Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über dieSeeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung)
(9) Die Verkehrswege im Bereich der Aufbauten, auf der Back und im Maschinenraum sind gleitsicher, wie etwa durch einen rutschhemmenden Anstrich auszuführen. Auf Laufbrücken über 70 m Länge sind Schutzhäuser einzurichten, deren Entfernung untereinander 45 m nicht überschreiten darf. Auf See müssen bei schwerem Wetter zur Sicherung der Arbeitnehmer gegen überbrechende Seen oder Ausgleiten in geeigneter Weise Strecktaue gezogen werden. Im Bereich der Verkehrswege liegende Mannlöcher, Lüfter, Stutzen, Rohrleitungen oder dergleichen sind so anzuordnen, daß Stolpern weitgehend vermieden wird.
(10) Quartierräume müssen Ausgänge haben, die eine rasche Flucht zum freien Deck ermöglichen. Öffenbare Fenster von mindestens 350 mm lichter Weite und Festfenster von mindestens 400 mm lichter Weite gelten als derartige Ausgänge. Hochliegende Fenster in glatten Außenwänden von Deckshäusern mit zwei oder mehreren Decks sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein sicheres Hinabsteigen auf das nächste tiefergelegene freie Deck ermöglichen.
(11) Auf Fluchtwegen ist die Fluchtrichtung deutlich sichtbar durch Pfeile zu kennzeichnen; sie müssen auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung ausreichend erkennbar sein. Türverschlüsse in diesen Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zugänglich und öffenbar sein. Schlagwerkzeuge für Vorreiber von Notausstiegsdeckeln müssen im Fluchtweg in unmittelbarer Nähe des Ausstieges gehaltert werden.
(12) Fluchtwege sind von Lagerungen jeder Art freizuhalten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Geländer, Grätinge, Flurplatten
§ 92. (1) In Arbeits- und Schiffsräumen, an frei an Deck stehenden Einrichtungen und auf den Fluchtwegen müssen in dem erforderlichen Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen zum Festhalten angebracht sein.
(2) Geländer müssen so angebracht sein, daß eine Verletzung der Hände durch Einklemmen oder durch Berühren sich bewegender Teile verhindert wird.
(3) Freiliegende Grätinge müssen mit einem Geländer mit einer Mittelstange versehen sein; diese kann fehlen, wenn Fußbleche von mindestens 0,20 m Höhe angebracht sind. Fußbleche sind insbesondere vorzusehen, wenn bei Reparaturarbeiten abgelegte Materialien oder Werkzeuge herunterfallen können.
(4) Flurplatten müssen rutschsicher und, mit Ausnahme der Bedienungsklappen, fest verschraubt sein.
(5) Öffnungen der Oberlichter müssen durch Schutzstangen oder in sonstiger geeigneter Weise gegen das Abstürzen von Personen gesichert sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Zugang zum Schiff
§ 93. (1) Sofern eine Landverbindung zum Schiff besteht, muß diese unfallsicher sein und ist in einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Schiffe von mehr als 250 BRT müssen einen Landgangsteg mit beiderseitigem Geländer besitzen. Bei Schiffen bis 250 BRT genügen Stege mit einem Geländer. Bei Fallreeps genügt ein einseitiges Geländer, wenn die andere Seite durch die Schiffswand gesichert ist.
(3) Fallreepstreppen, Podeste und Landgangstege müssen für eine zulässige Belastung von 5 000 N/m2, ihre Geländer für eine Belastung in waagrechter Richtung von 500 N/m berechnet sein. Bei Fallreepstreppen, die nicht als Landgang dienen, kann die Belastung auf die sich aus dem Neigungswinkel ergebende projizierte Fläche bezogen werden. Fallreepsstufen müssen bei jeder Neigung eine sichere Auftrittsfläche bieten.
(4) Stege, Brücken, Podeste und Treppen, die zum Personenverkehr zwischen einem verankert oder vertäut liegenden Schiff und dem Land oder zwischen zwei nebeneinanderliegenden Schiffen dienen, müssen trittsicher sein, eine Breite von mindestens 0,50 m und auf beiden Seiten mindestens 0,85 m hohe Geländer mit einem Durchzug in halber Höhe haben; bei einer Breite von mehr als 0,6 m müssen die Geländer mindestens 1 m hoch sein. Das gilt sinngemäß auch für Taue. Stützen müssen so gesichert sein, daß sie nicht herausgezogen werden oder umkippen können.
(5) Die Verwendung von Leitern, die nicht gegen Umfallen gesichert sind, ist verboten.
(6) Schiffe mit mehr als 1 m Bordhöhe, die nicht vom Ufer aus betreten werden können, müssen mit mindestens einer Sturmleiter versehen sein, sofern nicht das Vorhandensein einer Scheuerleiste am Schiff diese überflüssig oder die Lösch- und Ladearbeit das Vorhandensein mehrerer Sturmleitern erforderlich macht.
(7) An den Sturmleitern müssen die Stufen in höchstens 0,35 m Abstand so hergestellt und befestigt sein, daß sie eine möglichst große Auflagefläche haben, sich im rechten Winkel zur Schiffseite halten und nicht kanten können. Wenn bei einem hochbordigen Schiff die Sturmleitern besonders lang sein müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Drehen der Leitern zu verhindern. Der Stufenabstand von höchstens 0,35 m ist auch bei der Verbindung der Sturmleiter mit einem Verlängerungsstück einzuhalten.
(8) Das An- und Vonbordgehen des Lotsen oder anderer Personen muß bei in Fahrt befindlichen Schiffen unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers oder eines seemännisch erfahrenen Besatzungsmitgliedes erfolgen.
(9) Ab Eintritt der Dunkelheit sind die Zugänge zum Schiff ausreichend zu beleuchten. Bei Glätte sind geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten zu treffen.
Abkürzung
SeeSchFVO
III. ABSCHNITT
Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
Decks, Luken und Schotte
§ 94. (1) Der Abstand zwischen den Pollern und anderen Bauteilen muß so bemessen sein, daß die Leinen einwandfrei gehandhabt werden können.
(2) Einrichtungs- und Ausrüstungsteile auf den Decks sind derart zu haltern und zu befestigen, daß der Zugang zu wichtigen Schiffseinrichtungen, wie Schott-Türen, Ventilationsöffnungen, Feuerlöschgeräten und einrichtungen, Peilrohren, Rettungsmitteln oder Notruderständen, nicht behindert wird.
(3) Bei Lukensüllen, deren Konstruktion die Beobachtung der Vorgänge im Laderaum durch den Aufsichtsführenden (Deckmann) vom Deck aus nicht ermöglicht, sind Podeste anzubringen. Diese Podeste müssen eine rutschsichere, mindestens 0,35 m breite und 0,70 m lange Auftrittsfläche haben. Sie sind so anzuordnen, daß die Vorgänge im Laderaum beobachtet werden können. Der Abstand zwischen Auftrittsfläche des Podestes und Lukensülloberkante muß mindestens 0,80 m betragen. In die Verkehrswege hineinragende Podeste sind klappbar einzurichten; solche Podeste müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar eingerichtet sein. Scharfe Kanten und Ecken sind zu vermeiden. Podeste, die in einer Höhe von mehr als 1 m über Deck angebracht sind, müssen gegen Abstürzen gesichert sein. Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen, die keine sichere Auftrittsfläche haben, dürfen nicht als Podeste im Sinne dieses Absatzes verwendet werden.
(4) Flurförderzeuge, wie Stapler, dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies die Tragfähigkeit der Verkehrsflächen, wie Decks oder Lukenabdeckungen, gestattet. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person hat dafür zu sorgen, daß bei deren Verwendung die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten Werte für das Be- und Entladen eingehalten werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Schutzvorkehrungen an Luken
§ 95. (1) Öffnungen im Verkehrsbereich sind so zu sichern, daß Personen nicht stolpern oder abstürzen können.
