Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung - DKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-26
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API

(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen befördert werden, müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein; hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid der Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a nur im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden.

(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen bis 60 Grad C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muß durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 Grad C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Azetylen (Z 9 c, 9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 Grad C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Azetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend ÖNORM M 7395 zu erfolgen.

(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck bei 15 Grad C die in der nachstehenden Liste angegebenen Werte nicht überschreiten:

```

```

Gase der Ziffern ausgenommen Füllungsdruck (bar)

```

```

1 a ..................... Tetrafluormethan 250

1 b ..................... Methan 250

2 a ..................... - 250

Tetrafluormethan ........ - 200

Methan .................. - 200

1 at, 1 bt .............. Fluor 200

1 ct .................... Stickstoffoxid 200

2 b ..................... - 200

Stadtgas, Wassergas,

Synthesegas, Gemische

von Kohlendioxid und

Wasserstoff oder

Methan (Z 2 bt) ....... - 200

12 ...................... - 150

2 bt .................... Stadtgas,

Wassergas,

Synthesegas,

Gemische von

Kohlendioxid und

Wasserstoff oder

Methan 50

2 ct .................... - 50

Stickstoffoxid .......... - 50

Fluor ................... - 28

13 ...................... - 7% des Probedruckes

(7) Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase

gelten folgende Beschränkungen des Füllvolumens (Nenninhalt):

Fluor (Z 1 at) ................................... 5 kg je Behälter

Siliciumtetrafluorid (Z 1 at) .................... 50 l

Bortrifluorid (Z 1 at) ........................... 0,86 kg je Liter

Inhalt

Stickstoffoxid (Z 1 ct) .......................... 50 l

Gase der Z 2 bt,

ausgenommen Stadtgas, Wassergas, Synthesegas,

Gemische von Kohlendioxid mit Wasserstoff oder

Methan ......................................... 50 l

Gase der Z 2 ct .................................. 50 l

Bortrichlorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid

(Z 3 at) ....................................... 50 l

Chlortrifluorid (Z 3 at) ......................... 40 l

Wolframhexafluorid (Z 3 at) ...................... 60 l

Methylsilan (Z 3 b) .............................. 50 l

Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan,

Trimethylsilan, Selenwasserstoff (Z 3 bt) ...... 50 l

Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct) ....................... 50 l

Gemische der Methylsilane (Z 4 bt) ............... 50 l

Äthylenoxid mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent

Methylformiat .................................. 50 l

Siliciumwasserstoff (Z 5 b) ...................... 50 l

Gase der Z 5 bt und 5 ct ......................... 50 l

Gase der Z 12 und 13 ............................. 50 l

Hinsichtlich der Befüllung von Tanks mit Chlor und

Chlorkohlenoxid (Z 3 at) ist § 33 Abs. 2 lit. d zu beachten.

(8) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Z 3 at) sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit zu überwachen, ehe sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung des Absenders den Transportpapieren beizugeben.

(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1, A 2, A 3, B 1, B 2 und C des § 57 Abs. 7 und 8 enthaltenen Werte für die höchste zulässige Füllung. Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten und Technik. Treibgastanks dürfen bei der Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes gefüllt werden.

(10) Versandbehälter für Gase der Z 7a und 8a dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern für Gase der Z 7b und 8b ist der Füllungsgrad so zu bemessen, daß bei Erwärmung des Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet.

(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr mit mehr als 7 500 l Rauminhalt für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 l Rauminhalt unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad bei 15 Grad C mindestens 80 Volumsprozent betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer mit mehr als 5 000 l Rauminhalt gilt diese Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 5 000 l unterteilt sind.

(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 Füllschläuche verwendet, so müssen diese mit mindestens einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck abgesichert sein.

(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist, sind rechtzeitig zu erneuern.

(14) Versandbehälter für Gase der Z 4c und 4ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich über die flüssige Phase entleert werden.

(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens 4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid und Methylmercaptan dürfen nicht mit Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent haben. In der Gasphase von Butadien - 1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht überschreiten.

(16) An vakuumisolierten Versandbehältern mit mehr als 1 000 l Rauminhalt ist die Größe des Vakuums mindestens einmal jährlich vom Betreiber oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis 1 000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Verringerung des Vakuums über das zulässige Maß (§ 35 Abs. 9) oder eine übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.

(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nicht länger als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet werden (§ 57 Abs. 11).

(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern gebildeten Versandstücken sind ferner die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden.

(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen verwendete Aufsetztanks ist stets das Versandbehälterbegleitblatt (§ 55 Abs. 2) im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen vorzuweisen.

(20) Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Z 3 bis 6 und der Z 9 bis 13 sind während der Lagerung, des Transportes und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der Regel über 40 Grad C) zu schützen.

§ 36a. Füllstellen

(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Ausgenommen für Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung eines Dampfkesselüberwachungsorganes nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren. Darüber hinaus darf an derartigen Füllstellen nur solches Personal eingesetzt werden, das vom Anlagenbetreiber laufend geschult wird. Über diese Schulung sind Aufzeichnungen zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan einsehen kann.

(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nach § 57 noch nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde zu achten. Versandbehälter, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, und deren Zustand auf innere Korrosionen schließen läßt, sind vor dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes zu kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste, ist der Versandbehälter dem Überwachungsorgan vorzulegen.

(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen, daß in dem Versandbehälter keine schädlichen Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Vor dem Abfüllen oxidierend wirkender Gase sind gasberührte Ausrüstungsteile von Fett oder Öl zu reinigen.

(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 Grad C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, daß der zulässige höchste Füllungsdruck des Versandbehälters (§ 35a Abs. 1 lit. i) und der höchste Füllungsdruck gemäß § 36 Abs. 6 nicht überschritten werden.

(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des Füllungsdruckes des Versandbehälters zuverlässig verhindert. Die Druckmesser sind vom Dampfkesselüberwachungsorgan nachweislich mindestens einmal pro Jahr zu überprüfen.

(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß über eine hinreichende Genauigkeit mit einer maximal zulässigen Fehlergrenze von +- 0,5% vom Skalenendwert verfügen. Flaschen für Azetylen dürfen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für Gase der Z 7 a und 8 a, Treibgastanks sowie Flaschen oder Gefäße, die der Bauart nach Treibgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a und 4 b müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gemäß Anlage 6 Z 5 gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.

(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muß der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.

(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.

(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Vor dem Befüllen von Versandbehältern mit chemisch instabilen Gasen oder Gasgemischen ist eine Analyse des Gases vorzunehmen. Diese Analyse ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu beurteilen, und es sind danach die erforderlichen Füllanweisungen und Maßnahmen zu treffen und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Verfügt die Füllstelle nicht über einen eigenen Fachmann, ist ein Sachverständiger beizuziehen.

(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen zu prüfen ist. Ferner muß die Haltbarkeit der Schutzkappe beim Transport gewährleistet sein.

(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Probedruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für Gase der Z 7 a und 8 a darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrucke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei brennbaren oder die Verbrennung fördernden sowie bei gesundheitsgefährdenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung ins Freie zu gewährleisten.

