Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über dieSeeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung)
Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforderlichen Flaschen (Behälter) sind in ausschließlich hiefür verwendeten Räumen unterzubringen, die an einer gut zugänglichen Stelle liegen und mit einer wirkungsvollen Lüftung versehen sein müssen. Sie dürfen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung über dem Kollisionsschott möglichst weit von der Schiffsseite entfernt liegen. Der Zutritt zu diesen Räumen muß in der Regel vom freien Deck aus möglich sein; er darf in keinem Fall durch die von der Anlage geschützten Räume führen. Wände und Decks, die an solche Räume grenzen oder der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen als Trennflächen vom Typ „A 60“ ausgeführt sein. Türen, die nicht auf freiliegende Decks führen, sind gasdicht, dh mit Selbstschließern und zwei Vorreibern auszuführen.
(4) Zu Regel 59 lit. f (Selbsttätige Berieselungssysteme auf Fahrgastschiffen): Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur von 68 ºC in den gemäßigten Zonen, 79 ºC falls auch Tropenzonen befahren werden und 141 ºC für Trockenräume und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs in Tätigkeit treten. Abweichungen von +- 5 ºC sind zulässig.
(5) Zu Regel 61 lit. c (Feueranzeigesysteme): Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls Schallsignale auf der Brücke abgeben.
(6) Zu Regel 64 (Vorschriften für Fahrgastschiffe):
zu lit. a Z i:
Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in Abständen von etwa 20 m angeordnet sein;
zu lit. b Z iii:
Auf Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß für den Fall, daß ein Brand in einer Abteilung alle Pumpen außer Betrieb setzen kann, eine weitere ausreichende Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein;
zu lit. f Z ii:
Laderäume der Fahrgastschiffe unter 1 000 BRT sind durch eine Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage zu schützen, die fest eingebaut sein muß;
zu lit. h:
Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren mit weniger als 735 kW befinden:
zu lit. h Z ii:
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden, müssen neben einem zugelassenen Schaumfeuerlöscher mit mindestens 45 l Inhalt oder einem anderen gleichwertigen Gerät bei einer Leistung:
bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,
über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,
über 735 kW je angefangene weitere 1 500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher
vorhanden sein. Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Anlagen nicht geeignet, so müssen zusätzlich bei einer Stromerzeugerleistung:
bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,
über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,
über 500 bis 1 000 kW 3 Handfeuerlöscher,
über 1 000 kW je angefangene weitere 2 000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,
die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Leitungen geeignet sind, vorhanden sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern bezieht sich auf 6-kg-Löscher. Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern. Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufgestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein;
zu lit. j:
Eines der Atemschutzgeräte muß ein Frischluft-Druckschlauchgerät sein. Alle darüber hinaus mitzuführenden Atemschutzgeräte müssen Preßluftatmer sein. Für jeden Preßluftatmer sind mindestens 6 einsatzbereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 9 600 l mitzuführen.
(7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe):
Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an eine Kohlensäure- oder gleichwirksame Feuerlöschanlage angeschlossen sein. Am Pumpenraumeingang ist ein geeigneter Handfeuerlöscher zu haltern;
zu lit. a:
Für Frachtschiffe unter 1 000 BRT gilt folgendes:
es muß eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige Leitungssystem müssen so bemessen sein, daß mindestens zwei kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des Schiffes gegeben werden können,
lit. c Z i über Feuerlösch-Anschlußstutzen, Schläuche und Strahlrohre, lit. e über die Mindestzahl von Handfeuerlöschern in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie lit. g über Feuerlöschanlagen in Kesselräumen usw. finden sinngemäß Anwendung,
lit. h über Brandbekämpfungsanlagen in Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften finden sinngemäß Anwendung; Z i jedoch nur bei Schiffen, deren Kiel nach dem 30. April 1967 gelegt worden ist;
zu lit. h:
Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren mit weniger als 735 kW befinden;
zu lit. h Z ii:
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden, müssen neben einem zugelassenen Schaumfeuerlöscher mit mindestens 45 l Inhalt oder einem anderen gleichwertigen Gerät bei einer Leistung:
bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,
über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,
über 735 kW je angefangene weitere 1 500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher
vorhanden sein. Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Anlagen nicht geeignet, so müssen zusätzlich bei einer Stromerzeugerleistung:
bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,
über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,
über 500 bis 1 000 kW 3 Handfeuerlöscher,
über 1 000 kW je angefangene weitere 2 000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,
die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Leitungen geeignet sind, vorhanden sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern bezieht sich auf 6-kg-Löscher. Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern. Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufgestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein. Für Farben- und Lampenräume sind Handfeuerlöscher vorzusehen, sofern diese Räume nicht an eine Kohlensäure- oder Dampffeuerlöschanlage angeschlossen sind. Im Funkraum ist ein Handfeuerlöscher anzuordnen, der zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Anlagen geeignet ist. In Küchen mit Ölfeuerung ist ein Handfeuerlöscher vorzusehen, der zum Ablöschen von Ölbränden geeignet ist;
zu lit. j:
Frachtschiffe müssen folgende Ausrüstung an Bord haben:
| 1 | Frischluft-Druckschlauchgerät mit Kopfschutz (Rauchhelm oder Rauchmaske) oder 1 Preßluftatmer mit Kopfschutz sowie mindestens 12 einsatzbereiten Reserve-Druckflaschen von je 4 l Inhalt, |
|---|---|
| 1 | Rettungsleine, |
| 1 | Paar Schutzhandschuhe, |
| 1 | explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsleuchte, |
| 1 | Feuerwehraxt mit hochspannungsisoliertem Handgriff, |
| 1 | tragbare elektrische Bohrmaschine, Mindestbohrdurchmesser 10 mm, mit genügend langem Anschlußkabel, |
| 1 | Kuhfuß. |
Tankschiffe brauchen keine Bohrmaschine mitzuführen. Die Ausrüstung muß sorgfältig gewartet werden. Der Kapitän hat die Besatzung durch regelmäßige Übungen mit dem Gebrauch der Geräte vertraut zu machen. Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind als Atemschutzgeräte nicht zulässig. Wird ein Preßluftatmer verwendet, so sind hiefür mindestens 6 einsatzbereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 9 600 l mitzuführen. Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT sowie Tankschiffe müssen mindestens
2 Brandschutzausrüstungen mitführen.
(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereitschaft der Brandbekämpfungsanlagen):
Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen ist halbjährlich zu prüfen; das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen; jede Beanstandung und ihre Beseitigung sind ausdrücklich zu vermerken;
zu den nach Z 1 zu prüfenden Feuerlöschanlagen gehören insbesondere
Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen vom Typ „A“ (Regel 38, § 21 Abs. 4),
die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche nebst Zubehör (Regel 56, § 22 Abs. 1),
die Handfeuerlöscher und die festangebrachten Feuerlöschgeräte (Regel 57, § 22 Abs. 2),
die Anlagen zur Feuererstickung durch Gas oder Dampf (Regel 58, § 22 Abs. 3),
die selbsttätigen Berieselungssysteme auf Fahrgastschiffen (Regel 59, § 22 Abs. 4),
die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60),
die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme (Regel 52, Regel 61, § 22 Abs. 5),
die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 lit. h Z ii, Regel 65 lit. h Z ii),
die Handfeuermelder (Regel 64 lit. a Z i, § 22 Abs. 6 Z 1).
