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ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHENFERNMELDESATELLITENORGANISATION ,,EUTELSAT``

Geltender Text a fecha 2000-04-12

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien 488/1994 Andorra III 48/2000 Armenien 488/1994 Aserbaidschan 488/1994 Belarus III 48/2000 Belgien 24/1986 Bosnien-Herzegowina 488/1994 Bulgarien III 48/2000 Dänemark 350/1985, 24/1986 Deutschland/BRD 350/1985, 24/1986 Finnland 350/1985, 24/1986 Frankreich 350/1985, 24/1986 Georgien 488/1994 Griechenland 24/1986, 551/1987 Großbritannien 350/1985, 24/1986 Heiliger Stuhl 350/1985, 24/1986 Irland 350/1985, 24/1986 Island 24/1986, 551/1987 Italien 24/1986 Jugoslawien 24/1986, 551/1987 Kasachstan III 48/2000 Kroatien 488/1994 Lettland III 48/2000 Liechtenstein 24/1986, 551/1987 Litauen 488/1994 Luxemburg 24/1986, 488/1994 Malta 24/1986, 551/1987 Moldau 488/1994 Monaco 350/1985, 24/1986 Niederlande 350/1985, 24/1986 Norwegen 350/1985, 24/1986 Polen 488/1994 Portugal 24/1986, 551/1987 Rumänien 488/1994 Russische F III 48/2000 San Marino 350/1985, 24/1986 Schweden 350/1985, 24/1986 Schweiz 24/1986 Slowakei 488/1994 Spanien 350/1985, 24/1986 Tschechische R 488/1994, III 48/2000 Tschechoslowakei 488/1994 Türkei 350/1985, 24/1986 Ukraine 488/1994 Ungarn 488/1994, III 48/2000 Zypern 24/1986

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Betriebsvereinbarung samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. April 1985 bei der Regierung der Republik Frankreich hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel XXII am 1. September 1985 in Kraft.

Die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT” tritt für Österreich gemäß ihrem Artikel 23 ebenfalls am 1. September 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung der Republik Frankreich haben bis 15. Juli 1985 folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Monaco, die Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Spanien, Türkei und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

unter Betonung der Bedeutung der Fernmeldeverbindung durch Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften sowie ihres Wunschesnach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, im Hinblick darauf, daß die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation “INTERIM-EUTELSAT” zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der am 27. Januar 1967 *1) in London, Morkau und Washington beschlossen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

von dem Wunsche geleitet, die Schaffung dieser Fernmeldesatellitensysteme als Bestandteil eines verbesserten europäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, das allen Teilnehmerstaaten erweiterte Fernmeldedienste gewährleistet, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien des am 20. August 1971 *2) in Washington beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation “INTELSAT” oder des am 3. September 1976 in London beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Seefunkstation-Organisation “INMARSAT” sind, entschlossen zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraum-Fernmeldetechnik die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen bereitzustellen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind -

sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973

ARTIKEL I

(Begriffsbestimmungen)

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ einschließlich seiner Präambel und seiner Anlagen;

b)

„Betriebsvereinbarung“ bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ einschließlich ihrer Präambel und ihrer Anlagen;

c)

„Vorläufige Vereinbarung“ bezeichnet die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation

d)

„ECS-Vereinbarung“ bezeichnet die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);

e)

„Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;

f)

„Unterzeichner“ bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet haben und für die sie in Kraft getreten ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird;

g)

„Weltraumsegment“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;

h)

„EUTELSAT-Weltraumsegment“ bezeichnet das Weltraumsegment, das der EUTELSAT gehört oder von ihr zum Zweck der in Artikel III lit. a, b, c und e genannten Ziele gemietet worden ist;

i)

„Fernmeldesatellitensystem“ bezeichnet die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Erdefunkstellen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;

j)

„Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;

k)

„öffentliche Fernmeldedienste“ bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zB Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimilie, Datenübermittlung, Bildschirmtext, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Hörfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment haben, Mehrdienste-Übermittlungen sowie Mietleitungen für einen dieser Dienste;

l)

„Sonderfernmeldedienste“ bezeichnet Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter lit. k bezeichneten Dienste; dazu gehören unter anderem Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Fernerkundung der Hilfsquellen der Erde.

ARTIKEL II

(Gründung der EUTELSAT)

a)

Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“, im folgenden als „EUTELSAT“ bezeichnet.

b)

Jede Vertragspartei bestimmt einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden öffentlichen oder privaten Fernmelde-Rechtsträger für die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, sofern die Vertragspartei sie nicht selbst unterzeichnet.

c)

Die Fernmeldeverwaltungen und -Rechtsträger können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Weg direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsabkommen treffen über die Benutzung der auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Verfügung stehenden Fernmeldeeinrichtungen sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.

d)

Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der INTERIM-EUTELSAT und der EUTELSAT zu gewährleisten.