(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Abs. 2 oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.

(13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.

(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.

(15) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf das Füllen

a)

von Versandbehältern mit Druckbe- oder Druckentladung (§ 33 Abs. 1 lit. i),

b)

von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten Druckbehältern Gase der Z 3 b oder 4 b für die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen,

c)

von Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Propan oder Butan der Z 3 b oder 4 b, die folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Die Flaschen müssen für einen Probedruck von mindestens 225 bar bemessen sein,

2.

neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten,

3.

das Füllen dieser Flaschen außerhalb einer Füllstelle nach § 36a darf nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte, fachkundige Personen erfolgen,

4.

jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung (§ 57 Abs. 12) angegeben ist,

5.

jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventiles beizugeben;

d)

von Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

die Befüllung darf nur aus Flaschen mit einem Fülldruck von höchstens 250 bar und der Kennzeichnung ASG oder TG erfolgen,

2.

die Flaschen müssen für einen Probedruck von 375 bar bemessen sein.

§ 36a. Füllstellen

(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Ausgenommen für Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung eines Dampfkesselüberwachungsorganes nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren. Darüber hinaus darf an derartigen Füllstellen nur solches Personal eingesetzt werden, das vom Anlagenbetreiber laufend geschult wird. Über diese Schulung sind Aufzeichnungen zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan einsehen kann.

(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nach § 57 noch nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde zu achten. Versandbehälter, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, und deren Zustand auf innere Korrosionen schließen läßt, sind vor dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes zu kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste, ist der Versandbehälter dem Überwachungsorgan vorzulegen.

(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen, daß in dem Versandbehälter keine schädlichen Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Vor dem Abfüllen oxidierend wirkender Gase sind gasberührte Ausrüstungsteile von Fett oder Öl zu reinigen.

(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 Grad C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, daß der zulässige höchste Füllungsdruck des Versandbehälters (§ 35a Abs. 1 lit. i) und der höchste Füllungsdruck gemäß § 36 Abs. 6 nicht überschritten werden.

(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des Füllungsdruckes des Versandbehälters zuverlässig verhindert. Die Druckmesser sind vom Dampfkesselüberwachungsorgan nachweislich mindestens einmal pro Jahr zu überprüfen.

(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß über eine hinreichende Genauigkeit mit einer maximal zulässigen Fehlergrenze von +- 0,5% vom Skalenendwert verfügen. Flaschen für Azetylen dürfen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für Gase der Z 7 a und 8 a, Treibgastanks sowie Flaschen oder Gefäße, die der Bauart nach Treibgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a und 4 b müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gemäß Anlage 6 Z 5 gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.

(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muß der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.

(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.

(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Vor dem Befüllen von Versandbehältern mit chemisch instabilen Gasen oder Gasgemischen ist eine Analyse des Gases vorzunehmen. Diese Analyse ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu beurteilen, und es sind danach die erforderlichen Füllanweisungen und Maßnahmen zu treffen und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Verfügt die Füllstelle nicht über einen eigenen Fachmann, ist ein Sachverständiger beizuziehen.

(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen zu prüfen ist. Ferner muß die Haltbarkeit der Schutzkappe beim Transport gewährleistet sein.

(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Probedruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für Gase der Z 7 a und 8 a darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrucke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei brennbaren oder die Verbrennung fördernden sowie bei gesundheitsgefährdenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung ins Freie zu gewährleisten.

(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Abs. 2 oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.

(13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.

(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.

(15) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf das Füllen

a)

von Versandbehältern mit Druckbe- oder Druckentladung (§ 33 Abs. 1 lit. i),

b)

von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten Druckbehältern Gase der Z 3 b oder 4 b für die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen,

c)

von Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Propan oder Butan der Z 3 b oder 4 b, die folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Die Flaschen müssen für einen Probedruck von mindestens 225 bar bemessen sein,

2.

neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten,

3.

das Füllen dieser Flaschen außerhalb einer Füllstelle nach § 36a darf nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte, fachkundige Personen erfolgen,

4.

jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung (§ 57 Abs. 12) angegeben ist,

5.

jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventiles beizugeben;

d)

von Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

die Befüllung darf nur aus Flaschen mit einem Füllungsdruck von höchstens 250 bar und der Kennzeichnung ASG oder TG erfolgen,

2.

die Flaschen müssen für einen Probedruck von 375 bar bemessen sein.

C. Sonstige Bestimmungen

§ 37. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Druckbehälter oder Druckbehältergattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.

(2) Druckbehälter der Gruppe I, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften in Verwendung standen, dürfen in der bisherigen Weise weiter verwendet werden, sofern dagegen nicht sicherheitstechnische Bedenken bestehen.

(3) Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften hergestellt und erprobt worden sind, ausgenommen Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien, und die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen einschließlich ihrer Ausrüstung unter den bisherigen Bedingungen weiter verwendet werden, wenn anläßlich der nächsten wiederkehrenden Untersuchung das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dem zustimmt. Flaschen für Wasserstoff, welche der nach Anlage 5 Teil 1 erforderlichen Härteprüfung und Ultraschallprüfung durch den Hersteller nicht unterzogen worden sind, sind jedoch anläßlich der nächsten fälligen Wasserdruckprobe vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan diesen fehlenden Prüfungen zu unterziehen. Entspricht hiebei der Werkstoff dieser Flaschen den in Anlage 5 Teil 1 vorgesehenen Anforderungen nicht, so sind diese Flaschen jedenfalls für die Weiterverwendung zur Befüllung mit Wasserstoff auszuschließen. Zum Zeichen der positiv durchgeführten Nachprüfung der Flaschen hat das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan seinen Schlagstempel zusätzlich über dem Buchstaben „W'' der Gasbezeichnung „Wasserstoff'' gemäß § 35a einzuschlagen.

(4) Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien, welche nach früheren Bestimmungen hergestellt und erprobt worden sind und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu einer Dauer von 30 Jahren ab erster Inbetriebnahme (Baujahr) weiterverwendet werden, wenn die Schweißnähte nach Weisung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes einer zerstörungsfreien Prüfung auf äußere und innere Fehler unterzogen worden sind und die wiederkehrenden Untersuchungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden und wenn auch die Ausrüstung, ausgenommen Schwallwände, den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan auf Gund einer eingehenden Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke einzutragen. Bei Tanks gemäß Anlage 7 (Tanks mit Druckbe- oder Druckentladung) darf mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes von den nachträglich vorzunehmenden Schweißnahtprüfungen auf innere Fehler abgesehen werden. In diesem Falle sind die wiederkehrenden Untersuchungen gemäß der Anlage 7 Z 5 vorzunehmen.

(5) Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit.