Abkürzung
SeeSchFVO
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
§ 23. (1) Zu Regel 68 lit. a Z ii und lit. b Z ii (Ausgänge):
Bestehen die Ausgänge aus zwei Leitergruppen, muß bei Schiffen, deren Kiel nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt worden ist, eine Leitergruppe mit einem stählernen Schacht umkleidet und vom Flurboden aus durch eine selbsttätig schließende Stahltür zugänglich sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, muß eine der Leitergruppen erforderlichenfalls auch von darüberliegenden Plattformen aus zugänglich sein.
(2) Zu Regel 69 lit. b (Vorrichtung zum Abstellen von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen): Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.
Abkürzung
SeeSchFVO
III. ABSCHNITT
Rettungsmittel
Rettungsmittel im allgemeinen
§ 24. (1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen): Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die ausschließlich fremden Fang verarbeiten.
(2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten):
zu lit. b Z i:
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei einem Trimm von 10 Grad sicher und schnell zu Wasser gelassen werden können;
zu lit. b Z iii:
Die Aufstellung darf die Sicht von der Brücke nach achtern nicht behindern.
(3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote):
zu lit. a:
Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die Rettungsboote auf Tankschiffen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen;
zu lit. g:
Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß mindestens 12,5 vH des Raumgehaltes des Rettungsbootes betragen;
zu lit. h:
Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall oder gleichwertigem Material (zB seewasserbeständigem Aluminium oder glasfaserverstärktem Kunststoff) in ausreichender Stärke und sachgemäßer Ausführung hergestellt sein. Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten sind durch geeignete Isolierung galvanische Wirkungen zu verhindern. Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen eine Mindestwandstärke von 0,7 mm haben. Die Längsnähte müssen doppelt gefalzt und verlötet, die Böden einfach gefalzt und vernietet oder gelötet sein. Die Länge der Luftkästen darf 1,20 m nicht überschreiten. Die vorn und hinten im Boot untergebrachten Luftkästen sind zweiteilig auszuführen. Die Luftkästen sind abzudecken und durch Holzschotte so abzutrennen, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und leicht herausgenommen werden können.
(4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote):
zu lit. a:
Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunststoff oder Metall kann außer nach der Stirling-Regel nach folgender Formel bestimmt werden:
Raumgehalt = 0,64 L B H,
wobei L die Länge, B die Breite und H die Tiefe, jeweils in den Abmessungen nach Regel 6 lit. g ist;
zu lit. b:
Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Stirling-Regel kann nach folgendem Schema berechnet werden:
(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungsboote): Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Rettungsboote zwischen 4,90 m und 7,30 m Länge ist folgende Interpolationstabelle zugrunde zu legen:
| Bootslänge in m | 4,90 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,30 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Divisor | 0,396 | 0,391 | 0,368 | 0,345 | 0,322 | 0,299 | 0,283 |
Eine Sitzprobe ist durchzuführen.
(6) Zu Regel 9 lit. a Z i (Besondere Merkmale der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.
(7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch angetriebener Rettungsboote, die keine Motorrettungsboote sind):
zu lit. a:
Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens 3 1/2 kn in ruhigem Wasser bei voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung betragen;
zu lit. c:
Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen ist um 1 dm3/kg der Antriebsanlage nebst Zubehör und, falls vorhanden, der Scheinwerfer- und Telegraphiefunkanlage zu vergrößern.
(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote):
zu lit. a Z i:
Es sind 2 Klappdollen für jede Ruderducht mitzuführen, in Ausnahmefällen können 1 1/2 Satz Ruderdollen oder Rudergabeln, die im Rettungsboot durch Bändsel oder Ketten befestigt sind, verendet werden; Riemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen sein. Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein vollständiger Satz Riemen;
zu lit. a Z v:
Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die Streichhölzer müssen Sturmstreichhölzer sein;
zu lit. a Z vii:
Der Kompaß muß ein geprüfter Schwimmkompaß sein;
zu lit. a Z x:
Die Fangleinen müssen mindestens 22 mm Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens der dreifachen Höhe des Bootsdecks über der Wasserlinie im Ballastzustand des Schiffes entsprechen;
zu lit. a Z xi:
Der Behälter muß 5 kg pflanzliches oder tierisches Öl enthalten;
zu lit. a Z xii:
Die Lebensmittelration muß mindestens 21 MJ enthalten;
zu lit. a Z xiii:
Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend sein;
zu lit. a Z xiv:
Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt sein. An Stelle dieser Fallschirmsignale kann eine Signalpistole mit
8 Fallschirmsignalpatronen rot mitgeführt werden. Der Typ der Signalpistole und der Patronen muß zugelassen sein;
zu lit. a Z xvii:
Der Behälter muß nichtrostend sein;
zu lit. a Z xvii:
Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß von einem zugelassenen Typ sein;
zu lit. a Z xx:
Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem Marlspieker versehenes Messer sein;
zu lit. a Z xxi:
Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 m lang sein;
zu lit. a Z xxv:
Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelassenen Typ sein;
zu lit. a am Schluß:
Die Rettungsboote müssen ferner mit einer zugelassenen Folie für jede Person zum Schutz gegen Unterkühlung, einem zugelassenen Radarreflektor sowie mit Richtlinien für Verhalten in Seenot ausgerüstet sein;
zu lit. e:
Das Feuerlöschgerät muß ein 6-kg-Trockenlöscher sein.
(9) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in Motorrettungsbooten):
zu lit. b:
Der Raum muß spritzwasserdicht und mit einer ausreichenden Beleuchtung versehen sein;
zu lit. g:
Der Scheinwerfer muß zum Morsen eingerichtet sein.
(10) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungsflöße): Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein.
(11) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und starrer Rettungsflöße):
zu lit. a Z ix:
Der Behälter muß nichtrostend sein;
zu lit. a Z xi:
Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß von einem zugelassenen Typ sein;
zu lit. a Z xv:
Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelassenen Typ sein;
zu lit. a Z xvi:
Die Lebensmittelration muß mindestens 21 MJ enthalten;
zu lit. a am Schluß:
Die Rettungsflöße müssen ferner mit je einer zugelassenen Folie für mindestens die Hälfte der Personen, für die das Floß zugelassen ist, zum Schutz gegen Unterkühlung sowie mit Richtlinien für Verhalten in Seenot ausgerüstet sein;
zu lit. b Z xi:
Die vorgeschriebene Taschenlampe ist auf allen Rettungsflößen mitzuführen.
(12) Zu Regel 19 lit. a und b (Einbooten in die Rettungsboote und flöße): Die Vorrichtungen müssen zugelassen sein. Auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen über 46 m Länge muß eine elektrisch betriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein, die an die Notstromversorgung angeschlossen ist. Eine Lautsprecheranlage reicht als Alarmvorrichtung nur aus, wenn sie mit einer Glocke kombiniert ist.
(13) Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe):
zu lit. e:
Auch auf Frachtschiffen müssen mindestens 4 Rettungsringe mit wirksamen, selbstzündenden Lichtern und 2 Rettungsringe mit Rauchbojen versehen sein;
zu lit. g:
Ein Rettungsring muß in der Nähe des Hecks angebracht sein.