(2) Oberdeckluken mit weniger als 0,80 m Süllhöhe müssen in geöffnetem Zustand außer beim Laden und Löschen durch Geländer von mindestens 0,90 m Höhe oder durch gleichwertige Vorkehrungen gesichert sein. Glattdeckluken auf dem freien Oberdeck sind in geöffnetem Zustand durch ein mindestens 0,90 m hohes Geländer zu sichern; es darf beim Laden und Löschen abweichend vom ersten Satz nicht entfernt werden. Die Geländer müssen in der Mitte mit einem Seil oder einer Kette gesichert sein.
(3) Öffnungen in Zwischendecks, wie Trimmlöcher, müssen durch geeignete Vorrichtungen, wie Geländer oder Deckel, gegen Absturz gesichert sein.
(4) Öffnungen in den Wänden der Lukenschächte müssen durch Schutzstangen oder Ketten gesichert sein.
(5) Schotte und Wände, die sich in einer Entfernung von weniger als 1 m an den Süllen niedriger Luken befinden, müssen mit Handgriffen oder Geländern ausgerüstet sein.
(6) Wenn in Zwischendecks und im Laderaum gleichzeitig geladen oder gelöscht wird, so ist der offene Teil der Zwischendeckluke von dem gedeckten Teil durch Netze oder in anderer geeigneter Weise gegen das Herabfallen von Personen und Ladung zu sichern.
(7) In der Nähe der Zwischendeckluken, wie an Schotten, Lüfterrohren oder Raumleiterwangen, müssen Vorrichtungen zum Befestigen von Ketten oder Strecktauen vorhanden sein.
(8) Offene Zwischendeckluken müssen, wenn nicht geladen oder gelöscht wird, durch Ketten oder Strecktaue gesichert sein. Eine von Bord zu Bord reichende Absperrung reicht aus, wenn die Decks neben den Luken nicht betreten werden müssen. Das Anbringen dieser Absperrungen ist nicht erforderlich, wenn der Zutritt zu den Zwischendecks in anderer Weise verhindert wird.
Abkürzung
SeeSchFVO
Lukendeckel
§ 96. (1) Sind hölzerne Deckel zugelassen, dürfen diese nur solange in Gebrauch bleiben, wie ihre Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche einwandfrei ist. Sie dürfen nicht für andere Zwecke benutzt werden. Für jede Luke mit hölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel mitzuführen.
(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder mechanisch angetriebene Lukenabdeckungen sind so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen der Gefahrenbereich gut übersehen werden kann.
Abkürzung
SeeSchFVO
Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel
§ 97. (1) Lukendeckel müssen gegen Losreißen und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert sein.
(2) Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel möglichst während jeder Wache zu überprüfen.
(3) Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden, wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für Lüftungszwecke.
Abkürzung
SeeSchFVO
Reling
§ 98. Auf Fahrgastschiffen mit offener Reling muß der untere Teil der Reling durch ein Netzwerk gesichert sein. Auf offenen und halbgedeckten Schiffen muß erforderlichenfalls ein Schutz gegen Überbordfallen angebracht sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von Schiffseinrichtungen
§ 99. Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen, Schwungräder, Triebräder und vorstehende Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen versehen sein, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind. Bewegliche Teile in der Nähe von der Stevenrohrstopfbuchse sind auch unter Flur mit Schutzvorrichtungen auszurüsten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Riemen-, Seil- und Kettentriebe
§ 100. Riemen-, Seil- und Kettentriebe sind im Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen zu verkleiden oder zu umwehren, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Maschinenanlagen
§ 101. (1) Maschinenanlagen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen bedient werden.
(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen sind einzuhalten.
(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen. Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den Kühlmaschinenraum austreten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Stromerzeugungsaggregate und Pumpen
§ 102. Stromerzeugungsaggregate und Pumpen, die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen, für sie bestimmten Räumen, wie unter der Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter und Apparate
§ 103. (1) Manometer und Sicherheitsventile müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates zu überprüfen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
Abkürzung
SeeSchFVO
Heizungsanlagen
§ 104. Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden und müssen ebenso wie die Manometer in einwandfreiem Betriebszustand sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Krane, Winden und sonstige Hebezeuge
§ 105. (1) Laufkrane und katzen müssen gegen unbeabsichtigtes Verrollen und Verschieben bei Seegang oder bei der Arbeit gesichert sein, wie durch Bremsen oder selbstsperrende Räder. Laufschienen müssen ihrer Tragfähigkeit entsprechend bemessen und befestigt sowie derart angebracht sein, daß Lasten sicher bewegt und abgesetzt werden können. An den Enden von Kranbahnen und Katzfahrbahnen müssen entsprechend starke und sicher befestigte Anschläge für die Fahrtbegrenzung vorhanden sein.
(2) An den Hebezeugen ist ein Schild anzubringen, auf dem der Hersteller und das Baujahr angegeben ist. Weiters ist die höchstzulässige Tragkraft deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.
(3) Jedes kraftbetriebene Hubwerk muß eine Bremse haben, die beim Unterbrechen der Hubbewegung oder bei Stromausfall selbsttätig wirkt. Durch eine geeignete mechanische oder elektrische Bremsvorrichtung ist Vorsorge zu treffen, daß beim Senken der Last die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten wird. Bei kraftbetriebenen Hubwerken muß die Hubbewegung durch einen Notendschalter begrenzt sein; er muß nach seinem Ansprechen eine Senkbewegung noch zulassen.
(4) Steuereinrichtungen müssen sinnfällig angeordnet, die Bewegungsrichtungen deutlich gekennzeichnet sein. Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig ausschalten (Totmannschaltung). An den Betätigungseinrichtungen für die Steuerung müssen seewasserbeständige Pfeilschilder angebracht sein, die die Betätigungsrichtung für „Hieven“ und „Fieren“ sowie bei Kranen für das Schwenken des Kranarmes und für das Verstellen der Ausladung angeben. Bei Winden mit durchlaufendem Antrieb muß sich die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels selbsttätig ausschalten.
(5) Der Leiter der Maschinenanlage hat die für die Maschinenanlage bestimmten Hebezeuge und ihre Tragmittel nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, zu überprüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist in das Maschinentagebuch einzutragen. Krane, Winden und sonstige Hebezeuge, ausgenommen die in der Maschinenanlage, sind weiters mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen.
(6) Für Instandsetzungsarbeiten an schweren Maschinenteilen müssen an geeigneten Stellen ausreichend bemessene Befestigungsmöglichkeiten (Augen) für Hubzüge, Abfangtaue usw. angebracht sein.
(7) Eine Überlastung der Hebezeuge, wie durch Losreißen festsitzender Teile, ist unzulässig.
(8) Bei Winden, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen die Kurbeln beim Anlaufen des Kraftantriebs selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen und dem Kraftantrieb eine Sperre vorhanden sein. Winden für Handbetrieb müssen so eingerichtet sein, daß die Last nicht unbeabsichtigt zurücklaufen kann; Sperrklinken müssen selbsttätig einfallen. Die Last darf nur mit Kraft oder bei stillstehender Kurbel gesenkt werden können.
(9) Der Abstand der Winden von den Lukensüllen muß so groß sein, daß an den Winden und den Luken gefahrlos gearbeitet werden kann.
(10) An Zylindern von Dampfwinden sind auf der Bedienungsseite Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Verbrennungen zu treffen; das gleiche gilt für Dampfleitungen, soweit dies nicht durch ihre Lage bedingt entbehrlich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Motorwinden und deren Abgasleitungen. Bei Dampfwinden müssen die Ventilgriffe aus isolierendem Material bestehen oder mit einem solchen Material verkleidet sein. Austretender Dampf und Abgase müssen so ins Freie abgeleitet werden, daß niemand gefährdet und die Sicht des Windenmannes zur Luke nicht beeinträchtigt wird.
(11) Bewegliche Teile von Kranen und Winden müssen gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein. Schutzvorrichtungen dürfen während des Betriebes nicht entfernt werden. Schwungscheiben und Speichenräder müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Dies gilt auch für Seilscheiben von Ladegeschirrblöcken, die im Betriebszustand den Arbeitnehmern oder anderen Personen zugänglich sind.
