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Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)

Geltender Text a fecha 2003-06-30

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühren

§ 1. (1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung

a)

von monatlichen Benützungsgebühren nach Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;

b)

von monatlichen Bewilligungsgebühren mit dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung erteilt wird.

(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind für den ersten Monat von dem der Bereitstellung der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung folgenden Tag an bis zum Monatsende anteilmäßig (§ 7) und für jeden folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen Ausmaß zu entrichten.

(3) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung

a)

von monatlichen Benützungsgebühren mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung der Überlassung der Einrichtungen wirksam wird;

b)

von monatlichen Bewilligungsgebühren mit Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(3a) Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als S 600,- betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

(4) Für die Verjährung von Gebührenforderungen gelten die Bestimmungen des § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

§ 1a. (1) Gebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.

(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.

(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.

Ruhen der Gebührenpflicht bei Teilnehmereinrichtungen

§ 2. (1) Die Gebührenpflicht ruht:

a)

wenn die Teilnehmereinrichtungen länger als vierzehn Tage auf Grund einer Maßnahme nach § 27 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 nicht betrieben werden können, für die Dauer der Nichtbenützbarkeit;

b)

wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne Verschulden des Teilnehmers aus technischen Ursachen betriebsunfähig geworden sind und wenn die Unterbrechung, nachdem sie der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntgeworden ist, länger als vierzehn Tage gedauert hat, für die Dauer der Unterbrechung.

(2) Bei Betriebsunfähigkeit einer Sprechfunkanlage eines Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes bewirkt kein Ruhen der Gebührenpflicht.

Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen

§ 3. (1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen. Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung ein zentraler Punkt für die Berechnung der Entfernungen zu bestimmen. Wird in einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernung maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen (14,84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler und vertikaler Richtung zueinander bestimmen. Die Entfernung ist derart zu ermitteln, daß vorerst die Unterschiede zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede zwischen den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar. Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die gesuchte Entfernung.

(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt sind, ist eine angefangene Längeneinheit als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

Begriffsbestimmung für Grundstücke

§ 4. Grundstücke im Sinne dieser Gebührenordnung sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Berechnung von Gebühren für Einrichtungen,

die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind

§ 5. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von posteigenen Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind, ist die monatliche Gebühr je nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Einrichtungen bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind und von der Post- und Telegraphenverwaltung in das Eigentum des Teilnehmers (Benützers) übertragen oder von ihm selbst beigestellt werden, ist die monatliche Gebühr bis zur Höhe von einem Drittel der nach Abs. 1 ermittelten Gebühr, entsprechend den der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Instandhaltung der betreffenden Einrichtungen erwachsenden Aufwendungen, zu berechnen.

(3) Anstelle der Gebühr nach Abs. 1 ist nur die Gebühr nach Abs. 2 zu berechnen, wenn dem Teilnehmer (Benützer) die Kosten für die Anschaffung der betreffenden Einrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung zur Gänze angelastet werden.

(4) Der Teilnehmer (Benützer) hat in den Fällen des Abs. 3 im Falle der Beendigung des Teilnehmer-(Benützungs-)verhältnisses keinen Anspruch auf auch nur teilweisen Rückersatz der Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung der posteigenen Einrichtungen vor Ablauf der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer dieser Einrichtungen endet.

Berechnung der erwachsenden Kosten

§ 6. (1) Sind die erwachsenden Kosten zu berechnen, so umfassen diese die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Fahrkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen).

(2) Die Kosten für das Material, das verwendet wird, sind auf Grund des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze sind auf Grund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der sozialen Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde sind auf volle Viertelstunden nach oben zu runden.

(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes zu ermitteln.

(5) Für die Beförderung von Material und technischen Einrichtungen sind die Fahrkosten auf Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens nach Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen. Bei Benützung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen für Personen- und Warenbeförderung zu berechnen.

Berechnung von Gebühren für Teile eines Monats

§ 7. Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.

Rundung von Gebührenbeträgen

§ 8. Bei sämtlichen Gebühren ist der Endbetrag auf volle 10 Groschen aufzurunden.

ABSCHNITT II

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN

Grundgebühren

§ 9. (1) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

```

1.

für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der

```

Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und

Instandhaltung der Amtsleitung und für die

Überlassung und Instandhaltung eines einfachen

Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)

```

a)

bei Einzelanschlüssen ....................... 160,-

```

```

b)

bei Teilanschlüssen ......................... 140,-

```

```

2.

für die Bereithaltung der ortsfesten

```

Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen

Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen

sowie der Überleitvermittlungsstellen pro

Funkfernsprechanschluß des öffentlichen

beweglichen Landfunkdienstes ................... 900,-

(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Abs. 1 Z 1 angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1989)

§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1974)

Ortsgesprächsgebühr für die vonTeilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche

§ 11. (1) Die Ortsgesprächsgebühr ist auf Ortsgespräche sowie auf Gespräche im Nahbereich (Entfernung bis 25 km) anzuwenden und beträgt:

Schilling

für 1 Stunde ...................................... 40,-

(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer der Benützung der Anschlüsse bei Verbindungen für abgehende Gespräche zu ermitteln, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht.

(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so ist für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen

aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme

§ 12. (1) Die Gebühren betragen:

```

1.

bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

```

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache

```

2.

bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

```

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ......................................... das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(2) Die Gebühren betragen:

```

1.

bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

```

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache

```

2.

bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

```

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ............................................. das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.

(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.

(5) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.

Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr (§ 11 Abs. 1) berechnet. Das Vielfache beträgt:

in der Zeit von

18 bis 8 Uhr (täglich)

8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,

(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)

für Gespräche

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) ..... das 6fache das 4fache

in die II. Zone

(über 100 km) ............ das 9fache das 6fache

(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten. Die Gebührenermittlung erfolgt nach der tatsächlichen Dauer des Gespräches, wobei die Zeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers und die Zeit ab Beendigung des Gespräches durch den gerufenen Teilnehmer bis zur Auslösung der Verbindung durch den rufenden Teilnehmer zur Ortsgebühr vergebührt wird.

(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen zusammenzufassen.

(4) Im Selbstwählfernverkehr innerhalb Österreichs ist für die Berechnung der Entfernung maßgebend:

1.

zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Vermittlungsstellen (Endamtsverzonung);

2.