(14) Zu Regel 22 (Rettungswesten):
zu lit. c Z ii, iv und v:
Die Rettungsweste muß so beschaffen sein, daß sie das Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person längstens innerhalb von 5 s aus dem Wasser hebt, sicher über Wasser hält und außerdem den Körper einer erschöpften oder bewußtlosen Person im Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine schräge, sichere Rückenlage dreht;
zu lit. d:
Die Rettungsweste muß 2 getrennte aufblasbare Zellen haben, die mechanisch und mit dem Mund aufgeblasen werden können; sie muß auch den Vorschriften der lit. c entsprechen, wenn nur eine der beiden Zellen aufgeblasen ist.
(15) Zu Regel 23 (Leinenwurfgeräte): An Bord jedes Schiffes muß an geeigneter, gut sichtbarer Stelle eine Tafel angebracht sein, die die Anweisung zur Handhabung des Leinenwurfgerätes enthält.
(16) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale): An Stelle der 12 Fallschirmsignale kann eine Signalpistole mit
24 Fallschirmsignalpatronen mitgeführt werden. Der Typ der Signalpistole und der Patronen muß zugelassen sein.
(17) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaßnahmen):
zu lit. c:
Die Standardform der Sicherheitsrolle muß zugelassen sein;
zu lit. f:
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene Signale gegeben werden können.
(18) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen):
zu lit. a Z i bis iii:
Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung der Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der
tragbaren Funkanlagen,
Funk- und Scheinwerferanlagen,
Rettungsgeräte und Rettungsflöße,
Einbootungseinrichtungen,
Aussetzvorrichtungen,
Beleuchtung,
Alarmsignalvorrichtungen,
Rettungsringe und Rettungswesten,
Leinenwurfgeräte und
Schiffsnotsignale.
Rettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten, Doppelschlauchboote und Schlauchboote sind mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen. Im Rahmen dieser Prüfung ist ein Aufblasen der Rettungsflöße nicht durchzuführen. Beschädigte oder unbrauchbare Rettungsmittel sind unverzüglich zu reparieren oder zu ersetzen;
zu lit. a Z ii:
Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei dieser Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt werden. Dabei ist das Boot zu Wasser zu lassen und ein Rettungsring aufzufischen;
zu lit. a Z iii:
Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen ist die Ausrüstung der Rettungsboote monatlich auf Vollständigkeit zu überprüfen;
zu lit. a Z iv:
Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel ist bei Schiffen, die zur Führung eines Schiffstagebuchs verpflichtet sind, in dieses einzutragen;
zu lit. b:
Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten an den Musterungsplätzen;
zu lit. c:
Bei den Bootsübungen auf See sind die Boote auszuschwingen. Im Hafen sind sie wegzufieren sowie Ruder- und Fahrübungen durchzuführen. Die Übungen sind so durchzuführen, daß sämtliche Personen der Schiffsbesatzung ihre Aufgaben gründlich kennen- und erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung hat bei den Bootsübungen Rettungswesten anzulegen;
zu lit. d:
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Fahrt und auf Frachtschiffen von mehr als 46 m Länge müssen elektrisch betriebene Signale von der Brücke aus gegeben werden können.
Abkürzung
SeeSchFVO
Rettungsmittel für Fahrgastschiffe
§ 25. (1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte):
zu lit. a:
Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;
zu lit. a Z i:
Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:
v = 0,4 + 0,02 H,
wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;
zu lit. a Z iii und iv:
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;
zu lit. k:
An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.
(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote, Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan ist einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Überprüfung vorzulegen.
(3) Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befestigt sein müssen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Rettungsmittel für Frachtschiffe
§ 26. (1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsboote und flöße):
Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;
zu lit. b Z i:
Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden.
(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen):
zu lit. a:
Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;
zu lit. d:
Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:
v = 0,4 + 0,02 H,
wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;
zu lit. i:
Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk oder einem anderen zugelassenen Werkstoff muß die Höhe des Bootsdecks berücksichtigt werden;
zu lit. j:
An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein. Die Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um beim geringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser, bei 10 Grad Trimm und bei einer Schlagseite von 15 Grad nach der einen oder anderen Seite die Wasseroberfläche zu erreichen.
(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen): Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende Tabelle bestimmt:
| Schiffslänge in m | Mindestzahl der Rettungsringe |
|---|---|
| bis 100 | 8 |
| über 100 bis 150 | 10 |
| über 150 bis 200 | 12 |
| über 200 | 14. |
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL C
Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 27. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für:
Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;
Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Ausnahmen
§ 28. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ausnahmen
§ 28. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
SeeSchFVO
II. ABSCHNITT
Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 29. (1) Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
(2) Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit zu haltende Batterieleuchten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Feuerschutz
§ 30. Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 11 Z 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 21 Abs. 11 Z 2) keine Anwendung.
Abkürzung
SeeSchFVO
Feueranzeige und löschung
§ 31. (1) Bei Schiffen unter 300 BRT müssen, abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Regel 56 lit. d des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages, so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann.
(2) Auf Schiffen unter 300 BRT darf die nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2 lit. a vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
(3) Jedes Schiff muß mindestens je 3 Feuerlöschschläuche, Strahlrohre und Schlauchkupplungen mitführen, von denen 1 Strahlrohr zum Sprühen von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet ist. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu verwenden.
(4) Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2, folgendes:
in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen mindestens 3 Handfeuerlöscher vorhanden sein;
in Räumen mit Verbrennungsmotoren sind ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder andere gleichwertige Geräte nur bei einer Gesamtleistung von 735 kW oder mehr erforderlich;
lit. h Z i der Regel 65 Kapitel II des Schiffssicherheitsvertrages findet keine Anwendung.
(5) Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des Kapitels II Regel 65 lit. j des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 22 Abs. 7) Anwendung.
Abkürzung
SeeSchFVO
Bauart der Rettungsboote
§ 32. (1) Rettungsboote, von weniger als 4 m Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an Bord verwendet werden.
(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes des in m3 gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ausrüstung der Rettungsboote und flöße
§ 33. Rettungsboote und flöße von Schiffen in der Küstennahen Fahrt sind mit folgenden Gegenständen auszurüsten:
1 Riemen für jede Ruderducht,
2 Reserveriemen,
1 Bootshaken,
1 Satz Klappdollen oder 1 1/2 Satz Rudergabeln,
1 Mast mit Segel,
2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),
1 Schöpfeimer,
1 Ösfaß,
1 Ruder mit Pinne,
1 Fangleine,
1 Treibanker mit Ölbeutel,
1 Gefäß mit 5 kg Wellenöl,
1 wasserdichter Behälter mit mindestens 6 zugelassenen Handfackeln
rot oder eine Signalpistole mit 12 Leuchtpatronen rot sowie einer Schachtel Sturmstreichhölzer,
2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,
2 Rauchsignale,
1 Kappbeil,
1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 h,
1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,
1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglühbirne in einem wasserdichten Behälter.