ARTIKEL III

(Tätigkeitsbereich der EUTELSAT)

a)

Hauptzweck der EUTELSAT ist es, die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des Weltraumsegments des oder der europäischen Fernmeldesatellitensysteme durchzuführen. In diesem Zusammenhang verfolgt die EUTELSAT das oberste Ziel, das für die öffentlichen internationalen Fernmeldedienste in Europa erforderliche Weltraumsegment zur Verfügung zu stellen.

b)

Das EUTELSAT-Weltraumsegment wird auf derselben Grundlage wie für internationale öffentliche Fernmeldedienste für inländische öffentliche Fernmeldedienste in Europa entweder zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehende Gebiete getrennt sind oder zwischen Gebieten, die der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehen, aber durch die Hohe See getrennt sind, zur Verfügung gestellt.

c)

Soweit die Fähigkeit der EUTELSAT, ihr oberstes Ziel zu erreichen, dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann das EUTELSAT-Weltraumsegment auch für andere inländische oder internationale öffentliche Fernmeldedienste zur Verfügung gestellt werden.

d)

Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten beachtet die EUTELSAT den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Unterzeichnern,

e)

Auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen kann das im Zeitpunkt eines solchen Ersuchens bestehende oder in der Einrichtung begriffene EUTELSAT-Weltraumsegment auch in Europa für internationale oder inländische Sonderfernmeldedienste im Sinne des Artikels I lit. l - außer für militärische Zwecke - benutzt werden, sofern

i)

die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste nicht beeinträchtigt wird,

ii) die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.

f)

Die EUTELSAT kann auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen für

i)

inländische öffentliche Fernmeldedienste,

ii) internationale öffentliche Fernmeldedienste,

g)

Die EUTELSAT kann jede Forschung und jedes Experiment in unmittelbar mit ihren Zwecken zusammenhängenden Bereichen durchführen.

ARTIKEL IV

(Rechtspersönlichkeit)

a)

Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.

b)

Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich

i)

Verträge schließen;

ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;

iii) Prozeßpartei sein;

iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

ARTIKEL V

(Finanzielle Grundsätze)

a)

Die EUTELSAT ist Eigentümerin oder Mieterin des EUTELSAT-Weltraumsegments und Eigentümerin aller sonstigen von der EUTELSAT erworbenen Vermögenswerte. Die Unterzeichner sind für die Finanzierung der EUTELSAT verantwortlich.

b)

Die EUTELSAT arbeitet auf gesunder wirtschaftlicher und finanzieller Grundlage unter Berücksichtigung anerkannter kommerzieller Grundsätze.

c)

Jeder Unterzeichner hat eine finanzielle Beteiligung an der EUTELSAT entsprechend seinem Investitionsanteil, der seinem Anteil an der Gesamtbenutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner gemäß der Betriebsvereinbarung entspricht. Jedoch darf der Investitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der in der Betriebsvereinbarung festgesetzte Mindestanteil.

d)

Jeder Unterzeichner trägt zum Kapitalbedarf der EUTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäß der Betriebsvereinbarung.

e)

Alle Benutzer des EUTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benutzungsgebühren, die nach Maßgabe des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.

i)

Die Benutzungsgebührensätze für jede Benutzungsart sind in Hoheitsgebieten, die der Hoheitsgewalt von Vertragsparteien unterstehen, dieselben für alle öffentlichen oder privaten Fernmelde-Rechtsträger, die Weltraumsegmentkapazität für diese Benutzungsart beantragen.

ii) Für öffentliche oder private Fernmelde-Rechtsträger, die nach Artikel 16 der Betriebsvereinbarung zur Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für Hoheitsgebiete, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, befugt sind, kann der Unterzeichnerrat andere als die unter Ziffer i bezeichneten Benutzungsgebührensätze festlegen, doch findet auf diese Rechtsträger für ein und dieselbe Benutzungsart derselbe Gebührensatz Anwendung.

f)

Die in Artikel III lit. f erwähnten unabhängigen Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen können durch einstimmigen Beschluß des Unterzeichnerrats von der EUTELSAT finanziert werden. Andernfalls werden sie von den Antragstellern zu Bedingungen finanziert, die der Unterzeichnerrat so festsetzt, daß zumindest alle in dieser Hinsicht von der EUTELSAT übernommenen Kosten gedeckt sind; diese Kosten gelten nicht als Teil des Kapitalbedarfs der EUTELSAT im Sinne des Artikels 4 lit. b der Betriebsvereinbarung. Diese Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen sind nicht Teil des EUTELSAT-Weltraumsegments im Sinne des Artikels I lit. h des Übereinkommens.