Zwischen Vermittlungsstellen, die nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Verbundämter (Verbundamtsverzonung), sofern nicht Z 3 anzuwenden ist;

3.

zwischen Vermittlungsstellen, die an nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegende Verbundämter angeschlossen sind, die Lage der Vermittlungsstellen, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung zwischen den betreffenden Verbundamtsbereichen Endamtsverzonung festgelegt wurde.

(5) Für die unter Abs. 4 Z 1 und 3 genannten Fälle hat die Berechnung der Entfernung bis 50 km nach der Luftlinie, gemessen in der Kartenebene, zu erfolgen, wenn sich die Vermittlungsstelle in einem Gebührenfeld (§ 3 Abs. 3) befindet, welches nicht zur Gänze innerhalb Österreichs liegt.

(6) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet wird. Dies gilt auch für Gespräche von und nach öffentlichen Sprechstellen.

(7) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen dieses Dienstes geführt werden, ist für die Berechnung der Entfernung die Lage der Verbundämter maßgebend, über die die betreffende Gesprächsverbindung hergestellt wird, wobei jedoch mindestens eine Entfernung von 50 km der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist.

(8) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so gilt die Bestimmung des § 11 Abs. 3.

Gebühren im handvermittelten Fernverkehr

§ 14. (1) Die Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:

in der Zeit von

18 bis 8 Uhr (täglich)

8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,

(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)

```

1.

bei gewöhnlichen

```

Verbindungen

- für eine Mindestdauer

von 3 Minuten

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) 12,30 S 7,00 S

in die II. Zone

(über 100 km) 18,00 S 12,30 S

- für jede weitere volle

oder angefangene

Minute

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) 4,10 S 2,40 S

in die II. Zone

(über 100 km) 6,00 S 4,10 S

```

2.

bei dringenden das Doppelte der

```

Verbindungen Gebühr nach lit. a

(2) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung von den beteiligten Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle beantwortet wird. Bei Gesprächen von und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung der Verbindung der Benützer gemeldet hat.

(3) Die Gebühren für Ferngespräche, die jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen zu berechnen.

(4) Die Gebühren für Ferngespräche sind auch für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.

Gebühr für Gesprächsaufforderung

§ 15. (1) Die Gebühr beträgt

Schilling

für die Weitergabe der Gesprächsanmeldung und für die

Benachrichtigung des Verlangten (XP-Gebühr) ............ 10,-

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.

(3) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.

Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen

§ 16. (1) Die Gebühr beträgt

monatlich

Schilling

für die Amtsberechtigung einer Nebenstelle (posteigene,

teilnehmereigene oder private) ....................... 8,50

(2) Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen ist die Gebühr für die Amtsberechtigung für jeden tragbaren Apparat zu entrichten.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 ist auch für die Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage zu entrichten.

(4) Für Nebenstellen, die mindestens sechzig aufeinanderfolgende Tage nicht benützt werden, ist auf Verlangen für die Zeit der Nichtbenützung, sofern diese technisch sichergestellt werden kann, die Gebühr nach Abs. 1 nicht zu entrichten. Handelt es sich jedoch um posteigene Einrichtungen, so ist die Überlassungsgebühr auch während der Zeit der Nichtbenützung zu entrichten. Während dieser Zeit sind für die Pflege stationärer Batterien Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen.

(5) Bei Abschaltung sämtlicher amtsberechtigter Nebenstellen einer Nebenstellenanlage, die während einer bestimmten Zeit nicht benützt wird (Abs. 4), sind sowohl für die Abschaltung als auch für die Wiedereinschaltung der Anlage Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen. Im Falle der Abschaltung einzelner amtsberechtigter Nebenstellen ist anläßlich der Wiedereinschaltung die im § 22 Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für die Überprüfung anläßlich der Abschaltung ist keine Gebühr zu bezahlen.

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen

§ 17. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:

monatlich

Schilling

```

1.

für jede Nebenanschlußleitung nach einer

```

Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer

Zweitnebenstelle, wenn die Hauptstelle und die

Zweitnebenstellenanlage innerhalb desselben

Ortsnetzes auf verschiedenen Grundstücken liegen .. 198,-

```

2.

für jede Ausnahmenebenstelle oder für jede

```

Ausnahmenebenstelle mit nur einer Zweitnebenstelle,

bei einer Entfernung zwischen den

Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die

Hauptstelle und die Ausnahmenebenstelle oder die

Ausnahmenebenstelle mit der Zweitnebenstelle

liegen,

```

a)

bis 5 km .......................................... -

```

```

b)

über 5 bis 10 km .................................. 198,-

```

```

c)

über 10 bis 25 km ................................. 601,-

```

```

3.

für jede Ausnahmenebenanschlußleitung nach einer

```

Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer

Zweitnebenstelle, bei einer Entfernung zwischen den

Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die

Hauptstelle und die Zweitnebenstellenanlage liegen,

```

a)

bis 5 km .......................................... 198,-

```

```

b)

über 5 bis 10 km .................................. 403,-

```

```

c)

über 10 bis 25 km ................................. 1 208,-

```

```

4.

für jede im Funkwege an eine Nebenstellenanlage

```

angeschlossene Nebenstelle, bei einer Entfernung

zwischen der Hauptstelle und der Nebenstelle

```

a)

bis 10 km ......................................... 198,-

```

```

b)

über 10 bis 25 km ................................. 601,-

```

```

c)

über 25 bis 50 km ................................. 1 208,-

```

```

d)

über 50 km ........................................ 1 208,-

```

zuzüglich

198,-

für je

weitere

10 km

(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen undAbzweigleitungen

§ 18. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Querverbindungen und Abzweigleitungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:

monatlich

Schilling

```

1.

bei Regelquerverbindungen zwischen

```

Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen auf

verschiedenen Grundstücken liegen, und bei

Abzweigleitungen, deren Endpunkte in demselben

Ortsnetz und auf verschiedenen Grundstücken

liegen ............................................ 198,-

```

2.

bei Ausnahmequerverbindungen und bei solchen

```

Abzweigleitungen, deren Endpunkte in verschiedenen

Ortsnetzen liegen, bei einer Entfernung zwischen

den Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen

die Hauptstellen der Nebenstellenanlage

beziehungsweise die Hauptstelle der

Nebenstellenanlage und die Vermittlungseinrichtung

der Privatfernmeldeanlage liegen,

```

a)

bis 5 km ....................................... 198,-

```

```

b)

über 5 bis 10 km ............................... 403,-

```

```

c)

über 10 bis 25 km .............................. 1 208,-

```

```

d)

über 25 bis 50 km .............................. 3 465,-

```

```

e)

über 50 bis 100 km ............................ 8 278,-

```

```

f)

über 100 bis 200 km ............................ 21 596,-

```

```

g)

über 200 km .................................... 21 596,-

```

zuzüglich

3 850,-

für je

weitere

100 km

(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Querverbindungen und Abzweigleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(4) Für Querverbindungen und Abzweigleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.