Die Rettungsboote und flöße sind darüber hinaus mit Wasser und Proviant gemäß Kapitel III Regel 11 lit. a Z xii und Z xiii des Schiffssicherheitsvertrages auszurüsten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Einbooten in die Rettungsboote und flöße und in die Boote
§ 34. Zum Einbooten in die Rettungsboote und flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein müssen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
§ 35. (1) Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen und Rettungswesten nach den Vorschriften des Kapitels III des Schiffssicherheitsvertrages und den dazu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 24 und 26) auszurüsten. Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen entfernt, zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Schiffe in der Küstennahen Fahrt sind mit einem Rettungsboot mit Aussetzvorrichtung und mit einem Rettungsfloß entsprechend Kapitel III Regel 15 des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, oder mit 2 solchen Rettungsflößen, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, auszurüsten. Außerdem sind bei 50 m Schiffslänge oder mehr mindestens 6 Rettungsringe mitzuführen, bei weniger als 50 m Schiffslänge mindestens 4 Rettungsringe; 2 dieser Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann zulassen, daß das im Abs. 2 angeführte Rettungsboot durch ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung ersetzt wird, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
SeeSchFVO
Beförderung von Getreide
§ 36. Die Vorschriften des Kapitels VI des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden.
Abkürzung
SeeSchFVO
III. ABSCHNITT
Sonderfahrzeuge
Unterteilung und Stabilität
§ 37. (1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gelten sinngemäß.
(2) Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt der Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung von Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu erfüllen sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 38. Regel 23 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Verkehr im Einzelfall bestimmen kann, welche Vorschriften der Regeln 29 und 30 über die Ruderanlage im Hinblick auf die Sicherheit anzuwenden sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Feuerschutz, anzeige und löschung
§ 39. (1) Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
§ 40. (1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 gelten sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL D
Vorschriften über Freibord
Anwendungsbereich
§ 41. (1) Die Vorschriften des § 42 gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
(2) Die Vorschriften des § 43 gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Allgemeines
§ 42. (1) Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.
(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und Vereisung zu berücksichtigen.
(3) Leergehende und unzureichend beladene Schiffe sind ausreichend zu beballasten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Vorschriften für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, auf die das Freibord-Übereinkommen keine Anwendung findet
§ 43. (1) Auf die in § 41 Abs. 2 genannten Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage I zu diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-Übereinkommens von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft ein Mindestfreibord festzusetzen und ein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. b des Freibord-Übereinkommens und alljährlich einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. c des Freibord-Übereinkommens zu unterziehen.
(4) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 3 als verlängert gilt. Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel zu entziehen.
(5) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2 genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.
(6) Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich, von dem die Freiborde für Sommer und Winter sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen.
(7) Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in sinngemäßer Anwendung des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages.
(8) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines in Abs. 1 genannten Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, keine Änderungen vorgenommen werden.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe nach den Regeln richten, die in der Anlage II des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und Jahreszeiten festgelegt sind.
TEIL E
Vorschriften über die Krankenfürsorge an Bord
Anwendungsbereich
§ 44. Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge
§ 45. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen.
Überprüfung der Ausrüstung
§ 46. (1) Alle drei Monate ist die Ausrüstung vom Schiffsarzt, aufSchiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit, Verschluß der Behälter, Beschriftung und den Zustand zu überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden Beschaffenheit der Arznei- und anderen Hilfsmittel zu überzeugen. Verbrauchte oder offensichtlich unbrauchbar gewordene Arznei- und andere Hilfsmittel sind zu ersetzen.
(2) Die Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskasten und deren Unversehrtheit hat der Kapitän zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
Aufbewahrung der Ausrüstung
§ 47. (1) Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu halten.
(2) Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen. Auf Schiffen mit mehr als 1 200 BRT Raumgehalt ist der Arzneischrank oder die Arzneikiste in einem besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes aufzustellen; dieser besondere Raum ist mit Waschgelegenheit, Steckdose und Untersuchungsbank auszurüsten.
(3) Der Sanitätskasten für Rettungsboote ist mit dem Namen des Lieferanten und der Angabe des Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und zu plombieren. Auf der Innenseite des Kastens ist ein Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen. Der Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug zu versehen.
Verwahrung der Arzneimittel
§ 48. (1) Die im Verzeichnis der Anlage 5 mit + gekennzeichneten Arzneimittel sind in einer besonderen Arzneikiste, von den übrigen Präparaten vollkommen getrennt, aufzubewahren und vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, unter Verschluß zu halten.
(2) Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.
(3) Desinfektionsmittel, soweit es sich um Präparate zur Grob- und Raumdesinfektion oder um Insektenvernichtungsmittel handelt, sind nicht mit Arzneimitteln, sondern getrennt von diesen aufzubewahren.
Arzneikisten und Arzneischränke
§ 49. (1) In den Arzneikisten und Arzneischränken sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.
(2) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften.
(3) Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen des Verzeichnisses der Anlage 5 übereinstimmen.
Bezeichnung der Arzneimittel
§ 50. (1) Die Beschriftung der Flaschen und anderen Behälter, in denen Arzneimittel an Kranke abgegeben werden, muß eine genaue Gebrauchsanweisung enthalten.
(2) Sämtliche äußerlich anzuwendenden Arzneimittel sind durch einen roten Aufklebezettel mit dem deutlich lesbaren Hinweis „Äußerlich“ zu kennzeichnen. Arzneimittel für den innerlichen Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel zu versehen. Für lichtempfindliche Medikamente sind Braunglasflaschen zu verwenden.
Suchtgifte
§ 51. (1) Arzneimittel im Sinne des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, und der Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, sind bei der Lieferung nach Art und Menge in ein Suchtgiftvormerkbuch nach dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen.
(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so sind die Art und Menge, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie der Tag und die Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch einzutragen.
(3) Alle Eintragungen in das Suchtgiftvormerkbuch sind vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches ist bei der jährlichen Prüfung der Ausrüstung zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu bescheinigen.
Krankenräume
§ 52. (1) Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind mit einem ruhig gelegenen, luftigen, hellen und gut heizbaren Krankenraum auszustatten. Das gleiche gilt für Schiffe in der Küstennahen Fahrt, soweit sie mehr als 1 200 BRT Raumgehalt haben oder neben den Räumen für die Besatzung und den Lotsen ein weiterer Aufenthaltsraum vorhanden ist. Auf allen anderen Schiffen ist ein Raum vorzusehen, der als Mehrzweckraum in Verwendung stehen, jedoch binnen kurzer Zeit zu einem Krankenraum umgewandelt werden kann. Innenräume dürfen nicht als Krankenräume verwendet werden.
(2) Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen. Er muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Eingang zum Krankenraum muß so breit sein, daß ein Kranker liegend hineingetragen werden kann.
(3) Der Krankenraum muß bei Schiffen bis zu 40 Personen an Bord mindestens ein Krankenbett, bei mehr als 40 Personen mindestens 2 Krankenbetten enthalten. Die Krankenbetten müssen mindestens die gleiche Größe, Lage und Ausstattung wie die Kojen des Mannschaftsraumes haben; sie müssen grundsätzlich pflegegerecht von beiden Seiten zugängig aufgestellt sein. Stockbetten dürfen nicht verwendet werden.
(4) Bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord ist die Anzahl der Krankenräume und Krankenbetten entsprechend zu vermehren. Bei Schiffen mit mehr als 600 Personen an Bord ist ein Isolierraum vorzusehen.
(5) Wird an Bord eine Klimaanlage eingebaut, sind die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume an die Anlage anzuschließen.
Einrichtung der Krankenräume
§ 53. (1) Bei jedem Krankenraum ist ein gut lüftbarer Abort mit Wasserspülung vorzusehen, der bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein muß.
(2) Auf Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord ist bei den Krankenräumen ein Baderaum, der unmittelbar von den Krankenräumen aus zugänglich ist, vorzusehen. Bei mehr als 600 Personen an Bord sind zwei Baderäume einzurichten.