ARTIKEL VI

(Struktur der EUTELSAT)

a)

Die EUTELSAT hat folgende Organe:

i)

die Versammlung der Vertragsparteien;

ii) den Unterzeichnerrat;

iii) ein geschäftsführendes Organ unter der Leitung eines Generaldirektors.

b)

Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragen sind. Kein Organ handelt so, daß es die Ausübung der einem anderen Organ durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragenen Befugnisse durch dieses Organ beeinträchtigt.

ARTIKEL VII

(Versammlung der Vertragsparteien - Zusammensetzung und Tagungen)

a)

Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien.

b)

Eine Vertragspartei kann sich in einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, aber keine Vertragspartei darf mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.

c)

Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer Tagung beschließt, daß die nächste Tagung mit einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.

d)

Die Versammlung der Vertragsparteien kann auch außerordentliche Tagungen abhalten, die auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unterzeichnerrats anberaumt werden. Ein Antrag auf eine außerordentliche Tagung muß den Zweck der Tagung angeben.

e)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der EUTELSAT im Sinne des Artikels 9 der Betriebsvereinbarung.

ARTIKEL VIII

(Versammlung der Vertragsparteien - Verfahren)

a)

Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

b)

Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII lit. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.

c)

Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.

d)

Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind; jedoch muß mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend sein.

e)

Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muß und die insbesondere Vorschriften über folgendes enthält:

i)

die Wahl ihres Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;

ii) die Anberaumung der Tagungen;

iii) die Vertretung und Akkreditierung;

iv) die Abstimmungsverfahren.

ARTIKEL IX

(Versammlung der Vertragsparteien - Aufgaben)

a)

Die Versammlung der Vertragsparteien, die sich mit allen mit der EUTELSAT zusammenhängenden Fragen, welche die Interessen der Vertragsparteien berühren, befassen kann, hat folgende Aufgaben:

i)

Sie berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der EUTELSAT, die den Grundsätzen, den Zielen und dem Tätigkeitsbereich der EUTELSAT gemäß dem Übereinkommen entsprechen müssen, und gibt gegenüber dem Unterzeichnerrat Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu ab;

ii) sie empfiehlt dem Unterzeichnerrat geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Tätigkeit der EUTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit dem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens die einfache Mehrheit der Vertragsparteien beigetreten ist;

iii) sie genehmigt durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen auf Empfehlung des Unterzeichnerrats

A. die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III lit. e;

B. die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III lit. f Ziffer iii;

C. die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment für öffentliche Fernmeldedienste nach Artikel III lit. f Ziffern i und ii für Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, sowie für jeden ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Rechtsträger;

iv) sie beschließt über andere Empfehlungen des Unterzeichnerrats und nimmt zu den Berichten Stellung, die ihr der Unterzeichnerrat vorgelegt hat;

v)

sie bringt zu der Absicht, Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von denen des EUTELSAT-Weltraumsegments zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, nach Artikel XVI lit. a ihre Ansichten zum Ausdruck;

vi) sie faßt Beschlüsse über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten, gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht oder internationalen Organisationen, und sie genehmigt insbesondere das in Artikel XVII lit. c genannte Sitzabkommen;

vii) sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden;

viii) sie faßt nach Artikel XVIII lit. b Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT;

ix) sie beschließt über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach (Artikel XIX) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterzeichnerrats; sie schlägt nach Artikel 22 der Betriebsvereinbarung Änderungen der Betriebsvereinbarung vor und gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zu jeder sonst vorgeschlagenen Änderung der Betriebsvereinbarung ab;

x)

sie beschließt über jedes Beitrittsersuchen, das nach Artikel XXIII lit. e vorgelegt wird.

b)

Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt alle Aufgaben wahr, die für die Erfüllung des Zweckes der EUTELSAT notwendig und nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

c)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Versammlung der Vertragsparteien alle einschlägigen Empfehlungen des Unterzeichnerrats.

ARTIKEL X

(Unterzeichnerrat - Zusammensetzung)

a)

Der Unterzeichnerrat besteht aus Ratsmitgliedern; jedes Ratsmitglied vertritt einen Unterzeichner.

b)

Ein Unterzeichner kann sich in einer Tagung des Unterzeichnerrats durch einen anderen Unterzeichner vertreten lassen, aber kein Ratsmitglied darf mehr als zwei andere Unterzeichner vertreten.