Herstellungs-, Verlegungs- und Umwandlungsgebühren

§ 19. (1) Für die Herstellung, Verlegung und Umwandlung von Hauptanschlüssen und für die Herstellung und Verlegung von sonstigen Einrichtungen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.

(2) Kosten sind für die Errichtung der Innenleitungen einschließlich der Leitungseinführung, für die Errichtung der Außenleitungen, soweit diese für die Verbindung des Hauptanschlusses mit der Vermittlungsstelle oder mit der Wählschaltstelle technisch erforderlich sind, und für das Anbringen der Apparate und sonstiger Einrichtungen beim Fernsprechteilnehmer zu berechnen.

(3) Wurden von einer Telephonanschlußgemeinschaft oder auf deren Kosten Vorleistungen für den Bau von mindestens 10 gemeinsam geführten Amtsleitungen und für vorbereitend gemeinsam verlegte Teilnehmeranschlußleitungen erbracht, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern, für deren Anschlüsse solche Amtsleitungen verwendet werden, auch die anteiligen Kosten dieser Vorleistungen zwecks Refundierung an die Anschlußgemeinschaftin Rechnung zu stellen. Von einer Berechnung dieser anteiligen Kosten ist abzusehen,

a)

wenn die Vorleistungen länger als 10 Jahre zurückliegen,

b)

wenn die Fernsprechteilnehmer der Anschlußgemeinschaft den Kostenanteil unmittelbar ersetzt haben oder

c)

wenn die Anschlußgemeinschaft den entsprechenden Aufwand durch unmittelbare Zuwendungen der Fernsprechteilnehmer bzw. durch Refundierungen seitens der Post- und Telegraphenverwaltung bereits ersetzt erhalten hat.

Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer

§ 20. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer sind, soweit in Benützungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern jeweils rechtzeitig mitzuteilen.

Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst,

für die Zeitansage und für sonstige

automatische Dienste

§ 21. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für jeden Auftrag, Anrufe für den

```

Fernsprechteilnehmer zu beantworten, oder für

jede Entgegennahme von kurzen Nachrichten zur

Weiterleitung (Auftragsgebühr)

```

a)

für den ersten Tag ............................. 6,-

```

```

b)

für jeden weiteren Tag ......................... 4,-

```

```

2.

für jede auf Grund eines Auftrages erfolgte

```

Erteilung einer Antwort oder für jede auf Grund

eines Auftrages erfolgte Weiterleitung einer kurzen

Nachricht (Mitteilungsgebühr) ..................... 2,-

```

3.

für die Umschaltung einer Teilnehmersprechstelle

```

auf den Auftragsdienst ............................ 10,-

```

4.

für jeden Weckauftrag ............................. 10,-

```

```

5.

für jede Auskunftserteilung in Angelegenheiten,

```

die nicht mit dem Fernsprechverkehr zusammenhängen 10,-

```

6.

für ein auf die Dauer eines Jahres vereinbartes

```

Kennwort, das den Fernsprechteilnehmer berechtigt,

von jeder beliebigen Sprechstelle aus Aufträge zu

erteilen .......................................... 50,-.

(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr ist auch die Übermittlung einer kurzen Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber abgegolten.

(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren sind die festgesetzten Gesprächsgebühren für den Anruf des Auftraggebers, ferner die Gebühren für Gespräche, Telegramme und Postsendungen zu entrichten, die auftragsgemäß vom Auftragsdienst geführt beziehungsweise aufgegeben werden.

(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren zu entrichten.

Sonstige Gebühren

§ 22. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

bei Änderung einer Fernsprechnummer über

```

Veranlassung des Fernsprechteilnehmers ............ 100,-

```

2.

bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers ...... 50,-

```

```

3.

für die Übertragung eines Hauptanschlusses ........ 240,-

```

```

4.

für jede auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

```

durchgeführte Sperre eines Hauptanschlusses ....... 60,-

```

5.

für jede Sperre eines Hauptanschlusses von Amts

```

wegen ............................................. 60,-

```

6.

für die Stundung von Fernmeldegebühren ............ 10,-

```

```

7.

für die Mahnung hinsichtlich Begleichung der

```

Fernmeldegebühren-Rechnung ........................ 10,-

```

8.

für die Ausfertigung eines Doppels der

```

Fernmeldegebühren-Rechnung oder des Doppels einer

Rechnungsbeilage .................................. 20,-

```

9.

für jede auf Verlangen durchgeführte

```

Zwischenabrechnung ................................ 30,-

```

10.

für die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen

```

auf Verlangen des Teilnehmers zur Feststellung und

Bekanntgabe der anrufenden Sprechstelle für jede

Stunde ............................................ 8,-

mindestens jedoch ................................. 80,-

```

11.

für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

```

notwendigen Fachkenntnisse für die Zulassung zur

Errichtung und Instandhaltung privater

Nebenstellenanlagen ............................... 550,-

```

12.

für die Überprüfung (Abnahme) neuerrichteter,

```

verlegter, erweiteter oder sonst geänderter

privater Nebenstellenanlagen oder für die

Überprüfung einzelner privater Nebenstellen für

jede amtsberechtigte private Nebenstelle .......... 30,-

```

13.

für die Überprüfung (Abnahme) einer neuerrichteten,

```

erneuerten oder geänderten Sprechfunkanlage eines

Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen

beweglichen Landfunkdienstes ...................... 460,-

```

14.

für das Verlangen nach Unterbleiben der Eintragung

```

der Fernsprechnummer in das Verzeichnis der

Fernsprechteilnehmer, bei jeder Ausgabe ........... 200,-.

(2) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.

(4) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 zu entrichten.

(5) Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.

(6) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.

