(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRAßENVERKEHRSZEICHEN
IN DER ERKENNTNIS, daß die internationale Einheitlichkeit der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen,
HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Österreich III 80/1998 Ägypten III 3/2024 Albanien III 32/2006 Andorra III 162/2024, III 21/2025 Armenien III 61/2022 Aserbaidschan III 62/2012 Bahrain 291/1982 Belarus 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Belgien 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Benin III 160/2022 Bosnien-Herzegowina 538/1994, 539/1994 Z, 540/1994 P Bulgarien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P, 560/1996 Chile 291/1982, III 80/1998 Côte d’Ivoire 37/1986 Dänemark 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Deutschland III 80/1998 Deutschland/BRD 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Deutschland/DDR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Estland 829/1993, 301/1994 Z Finnland 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P, 560/1996, 561/1996 P, III 73/2026 Frankreich 291/1982, 292/1982 Z Georgien III 32/2006 Griechenland 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P Guyana III 62/2012 Indien 291/1982 Irak 829/1993 Iran 291/1982 Italien III 32/2006 Jugoslawien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Kasachstan 560/1996 Kirgisistan III 62/2012 Kongo/DR 291/1982 Kroatien 538/1994 Kuba 291/1982 Kuwait 291/1982 Lettland 829/1993 Liberia III 32/2006 Liechtenstein III 61/2022 Litauen 829/1993, 830/1993 Z Luxemburg 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Malediven III 3/2024 Marokko 37/1986 Moldau III 149/2015, III 15/2016 Mongolei III 32/2006 Montenegro III 19/2016 Myanmar III 61/2022 Niederlande III 62/2012 Nigeria III 62/2012 Nordmazedonien III 32/2006 Norwegen 37/1986 Pakistan 291/1982 Philippinen 291/1982 Polen 130/1985 P, 37/1986, 38/1986 Z, III 32/2006 Portugal III 62/2012 Rumänien 291/1982, 292/1982 Z San Marino 291/1982 Saudi-Arabien III 61/2022 Schweden 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P Schweiz 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P, III 32/2006 Senegal 291/1982 Serbien-Montenegro III 32/2006 Seychellen 291/1982 Slowakei 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P, 560/1996 Slowenien III 62/2012 Tadschikistan 560/1996 Tschechische R 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P Tschechoslowakei 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Tunesien III 32/2006 Türkei III 3/2024 Turkmenistan 829/1993, 300/1994 UdSSR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Uganda III 160/2022 Ukraine 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Ungarn 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P Usbekistan 560/1996 Vereinigte Arabische Emirate III 62/2012 Vietnam III 149/2015 Zentralafrikanische R 829/1993 *Zypern III 61/2022
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 73/2025)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:
ÖSTERREICHISCHE VORBEHALTE ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN
Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 2a mit dem Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP“ und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maßgabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.
Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet.
Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:
(Übersetzung)
Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bahrain, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Iran, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zaire.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte gemäß Art. 46 Abs. 1 erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;
Erklärungen gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. b abgegeben:
Bulgarien, Kuba und Philippinen.
Gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a haben nachstehende Staaten notifiziert:
| Staat | Art des Gefahrenzeichens | Art des Haltezeichens |
|---|---|---|
| Albanien | Aa | B, 2a |
| Andorra | Aa | B, 2a |
| Aserbaidschan | Aa | B, 2a |
| Bahrain | Aa | B, 2b |
| Bulgarien | Aa | B, 2a |
| Bundesrepublik Deutschland | Aa | B, 2a |
| Chile | Ab | B, 2a |
| Dänemark | Aa | B, 2a |
| Deutsche Demokratische Republik | Aa | B, 2a |
| Elfenbeinküste | Aa | B, 2a |
| Estland | Aa | B, 2a |
| Finnland | Aa | B, 2a |
| Frankreich | siehe Vorbehalt | siehe Vorbehalt |
| Georgien | Aa | B, 2a |
| Griechenland | Aa | B, 2a |
| Indien | Aa | B, 2a |
| Iran | Aa | B, 2a |
| Italien | Aa | B, 2a |
| Jugoslawien | Aa | B, 2a |
| Kuba | Aa | B, 2b |
| Kuwait | Aa | B, 2a |
| Lettland | Aa | B, 2a |
| Liechtenstein | Aa | B, 2a |
| Litauen | Aa | B, 2a |
| Luxemburg | Aa | B, 2a |
| Marokko | Aa | B, 2a |
| Moldau | Aa | B, 2a |
| Mongolei | Aa | B, 2a |
| Norwegen | Aa | B, 2a |
| Österreich | Aa | B, 2a |
| Pakistan | Aa | B, 2b |
| Philippinen | Aa | B, 2a |
| Polen | Aa | B, 2a |
| Rumänien | Aa | B, 2a |
| San Marino | Aa | B, 2b |
| Schweden | Aa | B, 2a |
| Schweiz | Aa | B, 2a |
| Senegal | Aa | B, 2b |
| Seychellen | Aa | B, 2a |
| Slowakei | Aa | B, 2a |
| Slowenien | Aa | B, 2a |
| Sowjetunion | Aa | B, 2a |
| Tschechische Republik | Aa | B, 2a |
| Tschechoslowakei | Aa | B, 2a |
| Tunesien | Aa | B, 2a |
| Turkmenistan | Aa | B, 2a |
| Ukraine | Aa | B, 2a |
| Ungarn | Aa | B, 2a |
| Vietnam | Aa | B, 2a |
| Weißrußland | Aa | B, 2a |
| Zaire | Aa | B, 2a |
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org abrufbar [CHAPTER XI.B.20]:
Armenien, Liechtenstein, Myanmar, Saudi-Arabien, Türkei, Zypern
Aserbaidschan:
Vorbehalt:
In Bezug auf Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 44 dieses Übereinkommens gebunden erachtet.
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.
Belgien:
Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.
Bulgarien:
Die auf den Hinweiszeichen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.
Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.
Chile:
Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.
Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.
In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.
Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.
Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.
Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.
Dänemark:
Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.
Deutschland:
Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.
Vorbehalte
1.1 Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6
Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
1.2 Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.
1.3 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
DieBundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.
1.4 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a, D, 10b, D, 10c nicht gebunden.
1.5 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15 „Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.
