Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über dieSeeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-04-15
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2004-07-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 245
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§ 189. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.

(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.

Abkürzung

SeeSchFVO

Gegenstand der ärztlichen Untersuchung

§ 190. Die ärztliche Untersuchung hat nach dem Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des Alters der untersuchten Person und der Natur der zu leistenden Arbeit festzustellen, ob

1.

die untersuchte Person nicht an einer Krankheit oder einem Gebrechen leidet, die sich durch die Arbeit auf See verschlimmern oder sie hiefür ungeeignet machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnten;

2.

das Gehör und Sehvermögen der untersuchten Person voll befriedigen und ihr Farbenunterscheidungsvermögen für die zu leistenden Dienste ausreicht.

Abkürzung

SeeSchFVO

Nachuntersuchung

§ 191. (1) Eine neuerliche ärztliche Untersuchung hat stattzufinden, wenn ein Besatzungsmitglied eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlaß gibt, daß sein Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat; mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(2) Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Abs. 1 längstens nach einem Jahr stattzufinden.

Abkürzung

SeeSchFVO

Inhalt des ärztlichen Zeugnisses

§ 192. Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und vorgesehene Verwendung der untersuchten Person;

2.

Angaben der untersuchten Person über Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische Anfälle und durchgeführte Impfungen;

diese Angaben sind von der untersuchten Person durch Unterschrift zu bestätigen;

3.

die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß § 190;

4.

Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;

5.

Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes;

6.

die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.

Abkürzung

SeeSchFVO

Gültigkeitsdauer

§ 193. Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, für Minderjährige höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis zu deren Ende in Kraft.

Abkürzung

SeeSchFVO

TEIL M

Seedienstbücher

Anwendungsbereich

§ 194. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.

(2) Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.

(3) Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.

Abkürzung

SeeSchFVO

Ausstellung

§ 195. (1) Das Seedienstbuch wird vom Bundesminister für Verkehr nach dem Muster der Anlage 28 ausgestellt.

(2) Der Antrag auf Ausstellung ist unter Vorlage eines Heuervertrages, eines amtlichen Identitätsausweises, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, einer Meldebestätigung sowie allfälliger Befähigungsausweise schriftlich beim Bundesminister für Verkehr zu stellen.

(3) Das Seedienstbuch hat folgende Angaben zu enthalten: Geschäftszahl der Ausstellung, Nummer des Seedienstbuches, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Personsbeschreibung, Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, allfällige Befähigungsausweise sowie Ort und Datum der Ausstellung.

Abkürzung

SeeSchFVO

Eintragungen

§ 196. (1) Der Kapitän eines Schiffes hat im Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen und durch Unterschrift und Bordstempel zu bestätigen:

1.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Art der Verwendung an Bord, Name, Größe und Registerhafen des Schiffes, Name des Kapitäns und der Reederei, Ort und Datum des Dienstan- bzw. des Dienstaustrittes sowie Fahrtgebiet des Schiffes oder die wichtigsten Häfen;

2.

neu erworbene Befähigungsausweise;

3.

Änderungen des Hauptwohnsitzes.

(2) Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Abs. 1 zu ersuchen.

(3) Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.

(4) Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Verzeichnis der Seedienstbücher

§ 197. (1) Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.

Abkürzung

SeeSchFVO

Erneuerung von Seedienstbüchern

§ 198. (1) Sind sämtliche Blätter des Seedienstbuches ausgefüllt, oder ist dieses aus einem anderen Grunde unbrauchbar oder das darin enthaltene Lichtbild unkenntlich geworden, so kann sein Inhaber das Seedienstbuch dem Bundesminister für Verkehr zwecks Ausstellung eines neuen Seedienstbuches oder Beglaubigung des neuen Lichtbildes vorlegen. Ist ein Seedienstbuch in Verlust geraten, so hat der Seemann um Ausstellung eines neuen Seedienstbuches anzusuchen. In diesem Ansuchen ist der Verlust des bisherigen Seedienstbuches glaubhaft zu machen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 neu ausgestelltes Seedienstbuch erhält die Seedienstbuchnummer der Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen“ anzuführen.