(7) In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu bezahlen:

a)

bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb eines Ortsnetzes;

b)

bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von einem Ehegatten an den anderen während des Bestandes oder innerhalb eines Monats nach Endigung der Ehe;

c)

bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder oder umgekehrt, wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden hat;

d)

bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem die Teilnehmereinrichtungen gehören, spätestens gleichzeitig übergeben wird;

e)

bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen durch einen Erben.

(8) Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(9) Wenn die Kosten für die Abnahme die im Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(10) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.

ABSCHNITT III

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN

DES TELEGRAMMDIENSTES

Telegrammgebühren

§ 23. (1) Die Grundgebühr beträgt:

Schilling

```

1.

für jedes Telegramm (ausgenommen dringende

```

Telegramme)..................................... 12,50

```

2.

für jedes dringende Telegramm .................. 25,-

```

(2) Die Wortgebühr beträgt:

```

1.

bei einem gewöhnlichen Privattelegramm, einem

```

Staatstelegramm, einem Wettertelegramm, einem

Hochwassertelegramm, einem gewöhnlichen

Postanweisungstelegramm und bei einer

gebührenpflichtigen Dienstnotiz ................ 0,60

```

2.

bei einem dringenden Privattelegramm und einem

```

dringenden Postanweisungstelegramm ............. 1,20

Gebühren für Bildtelegramme

§ 24. Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für ein gewöhnliches Bildtelegramm

```

```

a)

bei einer Bildgröße bis 210 cm2 ................ 150,-

```

```

b)

bei einer Bildgröße über 210 cm2 bis 280 cm2 ... 200,-

```

```

c)

bei einer Bildgröße über 280 cm2 bis 330 cm2 ... 240,-

```

```

2.

für ein dringendes Bildtelegramm

```

```

a)

bei einer Bildgröße bis 210 cm2 ................ 300,-

```

```

b)

bei einer Bildgröße über 210 cm2 bis 280 cm2 ... 400,-

```

```

c)

bei einer Bildgröße über 280 cm2 bis 330 cm2 ... 480,-

```

Gebühren für besondere Dienste

§ 25. Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für ein Telegrammschmuckblatt einschließlich der

```

Ausfertigung ................................... 12,50

Sonstige Gebühren

§ 26. Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte

```

Kurzanschrift

```

a)

für ein Kalenderjahr ........................ 500,-

```

```

b)

für einen Monat oder Bruchteil eines Monats bei

```

Vereinbarung während des Kalenderjahres ..... 50,-

jedoch insgesamt nicht mehr als 500,- S im

Kalenderjahr

```

2.

für eine auf bestimmte Zeit vereinbarte

```

Kurzanschrift ............................... 175,-

```

3.

für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte

```

Zustellung von Telegrammen mit Kurzanschrift an

einer von der Adresse abweichenden

Ablieferungsstelle, jährlich ................ 500,-

```

4.

für die Annahme eines Telegramms, das von einer

```

Teilnehmersprechstelle oder einer

Teilnehmerfernschreibstelle aus aufgegeben

wird, für je 50 Gebührenwörter oder einen

Bruchteil dieser Wortanzahl ................. 2,50

Schilling

```

5.

für den Durchdruck eines von einer

```

Teilnehmersprechstelle aus aufgegebenen Telegramms

einschließlich Zusendung durch die Post ........... 5,-

```

6.

für die Ermittlung des Empfängers bei einem

```

Telegramm mit ungenügender Anschrift und bei

Kurzanschrift nach deren Erlöschen ................ 5,-

```

7.

für die Zurückziehung eines Telegramms vor Beginn

```

der Übermittlung .................................. 5,-

```

8.

für die Zurückziehung eines Bildtelegramms vor

```

Beginn der Übermittlung ........................... 35,-

```

9.

für die amtliche Abschrift eines Telegramms ....... 8,-

```

```

10.

für die Photokopie eines Telegramms

```

```

a)

für den ersten Abzug ........................ 10,-

```

```

b)

für jeden weiteren Abzug .................... 6,-

```

```

11.

für ein Doppel einer Aufgabebescheinigung ......... 6,-

```

ABSCHNITT IV

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

FERNSCHREIB-, DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES,

GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN

Fernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- undVerlegungsgebühren

§ 27. (1) Die Gebühr beträgt:

monatlich

Schilling

für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim

Fernschreibanschlußamt sowie für die Bereithaltung

und Instandhaltung der Anschlußleitung

(Fernschreib-Grundgebühr) ......................... 360,-

(2) Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.

(3) Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.

Grundgebühr für Datexanschlüsse und fürAnschlüsse des Direkt-Datennetzes;

Herstellungs- und Verlegungsgebühren

§ 27a. (1) Die Gebühr für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim Anschlußamt sowie für die Bereithaltung und Instandhaltung der Anschlußleitung samt zugehöriger Teilnehmer-Anschlußeinrichtung für einen Datexanschluß (Datex-Grundgebühr) beträgt:

monatlich

Schilling

für eine Übertragsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 750,-

(2) Die Grundgebühr für einen Anschluß an das Direkt-Datennetz je

Endstelle beträgt:

für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 120,-.

(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Anschlüsse des Datex- und Direkt-Datennetzes.

Fernschreibgebühren

§ 28. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für jede Fernschreibverbindung zwischen den an

```

dasselbe Fernschreibanschlußamt angeschlossenen

Fernschreibstellen für je 3 Minuten Dauer

(Ortsgebühr) ................................... 1,-

```

2.

für jede Fernschreibverbindung zwischen anderen

```

als den in Z 1 angeführten Fernschreibstellen

(Ferngebühr), und zwar

in der Zeit von

8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr

```

a)

zwischen Fernschreibstellen,

```

die an verschiedene

Fernschreibanschlußämter

desselben Bundeslandes

angeschlossen sind (I. Zone) das 6fache das 4fache

```

b)

zwischen Fernschreibstellen,

```

die an verschiedene

Fernschreibanschlußämter

benachbarter Bundesländer

angeschlossen sind (II. Zone) das 12fache das 8fache

```

c)

zwischen Fernschreibstellen,

```

die an verschiedenen

Fernschreibanschlußämter

nicht benachbarter Bundesländer

angeschlossen sind (III. Zone) das 15fache das 10fache

der Ortsgebühr.

(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.

(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.

(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.

Verkehrsgebühren für Datexverbindungen

§ 28a. (1) Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.

