Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühren
§ 1. (1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung
von monatlichen Benützungsgebühren nach Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;
von monatlichen Bewilligungsgebühren mit dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung erteilt wird.
(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind für den ersten Monat von dem der Bereitstellung der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung folgenden Tag an bis zum Monatsende anteilmäßig (§ 7) und für jeden folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen Ausmaß zu entrichten.
(3) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung
von monatlichen Benützungsgebühren mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung der Überlassung der Einrichtungen wirksam wird;
von monatlichen Bewilligungsgebühren mit Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.
(3a) Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als S 600,- betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
(4) Für die Verjährung von Gebührenforderungen gelten die Bestimmungen des § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
§ 1a. (1) Gebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.
(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.
(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.
Ruhen der Gebührenpflicht bei Teilnehmereinrichtungen
§ 2. (1) Die Gebührenpflicht ruht:
wenn die Teilnehmereinrichtungen länger als vierzehn Tage auf Grund einer Maßnahme nach § 27 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 nicht betrieben werden können, für die Dauer der Nichtbenützbarkeit;
wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne Verschulden des Teilnehmers aus technischen Ursachen betriebsunfähig geworden sind und wenn die Unterbrechung, nachdem sie der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntgeworden ist, länger als vierzehn Tage gedauert hat, für die Dauer der Unterbrechung.
(2) Bei Betriebsunfähigkeit einer Sprechfunkanlage eines Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes bewirkt kein Ruhen der Gebührenpflicht.
Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen
§ 3. (1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen. Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung ein zentraler Punkt für die Berechnung der Entfernungen zu bestimmen. Wird in einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernung maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.
(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen (14,84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler und vertikaler Richtung zueinander bestimmen. Die Entfernung ist derart zu ermitteln, daß vorerst die Unterschiede zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede zwischen den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar. Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die gesuchte Entfernung.
(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt sind, ist eine angefangene Längeneinheit als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Begriffsbestimmung für Grundstücke
§ 4. Grundstücke im Sinne dieser Gebührenordnung sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Berechnung von Gebühren für Einrichtungen,
die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind
§ 5. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von posteigenen Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind, ist die monatliche Gebühr je nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Einrichtungen bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.
(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind und von der Post- und Telegraphenverwaltung in das Eigentum des Teilnehmers (Benützers) übertragen oder von ihm selbst beigestellt werden, ist die monatliche Gebühr bis zur Höhe von einem Drittel der nach Abs. 1 ermittelten Gebühr, entsprechend den der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Instandhaltung der betreffenden Einrichtungen erwachsenden Aufwendungen, zu berechnen.
(3) Anstelle der Gebühr nach Abs. 1 ist nur die Gebühr nach Abs. 2 zu berechnen, wenn dem Teilnehmer (Benützer) die Kosten für die Anschaffung der betreffenden Einrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung zur Gänze angelastet werden.
(4) Der Teilnehmer (Benützer) hat in den Fällen des Abs. 3 im Falle der Beendigung des Teilnehmer-(Benützungs-)verhältnisses keinen Anspruch auf auch nur teilweisen Rückersatz der Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung der posteigenen Einrichtungen vor Ablauf der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer dieser Einrichtungen endet.
Berechnung der erwachsenden Kosten
§ 6. (1) Sind die erwachsenden Kosten zu berechnen, so umfassen diese die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Fahrkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen).
(2) Die Kosten für das Material, das verwendet wird, sind auf Grund des handelsüblichen Preises zu berechnen.
(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze sind auf Grund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der sozialen Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde sind auf volle Viertelstunden nach oben zu runden.
(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes zu ermitteln.
(5) Für die Beförderung von Material und technischen Einrichtungen sind die Fahrkosten auf Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens nach Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen. Bei Benützung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen für Personen- und Warenbeförderung zu berechnen.
Berechnung von Gebühren für Teile eines Monats
§ 7. Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.
Rundung von Gebührenbeträgen
§ 8. Bei sämtlichen Gebühren ist der Endbetrag auf volle 10 Groschen aufzurunden.
ABSCHNITT II
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN
ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN
Grundgebühren
§ 9. (1) Die Gebühren betragen:
monatlich
Schilling
```
für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der
```
Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und
Instandhaltung der Amtsleitung und für die
Überlassung und Instandhaltung eines einfachen
Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)
```
bei Einzelanschlüssen ....................... 160,-
```
```
bei Teilanschlüssen ......................... 140,-
```
```
für die Bereithaltung der ortsfesten
```
Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen
Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen
sowie der Überleitvermittlungsstellen pro
Funkfernsprechanschluß des öffentlichen
beweglichen Landfunkdienstes ................... 900,-
(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Abs. 1 Z 1 angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.
(3) Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1989)
§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1974)
Ortsgesprächsgebühr für die vonTeilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche
§ 11. (1) Die Ortsgesprächsgebühr ist auf Ortsgespräche sowie auf Gespräche im Nahbereich (Entfernung bis 25 km) anzuwenden und beträgt:
Schilling
für 1 Stunde ...................................... 40,-
(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer der Benützung der Anschlüsse bei Verbindungen für abgehende Gespräche zu ermitteln, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht.
(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so ist für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen
aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme
§ 12. (1) Die Gebühren betragen:
```
bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
```
einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache
```
bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
```
Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet
sind ......................................... das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1.
(2) Die Gebühren betragen:
```
bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
```
einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache
```
bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
```
Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet
sind ............................................. das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1.
(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.
(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.
(5) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.
Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr (§ 11 Abs. 1) berechnet. Das Vielfache beträgt:
in der Zeit von
18 bis 8 Uhr (täglich)
8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,
(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)
für Gespräche
in die I. Zone
(über 25 bis 100 km) ..... das 6fache das 4fache
in die II. Zone
(über 100 km) ............ das 9fache das 6fache
(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten. Die Gebührenermittlung erfolgt nach der tatsächlichen Dauer des Gespräches, wobei die Zeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers und die Zeit ab Beendigung des Gespräches durch den gerufenen Teilnehmer bis zur Auslösung der Verbindung durch den rufenden Teilnehmer zur Ortsgebühr vergebührt wird.
(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen zusammenzufassen.