Abschnitt V

Überwachung

A. Druckgefäße (Dampfkessel und Dampfgefäße)

§ 38. Bauprüfung, erste Erprobung und Betriebsprüfung

(1) Alle Dampfkessel sowie alle Dampfgefäße sind, soweit sie vom Geltungsbereich der Abschnitte I und III nicht ausgenommen sind, vor ihrer Inbetriebnahme einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruck (§ 41) und einer Betriebsprüfung durch das zuständige Überwachungsorgan (§ 49) zu unterziehen und von diesem durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen weiterhin im Betrieb zu überwachen (§ 45).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Abschnittes sind Druckgefäße auf Eisenbahnfahrzeugen fremder Bahnverwaltungen und auf Schiffen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder mit besonderer Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorübergehend auf österreichisches Gebiet gelangen.

(3) a) Die Bauprüfung erfolgt bei allen neu hergestellten Druckgefäßen und erstreckt sich auf die bauliche Ausbildung und auf die Nachrechnung der Wandstärken als Vorprüfung sowie auf die Überprüfung der planmäßigen Ausführung hinsichtlich der Abmessungen, der verwendeten Baustoffe und der Beschaffenheit des Druckgefäßes. Hiezu sind vom Erzeuger (Verkäufer) dem Überwachungsorgan alle nötigen Unterlagen, insbesondere die Kesselzeichnung und der Einmauerungsplan in je zwei Ausfertigungen zur Verfügung zu stellen und der Nachweis zu erbringen, daß die zu den Wandungen verwendeten Werkstoffe gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden sind. Überdies hat der Erzeuger die erforderlichen Unterlagen darüber beizubringen, daß den Bauvorschriften entsprochen worden ist. Die Vorprüfung soll möglichst vor Beginn der Fertigungsarbeiten vorgenommen werden;

b)

Die Überprüfung erfolgt bei allen bereits in Betriebe gestandenen und erneut aufzustellenden Druckgefäßen. Sie bezweckt die Feststellung ihres Zustandes und die Beurteilung ihrer weiteren Betriebstauglichkeit auf Grund einer eingehenden inneren und äußeren Untersuchung des Druckgefäßkörpers und eine allfällige Neufestsetzung des höchstzulässigen Betriebsdruckes, mit dem das Druckgefäß weiterhin betrieben werden darf;

c)

Die erste Erprobung mittels Wasserdruck erfolgt gemäß § 41;

d)

Durch die Betriebsprüfung ist festzustellen, ob die Ausrüstung der Dampfkesselanlage oder des Dampfgefäßes den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entspricht;

e)

Das Ergebnis der Bauprüfung oder der Überprüfung, der Druckprobe und der Betriebsprüfung ist in die Bescheinigung (§ 44) einzutragen. Eine vom Erzeuger beizustellende Bauzeichnung mit Einmauerungsplan des Druckgefäßes (Blaupause) ist der Bescheinigung anzuschließen. In der Zeichnung müssen die wichtigsten Abmessungen, die Wandstärken sowie die Art der Blechverbindungen eingetragen sein.

(4) Die Bauprüfung ist in der Regel am Erzeugungsort, wenn erforderlich auch während der Erzeugung vorzunehmen. Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen darf die Bauprüfung und die erste Erprobung auch im Ausland erfolgen. Die zu deren Durchführung befugten Sachverständigen werden vom Bundesminister für Bauten und Technik bekanntgegeben. Soweit Bauartprüfungen vorgesehen sind, sind diese im Inland durchzuführen. Zur Durchführung von Werkstoffprüfungen können die Dampfkesselüberwachungsorgane staatliche oder staatlich autorisierte Technische Versuchsanstalten beiziehen.

(5) Bei Druckgefäßen, die vom Erzeuger zum späteren Verkaufe insbesondere in Reihenherstellung erzeugt werden, kann der Erzeuger die Bauprüfung und die erste Erprobung nach seiner Wahl durch ein für den Erzeugungsort zuständiges Überwachungsorgan (§ 49 Abs. 1) vornehmen lassen. Die hierüber ausgestellten Bescheinigungen behalten auch für den künftigen Aufstellungsort der Druckgefäße ihre Gültigkeit.

(6) Die erste Erprobung von Druckgefäßen ist in der Regel am Orte der künftigen Benützung und vor der Einmauerung oder Ummantelung (Verkleidung) des Druckgefäßes, bei Schiffskesseln vor der Einschiffung, vorzunehmen. Als Schiffskessel gelten alle auf Schiffen oder schwimmenden Geräten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen Dampfkessel.

(7) Die Vornahme der ersten Erprobung von Druckgefäßen am Orte der Erzeugung ist zulässig:

a)

Bei beweglichen Druckgefäßen, die an wechselnden Betriebsstätten verwendet werden sollen und den Ort der Erzeugung im betriebsfähigen Zustande verlassen (Lokomotiven, Lokomobile auf eigenem Radgestell usw.), sowie bei Schiffskesseln;

b)

bei ortsfesten Druckgefäßen, wenn sie zum Zwecke der Beförderung an den Benützungsort nicht zerlegt werden müssen, oder in dem im Abs. 5 angeführten Falle. Wenn es jedoch das zur weiteren Überwachung eines solchen Druckgefäßes berufene Überwachungsorgan (§ 49) für notwendig hält, so ist die Erprobung am Benützungsorte zu wiederholen.

(8) Die Vornahme der ersten Erprobung von Druckgefäßen nach der Ummantelung (Verkleidung) ist nur gestattet:

a)

Bei Lokomotivkesseln und bei Lokomobilkesseln auf eigenem Radgestelle, wenn sie aus dem Auslande im fertigen Zustande bezogen, dort nachweisbar amtlich erprobt wurden und wenn das die Erprobung vornehmende Überwachungsorgan die Entfernung der Ummantelung (Verkleidung) nicht für notwendig erachtet;

b)

bei Schiffskesseln, die mit dem Schiffe aus dem Ausland bezogen und dort nachweisbar amtlich erprobt wurden.

(9) Bei der Vornahme der ersten Erprobung müssen die vorgeschriebenen Ausrüstungs(Armatur)stücke, mit Ausnahme der Speisevorrichtung bei Dampfkesseln, am Druckgefäße angebracht sein.

(10) Die Betriebsprüfung hat vor der regelmäßigen Inbetriebnahme des Druckgefäßes und unter Dampfdruck zu erfolgen. Sie ersetzt die nach § 45 Abs. 2 vorzunehmende äußere Untersuchung im

1.

Betriebsjahre. Bei der Betriebsprüfung ist die Einstellung der Sicherheitsventile zu überprüfen und bei federbelasteten Sicherheitsventilen die Höhe der Sperrhülsen festzustellen und in der Bescheinigung einzutragen.