TEIL N

Befähigungsausweise

Anwendungsbereich

§ 199. Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Führung von Jachten.

Abkürzung

SeeSchFVO

TEIL N

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

Anwendungsbereich

§ 199. Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Allgemeines

§ 200. Zur selbständigen Führung von Jachten können Befähigungsausweise nach Maßgabe des § 201 erworben werden.

Abkürzung

SeeSchFVO

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats

§ 200. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats müssen dem Muster der Anlage 30 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, entsprechen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats

§ 200. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats müssen dem Muster der Anlage 30 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

Umfang der Befähigungsausweise

§ 201. Befähigungsausweise für Jachten:

1.

Befähigungsausweise für Motorjachten:

a)

Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 2,

b)

Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 3,

c)

Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 4;

2.

Befähigungsausweise für Segeljachten:

a)

Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 2,

b)

Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 3,

c)

Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4.

Umfang der Befähigungsausweise

§ 201. Befähigungsausweise für Jachten:

1.

Befähigungsausweise für Motorjachten:

a)

Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,

b)

Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 2,

c)

Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 3,

d)

Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 4;

2.

Befähigungsausweise für Segeljachten:

a)

Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,

b)

Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 2,

c)

Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 3,

d)

Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4.

Abkürzung

SeeSchFVO

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 201. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

1.

für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;

2.

für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;

3.

für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;

4.

für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Zulassung zur Prüfung

§ 202. (1) Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat;

2.

körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist;

3.

die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.

(2) Bewerber, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Zulassung gemäß Abs. 1 der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die körperliche und geistige Eignung des Bewerbers, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.

(5) Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beschränkung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.

(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Küstenfahrt für Motorjachten durch 300 Seemeilen, des Befähigungsausweises für Küstennahe Fahrt für Motorjachten durch 500 Seemeilen, des Befähigungsausweises für Weltweite Fahrt für Motorjachten durch 3 000 Seemeilen, des Befähigungsausweises für Küstenfahrt für Segeljachten durch 800 Seemeilen, des Befähigungsausweises für Küstennahe Fahrt für Segeljachten durch 1 500 Seemeilen und des Befähigungsausweises für Weltweite Fahrt für Segeljachten durch 5 000 Seemeilen, insbesondere durch Verwendung als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Größe der Jacht und deren unterschiedlichen Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.

Zulassung zur Prüfung

§ 202. (1) Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat;

2.

körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist;

3.

die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.

(2) Bewerber, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Zulassung gemäß Abs. 1 der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die körperliche und geistige Eignung des Bewerbers, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.

(5) Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beschränkung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.

(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.

Zulassung zur Prüfung

§ 202. (1) Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer

1.

das 18. Lebensjahr, für einen Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet hat;

2.

körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist;

3.

die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.

(2) Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Zulassung gemäß Abs. 1 der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die körperliche und geistige Eignung des Bewerbers, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.

(5) Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beschränkung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.

(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) durch 50 Seemeilen, für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 202. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

1.

das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

2.

geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

3.

die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für

1.

Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) durch 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer,

2.

für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als Wachführer,

3.

für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer,

4.

für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer,

Abkürzung

SeeSchFVO

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 202. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

1.

das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;

2.

geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;

3.

die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen

1.

für die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;

2.

für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;

3.

für die Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36 Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;

4.

für die Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;

5.

für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;

6.

für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;

7.

für die Küstennahe Fahrt für Segeljachten durch 1 500 Seemeilen und 48 Bordtage, davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer;

8.

für die Weltweite Fahrt für Segeljachten durch 5 000 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 2 000 Seemeilen als Schiffsführer.

(6) Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.

(7) Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.

(8) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:

1.

von Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Motorjachten Fahrtbereich 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf Motorjachten;

2.

von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Segeljachten Fahrtbereich 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.

Abkürzung

SeeSchFVO

Ansuchen

§ 203. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.

(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:

1.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit;

2.