(4) Im Selbstwählfernverkehr innerhalb Österreichs ist für die Berechnung der Entfernung maßgebend:
zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Vermittlungsstellen (Endamtsverzonung);
Zwischen Vermittlungsstellen, die nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Verbundämter (Verbundamtsverzonung), sofern nicht Z 3 anzuwenden ist;
zwischen Vermittlungsstellen, die an nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegende Verbundämter angeschlossen sind, die Lage der Vermittlungsstellen, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung zwischen den betreffenden Verbundamtsbereichen Endamtsverzonung festgelegt wurde.
(5) Für die unter Abs. 4 Z 1 und 3 genannten Fälle hat die Berechnung der Entfernung bis 50 km nach der Luftlinie, gemessen in der Kartenebene, zu erfolgen, wenn sich die Vermittlungsstelle in einem Gebührenfeld (§ 3 Abs. 3) befindet, welches nicht zur Gänze innerhalb Österreichs liegt.
(6) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet wird. Dies gilt auch für Gespräche von und nach öffentlichen Sprechstellen.
(7) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen dieses Dienstes geführt werden, ist für die Berechnung der Entfernung die Lage der Verbundämter maßgebend, über die die betreffende Gesprächsverbindung hergestellt wird, wobei jedoch mindestens eine Entfernung von 50 km der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist.
(8) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so gilt die Bestimmung des § 11 Abs. 3.
Gebühren im handvermittelten Fernverkehr
§ 14. (1) Die Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:
in der Zeit von
18 bis 8 Uhr (täglich)
8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,
(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)
```
bei gewöhnlichen
```
Verbindungen
- für eine Mindestdauer
von 3 Minuten
in die I. Zone
(über 25 bis 100 km) 12,30 S 7,00 S
in die II. Zone
(über 100 km) 18,00 S 12,30 S
- für jede weitere volle
oder angefangene
Minute
in die I. Zone
(über 25 bis 100 km) 4,10 S 2,40 S
in die II. Zone
(über 100 km) 6,00 S 4,10 S
```
bei dringenden das Doppelte der
```
Verbindungen Gebühr nach lit. a
(2) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung von den beteiligten Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle beantwortet wird. Bei Gesprächen von und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung der Verbindung der Benützer gemeldet hat.
(3) Die Gebühren für Ferngespräche, die jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen zu berechnen.
(4) Die Gebühren für Ferngespräche sind auch für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.
Gebühr für Gesprächsaufforderung
§ 15. (1) Die Gebühr beträgt
Schilling
für die Weitergabe der Gesprächsanmeldung und für die
Benachrichtigung des Verlangten (XP-Gebühr) ............ 10,-
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.
(3) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.
Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen
§ 16. (1) Die Gebühr beträgt
monatlich
Schilling
für die Amtsberechtigung einer Nebenstelle (posteigene,
teilnehmereigene oder private) ....................... 8,50
(2) Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen ist die Gebühr für die Amtsberechtigung für jeden tragbaren Apparat zu entrichten.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 ist auch für die Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage zu entrichten.
(4) Für Nebenstellen, die mindestens sechzig aufeinanderfolgende Tage nicht benützt werden, ist auf Verlangen für die Zeit der Nichtbenützung, sofern diese technisch sichergestellt werden kann, die Gebühr nach Abs. 1 nicht zu entrichten. Handelt es sich jedoch um posteigene Einrichtungen, so ist die Überlassungsgebühr auch während der Zeit der Nichtbenützung zu entrichten. Während dieser Zeit sind für die Pflege stationärer Batterien Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen.
(5) Bei Abschaltung sämtlicher amtsberechtigter Nebenstellen einer Nebenstellenanlage, die während einer bestimmten Zeit nicht benützt wird (Abs. 4), sind sowohl für die Abschaltung als auch für die Wiedereinschaltung der Anlage Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen. Im Falle der Abschaltung einzelner amtsberechtigter Nebenstellen ist anläßlich der Wiedereinschaltung die im § 22 Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für die Überprüfung anläßlich der Abschaltung ist keine Gebühr zu bezahlen.
Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall
an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen
§ 17. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:
monatlich
Schilling
```
für jede Nebenanschlußleitung nach einer
```
Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer
Zweitnebenstelle, wenn die Hauptstelle und die
Zweitnebenstellenanlage innerhalb desselben
Ortsnetzes auf verschiedenen Grundstücken liegen .. 198,-
```
für jede Ausnahmenebenstelle oder für jede
```
Ausnahmenebenstelle mit nur einer Zweitnebenstelle,
bei einer Entfernung zwischen den
Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die
Hauptstelle und die Ausnahmenebenstelle oder die
Ausnahmenebenstelle mit der Zweitnebenstelle
liegen,
```
bis 5 km .......................................... -
```
```
über 5 bis 10 km .................................. 198,-
```
```
über 10 bis 25 km ................................. 601,-
```
```
für jede Ausnahmenebenanschlußleitung nach einer
```
Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer
Zweitnebenstelle, bei einer Entfernung zwischen den
Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die
Hauptstelle und die Zweitnebenstellenanlage liegen,
```
bis 5 km .......................................... 198,-
```
```
über 5 bis 10 km .................................. 403,-
```
```
über 10 bis 25 km ................................. 1 208,-
```
```
für jede im Funkwege an eine Nebenstellenanlage
```
angeschlossene Nebenstelle, bei einer Entfernung
zwischen der Hauptstelle und der Nebenstelle
```
bis 10 km ......................................... 198,-
```
```
über 10 bis 25 km ................................. 601,-
```
```
über 25 bis 50 km ................................. 1 208,-
```
```
über 50 km ........................................ 1 208,-
```
zuzüglich
198,-
für je
weitere
10 km
(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.
Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall
an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen undAbzweigleitungen
§ 18. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Querverbindungen und Abzweigleitungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:
monatlich
Schilling
```
bei Regelquerverbindungen zwischen
```
Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen auf
verschiedenen Grundstücken liegen, und bei
Abzweigleitungen, deren Endpunkte in demselben
Ortsnetz und auf verschiedenen Grundstücken
liegen ............................................ 198,-
```
bei Ausnahmequerverbindungen und bei solchen
```
Abzweigleitungen, deren Endpunkte in verschiedenen
Ortsnetzen liegen, bei einer Entfernung zwischen
den Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen
die Hauptstellen der Nebenstellenanlage
beziehungsweise die Hauptstelle der
Nebenstellenanlage und die Vermittlungseinrichtung
der Privatfernmeldeanlage liegen,
```
bis 5 km ....................................... 198,-
```
```
über 5 bis 10 km ............................... 403,-
```
```
über 10 bis 25 km .............................. 1 208,-
```
```
über 25 bis 50 km .............................. 3 465,-
```
```
über 50 bis 100 km ............................ 8 278,-
```
```
über 100 bis 200 km ............................ 21 596,-
```
```
über 200 km .................................... 21 596,-
```
zuzüglich
3 850,-
für je
weitere
100 km
(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Querverbindungen und Abzweigleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(4) Für Querverbindungen und Abzweigleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.
Herstellungs-, Verlegungs- und Umwandlungsgebühren
§ 19. (1) Für die Herstellung, Verlegung und Umwandlung von Hauptanschlüssen und für die Herstellung und Verlegung von sonstigen Einrichtungen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.
(2) Kosten sind für die Errichtung der Innenleitungen einschließlich der Leitungseinführung, für die Errichtung der Außenleitungen, soweit diese für die Verbindung des Hauptanschlusses mit der Vermittlungsstelle oder mit der Wählschaltstelle technisch erforderlich sind, und für das Anbringen der Apparate und sonstiger Einrichtungen beim Fernsprechteilnehmer zu berechnen.
(3) Wurden von einer Telephonanschlußgemeinschaft oder auf deren Kosten Vorleistungen für den Bau von mindestens 10 gemeinsam geführten Amtsleitungen und für vorbereitend gemeinsam verlegte Teilnehmeranschlußleitungen erbracht, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern, für deren Anschlüsse solche Amtsleitungen verwendet werden, auch die anteiligen Kosten dieser Vorleistungen zwecks Refundierung an die Anschlußgemeinschaftin Rechnung zu stellen. Von einer Berechnung dieser anteiligen Kosten ist abzusehen,
wenn die Vorleistungen länger als 10 Jahre zurückliegen,
wenn die Fernsprechteilnehmer der Anschlußgemeinschaft den Kostenanteil unmittelbar ersetzt haben oder
wenn die Anschlußgemeinschaft den entsprechenden Aufwand durch unmittelbare Zuwendungen der Fernsprechteilnehmer bzw. durch Refundierungen seitens der Post- und Telegraphenverwaltung bereits ersetzt erhalten hat.
Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer
§ 20. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer sind, soweit in Benützungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern jeweils rechtzeitig mitzuteilen.
Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst,
für die Zeitansage und für sonstige
automatische Dienste
§ 21. (1) Die Gebühren betragen:
Schilling
```
für jeden Auftrag, Anrufe für den
```
Fernsprechteilnehmer zu beantworten, oder für
jede Entgegennahme von kurzen Nachrichten zur
Weiterleitung (Auftragsgebühr)
```
für den ersten Tag ............................. 6,-
```
```
für jeden weiteren Tag ......................... 4,-
```
```
für jede auf Grund eines Auftrages erfolgte
```
Erteilung einer Antwort oder für jede auf Grund
eines Auftrages erfolgte Weiterleitung einer kurzen
Nachricht (Mitteilungsgebühr) ..................... 2,-
```
für die Umschaltung einer Teilnehmersprechstelle
```
auf den Auftragsdienst ............................ 10,-
```
für jeden Weckauftrag ............................. 10,-
```
```
für jede Auskunftserteilung in Angelegenheiten,
```
die nicht mit dem Fernsprechverkehr zusammenhängen 10,-
```
für ein auf die Dauer eines Jahres vereinbartes
```
Kennwort, das den Fernsprechteilnehmer berechtigt,
von jeder beliebigen Sprechstelle aus Aufträge zu
erteilen .......................................... 50,-.
(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr ist auch die Übermittlung einer kurzen Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber abgegolten.
(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren sind die festgesetzten Gesprächsgebühren für den Anruf des Auftraggebers, ferner die Gebühren für Gespräche, Telegramme und Postsendungen zu entrichten, die auftragsgemäß vom Auftragsdienst geführt beziehungsweise aufgegeben werden.
(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren zu entrichten.
Sonstige Gebühren
§ 22. (1) Die Gebühren betragen:
Schilling
```
bei Änderung einer Fernsprechnummer über
```
Veranlassung des Fernsprechteilnehmers ............ 100,-
```
bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers ...... 50,-
```
```
für die Übertragung eines Hauptanschlusses ........ 240,-
```
```
für jede auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
```
durchgeführte Sperre eines Hauptanschlusses ....... 60,-
```
für jede Sperre eines Hauptanschlusses von Amts
```
wegen ............................................. 60,-
```
für die Stundung von Fernmeldegebühren ............ 10,-
```
```
für die Mahnung hinsichtlich Begleichung der
```
Fernmeldegebühren-Rechnung ........................ 10,-
```
für die Ausfertigung eines Doppels der
```
Fernmeldegebühren-Rechnung oder des Doppels einer
Rechnungsbeilage .................................. 20,-
```
für jede auf Verlangen durchgeführte
```
Zwischenabrechnung ................................ 30,-
```
für die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen
```
auf Verlangen des Teilnehmers zur Feststellung und
Bekanntgabe der anrufenden Sprechstelle für jede
Stunde ............................................ 8,-
mindestens jedoch ................................. 80,-
```
für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der
```
notwendigen Fachkenntnisse für die Zulassung zur
Errichtung und Instandhaltung privater
Nebenstellenanlagen ............................... 550,-
```
für die Überprüfung (Abnahme) neuerrichteter,
```
verlegter, erweiteter oder sonst geänderter
privater Nebenstellenanlagen oder für die
Überprüfung einzelner privater Nebenstellen für
jede amtsberechtigte private Nebenstelle .......... 30,-
```
für die Überprüfung (Abnahme) einer neuerrichteten,
```
erneuerten oder geänderten Sprechfunkanlage eines
Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen
beweglichen Landfunkdienstes ...................... 460,-
```
für das Verlangen nach Unterbleiben der Eintragung
```
der Fernsprechnummer in das Verzeichnis der
Fernsprechteilnehmer, bei jeder Ausgabe ........... 200,-.
(2) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.