§ 39. Wiederholung der Erprobung

(1) Die Erprobung von Druckgefäßen mit Wasserdruck ist, sofern nicht für einzelne Gattungen abweichende Anordnungen vom Bundesminister für Bauten und Technik erlassen werden, zu wiederholen:

a)

nach einer wesentlichen Veränderung der Bauart;

b)

nach der Auswechslung von Wandungen, wenn sie bei Dampfkesseln mehr als den zwanzigsten Teil, bei Dampfgefäßen und Druckbehältern der Gruppe I mehr als den zehnten Teil der Oberfläche des Druckgefäßes umfaßt. Feuerrohre bis zu 140 mm innerem Durchmesser sind bei Berechnung der Gefäßoberfläche nicht zu berücksichtigen. Die Auswechslung solcher Rohre bedingt auch keine Wiedererprobung;

c)

wenn ein bereits gebrauchtes Druckgefäß an einen anderen Benützungsort gebracht oder von einer Lokomotive auf eine andere oder von einem Schiff auf ein anderes übertragen wird, sofern die Erprobung nicht gemäß § 40 Abs. 1 entfallen kann;

d)

wenn ein Druckgefäß durch Wassermangel oder Schadenfeuer überhitzt, im Betriebe unter Wasser gesetzt oder auf andere Weise beschädigt wurde, oder der Verdacht einer solchen Beschädigung besteht;

e)

wenn das zur Überwachung des Druckgefäßes berufene Überwachungsorgan eine Erprobung aus Sicherheitsgründen für notwendig erachtet oder wenn der Benützer um deren Vornahme ersucht;

f)

in Zeitabschnitten von je sechs Jahren.

(2) Bei der Wiederholung von Druckproben sind Einmauerungen, äußere und innere Verkleidungen der Druckgefäße nur dann und so weit zu entfernen, als dies zur Beurteilung des Zustandes des Druckgefäßes unbedingt erforderlich ist.

§ 40. Überprüfung und Erprobung gebrauchter oder alter in den Handel

gebrachter Druckgefäße

(1) Wird ein in Überwachung stehendes Druckgefäß nach einem anderen Benützungsort überstellt, so ist es in der Regel am Orte der Wiederbenützung einer Überprüfung einschließlich der inneren Untersuchung und einer Erprobung (§ 39 Abs. 1 lit. c) zu unterziehen. Die Erprobung kann entfallen, wenn das Druckgefäß gelegentlich der Ortsveränderung nicht zerlegt wurde und das zur weiteren Überwachung berufene Überwachungsorgan eine neuerliche Erprobung nicht für notwendig erachtet. Bei fahrbaren Druckgefäßen auf eigenen Radgestellen kann die Überprüfung und die Erprobung unterbleiben, wenn die Druckgefäße von dem bisherigen Betreiber unmittelbar an den künftigen Betreiber übergehen. Diese Erleichterungen setzen jedoch voraus, daß die regelmäßigen Untersuchungsfristen (§ 45 Abs. 3) nicht überschritten waren. Auf Dampfkessel von Lokomotiven der der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Alte, in den Handel gebrachte und zur Wiederbenützung bestimmte Druckgefäße, über die Bescheinigungen vorliegen, sind vor ihrer Wiederbenützung einer Überprüfung einschließlich der inneren Untersuchung sowie einer neuerlichen Erprobung zu unterziehen. Die Überprüfung und Erprobung ist in der Regel am Orte der künftigen Wiederbenützung vorzunehmen. Dies gilt ausnahmslos, wenn das Druckgefäß bei Überstellung an seine Betriebsstätte zerlegt worden ist. Andernfalls kann die Überprüfung und Erprobung auch am bisherigen Aufstellungs- oder Lagerungsorte erfolgen, wenn sie das zur weiteren Überwachung berufene Überwachungsorgan vornimmt und dieses die Wiederholung am künftigen Benützungsorte nicht für notwendig erachtet.

(3) Über Untersuchungen und Erprobungen, die im Zusammenhang mit einer Veräußerung eines alten Druckgefäßes vom Verkäufer (Händler) veranlaßt werden, dürfen Befunde in die bestehende Bescheinigung nicht eingetragen werden. Hierüber ist auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(4) Dem Ansuchen um Vornahme der Untersuchung und Erprobung ist die Ursprungsbescheinigung oder eine, möglichst mit den früheren Untersuchungsvermerken versehene beglaubigte Zweitausfertigung derselben beizuschließen.

(5) Alte, in den Handel gebrachte Druckgefäße, für welche Bescheinigungen nicht vorliegen, sowie Druckgefäße, die den Bestimmungen des § 3 oder des § 24 nicht entsprechen, sind in der Regel von der Wiederbenützung auszuschließen. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für Bauten und Technik die Zulassung zur Wiederbenützung eines solchen Druckgefäßes ausnahmsweise bewilligen. Solchen Ansuchen ist ein Antrag samt Befund über die von einem Überwachungsorgan durchgeführte Überprüfung und Erprobung des Druckgefäßes anzuschließen.

(6) Bei alten, in den Handel gebrachten Druckgefäßen ohne Bescheinigung ist bei der Festsetzung des höchstzulässigen Betriebsdruckes keine höhere Festigkeit als 300 N/mm2 für Flußstahl und 200 N/mm2 für Kupfer in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Druckgefäße, die aus Teilen alter Druckgefäße mit Hinzufügung neuer Teile hergestellt sind.

§ 41. Erprobung und Probedruck

(1) Die Erprobung der Druckgefäße erfolgt mittels Wasserdruckes (Druckprobe). Die Wandungen müssen während der Dauer der Erprobung dem Probedrucke widerstehen, ohne daß Undichtheiten, bleibende Formveränderungen oder Risse auftreten. Genietete Druckgefäße sind als undicht zu erachten, wenn das Wasser beim Probedruck in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Verbindungen dringt.

(2) Nach anstandslosem Ergebnisse sind vom Überwachungsorgan (§ 49) die Befestigungsnieten des Fabrikschildes oder dessen Befestigung am Druckgefäß mit dem Prägestempel zu versehen.

(3) Bezeichnet p die für ein Druckgefäß festgesetzte höchste Dampfspannung in Bar, so hat der Probedruck zu betragen:

a)

bei Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen, Rauchgasvorwärmern und Überhitzern) in der Regel 1,3 p, mindestens aber ein Bar Mehrdruck;

b)

bei Dampfkesseln und Dampfgefäßen, die im Innern nicht ausreichend besichtigt werden können, 1,5 p, mindestens aber ein Bar Mehrdruck;

c)

bei Dampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln oder Sammlern und daran befestigten Rohren bestehen, 1,2 p, auch wenn sie im Innern nicht ausreichend besichtigt werden können. Dies gilt auch für derartige Dampfkessel mit eingenieteten Böden.

(4) Bei emaillierten Druckgefäßen darf mit Zustimmung des Überwachungsorganes die Druckprobe vor dem Emaillieren durchgeführt werden, wenn nach dem Emaillieren eine Druckprobe mit 1,1 p, mindestens aber einem Bar Mehrdruck durchgeführt wird.

(5) Bei Druckgefäßen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisbar amtlich erprobt wurden, ist bei der wiederholten Erprobung kein höherer als jener Probedruck anzuwenden, mit dem die früheren Erprobungen durchgeführt worden sind.