Geburts- oder Taufschein;

3.

ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der Größe von ca. 3 x 4 cm;

4.

ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;

5.

allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer;

6.

bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;

7.

ein Nachweis über die Ausbildung in Erster-Hilfe-Leistung;

8.

eine Bestätigung über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung;

Abkürzung

SeeSchFVO

Ansuchen

§ 203. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.

(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:

1.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit;

2.

Geburts- oder Taufschein;

3.

ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der Größe von ca. 3 x 4 cm;

4.

ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;

5.

allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer;

6.

bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;

7.

als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (§ 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen;

8.

eine Bestätigung über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung;

Abkürzung

SeeSchFVO

Ansuchen

§ 203. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.

(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:

1.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit;

2.

Geburts- oder Taufschein;

3.

ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der Größe von ca. 3 x 4 cm;

4.

ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;

5.

allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer;

6.

bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;

7.

als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (§ 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen;

8.

eine Bestätigung über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung;

Prüfungsordnung

§ 203. (1) Die Prüfungsordnung muss eine theoretische und eine praktische Prüfung vorsehen, in denen Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten folgendes nachweisen:

1.

Ausreichende Kenntnisse der für die Führung von Jachten auf See maßgeblichen Verkehrsvorschriften und die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für sichere Schifffahrt auf See und

2.

die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse in der Praxis.

(2) Die Prüfung muss mindestens folgende Fachgebiete umfassen:

1.

ausreichende Kenntnis der geltenden Vorschriften und der nautischen Veröffentlichungen, insbesondere die Kollisionsverhütungsregeln einschließlich der Vorschriften für die Fahrwasserbezeichnung;

2.

allgemeine Kenntnisse über Jachttypen, Jachtbau, Verwendung und Mitführen von Sicherheitsausrüstung, Betrieb und Wartung von Segeln bzw. Antriebsmaschinen;

3.

Schiffsführung und Kenntnisse über den Einfluss von Wind, Strom und begrenztem Flottwasser;

4.

Verhalten beim Begegnen und Überholen anderer Fahrzeuge;

5.

Ankern und Festmachen unter allen Umgebungsbedingungen;

6.

Manövrieren in Schleusen und Häfen;

7.

allgemeine Kenntnisse der Wetterkunde;

8.

allgemeine Navigationskenntnisse, insbesondere Bestimmung eines Standorts und Festlegen eines sicheren Kurses;

9.

Verhalten unter besonderen Umständen, insbesondere

a)

Grundlagen der Unfallverhütung einschließlich Mann-über-Bord-Manöver,

b)

Maßnahmen im Fall von Zusammenstößen, Maschinenversagen oder Grundberührung, einschließlich Leckabdichtung und Hilfeleistung in Notfällen,

c)

Verwendung von Rettungsmitteln und Rettungsausrüstung,

d)

Brandverhütung und -bekämpfung und

e)

Vermeidung von Gewässerverschmutzung;

10.

Besonderheiten der Leistung Erster Hilfe unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs;

11.

Umweltschutz auf See.

(3) Die Prüfungsordnung muss einen die Fachgebiete gemäß Abs. 2 umfassenden Lernzielkatalog enthalten, anhand dessen die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen sind.

(4) Die theoretische Prüfung muss eine Kartenarbeit mit einer dem Fahrtbereich angemessenen Navigationsaufgabe, für die Fahrtbereiche 2 bis 4 jedenfalls einschließlich Stromeinfluss, enthalten.

(5) Die praktische Prüfung ist in Form einer Prüfungsfahrt abzuhalten, deren Dauer und Fahrtstrecke entsprechend dem jeweiligen Fahrtbereich die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des Bewerbers hinsichtlich Schiffsführung, allgemeiner Seemannschaft, Navigation, Hafenmanöver und Verhalten in Notfällen (insbesondere Mann-über-Bord-Manöver) bei Tag und bei Nacht erlauben.

