Bundesgesetz vom 23. Feber 1979 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 181/1988.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 181/1988.)
(5) Der gemäß Abs. 6 Ermächtigte hat den Lenkern, die erfolgreich an der Ausbildung teilgenommen haben, eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung ist fünf Jahre lang gültig. Die Bescheinigung ist jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn der Lenker erfolgreich an einem Fortbildungslehrgang zur Ausbildung im Sinne des Abs. 1 teilgenommen hat. Auf diese Bescheinigung ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag vom Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche geeignete Personal und die erforderlichen geeigneten Einrichtungen verfügt und sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, diese das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu bestellen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(7) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit oder des Arbeitnehmerschutzes, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang, die Art und die Dauer der Ausbildung, über die Form, den Inhalt und die Voraussetzungen zur Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Abs. 5, über die Ausstellung von Duplikaten solcher Bescheinigungen, über die Gegenstände und den Umfang von Fortbildungslehrgängen, über die Voraussetzungen, Einschränkungen und Auflagen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 6 zu erteilen ist, und über die behördliche Kontrolle des Ausbildungsbetriebes festgesetzt werden.
VII. ABSCHNITT
Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 41. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 42 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
in erster Instanz
die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,
in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat
die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, des ADR und der im Sinne des § 1 Abs. 3 getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr und nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr zu überwachen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fallen einzuschreiten.
(3) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 35 Abs. 3, die nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches eines Landeshauptmannes gelten sollen, obliegt dem Landeshauptmann. Die Kundmachung von Verordnungen nach § 35 Abs. 3 kann auch durch entsprechende in der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgesehene Vorschriftszeichen erfolgen.
(4) Zuständige Behörde für die auf Grund des ADR vorzunehmenden Amtshandlungen ist, insoweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, der Landeshauptmann. Für Amtshandlungen betreffend Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch dann zuständig, wenn diese nicht unter § 5 fallen.
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer
als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 1 befördert,
als Absender ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 2 zur Beförderung übergibt,
als Versender ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 3 befördern läßt oder
Lenker besonders ausbildet (§ 40), ohne vom Landeshauptmann dazu ermächtigt zu sein.
(2) Wer
als Zulassungsbesitzer Änderungen gemäß § 13 Abs. 1 und § 20 nicht anzeigt,
als Lenker entgegen § 26 Abs. 2 Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers der Behörde und deren Organen nicht zugänglich macht,
als Lenker entgegen § 26 Abs. 2 der Behörde nicht die notwendigen Mengen oder Teile des beförderten gefährlichen Stoffes zur Verfügung stellt,
eine Beförderungseinheit entgegen § 27 Abs. 2 erster Satz in Betrieb nimmt oder lenkt,
entgegen § 27 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt,
einer gemäß § 27 Abs. 4 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt,
die gemäß § 28 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt,
als Lenker entgegen § 30 Abs. 2 die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen nicht der Behörde vorlegt,
als Lenker entgegen § 30 Abs. 4 den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung nicht mitführt,
entgegen § 31 ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger in das Bundesgebiet einbringt,
entgegen § 32 Abs. 1 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt,
als Lenker entgegen § 32 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf Fahrten in Betrieb sind,
als Lenker entgegen § 32 Abs. 3 bei der Beförderung die im § 22 Abs. 1 Z. 7 angeführten Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände nicht dem ADR entsprechend mitführt oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf Verlangen zur Überprüfung aushändigt,
als Lenker entgegen § 32 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß sich auf der Beförderungseinheit nur Personen befinden, deren Teilnahme an der Beförderung erforderlich ist,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32 Abs. 5 erster Satz nicht dafür sorgt, daß die Beförderungseinheit nach den Vorschriften des ADR überwacht wird,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32 Abs. 5 zweiter Satz nicht unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt,
als Lenker entgegen § 32 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, daß er leicht erreichbar ist,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32 Abs. 7 den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen nicht Einsicht in die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen gibt,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32 Abs. 8 Alkohol zu sich nimmt,
als Halter entgegen § 33 Abs. 1 nicht für die Einhaltung der im § 10 enthaltenen Bestimmungen sorgt,
als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser vor Antritt der Fahrt betriebsbereit sind,
als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die Schaublätter vom Lenker den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung ausgehändigt werden können,
als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebenen Eintragungen in die Schaublätter vorgenommen werden,
als Halter entgegen § 33 Abs. 2 die Schaublätter nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht zur Einsichtnahme vorlegt,
als Halter entgegen § 33 Abs. 3 das Lenken einer Beförderungseinheit Personen überläßt, die nicht die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen,
als Halter entgegen § 33 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Lenker von einem Beifahrer begleitet wird, der den Lenker während der Fahrt ablösen kann,
als Halter entgegen § 33 Abs. 5 Beschädigungen nicht angezeigt hat,
den Bestimmungen der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften oder eines auf Grund des ADR im Sinne des § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Staatsvertrages über den Verkehr mit Fahrzeugen und deren Betrieb zuwiderhandelt,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 36 bei Zwischenfällen nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen trifft oder die Verständigungen nicht durchführt,
entgegen § 39 Abs. 1 an den Versandstücken und den Beförderungseinheiten andere als die dort angeführten Tafeln und Zettel anbringt,
in sonstiger Weise dem ADR oder einem auf Grund des ADR im Sinne des § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Staatsvertrag zuwiderhandelt,
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung oder des ADR erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 43. (1) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 42 Abs. 1 ein Betrag bis 100 000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 42 Abs. 2 ein Betrag bis 30 000 S festgesetzt werden.
