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Verordnung des Bundeskanzlers vom 9. September 1980 über die Kundmachung der Regelung Nr. 38 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Geltender Text a fecha 1980-09-19

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:

Die Kundmachung der Regelung Nr. 38 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)


*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 38 am 22. Juli 1980 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 20. September 1980 für Österreich in Kraft.