(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:

```

1.

für jede Verbindung zwischen den an dasselbe

```

Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen

(Ortsgebühr) ................................. das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1

```

2.

für jede Verbindung zwischen anderen als den

```

in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die

betreffenden Stellen

```

a)

an verschiedene Anschlußämter desselben

```

Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone) das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a

```

b)

an verschiedene Anschlußämter

```

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (II. Zone) ........................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b

```

c)

an verschiedene Anschlußämter nicht

```

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (III. Zone) .......................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.

(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

Gebühren für besondere Dienste (Sonderdienste)

§ 28b. (1) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt.

(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

je Minute .............................................. 3,-

mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-

(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste

betragen:

Schilling

```

1.

für eine Kurzwahleinrichtung

```

```

a)

bis zu 8 Kurzwahlnummern

```

für den ersten Monat ........................... 200,-

für jeden weiteren Monat ....................... 100,-

```

b)

bis zu 64 Kurzwahlnummern

```

für den ersten Monat ........................... 500,-

für jeden weiteren Monat ....................... 200,-

```

2.

für „Spezielle Hinweisgabe“

```

für den ersten Monat .............................. 400,-

für jeden weiteren Monat .......................... 200,-

```

3.

für „Direktruf“ , einmalig ....................... 200,-

```

```

4.

für die Schaltung einer „geschlossenen

```

Benützergruppe“ , je Teilnehmer monatlich ......... 200,-

(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der

Gebühren“ und „Rundschreib-Verbindung“ ist ein Zuschlag zur

Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

```

1.

für „Zuschreiben der Gebühren“ .................. 2,-

```

```

2.

für „Rundschreib-Verbindung“ .................... 7,-

```

Gebühren für Stromwege des Direkt-Datennetzes

und für Fernschreibsonderverbindungen

§ 29. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für Anschlüsse des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren nach § 35 zu entrichten.

Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernschreib- und Datexteilnehmer

§ 29a. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernschreib- und Datexteilnehmer sind, soweit in Benützungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Teilnehmern jeweils rechtzeitig bekanntzugeben.

Sonstige Gebühren

§ 30. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers ..... 50,-

```

```

2.

Für die Übertragung eines

```

Fernschreibhauptanschlusses ....................... 240,-

```

3.

Bei Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen

```

des Fernschreibteilnehmers ........................ 100,-

```

4.

für jede auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers

```

durchgeführte Sperre eines

Fernschreibhauptanschlusses ....................... 60,-

```

5.

für jede Sperre eines Fernschreibhauptanschlusses

```

von Amts wegen .................................... 60,-

```

6.

für jede Störungseingrenzung ...................... 170,-

```

(2) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert bleiben.

(3) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.

(4) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.

(5) Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.

ABSCHNITT V

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN

FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN

Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung

von Bildstellen

§ 31. (1) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

Schilling

(2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,

für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle

Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,

beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50

(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.

§ 32. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1991)

§ 33. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

ABSCHNITT VI

GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON STROMWEGEN

Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen fürPrivatfernmeldeanlagen und für sonstige Zwecke

§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu entrichtenden Gebühren

betragen für

monatlich

Schilling

(1) Fernsprechstromwege

```

1.

a) für Zweidraht-Stromwege

```

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km je km .. 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als 5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 160,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 80,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 40,--

```

b)

für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach

```

lit. a, höchstens jedoch die

Gebühr nach lit. a zuzüglich

bei vierdrähtiger Führung zu

einem Endpunkt ................ 2 100,--

bei vierdrähtiger Führung zu

beiden Endpunkten ............. 4 200,--

```

c)

für Stromwege mit besonderer

```

Übertragungsgüte .............. die Gebühr nach lit. a oder

lit. b zuzüglich

2 600,-

```

2.

bei kurzzeitiger Überlassung von

```

Stromwegen (für weniger als

30 aufeinanderfolgende Tage)

für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH

für jeden weiteren Tag der

Überlassung ...................... 3,33vH der Gebühr nach Z 1,

höchstens jedoch die Gebühr

nach Z 1

```

3.

für jeden in einer Amtsleitung (§ 9 Abs. 1)

```

unter Verwendung privater

Mehrfachübertragungsgeräte für Fernwirkzwecke

überlassenen Stromweg ............................. 10 vH der

Gebühr nach

Z 1 lit. a.

monatlich

Schilling

(2) Fernschreibstromwege

```

1.

a) bei Zweidraht-Stromwegen für

```

eine Schrittgeschwindigkeit bis

50 Baud

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 65,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 30,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 15,--

```

b)

bei Zweidraht-Stromwegen für

```

eine Schrittgeschwindigkeit bis

100 Baud

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 75,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 35,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 20,--

```

c)

bei Zweidraht-Stromwegen für

```

eine Schrittgeschwindigkeit bis

200 Baud sowie bei Stromwegen

des Direkt-Datennetzes für eine

Übertragungsgeschwindigkeit

von 300 bit/s

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 95,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 50,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 20,--

```

d)

für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach

```

lit. a, b oder c, höchstens

jedoch die Gebühr nach

lit. a, b oder c zuzüglich

bei vierdrähtiger Führung zu

einem Endpunkt ................ 2 100,--

bei vierdrähtiger Führung zu

beiden Endpunkten ............. 4 200,--

```

2.

bei kurzzeitiger Überlassung von

```

Fernschreibstromwegen (für weniger

als 30 aufeinanderfolgende Tage)

für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH

für jeden weiteren Tag der

Überlassung ...................... 3,33 vH der Gebühr nach Z 1,

höchstens jedoch die Gebühr

nach Z 1

(3) Breitbandstromwege

```

1.

bei Verwendung in beiden Verkehrsrichtungen nur durch den

```

Inhaber des Stromweges ausschließlich einer Mehrfachausnützung.

monatlich

Schilling

```

a)

bei einer Bandbreite bis 48 kHz bei einer

```

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 150,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 1 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10 bis 50 km 1 300,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 1 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 500,-

```

b)

bei einer Bandbreite bis 240 kHz bei einer

```

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km je 100 m 650,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 6 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 5 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 4 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 2 000,-

```

c)

bei einer Bandbreite bis 5 MHz bei einer

```

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 2 000,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 20 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 15 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 12 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 6 000,-

```

d)

bei einer Bandbreite bis 10 MHz bei einer

```

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 2 600,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 26 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 21 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 15 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 8 000,-