§ 42. Anzeigepflicht für Druckgefäße

(1) Wird beabsichtigt, eine Dampfkesselanlage oder ein Dampfgefäß, gleichviel, ob genehmigungspflichtig oder nicht in Betrieb zu nehmen, so hat dies der Betreiber behufs Vornahme der Bauprüfung (Überprüfung), der Erprobung und Betriebsprüfung nach seiner Wahl entweder dem zuständigen Dampfkesselprüfungskommissär, oder, wenn er Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ist oder zu werden beabsichtigt, dem zuständigen Dampfkesselinspektor (§ 49 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen. Bei Druckgefäßen von der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen sowie auch bei Dampfkesseln von neu zu bauenden Lokomotiven, ausgenommen solche für Fabriks-, Waldbahnen und dergleichen, die nicht auf Gleise der öffentlichen Bahnen übergehen können, ist die Anzeige dieser Behörde zu erstatten.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten den Ort sowie den Zeitpunkt, von dem ab die Kesselanlage oder das Dampfgefäß zur Vornahme dieser Prüfungen bereitsteht, ferner, falls vorhanden, die Dampfkesselbeziehungsweise Dampfgefäßbescheinigung und weiters

a)

bei genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen den Genehmigungsbescheid, wenn er bereits vorliegt, oder die im § 21 Abs. 5 und 6 angeführten Angaben und Beilagen;

b)

bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen die im § 21 Abs. 5 angeführten Angaben;

c)

bei Dampfgefäßen den Namen und Wohnsitz des Betreibers, den Verwendungszweck und den höchstzulässigen Betriebsdruck des zugehörigen Dampferzeugers.

(3) Bei einer Wiederholung der Erprobung nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 lit. a und b gelten sinngemäß die vorstehenden Anordnungen.

§ 43. Erhöhung oder Herabsetzung der festgesetzten höchsten Spannung

Das zuständige Überwachungsorgan oder die Eisenbahnbehörde kann eine Erhöhung des Betriebsdruckes über die ursprüngliche festgesetzte höchste Spannung bewilligen, wenn der Erzeuger des Druckgefäßes die ihm gemäß § 3 und § 24 obliegende Verantwortung auch für die höhere Spannung übernimmt und die Berechnung und der Zustand des Druckgefäßes eine solche Maßnahme ohne Gefährdung der Sicherheit zulässig erscheinen lassen, und die entsprechend der erhöhten Spannung vorgenommene Druckprobe anstandslos verläuft. Wenn der Zustand des Druckgefäßes dessen Weiterbetrieb mit der festgesetzten höchsten Spannung als gefährlich erscheinen läßt, hat das Überwachungsorgan eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder bei Gefahr im Verzuge die Einstellung des Betriebes des Druckgefäßes zu verfügen. Von jeder solchen Änderung des Betriebsdruckes hat das Überwachungsorgan die Anzeige an die Genehmigungsbehörde zu erstatten.

§ 44. Bescheinigung

(1) Nach Durchführung der Bauprüfung (Überprüfung) und der ersten Erprobung eines Druckgefäßes ist bei anstandslosem Ergebnis vom Überwachungsorgan eine Bescheinigung auszustellen. Einheitliche Vordrucke der Bescheinigungen für die verschiedenen Druckgefäßgattungen werden vom Bundesminister für Bauten und Technik festgesetzt.

(2) In die Bescheinigung sind vom Überwachungsorgan anläßlich der wiederkehrenden Untersuchungen (§ 45) alle Änderungen in der baulichen Ausführung des Druckgefäßes und der Ausrüstung, alle Ausbesserungen, ferner der Wechsel des Betreibers, die Überstellung an einen anderen Benützungsort und dergleichen sowie die Ergebnisse der wiederkehrenden Erprobungen und Untersuchungen, allfällige Verfügungen und die Unterschrift leserlich einzutragen. Bei Druckgefäßen, die der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen gehören, erläßt diese Behörde die Vorschriften über die Eintragungen.

(3) Die Bescheinigung ist gegen Beschädigung geschützt so aufzubewahren, daß sie dem Überwachungsorgan und sonstigen amtlichen Organen jederzeit vorgewiesen werden kann.

(4) Die Bescheinigung ist stempelfrei. Für die Ausfertigung von Bescheinigungen sowie von Zweitausfertigungen sind die hiefür jeweils auflaufenden Auslagen vom Betreiber des Druckgefäßes zu ersetzen.

(5) Von jeder Bescheinigung hat das Überwachungsorgan eine Abschrift samt Zeichnung dem Amte der Landesregierung oder der Eisenbahnbehörde behufs Aufbewahrung vorzulegen. Die Abschriften von Bescheinigungen, die von einer behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ausgestellt wurden, sind bei dieser in Aufbewahrung zu nehmen.

(6) Zweitausfertigungen von Bescheinigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Urbescheinigung in Verlust geraten oder derart beschädigt ist, daß die Deutlichkeit gelitten hat oder einzelne Teile fehlen. Der Betreiber des Druckgefäßes hat unter Angabe der Gründe um die Ausstellung einer Zweitausfertigung beim Amte der Landesregierung oder bei der Eisenbahnbehörde oder bei der privaten Überwachungsstelle anzusuchen und, außer im Falle des Verlustes, auch die Urbescheinigung beizuschließen. Diese Behörden oder die private Überwachungsstelle haben die vorgelegte untauglich gewordene Bescheinigung einzuziehen und die als solche gekennzeichnete Zweitausfertigung auszustellen, in die nach Möglichkeit auch alle früheren Befunde und sonstigen Vermerke aufzunehmen sind.

(7) Findet das Überwachungsorgan bei der Bauprüfung (Überprüfung) Mängel, die die Erprobung unzulässig machen, oder zeigen sich bei der Erprobung Anstände, die die Benützung des Druckgefäßes ausschließen, so ist die Ausstellung der Bescheinigung zu verweigern und anzugeben, ob das Druckgefäß auf Grund der festgestellten Mängel gänzlich untauglich ist oder welcher Verbesserungen, Ergänzungen oder Veränderungen es bedarf, um nach deren Ausführung einer neuerlichen Probe unterzogen werden zu können. Auf Verlangen des Betreibers ist der Befund schriftlich mitzuteilen.

§ 45. Wiederkehrende Untersuchungen

(1) Jedes Druckgefäß, gleichviel ob es ständig oder nur in einzelnen Zeitabschnitten des Jahres betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung von Betriebsunterbrechungen wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Es werden folgende Arten von wiederkehrenden Untersuchungen unterschieden:

a)

äußere Untersuchungen, die sich auf die zugänglichen Teile des in oder außer Betrieb befindlichen Druckgefäßes, insbesondere auf den Zustand und auf die Wirksamkeit der Ausrüstungsstücke, erstrecken;

b)

innere Untersuchungen, die sich auf alle Teile der Wandungen des geöffneten Druckgefäßes beziehen, soweit diese zugänglich sind oder durch Abnahme leicht zu entfernender Teile erreichbar werden. Zur Vornahme der inneren Untersuchung hat der Benützer das Druckgefäß auf eigene Kosten sowohl innen wie außen gründlich reinigen zu lassen und in diesem Zustande zu der mit dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit offen bereitzuhalten;

c)

Hauptuntersuchungen, die aus einer inneren und einer äußeren Untersuchung in Verbindung mit der gemäß § 39 Abs. 1 lit. f vorzunehmenden Druckprobe bestehen. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anläßlich der Hauptuntersuchungen eine teilweise Zerlegung des Kessels verlangt werden.