1.6 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf quadratischem Schild darzustellen.
1.7 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche, die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form auszuführen.
1.8 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.
Bundesrepublik Deutschland:
Zu Art. 10 Abs. 6:
Art. 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
Zu Art. 23 Abs. 7:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 7 dieses Übereinkommens gebunden.
Zu Anhang 5 Abschnitt F Nr. 6:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.
Elfenbeinküste:
Gemäß Artikel 46 Abs. 1 betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“
Estland:
Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.
Finnland:
(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 73/2026)
Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b, die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;
(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 560/1996)
Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6 (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.
Frankreich:
Zu Art. 10 Abs. 6 hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.
Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens.
Griechenland:
Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.
Litauen:
Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.
Luxemburg:
Zu Art. 10 Abs. 6:
Die Vorankündigung des Zeichens B, 2a soll das Zeichen B, 1, ergänzt durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Wort „Stop” und einer Zahl, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt, sein.
Zu Art. 24 Abs. 7:
Rote oder gelbe Pfeile sollen mit einem schwarzen runden Hintergrund verwendet werden.
Marokko:
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.
Erklärung:
Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.
Norwegen:
Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.
Vorbehalt:
Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen] nicht gebunden.
Polen:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 32/2006)
Schweden:
(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.
(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 – E 18 einen grünen Untergrund.
(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.
Schweiz:
Vorbehalt:
Zu Art. 10 Abs. 6 zweiter Satz:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.
Zu Art. 13bis Abs. 2:
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 gebunden.
Zu Art. 18 Abs. 2 und Abschnitt C von Anhang 5:
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.
Zu Art. 26bis Abs. 1:
Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 26bis Abs. 1 gebunden.
Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz:
Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz gebunden.
Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Abs. 4 lit. a:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.
Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7:
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.
Zu Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:
Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.
Zu Abschnitt A Pkt. 2 lit. d von Anhang 4:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.
Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5:
Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.
Tschechoslowakei:
Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.
Tunesien:
Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.
Ungarn:
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.
Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.
Vietnam:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Vietnam gemäß Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich an die Bestimmungen von Art. 44 des Übereinkommens nicht gebunden zu betrachten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen samt Anhängen und österreichischen Vorbehalten wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DER ERKENNTNIS, daß die internationale Einheitlichkeit der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen,
HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:
Kapitel I
ALLGEMEINES
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:
„Innerstaatliche Rechtsvorschriften” einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen,
Ortsgebiet ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;
„Straße” ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
„Fahrbahn” ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder durch einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
„Fahrstreifen” ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n) ausreicht.
„Kreuzung” ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
„Eisenbahnkreuzung” ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
„Autobahn” ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
- außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Fußwegen hat und
iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
ein Fahrzeug gilt als:
„haltendes Fahrzeug”, wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist, stillsteht;
ii) „parkendes Fahrzeug”, wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften stillsteht und wenn sich sein Stillstehen nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien können jedoch die nach vorstehender Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als „haltende Fahrzeuge” ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach vorstehender Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge” ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Zeitspanne überschreitet;
„Fahrrad” ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, inbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;
„Motorfahrräder” sind zwei oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben - insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können - oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
„Kraftrad” ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatliche Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff „Kraftrad” schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 46 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
„Kraftfahrzeuge”*) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
„Kraftfahrzeuge”*) im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse - das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge - ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
„Anhänger” ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;
„Sattelanhänger” ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe n) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
„Lenker, Führer von Tieren” ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Straße, Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
„höchstes zulässiges Gesamtgewicht” ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
„Gesamtgewicht” ist die tatsächliche Masse des beladenen die Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;
„Verkehrseinrichtung” und „entsprechend der Verkehrsrichtung” bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
die Pflicht für den Fahrzeuglenker, anderen Fahrzeugen „den Vorrang zu gewähren” bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
Den Fußgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuß gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.
*) Der Begriff „Kraftfahrzeug” wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe m zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz „(Artikel 1 Buchstabe n)” gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe n zugeordnete Bedeutung.
Kapitel I
ALLGEMEINES
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:
„Innerstaatliche Rechtsvorschriften“ einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen,
Ortsgebiet ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;
„Straße“ ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
„Fahrbahn“ ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder durch einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
„Fahrstreifen“ ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n) ausreicht.
(e) bis. „Radfahrstreifen“ ist der Fahrrädern vorbehaltene Teil einer Fahrbahn. Ein Radfahrstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung abgegrenzt.
(e) ter. „Radweg“ ist eine ausschließlich Fahrrädern vorbehaltene eigenständige Straße oder der Teil einer Straße, und ist als solcher ausgewiesen. Ein Radweg ist von anderen Straßen oder anderen Teilen der gleichen Straße durch bauliche Maßnahmen abgetrennt.
„Kreuzung“ ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
„Eisenbahnkreuzung“ ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
„Autobahn“ ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
– außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Fußwegen hat und
iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
ein Fahrzeug gilt als:
„haltendes Fahrzeug“, wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist, stillsteht;
ii) „parkendes Fahrzeug“, wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften stillsteht und wenn sich sein Stillstehen nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist.
„Fahrrad“ ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, inbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;
„Motorfahrräder“ sind zwei oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben – insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können – oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
„Kraftrad“ ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatliche Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff „Kraftrad“ schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 46 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
„Kraftfahrzeuge“*) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
„Kraftfahrzeuge“*) im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse – das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge – ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
„Anhänger“ ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;
„Sattelanhänger“ ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe n) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
„Lenker, Führer von Tieren“ ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Straße, Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
„höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
„Gesamtgewicht“ ist die tatsächliche Masse des beladenen die Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;
„Verkehrseinrichtung“ und „entsprechend der Verkehrsrichtung“ bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
die Pflicht für den Fahrzeuglenker, anderen Fahrzeugen „den Vorrang zu gewähren“ bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
Den Fußgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuß gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.
*) Der Begriff „Kraftfahrzeug“ wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe m zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz „(Artikel 1 Buchstabe n)“ gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe n zugeordnete Bedeutung.