(3) Die Baderäume dürfen innen liegen; sie müssen gut geheizt und ohne Zugwirkung gut gelüftet werden können. Sie müssen Einrichtungen für warme und kalte Süßwasserwannenbäder enthalten.
Operationsraum
§ 54. Schiffe, die mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen, wenn mit ihrem Bau nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird, einen besonderen Operationsraum von mindestens 8,5 m2 Bodenfläche haben. Die Mindestausstattung des Operationsraumes ist nach den Vorschriften der Anlage 8 vorzunehmen.
Schiffsarzt
§ 55. (1) Schiffe mit mehr als 80 Personen an Bord sind bei Reisen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
(2) Der Schiffsarzt hat über die im Verzeichnis der Anlage 5 enthaltenen Arzneien hinaus den Arzneimittelvorrat der Schiffsapotheke, dem jeweiligen Stand auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens entsprechend, zu ergänzen.
Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
§ 56. (1) Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.
(2) Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän und der Schiffsarzt das Krankenbuch sowie das Gesundheitstagebuch zu unterschreiben; auf Schiffen ohne Schiffsarzt hat der Kapitän allein das Krankenbuch zu unterschreiben. Bei kurzen Reisen in der Küstennahen Fahrt ist das Krankenbuch, auch wenn kein Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal wöchentlich vom Kapitän zu unterschreiben.
Pflichten des Reeders
§ 57. (1) Der Reeder hat die Ausrüstung und die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate durch einen Arzt prüfen zu lassen.
(2) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Prüfung ist im Schiffstagebuch zu vermerken.
Verzeichnis der Arzneien und Hilfsmittel
§ 58. Ein Abdruck des Verzeichnisses (Anlage 5) ist an der Innenseite des Deckels der Arzneikiste oder der Tür des Arzneischrankes anzubringen.
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL F
Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der Besatzung
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 59. Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ausnahme
§ 60. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
SeeSchFVO
Planung von Quartierräumen
§ 61. Bevor der Bau der Quartierräume beginnt oder diese Quartierräume auf einem bereits bestehenden Schiff geändert oder umgebaut werden, sind dem Bundesminister für Verkehr Pläne des Schiffes über die Verteilung und allgemeine Anlage der Quartierräume sowie über die Bestimmung jedes Raumes, die Anordnung der Möbel und der sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Art und Anbringung der Lüftung, die Beleuchtung und Heizung sowie die sanitären Einrichtungen in üblichem Maßstab zur Genehmigung vorzulegen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Überprüfung der Quartierräume
§ 62. Der Bundesminister für Verkehr kann eine Besichtigung vornehmen und die Einhaltung der Bestimmungen über die Quartierräume fallweise überprüfen, insbesondere dann, wenn diese wesentlich verändert oder umgebaut worden sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
Pflege der Quartierräume
§ 63. (1) Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.
Abkürzung
SeeSchFVO
II. ABSCHNITT
Vorschriften über den Bau von Quartierräumen
Allgemeines
§ 64. (1) Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung der Quartierräume im Verhältnis zu den anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit, Schutz gegen Witterung und die See sowie Isolierung gegen Hitze, Kälte, übermäßige Geräusche und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen Schiffsteilen zu gewährleisten.
(2) Quartierräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen.
(3) Die freie Höhe in allen Quartierräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, hat mindestens 1,98 m zu betragen.
(4) Zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden sind schon beim Bau von Quartierräumen geeignete Maßnahmen zu treffen.
(5) In Schlafräume dürfen keine direkten Öffnungen aus Fracht-, Arbeits-, Schiffsräumen und gemeinsamen Waschräumen oder Aborten führen.
(6) Schotteile zwischen Räumen gemäß Abs. 5 und Schlafräumen sowie Außenschotte von Quartierräumen haben aus Stahl oder einem anderen geeigneten Material hergestellt, wasser- und gasdicht sowie angemessen isoliert zu sein. Alle Maschinenschächte und alle Schottwände von Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung haben dann angemessen isoliert zu sein, wenn die Hitze in den benachbarten Räumen oder Gängen belästigen könnte.
(7) Quartierräume sowie Gänge in dem der Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des Schiffes sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag oder Überhitzung zu verhüten.
(8) Dampfleitungen dürfen weder durch Quartierräume noch, soweit technisch möglich, durch die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen. Dampf- und Heißwasserleitungen haben zum Schutz gegen Wärmeausstrahlung isoliert und verkleidet zu sein.
(9) Innenschotte, Innenfüllungen oder wegerungen sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche leicht reingehalten werden kann. Untersagt sind Verschalungen mit Vorsprüngen und Vertiefungen oder andere Arten von Konstruktionen, in denen sich Ungeziefer einnisten könnte.
(10) Auf Schiffen, die regelmäßig von Stechmücken infizierte Häfen anlaufen, sind zum Schutz der Quartierräume gegen Stechmücken vor den Luken, Lüftungsöffnungen und Oberdecktüren geeignete Moskitonetze anzubringen.
(11) Wände und Decken von Quartierräumen müssen leicht reinzuhalten sein. Für den etwaigen Anstrich sind helle Farben zu verwenden; Kalktünche ist verboten. Der Anstrich der Innenwände ist nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.
(12) Der Bodenbelag muß leicht reinzuhalten sein; bei Verwendung zusammengesetzter Bodenbeläge sind die Übergänge zu den Wanden zur Vermeidung von Fugenbildung abzurunden.
(13) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf oder zu Fahrten dahin verwendet werden, sind mit Sonnensegeln auszurüsten, die auf den Oberdecks über den Quartierräumen der Besatzung sowie über den Decksteilen angebracht werden, die der Erholung dienen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Lüftung der Quartierräume
§ 65. (1) Quartierräume sind mit angemessener Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage muß so einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.
(2) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf verwendet werden, sind mit einer mechanischen Lüftung und mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten; es ist jedoch nur eine der beiden Anlagen erforderlich, wenn dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet wird.
(3) Außerhalb der Tropen oder des Persischen Golfes verwendete Schiffe sind mit einer mechanischen Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten.
(4) Die Energie zum Betrieb der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.
Abkürzung
SeeSchFVO
Beheizung der Quartierräume
§ 66. (1) Mit Ausnahme der Schiffe, die ausschließlich in den Tropen oder im Persischen Golf verkehren, ist für die Quartierräume eine angemessene Heizanlage vorzusehen. Die Heizanlage muß imstande sein, die Wärme in den Quartierräumen unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt normalerweise ausgesetzt ist, befriedigend hoch zu erhalten.
(2) Die Heizanlage ist stets in Betrieb zu halten, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.
(3) Auf allen Schiffen, die eine Heizanlage erfordern, ist mit Dampf, Heißwasser, Heißluft oder Elektrizität zu heizen.
(4) Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so aufzustellen, zu befestigen und abzuschirmen, daß Brandgefahr oder Gefährdung und Belästigung der Benützer der Quartierräume vermieden wird.
Abkürzung
SeeSchFVO
Belichtung und Beleuchtung der Quartierräume
§ 67. (1) Quartierräume sind angemessen zu beleuchten.
(2) Für Schlaf- und Messräume ist ausreichende natürliche Belichtung und angemessene künstliche Beleuchtung vorzusehen. Erholungsräume sind nur dann natürlich zu belichten, sofern dies möglich ist.