(12) Drahttrommeln zum Stauen von Festmacherdrähten müssen mit einer Bremsvorrichtung versehen sein. Handkurbeln zum Bedienen der Trommeln müssen rückschlagsicher ausgeführt sein.
(13) Die Bedienung von Krane und Winden darf nur Arbeitnehmern übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut und entsprechend unterwiesen sind. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß
die Arbeitnehmer bei der Arbeit anliegende Kleidung tragen;
die beim Betrieb von Kranen oder Winden beschäftigten Arbeitnehmer während dieser Zeit keine anderen Tätigkeiten verrichten;
bei Hangerwinden mit Antrieb durch Faulenzerdraht die vorgesehenen Sicherungen sachgemäß benutzt werden und
das Deck im Bereich der Ladebäume und Krane abgesperrt wird,
wenn Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer zu Schaden kommen.
(14) Bedienungsstände von Kranen und Winden auf erhöhten Plattformen müssen mit einem Geländer mit Mittelstange ausgerüstet sein. Die Bedienungsstände der Ladewinden sind so einzurichten, daß der Windenmann gegen die Unbilden der Witterung geschützt ist, ausgenommen bei Proviantladewinden. Die Bedienungsstände der Winden sind mit Sitzen zu versehen. Der Windenläufer ist so zu führen, daß er durch andere Konstruktionsteile nicht beschädigt werden kann. Krane, ausgenommen Proviantladekrane, sind mit einem Bedienungsstand zu versehen, der mit einem Schutzgitter auszurüsten ist. Ist der Bedienungsstand nicht in einem Führerhaus untergebracht, muß für bestmöglichen Witterungsschutz gesorgt sein.
(15) Kraftbetriebene Drehvorrichtungen, Hebezeuge und Rampen müssen im Gefahrenfalle sofort stillgesetzt werden können. Bei solchen Drehvorrichtungen, Hebezeugen mit Spillkopfbetrieb sowie Rampen muß die zum Einschalten und zur Aufrechterhaltung des Bewegungsablaufes zu betätigende Einrichtung, wie Hebel, Druckknopf oder Handrad, von dem Arbeitnehmer in der Einschaltstellung festgehalten und beim Loslassen automatisch in die Ausschaltstellung zurückgeführt werden, so daß der Bewegungsablauf auch unter Last sofort unterbrochen wird.
(16) Zur Sicherung der Ladebäume und deren Takelung sowie der Kranausleger müssen entsprechende Vorrichtungen, auch bei Vorhandensein einer Decksladung, vorhanden sein.
(17) Hebeeinrichtungen von Bergungsfahrzeugen müssen den besonderen Anforderungen ihres Verwendungszweckes genügen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ladegeschirr
§ 106. (1) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, hat den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Ausführung und Prüfung von Ladegeschirren zu entsprechen. Bescheinigungen über die Prüfung des Ladegeschirrs (Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord aufzubewahren. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.
(2) Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht überschritten werden. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft kann jedoch eine einmalige Überschreitung der höchstzulässigen Tragkraft zulassen; hiebei hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Überlastung vorgenommen werden darf.
(3) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand zu halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind, deren Verschleiß größer ist als von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlaubt.
Abkürzung
SeeSchFVO
Schleifmaschinen und Schleifkörper
§ 107. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit geeigneten Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper müssen sicher befestigt und verdeckt sein.
(2) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen Begleitzettel müssen mindestens der Hersteller und die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung von Schleifkörpern ist darauf zu achten, daß die Drehzahl der Maschinenicht größer ist als die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.
(3) Schleifböcke müssen mit geraden oder L-förmigen nachstellbaren Werkstückauflagen ausgerüstet sein.
(4) Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen tragen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Befehlsübermittlungseinrichtungen
§ 108. Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Umsteuereinrichtungen
§ 109. (1) Werden Verbrennungsmotoren von der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung! Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets geöffnet halten!“.
(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden sein; nur wenn und solange dies sichergestellt ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Lenzvorrichtungen
§ 110. (1) Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten; die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.
(2) Wird Ladegut gefahren, das die Pumpen verstopfen kann, wie lose Saat, Getreide, Teer, Kohle, Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe vor Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und in geeigneter Weise gegen das Eindringen des Ladegutes zu schützen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Brennstoffbunker und behälter, Petroleumtanks
§ 111. (1) Brennstoff darf nur in den hiefür von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehenen Tanks und Behältern gefahren werden.
(2) Bilgen sowie Sammelbecken und Auffangbecken von Brennstoffbehältern, Tanks oder Leitungen sind trocken zu halten. Bilgen und Ölgräben müssen ausreichend beleuchtet sein. An geeigneten Stellen sollen Gitterroste angeordnet sein.
(3) Räume, in denen Brennstoff oder Petroleum gelagert wird, sind als feuergefährlich zu kennzeichnen.
(4) Der Gebrauch von Feuer, das Rauchen, das Entzünden von Petroleum oder das Einbringen von brennenden Petroleumlampen ist in diesen Räumen verboten. Auf dieses Verbot ist mit einem deutlich sichtbaren und dauerhaften Anschlag hinzuweisen.
(5) Petroleumtanks müssen mit Füll- und Entlüftungsrohren, die bis über Deck geführt sind, ausgerüstet sein. Entlüftungsrohre sind bei kleinen Tanks bis zu 50 l Inhalt in Räumen, deren Türen unmittelbar ins Freie führen, nicht erforderlich. Im Maschinenraum genügt es, wenn das Entlüftungsrohr in das Maschinenoberlicht geführt ist, sofern die Mündung des Entlüftungsrohres höher als die Öffnung des Füllrohres liegt. Petroleumstandanzeiger für Tanks müssen mit Schutzvorrichtungen versehen und am Tank absperrbar eingerichtet sein. Die Absperrung muß selbstschließend sein und darf nur zeitweise zur Feststellung des Inhaltes geöffnet werden. Unter dem Entnahmehahn muß sich eine Auffangwanne befinden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Doppelböden und Tanks
§ 112. (1) Zum Befahren von Doppelböden und Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht sein.
(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen ausreichend bemessen und so angeordnet sein, daß sie ungehindert zugänglich sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Elektrische Anlagen
§ 113. (1) Räume, in denen sich explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können, sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet werden. Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden, dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten Handleuchten betreten werden. Schalter, Steckdosen und Sicherungen müssen außerhalb der Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete Räume sind insbesondere die Farbenlager-, Lampen- und Akkumulatorenräume und Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC gelagert oder verwendet werden.
(2) Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch geeignete Abdeckungen gegen herabfallende Gegenstände und gegen Verschmutzung zu schützen.
(3) An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken und kästen ist ein Schild mit der Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren, Explosionsgefahr!“ anzubringen. Akkumulatorenräume dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden.
(4) Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand zu erhalten und zu benutzen.
(5) Räume, in denen sich freiliegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 42 V stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren!“ bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!“ bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.
(6) Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen und anderen engen Räumen darf für Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen mit nicht mehr als 42 V, verwendet werden, wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet werden.
(7) Instandsetzungs- und Indstandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Bootsmannsstuhl
§ 114. (1) Masten ohne Leitern müssen am Topp mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder Kunststoffseil eingeschoren sein.
(2) Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die Arbeitnehmer entweder in einem Bootsmannsstuhl hochzuziehen oder während der Arbeiten durch einen geeigneten Sicherheitsgürtel zu sichern. Der Bootsmannsstuhl muß bei Arbeiten an Wanten und Stagen so eingeschäkelt werden, daß der Schäkelbolzen nicht am Want oder Stag liegt.
Abkürzung
SeeSchFVO
Mastleitern
§ 115. (1) Auf Schiffen über 250 BRT müssen an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens 1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen der Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand vom Mast und 0,30 m Abstand voneinander haben; die Sprossen müssen aus spitzkant gestellten Quadrateisen bestehen. Bei einfierbaren Stengen können statt der festen Leitern Drahttauleitern angebracht werden. Steigeisen sind so auszuführen, daß ein seitliches Abgleiten verhindert wird.