ARTIKEL 2
Anhänge zu diesem Übereinkommen
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich:
| Anhang 1: | Straßenverkehrszeichen; |
|---|---|
| Abschnitt A: | Gefahrenwarnzeichen; |
| Abschnitt B: | Vorrangzeichen; |
| Abschnitt C: | Verbots- oder Beschränkungszeichen; |
| Abschnitt D: | Gebotszeichen; |
| Abschnitt E: | Sondervorschriftzeichen; |
| Abschnitt F: | Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen oder Serviceeinrichtungen für Verkehrsteilnehmer hinweisen; |
| Abschnitt G: | Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen; |
| Abschnitt H: | Zusatztafeln; |
| Anhang 2: | Straßenmarkierungen; |
| Anhang 3: | Farbige Wiedergabe der in Anhang 1 angeführten Zeichen, Symbole und Tafeln |
sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 3
Verpflichtungen der Vertragsparteien
a) Die Vertragsparteien nehmen das in diesem Übereinkommen beschriebene System der Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck:
wenn dieses Übereinkommen ein Zeichen, ein Symbol oder eine Markierung festlegt, um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmer einen Hinweis zu geben, sehen die Vertragsparteien vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen davon ab, ein anderes Zeichen, ein anderes Symbol oder eine andere Markierung zu verwenden, um diese Vorschrift anzuzeigen oder um diesen Hinweis zu geben;
ii) wenn dieses Übereinkommen kein Zeichen, kein Symbol oder keine Markierung vorsieht, um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmern einen Hinweis zu geben, können die Vertragsparteien hierfür das Zeichen, das Symbol oder die Markierung verwenden, die sie einführen wollen, unter dem Vorbehalt, daß dieses Zeichen, dieses Symbol oder diese Markierung nicht in dem Übereinkommen bereits mit einer anderen Bedeutung vorgesehen ist und daß es dem von diesem festgelegten System entspricht.
Um die Verbesserung der Verkehrsüberwachungsverfahren zu ermöglichen und im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Durchführung von Versuchen, können die Vertragsparteien, bevor sie Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen vorschlagen, zeitweilig und für Versuchszwecke auf bestimmten Straßenabschnitten von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen, die, obwohl sie die Merkmale von Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen des in diesem Übereinkommen festgelegten Systems aufweisen, eine andere Bedeutung haben als jene, die diesen Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen in diesem Übereinkommen zukommt, spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen oder zu vervollständigen.
Alle dem im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen sind innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteilnehmer an das im Übereinkommen und im Zusatzübereinkommen festgelegte System zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole und Aufschriften neben den im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen vorgesehenen beibehalten werden.
Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, alle in diesem Übereinkommen festgelegten Zeichen und Markierungen anzunehmen. Im Gegenteil, die Vertragsparteien sollen die Zahl der von ihnen angenommenen Zeichen und Markierungen auf das unbedingt Erforderliche beschränken.
ARTIKEL 4
Verkehrszeichen
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu verbieten:
an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung etwa anzubringen, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht; wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Vereinigung ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, daß das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Zeichen dadurch nicht schwerer verständlich wird;
Tafeln, Ankündigungen, Markierungen oder Einrichtungen anzubringen, die mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung verwechselt werden könnten, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in einer für die Verkehrssicherheit gefährlichen Weise ablenken könnten.
Kapitel II
STRASSENVERKEHRSZEICHEN
ARTIKEL 5
Geltung der Verkehrszeichen
Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfaßt folgende Gruppen von Straßenverkehrszeichen:
Gefahrenwarnzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr auf der Straße warnen und sie über die Art der Gefahr unterrichten;
Vorschriftszeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer auf besondere Verpflichtungen, Beschränkungen oder Verbote hinweisen, die sie beachten müssen; sie werden unterteilt in:
Vorrangzeichen,
ii) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
iii) Gebotszeichen;
iv) Sondervorschriftzeichen.
Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche Hinweise geben; sie werden unterteilt in:
Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen und Serviceleistungen für Verkehrsteilnehmer hinweisen;
ii) Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen:
iii) Zusatztafeln.
Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl läßt:
verpflichten sich die Vertragsparteien, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eines dieser Zeichen oder dieser Symbole anzunehmen;
müssen sich die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bemühen, die gleiche Wahl zu treffen;
ist Artikel 3 Absatz 3 auf die nicht gewählten Zeichen und Symbole anwendbar.
ARTIKEL 6
Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten
Die Zeichen sind so aufzustellen, daß sie von den Lenkern (Führer von Tieren), für die sie bestimmt sind, leicht und rechtzeitig erkannt werden können. In der Regel sind sie auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Straßenseite aufzustellen; sie können jedoch über der Fahrbahn angebracht oder dort wiederholt sein. Jedes auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Straßenseite aufgestellte Zeichen muß über oder auf der anderen Seite der Fahrbahn wiederholt werden, wenn infolge der örtlichen Verhältnisse die Gefahr besteht, daß es von den Lenkern (Führern von Tieren), für die es bestimmt ist, nicht rechtzeitig bemerkt wird.
Jedes Zeichen gilt für die Lenker (Führer von Tieren), für die es bestimmt ist, auf der ganzen Breite der für den Verkehr freigegebenen Fahrbahn. Es kann jedoch auch nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierungen bezeichnete Fahrstreifen der Fahrbahn gelten.
Das Zeichen, das bei Notwendigkeit mit einem senkrechten Pfeil versehen wird, ist über dem betreffenden Fahrstreifen anzubringen, oder
das Zeichen wird am linken*) Fahrbahnrand angebracht, wenn die Straßenmarkierungen zweifelsfrei erkennen lassen, daß sich das Zeichen ausschließlich auf den linken Fahrstreifen bezieht, und daß der einzige Zweck dieses Zeichens darin besteht, eine bereits durch Straßenmarkierungen angezeigte örtliche Regelung zu bestätigen, oder
die in Anhang 1, Abschnitt E, Unterabschnitt II, Abs. 1 und 2 beschriebenen Zeichen E 1 oder E 2 oder die in Anhang 1, Abschnitt G, Unterabschnitt V, Absätze 1 und 2 beschriebenen Zeichen G 11 und G 12 werden am Fahrbahnrand aufgestellt.
Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörden ein an der Seite einer Straße mit getrennten Fahrbahnen aufgestelltes Zeichen unzweckmäßig wäre, kann es auf dem Mittelstreifen aufgestellt werden und muß an der Seite nicht wiederholt werden.