(4) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 zu entrichten.
(5) Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.
(6) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.
(7) In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu bezahlen:
bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb eines Ortsnetzes;
bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von einem Ehegatten an den anderen während des Bestandes oder innerhalb eines Monats nach Endigung der Ehe;
bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder oder umgekehrt, wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden hat;
bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem die Teilnehmereinrichtungen gehören, spätestens gleichzeitig übergeben wird;
bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen durch einen Erben.
(8) Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
(9) Wenn die Kosten für die Abnahme die im Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.
(10) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.
ABSCHNITT III
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN
DES TELEGRAMMDIENSTES
Telegrammgebühren
§ 23. (1) Die Grundgebühr beträgt:
Schilling
```
für jedes Telegramm (ausgenommen dringende
```
Telegramme)..................................... 12,50
```
für jedes dringende Telegramm .................. 25,-
```
(2) Die Wortgebühr beträgt:
```
bei einem gewöhnlichen Privattelegramm, einem
```
Staatstelegramm, einem Wettertelegramm, einem
Hochwassertelegramm, einem gewöhnlichen
Postanweisungstelegramm und bei einer
gebührenpflichtigen Dienstnotiz ................ 0,60
```
bei einem dringenden Privattelegramm und einem
```
dringenden Postanweisungstelegramm ............. 1,20
Gebühren für Bildtelegramme
§ 24. Die Gebühren betragen:
Schilling
```
für ein gewöhnliches Bildtelegramm
```
```
bei einer Bildgröße bis 210 cm2 ................ 150,-
```
```
bei einer Bildgröße über 210 cm2 bis 280 cm2 ... 200,-
```
```
bei einer Bildgröße über 280 cm2 bis 330 cm2 ... 240,-
```
```
für ein dringendes Bildtelegramm
```
```
bei einer Bildgröße bis 210 cm2 ................ 300,-
```
```
bei einer Bildgröße über 210 cm2 bis 280 cm2 ... 400,-
```
```
bei einer Bildgröße über 280 cm2 bis 330 cm2 ... 480,-
```
Gebühren für besondere Dienste
§ 25. Die Gebühren betragen:
Schilling
```
für ein Telegrammschmuckblatt einschließlich der
```
Ausfertigung ................................... 12,50
Sonstige Gebühren
§ 26. Die Gebühren betragen:
Schilling
```
für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte
```
Kurzanschrift
```
für ein Kalenderjahr ........................ 500,-
```
```
für einen Monat oder Bruchteil eines Monats bei
```
Vereinbarung während des Kalenderjahres ..... 50,-
jedoch insgesamt nicht mehr als 500,- S im
Kalenderjahr
```
für eine auf bestimmte Zeit vereinbarte
```
Kurzanschrift ............................... 175,-
```
für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte
```
Zustellung von Telegrammen mit Kurzanschrift an
einer von der Adresse abweichenden
Ablieferungsstelle, jährlich ................ 500,-
```
für die Annahme eines Telegramms, das von einer
```
Teilnehmersprechstelle oder einer
Teilnehmerfernschreibstelle aus aufgegeben
wird, für je 50 Gebührenwörter oder einen
Bruchteil dieser Wortanzahl ................. 2,50
Schilling
```
für den Durchdruck eines von einer
```
Teilnehmersprechstelle aus aufgegebenen Telegramms
einschließlich Zusendung durch die Post ........... 5,-
```
für die Ermittlung des Empfängers bei einem
```
Telegramm mit ungenügender Anschrift und bei
Kurzanschrift nach deren Erlöschen ................ 5,-
```
für die Zurückziehung eines Telegramms vor Beginn
```
der Übermittlung .................................. 5,-
```
für die Zurückziehung eines Bildtelegramms vor
```
Beginn der Übermittlung ........................... 35,-
```
für die amtliche Abschrift eines Telegramms ....... 8,-
```
```
für die Photokopie eines Telegramms
```
```
für den ersten Abzug ........................ 10,-
```
```
für jeden weiteren Abzug .................... 6,-
```
```
für ein Doppel einer Aufgabebescheinigung ......... 6,-
```
ABSCHNITT IV
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES FÜR DEN
ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN
FERNSCHREIB-, DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES,
GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN
Fernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- undVerlegungsgebühren
§ 27. (1) Die Gebühr beträgt:
monatlich
Schilling
für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim
Fernschreibanschlußamt sowie für die Bereithaltung
und Instandhaltung der Anschlußleitung
(Fernschreib-Grundgebühr) ......................... 360,-
(2) Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.
(3) Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(4) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.
Grundgebühr für Datexanschlüsse und fürAnschlüsse des Direkt-Datennetzes;
Herstellungs- und Verlegungsgebühren
§ 27a. (1) Die Gebühr für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim Anschlußamt sowie für die Bereithaltung und Instandhaltung der Anschlußleitung samt zugehöriger Teilnehmer-Anschlußeinrichtung für einen Datexanschluß (Datex-Grundgebühr) beträgt:
monatlich
Schilling
für eine Übertragsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 750,-
(2) Die Grundgebühr für einen Anschluß an das Direkt-Datennetz je
Endstelle beträgt:
für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 120,-.
(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Anschlüsse des Datex- und Direkt-Datennetzes.
Fernschreibgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen:
Schilling
```
für jede Fernschreibverbindung zwischen den an
```
dasselbe Fernschreibanschlußamt angeschlossenen
Fernschreibstellen für je 3 Minuten Dauer
(Ortsgebühr) ................................... 1,-
```
für jede Fernschreibverbindung zwischen anderen
```
als den in Z 1 angeführten Fernschreibstellen
(Ferngebühr), und zwar
in der Zeit von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
```
zwischen Fernschreibstellen,
```
die an verschiedene
Fernschreibanschlußämter
desselben Bundeslandes
angeschlossen sind (I. Zone) das 6fache das 4fache
```
zwischen Fernschreibstellen,
```
die an verschiedene
Fernschreibanschlußämter
benachbarter Bundesländer
angeschlossen sind (II. Zone) das 12fache das 8fache
```
zwischen Fernschreibstellen,
```
die an verschiedenen
Fernschreibanschlußämter
nicht benachbarter Bundesländer
angeschlossen sind (III. Zone) das 15fache das 10fache
der Ortsgebühr.