(6) Die praktische Prüfung ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche nach Art (Segel- oder Motorjacht), Größe und Ausrüstung für den entsprechenden Fahrtbereich und für die Beurteilung der Kenntnisse entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang des Internationalen Zertifikats geeignet ist.

(7) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.

(8) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass bereits erfolgreich abgelegte Prüfungsteile bei Ablegung einer Prüfung für einen erweiterten Berechtigungsumfang nicht wiederholt werden müssen.

(9) Die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4 ersetzt unabhängig von der Art der Jacht die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 1.

Abkürzung

SeeSchFVO

Prüfung

§ 204. (1) Nach der Überprüfung des Ansuchens ist dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

(2) Die Prüfung wird von Prüfungskommissären als Sachverständige abgenommen; sie besteht aus einer theoretischen und praktischen Prüfung.

(3) Die theoretische Prüfung wird schriftlich abgehalten und erstreckt sich auf die genaue Kenntnis der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften, Grundzüge der Wetterkunde, die Kenntnis der terrestrischen und astronomischen Navigationsmethoden, die Kenntnis der zur Bedienung und Führung einer Jacht notwendigen Manöver, das Verhalten bei Schiffsunfällen aller Art, Kenntnisse über Motorenbedienung und -behandlung, seemännische Arbeiten, allgemeine Kenntnis der Bauart der Schiffe sowie der Einrichtungen der Jacht und ihrer Betätigung.

(4) Die praktische Prüfung umfaßt die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung. Sie ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche für den entsprechenden Fahrtbereich des zu erlangenden Befähigungsausweises geeignet ist.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen.

(6) Das Ergebnis der schriftlichen und praktischen Prüfung, über die von den Prüfungskommissären je eine Niederschrift aufzunehmen ist, wird in das Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zusammengefaßt; sie ist vom Prüfungskommissär dem Bundesministerium für Verkehr zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Verkehr hat die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 zu überwachen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Prüfung

§ 204. (1) Nach der Überprüfung des Ansuchens ist dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

(2) Die Prüfung wird von Prüfungskommissären als Sachverständige abgenommen; sie besteht aus einer theoretischen und praktischen Prüfung.

(3) Die theoretische Prüfung wird schriftlich abgehalten und erstreckt sich auf die genaue Kenntnis der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften, Grundzüge der Wetterkunde, die Kenntnis der terrestrischen und astronomischen Navigationsmethoden, die Kenntnis der zur Bedienung und Führung einer Jacht notwendigen Manöver, das Verhalten bei Schiffsunfällen aller Art, Kenntnisse über Motorenbedienung und -behandlung, seemännische Arbeiten, allgemeine Kenntnis der Bauart der Schiffe sowie der Einrichtungen der Jacht und ihrer Betätigung.

(4) Die praktische Prüfung umfaßt die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung. Sie ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche für den entsprechenden Fahrtbereich des zu erlangenden Befähigungsausweises geeignet ist.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.

(6) Das Ergebnis der schriftlichen und praktischen Prüfung, über die von den Prüfungskommissären je eine Niederschrift aufzunehmen ist, wird in das Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zusammengefaßt; sie ist vom Prüfungskommissär dem Bundesministerium für Verkehr zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Verkehr hat die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 zu überwachen.

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

§ 204. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer muss den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 entsprechen.

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:

1.

seit mindestens drei Jahren Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;

2.

seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5000 Seemeilen, davon mindestens 2000 als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer;

3.

mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;

4.

für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;

5.

einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).

Abkürzung

SeeSchFVO

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

§ 204. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 zu entsprechen.

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:

1.

seit mindestens drei Jahren der Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;

2.

folgende seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:

a)

für den Fahrtbereich 1 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

b)

für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 3 500 Seemeilen, davon mindestens 2 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

c)

für den Fahrtbereich 3 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 7 000 Seemeilen, davon mindestens 4 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

d)

für den Fahrtbereich 4 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

e)

für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

f)

für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon mindestens 3 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

g)

für den Fahrtbereich 3 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

h)

für den Fahrtbereich 4 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 15 000 Seemeilen, davon mindestens 9 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

3.

mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;

4.

für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung;

5.

einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).