Es wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß:
die Zeichen so aufzustellen sind, daß sie den Verkehr der Fahrzeuge auf der Fahrbahn und, soweit sie daneben aufgestellt sind, die Fußgänger so wenig wie möglich behindern. Der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn und der Seite des Zeichens und der Unterkante des Zeichens soll auf einem Straßenzug für die Zeichen derselben Gruppe soweit wie möglich einheitlich sein;
die Tafeln so bemessen sein müssen, daß das Zeichen von fern leicht sichtbar und, wenn man sich nähert, leicht verständlich ist;
vorbehaltlich des Buchstabens c sollen diese Maße der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge Rechnung tragen;
die Maße der Gefahrenwarnzeichen und jene der Vorschriftszeichen (mit Ausnahme der Sonder-Vorschriftzeichen) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu vereinheitlichen sind. Im allgemeinen gibt es vier Größen für jede Gruppe von Zeichen: klein, normal, groß und sehr groß. Die kleinen Zeichen sind zu verwenden, wenn die Umstände Zeichen normaler Größe nicht erlauben oder der Verkehr nur langsam fließen kann; sie können auch verwendet werden, um ein vorhergegangenes Zeichen zu wiederholen. Die großen Zeichen sind auf breiten Straßen mit schnellem Verkehr zu verwenden. Die sehr großen Zeichen sind auf Straßen mit sehr schnellem Verkehr, insbesondere auf den Autobahnen zu verwenden.
*) Anm. d. Ü.: „nearside“ bedeutet im Linksverkehr die linke Seite, im Rechtsverkehr die rechte Seite.
ARTIKEL 7
Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen und die Vorschriftszeichen außer jenen, die das Halten und Parken in den beleuchteten Straßen der Ortsgebiete regeln, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen. Ferner wird hinsichtlich dieser Zeichen empfohlen, beleuchtete oder mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehene Zeichen nicht auf einem Straßenabschnitt neben Zeichen zu verwenden, die nicht so beschaffen sind. Verschiedenfarbige dunkle oder helle graphische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle schmale Streifen voneinander abgehoben werden.
Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.
ARTIKEL 7
Allgemeine Regeln
Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, die Vorschriftszeichen und die Richtungszeichen, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen.
Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Materialien gestatten; in diesem Fall haben sie anzugeben, bei welchen Zeichen diese Materialien Anwendung finden.
Die Richtlinien für die Verwendung von beleuchteten, rückstrahlenden und fluoreszierenden Zeichen sind in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. Diese haben auch zu regeln, wann welche Klasse der rückstrahlenden Materialien zum Einsatz kommt.
Verschiedenfarbige dunkle oder helle grafische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle Streifen voneinander abgehoben werden.
Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.
ARTIKEL 8
Um das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern, beruht das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrzeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen, nicht aber von Aufschriften. Sollten Vertragsparteien es für notwendig erachten, die vorgesehenen Symbole zu ändern, so darf dies nicht zu einer Änderung ihrer wesentlichen Merkmale führen.
1a. In Fällen, in denen Wechselverkehrszeichen verwendet werden, müssen die in ihnen enthaltenen Aufschriften und Symbole auch mit dem in diesem Übereinkommen beschriebenen System der Straßenverkehrszeichen übereinstimmen. Die vorgeschriebenen dunkelfarbigen Zeichen oder Symbole können jedoch auch eine helle Farbe haben, wenn dies den technischen Erfordernissen eines bestimmten Straßenverkehrszeichensystems entspricht, insbesondere, um eine ausreichende Leserlichkeit zu sichern, und unter der Voraussetzung, daß kein Interpretationsfehler möglich ist; in einem solchen Fall ist ein heller Hintergrund durch einen dunklen zu ersetzen. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und seines Randes dürfen nicht verändert werden.
Die Vertragsparteien, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ein im Übereinkommen nicht vorgesehenes Zeichen oder Symbol einführen wollen, müssen sich bemühen, eine regionale Übereinkunft für dieses neue Zeichen oder Symbol zu erlangen.
Während des zehnjährigen Übergangszeitraums nach Ziffer 4 dieses Anhanges zum Zusatzübereinkommen sowie danach in Ausnahmefällen, kann eine Aufschrift auf einer rechteckigen Tafel unter den Zeichen oder auf einer rechteckigen Tafel, die das Zeichen enthält, hinzugefügt werden, um die Verständlichkeit der Zeichen zu erleichtern; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Lenker nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.
Falls die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Bedeutung eines Zeichens oder eines Symbols genauer darzulegen oder deren Gültigkeit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, kann dies durch eine Aufschrift auf dem Zeichen erfolgen, wie in Anhang 1 festgelegt, oder durch eine Zusatztafel. Wenn Vorschriftszeichen auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern beschränkt werden sollen, oder wenn bestimmte Verkehrsteilnehmer von dieser Vorschrift ausgenommen sind, so wird dies durch Zusatztafeln gemäß Anhang 1 Abschnitt H Absatz 4 (Tafeln H 5a, H 5b und H 6) angezeigt.
Die in den Absätzen 3 und 4 angeführten Aufschriften sind in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen anzubringen und außerdem, wenn die betreffende Vertragspartei es für nützlich erachtet, in anderen Sprachen, insbesondere in den amtlichen Sprachen der Vereinten Nationen.
ARTIKEL 8
Lenker (Führer von Tieren)
Um das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern, beruht das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrszeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen, nicht aber von Aufschriften. Sollten Vertragsparteien es für notwendig erachten, die vorgesehenen Symbole zu ändern, so darf dies nicht zu einer Änderung ihrer wesentlichen Merkmale führen.
1a. In Fällen, in denen Wechselverkehrszeichen verwendet werden, müssen die in ihnen enthaltenen Aufschriften und Symbole auch mit dem in diesem Übereinkommen beschriebenen System der Straßenverkehrszeichen übereinstimmen. Die vorgeschriebenen dunkelfarbigen Zeichen oder Symbole können jedoch auch eine helle Farbe haben, wenn dies den technischen Erfordernissen eines bestimmten Straßenverkehrszeichensystems entspricht, insbesondere, um eine ausreichende Leserlichkeit zu sichern, und unter der Voraussetzung, daß kein Interpretationsfehler möglich ist; in einem solchen Fall ist ein heller Hintergrund durch einen dunklen zu ersetzen. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und seines Randes dürfen nicht verändert werden.