(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG 1950 auch über die aus einer Übertretung gemäß § 42 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen den Beschuldigten zu entscheiden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 44. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
Im § 63 StVO 1960 im ersten Satz die Worte: "gefährlicher, ekelerregender und" sowie der 3. Satz,
im Kraftfahrgesetz 1967 im § 20 Abs. 5 lit. f die Worte "(§ 92)" und der § 92 und
Art. IIIa Abs. 1, 4 und 5 der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977.
(2) Soweit eine Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, nicht anzuwenden. Die Bestimmung: "Zu § 35 II B Abs. 2 bis 5 der Verordnung BGBl. Nr. 204/1935 (Schieß- und Sprengmittel-Monopolverordnung) in der derzeit geltenden Fassung" bleibt unberührt.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, insoweit es die internationale Beförderung betrifft, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, insoweit es die nationale Beförderung betrifft, ein Jahr nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten:
Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes § 40 Abs. 4 bis 7 über die besondere Ausbildung der Lenker und die Ermächtigung zur Durchführung dieser Ausbildung,
ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung § 4 Abs. 1 Z. 5 und § 10 Abs. 1 Z. 9 über die Kennzeichnung der Verpackungen und der Fahrzeuge, § 22 Abs. 1 Z. 3 und 5 über die Zulässigkeit der Beförderung und § 42 Abs. 1 Z. 1 hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z. 3 und 5,
sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung § 16 über die Haftpflichtversicherung, insoweit sie die internationale Beförderung betrifft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeitpunkten in Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens gültig Genehmigungen und Bescheinigungen, die auf Grund des § 92 KFG 1967 erteilt oder ausgestellt wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt oder ausgestellt.
(5) Die sich auf Grund des § 92 Abs. 6 Z. 5 KFG 1967 und des Art. IIIa der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugelassene Fahrzeuge ergebenden Fristen für die Überprüfung gemäß § 15 Abs. 1 und für die Prüfung gemäß § 15 Abs. 4 bleiben unberührt.
Vollziehung
§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung des § 16, soweit damit nicht gemäß Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen betraut ist, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich des § 62 Abs. 2 KFG 1967 und des § 31 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich des § 62 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 und des § 31 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu pflegen.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 31 Z 5, BGBl. Nr. 296/1987.)
(4) Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 7 dritter und vierter Satz ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(5) Verordnungen auf Grund des § 2 Abs. 2, 3 und 4, § 8, § 12 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 23, § 24 Abs. 11, § 34, § 35 Abs. 2, 3 und 4, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 und 7 sind, wenn sich die Verordnung unter Berücksichtigung der Stoffaufzählung für die einzelnen im ADR festgesetzten Klassen von gefährlichen Gütern bezieht, auf
explosive Stoffe und Gegenstände (Klasse 1a), mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände (Klasse 1b) und Zündwaren, Feuerwerkskörper oder ähnliche Güter (Klasse 1c) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
selbstentzündliche Stoffe (Klasse 4.2), Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln (Klasse 4.3), entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe (Klasse 5.1), organische Peroxide (Klasse 5.2), giftige Stoffe (Klasse 6.1), ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2), radioaktive Stoffe (Klasse 7) und ätzende Stoffe (Klasse 8) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst,
verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (Klasse 2) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
entzündbare flüssige Stoffe (Klasse 3), entzündbare feste Stoffe (Klasse 4.1) und radioaktive Stoffe (Klasse 7), soweit es sich bei diesen gefährlichen Gütern um Energieträger handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
(6) Verordnungen auf Grund der §§ 2 Abs. 3 und 34 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, Verordnungen auf Grund des § 35 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.
Artikel II
(Anm.: Zu § 40, BGBl. Nr. 209/1979)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Die Befristung der Bescheinigungen über die besondere Ausbildung der Lenker auf fünf Jahre gemäß Art. I Z 10 (§ 40 Abs. 5 GGSt) dieses Bundesgesetzes gilt auch für Zeugnisse über die besondere Ausbildung der Lenker, welche gemäß § 40 Abs. 5 GGSt vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Abs. 1) ausgestellt wurden.
Artikel III
(Anm.: Zu den §§ 35, 40 und 46,
BGBl. Nr. 209/1979)
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) Verordnungen nach § 35 Abs. 2 und 4 sowie nach § 40 Abs. 2 und 7 GGSt (Art. I Z 5, 6, 8 und 10 dieses Bundesgesetzes) sind im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministern gemäß § 46 Abs. 5 und 6 GGSt (Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes) zu erlassen.
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