(3) Prüferinnen und Prüfer für die Fahrtbereiche 3 und 4 müssen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer im betreffenden Fahrtbereich nachweisen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Zusätzliche Berechtigungen der Prüferinnen und Prüfer

§ 204a. (1) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. a dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.

(2) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. e dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.

(3) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. b dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.

(4) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. f dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.

Abkürzung

SeeSchFVO

Prüfungskommissäre

§ 205. Der Bundesminister für Verkehr hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Jachten selbständig zu führen, einen oder mehrere Prüfungskommissäre als Sachverständige aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV) zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist beim Bundesministerium für Verkehr aufzulegen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Ausstellung des Befähigungsausweises

§ 206. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

Ausstellung des Befähigungsausweises

§ 206. (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(2) Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: “Gilt gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.”.

(3) MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.

Ausstellung des Befähigungsausweises

§ 206. (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.

(2) Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: “Gilt gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.”. Dem Vermerk kann das Bundeswappen beigestellt, dem Befähigungsausweis das Bundeswappen unterlegt werden.

(3) MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.

Ausstellung des Befähigungsausweises

§ 206. (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.

(2) Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: “Gilt gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.”. Dem Vermerk kann das Bundeswappen beigestellt, dem Befähigungsausweis das Bundeswappen unterlegt werden.

(3) Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.

Abkürzung

SeeSchFVO

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 207. (1) Der Befähigungsausweis ist vom Bundesminister für Verkehr zu entziehen, wenn der Berechtigte

1.

körperlich, geistig oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr zur Führung von Jachten nicht mehr geeignet ist;

2.

den Befähigungsausweis durch wissentlich falsche Angaben erschlichen hat;

3.

den Befähigungsausweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;

4.

eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit dem Befähigungsausweis verbunden war;

5.

grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften begangen hat.

(2) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber zur Führung von Jachten ungeeignet ist, so kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungsausweises festsetzen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Verzeichnis

§ 208. (1) Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten bzw. anerkannten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Inhaber und der Art der Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Inhabers und die Art des Befähigungsausweises Auskunft zu erteilen.

TEIL O

Inkrafttreten

§ 209. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

TEIL O

Inkrafttreten

§ 209. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) § 2 Z 7 und Teil N in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

SeeSchFVO

TEIL O

Inkrafttreten

§ 209. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) § 2 Z 7 und Teil N in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 202, § 204 und § 204a in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 203 außer Kraft.

Abkürzung

SeeSchFVO

TEIL O

Inkrafttreten

§ 209. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 1981 in Kraft.

(2) § 2 Z 7 und Teil N in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 202, § 204 und § 204a in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 203 außer Kraft.

(4) § 2 Z 2 und § 200 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 9 Abs. 3

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 12 Abs. 1

Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 12 Abs. 3

Nautische Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 43 Abs. 2

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 5

```

```

§ 45

Verzeichnis über den Mindestinhalt an Arzneimitteln und ärztlicher

Ausrüstung in Schiffsapotheken

I. Arzneimittel zur Behandlung von:

Störungen der Atemfunktion

Störungen von Herz- und Kreislauffunktionen (zur Behandlung von

hypo- und hypertonen Zuständen, parenteral und oral anwendbare Digitalispräparate, Nitropräparate)

Störungen des Flüssigkeitshaushaltes (Elektrolytersatzlösung und Plasmaexpander zur Anwendung als Infusion)

Schmerz- und Krampfzustände (+Mo, 0,01 Ampullen,

+Mo-Atropin-Ampullen, +Fortralampullen, parenteral und oral anwendbare Spasmolytika, oral anwendbare Analgetika)

Unruhezustände (parenteral und oral anwendbare Tranquilizer, Mittel gegen Reisekrankheit, Schlafmittel)

Allergien

Schockzustände (rasch wirksames Corticoid zur parenteralen Anwendung, Adrenalin)