Die Vertragsparteien, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ein im Übereinkommen nicht vorgesehenes Zeichen oder Symbol einführen wollen, müssen sich bemühen, eine regionale Übereinkunft für dieses neue Zeichen oder Symbol zu erlangen.
Nichts in diesem Übereinkommen verbietet, vor allem für eine bessere Verständlichkeit der Zeichen, eine Aufschrift auf einer rechteckigen Tafel unter dem Zeichen oder auf einer rechteckigen Tafel, die das Zeichen enthält, hinzuzufügen; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Lenker nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.
Falls die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Bedeutung eines Zeichens oder eines Symbols genauer darzulegen oder deren Gültigkeit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, kann dies durch eine Aufschrift auf dem Zeichen erfolgen, wie in Anhang 1 festgelegt, oder durch eine Zusatztafel. Wenn Vorschriftszeichen auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern beschränkt werden sollen, oder wenn bestimmte Verkehrsteilnehmer von dieser Vorschrift ausgenommen sind, so wird dies durch Zusatztafeln gemäß Anhang 1 Abschnitt H Absatz 4 (Tafeln H 5a, H 5b und H 6) angezeigt.
Die in den Absätzen 3 und 4 angeführten Aufschriften sind in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen anzubringen und außerdem, wenn die betreffende Vertragspartei es für nützlich erachtet, in anderen Sprachen, insbesondere in den amtlichen Sprachen der Vereinten Nationen.
GEFAHRENWARNZEICHEN
ARTIKEL 9
Der Anhang 1 enthält in Abschnitt A, Unterabschnitt 1 die Muster der Gefahrenwarnzeichen und in Abschnitt A, Unterabschnitt II die auf diese Zeichen zu setzenden Symbole sowie bestimmte Vorschriften für die Verwendung der genannten Zeichen. Nach Artikel 46 Absatz 2 muß jeder Staat dem Generalsekretär mitteilen, ob er als Gefahrenwarnzeichen das Muster Aa oder Ab gewählt hat.
Die Anzahl der Gefahrenwarnzeichen darf nicht unnötig vergrößert werden; sie sind jedoch immer aufzustellen, um vor besonders gefährlichen Stellen zu warnen, die auch von einem die gebotene Vorsicht beachtenden Lenker nur schwer rechtzeitig zu erkennen sind.
Die Gefahrenwarnzeichen müssen in einer Entfernung von der Gefahrenstelle aufgestellt werden, in der ihre Wirksamkeit bei Tag und Nacht am größten ist, unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf die das Zeichen sichtbar ist.
Die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle kann, auf einer Zusatztafel angegeben werden, die dem Muster 1 des Anhangs 7 entspricht und die nach den Bestimmungen des genannten Anhangs angebracht ist; diese Angabe muß erfolgen, wenn die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle von den Lenkern nicht geschätzt werden kann und nicht so ist, wie sie sie in der Regel erwarten können.
Die Gefahrenwarnzeichen können insbesondere auf den Autobahnen und den ihnen gleichgestellten Straßen wiederholt werden. Falls sie wiederholt werden, ist nach Absatz 4 die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle anzugeben. Für die Gefahrenwarnzeichen vor beweglichen Brücken, und Eisenbahnkreuzungen können die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden:
Unterhalb jedes Gefahrenwarnzeichens, das eines der in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II, Absätze 5, 25, 26 und 27 beschriebenen Symbole A 5, A 25, A 26 oder A 27 enthält, kann eine rechteckige Tafel angebracht werden, deren längere Seiten senkrecht stehen und die mit drei roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund versehen ist, vorausgesetzt, daß zusätzliche Zeichen, die aus Tafeln derselben Form bestehen und mit jeweils einem oder zwei roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund versehen sind, bei etwa einem Drittel und bei zwei Dritteln der Distanz zwischen dem Zeichen und der Eisenbahnlinie aufgestellt werden. Diese Zeichen können auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn wiederholt werden. Die in diesem Absatz angeführten Tafeln sind des weiteren in Abschnitt A Unterabschnitt II Absatz 29 von Anhang 1 abgebildet.
Wenn ein Gefahrenwarnzeichen benutzt wird, um eine Gefahr auf einem Straßenabschnitt von einer gewissen Länge anzuzeigen (zum Beispiel aufeinanderfolgende gefährliche Kurven, Fahrbahnabschnitte in schlechtem Zustand), und wenn es für wünschenswert gehalten wird, die Länge dieses Abschnitts anzugeben, muß dieser Hinweis auf einer Zusatztafel H 2 des Anhangs 1 Abschnitt H, die diesem Anhang entsprechend anzubringen ist, gegeben werden.
VORSCHRIFTSZEICHEN
ARTIKEL 10
Vorrangzeichen
Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern besondere Vorrangregeln an Kreuzungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 1, B 2, B 3 und B 4. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern eine Vorfahrtregel an Straßenverengungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 5 und B 6. Diese Zeichen werden in Anhang 1 Abschnitt B beschrieben.
Das Zeichen B 1 „VORRANG GEBEN“ wird verwendet, um anzuzeigen, daß die Lenker an der Kreuzung, an der das Zeichen aufgestellt ist, den auf der Straße, der sie sich nähern, verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren müssen.
Jeder Staat wählt das Muster B 2a für das Zeichen „HALT“.
Die Zeichen B 1 oder B 2 können anderswo als an einer Kreuzung aufgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden dies für nötig erachten.
Die Zeichen B 1 und B 2 sind in unmittelbarer Nähe der Kreuzung, möglichst an der Stelle aufzustellen, an der die Fahrzeuge anhalten müssen, oder über die sie, um den Vorrang zu gewähren, nicht hinausfahren dürfen.
Zur Vorankündigung des Zeichens B 1 ist das identische Zeichen, ergänzt durch eine in Anhang 1 Abschnitt H beschriebene Zusatztafel H 1, zu verwenden.