(3) In der Regel sind vorzunehmen:

a)

Hauptuntersuchungen in Zeitabschnitten von je sechs Jahren nach der letzten Erprobung des Druckgefäßes;

b)

innere Untersuchungen im dritten Jahre nach der ersten Erprobung oder nach der letzten Hauptuntersuchung des Druckgefäßes. Sie entfallen bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern;

c)

äußere Untersuchungen in jenen Betriebsjahren, in denen eine innere oder Hauptuntersuchung nicht fällig ist. Sie entfallen bei Überhitzern und rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern.

(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann eine Vermehrung dieser wiederkehrenden Untersuchungen entweder für einzelne oder für bestimmte Gattungen von Druckgefäßen anordnen sowie eine Verminderung solcher Untersuchungen gestatten.

(5) Die innere Untersuchung kann aus begründetem Anlasse in kürzeren Zeiträumen wiederholt oder durch eine Wasserdruckprobe (§ 41) ergänzt werden. Letzteres ist jedenfalls vorzunehmen, wenn das Druckgefäß innen nicht ausreichend besichtigt werden kann. Dies gilt auch für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer.

(6) Von der Vornahme einer vom Betreiber gemäß § 48 Abs. 1 lit. a als fällig angezeigten inneren oder Hauptuntersuchung ist der Betreiber mindestens zwei Wochen vorher zu verständigen. Es kann ihm, wenn nicht Anzeichen einer Gefahr im Verzuge vorliegen, ein einmaliger, längstens sechsmonatiger Aufschub der fälligen inneren oder Hauptuntersuchung vom Überwachungsorgan gewährt werden. Bei Anlagen, deren Betrieb zu gewissen Zeiten im Jahre unterbrochen wird, ist die innere oder Hauptuntersuchung der Druckgefäße tunlichst in diese Zeit zu verlegen. Die regelmäßigen Untersuchungsfristen dürfen jedoch durch solche Aufschübe weiterhin nicht zeitlich verschoben werden.

(7) Bei ausgekleideten Dampfgefäßen, deren Innenfläche mit irgendeinem Stoffe, ausgenommen Anstrich, Verbleiung usw., bedeckt ist, der die Wandungen vor dem Einfluß der Beschickung schützen soll, kann bei gutem Zustande der Auskleidung die Druckprobe anläßlich der Hauptuntersuchung bis zur erforderlichen Erneuerung der Auskleidung hinausgeschoben werden, wenn zu befürchten ist, daß die Auskleidung durch die Wirkung der Erprobung einen Schaden erleiden könnte. Wenn eine Erneuerung der Auskleidung erfolgt, so ist dies dem Überwachungsorgan anzuzeigen. Dieses hat auf Grund einer Untersuchung des entkleideten Gefäßes zu beurteilen, ob eine Erprobung stattzufinden hat. Sobald aber eine Erneuerung der Auskleidung nach Ablauf des sechsjährigen Zeitabschnittes erfolgt, ist jedenfalls eine Druckprobe vorzunehmen.

(8) Über die Fristen und die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen von Druckgefäßen und Druckbehältern der der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen werden von dieser Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik besondere Anordnungen erlassen.

(9) Das Überwachungsorgan trägt für Schäden, die im Zuge der sachgerechten Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen entstehen, keine Verantwortung.

§ 46. Behandlung außer Betrieb stehender Druckgefäße

(1) Ein Druckgefäß, das ein Jahr oder länger außer Betrieb steht, ist den vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 45) nicht zu unterziehen, wenn der Betreiber die Außerbetriebsetzung dem zuständigen Überwachungsorgan (§ 49) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich angezeigt hat.

(2) Der beabsichtigte neuerliche Betrieb eines durch ein Jahr oder länger außer Betrieb gemeldet gewesenen Druckgefäßes ist spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme dem zuständigen Überwachungsorgan oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen. Vor Vornahme der Untersuchung darf ein solches Druckgefäß nicht in Betrieb gesetzt werden.

(3) Druckgefäße, die zeitweilig in Betrieb stehen, sind bezüglich der Untersuchungspflicht den Druckgefäßen gleichzuhalten, die fortlaufend in Betrieb stehen.

(4) Die außer Betrieb gemeldeten Druckgefäße sind von dem zuständigen Überwachungsorgan oder der Eisenbahnbehörde in Vormerkung zu führen.

§ 47. Behandlung austauschbarer Teile von Druckgefäßen

Für die Erprobung und wiederkehrende Untersuchung austauschbarer (Ersatz)Teile von Druckgefäßen, wie ausziehbarer Rohrbündel u. dgl., gelten die gleichen Bestimmungen wie für vollständige Druckgefäße. Das bloße betriebsmäßige Zusammenfügen der bleibenden und austauschbaren Teile eines Druckgefäßes bietet jedoch für sich allein keinen Anlaß zu einer Wiederholung der Erprobung. Die austauschbaren Teile sind mit besonderen Bezeichnungen zu versehen und mit diesen in der Bescheinigung des zugehörigen Druckgefäßes anzuführen. Die erste Erprobung eines Druckgefäßes ist auch mit jedem der austauschbaren Teile vorzunehmen, bei den wiederholten Erprobungen sind die austauschbaren Teile nach Möglichkeit abwechselnd der Druckprobe zu unterziehen.

§ 48. Obliegenheiten des Betreibers von Druckgefäßen

(1) Dem Betreiber eines Druckgefäßes obliegt:

a)

die wiederkehrenden Untersuchungen (§ 45) zeitgerecht zu veranlassen und

b)

alle Veränderungen von Druckgefäßen, die nach § 39 Abs. 1 lit. a bis d eine Wiederholung ihrer Erprobung bedingen,

c)

die Vornahme größerer Ausbesserungen, insbesondere Ausbesserungen im Schweißverfahren,

d)

die beabsichtigte Änderung der Ausrüstung, insbesondere die Auswechslung eines Sicherheitsventiles oder dessen Teilstücke, einer Speisevorrichtung sowie eine Änderung der Feuerungsanlage,

e)

den Standortwechsel beweglicher Druckgefäße (Lokomobilkessel auf eigenem Radgestelle u. dgl.) sowie die voraussichtliche Zeitdauer des Verbleibens am neuen Standorte,

f)

die Veräußerung eines Druckgefäßes unter Angabe des Käufers,

(2) Die für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen notwendigen Vorbereitungen, das sind insbesondere Reinigung, Bereitstellung von Hilfskräften, einer geeigneten Pumpe für die Durchführung der Wasserdruckprobe, Gerüsten u. dgl., obliegen dem Betreiber. Den Anweisungen des Überwachungsorganes ist Folge zu leisten. Auf Wunsch sind dem Überwachungsorgan Möglichkeiten zum Umkleiden und zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.

§ 49. Überwachungsorgane

(1) Die Überwachungsorgane für Dampfkessel führen, sofern es sich nicht um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Druckgefäße und Druckbehälter handelt, die Bezeichnung „Dampfkesselprüfungskommissär'' oder, wenn sie Organe einer autorisierten privaten Überwachungsstelle sind, die Bezeichnung „Dampfkesselinspektor''. In dieser Eigenschaft sind sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch zur Überwachung der übrigen Druckgefäße und Druckbehälter berufen. Sie werden vom Landeshauptmanne bestellt und sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich.