Fieberhafte Infekte (Acetylsalizylsäure, Grippemittel,

hustendämpfende Mittel, Antibotika (Penicillin und Breitband, oral und parenteral anwendbar) Sulfonamid-Präparate)

Magen-Darmstörungen (Antacida, stopfende Mittel, Antiemetika, Abführmittel, Darmdesinfizienten)

Augenerkrankungen und Verletzungen (antibiotika- und

cortisonhältige Salben, anästhetische Salben, entzündungshemmende und abschwellende Salben)

Störungen des Nasen-, Mund (Anm.: richtig: Mund-) und Rachenraumes

Gurgellösung, antibiotische und schmerzstillende Ohrentropfen)

Hauterkrankungen und Verletzungen sowie Verbrennungen

(corticoidhältige Salben, antiphlogistische Salben, antibiotikahältige Salben, antimykotisch wirkende Salben, haltbare Salbengrundlage, Hämorrhoidalsalbe und Zäpfchen)

Blutungen (parenteral und lokal anwendbare Hämostyptika, Methergin)

Ein Mittel zur Wunddesinfektion (Jodersatz) Tetanushyperimmunglobulin und Tetanusadsorbatimpfstoffe Je nach Reiseroute und Bestimmungsort des Schiffes entsprechende

Impfstoffe sowie Mittel zur Behandlung und Prophylaxe der Malaria.

II. Chirurgische und sonstige Ausrüstung:

Thermometer

Steril verpackte Einmalinjektionsspritzen und Nadeln

Stauschlauch

Blutdruckmeßapparat

Stethoskop

Taschenlampe

Reflexhammer

Teststreifen (zur Bestimmung des Blutzuckergehaltes und zur Bestimmung von Zucker, Eiweiß, Blut und Azeton im Harn)

Flächendesinfektionsmittel zur Raumdesinfektion Händedesinfektionsmittel

Ungeziefervertilgungsmittel

Chirurgisches Notinstrumentarium:

Nahtmaterial samt Nadeln, Nadelhalter, Gefäßklemmen,

Splitterzange, 2 chirurgische und 2 anatomische Pinzetten, Skalpelle mit Einmalklingen, 2 Operationsscheren, Wundklammern.

Instrumente zur Behandlung von Atemstörungen:

Atembeutel samt Mundaufsatz und Mundtubus

Absaugvorrichtung (händisch oder elektrisch zu bedienen)

Laryngoskop, Trachialtuben in verscheidenen Größen,

0 tief 2-Flasche mit Beatmungsanschluß

III. Hilfsmittel zur Krankenpflege und Behandlung:

Augenspatel, Augenschale, Schienen, diverse Katheter,

Infusionsbesteck, Leibschüssel, Urinflasche, Nierenschale, Schnabeltasse, Wärmeflasche, Tragbahre (ein Modell, das sich für die Beförderung von Kranken von einem Schiffsteil in den anderen eignet), Heißluftsterilisator

Diverses Verbandmaterial (Verbandschere, Holzspateln, Mullbinden

verschiedener Breiten, metallbeschichtete Binden, Gaze, Watte, Heftpflaster, Verbandpäckchen, elastischer Heftverband, wasserdicht verpackte Gipsbinden, Pflasterschnellverbände)

Anlage 6

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§ 45

Sanitätskasten für Rettungsboote

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 7

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§ 51 Abs. 1

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 8

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§ 54

Mindestausstattung des Operationsraumes

Waschgelegenheit mit fließendem Warm- und Kaltwasser Operationstisch

2 fahrbare Instrumententischchen

1 Drehstockerl

Operationslampe

Sterilisator

Narkoseapparat mit Beatmungsmaschine und Absaugvorrichtung

Inkubationsset, Blutdruckmeßapparat, Stethoskop

Medikamente und Gase für Narkose

diverse Kompressen und Leintücher, Kautschuk

diverse Instrumente:

Einmalskalpelle verschiedener Größen (20 Stück)

