

Benützergruppe“ , je Teilnehmer monatlich ......... 200,-

(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der

Gebühren“ und „Rundschreib-Verbindung“ ist ein Zuschlag zur

Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

```

1.

für „Zuschreiben der Gebühren“ .................. 2,-

```

```

2.

für „Rundschreib-Verbindung“ .................... 7,-

```

Gebühren für Stromwege des Direkt-Datennetzes

und für Fernschreibsonderverbindungen

§ 29. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für Anschlüsse des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren nach § 35 zu entrichten.

Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernschreib- und Datexteilnehmer

§ 29a. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernschreib- und Datexteilnehmer sind, soweit in Benützungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Teilnehmern jeweils rechtzeitig bekanntzugeben.

Sonstige Gebühren

§ 30. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers ..... 50,-

```

```

2.

Für die Übertragung eines

```

Fernschreibhauptanschlusses ....................... 240,-

```

3.

Bei Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen

```

des Fernschreibteilnehmers ........................ 100,-

```

4.

für jede auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers

```

durchgeführte Sperre eines

Fernschreibhauptanschlusses ....................... 60,-

```

5.

für jede Sperre eines Fernschreibhauptanschlusses

```

von Amts wegen .................................... 60,-

```

6.

für jede Störungseingrenzung ...................... 170,-

```

(2) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert bleiben.

(3) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.

(4) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.

(5) Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.

ABSCHNITT V

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN

FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN

Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung

von Bildstellen

§ 31. (1) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

Schilling

(2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,

für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle

Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,

beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50

(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.

§ 33. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

Herstellungs-, Verlegungs- undAnschließungsgebühren für Stromwege

§ 35. Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.

Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

zur Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen

§ 36. (1) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

```

1.

für Stromwege, die auf unbestimmte oder

```

bestimmte Zeit, mindestens jedoch für 24 Stunden,

zur Tonübertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen überlassen werden und

```

a)

eine Bandbreite bis 10 000 Hz aufweisen, je km 100,-

```

```

b)

eine Bandbreite über 10 000 Hz aufweisen, je km 130,-

```

```

2.

für Stromwege zur Übermittlung von Meldungen,

```

die die Übertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen betreffen, je km ................ 75,-

```

3.

für Stromwege zur Bildübertragung von

```

Fernsehprogrammen

```

a)

für eine Übertragungsrichtung, je km ........... 800,-

```

zuzüglich je angeschlossener Endeinrichtung

(Modulator oder Demodulator) ................... 100,-

```

b)

für beide Übertragungsrichtungen ............... das Doppelte

```

der Gebühren

nach lit.a.

```

4.

bei Mehrfachausnützung eines Stromweges ........... das

```

1,25fache

der Gebühren

nach Z 1

bis Z 3

```

5.

bei Verwendung eines Stromweges auch durch andere

```

als dessen Inhaber ................................ das

1,50fache

der Gebühren

nach Z 1

bis Z 3

```

6.

für Stromwege, die für weniger als einen

```

Kalendermonat, aber für mindestens 24 Stunden

überlassen werden

für den 1. und den 2. Tag der Überlassung je ...... 10 vH

für den 3. bis 10. Tag der Überlassung pro Tag .... 5 vH

ab dem 11. Tag der Überlassung pro Tag ............ 4 vH

der monatlichen Gebühr.

(2) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Tonübertragung überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren sowie einer Vorbereitungsgebühr von 200,- S pro Übertragung zu entrichten.

(3) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Übertragung von Meldungen überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zu entrichten.

(4) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen überlassen werden, ist für eine Übertragungsrichtung für die Dauer von einer Minute eine Gebühr von 1,- S je Kilometer und von -,15 S je Endeinrichtung (Modulator oder Demodulator) zuzüglich einer Vorbereitungsgebühr von 300,- S pro Übertragung zu entrichten.

(5) Bei Zurückziehung des Verlangens nach Überlassung von Stromwegen nach Abs. 2 und Abs. 4 sind folgende Gebühren zu entrichten:

```

1.

bei Zurückziehung innerhalb von 2 Stunden vor dem

```

Beginn der Überlassung von

Schilling

```

a)

Stromwegen für Tonübertragungen ................ 200,-

```

```

b)