(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.
(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen
3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.
(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.
(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.
Verkehrsgebühren für Datexverbindungen
§ 28a. (1) Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.
(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:
```
für jede Verbindung zwischen den an dasselbe
```
Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen
(Ortsgebühr) ................................. das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1
```
für jede Verbindung zwischen anderen als den
```
in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die
betreffenden Stellen
```
an verschiedene Anschlußämter desselben
```
Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone) das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a
```
an verschiedene Anschlußämter
```
benachbarter Bundesländer angeschlossen
sind (II. Zone) ........................... das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b
```
an verschiedene Anschlußämter nicht
```
benachbarter Bundesländer angeschlossen
sind (III. Zone) .......................... das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.
(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.
Gebühren für besondere Dienste (Sonderdienste)
§ 28b. (1) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt.
(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:
Schilling
je Minute .............................................. 3,-
mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-
(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste
betragen:
Schilling
```
für eine Kurzwahleinrichtung
```
```
bis zu 8 Kurzwahlnummern
```
für den ersten Monat ........................... 200,-
für jeden weiteren Monat ....................... 100,-
```
bis zu 64 Kurzwahlnummern
```
für den ersten Monat ........................... 500,-
für jeden weiteren Monat ....................... 200,-
```
für „Spezielle Hinweisgabe“
```
für den ersten Monat .............................. 400,-
für jeden weiteren Monat .......................... 200,-
```
für „Direktruf“ , einmalig ....................... 200,-
```
```
für die Schaltung einer „geschlossenen
```
Benützergruppe“ , je Teilnehmer monatlich ......... 200,-
(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der
Gebühren“ und „Rundschreib-Verbindung“ ist ein Zuschlag zur
Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:
Schilling
```
für „Zuschreiben der Gebühren“ .................. 2,-
```
```
für „Rundschreib-Verbindung“ .................... 7,-
```
Gebühren für Stromwege des Direkt-Datennetzes
und für Fernschreibsonderverbindungen
§ 29. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für Anschlüsse des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren nach § 35 zu entrichten.
Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernschreib- und Datexteilnehmer
§ 29a. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernschreib- und Datexteilnehmer sind, soweit in Benützungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Teilnehmern jeweils rechtzeitig bekanntzugeben.
Sonstige Gebühren
§ 30. (1) Die Gebühren betragen:
Schilling
```
bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers ..... 50,-
```
```
Für die Übertragung eines
```
Fernschreibhauptanschlusses ....................... 240,-
```
Bei Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen
```
des Fernschreibteilnehmers ........................ 100,-
```
für jede auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers
```
durchgeführte Sperre eines
Fernschreibhauptanschlusses ....................... 60,-
```
für jede Sperre eines Fernschreibhauptanschlusses
```
von Amts wegen .................................... 60,-
```
für jede Störungseingrenzung ...................... 170,-
```
(2) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert bleiben.
(3) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.
(4) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.
(5) Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.
(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.
ABSCHNITT V
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN
FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN
Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung
von Bildstellen
§ 31. (1) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
Schilling
(2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,
für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle
Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,
beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50
(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.
§ 32. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1991)
§ 33. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
ABSCHNITT VI
GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON STROMWEGEN
Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen fürPrivatfernmeldeanlagen und für sonstige Zwecke
§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu entrichtenden Gebühren
betragen für
monatlich
Schilling
(1) Fernsprechstromwege
```
a) für Zweidraht-Stromwege
```
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge bis 5 km je km .. 220,--
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge von mehr als 5 km:
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 10 bis 50 km, je km .. 160,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 50 bis 100 km, je km . 80,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 100 km, je km ........ 40,--
```
für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach
```
lit. a, höchstens jedoch die
Gebühr nach lit. a zuzüglich
bei vierdrähtiger Führung zu
einem Endpunkt ................ 2 100,--
bei vierdrähtiger Führung zu
beiden Endpunkten ............. 4 200,--
```
für Stromwege mit besonderer
```
Übertragungsgüte .............. die Gebühr nach lit. a oder
lit. b zuzüglich
2 600,-
```
bei kurzzeitiger Überlassung von
```
Stromwegen (für weniger als
30 aufeinanderfolgende Tage)
für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH
für jeden weiteren Tag der
Überlassung ...................... 3,33vH der Gebühr nach Z 1,
höchstens jedoch die Gebühr
nach Z 1
```
für jeden in einer Amtsleitung (§ 9 Abs. 1)
```
unter Verwendung privater
Mehrfachübertragungsgeräte für Fernwirkzwecke
überlassenen Stromweg ............................. 10 vH der
Gebühr nach
Z 1 lit. a.
monatlich
Schilling
(2) Fernschreibstromwege
```
a) bei Zweidraht-Stromwegen für
```
eine Schrittgeschwindigkeit bis
50 Baud
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge von mehr als
5 km:
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 10 bis 50 km, je km .. 65,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 50 bis 100 km, je km . 30,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 100 km, je km ........ 15,--
```
bei Zweidraht-Stromwegen für
```
eine Schrittgeschwindigkeit bis
100 Baud
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge von mehr als
5 km:
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 10 bis 50 km, je km .. 75,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 50 bis 100 km, je km . 35,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 100 km, je km ........ 20,--
```
bei Zweidraht-Stromwegen für
```
eine Schrittgeschwindigkeit bis
200 Baud sowie bei Stromwegen
des Direkt-Datennetzes für eine
Übertragungsgeschwindigkeit
von 300 bit/s
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--
bei einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge von mehr als
5 km:
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 10 bis 50 km, je km .. 95,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 50 bis 100 km, je km . 50,--
für den Leitungsabschnitt von
mehr als 100 km, je km ........ 20,--
```
für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach
```
lit. a, b oder c, höchstens
jedoch die Gebühr nach
lit. a, b oder c zuzüglich
bei vierdrähtiger Führung zu
einem Endpunkt ................ 2 100,--
bei vierdrähtiger Führung zu
beiden Endpunkten ............. 4 200,--
```
bei kurzzeitiger Überlassung von
```
Fernschreibstromwegen (für weniger
als 30 aufeinanderfolgende Tage)
für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH
für jeden weiteren Tag der
Überlassung ...................... 3,33 vH der Gebühr nach Z 1,
höchstens jedoch die Gebühr
nach Z 1
(3) Breitbandstromwege
```
bei Verwendung in beiden Verkehrsrichtungen nur durch den
```
Inhaber des Stromweges ausschließlich einer Mehrfachausnützung.