(3) Quartierräume sind mit elektrischem Licht zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.
(4) Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen, daß ihren Benutzern die größtmögliche Lichtwirkung zugute kommt. In den Schlafräumen ist jede Koje am Kopfende mit einer elektrischen Leselampe zu versehen.
Abkürzung
SeeSchFVO
III. ABSCHNITT
Schlaf-, Mess- und Erholungsräume
Schlafräume
§ 68. (1) Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen. Sie sind so anzulegen und auszustatten, daß sie der Besatzung angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können. Auf Fahrgastschiffen können Schlafräume, falls befriedigende Vorkehrungen für Beleuchtung und Lüftung getroffen sind, unter der Ladelinie untergebracht werden, keinesfalls aber unmittelbar unter den für den Dienst bestimmten Gängen.
(2) In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder untergebracht werden, außer auf Fahrgastschiffen und Schiffen, auf denen Mannschaftsgruppen beschäftigt werden; in diesen Fall darf die zulässige Höchstzahl vier Besatzungsmitglieder je Raum nicht überschreiten.
(3) Dienstleitende Offiziere, Wachoffiziere des Deck- oder Maschinendienstes und leitende Offiziere des Funkdienstes oder Funker müssen in Einzelschlafräumen, andere Offiziere, soweit möglich, in Einzel- höchstens jedoch in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.
(4) Unteroffiziere müssen entweder in Einzel- oder in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.
(5) Auf Frachtschiffen ist für jedes Besatzungsmitglied ein Einzelschlafraum vorzusehen, soweit dies im Hinblick auf die Größe des Schiffes, seinen Verwendungszweck und die Raumanordnung durchführbar ist.
(6) Die Zahl der Schlafräume muß ausreichen, um einen oder mehrere gesonderte Schlafräume für jeden Dienst vorsehen zu können.
(7) Soweit möglich sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume aufzuteilen, daß die Wachen getrennt sind und wachegehende Besatzungsmitglieder den Schlafraum mit anderen Besatzungsmitgliedern nicht teilen.
(8) In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle unlöschbar und leserlich anzugeben.
(9) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied darf in Schlafräumen nicht geringer sein als
2,75 m 2 auf Schiffen bis 499 BRT;
3,25 m 2 auf Schiffen von 500 BRT bis 999 BRT;
3,75 m 2 auf Schiffen von 1000 BRT bis 2 999 BRT;
4,25 m 2 auf Schiffen von 3 000 BRT bis 9 999 BRT;
4,75 m 2 auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.
(10) Jedoch darf die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräumen, in denen zwei Besatzungsmitglieder untergebracht sind, nicht geringer sein als
2,25 m 2 auf Schiffen bis 499 BRT;
2,50 m 2 auf Schiffen von 500 BRT bis 999 BRT;
2,75 m 2 auf Schiffen von 1000 BRT bis 2 999 BRT;
3,25 m 2 auf Schiffen von 3 000 BRT bis 9 999 BRT;
3,75 m 2 auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.
(11) Die Bodenfläche darf in Schlafräumen auf Fahrgastschiffen
bis 999 BRT je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als 2,00 m 2 ;
von 1 000 BRT bis 2 999 BRT je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als 2,35 m 2 ;
von 3 000 BRT oder mehr nicht geringer sein als
3,75 m 2 für Räume mit einem Besatzungsmitglied,
6,00 m 2 für Räume mit zwei Besatzungsmitgliedern,
9,00 m 2 für Räume mit drei Besatzungsmitgliedern,
12,00 m 2 für Räume mit vier Besatzungsmitgliedern.
(12) Werden Mannschaftsgruppen auf Schiffen beschäftigt, die eine wesentlich höhere Zahl von Besatzungsmitgliedern erfordern, als sonst beschäftigt würden, so kann die Bodenfläche der Schlafräume je Besatzungsmitglied unter den folgenden Voraussetzungen herabgesetzt werden:
die diesen Gruppen zubemessene Gesamtfläche an Schlafraum darf nicht geringer sein als die Fläche, die ohne Erhöhung der Besatzung vorgesehen worden wäre;
die Mindestbodenfläche je Besatzungsmitglied darf in Schlafräumen nicht geringer sein als
1,67 m 2 auf Schiffen bis 2 999 BRT,
1,85 m 2 auf Schiffen mit 3 000 BRT oder mehr.
(13) In Schlafräumen für Offiziere, denen kein eigener Erholungsraum zur Verfügung steht, darf die Bodenfläche je Offizier nicht geringer sein als 6,50 m2 auf Schiffen bis zu 2 999 BRT und nicht geringer als 7,50 m2 auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr.
(14) Sofern auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr durchführbar, ist für den Ersten Offizier des Maschinendienstes und den Ersten Offizier des Decksdienstes ein mit ihrem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Erholungsraum vorzusehen.
(15) Die von den Kojen, Spinden, Seekisten und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht alsStellraum verwendet werden können.
(16) Die Mindestinnenmaße einer Koje haben 1,98 m zu 0,80 m zu betragen.
(17) Jede Koje ist mit einer geeigneten Matratze auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten kann, sind nicht zu verwenden; bei übereinanderliegenden Kojen ist unter der oberen Koje ein staubdichter Schirm aus Holz, Leinwand oder einem anderen geeigneten Stoff anzubringen.
(18) Der Rahmen und, soweit vorhanden, die Schlingerleiste der Koje sind aus einem harten, glatten und rostfreien Material derart herzustellen, daß sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.
(19) Kojen dürfen nicht derart nebeneinander aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.
(20) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Die untere Koje ist mindestens 0,30 m über dem Boden und die obere annähernd in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decksbalken anzubringen. Wo sich über einer Koje eine Luke befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.
(21) Die Ausstattung muß für jedes Besatzungsmitglied einen Kleiderspind umfassen, der eine Höhe von mindestens 1,60 m und eine Querschnittfläche von 20 dm2 aufzuweisen hat und mit einem Fach und einer Verschlußvorrichtung mittels Vorlegeschloß zu versehen ist. Das Vorlegeschloß stellt der Benutzer. Darüber hinaus ist eine Lade vorzusehen, die mindestens 0,06 m3 zu umfassen hat.
(22) Jeder Schlafraum ist mit einem fest angebrachten aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult und nach Erfordernis mit bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten.
(23) Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel, kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken auszustatten.
(24) Die Möbel haben aus einem glatten, harten Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet.
(25) Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen auszustatten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Messräume
§ 69. (1) Auf allen Schiffen sind ausreichende Messräume, bei Schiffen ab 1 000 BRT gesondert für den Kapitän und die Offiziere sowie die Mitglieder des Decksdienstes und des Maschinendienstes, vorzusehen.
(2) Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter Messraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung der Messräume anderer Dienste gestattet wird.
(3) Die Messräume sind von den Schlaf- und Krankenräumen getrennt, möglichst nahe der Küche unterzubringen.
(4) Die Bodenfläche der Messräume darf nicht geringer sein als 1 m2 für jeden eingeplanten Sitzplatz. Die Messräume sind mit Tischen und Sitzgelegenheiten in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.