```

2.

bei Mehrfachausnützung

```

```

a)

von Stromwegen nach Z 1 lit. a oder b ..... das 1,25fache

```

der Gebühr

nach Z 1

lit. a oder b

```

b)

von Stromwegen nach Z 1 lit. c oder d ..... die einfache

```

Gebühr nach

lit. c oder d

```

3.

bei Verwendung des Stromweges auch durch

```

andere als dessen Inhaber .................... das 1,50fache

der Gebühr

nach Z 1

```

4.

bei Verwendung von Stromwegen nach Z 1 lit. c

```

oder d nur in einer Verkehrsrichtung ......... 60 vH

der Gebühr

nach Z 1

lit. c oder d

5.

Breitbandstromwege werden nur für die Zeit von mindestens einem Monat überlassen.

(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, zu berechnen

1.

für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung verlaufen, nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege,

2.

für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten Stromwegabschnitten zusammensetzen,

a)

wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung zwischen diesen Ortsnetzen,

b)

wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander entfernt sind oder wenn die Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen von den Endpunkten der Stromwege zu den Vermittlungsstellen zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen diesen Vermittlungsstellen.

Der Gebührenberechnung ist die in vollen Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zulegen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle Einheiten.

(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen für Stromwege, die durch Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert für die einzelnen Stromwegabschnitte des Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig auf Grund der Bildung von Leitungsknoten (Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen des Stromweginhabers, ergeben.

2.

Der Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen diesen und dem Endpunkt des herangeführten Stromweges zugrunde zu legen.

(6) Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen.“

(7) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.

(8) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1993)

Herstellungs-, Verlegungs- undAnschließungsgebühren für Stromwege

§ 35. Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.

Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

zur Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen

§ 36. (1) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

```

1.

für Stromwege, die auf unbestimmte oder

```

bestimmte Zeit, mindestens jedoch für 24 Stunden,

zur Tonübertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen überlassen werden und

```

a)

eine Bandbreite bis 10 000 Hz aufweisen, je km 100,-

```

```

b)

eine Bandbreite über 10 000 Hz aufweisen, je km 130,-

```

```

2.

für Stromwege zur Übermittlung von Meldungen,

```

die die Übertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen betreffen, je km ................ 75,-

```

3.

für Stromwege zur Bildübertragung von

```

Fernsehprogrammen

```

a)

für eine Übertragungsrichtung, je km ........... 800,-

```

zuzüglich je angeschlossener Endeinrichtung

(Modulator oder Demodulator) ................... 100,-

```

b)

für beide Übertragungsrichtungen ............... das Doppelte

```

der Gebühren

nach lit.a.

```

4.

bei Mehrfachausnützung eines Stromweges ........... das

```

1,25fache

der Gebühren

nach Z 1

bis Z 3

```

5.

bei Verwendung eines Stromweges auch durch andere

```

als dessen Inhaber ................................ das

1,50fache

der Gebühren

nach Z 1

bis Z 3

```

6.

für Stromwege, die für weniger als einen

```

Kalendermonat, aber für mindestens 24 Stunden

überlassen werden

für den 1. und den 2. Tag der Überlassung je ...... 10 vH

für den 3. bis 10. Tag der Überlassung pro Tag .... 5 vH

ab dem 11. Tag der Überlassung pro Tag ............ 4 vH

der monatlichen Gebühr.

(2) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Tonübertragung überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren sowie einer Vorbereitungsgebühr von 200,- S pro Übertragung zu entrichten.

(3) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Übertragung von Meldungen überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zu entrichten.

(4) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen überlassen werden, ist für eine Übertragungsrichtung für die Dauer von einer Minute eine Gebühr von 1,- S je Kilometer und von -,15 S je Endeinrichtung (Modulator oder Demodulator) zuzüglich einer Vorbereitungsgebühr von 300,- S pro Übertragung zu entrichten.

(5) Bei Zurückziehung des Verlangens nach Überlassung von Stromwegen nach Abs. 2 und Abs. 4 sind folgende Gebühren zu entrichten:

```

1.

bei Zurückziehung innerhalb von 2 Stunden vor dem

```

Beginn der Überlassung von

Schilling

```

a)

Stromwegen für Tonübertragungen ................ 200,-

```

```

b)

Stromwegen für Bildübertragungen ............... 300,-

```

```

2.

bei Zurückziehung innerhalb eines Zeitraumes von

```

24 Stunden bis 2 Stunden vor dem Beginn der

Überlassung von

```

a)

Stromwegen für Tonübertragungen ................ 100,-

```

```

b)

Stromwegen für Bildübertragungen ............... 150,-

```

pro Tag

Schilling

(6) Die Gebühr für Stromwege, die innerhalb eines

Ortsnetzes für weniger als einen Kalendermonat, aber

für mindestens 24 Stunden, zur Tonübertragung oder zur

Übertragung von Meldungen überlassen werden, beträgt ... 45,-

(7) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(8) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg entrichtet wurde, sind nur 20 vH der Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu entrichten.

(9) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Tonübertragung und zur Übertragung von Meldungen ist nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege zu berechnen.

(10) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen ist nach dem tatsächlichen Verlauf zu berechnen.

ABSCHNITT VII

Gebühren für Fernmeldeanlagen

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen

(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)

§ 37. (1) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

```

1.

je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

```

befindet, bei einer Entfernung zwischen den

Betriebsstellen

```

a)

bis 5 km ...................................... 15,-

```

```

b)

über 5 bis 25 km .............................. 55,-

```

```

c)

über 25 bis 50 km ............................. 80,-

```

```

d)

über 50 bis 100 km ............................ 160,-

```

```

e)

über 100 bis 200 km ........................... 220,-

```

```

f)

über 200 km ................................... 220,-

```

zuzüglich

55,-

für je weitere

100 km

```

2.

je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

```

einer Stromlieferungs-, Gas- oder

Wasserversorgungsunternehmung befindet,

```

a)

wenn mindestens eine Betriebsstelle täglich mehr

```

als 6 Stunden dienstbereit ist, bei einer

Entfernung zwischen den Betriebsstellen

bis 5 km ....................................... 10,-

über 5 bis 25 km ............................... 30,-

über 25 bis 50 km .............................. 40,-

über 50 bis 100 km ............................. 80,-

über 100 bis 200 km ............................ 110,-

über 200 km .................................... 110,-

zuzüglich

30,-

für je weitere

100 km