monatlich
Schilling
```
bei einer Bandbreite bis 48 kHz bei einer
```
gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
je 100 m .......................................... 150,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km je km
für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 1 500,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10 bis 50 km 1 300,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km ........................................ 1 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 500,-
```
bei einer Bandbreite bis 240 kHz bei einer
```
gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km je 100 m 650,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km je km
für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 6 500,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km ......................................... 5 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km ........................................ 4 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 2 000,-
```
bei einer Bandbreite bis 5 MHz bei einer
```
gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
je 100 m .......................................... 2 000,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km je km
für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 20 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km ......................................... 15 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km ........................................ 12 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 6 000,-
```
bei einer Bandbreite bis 10 MHz bei einer
```
gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
je 100 m .......................................... 2 600,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km je km
für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 26 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km ......................................... 21 000,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km ........................................ 15 500,-
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 8 000,-
```
bei Mehrfachausnützung
```
```
von Stromwegen nach Z 1 lit. a oder b ..... das 1,25fache
```
der Gebühr
nach Z 1
lit. a oder b
```
von Stromwegen nach Z 1 lit. c oder d ..... die einfache
```
Gebühr nach
lit. c oder d
```
bei Verwendung des Stromweges auch durch
```
andere als dessen Inhaber .................... das 1,50fache
der Gebühr
nach Z 1
```
bei Verwendung von Stromwegen nach Z 1 lit. c
```
oder d nur in einer Verkehrsrichtung ......... 60 vH
der Gebühr
nach Z 1
lit. c oder d
Breitbandstromwege werden nur für die Zeit von mindestens einem Monat überlassen.
(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, zu berechnen
für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung verlaufen, nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege,
für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten Stromwegabschnitten zusammensetzen,
wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung zwischen diesen Ortsnetzen,
wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander entfernt sind oder wenn die Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen von den Endpunkten der Stromwege zu den Vermittlungsstellen zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen diesen Vermittlungsstellen.
Der Gebührenberechnung ist die in vollen Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zulegen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle Einheiten.
(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen für Stromwege, die durch Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert für die einzelnen Stromwegabschnitte des Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig auf Grund der Bildung von Leitungsknoten (Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen des Stromweginhabers, ergeben.
Der Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen diesen und dem Endpunkt des herangeführten Stromweges zugrunde zu legen.
(6) Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen.“
(7) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.
(8) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1993)
Herstellungs-, Verlegungs- undAnschließungsgebühren für Stromwege
§ 35. Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.
Gebühren für die Überlassung von Stromwegen
zur Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen
§ 36. (1) Die Gebühren betragen:
monatlich
Schilling
```
für Stromwege, die auf unbestimmte oder
```
bestimmte Zeit, mindestens jedoch für 24 Stunden,
zur Tonübertragung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen überlassen werden und
```
eine Bandbreite bis 10 000 Hz aufweisen, je km 100,-
```
```
eine Bandbreite über 10 000 Hz aufweisen, je km 130,-
```
```
für Stromwege zur Übermittlung von Meldungen,
```
die die Übertragung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen betreffen, je km ................ 75,-
```
für Stromwege zur Bildübertragung von
```
Fernsehprogrammen
```
für eine Übertragungsrichtung, je km ........... 800,-
```
zuzüglich je angeschlossener Endeinrichtung
(Modulator oder Demodulator) ................... 100,-
```
für beide Übertragungsrichtungen ............... das Doppelte
```
der Gebühren
nach lit.a.
```
bei Mehrfachausnützung eines Stromweges ........... das
```
1,25fache
der Gebühren
nach Z 1
bis Z 3
```
bei Verwendung eines Stromweges auch durch andere
```
als dessen Inhaber ................................ das
1,50fache
der Gebühren
nach Z 1
bis Z 3
```
für Stromwege, die für weniger als einen
```
Kalendermonat, aber für mindestens 24 Stunden
überlassen werden
für den 1. und den 2. Tag der Überlassung je ...... 10 vH
für den 3. bis 10. Tag der Überlassung pro Tag .... 5 vH
ab dem 11. Tag der Überlassung pro Tag ............ 4 vH
der monatlichen Gebühr.
(2) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Tonübertragung überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren sowie einer Vorbereitungsgebühr von 200,- S pro Übertragung zu entrichten.
(3) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Übertragung von Meldungen überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zu entrichten.
(4) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen überlassen werden, ist für eine Übertragungsrichtung für die Dauer von einer Minute eine Gebühr von 1,- S je Kilometer und von -,15 S je Endeinrichtung (Modulator oder Demodulator) zuzüglich einer Vorbereitungsgebühr von 300,- S pro Übertragung zu entrichten.
(5) Bei Zurückziehung des Verlangens nach Überlassung von Stromwegen nach Abs. 2 und Abs. 4 sind folgende Gebühren zu entrichten:
```
bei Zurückziehung innerhalb von 2 Stunden vor dem
```
Beginn der Überlassung von
Schilling
```
Stromwegen für Tonübertragungen ................ 200,-
```
```
Stromwegen für Bildübertragungen ............... 300,-
```
```
bei Zurückziehung innerhalb eines Zeitraumes von
```
24 Stunden bis 2 Stunden vor dem Beginn der
Überlassung von
```
Stromwegen für Tonübertragungen ................ 100,-
```
```
Stromwegen für Bildübertragungen ............... 150,-
```
pro Tag
Schilling
(6) Die Gebühr für Stromwege, die innerhalb eines
Ortsnetzes für weniger als einen Kalendermonat, aber
für mindestens 24 Stunden, zur Tonübertragung oder zur
Übertragung von Meldungen überlassen werden, beträgt ... 45,-
(7) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
(8) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg entrichtet wurde, sind nur 20 vH der Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu entrichten.
(9) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Tonübertragung und zur Übertragung von Meldungen ist nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege zu berechnen.
(10) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen ist nach dem tatsächlichen Verlauf zu berechnen.