(2) Die Dampfkesselüberwachungsorgane müssen ein einschlägiges Studium an einer Technischen Universität absolviert und die II. Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Sie sind vor ihrer Bestellung in der Dauer von mindestens zwei Jahren in ihren Obliegenheiten zu unterweisen und in den fachlichen Erfordernissen des Überwachungsdienstes durch bestellte Überwachungsorgane auszubilden. Diese Ausbildungszeit kann bei Nachweis einer praktischen Verwendung im Dampfkesselbaue auf ein Jahr verkürzt werden. Dampfkesselprüfungskommissäre aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung können im Bedarfsfalle nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer Funktion belassen oder wieder bestellt werden.

(3) Der Landeshauptmann bestimmt nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse den Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat. Vor Zuweisung des Überwachungsbereiches an ein Organ einer autorisierten privaten Überwachungsstelle ist deren Leitung anzuhören. Die Namen, Amtssitze und Tätigkeitsbereiche der Überwachungsorgane sind zu verlautbaren.

(4) Die Überwachungsorgane haben darüber zu wachen, daß die die Sicherheit des Betriebes von Druckgefäßen und Druckbehältern betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Der Zutritt zu den in ihrer Überwachung stehenden Druckgefäßen sowie zu den zugehörigen Kraftmaschinen ist ihnen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen.

§ 49. Überwachungsorgane

(1) Die Überwachungsorgane für Dampfkessel führen, sofern es sich nicht um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Druckgefäße und Druckbehälter handelt, die Bezeichnung „Dampfkesselprüfungskommissär'' oder, wenn sie Organe einer autorisierten privaten Überwachungsstelle sind, die Bezeichnung „Dampfkesselinspektor''. In dieser Eigenschaft sind sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch zur Überwachung der übrigen Druckgefäße und Druckbehälter berufen. Sie werden vom Landeshauptmanne bestellt und sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich.

(2) Die Dampfkesselüberwachungsorgane müssen ein einschlägiges Studium an einer Technischen Universität absolviert und die II. Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Sie sind vor ihrer Bestellung in der Dauer von mindestens zwei Jahren in ihren Obliegenheiten zu unterweisen und in den fachlichen Erfordernissen des Überwachungsdienstes durch bestellte Überwachungsorgane auszubilden. Diese Ausbildungszeit kann bei Nachweis einer praktischen Verwendung im Dampfkesselbaue auf ein Jahr verkürzt werden. Dampfkesselprüfungskommissäre aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung können im Bedarfsfalle nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer Funktion belassen oder wieder bestellt werden.

(3) Der Landeshauptmann bestimmt nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse den Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat. Vor Zuweisung des Überwachungsbereiches an ein Organ einer autorisierten privaten Überwachungsstelle ist deren Leitung anzuhören. Die Namen, Amtssitze und Tätigkeitsbereiche der Überwachungsorgane sind zu verlautbaren.

(4) Die Überwachungsorgane haben darüber zu wachen, daß die die Sicherheit des Betriebes von Druckgefäßen und Druckbehältern betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Der Zutritt zu den in ihrer Überwachung stehenden Druckgefäßen sowie zu den zugehörigen Kraftmaschinen ist ihnen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen.

(5) Die Überwachung der Druckgefäße und Druckbehälter der der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen sowie die Kontrolle des Kesselüberwachungsdienstes obliegt ausschließlich dieser Behörde. Die Eisenbahnbehörde kann zur Durchführung der Untersuchungen Bedienstete der Eisenbahnunternehmen als Überwachungsorgane bestellen. Die Überwachungsorgane sind der Eisenbahnbehörde für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich. Hinsichtlich der Anschlußbahnen kann die Eisenbahnbehörde die Ausübung der Überwachung durch staatliche Dampfkesselprüfungskommissäre oder durch Organe einer autorisierten Überwachungsstelle gestatten.

§ 50. Berufung gegen Verfügungen der Überwachungsorgane

Gegen Verfügungen der Überwachungsorgane steht dem Betreiber die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann (auch als Schiffahrtsbehörde), oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die bei der Berghauptmannschaft einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Berufungen sind binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, einzubringen.

§ 50. Berufung gegen Verfügungen der Überwachungsorgane

Gegen Verfügungen der Überwachungsorgane steht dem Betreiber die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann (auch als Schiffahrtsbehörde), oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die bei der Berghauptmannschaft einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu. Handelt es sich um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Anlagen (§ 49 Abs. 5), so ist die Berufung bei dieser Behörde einzubringen. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Berufungen sind binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, einzubringen.

§ 51. Wechsel der Überwachung

Der Betreiber eines Druckgefäßes kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des Landeshauptmannes in eine andere Überwachung übertreten. In diesem Falle werden Verfügungen des früheren Überwachungsorganes nicht berührt. Das frühere Überwachungsorgan ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören.

§ 52. Verhalten bei Gefahr im Druckgefäßbetriebe

Die bei der Bedienung oder Betrieb von Druckgefäßen verwendeten Personen sind, wenn ihnen irgendeine Gefahr hiebei bekannt wird, und der Betreiber oder sein Stellvertreter trotz einer ihm erstatteten Meldung über die drohende Gefahr nicht unverzüglich diese beseitigt, zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige ist dem zuständigen Überwachungsorgan, bei der Eisenbahnbehörde unterstehenden Druckgefäßen und Druckbehältern dieser Behörde, zu erstatten.

§ 53. Verhalten bei Explosionen von Druckgefäßen

(1) Eine Druckgefäßexplosion liegt vor, wenn eine Trennung der Gefäßwandungen durch den Betrieb in einem solchen Umfange eintritt, daß ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen erfolgt und der Betrieb des Druckgefäßes damit von selbst ein Ende findet.

(2) Im Falle der Explosion eines Druckgefäßes hat der Betreiber hierüber unverzüglich die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Berghauptmannschaft, Eisenbahnbehörde) zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde hat das zuständige Überwachungsorgan behufs gemeinschaftlichen Vorgehens bei der Erhebung von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. Vor dem Eintreffen des Überwachungsorganes darf an dem Zustande und der Lage des Druckgefäßes sowie an den von der Explosion betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, daß dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle und Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde hat, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichtes zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat unter Beiziehung des zuständigen Überwachungsorganes Untersuchungen über die Ursache der Explosion zu pflegen, erforderlichenfalls auch die Baustoffprüfung der zertrennten Teile des Druckgefäßes zu veranlassen. Über das Ergebnis der Untersuchungen ist, wenn es sich nicht um Anlagen handelt, die der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehen, unter Beigabe von Zeichnungen über die Bauausführung des Druckgefäßes, eines Lageplanes, aus dem der Wirkungsbereich der Explosion zu ersehen ist, und, wenn nötig, auch von Lichtbildern des zerstörten Druckgefäßes im Wege des Amtes der Landesregierung an das Bundesministerium für Bauten und Technik zu berichten.