ARTIKEL XI

(Unterzeichnerrat - Verfahren)

a)

Jeder Unterzeichner hat vorbehaltlich der Anwendung der lit. b, c und d einen Stimmenanteil, der seinem Investitionsanteil entspricht. Unterzeichner, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

b)

Bis zur ersten Festlegung der Investitionsanteile auf der Grundlage der Benutzung nach Artikel 6 lit. d der Betriebsvereinbarung wird der Investitionsanteil, auf den sich der Stimmenanteil eines Unterzeichners gründet, in Übereinstimmung mit Anlage B der Betriebsvereinbarung bestimmt. Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf der Grundlage der Benutzung wird der Investitionsanteil, auf den sich der Stimmenanteil eines Unterzeichners gründet, auf Grund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den betreffenden Unterzeichner für internationale oder inländische öffentliche Fernmeldedienste berechnet, vorbehaltlich der Ausnahmen unter den lit. c und d.

c)

Ein Unterzeichner darf nicht mehr als 20 vH des gesamten Stimmenanteils in der EUTELSAT haben, jedoch erhöht die von einem Unterzeichner bis zur Inbetriebnahme der Erweiterung nach Artikel 4 lit. d der Betriebsvereinbarung freiwillig übernommene Erhöhung von Investitionsanteilen auch den Stimmenanteil dieses Unterzeichners während dieses Zeitraums um höchstens 5 vH, wobei die unter dieser litera vorgesehene Grenze von 20 vH nicht berücksichtigt wird. Soweit der Stimmenanteil eines Unterzeichners den zulässigen Stimmenanteil überschreitet, wird der Überschuß gleichmäßig auf die anderen Unterzeichner verteilt.

d)

Für die Zwecke der lit. b gilt folgendes: Wird einem Unterzeichner nach Artikel 6 lit. h der Betriebsvereinbarung ein geringerer oder höherer Investitionsanteil zugestanden, so findet die Verringerung oder die Erhöhung verhältnismäßig auf alle Arten von Benutzung Anwendung.

e)

Der Stimmenanteil jedes Unterzeichners im Sinne der lit. a wird entsprechend der Festlegung seines Investitionsanteils nach Artikel 6 der Betriebsvereinbarung berechnet.

f)

Der Unterzeichnerrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung entweder Ratsmitglieder anwesend sind, welche die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Unterzeichner vertreten, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller stimmberechtigten Unterzeichner besitzt, oder Ratsmitglieder, welche die Gesamtzahl der stimmberechtigten Unterzeichner abzüglich drei vertreten, ungeachtet des Stimmenanteils, den die letzteren besitzen.

g)

Der Rat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so werden die Beschlüsse wie folgt gefaßt:

i)

vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen unter den Ziffern

ii) Beschlüsse über die Anpassung der Kapitalhöchstgrenze, die zur Erreichung der in Artikel III lit. a und b genannten Ziele erforderlich werden könnte, werden durch Zustimmung von mindestens der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Unterzeichner gefaßt, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils besitzen;

iv) Beschlüsse über Verfahrensfragen werden durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ratsmitglieder gefaßt, wobei jedes eine Stimme hat;

v)

mit Ausnahme der nach Ziffer iv zu fassenden Beschlüsse kann ein Ratsmitglied, dem nach Artikel X lit. b eine Vertretung übertragen wurde, für jeden von ihm vertretenen Unterzeichner getrennt abstimmen.

h)

Der Unterzeichnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muß und die insbesondere Vorschriften über folgendes enthält:

i)

die Wahl seines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;

ii) die Anberaumung der Tagungen;

iv) die Abstimmungsverfahren.

i)

Der Unterzeichnerrat kann beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

j)

Die erste Tagung des Unterzeichnerrats wird nach Absatz 1 der Anlage A der Betriebsvereinbarung anberaumt. Danach tritt der Unterzeichnerrat nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens dreimal jährlich.

ARTIKEL XII

(Unterzeichnerrat - Aufgaben)

a)

Der Unterzeichnerrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb durch Kauf oder Miete, den Betrieb und die Unterhaltung des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, welche die EUTELSAT wahrzunehmen befugt ist.

b)

Der Unterzeichnerrat führt die Aufgaben aus, die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten nach lit. a erforderlich sind, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein,

i)

der Annahme von Zielsetzungen, Plänen, Programmen und Verfahren für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb, den Betrieb und die Instandhaltung des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, welche die EUTELSAT wahrzunehmen befugt ist;

ii) der Annahme von Beschaffungsverfahren, Vorschriften und Vertragsbedingungen und der Genehmigung der Beschaffungsverträge;

iv) der Annahme der Zielsetzung und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Lizenzierung von Rechten an geistigem Eigentum nach Artikel 18 der Betriebsvereinbarung;

v)