Das Zeichen B 3 „VORRANGSTRASSE“ wird verwendet, um den Benutzern einer Straße anzuzeigen, daß an den Kreuzungen dieser Straße mit anderen Straßen die Lenker von Fahrzeugen, die auf diesen anderen Straßen verkehren oder aus diesen anderen Straßen kommen, verpflichtet sind, den auf der genannten Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren. Dieses Zeichen kann am Anfang der Straße aufgestellt und nach jeder Kreuzung wiederholt werden; es kann überdies vor oder auf der Kreuzung aufgestellt werden. Wenn auf einer Straße das Zeichen B 3 aufgestellt worden ist, muß das Zeichen B 4 „ENDE DES VORRANGS“ an der Stelle aufgestellt werden, an der die Straße aufhört, Vorrang gegenüber den anderen Straßen zu haben. Das Zeichen B 4 kann ein- oder mehrmals vor der Stelle, an der der Vorrang endet, wiederholt werden; das oder die vor dieser Stelle aufgestellten Zeichen müssen dann mit einer Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H versehen sein.
Wenn auf einer Straße eine Kreuzung durch ein Gefahrenwarnzeichen mit einem der Symbole A 19 angekündigt wird oder wenn die Straße an der Kreuzung eine entsprechend Absatz 7 durch Zeichen B 3 als solche angezeigte Vorrangstraße ist, muß auf allen anderen Straßen an der Kreuzung ein Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt werden; die Zeichen B 1 oder B 2 müssen jedoch nicht aufgestellt werden auf Straßen, wie Fuß- und Feldwegen, wo die Lenker (Führer von Tieren) selbst beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung den Vorrang gewähren müssen. Ein Zeichen B 2 ist nur aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Lenker (Führer von Tieren) zum Anhalten zu verpflichten, und zwar insbesondere wegen der schlechten Sicht auf die zu beiden Seiten der Kreuzung liegenden Abschnitte der Straße.
ARTIKEL 11
Verbots- oder Beschränkungszeichen
In Abschnitt C von Anhang 1 werden die Verbots- und Beschränkungszeichen und ihre Bedeutung erklärt. In diesem Anhang werden auch die Zeichen beschrieben, die das Ende dieser Verbote oder Beschränkungen anzeigen.
ARTIKEL 12
Gebotszeichen
Im Abschnitt D von Anhang 1 werden die Gebotszeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt.
ARTIKEL 13
Gemeinsame Vorschriften für die im Anhang 1 Abschnitte C bis D beschriebenen Zeichen
Die Verbots- oder Beschränkungszeichen und die Gebotszeichen sind in unmittelbarer Nähe der Stelle aufzustellen, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, und sie können wiederholt werden, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten. Wenn die zuständigen Behörden aus Gründen der Sichtbarkeit oder, um die Verkehrsteilnehmer im voraus zu unterrichten, es für nützlich erachten, können diese Zeichen jedoch in einem angemessenen Abstand von der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot gilt. Unter den Zeichen, die vor der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, ist eine Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H anzubringen.
Die Vorschriftszeichen, die bei oder kurz nach einem Zeichen aufgestellt sind, das den Namen des Ortsgebiets angibt, bedeuten, daß die Regelung im gesamten Ortsgebiet gilt, soweit nicht auf bestimmten Straßenabschnitten in dem Ortsgebiet durch andere Zeichen eine andere Regelung angezeigt wird.
Verbots- und Beschränkungszeichen gelten ab der Stelle, an der sie aufgestellt sind, bis zu der Stelle, an der ein gegensätzliches Zeichen aufgestellt ist, ansonsten bis zur nächsten Kreuzung. Wenn das Verbot oder die Beschränkung auch nach der Kreuzung gelten sollen, so ist das Zeichen gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wiederholen.
Wo ein Vorschriftszeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), ist es auf die in Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe a beschriebene Weise aufzustellen.
Die Ausfahrt aus den im Absatz 4 oben angeführten Zonen ist auf die in Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe b angegebene Weise anzuzeigen.
ARTIKEL 13
Gemeinsame Vorschriften für die im Anhang 1 Abschnitte C bis D beschriebenen Zeichen
Die Verbots- oder Beschränkungszeichen und die Gebotszeichen sind in unmittelbarer Nähe der Stelle aufzustellen, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, und sie können wiederholt werden, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten. Wenn die zuständigen Behörden aus Gründen der Sichtbarkeit oder, um die Verkehrsteilnehmer im voraus zu unterrichten, es für nützlich erachten, können diese Zeichen jedoch in einem angemessenen Abstand von der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot gilt. Unter den Zeichen, die vor der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, ist eine Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H anzubringen.
Die Vorschriftszeichen, die bei oder kurz nach einem Zeichen aufgestellt sind, das den Anfang eines Ortsgebiets angibt, bedeuten, dass die Regelung im gesamten Ortsgebiet gilt, soweit nicht auf bestimmten Straßenabschnitten in dem Ortsgebiet durch andere Zeichen eine andere Regelung angezeigt wird.
Verbots- und Beschränkungszeichen gelten ab der Stelle, an der sie aufgestellt sind, bis zu der Stelle, an der ein gegensätzliches Zeichen aufgestellt ist, ansonsten bis zur nächsten Kreuzung. Wenn das Verbot oder die Beschränkung auch nach der Kreuzung gelten sollen, so ist das Zeichen gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wiederholen.
Wo ein Vorschriftszeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), ist es auf die in Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe a beschriebene Weise aufzustellen.
Die Ausfahrt aus den im Absatz 4 oben angeführten Zonen ist auf die in Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe b angegebene Weise anzuzeigen.
Artikel 13a
Sondervorschriftzeichen
Anhang 1 beschreibt in seinem Abschnitt E die Sondervorschriftzeichen und erklärt ihre Bedeutung.
Die Zeichen E 7 hoch a, E 7b, E 7c oder E 7d und E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d zeigen den Verkehrsteilnehmern an, daß die allgemeinen Verkehrsbestimmungen über den Straßenverkehr in Ortsgebieten im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates ab den Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d bis zu den Zeichen E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d gelten, ausgenommen insoweit, als andere Zeichen auf bestimmten Straßenabschnitten in Ortsgebieten andere Bestimmungen anzeigen. Auf einer Vorrangstraße, die mit dem Zeichen B 3 markiert ist, muß jedoch immer Zeichen B 4 aufgestellt werden, wenn diese Straße dort, wo sie das Ortsgebiet passiert, keine Vorrangstraße ist. Für diese Zeichen gelten die Bestimmungen von Artikel 14, Absätze 2, 3 und 4.