(2) An Ladepfosten müssen Leitern und eine Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring, angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten an den oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen ermöglichen.
(3) An Masten, die kein Ladegeschirr haben, wie bei Schleppern, können Mastleitern entfallen. Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren eines Jolltaues vorhanden sein.
(4) Salingpodeste müssen ein Geländer mit Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich wirksamen Einrichtungen haben. Von den Mastleitern muß ein gefahrloser Zugang zur Saling vorhanden sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Raumleitern
§ 116. (1) Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.
(2) Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen von mehr als 6 m dürfen die Raumleitern nur fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern müssen geneigt aufgestellt und mit einem Geländer ausgerüstet sein.
(3) Für Teildecks, die nicht von Raumleitern aus zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.
(4) Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit und in einer Flucht ausgeführt sein; sie sind an den Süllen weiterzuführen. Die Sprossen müssen auch beim Übergang von einer Leiter zur anderen in 0,30 m Abstand voneinander und in mindestens 0,18 m Abstand von festen Bauteilen entfernt angeordnet sein.
(5) Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa 0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche angebracht sein.
(6) Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken eingebaut sind, müssen die Einsteigluken einen lichten Querschnitt von 600 x 600 mm aufweisen.
(7) Raumleitern dürfen von der Ladung nicht derart verstellt werden, daß das Verlassen des Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Rohrleitungen
§ 117. (1) Absperrorgane von Dampfrohrleitungen sind zur Vermeidung von gefährlichen Wasserschlägen sehr langsam zu öffnen.
(2) Der Austritt von Verbrennungsgasen aus Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder andere Räume des Schiffes muß ausgeschlossen sein. Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und ausgeführt sein, daß Brandgefahren vermieden werden.
(3) Leitungen, die entlang der Bordwand oder im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt sind, müssen in der Nähe der Außenhaut mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen von Lenzleitungen müssen in der Nähe der Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen ausgerüstet sein.
(4) Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung im Bootsbereich vorhanden sein.
(5) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten, Gase oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich mit einem Schutz gegen Berühren zu versehen, sofern sie nicht isoliert sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Öffnungen von Lüftern und Luftrohren
§ 118. (1) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen kann.
(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ketten
§ 119. Kettenstopper dürfen nur gelöst werden, wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen. Falls keine geschlossenen Kettenkasten vorhanden sind, sind auf See die Kettenrohre gegen das Eindringen von Seewasser fachmännisch abzudichten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ersatzteile, Werkzeug
§ 120. Für die Ausführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bord muß entsprechend der Maschinenanlage und elektrischen Anlagen eine genügende Zahl geeigneter Ersatzteile und Werkzeuge vorhanden sein, die in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sind. Ferner muß eine entsprechende Anzahl der gebräuchlichsten Ersatzteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Splinte, Filtergaze und siebe, Rund- und Blechmaterial in Stahl und Nichteisenmetallen, Bleche verschiedener Dicken, Dichtungen und Dichtungsmaterial, Sicherungen, Glühlampen, Installationsmaterial und Meßgeräte, bei Vorhandensein automatischer Anlagen auch eine entsprechende Anzahl wesentlicher Teile derselben, vorhanden sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Kücheneinrichtungen
§ 121. In Küchen sind Küchenherde sowie Brat- und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten. Die einzelnen Kochstellen von Küchenherden müssen mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur Sicherung der Küchengeräte bei Seegang müssen geeignete Abstellmöglichkeiten, wie Borde und Schränke, in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Schranktüren müssen in geschlossenem Zustand einzeln feststellbar eingerichtet sein. Die Ablaßhähne der Koch- und Warmwasserkessel sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes Öffnen der Hähne verhindern. Scharfe Ecken und Kanten sind an Einrichtungsgegenständen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich aufgestellt sind, zu vermeiden. In Küchen muß mindestens eine feststellbare Sitzgelegenheit vorhanden sein.
Abkürzung
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IV. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen
Borddienst
§ 122. (1) Während der gesamten Lade- und Löschzeit muß entweder der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person an Bord sein; dies gilt auch, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder an einer nicht sicheren Reede liegt.
(2) Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse gestatten und das Schiff automatisch gesteuert wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht erforderlich. Der wachhabende Offizier muß sich auf der Brücke aufhalten.
Abkürzung
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Gefährliche Arbeiten
§ 123. (1) Gefährliche Arbeiten müssen so durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Solche Arbeiten dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten Aufsichtsperson durchgeführt werden.
(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr besteht, sind insbesondere die §§ 142 bis 144 zu beachten.
Abkürzung
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Laden und Löschen
§ 124. (1) Bei Lade- und Löscharbeiten sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
Das Ladegeschirr muß stets in gutem Zustand erhalten werden;
Seile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt sein;
Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges Durchstecken der Litzen herzustellen;
Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt sein;
die Schäkel zwischen Windenläufern und Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und mit der Öffnung nach unten durchgesteckt werden;
es dürfen nur Ladehaken verwendet werden, die sich nicht am Süll oder an anderen Hindernissen festhaken können. Bei Schwergutgeschirr ist der Gebrauch von Doppelhaken zulässig;
Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten gekürzt oder verbunden werden;
Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige Glieder verbunden werden;
Hangerketten dürfen nur so befestigt werden, daß der Schäkel in der Rundung des Kettengliedes gut aufliegt;
das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen Gegenständen in den Raum ist verboten;
unter der angehobenen Last und dem belasteten Baum darf sich niemand aufhalten. Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter Bäume;
angehobene Lasten müssen unverzüglich an den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden;
beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen und gekuppelten Ladeseilen müssen die Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander darf hiebei als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er ausreichend stark bemessen ist. Die Preventer dürfen nur an den am Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt werden. Die bei diesem Verfahren zulässige, im Ladegeschirrzeugnis angegebene Tragkraft darf nicht überschritten werden;
wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen, wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet wird, müssen alle Teile des Geschirrs täglich mindestens einmal auf guten Zustand und gute Befestigung geprüft werden;
in den Laderäumen sowie in der Nähe offener Luken darf nicht geraucht werden. Auf Tankern und Schiffen, die entzündbare Ladung an Deck fahren, darf im gesamten Decksbereich nicht geraucht werden;
während Lade- und Löscharbeiten muß am Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich sichtbar und verständlich angegeben sein;
in Laderäumen, in denen sich entzündbare Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können, muß das Verbot der Verwendung von offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar angegeben sein.
Abkürzung
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Laufendes und stehendes Gut
§ 125. (1) Drahtseile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nur an den auf der Windentrommel angebrachten Vorrichtungen befestigt werden; eine Befestigung mit Tauwerk genügt nicht. Beim Arbeiten mit Winden müssen mindestens 3 Seilwindungen auf der Trommel bleiben; dies gilt auch, wenn Drahtseile auf Spillköpfen aufgetrommelt sind.
(2) Vorläuferketten dürfen nur so lang sein, daß Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock geraten können.
(3) Drahtseile müssen ausgewechselt werden, wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seil beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren Rostansatz aufweist.
Abkürzung
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Deckslast
§ 126. (1) Die Deckslast ist so zu stauen, daß die einwandfreie Betätigung der auf dem freien Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren zugänglich bleiben.
(2) Auf Dreck liegende Ladung und Reservespieren sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben möglichst verhindert wird.
(3) Wenn die Ladung am Deck über die ganze Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden, so ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte und gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit Streckleinen zum Festhalten auszurüsten sind.
(4) Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite Strecktaue in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.
Abkürzung
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Arbeiten an Luken
§ 127. (1) Das Hochziehen oder Herunterlassen von Personen mit Kranen, Winden, Ladebäumen oder ähnlichen nicht zur Personenbeförderung bestimmten Einrichtungen ist verboten. In Notfällen kann der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person eine Ausnahme von diesem Verbot unter Beachtung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen zulassen.
(2) Bei offenen Luken muß das Deck, wenn es aus betrieblichen Gründen betreten werden muß, bis zu einem Abstand von mindestens 0,45 m, vom Süll aus gemessen, von Lagerungen frei gehalten werden.