Stromwegen für Bildübertragungen ............... 300,-

```

```

2.

bei Zurückziehung innerhalb eines Zeitraumes von

```

24 Stunden bis 2 Stunden vor dem Beginn der

Überlassung von

```

a)

Stromwegen für Tonübertragungen ................ 100,-

```

```

b)

Stromwegen für Bildübertragungen ............... 150,-

```

pro Tag

Schilling

(6) Die Gebühr für Stromwege, die innerhalb eines

Ortsnetzes für weniger als einen Kalendermonat, aber

für mindestens 24 Stunden, zur Tonübertragung oder zur

Übertragung von Meldungen überlassen werden, beträgt ... 45,-

(7) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(8) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg entrichtet wurde, sind nur 20 vH der Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu entrichten.

(9) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Tonübertragung und zur Übertragung von Meldungen ist nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege zu berechnen.

(10) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen ist nach dem tatsächlichen Verlauf zu berechnen.

ABSCHNITT VII

Gebühren für Fernmeldeanlagen

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen

(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)

§ 37. (1) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

```

1.

je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

```

befindet, bei einer Entfernung zwischen den

Betriebsstellen

```

a)

bis 5 km ...................................... 15,-

```

```

b)

über 5 bis 25 km .............................. 55,-

```

```

c)

über 25 bis 50 km ............................. 80,-

```

```

d)

über 50 bis 100 km ............................ 160,-

```

```

e)

über 100 bis 200 km ........................... 220,-

```

```

f)

über 200 km ................................... 220,-

```

zuzüglich

55,-

für je weitere

100 km

```

2.

je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

```

einer Stromlieferungs-, Gas- oder

Wasserversorgungsunternehmung befindet,

```

a)

wenn mindestens eine Betriebsstelle täglich mehr

```

als 6 Stunden dienstbereit ist, bei einer

Entfernung zwischen den Betriebsstellen

bis 5 km ....................................... 10,-

über 5 bis 25 km ............................... 30,-

über 25 bis 50 km .............................. 40,-

über 50 bis 100 km ............................. 80,-

über 100 bis 200 km ............................ 110,-

über 200 km .................................... 110,-

zuzüglich

30,-

für je weitere

100 km

```

b)

wenn alle Betriebsstellen nicht täglich oder

```

wenn sie täglich höchstens 6 Stunden dienstbereit

sind, bei einer Entfernung zwischen den

Betriebsstellen

bis 5 km ....................................... 2,-

über 5 bis 25 km ............................... 7,-

über 25 bis 50 km .............................. 12,-

über 50 bis 100 km ............................. 20,-

über 100 bis 200 km ............................ 27,-

über 200 km .................................... 27,-

zuzüglich

7,-

für je weitere

100 km

```

3.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

```

einer leitungsgerichteten Fernmeldeanlage mit

Hochfrequenzbetrieb, wenn sich die Sende- und

Empfangsstellen auf demselben Grundstück befindet,

jährlich

Schilling

40,-

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen nicht zu entrichten, wenn diese in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 lit. a ist auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2.

(5) Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Notruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaflichen Zwecken von Bergbauern dienen, sowie Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes oder Postbezirkes sind gebührenfrei.

(6) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher, sondern auch die lediglich mit Druckknopf, Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung; Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.

Berechnung der Gebühren für die Bewilligung zu Errichtung

und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen bei Zusammenschaltung

leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen

§ 38. (1) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollen.

(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.

(3) Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen und drahtlosen Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung ein.

§ 45. (1) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3 sind jeweils am 1. der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November für den betreffenden und den darauffolgenden Monat fällig. Für unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht, wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am 1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind bei der Einbringung des Antrages für die gesamte Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.

§ 46. (1) Die Gebühren betragen

Schilling

```

a)

für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde

```

(Zweitausfertigungsgebühr) ........................ 10,-

```

b)

für die Mahnung wegen nicht rechtzeitiger

```

Entrichtung vorgeschriebener Gebühren

(Mahngebühr) ...................................... 10,-

ABSCHNITT XII

Übergangsbestimmungen

§ 54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 55. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 56. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 57. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 58. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 59. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 60. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 61. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 62. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 63. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 64. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 65. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 66. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 67. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 68. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 69. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)