Die Zeichen E 12a, E 12b oder E 12c sind an Fußgängerübergängen aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden dies für zweckmäßig erachten.
Die Sondervorschriftzeichen sind unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufzustellen, wo die zuständigen Behörden dies für wesentlich erachten. Sie können wiederholt werden; auf einer Zusatztafel unterhalb des Zeichens kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem von ihm angegebenen Punkt erscheinen; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst erscheinen.``
Artikel 13a
Sondervorschriftzeichen
Anhang 1 beschreibt in seinem Abschnitt E die Sondervorschriftzeichen und erklärt ihre Bedeutung.
Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d und E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d zeigen den Verkehrsteilnehmern an, daß die allgemeinen Verkehrsbestimmungen über den Straßenverkehr in Ortsgebieten im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates ab den Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d bis zu den Zeichen E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d gelten, ausgenommen insoweit, als andere Zeichen auf bestimmten Straßenabschnitten in Ortsgebieten andere Bestimmungen anzeigen. Auf einer Vorrangstraße, die mit dem Zeichen B 3 markiert ist, muß jedoch immer Zeichen B 4 aufgestellt werden, wenn diese Straße dort, wo sie das Ortsgebiet passiert, keine Vorrangstraße ist. Für diese Zeichen gelten die Bestimmungen von Artikel 14, Absätze 2, 3 und 4.
2 bis. Zeichen E 11a ist für Tunnels mit einer Länge von mehr als 1.000 m zu verwenden sowie in den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Fällen. Für Tunnels mit einer Länge von 1.000 m oder mehr, ist die Länge entweder im unteren Teil des Zeichens oder auf einer zusätzlichen Tafel H 2, wie in Anhang 1, Abschnitt H beschrieben, anzugeben. Der Name des Tunnels kann nach Maßgabe Artikel 8, Absatz 3 angegeben werden.
Die Zeichen E 12a, E 12b oder E 12c sind an Fußgängerübergängen aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden dies für zweckmäßig erachten.
Die Sondervorschriftzeichen sind unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufzustellen, wo die zuständigen Behörden dies für wesentlich erachten. Sie können wiederholt werden; auf einer Zusatztafel unterhalb des Zeichens kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem von ihm angegebenen Punkt erscheinen; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst erscheinen.
HINWEISZEICHEN
ARTIKEL 14
In den Abschnitten F und G des Anhangs 1 werden die Zeichen beschrieben, die den Verkehrsteilnehmern nützliche Hinweise geben, oder es werden Beispiele sowie bestimmte Vorschriften für ihre Verwendung angeführt.
Die auf den Hinweiszeichen ii von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erscheinenden Worte sind in Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, in der Landessprache und in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben wiederzugeben, die soweit wie möglich die Aussprache in der Landessprache angibt.
In den Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, können die Worte in lateinischen Buchstaben entweder auf demselben Zeichen sein wie die Worte in der Landessprache oder auf einem Wiederholungszeichen.
Kein Zeichen darf Aufschriften in mehr als zwei Sprachen tragen.
ARTIKEL 15
Vorwegweiser
Die Vorwegweiser sind in einer solchen Entfernung von der Kreuzung aufzustellen, daß unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf der diese Zeichen sichtbar sind, ihre Wirksamkeit bei Tag und bei Nacht am besten ist; diese Entfernung braucht in den Ortsgebieten etwa 0,05 km (55 yards) nicht zu übersteigen, muß aber auf Autobahnen und Schnellverkehrsstraßen mindestens 0,5 km (550 yards) betragen. Die Zeichen können wiederholt werden. Eine unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der Kreuzung angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.
ARTIKEL 16
Wegweiser
Auf einem Wegweiser können die Namen mehrerer Orte angegeben werden. Diese Namen müssen dann auf dem Zeichen untereinander stehen. Größere Buchstaben dürfen nur für den Namen des wichtigsten Ortes verwendet werden.
Wenn Entfernungen angegeben werden, müssen die entsprechenden Zahlen immer auf die gleiche Höhe neben den Namen des Ortes gesetzt werden. Auf Wegweisern in der Form eines Pfeiles sind diese Zahlen zwischen dem Namen des Ortes und die Pfeilspitze zu setzen; auf den rechteckigen Zeichen sind sie nach dem Namen des Ortes zu setzen.
ARTIKEL 17
Straßenbezeichnungstafeln
Die Zeichen, die die Straßen mit Zahlen, Buchstaben oder einer Kombination von Zahlen und Buchstaben oder mit einem Namen bezeichnen, enthalten diese Angaben in einem Rechteck oder in einem wappenförmigen Rahmen. Die Vertragsparteien, die ein System der Straßenklassifizierung haben, können jedoch das Rechteck durch ein Klassifizierungssymbol ersetzen.
ARTIKEL 18
Ortstafeln
Die Ortstafeln können dazu verwendet werden, die Grenze zwischen zwei Ländern oder die Grenze zwischen zwei Verwaltungsbezirken desselben Landes oder den Namen eines Flusses, eines Gebirgspasses, einer landschaftlichen Sehenswürdigkeit und so weiter anzugeben. Diese Zeichen unterscheiden sich deutlich von den im Artikel 13a Absatz 2 angeführten Zeichen.
ARTIKEL 19
Bestätigungszeichen
Die Bestätigungszeichen sollen, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, die Richtung der Straße bestätigen, zum Beispiel an der Ausfahrt aus großen Ortschaften. Entsprechend Artikel 16 Absatz 1 tragen diese die Namen eines oder mehrerer Orte. Wenn Entfernungen angegeben werden, stehen die entsprechenden Zahlen nach dem Ortsnamen.
ARTIKEL 20
Zeichen an den Füßgägerübergängen
Das Zeichen E 11 hoch a oder E 11 hoch b ist an den Schutzwegen aufzustellen, wenn die zuständugen Behörden es für nützlich erachten.