ABSCHNITT VII
Gebühren für Fernmeldeanlagen
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen
(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)
§ 37. (1) Die Gebühren betragen:
monatlich
Schilling
```
je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle
```
befindet, bei einer Entfernung zwischen den
Betriebsstellen
```
bis 5 km ...................................... 15,-
```
```
über 5 bis 25 km .............................. 55,-
```
```
über 25 bis 50 km ............................. 80,-
```
```
über 50 bis 100 km ............................ 160,-
```
```
über 100 bis 200 km ........................... 220,-
```
```
über 200 km ................................... 220,-
```
zuzüglich
55,-
für je weitere
100 km
```
je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle
```
einer Stromlieferungs-, Gas- oder
Wasserversorgungsunternehmung befindet,
```
wenn mindestens eine Betriebsstelle täglich mehr
```
als 6 Stunden dienstbereit ist, bei einer
Entfernung zwischen den Betriebsstellen
bis 5 km ....................................... 10,-
über 5 bis 25 km ............................... 30,-
über 25 bis 50 km .............................. 40,-
über 50 bis 100 km ............................. 80,-
über 100 bis 200 km ............................ 110,-
über 200 km .................................... 110,-
zuzüglich
30,-
für je weitere
100 km
```
wenn alle Betriebsstellen nicht täglich oder
```
wenn sie täglich höchstens 6 Stunden dienstbereit
sind, bei einer Entfernung zwischen den
Betriebsstellen
bis 5 km ....................................... 2,-
über 5 bis 25 km ............................... 7,-
über 25 bis 50 km .............................. 12,-
über 50 bis 100 km ............................. 20,-
über 100 bis 200 km ............................ 27,-
über 200 km .................................... 27,-
zuzüglich
7,-
für je weitere
100 km
```
für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
```
einer leitungsgerichteten Fernmeldeanlage mit
Hochfrequenzbetrieb, wenn sich die Sende- und
Empfangsstellen auf demselben Grundstück befindet,
jährlich
Schilling
40,-
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen nicht zu entrichten, wenn diese in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 lit. a ist auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2.
(5) Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Notruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaflichen Zwecken von Bergbauern dienen, sowie Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes oder Postbezirkes sind gebührenfrei.
(6) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher, sondern auch die lediglich mit Druckknopf, Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung; Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.
Berechnung der Gebühren für die Bewilligung zu Errichtung
und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen bei Zusammenschaltung
leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen
§ 38. (1) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollen.
(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.
(3) Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen und drahtlosen Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung ein.
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtungund zum Betrieb von Funkanlagen.
§ 39. (1) Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach §§ 39a, 39b oder 39c bemessen werden:
```
für jeden Funksender des festen oder beweglichen Dienstes je
```
Kanaleinheit (Abs. 2) jeder zugeteilten Frequenz bei einer
mittleren Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
monatlich Schilling
Duplex- und andere
Semiduplexverkehr Verkehrsarten
```
bis 1 Watt ................ 40,- 20,-
```
```
bis 6 Watt ................ 100,- 50,-
```
```
bis 25 Watt ................ 140,- 70,-
```
```
bis 150 Watt ................ 300,- 150,-
```
```
bis 1 Kilowatt ............ - 300,-
```
```
über 1 Kilowatt ............ - 600,-
```
höchstens jedoch
je Funksender
1 800,-
monatlich
Schilling
```
für jeden Funkempfänger ........................ 20,-
```
```
für jede Bordfunkstelle (Schiffs- oder
```
Luftfahrzeugfunkstelle),
```
wenn sie mit nur einem Sender bis zu einer
```
Hochfrequenz-Ausgangsleistung von nicht mehr
als 6 Watt oder nur mit einem oder mehreren
Empfängern ausgestattet ist ................. 60,-
```
wenn sie mit nur einem Sender, der eine
```
Hochfrequenz-Ausgangsleistung von mehr als
6 Watt aufweist, oder mit 2 oder mehr Sendern,
von denen keiner mehr als 6 Watt
Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist,
ausgestattet ist ............................ 90,-
```
wenn sie mit 2 oder mehr Sendern ausgestattet
```
ist, von denen mindestens einer mehr als 6 Watt
Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist ...... 210,-
```
für jede Radaranlage ........................... 340,-.
```
(2) Als Kanaleinheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt im
Frequenzbereich
```
bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz,
```
```
über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
```
bis zu ....................................... 25 kHz,
```
über 960 MHz bis 2690 MHz ein Frequenzband von
```
bis zu ....................................... 250 kHz,
```
über 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu .... 1 000 kHz.
```
(3) Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.
(5) Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die
bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (§ 4) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.
(6) Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3 berechneten Gebühren zu entrichten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines
regionalen oder lokalen Bündelfunksystems
§ 39a. (1) Als Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werden.
(2) Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)
monatlich
Schilling
```
bis 12 Kanäle .............................. 10 000,-
```
```
über 12 bis 24 Kanäle ...................... 8 000,-
```
```
über 24 bis 48 Kanäle ...................... 6 500,-
```
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines
bundesweiten Mobilkommunikationssystems mit automatischer Kanalwahl
oder Kanalzuteilung
§ 39b. Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)
monatlich
Schilling
```
bei einem analogen System .................. 1 000,-
```
```
bei einem digitalen System ................. 8 000,-
```
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb vonSatellitenfunkanlagen
§ 39c. Die Gebühren betragen:
```
für die Bewilligung für jeden Sender (einschließlich vorhandener
```
Reserve-Sender) bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
monatlich
Schilling
```
bis 1 Watt .......................... 200,-
```
```
bis 6 Watt .......................... 500,-
```
```
bis 30 Watt .......................... 700,-
```
```
bis 150 Watt .......................... 1 500,-
```
```
bis 1 000 Watt .......................... 4 500,-
```
```
über 1 000 Watt ......................... 9 000,-
```
```
für die internationale Koordinierung einer
```
Satellitenfunkanlage einmalig .............. 15 000,-.