```

b)

wenn alle Betriebsstellen nicht täglich oder

```

wenn sie täglich höchstens 6 Stunden dienstbereit

sind, bei einer Entfernung zwischen den

Betriebsstellen

bis 5 km ....................................... 2,-

über 5 bis 25 km ............................... 7,-

über 25 bis 50 km .............................. 12,-

über 50 bis 100 km ............................. 20,-

über 100 bis 200 km ............................ 27,-

über 200 km .................................... 27,-

zuzüglich

7,-

für je weitere

100 km

```

3.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

```

einer leitungsgerichteten Fernmeldeanlage mit

Hochfrequenzbetrieb, wenn sich die Sende- und

Empfangsstellen auf demselben Grundstück befindet,

jährlich

Schilling

40,-

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen nicht zu entrichten, wenn diese in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 lit. a ist auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2.

(5) Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Notruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaflichen Zwecken von Bergbauern dienen, sowie Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes oder Postbezirkes sind gebührenfrei.

(6) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher, sondern auch die lediglich mit Druckknopf, Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung; Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.

Berechnung der Gebühren für die Bewilligung zu Errichtung

und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen bei Zusammenschaltung

leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen

§ 38. (1) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollen.

(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.

(3) Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen und drahtlosen Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung ein.

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtungund zum Betrieb von Funkanlagen.

§ 39. (1) Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach §§ 39a, 39b oder 39c bemessen werden:

```

1.

für jeden Funksender des festen oder beweglichen Dienstes je

```

Kanaleinheit (Abs. 2) jeder zugeteilten Frequenz bei einer

mittleren Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

monatlich Schilling

Duplex- und andere

Semiduplexverkehr Verkehrsarten

```

a)

bis 1 Watt ................ 40,- 20,-

```

```

b)

bis 6 Watt ................ 100,- 50,-

```

```

c)

bis 25 Watt ................ 140,- 70,-

```

```

d)

bis 150 Watt ................ 300,- 150,-

```

```

e)

bis 1 Kilowatt ............ - 300,-

```

```

f)

über 1 Kilowatt ............ - 600,-

```

höchstens jedoch

je Funksender

1 800,-

monatlich

Schilling

```

2.

für jeden Funkempfänger ........................ 20,-

```

```

3.

für jede Bordfunkstelle (Schiffs- oder

```

Luftfahrzeugfunkstelle),

```

a)

wenn sie mit nur einem Sender bis zu einer

```

Hochfrequenz-Ausgangsleistung von nicht mehr

als 6 Watt oder nur mit einem oder mehreren

Empfängern ausgestattet ist ................. 60,-

```

b)

wenn sie mit nur einem Sender, der eine

```

Hochfrequenz-Ausgangsleistung von mehr als

6 Watt aufweist, oder mit 2 oder mehr Sendern,

von denen keiner mehr als 6 Watt

Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist,

ausgestattet ist ............................ 90,-

```

c)

wenn sie mit 2 oder mehr Sendern ausgestattet

```

ist, von denen mindestens einer mehr als 6 Watt

Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist ...... 210,-

```

4.

für jede Radaranlage ........................... 340,-.

```

(2) Als Kanaleinheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt im

Frequenzbereich

```

a)

bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz,

```

```

b)

über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

```

bis zu ....................................... 25 kHz,

```

c)

über 960 MHz bis 2690 MHz ein Frequenzband von

```

bis zu ....................................... 250 kHz,

```

d)

über 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu .... 1 000 kHz.

```

(3) Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.

(5) Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die

bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (§ 4) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.

(6) Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3 berechneten Gebühren zu entrichten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines

regionalen oder lokalen Bündelfunksystems

§ 39a. (1) Als Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werden.

(2) Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)

monatlich

Schilling

```

a)

bis 12 Kanäle .............................. 10 000,-

```

```

b)

über 12 bis 24 Kanäle ...................... 8 000,-

```

```

c)

über 24 bis 48 Kanäle ...................... 6 500,-

```

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines

bundesweiten Mobilkommunikationssystems mit automatischer Kanalwahl

oder Kanalzuteilung

§ 39b. Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)

monatlich

Schilling

```

a)

bei einem analogen System .................. 1 000,-

```

```

b)

bei einem digitalen System ................. 8 000,-

```

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb vonSatellitenfunkanlagen

§ 39c. Die Gebühren betragen:

```

1.

für die Bewilligung für jeden Sender (einschließlich vorhandener

```

Reserve-Sender) bei einer maximalen

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

monatlich

Schilling

```

a)

bis 1 Watt .......................... 200,-

```

```

b)

bis 6 Watt .......................... 500,-

```

```

c)

bis 30 Watt .......................... 700,-

```

```

d)

bis 150 Watt .......................... 1 500,-

```

```

e)

bis 1 000 Watt .......................... 4 500,-

```

```

f)

über 1 000 Watt ......................... 9 000,-

```

```

2.

für die internationale Koordinierung einer

```

Satellitenfunkanlage einmalig .............. 15 000,-.

Sonstige Gebühren

§ 40. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum

```

Betrieb von Funkanlagen zur Vorführung durch

einschlägige Fachunternehmungen sowie von

Versuchsfunkstellen je zugewiesener Kanaleinheit,

jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der

Funkanlagen,

monatlich ........................................ 175,-

```

2.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

3.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum

```

Betrieb von Hochfrequenz-Maßgeneratoren, die eine

Abstrahlung in den freien Raum erzeugen und nicht

zur Betriebsführung einer bewilligten Funkanlage

erforderlich sind, je Generator,

monatlich ......................................... 55,-

```

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

5.

für die Bewilligung zum Vertrieb von

```

Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,

sonst je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 175,-

```

6.

für die Bewilligung zur Einfuhr von

```

Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,

sonst je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 80,-

```

7.

für die Bewilligung zum Besitz (zur Verwahrung)

```

von Funkeinrichtungen, mit Ausnahme des Besitzes

(der Verwahrung) von Rundfunk und

Fernsehempfangsanlagen, je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 80,-

```

8.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

9.

für die Mahnung des Bewilligungsinhabers wegen

```

nicht rechtzeitiger Entrichtung der

Bewilligungsgebühr ................................ 10,-

```

10.

für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-

```

```

11.

für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses

```

```

1.

oder 2. Klasse für den Flug- oder

```

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-

```

12.

für die zur Ausstellung eines

```

Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst

oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche

Prüfung ........................................... 300,-

```

13.

für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

```

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-

```

14.

für die zur Ausstellung eines

```

Funker-Sonderzeugnisses für den

Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst

erforderliche Prüfung ............................. 160,-

```

15.

für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-

```

```

16.

für die Anerkennung eines ausländischen

```

Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines

Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen

Funker-Zeugnisses ................................. 80,-

(2) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Versuchsfunkstellen (Abs. 1 Z 1), die für Zwecke des Unterrichtes oder der Forschung durch Lehranstalten betrieben werden, sind keine Gebühren zu entrichten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

(4) Für die Prüfung von Funkeinrichtungen sind Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten In sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.