Kocherklemmen (15 groß, 10 klein)

Gefäßklemmen (4 klein, 4 mittel)

Scheren (3 normale, eine kleine, eine große Präparierschere)

Saugeransatz

Mikulicz-Klemmen (5 Stück)

Schmiden (2 Stück)

Dechamps (2 Stück)

Nadelhalter (2 groß, 2 mittel, 2 klein)

Roux-Haken (4 Stück)

Lap-Haken (4 Stück)

Selbsthalter

Peyer-Quetschen (2 Stück)

Parametrienklemmen (4 Stück)

scharfe Löffel (6 Stück in drei Größen)

Kornzangen (4 Stück in zwei Größen)

chirurgische Pinzetten (2 klein, 4 mittel, 2 lang)

anatomische Pinzetten (4 mittel, 2 lang)

harte Darmklemme

Nadeln aller Größen

Knopfsonde

diverses Verbandmaterial und Tupfer

diverses Nahtmaterial

diverse Sonden und Katheter

Infusionsbestecke

diverse Spritzen und Nadeln

diverse Schienen

Operationskleidung (Schürzen, Mäntel, Hauben, Masken, Handschuhe) Präparate für Händedesinfektion, Hautdesinfektion und Raumdesinfektion.

Anlage 9

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§ 56 Abs. 1

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verweisen)

Anlage 10

```

```

§ 56 Abs. 1

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verweisen)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 157 Abs. 1

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 157 Abs. 1

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 165 Abs. 1 Z 5

Tafel A: Anker, Ankerketten und Trossen von Segeljachten

Tafel B: Anker, Ankerketten und Trossen von Motorjachten

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 165 Abs. 1 Z 9

Installation von Blitzschutzanlagen auf Jachten

Als Blitzschutzanlage sind sämtliche Einrichtungen über und unter Deck zum gefahrlosen Auffangen und Ableiten des Blitzstromes zu verstehen.

Ausführung der Blitzschutzanlage für:

1.

Schiffe in Holz-, Kunststoff- oder Kompositbauweise

a)

Auffangeinrichtungen

Bei Masten aus elektrisch nicht leitendem Material ist auf dem Masttop als Auffangvorrichtung ein Kupferstab mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm vorzusehen, der den Mast um mindestens 200 mm überragt.

Topbeschläge aus Metall können als Auffangvorrichtung verwendet werden, wenn sie den Masttop allseitig umfassen und ihre Materialstärke mindestens 2 mm beträgt.

b)

Hauptableitungen

Als Hauptableitungen sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 35 mm2 vorzusehen.

Hauptableitungen sind vorzusehen bei Metallmasten am Mastfuß, bei allen anderen an der Auffangvorrichtung bzw. an den Topbeschlägen sowie an allen Befestigungseinrichtungen an Deck für das stehende Gut. Spannschrauben, Schäkel u. ä. sind elektrisch leitend zu überbrücken. Die Hauptableitungen sind möglichst geradlinig bis zum Erdungsanschluß zu verlegen. Scharfe Krümmungen und Leiterschleifen sind zu vermeiden.

c)

Nebenableitungen

Alle größeren Metallteile an Deck und unter Deck, wie Bug- und Heckkörbe, Winden, Motoren, Getriebe, Stevenrohre, Rudereinrichtungen, Rohrleitungen, metallene Wasch- und WC-Becken, Metalltanks sowie die elektrische Anlage (zB Minuspol der Batterie und/oder Schutzleiter) sind leitend mit der Blitzschutzanlage zu verbinden. Hierfür sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm2 zu verwenden.

d)

Überspannungsableiter und Trennfunkenstrecken

Wenn der direkte Anschluß bestimmter Geräte oder Einrichtungen an die geerdete Blitzschutzanlage aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, so sind Überspannungsableiter oder geschlossene Trennfunkenstrecken zwischenzuschalten.

e)

Erdungen

Haupt- und Nebenableitungen sind möglichst nahe beieinander an einem kontrollierbaren Ort leitend zu verbinden

mit

den im Schiffsinneren zugänglichen Bolzen eines Metallkiels oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2 Größe. Diese Platte muß so an der Außenhaut des Schiffes angeordnet sein, daß sie bei allen zu erwartenden Schiffslagen und bewegungen unter der Wasseroberfläche bleibt.
2.