(3) Lukendeckel sind während des Ladens und Löschens sachgemäß zu stapeln.
(4) Werden Schiebebalken und stählerne Lukentafeln beim Laden und Löschen in der Luke belassen, muß ihre Sicherung während der Arbeit regelmäßig geprüft werden. Die Benutzung von Tauwerk zum Niederhalten der Schiebebalken ist verboten.
(5) Bei Dunkelheit müssen während des Ladens und Löschens Deck und Luken ausreichend beleuchtet sein.
(6) Alle Arbeitsstellen an Bord und alle Stellen, die zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden müssen, sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
(7) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Schiebebalken sowie beim Umgang mit sonstigen Lukenabdeckungen, müssen die Bedienungsstellen gut zugänglich sein.
Abkürzung
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Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten
§ 128. (1) Schweißen und andere Feuerarbeiten an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur vorgenommen werden, nachdem entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, wie Sperrung aller Zuleitungen, Entfernung von Rückständen, Füllung oder gründliche Spülung mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas, getroffen wurden.
(2) Schweißarbeiten sind mit besonderer Vorsicht auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen, an die besondere Festigkeitsanforderungen gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen vorgenommen werden; sie sind unverzüglich einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu melden.
(3) Acetylen- und Sauerstoffleitungen müssen in Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt sowie gegen Beschädigungen geschützt sein. An den Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen. Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender Aufschrift anzubringen:
„Gasflaschenventile nach Gebrauch sofort wieder schließen!“.
Abkürzung
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Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen
§ 129. (1) Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Maschine stillsteht und durch geeignete Maßnahmen eine unbeabsichtigte Ingangsetzung verhindert wird. Beim Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß enganliegende Kleidung getragen werden.
(2) Das Schmieren beweglicher Maschinenteile ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.
Abkürzung
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Ingangsetzen von Maschinen
§ 130. Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen, daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!“ unverzüglich Folge zu leisten.
Abkürzung
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Unbefugtes Hantieren an Maschinen
§ 131. Arbeitnehmer dürfen an Maschinen, deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt, nicht hantieren.
Abkürzung
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Befahren und Reinigen von Kesseln und Rauchfängen
§ 132. (1) Kessel und Rauchfänge dürfen erst nach ausreichender Belüftung und Abkühlung befahren werden.
(2) Vor dem Befahren von Kesseln müssen deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen Kesseln durch genügend starke Blindflanschen, durch Abnehmen von Zwischenstücken oder durch andere geeignete Maßnahmen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen von Ventilen in den Verbindungsleitungen und das Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt nur dann als geeignete Maßnahme, wenn die Handräder unter Verschluß gehalten werden und durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf die Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit Sicherheit verhindert wird. Entlüftungs- bzw. Entwässerungseinrichtungen zwischen Absperrungen müssen geöffnet sein.
(3) Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge und der Feuerungen ist die Verwendung von Lampen, die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist werden, verboten.
(4) Bei der Reinigung von Kesseln sind die für den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen Anweisungen einzuhalten.
(5) Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.
Abkürzung
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Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte
§ 133. Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand 50 kOhm nicht unterschreiten darf. Arbeitstische bzw. Werkbänke müssen aus Holz hergestellt sein. In der Elektrowerkstätte ist eine Anleitung für Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen durch elektrischen Strom auszuhängen.
Abkürzung
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Gesundheitsschädliche Lacke und Anstrichmittel
§ 134. (1) Die Verwendung arsenhaltiger Anstrichmittel für den Innenanstrich ist verboten.
(2) Lacke und Anstrichmittel, die beim Auftragen gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe entwickeln, dürfen in engen Räumen, wie Wasser- und Ballasttanks, Vor- und Achterpiek oder in allen sonstigen Räumen, für die keine ausreichende natürliche Lüftung sichergestellt ist, nicht verwendet werden. Wenn sich die Verwendung solcher Lacke und Anstrichmittel in den genannten Räumen nicht vermeiden läßt, muß vor Beginn der Arbeiten und während ihrer Duchführung für eine ausreichende künstliche Be- und Entlüftung gesorgt werden. Die dabei zugeführte Frischluft ist dem Freien oder aus Räumen zu entnehmen, die mit der freien Außenluft durch große Öffnungen unmittelbar in Verbindung stehen. Das Außerbetriebsetzen der Lüftungsanlage ist verboten, solange die Anstricharbeiten im Gange sind. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
(3) Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine vom Kapitän beauftragte Person ständig zu überwachen. Der Einfahrende ist unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes Atemschutzgerät zu tragen. Darüber hinaus muß die vom Kapitän beauftragte Person alle notwendigen Vorkehrungen treffen, daß Erkrankte oder Bewußtlose unverzüglich aus den Räumen herausgeschafft werden können; hiezu gehört insbesondere die Bereitstellung von Rettungsleinen und eines geeigneten Atemschutzgerätes in der Nähe der Arbeitsstelle.
Abkürzung
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Schädlingsbekämpfung
§ 135. Arbeitsräume, Schiffsräume und Quartierräume dürfen nach einer Ausgasung erst betreten werden, nachdem ein Sachverständiger die Ungefährlichkeit des Betretens dieser Räume bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich zu lüften.
Abkürzung
SeeSchFVO
Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist
§ 136. Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können
§ 137. (1) In den Laderäumen mit Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen ist verboten.
(2) In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt auch § 137 Abs. 1.
(3) Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung neigen, sind täglich die Temperaturen während der Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch festzuhalten.
(4) Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist, oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.
(5) Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, wie Briketts oder Ölschrot, sind während der Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen, ob sich eine Erwärmung oder ein gas- oder benzinartiger Geruch bemerkbar macht. Ist dies der Fall, darf in den Räumen, die nicht gasdicht vom Laderaum getrennt sind, kein Feuer angezündet werden und die Arbeitnehmer dürfen die Räume bis zum Löschen der Ladung nicht betreten.
(6) Die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Maßnahmen bei Ladungen, die übergehen können, sind einzuhalten.
(7) Zusätzliche Vorschriften des Lade- und Löschhafens sind zu berücksichtigen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Arbeiten in gefährlichen Räumen, Lade- und Lagerräumen
§ 138. (1) Gefährliche Räume, einschließlich der Vor- und Achterpiek und des Doppelbodens, sowie Tanks, die von der Außenluft abgeschlossen waren, dürfen ohne von der umgebenden Luft unabhängige Atemschutzgeräte, wie Behältergeräte, nur betreten werden, wenn sie unmittelbar zuvor gründlich gelüftet worden sind und festgestellt wurde, daß die Luft genügend Sauerstoff enthält, sowie die Schiffsleitung dies ausdrücklich angeordnet hat.
(2) Abs. 1 gilt auch für gefährliche Räume, einschließlich der Vorpiek und Achterpiek und des Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefahrbringender Konzentration oder explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten erst gestatten, nachdem durch geeignete Meßverfahren festgestellt wurde, daß ein gefahrloses Betreten der Räume möglich ist.
(3) Während der Durchführung von Arbeiten in gefährlichen Räumen, Tanks oder Laderäumen muß außerhalb derselben eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein.
(4) Bei Arbeiten in engen, schlecht belüfteten Räumen darf offenes Feuer nur verwendet werden, wenn Vorkehrungen für den Abzug der Verbrennungsgase getroffen wurden.
(5) Lagergüter sind in Lagerräumen so zu stauen, daß sie auch bei Seegang gut zugänglich sind.
(6) Das Ausruhen an Orten, an denen Leben und Gesundheit gefährdet sind, ist verboten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Übungen
§ 139. (1) An den vom Kapitän oder von einer von ihm beauftragten Person angeordneten Übungen im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver, Boots-, Feuerlösch-, Ruder- und anderen Übungen, hat jeder Arbeitnehmer teilzunehmen, soweit er nicht ausdrücklich davon befreit wird.
(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den Bootsduchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten anzulegen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Bedienungsanleitungen
§ 140. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bedienungsanleitungen einzuhalten; dies gilt insbesondere für die Bedienungsanleitungen des Leinenwurfgerätes und der Löt- und Anwärmlampen.
Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter Stelle gut sichtbar angebracht sein; dies gilt insbesondere, wenn ein Leinenwurfgerät an Bord eines Schiffes vorgeschrieben ist.
Abkürzung
SeeSchFVO
V. ABSCHNITT
Schutzausrüstung
Schutzkleidung
§ 141. (1) Bei Arbeiten an Deck, Winden und in der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei denen eine Gefährdung durch lose Kleidung besteht, ist eine anliegende Kleidung zu tragen. Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.
(2) Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres Schuhzeug tragen.
(3) Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen sowie mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind geeignete Handschuhe zu benutzen.
(4) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen, abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch auf stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung nicht abgelegt werden.
(5) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Schutz der Augen
§ 142. (1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu benutzen.
(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern ist ein Schutzschild zu verwenden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Schutz der Atmungsorgane
§ 143. Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Sicherheitsgürtel und Rettungwesten
§ 144. (1) Bei allen über einzelne Handgriffe hinausgehenden Arbeiten, die außenbords oder an Deck außerhalb der Reling, am Mast, im Bootsmannsstuhl oder auf Stellagen ausgeführt werden müssen, hat der Wachhabende dafür zu sorgen, daß Vorkehrungen gegen Abstürzen, wie durch Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels, getroffen werden. Der Wachhabende hat diese Arbeiten zu beaufsichtigen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Sicherheitsgürtel zu benutzen.
(2) Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten nur in dringenden Fällen angeordnet werden. Der Wachhabende hat dafür zu sorgen, daß die diese Arbeit ausführenden Arbeitnehmer Rettungswesten anlegen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Rettungswesten anzulegen; dies gilt auch für Außenbordsarbeiten von Booten oder Prähmen aus.
Abkürzung
SeeSchFVO
VI. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Feuergefährliche Lacke und sonstige Anstrichmittel
§ 145. (1) In Quartierräumen, Motorenräumen und in Aufstellungsräumen von ölbeheizten Kesseln oder sonstigen ölführenden Anlagenteilen dürfen nur schwer entzündliche, von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Lacke und sonstige Anstrichmittel verwendet werden. Dies gilt nicht für den Anstrich von beweglichen Einrichtungen.
(2) Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen auf dem freien Deck oder in einem eigenen Farbenlagerraum gelagert werden. Dieser Raum muß von Arbeitsräumen, Schiffsräumen und Quartierräumen durch Stahlwände gasdicht getrennt sein. Türverbindungen sind als selbstschließende, gasdichte Stahltüren auszubilden; solche Türen sind zu Arbeits- und Quartierräumen nicht zulässig. Der Farbenlagerraum muß ausreichend be- und entlüftet werden können. Im Farbenlagerraum und am Aufbewahrungsort am Deck ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch entsprechende Warnschilder (§ 149 Abs. 1) ist auf dieses Verbot hinzuweisen; ein solches Warnschild ist auch an der Außenseite der Zugangstüre zum Farbenlagerraum anzubringen.
(3) Lacke und sonstige Anstrichmittel, die flüchtige Bestandteile mit einem Flammpunkt unter 60 ºC enthalten, sind in festen, gut verschlossenen Behältern möglichst kühl aufzubewahren. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Brennbare Flüssigkeiten; Druckgase und Flüssiggas
§ 146. (1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC, ausgenommen die im § 145 genannten und Petroleum, sowie Druckgase und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt, gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu lagern.
(2) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 dürfen Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen in besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung, insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt sind. Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen mit mehr als fünf Gasflaschen muß ein zum Löschen von Gasflaschenbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitgehalten werden.
(3) Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme von Beleuchtungskörpern dürfen nur verwendet werden, wenn sie einem zugelassenen Baumuster entsprechen und vor dem Einbau auf Dichtheit und einwandfreie Funktion geprüft worden sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Feuergefährliche Gegenstände
§ 147. (1) Explosible, zur Selbstentzündung neigende oder leicht brennbare Gegenstände müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.
(2) Papierdekorationen müssen schwer entflammbar sein.
(3) Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art, Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem Material bestehen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Öfen, Herde und Heizungsanlagen
§ 148. (1) Öfen, Herde und Heizungsanlagen (Raumheizgeräte) müssen standsicher aufgestellt und befestigt sein.
(2) Brennbarer Decksbelag unter Feuerstellen sowie brennbare Wandteile in der Nähe von Öfen, Herden, Rauchrohren und dergleichen müssen in ausreichender Weise, wie durch entsprechend große und starke Blechplatten, vor Wärmeeinwirkung geschützt sein. Zwischen den Blechplatten und den zu schützenden Teilen muß sich ein mindestens 1 cm breiter, freier Zwischenraum oder eine andere gleichwertige Isolierung, wie Asbest, befinden.
(3) Klappen zur Begrenzung des Schornsteinzuges müssen auch in geschlossener Stellung mindestens ein Viertel des Querschnittes des Rauchabzugsrohres freilassen; bei Anordnung der Klappe im waagrecht liegenden Teil des Rauchabzugsrohres muß der nicht verschlossene Teil des Querschnittes in der oberen Hälfte des Rauchabzugsrohres liegen.
(4) Die Schornsteine müssen Rauchhauben haben; klappbare Rauchhauben sind unzulässig.
(5) Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen nicht absperrbare Öffnungen haben, die eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft aus dem Freien gewährleisten. Während des Betriebes der Öfen dürfen diese Lüftungsöffnungen nicht verschlossen werden.
(6) In Quartierräumen ist der Gebrauch von Öfen ohne Abzug verboten.
(7) Mit Öl beheizte Öfen, Herde und Heizungsanlagen (Raumheizgeräte) müssen in ihrer Bauart den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der sichere Betrieb muß auch unter den Besonderheiten des Schiffsbetriebes gewährleistet sein.
(8) Über Öfen und elektrischen Heizkörpern dürfen keine Kleiderstücke und dergleichen aufgehängt werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht
§ 149. (1) In Räumen, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen, Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen, muß das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Das Rauchen in der Koje ist verboten.
(3) Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht verwendet werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Feuerlöschgeräte und einrichtungen; Feuerlöschmittel;
Feuerlöschübungen
§ 150. (1) Handfeuerlöscher sind gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen und derart zu plombieren, daß ihre Benutzung ohne Verletzung der Plombe nicht möglich ist.
(2) Soweit erforderlich, sind auch frostsichere Handfeuerlöscher vorzusehen, die besonders gekennzeichnet sein müssen.
(3) Handfeuerlöscher und andere Feuerlöschgeräte müssen vor Wärmeeinwirkungen, die ihre Verwendbarkeit beeinträchtigen können, geschützt sein.
(4) Feuerlöschgeräte, einrichtungen und mittel sind in gutem Betriebszustand zu halten; sie müssen zur sofortigen Verwendung bereit sein.
(5) Mit der Überwachung und Prüfung der Feuerlöschgeräte, einrichtungen und mittel sind ein Offizier für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb und ein Ingenieur für den Maschinenbetrieb zu beauftragen. Auf kleineren Schiffen bleibt der Kapitän für die Überwachung und Prüfung zuständig.