ARTIKEL 21
Gemeinsame Vorschriften für die verschiedenen Hinweiszeichen
Die in den Artikeln 15 bis 19 angeführten Hinweiszeichen werden dort aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für nützlich erachten. Die anderen Hinweiszeichen werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 Absatz 1 nur da aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für unerläßlich erachten; insbesondere sind die Zeichen F 2 bis F 7 nur auf den Straßen aufzustellen, an denen Pannenhilfen, Tankstellen, Hotels oder Gasthäuser selten sind.
Die Hinweiszeichen können wiederholt werden. Eine unter das Zeichen gesetzte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der angezeigten Stelle angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.
ZEICHEN FÜR DAS HALTEN UND PARKEN
ARTIEKL 22
Im Anhang 6 Abschnitt A sind die Zeichen beschrieben, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken, und in Abschnitt B die anderen Zeichen, die nützlichen Hinweise für das Parken geben; die Bedeutung dieser Zeichen wird erläutert, und bestimmte Vorschriften für ihre Verwendung werden gegeben.
Kapitel III
VERKEHRSLICHTZEICHEN
ARTIKEL 23
Zeichen für die Regelung des Fahrzeugverkehrs
Vorbehaltlich des Absatzes 12 sind die einzigen Lichter, die als Lichtzeichen für die Regelung des Fahrzeugverkehrs verwendet werden, außer jenen, die nur für öffentliche Verkehrsmittel bestimmt sind, die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung:
Nichtblinkende Lichter:
das grüne Licht bedeutet die Erlaubnis weiterzufahren; jedoch gibt ein zur Verkehrsregelung an einer Kreuzung bestimmtes grünes Licht den Lenkern nicht die Erlaubnis zum Weiterfahren, wenn in ihrer Fahrtrichtung die Straße derart verstopft ist, daß sie beim Phasenwechsel die Kreuzung voraussichtlich nicht verlassen könnten, wenn sie in diese einführen;
ii) das rote Licht bedeutet das Verbot weiterzufahren; die Fahrzeuge dürfen nicht über die Haltelinie oder wo keine Haltelinie vorhanden ist, nicht über die Höhe des Zeichens hinausfahren, oder, wenn das Zeichen in der Mitte oder auf der anderen Seite der Kreuzung angebracht ist, nicht in die Kreuzung oder auf einen Schutzweg an der Kreuzung fahren;
iii) das gelbe Licht, das nur allein oder gleichzeitig mit dem roten Licht gezeigt werden darf, bedeutet, wenn es allein erscheint, daß kein Fahrzeug über die Haltelinie oder die Höhe des Zeichens hinausfahren darf, es sei denn, es befindet sich beim Aufleuchten des Lichtes so nahe daran, daß es nicht mehr sicher vor der Haltelinie oder in Höhe des Zeichens angehalten werden kann. Falls das Zeichen in der Mitte oder auf der anderen Seite einer Kreuzung angebracht ist, bedeutet das Aufleuchten des gelben Lichtes, daß ein Fahrzeug weder in die Kreuzung einfahren noch auf einen Schutzweg an der Kreuzung fahren darf, es sei denn, es befindet sich beim Aufleuchten des Lichtes so nahe daran, daß es nicht mehr sicher vor der Kreuzung oder vor dem Schutzweg angehalten werden kann. Wenn es zugleich mit dem roten Licht erscheint, kündigt es einen bevorstehenden Phasenwechsel an, ohne jedoch das durch das rote Licht bezeichnete Verbot weiterzufahren aufzuheben.
Blinklichter:
ein rotes Blinklicht oder zwei rote Lichter, die abwechselnd so blinken, daß das eine aufleuchtet, wenn das andere erlischt, und die auf demselben Träger in derselben Höhe angebracht sind und in dieselbe Richtung strahlen; sie bedeuten, daß die Fahrzeuge nicht über die Haltelinie oder, wenn keine vorhanden ist, über die Höhe des Zeichens hinausfahren dürfen; diese Lichter dürfen nur an Eisenbahnkreuzungen und an den Zufahrten zu beweglichen Brücken oder zu den Anlegestellen von Fähren sowie dazu benutzt werden, um das Weiterfahren zu verbieten wegen der Ausfahrt von Feuerwehrfahrzeugen auf die Straße oder weil ein Flugzeug die Straße in geringer Höhe überfliegt;
ii) ein gelbes Blinklicht oder zwei abwechselnd blinkende gelbe Lichter bedeuten, daß die Lenker weiterfahren können, jedoch mit besonderer Vorsicht.
Die Zeichen des Drei-Farben-Systems setzen sich aus drei nichtblinkenden Lichtern, nämlich rot, gelb und grün zusammen; das grüne Licht darf nur aufleuchten, wenn das rote und das gelbe Licht erloschen sind.
Die Zeichen des Zwei-Farben-Systems setzen sich aus einem nichtblinkenden roten Licht und einem nichtblinkenden grünen Licht zusammen. Das rote und das grüne Licht dürfen nicht gleichzeitig aufleuchten. Die Zeichen des Zwei-Farben-Systems sind vorbehaltlich der Frist nach Artikel 3 Absatz 3 nur in vorübergehend für den Ersatz der bestehenden Anlagen errichteten Anlagen zu verwenden.
Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Straßenverkehrszeichen gelten für Verkehrslichtzeichen außer jenen an Eisenbahnkreuzungen.
Die Verkehrslichtzeichen an Kreuzungen sind vor oder in der Mitte über der Kreuzung anzubringen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung wiederholt werden.
Es wird ferner empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Verkehrslichtzeichen
so angebracht werden, daß sie den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht behindern, und wenn sie auf den Seitenstreifen angebracht sind, die Fußgänger möglichst wenig behindern;
ii) von weitem sichtbar und, wenn man sich ihnen nähert, leicht verständlich sind;
iii) im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für die einzelnen Straßenarten genormt sind.
3a. a) Die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, die sich auf Straßenverkehrszeichen beziehen, gelten für Verkehrslichtzeichen mit Ausnahme jener, die an Eisenbahnkreuzungen verwendet werden.
Die Verkehrslichtzeichen an den Kreuzungen sind vor der Kreuzung oder in der Mitte und oberhalb der Kreuzung aufzustellen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung und/oder in Augenhöhe des Fahrers wiederholt werden.
Darüber hinaus wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen sollten, daß Verkehrslichtzeichen:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.