(5) Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord befinden, zur Verfügung zu stehen:
ein leicht zugänglicher Kühlschrank, dessen Fassungsraum für die Anzahl der Personen, die den Messraum oder die Messräume benutzen, ausreicht;
Einrichtungen für heiße Getränke;
Einrichtungen für kaltes Trinkwasser.
(6) Wenn die vorhandenen Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.
(7) Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.
Abkürzung
SeeSchFVO
Erholungsräume
§ 70. (1) Auf allen Schiffen sind ein oder mehrere Plätze auf einem Oberdeck vorzusehen, zu denen die dienstfreien Besatzungsmitglieder Zutritt haben. Dieser Platz oder diese Plätze sind entsprechend der Größe des Schiffes und der Besatzungsstärke zu bemessen.
(2) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Stehen hiefür keine anderen Räume als die Messräume zur Verfügung, so haben diese so geplant, möbliert und ausgestattet zu sein, daß sie als Erholungsräume dienen können.
(3) Die Erholungsräume sind mindestens mit einem Bücherschrank sowie mit Möglichkeiten zum Lesen und Schreiben und, wenn durchführbar, für Spiele einzurichten.
(4) Auf Schiffen von 8 000 BRT oder mehr ist ein Rauchsalon oder Leseraum, wo Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können, und ein Hobby- und Spielraum vorzusehen.
Abkürzung
SeeSchFVO
IV. ABSCHNITT
Sanitäre Einrichtungen
Allgemeines
§ 71. (1) Auf allen Schiffen ist für je sechs oder weniger Besatzungsmitglieder, für die keine Einrichtungen gemäß Abs. 2 bis 4 vorhanden sind, an einer geeigneten Stelle mindestens ein Abort sowie eine Badewanne oder Brause und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, getrennt nach Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern, vorzusehen.
(2) Auf Schiffen von 5 000 BRT bis 14 999 BRT ist für mindestens fünf Offiziere neben deren Einzelschlafräumen je ein eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden. Außerdem haben auf Schiffen von 10 000 BRT bis 14 999 BRT die Schlafräume aller anderen Offiziere über ähnlich ausgestattete private oder zwischen anstoßenden Schlafräumen gelegene von beiden Seiten zugängliche Baderäume zu verfügen.
(3) Auf Schiffen von 15 000 BRT oder mehr ist neben den Einzelschlafräumen für Offiziere ein eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden.
(4) Auf Schiffen von 25 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, ist für je zwei Besatzungsmitglieder entweder in einem von beiden Seiten zugänglichen Raum zwischen anstoßenden Schlafräumen oder gegenüber deren Eingang ein Baderaum vorzusehen, der mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet ist.
(5) Auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, hat jeder Schlafraum für Offiziere oder Besatzungsmitglieder mit einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet zu sein, sofern sich ein solches Waschbecken nicht in einem gemäß Abs. 2, 3 oder 4 vorgesehenen Baderaum befindet.
(6) Waschbecken und Badewannen haben angemessen groß und aus einem glatten Material hergestellt zu sein, das nicht springt, splittert oder rostet.
(7) Alle Aborte haben einen eigenen Lüftungsabzug zu besitzen, der, von den anderen Teilen der Quartiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.
(8) Jeder Abort hat mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen zu sein.
(9) Die Abfluß- und Auslaßrohre haben angemessene Ausmaße aufzuweisen und so gebaut zu sein, daß die Verstopfungsgefahr möglichst gering ist und sie leicht gereinigt werden können.
(10) Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen:
Die Böden haben aus einem dauerhaften Stoff zu bestehen und müssen leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluß versehen sein;
die Schotten haben aus Stahl oder einem anderen dauerhaften Stoff hergestellt und bis zur Höhe von mindestens 0,23 m über dem Decksboden wasserdicht zu sein;
die Räume haben ausreichend beleuchtet, geheizt und belüftet zu sein;
die Aborte sind in bequemer Nähe von Schlaf- und Waschräumen, aber getrennt von ihnen anzuordnen. Sie dürfen keinen direkten Zugang von den Schlafräumen oder einem Gang besitzen, der ausschließlich eine Verbindung zwischen Schlafraum und Abort bildet. Diese Bestimmung gilt nicht für einen zwischen zwei Schlafräumen mit insgesamt höchstens vier Besatzungsmitgliedern gelegenen Abort;
sind mehrere Aborte im gleichen Raum untergebracht, so sind sie durch Wände ausreichend abzutrennen.
(11) Auf allen Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung in einem der Besatzungsstärke und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden Umfang vorzusehen. Diese Einrichtungen müssen, soweit möglich, von den Quartierräumen der Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein.
(12) Folgende Vorrichtungen sind bereitzustellen:
Waschmaschinen;
Wäschetrockner oder angemessene beheizte und gelüftete Trockenkammern;
Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Sanitäre Einrichtungen an Arbeitsstätten
§ 72. (1) Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr sind vorzusehen:
ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser in einem gesonderten Raum, der von der Brücke leicht zugänglich und hauptsächlich für die dort Dienst tuenden Personen bestimmt ist;
ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, die vom Maschinenraum leicht zugänglich sind, sofern sich solche Einrichtungen nicht in der Nähe des Maschinenleitstandes befinden.
(2) Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr, auf denen für Angehörige des Maschinenraumpersonals keine eigenen Schlaf- und Baderäume vorhanden sind, sind Umkleideeinrichtungen vorzusehen, die außerhalb des Maschinenraumes liegen, aber von dort leicht zugänglich und mit Einzelspinden sowie mit Badewannen oder Brausen und Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet sind.
Abkürzung
SeeSchFVO
V. ABSCHNITT
Gegenstände des persönlichen Bedarfes
Wäsche und Tischgeräte
§ 73. (1) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Kopfkissen, Wolldecken und die dazugehörende Bettwäsche (Leintücher und Kopfkissenbezug) sowie eine angemessene Anzahl Handtücher in sauberem Zustand und in guter Beschaffenheit für die Dauer des Dienstes an Bord zur Verfügung zu stellen. Die Bettwäsche ist mindestens alle zwei Wochen zu wechseln.
(2) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Tischgeräte zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Teller, Gläser und andere Tischgeräte haben aus einem leicht zu reinigendem Material zu bestehen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Reinigungsmittel
§ 74. Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Süßwasser für Reinigung und Waschzwecke sowie Waschseife und Toilettenpapier in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL G
Vorschriften über Küchen und Wirtschaftsräume, Verproviantierung und Verköstigung
Anwendungsbereich
§ 75. Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Ausnahme
§ 76. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
SeeSchFVO
Küchen und Wirtschaftsräume
§ 77. (1) Auf Schiffen ist eine Küche vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke zu bemessen ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 und 72 finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.
(3) Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen), mit Kalt- und Warmwasseranschluß versehenen Spülbecken und Handwaschbecken unter Berücksichtigung des § 121 auszustatten sowie mit ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.
(4) Auf Schiffen sind Wirtschaftsräume (zB Kühl- und Lagerräume) vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke und deren Fahrtgebiet zu bemessen ist.
(5) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.
(6) Für die Aufbewahrung von Trinkwasser sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.
Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie Verköstigung
§ 78. (1) Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung nach Dauer und Art der Reise mit genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist.
(2) Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschiffahrt entspricht, für alle Besatzungsmitglieder die gleiche sein.
(3) Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Reise und der klimatischen Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und fachmännisch zubereitet werden.
(4) Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.