(6) Die Arbeitnehmer sind einmal im Monat in Angelegenheiten des Brandschutzes zu unterweisen und durch Feuerlöschübungen mit der Handhabung der Geräte und Einrichtungen vertraut zu machen. Bei diesen Übungen sind die Arbeitnehmer auch auf ihre Kenntnis der Sicherheitsrolle für den Brandschutz zu prüfen. Die Durchführung der Feuerlöschübungen und die Überprüfung der Geräte und Einrichtungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
TEIL I
Sicherheitsvorschriften für Jachten
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 151. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Sonderregelung
§ 152. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Pflichten des Eigentümers
§ 153. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
II. ABSCHNITT
Ausstellung von Meßbriefen undAusrüstungs-Sicherheitszeugnissen
Antragstellung
§ 154. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Sachverständige
§ 155. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Mindestlängen
§ 156. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Ausstellung
§ 157. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
III. ABSCHNITT
Meßbrief
Vermessung
§ 158. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Vermessungsgrößen
§ 159. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
IV. ABSCHNITT
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
Besichtigung
§ 160. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Frist
§ 161. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Verbot von Änderungen
§ 162. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
V. ABSCHNITT
Anforderungen an Jachten
Rumpf und Aufbauten
§ 163. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Inneneinrichtung
§ 164. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Allgemeine Ausrüstung
§ 165. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Nautische Ausrüstung
§ 166. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Sicherheits- und Seenotausrüstung
§ 167. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Werkzeug, Reservematerial
§ 168. (Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994)
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL J
Schiffspapiere und Tagebücher
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 169. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie einen eigenen Antrieb und eine ständige Besatzung haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 176 und 177 nur auf
Tankschiffe von 150 BRT und mehr;
andere Schiffe von 500 BRT und mehr, welche Öl zum Antrieb verwenden ausgenommen Schiffe, die im Walfang eingesetzt sind , Anwendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 178 und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 180 und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.
(5) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 182 und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Art und Aufbewahrung
§ 170. (1) An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen:
Schiffstagebuch;
Maschinentagebuch;
Öltagebuch;
Deviations-Tagebuch;
Funktagebuch;
Peilfunkbuch.
(2) Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
Abkürzung
SeeSchFVO
Form
§ 171. (1) Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
(2) Das Tagebuch muß, bevor es in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.
(3) Beim Funktagebuch haben Zeitangaben nach Mittlerer Greenwichzeit, bei allen anderen Tagebüchern nach Bordzeit zu erfolgen.
(4) Tagebücher sind in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.
Abkürzung
SeeSchFVO
II. ABSCHNITT
Schiffstagebuch
Inhalt
§ 172. In das Schiffstagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 19 mindestens einzutragen
vor Verwendung eines neuen Schiffstagebuches
der Name des Schiffes,
das Unterscheidungssignal,
der Name des Kapitäns,
der Beginn des Eintragungszeitraumes;
vor Beginn jeder Reise
die zur Sicherung der Ladung, des Ballastes und der Pumpen getroffenen Vorrichtungen,
der vordere und hintere Tiefgang des Schiffes,
rechtzeitig vor Abfahrt von einem Liege- oder Ankerplatz der Uhrenvergleich zwischen Maschinenraum- und Brückenuhr, die Überprüfung des Maschinentelegraphs, der Dampf- und Preßluftpfeifen, der Rudermaschine, der Navigationslichter, der Alarmglocken und des Alarmlautsprechersystems;
täglich
die Beschaffenheit von Wind und Wetter,
gehaltene Kurse, zurückgelegte Entfernungen sowie die bei Berichtigung der Kurse angewandte Mißweisung, Ablenkung und Abdrift,
die ermittelte Breite und Länge,
Angaben über Verbrauch und Bestand an Brennstoff, Trinkwasser und Waschwasser,
wenn Lade- und Löscharbeiten durchgeführt werden, Angaben über deren Dauer sowie die Menge der ge- oder entladenen Güter,
Überprüfungen der in Z 2 lit. c angeführten Geräte;
wöchentlich
der Zustand der Verschlüsse, der Rudermaschine und der Ankerwinde;
vierteljährlich
das Ergebnis der Überprüfung der Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskästen;
jährlich
das Ergebnis der Überprüfung der Krankenräume und der Ausrüstung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
im eintretenden Falle
die durch das Lot ermittelte Bodenbeschaffenheit,
die wichtigen Peilungen von Landmarken und Seezeichen,
die Abgabe von Nebelsignalen und die Fahrt des Schiffes bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen,
jede Einnahme von Trinkwasser, tunlichst mit kurzer Angabe der Herkunft des Wassers,
Erkrankungen von Besatzungsmitgliedern, wenn sie Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen, nebst einer kurzen Beschreibung der Krankheitserscheinungen. Die Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Erkrankung in das Krankenbuch eingetragen ist,
alle an Bord ausgeführten, dem Auftreten von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken vorbeugenden Maßnahmen sowie die gegen die Weiterverbreitung dieser Krankheiten gerichteten Vorkehrungen,
alle von den Gesundheitsbehörden der auf einer Reise berührten Häfen vorgenommenen Besichtigungen, Untersuchungen, Desinfektionen, Ausschiffungen usw.,
Unfälle der Besatzung oder des Schiffes, Beschädigungen und alle außergewöhnlichen Umstände
Geburtsfälle (Zeitpunkt und Ort der Geburt, Familienname, Vornamen und Geschlecht des Kindes; Familiennamen, Vornamen, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und Wohnort der Eltern) und Sterbefälle (Zeitpunkt und Ort des Todes, Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen und sein letzter Wohnort) an Bord des Schiffes,
Beschwerden der Besatzungsmitglieder über Mängel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung,
Beschwerden der Besatzungsmitglieder wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung unter Angabe der Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Führung
§ 173. (1) Die Führung des Schiffstagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vom wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden. Die Eintragungen sind vom wachhabenden Offizier bei Dienstübergabe, vom Kapitän und vom Ersten Offizier täglich zu unterfertigen.
(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Schiffstagebuches zu sorgen.
Abkürzung
SeeSchFVO
III. ABSCHNITT
Maschinentagebuch
Inhalt
§ 174. In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 20 mindestens einzutragen
vor Verwendung eines neuen Maschinentagebuches
der Name des Schiffes,
der Name des Kapitäns,
der Name des leitenden Ingenieurs,
der Beginn des Eintragungszeitraumes,
Angaben über die Hauptmaschinen- und Hilfsmaschinen-Anlage;
stündlich
wenn Maschinenpersonal im Maschinenraum Dienst versieht, die Temperatur im Maschinenraum an der Arbeitsstelle und in Kopfhöhe der Maschinisten,
Schraubenumdrehungen pro Minute;
von Wache zu Wache Angaben über
Temperatur und Druck von Schmier- und Getriebeöl,
Temperatur und Druck von Kühlwasser,
Temperatur des Seewassers,
Abgastemperatur von Turbo-Gebläse und Auspuff;
täglich
Betriebszeiten der Haupt- und Hilfsmaschinen,
Brennstoffvorrat,
Brennstoffverbrauch;
im eintretenden Falle
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Stillegung der Maschine,
sämtliche größeren Arbeiten, welche zur Wartung oder zur Reparatur der Maschine während der Reise vorgenommen werden,
Änderungen und Unterbrechungen des Ganges der Maschine während der Fahrt; soweit durch Umstände (zB Revierfahrt) eine genaue Eintragung ausgeschlossen ist, wenigstens allgemeine Vermerke über das Manövrieren mit der Maschine,
sämtliche Maschinenhavarien,
Einnehmen und Auspumpen von Wasserballast.
Abkürzung
SeeSchFVO
Führung
§ 175. (1) Die Führung des Maschinentagebuches obliegt dem leitenden Ingenieur; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind von ihm täglich zu unterfertigen.
(2) Bei Seeunfällen hat der leitende Ingenieur, soweit es nach Lage der Umstände geschehen kann, für die Rettung des Maschinentagebuches zu sorgen.
Abkürzung
SeeSchFVO
IV. ABSCHNITT
Öltagebuch
Inhalt
§ 176. (1) Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches sind einzutragen
der Name des Schiffes;
der Name des Kapitäns;
der Beginn des Eintragungszeitraumes;
bei Tankschiffen die Gesamtladefähigkeit in m 3 .
(2) In das Öltagebuch für Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens einzutragen
Verladung von Öl;
Umladung von Öl während der Reise;
Löschen der Ölladung;
Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;
Reinigung der Ladetanks;
Lenzen schmutzigen Ballastwassers;
Lenzen von Wasser aus Setztanks;
Abgabe von Rückständen;
Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
(3) In das Öltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 22 mindestens einzutragen
Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder Reinigung der Bunkeröltanks;
Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus Bunkeröltanks;
Abgabe von Rückständen;
Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
Abkürzung
SeeSchFVO
Führung
§ 177. (1) Die Führung des Öltagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß § 176 Abs. 2 bzw. Abs. 3 von dem wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier unverzüglich vorgenommen werden. Sie sind von dem Eintragenden und vom Kapitän zu unterzeichnen.