der Annahme finanzieller Zielsetzungen und Vorschriften, der Genehmigung der Haushaltspläne und der jährlichen finanziellen Aufstellungen sowie allgemeiner Vorschriften und der Annahme spezifischer Beschlüsse über die regelmäßige Festsetzung der Gebühren für die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments in Übereinstimmung mit Artikel V des Übereinkommens und Artikel 8 der Betriebsvereinbarung sowie der Beschlußfassung über alle sonstigen finanziellen Fragen im Einklang mit dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung;

vi) der Annahme technischer Normen und Verfahren für die Zulassung der Standard-Erdefunkstellen, die Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten dieser Erdefunkstellen und für die Koordinierung des Zugangs der Erdefunkstellen zum EUTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benutzung durch die Erdefunkstellen;

viii) der Annahme der Bedingungen für die Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität;

ix) der Festsetzung von Bedingungen für den Zugang von Fernmelde-Rechtsträgern, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum EUTELSAT-Weltraumsegment nach Artikel III;

x)

der Beschlüsse über Maßnahmen für Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme nach Artikel 11 der Betriebsvereinbarung;

xi) der Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und der Annahme von Beschlüssen, die in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und die wirtschaftliche und wirksame Nutzung der Erdumlaufbahnen sicherstellen können, daß der Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments oder anderer von der EUTELSAT nach Artikel III lit. f bereitgestellter Satelliten und damit zusammenhängender Ausrüstungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht;

xii) der Vorlage von Empfehlungen an die Versammlung der Vertragsparteien über die Genehmigungen nach Artikel IX lit. a Ziffer iii;

xiii) der Beratung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XVI lit. a hinsichtlich der Absicht, Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen;

xiv) der Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und der Annahme von Beschlüssen über die Koordinierung des EUTELSAT-Weltraumsegments mit dem INTELSAT-Weltraumsegment und dem INMARSAT-Weltraumsegment entsprechend den Bestimmungen der Übereinkünfte über diese Organisationen;

xv) des Treffens der erforderlichen Maßnahmen nach Artikel XVIII des Übereinkommens und Artikel 21 der Betriebsvereinbarung bei Austritten und Suspendierungen;

xvi) der Ernennung und Entlassung des Generaldirektors, der Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs auf Empfehlung des Generaldirektors nach Artikel XIII lit. e sowie der Genehmigung der Ernennung der leitenden Bediensteten, die dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen, durch diesen;

xvii) der Bestimmung eines leitenden Bediensteten des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist;

xviii) der Leitung der Verhandlung mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, über das Sitzabkommen, das die in Artikel XVII lit. c genannten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten regelt, sowie der Vorlage dieses Abkommens an die Versammlung der Vertragsparteien zur Genehmigung;

xix) der Vorlage regelmäßiger Berichte über die Tätigkeiten der EUTELSAT an die Versammlung der Vertragsparteien;

xx) der Beschaffung aller Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung nachkommen zu können;

xxi) der Bestimmung eines Schiedsrichters, wenn die EUTELSAT Partei eines Schiedsverfahrens ist;

xxii) der Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen an die Versammlung der Vertragsparteien zu Änderungsvorschlägen zum Übereinkommen nach Artikel XIX lit. a;

xxiii) der Beschlußfassung nach Artikel 22 der Betriebsvereinbarung zu Änderungen der Betriebsvereinbarung, die mit dem Übereinkommen vereinbart sind;

xxiv) der Prüfung der Beitrittsersuchen und der Abgabe von Empfehlungen dazu an die Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XXIII lit. d.

c)

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Unterzeichnerrat gebührend die Empfehlungen und Stellungnahmen, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX übermittelt werden.

ARTIKEL XIII

(Geschäftsführendes Organ)

a)

An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht ein Generaldirektor, der vorbehaltlich der Bestätigung durch die Vertragsparteien vom Unterzeichnerrat ernannt wird. Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien die Ernennung sofort. Die Ernennung gilt als bestätigt, sofern nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifikation mehr als ein Drittel der Vertragsparteien beim Depositar schriftlich Einspruch gegen die Ernennung erhoben hat. Der Generaldirektor kann seine Aufgaben nach der Ernennung an einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Tag übernehmen, bevor seine Ernennung bestätigt ist.

b)

Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sechs Jahre, sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschließt.

c)

Der Unterzeichnerrat kann den Generaldirektor aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen und teilt der Versammlung der Vertragsparteien die Gründe für die Absetzung mit.

d)

Der Generaldirektor ist der höchste leitende Bedienstete der EUTELSAT und vertritt diese nach außen. Er untersteht der Weisung des Unterzeichnerrats und ist ihm für die Wahrnehmung aller Aufgaben des geschäftsführenden Organs unmittelbar verantwortlich.

e)