Abkürzung
SeeSchFVO
Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie Verköstigung
§ 78. (1) Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung nach Dauer und Art der Reise mit genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist.
(2) Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschifffahrt entspricht, für alle Besatzungsmitglieder die gleiche sein.
(3) Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Reise und der klimatischen Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und fachmännisch zubereitet werden.
(4) Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.
Abkürzung
SeeSchFVO
Verpflegung bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse
§ 79. (1) Bei unvorhergesehen langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, um die Gesundheit aller Besatzungsmitglieder bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit zu gewährleisten.
(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Maßnahmen er angeordnet hat.
Abkürzung
SeeSchFVO
Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und Wirtschaftsräume
§ 80. (1) Der Schiffskoch oder ein anderes, vom Kapitän bestimmtes Besatzungsmitglied hat täglich Aufzeichnungen über Art und Zusammensetzung der Mahlzeiten und allfälliger zusätzlicher Verpflegung zu führen.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier überprüft monatlich die den Besatzungsmitgliedern verabreichten Nahrungsmittel nach Art und Menge.
(3) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier ist verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich, begleitet von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied des allgemeinen Dienstes, den Zustand der Küchen und der Wirtschaftsräume sowie der dazugehörenden Einrichtungen und Geräte zu überprüfen.
(4) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 2 und 3 festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen; falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.
(5) Die Ergebnisse jeder Überprüfung sind schriftlich festzuhalten und vom Kapitän zu unterzeichnen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Kontrolle
§ 81. Die Aufzeichnungen gemäß § 80 Abs. 5 sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr zur Einsicht auszuhändigen.
Abkürzung
SeeSchFVO
TEIL H
Arbeitnehmerschutz
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 82. Die Vorschriften dieses Teils gelten für Arbeits-, Schiffs- und Quartierräume auf allen Schiffen, ausgenommen Jachten.
Abkürzung
SeeSchFVO
Behebung von Mängeln
§ 83. Wenn vom Bundesminister für Verkehr anläßlich einer Überprüfung Mängel an in diesem Teil der Verordnung genannten Einrichtungen festgestellt werden, sind diese auf dessen Verlangen zu ändern bzw. zu entfernen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Arbeits- und Verkehrsbereich
§ 84. Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Arbeitnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz der Arbeitnehmer.
Abkürzung
SeeSchFVO
Arbeits- und Schiffsräume
§ 85. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf 1,98 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den Bedienungseinrichtungen der Anlagen nicht behindert werden, damit die im laufenden Betrieb auszuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten ungehindert in sicherer Weise durchgeführt werden können. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um Schiffseinrichtungen, Betriebsmittel, Werkstücke und dergleichen gegen Verrutschen bei Seegang sichern zu können.
Abkürzung
SeeSchFVO
Kommandobrücke und Kartenraum
§ 86. (1) In der Höhe der Kommandobrücke muß ein Kartenraum oder eine andere geeignete Einrichtung vorhanden sein, die dem Wachhabenden gestattet, jederzeit Einblick in die Seekarte zu nehmen, ohne die Brücke verlassen zu müssen. Die Beleuchtung des Kartenraumes darf die Brückenwache nicht blenden.
(2) Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach den Seiten und nach hinten muß eine sichere Führung des Schiffes ermöglichen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Beleuchtung
§ 87. (1) Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.
(2) Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig und nur dann erforderlich, wenn
in einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen gearbeitet wird;
für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke erforderlich ist;
Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung liegen.
Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt werden, um zB Blendung oder Ermüdung zu vermeiden.
(3) Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(4) Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen Leuchten betreten werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
Lüftung und Heizung
§ 88. (1) Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.
(2) Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.
Abkürzung
SeeSchFVO
Abluftschächte
§ 89. Abluftschächte sind so zu gestalten und einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub nicht in andere Räume eindringen können. Abluftöffnungen sind so anzuordnen und die Abluft ist so zu führen, daß ein Übertritt in das Zuluftsystem ausgeschlossen ist.
Abkürzung
SeeSchFVO
Lärm und Erschütterungen
§ 90. Lärm und Erschütterungen, die durch Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen weder übermäßig beeinträchtigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
Abkürzung
SeeSchFVO
II. ABSCHNITT
Treppen, Ausgänge und sonstige Verkehrswege
Allgemeines
§ 91. (1) Die vom Deck zu den Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen führenden Treppen, Leitern, Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar, unfallsicher und so breit sein, daß sich die Arbeitnehmer jederzeit rasch aus diesen Räumen entfernen können.
(2) Die Treppen in Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen müssen so unterteilt sein, daß die Höhe zwischen zwei Treppenabsätzen nicht mehr als 3,70 m beträgt. Bei Treppen muß die Summe aus der doppelten Stufenhöhe und der Stufentiefe mindestens 0,60 m betragen. Dies gilt sinngemäß für schräge Leitern. Die Stufenhöhe muß, ausgenommen bei Fahrgastschiffen, 0,18 bis höchstens 0,22 m betragen.
(3) Treppen, die Höhenunterschiede von mehr als 1 m überwinden, müssen mindestens an einer freien Seite mit einem Geländer versehen sein. Bei einer Treppenbreite von 0,80 m und mehr müssen an beiden freien Seiten Geländer, ab einer Breite von 1,80 m muß außerdem ein Mittelgeländer angebracht sein. Falls Treppen keine freien Seiten aufweisen, kann das Geländer durch Handleisten ersetzt werden. Vorden Treppen muß eine genügend große Auftrittsfläche vorhanden sein. Die lichte Höhe über Treppen soll in der Lotrechten 1,90 m nicht unterschreiten. Bei Unterschreiten dieser Höhe sind entsprechende Maßnahmen gegen Verletzungen zu treffen.
(4) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall wahrzunehmen sein. Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch eigene Aufstellungsräume für Kältemaschinen und Apparate führen darf, in denen durch das Ausströmen einer größeren Kältemittelmenge eine Gefährdung von Personen eintreten kann. Kühlräume dürfen erst verschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich keine Personen in diesen Räumen aufhalten. Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene Personen jederzeit aus den Kühlräumen herausgelassen werden können.
(5) Decksdurchbrechungen von Treppen, die zu Arbeitsräumen, Schiffs- und Quartierräumen unterhalb des Schottendecks führen, müssen so angeordnet sein, daß sie mindestens ein Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt liegen. Ist dies nicht möglich, muß eine zweite Treppe vorhanden sein, die nicht an derselben Schiffsseite wie die erste liegen darf.
(6) Relingstreppen sind gegen Verrutschen und Überkippen zu sichern. Die freie Durchgangshöhe in sämtlichen Verkehrsbereichen soll mindestens 1,90 m betragen. Die Mindestbreite von Durchgängen darf 0,60 m nicht unterschreiten.
(7) Große Nebenräume des Maschinenraumes, die nur von diesem zugänglich sind, wie Fahrstände, Werkstätten- und Hilfsmaschinenräume, müssen einen Notausgang haben, der in einen Bereich führt, von dem ein weiterer möglichst an Deck führender Fluchtweg vorhanden ist.
(8) Türen, ausgenommen Feuertüren und selbstschließende Türen, sind mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Zufallen, wie eine Raste, zu versehen. Schlagwerkzeuge für Vorreiber müssen in unmittelbarer Nähe der Tür oder Klappe bereitgehalten werden.
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