Sonstige Gebühren
§ 40. (1) Die Gebühren betragen:
Schilling
```
für die Bewilligung zur Errichtung und zum
```
Betrieb von Funkanlagen zur Vorführung durch
einschlägige Fachunternehmungen sowie von
Versuchsfunkstellen je zugewiesener Kanaleinheit,
jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Funkanlagen,
monatlich ........................................ 175,-
```
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
```
```
für die Bewilligung zur Errichtung und zum
```
Betrieb von Hochfrequenz-Maßgeneratoren, die eine
Abstrahlung in den freien Raum erzeugen und nicht
zur Betriebsführung einer bewilligten Funkanlage
erforderlich sind, je Generator,
monatlich ......................................... 55,-
```
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
```
```
für die Bewilligung zum Vertrieb von
```
Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,
sonst je Funkeinrichtung,
einmalig .......................................... 175,-
```
für die Bewilligung zur Einfuhr von
```
Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,
sonst je Funkeinrichtung,
einmalig .......................................... 80,-
```
für die Bewilligung zum Besitz (zur Verwahrung)
```
von Funkeinrichtungen, mit Ausnahme des Besitzes
(der Verwahrung) von Rundfunk und
Fernsehempfangsanlagen, je Funkeinrichtung,
einmalig .......................................... 80,-
```
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
```
```
für die Mahnung des Bewilligungsinhabers wegen
```
nicht rechtzeitiger Entrichtung der
Bewilligungsgebühr ................................ 10,-
```
für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-
```
```
für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses
```
```
oder 2. Klasse für den Flug- oder
```
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-
```
für die zur Ausstellung eines
```
Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst
oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses
für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche
Prüfung ........................................... 300,-
```
für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten
```
Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-
```
für die zur Ausstellung eines
```
Funker-Sonderzeugnisses für den
Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst
erforderliche Prüfung ............................. 160,-
```
für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-
```
```
für die Anerkennung eines ausländischen
```
Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines
Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen
Funker-Zeugnisses ................................. 80,-
(2) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Versuchsfunkstellen (Abs. 1 Z 1), die für Zwecke des Unterrichtes oder der Forschung durch Lehranstalten betrieben werden, sind keine Gebühren zu entrichten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
(4) Für die Prüfung von Funkeinrichtungen sind Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten In sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.
(5) Die Dienststellen des Bundes und die öffentlichen Eisenbahnen haben für die Bewilligung zur Einfuhr oder zum Besitz (Verwahrung) von Funkeinrichtungen keine Gebühr zu entrichten.
ABSCHNITT VIIa
GEBÜHREN FÜR SONSTIGE AMTSHANDLUNGEN NACH DEM FERNMELDEGESETZ 1993
§ 40a. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,-.
§ 40b. Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:
Schilling
für die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit 2 000,-
für die Zulassung einer Type eines Endgerätes 2 000,-
für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes 200,-
§ 40c. Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt
Schilling
für eine bundesweit geltende Konzession 70 000,-
für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum 50 000,
für eine sonstige Konzession 30 000,
§ 40d. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Fernmeldegesetz 1993, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt ....................................................................................... 300,-.
ABSCHNITT VIII
GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN
§ 41. Die Gebühren betragen:
Schilling
```
für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
```
einer Amateurfunkstelle
```
bei einer Sendeleistung bis 25 Watt (Klasse A),
```
monatlich ................................... 12,-
```
bei einer Sendeleistung bis 50 Watt (Klasse B),
```
monatlich ................................... 25,-
```
bei einer Sendeleistung bis 100 Watt
```
(Klasse C), monatlich ....................... 40,-
```
bei einer Sendeleistung bis 250 Watt
```
(Klasse D), monatlich ....................... 75,-
```
für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
```
einer Amateurfunkstelle eines Amateurvereins in
seinen Vereinsräumen, unabhängig von der
Sendeleistung, monatlich ....................... 75,-
```
für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
```
einer zusammengehörigen Sende- und Empfangsanlage
eines Amateurvereins in seinen Vereinsräumen zu
Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der
Sender nicht mit einer strahlenden Antenne
arbeitet oder Vorkehrungen getroffen sind, daß
jede Fernwirkung praktisch ausgeschlossen ist,
monatlich ...................................... 12,-
```
für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der
```
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die
Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen 75,-
§ 42. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
§ 43. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
ABSCHNITT X
RUNDFUNK UND FERNSEHGEBÜHREN
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Rundfunk- undFernsehempfangsanlagen
§ 44. Die Gebühren betragen:
Schilling
```
für die unbefristete Rundfunkbewilligung,
```
zweimonatlich .................................. 10,-
```
für die befristete Rundfunkbewilligung, je Monat 5,-
```
```
für die unbefristete Fernsehbewilligung,
```
zweimonatlich .................................. 32,-
```
für die befristete Fernsehbewilligung, je Monat 16,-
```
§ 45. (1) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3 sind jeweils am 1. der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November für den betreffenden und den darauffolgenden Monat fällig. Für unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht, wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am 1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.
(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind bei der Einbringung des Antrages für die gesamte Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.
§ 46. (1) Die Gebühren betragen
Schilling
```
für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde
```
(Zweitausfertigungsgebühr) ........................ 10,-
```
für die Mahnung wegen nicht rechtzeitiger
```
Entrichtung vorgeschriebener Gebühren
(Mahngebühr) ...................................... 10,-
ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,
- der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1),
- der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3)
zu befreien:
Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,
Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,
Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,
Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr
Blindenheime, Blindenvereine,
Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
Von der Fernsehgebühr
Taube und praktisch taube Personen,
Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich der Gesprächsgebühr nach Abs. 1)
Taube und praktisch taube Personen,
Heime für solche Personen,
wenn der Fernsprechanschluß als „Schreibtelefon“ eingerichtet ist.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung, Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung sowie taube und praktisch taube Personen keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
im Falle der Taubheit oder praktischen Taubheit durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei einer Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist jener Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.
(4) Die Entziehung einer Gebührenbefreiung kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Die Entziehung hat schriftlich durch jene Dienststelle zu erfolgen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.
§ 52. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:
- Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,
- Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses,
- Übertragung oder Erlöschen der Rundfunk- und Fernsehbewilligung,
- Ablauf des Befreiungszeitraumes,
- Entziehung nach § 51 Abs. 4.
ABSCHNITT XII
Übergangsbestimmungen
§ 54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 55. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 56. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 57. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 58. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 59. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 60. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 61. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 62. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 63. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 64. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 65. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 66. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 67. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 68. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
§ 69. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)
Artikel II
Übergangsrecht
(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1989, zu Abschnitt XI (§§ 47 – 53), BGBl. Nr. 170/1970)
Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.