Der Aufbau, die Einstufung des Personals des geschäftsführenden Organs und die Anstellungsbedingungen des gesamten Personals sowie die Anstellungsbedingungen etwaiger vom Generaldirektor beauftragter Gutachter oder sonstiger Berater werden dem Unterzeichnerrat zur Genehmigung vorgelegt.

f)

Der Generaldirektor ist befugt, das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs zu ernennen. Die Ernennung leitender Bediensteter, die unmittelbar dem Generaldirektor unterstehen, bedarf jedoch der Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nach Artikel XII lit. b Ziffer xvi.

g)

Ist das Amt des Generaldirektors verwaist oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der nach Artikel XII lit. b Ziffer xvii ordnungsgemäß bestimmte amtierende Generaldirektor ermächtigt, die Befugnisse des Generaldirektors im Rahmen des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung auszuüben.

h)

Bei der Ernennung des Generaldirektors und des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, daß die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind.

i)

Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.

ARTIKEL XIV

(Beschaffung)

a)

Die Beschaffungspolitik der EUTELSAT muß darauf gerichtet sein, im Interesse der EUTELSAT, der Vertragsparteien und der Unterzeichner einen möglichst umfassenden Wettbewerb bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und wird nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 der Betriebsvereinbarung durchgeführt.

b)

Mit Ausnahme der in Artikel 17 der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Fälle erfolgt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die EUTELSAT durch die Vergabe von Aufträgen auf Grund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen.

c)

Die Aufträge werden so, daß den Interessen der EUTELSAT am besten gedient ist, an die Bewerber vergeben, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis, Lieferzeit und anderen für die EUTELSAT wichtigen Kriterien bieten, wobei unterstellt wird, daß bei Vorliegen von Angeboten mit einer vergleichbaren Verbindung der genannten Kriterien die Aufträge unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen und industriellen Interessen der Vertragsparteien vergeben werden.

ARTIKEL XV

(Rechte und Pflichten)

a)

Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.

b)

Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.

c)

Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt das geschäftsführende Organ dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.

d)

Alle Vertragsparteien ergreifen nötigenfalls Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um die Benutzung von Erdefunkstellen im Zusammenhang mit dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu verhindern, die nicht Artikel 15 der Betriebsvereinbarung entsprechen.

ARTIKEL XVI

(Andere Weltraumsegmente)

a)

Jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, welche die Absicht haben oder erfahren, daß eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei die Absicht hat, zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen internationalen Fernmeldediensten innerhalb des vom EUTELSAT-Weltraumsegment versorgten Gebiets allein oder gemeinsam Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um Dienste nach Artikel III lit. a und b bereitzustellen, stellen der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Ausrüstungen über den Unterzeichnerrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung; der Unterzeichnerrat stellt fest, ob eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung der EUTELSAT wahrscheinlich ist. Der Unterzeichnerrat legt der Versammlung der Vertragsparteien seinen Bericht und seine Schlußfolgerungen vor.

b)

Der Unterzeichnerrat wird vorrangig die Richtlinien ausarbeiten und der Versammlung der Vertragsparteien vorlegen, die jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner zu berücksichtigen haben, welche die Absicht haben oder erfahren, daß eine Person unter der Hoheitsgewalt der Vertragspartei die Absicht hat, zur Deckung des Bedarfs an inländischen oder internationalen öffentlichen Fernmeldediensten und an Sonderfernmeldediensten allein oder gemeinsam Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, um die technische Vereinbarkeit der unabhängigen Ausrüstungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch ein bestehendes oder geplantes EUTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen.

c)

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benutzung von Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von denen des EUELSAT-Weltraumsegments,

i)

die Bestandteil des INTELSAT-Weltraumsegments oder des INMARSAT-Weltraumsegments, wie sie im INTELSAT-Übereinkommen und im INMARSAT-Übereinkommen jeweils definiert sind, sind oder werden sollen;

ii) die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit bestimmt sind.

ARTIKEL XVII

(Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT)

a)

Sitz der EUTELSAT ist Paris.

b)

Im Rahmen des durch das Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und von direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie deren Einzelteile und für alle Ausrüstungen, die im EUTELSAT-Weltraumsegment benutzt werden sollen, befreit.

c)

Jede Vertragspartei gewährt im Einklang mit dem unter dieser litera genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren höheren Bediensteten und den in jenem Protokoll aufgeführten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser litera genannten Protokoll vorzusehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, schließt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten.