(5) Die Dienststellen des Bundes und die öffentlichen Eisenbahnen haben für die Bewilligung zur Einfuhr oder zum Besitz (Verwahrung) von Funkeinrichtungen keine Gebühr zu entrichten.

Sonstige Gebühren

§ 40. (1) Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

2.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

3.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

5.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

6.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

7.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

8.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

```

```

9.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

```

```

10.

für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-

```

```

11.

für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses

```

```

1.

oder 2. Klasse für den Flug- oder

```

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-

```

12.

für die zur Ausstellung eines

```

Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst

oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche

Prüfung ........................................... 300,-

```

13.

für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

```

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-

```

14.

für die zur Ausstellung eines

```

Funker-Sonderzeugnisses für den

Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst

erforderliche Prüfung ............................. 160,-

```

15.

für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-

```

```

16.

für die Anerkennung eines ausländischen

```

Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines

Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen

Funker-Zeugnisses ................................. 80,-

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

ABSCHNITT VIIa

GEBÜHREN FÜR SONSTIGE AMTSHANDLUNGEN NACH DEM FERNMELDEGESETZ 1993

§ 40a. Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,-.

§ 40b. Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

Schilling

1.

für die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit 2 000,-

2.

für die Zulassung einer Type eines Endgerätes 2 000,-

3.

für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes 200,-

§ 40c. Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt

Schilling

1.

für eine bundesweit geltende Konzession 70 000,-

2.

für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum 50 000,

3.

für eine sonstige Konzession 30 000,

§ 40d. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Fernmeldegesetz 1993, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt ....................................................................................... 300,-.

ABSCHNITT VIII

GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN

§ 41. Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

```

einer Amateurfunkstelle

```

a)

bei einer Sendeleistung bis 25 Watt (Klasse A),

```

monatlich ................................... 12,-

```

b)

bei einer Sendeleistung bis 50 Watt (Klasse B),

```

monatlich ................................... 25,-

```

c)

bei einer Sendeleistung bis 100 Watt

```

(Klasse C), monatlich ....................... 40,-

```

d)

bei einer Sendeleistung bis 250 Watt

```

(Klasse D), monatlich ....................... 75,-

```

2.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

```

einer Amateurfunkstelle eines Amateurvereins in

seinen Vereinsräumen, unabhängig von der

Sendeleistung, monatlich ....................... 75,-

```

3.

für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

```

einer zusammengehörigen Sende- und Empfangsanlage

eines Amateurvereins in seinen Vereinsräumen zu

Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der

Sender nicht mit einer strahlenden Antenne

arbeitet oder Vorkehrungen getroffen sind, daß

jede Fernwirkung praktisch ausgeschlossen ist,

monatlich ...................................... 12,-

```

4.

für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

```

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen 75,-

§ 42. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

§ 43. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

ABSCHNITT X

RUNDFUNK UND FERNSEHGEBÜHREN

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Rundfunk- undFernsehempfangsanlagen

§ 44. Die Gebühren betragen:

Schilling

```

1.

für die unbefristete Rundfunkbewilligung,

```

zweimonatlich .................................. 10,-

```

2.

für die befristete Rundfunkbewilligung, je Monat 5,-

```

```

3.

für die unbefristete Fernsehbewilligung,

```

zweimonatlich .................................. 32,-

```

4.

für die befristete Fernsehbewilligung, je Monat 16,-

```

§ 45. (1) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3 sind jeweils am 1. der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November für den betreffenden und den darauffolgenden Monat fällig. Für unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht, wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am 1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind bei der Einbringung des Antrages für die gesamte Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.

§ 46. (1) Die Gebühren betragen

Schilling

```

a)

für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde

```

(Zweitausfertigungsgebühr) ........................ 10,-

```

b)

für die Mahnung wegen nicht rechtzeitiger

```

Entrichtung vorgeschriebener Gebühren

(Mahngebühr) ...................................... 10,-

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1.

Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,

2.

Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1.

Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr

a)

Blindenheime, Blindenvereine,

b)

Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2.

Von der Fernsehgebühr

a)

Taube und praktisch taube Personen,

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.

Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich der Gesprächsgebühr nach Abs. 1)

a)

Taube und praktisch taube Personen,

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsprechanschluß als „Schreibtelefon“ eingerichtet ist.

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1.

Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1.

Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Blindenheime, Blindenvereine,

b)

Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2.

Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a)

Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b)

Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung, Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung sowie taube und praktisch taube Personen keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.

den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2.

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.

den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2.

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1.

Der Antragsteller darf nicht bereits von der Entrichtung der Gebühr für einen weiteren Fernsprechanschluß oder für eine weitere Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit sein,

2.

der Antragsteller muß bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet haben,

3.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4.

der Antragsteller muß seinen Hauptwohnsitz im Inland haben,

5.

der Fernsprechanschluß darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden und

6.

das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in Wohnräumen befinden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten als Wohnräume.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1.

Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)

3.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4.

eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.

in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.

im Falle der Taubheit oder praktischen Taubheit durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.

in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.

im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei einer Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist jener Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.

(4) Die Entziehung einer Gebührenbefreiung kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Die Entziehung hat schriftlich durch jene Dienststelle zu erfolgen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

§ 52. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

ABSCHNITT XII

Übergangsbestimmungen

§ 54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 55. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 56. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 57. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 58. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 59. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 60. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 61. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 62. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 63. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 64. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 65. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 66. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 67. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 68. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

§ 69. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 562/1980)

Artikel II

Übergangsrecht

(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1989, zu Abschnitt XI (§§ 47 – 53), BGBl. Nr. 170/1970)

Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.