Schiffe aus Metall

Auf Schiffen, bei denen Rumpf, Aufbauten und Mast aus Metall bestehen ist sicherzustellen, daß sämtliche größeren Metallteile an Deck eine sichere Verbindung mit dem Schiffskörper besitzen. Isolierstrecken sind zu überbrücken.

Bestehen die Decksaufbauten aus einem isolierenden Material, so sind Nebenableitungen entsprechend c) vorzusehen, die mit dem Schiffskörper zu verbinden sind.

Bei elektrisch nichtleitenden oder isoliert aufgestellten Masten ist entsprechend b) zu verfahren.

3.

Verbindungen

Leitungsverbindungen und anschlüsse sind korrosions- und seewasserbeständig, fest und zuverlässig herzustellen. Weichgelötete Verbindungen, Würgeverbindungen und Verbindungen mit Madenschrauben sowie Verbindungen aus unterschiedlichem Material, die auf Grund von Elementenbildung zu Korrosionen führen, sind unzulässig.

4.

Leiterwiderstand

Der Ohmsche Widerstand zwischen Aufrangeinrichtung und Erdung sollte 0,02 Ohm nicht überschreiten.

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 165 Abs. 3 Z 4

Lenzanlagen

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 167 Abs. 1 Z 3

Rettungsringe

Bei Jachten mit einer Länge über Deck von mehr als 10 m wird die Anzahl der Rettungsringe nach folgender Tafel bestimmt:

Länge der Jacht Anzahl der Rettungsringe
über Deck gemessen
bis 12,0 m 2
12,0 bis 18 m 3
über 18 m 4

Alle Rettungsringe müssen jederzeit schnell losgeworfen werden können.

Abkürzung

SeeSchFVO

Anlage 17
§ 167 Abs. 1 Z 4

Handfeuerlöscher

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 167 Abs. 3 Z 2

Bordapotheke

Die Bordapotheke der Jachten muß für die Fahrtbereiche 3 und 4 folgende Mindestausrüstung umfassen:

1.

Medikamente gegen:

Blutunterdruck

Grippe und Erkältungskrankheiten

Mund-, Rachenraum-Entzündungen

Nasen-, Ohren-Erkrankungen

Kleinere Wunden (Behandlung)

Wunddesinfektion (Jodtinkturersatz)

Schmerzzustände, allgemeine, krampfartige

Schlafstörungen

Unruhezustände

Seekrankheit (Tabletten und Zäpfchen)

Salbe gegen Verbrennungen

Durchfall und Verstopfung

Salbe gegen Augenbindehautentzündungen

2.

Verbandzeug und Ausrüstung:

je 3 Mullbinden 5, 8 und 10 cm breit

10 sterile Mullkompressen

Hansaplast 6 und 8 cm breit

1 m Leukoplast 5 cm breit

1 m Leukovlies 5 cm breit

je 1 elastische Binde 8 und 10 cm breit, 4 m lang

Verbandschere

Gaze

Watte

Pflasterschnellverbände (Strips)

Verbandtuch (Dreiecktuch)

Thermometer

Sicherheitsnadeln

Verbandpäckchen verschiedener Größen

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 172

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 174

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 176 Abs. 2

(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 176 Abs. 3

(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 178

(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 180

(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 182

(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 185 Abs. 1

(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 190

(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

§ 195 Abs. 1

(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)

§ 206

(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 30

zu § 206 Abs. 3

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

Farbe: weiß; Format: 85 mm x 54 mm

(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

SeeSchFVO

Anlage 30

zu § 200 SeeSchFVO

Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten

Farbe: weiß; Format: 85 mm x 54 mm

Vorderseite

Rückseite

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