ARTIKEL XVIII

(Austritt und Suspendierung)

a)

i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten.

ii) Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluß schriftlich mit. Tritt eine Vertragspartei aus der EUTELSAT aus, so gilt jeder von ihr nach Artikel II lit. b bestimmte Unterzeichner als zu dem Zeitpunkt von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten, zu dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird.

iv) Der freiwillige Austritt aus der EUTELSAT nach den Ziffern i, ii und iii wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositar bzw. beim Generaldirektor wirksam.

b)

i) Hat es den Anschein, daß eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen - sofern sie feststellt, daß die Verpflichtung nicht eingehalten wurde -, daß die Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden. Gilt eine Vertragspartei als nach dieser Ziffer aus der EUTELSAT ausgetreten, so gilt jeder von ihr nach Artikel II lit. b bestimmte Unterzeichner mit Wirkung von dem Tag, an dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird, als von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten.

ii) A. Hat es den Anschein, daß ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher eine Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung mit Ausnahme der in Artikel 4 lit. a der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung nicht eingehalten hat und kommt er der Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation einer Entschließung des Unterzeichnerrats, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, nicht nach, so werden die Rechte des Unterzeichners aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung mit Ablauf des genannten Zeitraums von drei Monaten automatisch suspendiert. Während der Zeit in der die Rechte eines Unterzeichners nach dieser litera suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung.

c)

Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund, an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositar. Das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung treten für den neuen Unterzeichner in Kraft und für den früheren Unterzeichner außer Kraft, wenn der neue Unterzeichner alle offenen Verbindlichkeiten des früheren Unterzeichners übernimmt und die Betriebsvereinbarung unterzeichnet.

d)

Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.

e)

i) Ein Unterzeichner, der von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten ist oder als zurückgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts jedes Vertretungsrecht im Unterzeichnerrat und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verpflichtung - sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschließt -, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung der vor diesem Tag ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen sowie der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren, erforderlich sind.

ii) Die finanzielle Regelung beim Austritt eines EUTELSAT-Unterzeichners erfolgt nach Artikel 21 der Betriebsvereinbarung.

f)

Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluß, der einen Ausschluß bewirkt, werden vom Depositar bzw. vom Generaldirektor allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnern sofort mitgeteilt.

g)

Dieser Artikel entzieht einer Vertragspartei oder einem Unterzeichner kein Recht, das sie in ihrer Eigenschaft als solche erworben haben, das nach dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts bestehen bleibt und für das sie nicht nach diesem Artikel eine Entschädigung erhalten haben.

ARTIKEL XIX

(Änderungen)

a)

Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem Generaldirektor übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Unterzeichnerrat muß drei Monate im voraus angekündigt werden; der Unterzeichnerrat legt seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vor. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang unter Berücksichtigung aller vom Unterzeichnerrat geäußerten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluß gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefaßt wird.

b)

Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.

c)

Eine Änderung tritt frühestens acht Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. Eine Änderung, die achtzehn Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien nicht nach lit. b in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.

ARTIKEL XIX

(Änderungen)

a)

Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem Generaldirektor übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Unterzeichnerrat muß drei Monate im voraus angekündigt werden; der Unterzeichnerrat legt seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vor. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang unter Berücksichtigung aller vom Unterzeichnerrat geäußerten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluß gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefaßt wird.

b)

Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2000)

ARTIKEL XX

(Beilegung von Streitigkeiten)

a)

Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder des Artikels 15 lit. c oder des Artikels 16 lit. c der Betriebsvereinbarung werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind. Jede ähnliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien einerseits und einem oder mehreren Unterzeichnern andererseits können einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen werden, sofern die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder die daran beteiligten Vertragsparteien und der oder die daran beteiligten Unterzeichner dem zustimmen.

b)

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens oder des Artikels 15 lit. c oder des Artikels 16 lit. c der Betriebsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die sich ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, vorausgesetzt, daß der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmelde-Rechtsträger auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.

c)

Die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen der EUTELSAT und einer Vertragspartei als dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung erfolgt nach den entsprechenden Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen werden, wenn die Streitparteien dem zustimmen.

ARTIKEL XXI

(Unterzeichnung - Vorbehalte)

a)

Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,

i)

indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,

ii) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder

b)

Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

c)

Ein Staat wird erst dann Vertragspartei des Übereinkommens, wenn der von ihm bestimmte Fernmelde-Rechtsträger die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat oder wenn er selbst die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.

d)

Vorbehalte zu dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung sind nicht zulässig.

ARTIKEL XXII

(Inkrafttreten)

a)

Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XXI lit. a Ziffer i unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern

i)

diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben und

ii) die Betriebsvereinbarung nach, Artikel II lit. b des Übereinkommens unterzeichnet wurde.

b)

Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nach lit. a unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.

c)

Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

d)

Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet

i)

mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;

ii) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, ohne daß es von diesem Staat ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;

e)

Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird auf ihn nicht vorläufig angewendet, sofern die Bedingungen in Artikel XXI lit. c nicht erfüllt worden sind.

f)

Mit seinem Inkrafttreten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie außer Kraft. Jedoch lassen das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner in ihrer früheren Eigenschaft als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung oder als Unterzeichner der ECS-Vereinbarung erworben haben, unberührt.