(2) Das Öltagebuch soll auf der Brücke aufbewahrt werden. Ist die Brücke nicht besetzt oder befindet sich das Öltagebuch nicht auf der Brücke, muß es an einer bei Überprüfungen leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Auf der Brücke ist ein deutlicher Hinweis auf den Aufbewahrungsort anzubringen.
(3) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Öltagebuches zu sorgen.
Abkürzung
SeeSchFVO
V. ABSCHNITT
Deviations –Tagebuch
Inhalt
§ 178. In das Deviations-Tagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 23 mindestens einzutragen
Name und Unterscheidungssignal des Schiffes;
Angaben über die an Bord befindlichen Magnetkompasse;
zur Kontrolle des anliegenden Kurses angestellte Deviationsbeobachtungen;
zur Verfolgung der Änderungen der Koeffizienten B und C gemachte Beobachtungen, dh. die Beobachtungen der Deviationen auf den Kompaßkursen Ost und West bzw. Nord und Süd;
die bei vollständigen Rundschwojungen bei gleichmäßig ruhiger Lage des Schiffes erhaltenen Deviationsbestimmungen, die auch für die Kontrolle der Mißweisungskarten und der magnetischen Angaben in Seekarten von Bedeutung sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Führung
§ 179. (1) Die Führung des Deviations-Tagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke aufzubewahren.
Abkürzung
SeeSchFVO
VI. ABSCHNITT
Funktagebuch
Inhalt
§ 180. In das Funktagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 24 mindestens einzutragen
vor Beginn jeder Reise
Name der Reederei,
Name des Kapitäns,
Namen der Funker mit Namensabkürzung, Art und Nummer des Funkerzeugnisses,
Reiseweg des Schiffes,
Angaben über die Betriebsfähigkeit der Seefunkstelle (einschließlich Notanlage nebst Notstromquelle, selbsttätiger Funkalarmanlage) sowie über das Vorhandensein der mitzuführenden Ersatzteile und Prüfeinrichtungen;
täglich unter Zeitangabe Vermerke über
die Prüfung des Notsenders an einer künstlichen Antenne, falls er nicht für den Verkehr gebraucht wurde,
die Prüfung der Notstromquelle,
die Aufladung der Akkumulatorenbatterien, die zur Haupt- oder Notanlage gehören,
die Prüfung der selbsttätigen Funkalarmanlage (mindestens alle 24 h) auf einwandfreies Arbeiten und der Meldung an den Kapitän oder den Wachoffizier, ob die Anlage betriebsfähig ist oder nicht;
in mindestens wöchentlichen Abständen
die Aufladung der Batterie der in Motorrettungsbooten eingebauten Funkanlagen und Prüfung des Senders an einer künstlichen Antenne,
die Aufladung der Batterie der tragbaren Funkanlage für Rettungsboote und die Prüfung des Senders an einer künstlichen Antenne;
während der Reise unverzüglich in zeitlicher Folge
Beginn und Ende jeder Hörwache bzw. der Funkdienststunden,
Prüfung des selbsttätigen Funkalarmgerätes und des Sicherheitsempfängers (auf Fischereifahrzeugen) vor jedem Einschalten; Ein- und Ausschaltzeiten dieser Geräte,
Abfahrts- und Ankunftszeiten des Schiffes,
Setzen und Einholen der Antennen,
Ab- und Anschaltzeiten der Antennen während des Peilens mit dem Peilfunkgerät,
Dienstvorkommnisse aller Art,
alle abgegebenen und aufgefangenen Übermittlungen, die sich auf Notfälle beziehen, so vollständig wie möglich,
Abhören der Notfrequenz gemäß Nummern 733 und 826 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag),
Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr,
Angaben über eigenen Funkverkehr,
Sammelanrufe, Einseitige Funkdienste, Wettermeldungen u. ä. Zeitzeichen mit Uhrenvergleich,
Mittagsstandort,
eigene Empfangsschwierigkeiten,
Ausfall von Einrichtungen der Funkanlage unter Angabe der Ursache,
Überholung und Instandsetzung der Funkeinrichtungen,
amtliche Prüfungen der Seefunkstelle,
Wartung und Ladung der Batterien,
Angaben über die Einstellung der Sender und Empfänger auf die Notfrequenz nach Beendigung des Funkdienstes.
Abkürzung
SeeSchFVO
Führung
§ 181. (1) Die Führung des Funktagebuches obliegt dem verantwortlichen Schiffsfunker und ist von diesem nach jeder Reise zu unterzeichnen.
(2) Das Funktagebuch ist mit Durchschrift zu führen; es ist sorgfältig mit aller für die Geheimhaltung nötigen Vorsicht aufzubewahren.
(3) Die Durchschriften sind nach Gegenzeichnung durch den Kapitän der Reederei abzuliefern, die sie an das Bundesministerium für Verkehr weitergibt.
(4) An jedem Tag ist vor der ersten Eintragung der Tag und das Datum anzugeben; sind die Eintragungen für einen Tag abgeschlossen, so erhält die folgende Zeile Tag und Datum des nächsten Tages.
(5) Bei Seeunfällen hat der verantwortliche Schiffsfunker, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Funktagebuches zu sorgen.
Abkürzung
SeeSchFVO
VII. ABSCHNITT
Peilfunkbuch
Inhalt
§ 182. In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen
vor Verwendung eines neuen Peilfunkbuches
Name des Schiffes,
Unterscheidungssignal,
Name der Reederei,
Peilertyp;
laufende Kontrollbeobachtungen im Frequenzbereich 285 bis 515 kHz;
die für den Frequenzbereich 285 bis 515 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
Kontrollbeobachtungen des Zielfahrtfähigkeit auf der Sprechfunk-Notfrequenz;
die für den Frequenzbereich von 2167 bis 2197 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
Funkbeschickungskurven;
Antennenplan.
Abkürzung
SeeSchFVO
Führung
§ 183. (1) Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL K
Musterrolle
Anwendungsbereich
§ 184. Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie eine ständige Besatzung haben.
Abkürzung
SeeSchFVO
Inhalt
§ 185. (1) In die Musterrolle nach dem Muster der Anlage 26 ist einzutragen
vor Verwendung einer neuen Musterrolle der Name des Schiffes, das Ausstellungsdatum des Seebriefes, das Unterscheidungssignal, der Name des Reeders sowie die allfällige Zahl der zugelassenen Fahrgäste;
jedes für den Dienst an Bord angeheuerte Besatzungsmitglied, spätestens vor Antritt seiner ersten Ausfahrt, unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dienststellung, Befähigungsausweis, amtlichem Identitätsausweis oder Seedienstbuch, Hauptwohnsitz und Datum des Dienstantrittes;
jede Person, die sich während der Reise an Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen und nicht in die Passagierliste aufgenommen ist, unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtlichem Identitätsausweis, Hauptwohnsitz und Datum der Einschiffung.
(2) Die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 sind durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Beendet ein Besatzungsmitglied den Dienst an Bord, so ist es inder Musterrolle unter Angabe des Datums und der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
(4) Verläßt eine Person gemäß Abs. 1 Z 3 nach Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.
(5) Die Minderjährigkeit eines Besatzungsmitgliedes ist in der Spalte sonstige Bemerkungen anzuführen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Form
§ 186. (1) Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
(2) Die Musterrolle ist, bevor sie in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Aufbewahrung
§ 187. (1) Die Musterrolle ist in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.
(2) Musterrollen sind fünf Jahre, von dem Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
Abkürzung
SeeSchFVO
Führung
§ 188. (1) Die Führung der Musterrolle obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier durchgeführt werden.
(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän oder der von ihm bestimmte Offizier, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung der Musterrolle zu sorgen.
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL L
Ärztliche Untersuchung
Anwendungsbereich
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