ARTIKEL XXIII

(Beitritt)

a)

Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten beitreten.

b)

Die lit. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:

i)

eines Staates, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XXI lit. a Ziffer i oder ii oder nach lit. a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;

ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.

c)

Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter lit. b genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem Generaldirektor und legt ihm alle vom Unterzeichnerrat verlangten Informationen über die geplante Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den antragstellenden Staat vor.

d)

Der Unterzeichnerrat prüft die Vereinbarkeit des Antrags des antragstellenden Staates mit den Interessen der EUTELSAT und der Unterzeichner im Tätigkeitsbereich der EUTELSAT in technischer, betrieblicher und finanzieller Hinsicht und legt der Versammlung der Vertragsparteien eine diesbezügliche Empfehlung vor.

e)

Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung faßt die Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Unterzeichnerrat feststellt, daß er im Besitz aller nach lit. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluß über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluß des Unterzeichnerrats wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert.

f)

Der Generaldirektor notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.

ARTIKEL XXIV

(Haftung)

Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Unterlassungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.

ARTIKEL XXV

(Verschiedenes)

a)

Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.

b)

Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Ansichten der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, sowie mit anderen internationalen Organisationen zusammen.

c)

Im Einklang mit Entschließung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme.

ARTIKEL XXVI

(Depositar)

a)

Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens; bei ihr werden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt.

b)

Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

c)

Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichner und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend

i)

von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens;

ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

iv) vom Inkrafttreten des Übereinkommens;

v)

von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XXII lit. d;

vi) von der Ernennung des Generaldirektors, von jedem Einspruch gegen seine Ernennung und von der Bestätigung seiner Ernennung nach Artikel XIII lit. a;

viii) von jeder Austrittsnotifikation;

ix) von jedem Beschluß der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XVIII lit. b, daß eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;

x)

von jedem Beschluß des Unterzeichnerrats nach Artikel XVIII lit. b, daß ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;

xi) von jeder Ersetzung eines Unterzeichners nach Artikel XVIII lit. b und c;

xii) von jeder Suspendierung und von jeder Wiederherstellung von Rechten;

xiii) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.

d)

Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANLAGE A

(Übergangsbestimmungen)

1.

Kontinuität der Tätigkeiten

a)

Jede von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung geschlossene Übereinkunft, die bei Außerkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht auf Grund der Bestimmungen jener Übereinkunft geändert oder aufgehoben wird. Jeder von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung gefaßte Beschluß, der bei Außerkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht mittels oder auf Grund des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung geändert oder aufgehoben wird.

b)

Hat bei Außerkrafttreten der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein Organ der INTERIM-EUTELSAT eine Maßnahme begonnen, aber nicht abgeschlossen, die auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung getroffen werden darf oder muß, so tritt der Unterzeichnerrat zum Zweck des Abschlusses dieser Maßnahme an die Stelle dieses Organs.

2.

Geschäftsführung

a)

Vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens an hat das gesamte Personal des nach Artikel 9 der Vorläufigen Vereinbarung errichteten ständigen Generalsekretariats das Recht, in das geschäftsführende Organ der EUTELSAT übernommen zu werden, unbeschadet des Artikels XIII lit. f des Übereinkommens.

b)

Nach Abschnitt 1 werden die Anstellungsbedingungen für das Personal, die im Rahmen der Vorläufigen Vereinbarung in Kraft waren, weiterhin angewandt, bis der Unterzeichnerrat neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat

c)

Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT nimmt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors dessen Aufgaben wahr.

3.

Übertragung der Aufgaben der bevollmächtigten Verwaltung auf die EUTELSAT

a)

Mit dem Beginn des in, Artikel XXII lit. a des Übereinkommens genannten Sechzigtagezeitraums unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT die bevollmächtigte Verwaltung von dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft und die Vorläufige Vereinbarung außer Kraft tritt.

b)

Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT ergreift alle Maßnahmen für eine rechtzeitige Übertragung aller Rechte und Pflichten, welche die bevollmächtigte Verwaltung in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der INTERIM-EUTELSAT erworben hat, auf die EUTELSAT.

ANLAGE B

(Schiedsverfahren)

1.

Zur Entscheidung jeder in Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung genannten Streitigkeit wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Schiedsgericht gebildet.

2.

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschließen.

3.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Soweit Artikel XX des Übereinkommens und Artikel 20 der Betriebsvereinbarung die Zustimmung der Streitparteien zu der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren erfordern, beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten von der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung besteht, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.

4.

Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

5.

Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

6.

Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.