(4) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege stehenden Behörden und Organe, im Falle des Verdachtes einer strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 nicht berührt.

§ 54. Statistik

Über die im Betriebe von Druckgefäßen und Druckbehältern gemachten Wahrnehmungen, über die Zweckmäßigkeit der zur Verhinderung von Gefahren in deren Betriebe erlassenen Vorschriften sowie über die Anzahl und Art der in Überwachung stehenden Druckgefäße und der zugehörigen Kraftmaschinen haben die Dampfkesselprüfungskommissäre unmittelbar, die Dampfkesselinspektoren durch die private Überwachungsstelle alljährlich an das Amt der Landesregierung zu berichten, das diese Berichte dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorlegt. Über Art und Umfang dieser Berichte sowie über die Durchführung der statistischen Erhebungen werden vom Bundesministerium für Bauten und Technik besondere Weisungen erlassen.

§ 54. Statistik

Über die im Betriebe von Druckgefäßen und Druckbehältern gemachten Wahrnehmungen, über die Zweckmäßigkeit der zur Verhinderung von Gefahren in deren Betriebe erlassenen Vorschriften sowie über die Anzahl und Art der in Überwachung stehenden Druckgefäße und der zugehörigen Kraftmaschinen haben die Dampfkesselprüfungskommissäre unmittelbar, die Dampfkesselinspektoren durch die private Überwachungsstelle alljährlich an das Amt der Landesregierung zu berichten, das diese Berichte dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorlegt. Über Art und Umfang dieser Berichte sowie über die Durchführung der statistischen Erhebungen werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. von der Eisenbahnbehörde besondere Weisungen erlassen.

§ 54a. Ausnahmen

Für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen können über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes gewährt werden.

B. Druckbehälter

§ 55. Allgemeine Bestimmungen für die Erprobung von Druckbehältern

(1) Druckbehälter sind, sofern sie nicht vom Geltungsbereich des Abschnittes IV ausgenommen sind (§ 28), vor ihrer Inbetriebnahme im Inlande einer Bauprüfung (Überprüfung) und, sofern sich aus § 56 Abs. 8 und 9 nicht anderes ergibt, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruckes zu unterziehen sowie durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen weiterhin zu überwachen (§§ 56 und 57).

(2) Der Befund der Bauprüfung (Überprüfung) und das Ergebnis der ersten Erprobung ist vom Überwachungsorgan (§ 49) für jeden Druckbehälter in einer Bescheinigung nach einem vom Bundesministerium für Bauten und Technik festzusetzenden Vordrucke einzutragen. Diese Bescheinigungen sind für Druckbehälter der Gruppe I an der Benützungsstelle und für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter) in der Regel von der Füllstelle in Verwahrung zu halten. Für Versandbehälter gleicher Verwendungsart ist auch die Ausstellung von Sammelbescheinigungen zulässig. Für jeden Straßenfahrzeugtank sowie für jeden auf Straßenfahrzeugen verwendeten Aufsetztank ist zusätzlich ein zum Mitführen im Fahrzeug vorgesehenes Versandbehälterbegleitblatt auszustellen.

(3) Im übrigen sind auf Druckbehälter die Bestimmungen der §§ 38 bis 54, sofern sie nicht mit den nachfolgenden Sonderbestimmungen in Widerspruch stehen, sinngemäß anzuwenden.

§ 56. Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe I

(1) Jeder Druckbehälter, gleichgültig ob er ständig oder nur in einzelnen Zeitabschnitten eines Jahres betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung von Betriebsstörungen folgenden wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen:

a)

einer inneren Untersuchung, die sich auf alle Teile der Wandungen des geöffneten Druckbehälters, soweit diese zugänglich oder durch Abnahme leicht zu entfernender Teile erreichbar sind, zu erstrecken hat. Zur Vornahme dieser Untersuchung hat der Betreiber den Druckbehälter auf seine Kosten sowohl innen als auch außen gründlich reinigen zu lassen und in diesem Zustande zu der mit dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit offen bereit zu halten;

b)

einer Hauptuntersuchung (§ 45 Abs. 2).

(2) In der Regel sind vorzunehmen:

a)

innere Untersuchungen alle drei Jahre. Ausgenommen hievon sind Druckluftbehälter.

b)

Hauptuntersuchungen alle sechs Jahre.

(3) Bei nicht befahrbaren Druckbehältern ist an Stelle der inneren Untersuchung eine Erprobung mittels Wasserdruck vorzunehmen.

(4) Druckbehälter für Chlor, Schwefelwasserstoff, Chlorkohlenoxid, Stickstofftetroxid, schweflige Säure, Borfluorid und Leuchtgas sind alle zwei Jahre einer Hauptuntersuchung, befahrbare Druckbehälter für Chlor und schweflige Säure jedoch alle zwei Jahre einer Innenuntersuchung und alle sechs Jahre einer Erprobung mittels Wasserdruck zu unterziehen.

(5) Der Probedruck hat, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Regel das 1,3fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens aber ein Bar Mehrdruck zu betragen. Der Probedruck hat jedoch zu betragen:

```

a)

bei Druckbehältern, die im Innern nicht ausreichend besichtigt

```

werden können, das 1,5fache des höchstzulässigen

Betriebsdruckes,

```

b)

bei Druckbehältern für

```

Schwefelwasserstoff .................................... 45 bar,

Ammoniak ............................................... 25 bar,

Chlor, Stickstofftetroxid .............................. 22 bar,

Chlorkohlenoxid ........................................ 15 bar,

schweflige Säure ....................................... 12 bar.

(6) Bei Druckbehältern, die der Sonnenbestrahlung oder anderen Wärmeeinflüssen ausgesetzt sind, ist der Ermittlung des Probedruckes nicht der Betriebs(Füllungs)druck, sondern der erfahrungsgemäß auftretende höhere Druck zugrunde zu legen.

(7) Bei Druckbehältern, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck (Abblasedruck des Sicherheitsventiles oder sonstiger Sicherheitsvorrichtungen) gleich oder kleiner als 70% des rechnungsmäßigen höchstzulässigen Betriebsdruckes ist, kann von der Vornahme der Druckprobe bei jeder zweiten Hauptuntersuchung abgesehen werden, wenn das Überwachungsorgan dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand auf Grund der inneren Untersuchung als zulässig findet und der rechnungsmäßige höchstzulässige Betriebsdruck in der Bescheinigung (§ 55 Abs. 2) vermerkt ist.

(8) Bei Sicherheitsbehältern von Kernkraftwerken, das sind Druckbehälter, in denen Atomreaktor-Druckgefäße eingeschlossen sind, hat der Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung zu erteilen, daß die Erprobungen mittels Luftdruckes durchgeführt werden, wenn innerhalb des nach der Größe des Druckbehälters und des anzuwendenden Luftdruckes erfahrungsgemäß sich ergebenden Gefahrenbereiches eine widerrechtliche Beschädigung fremden Eigentums nicht zu erwarten ist. Vor Beginn der Druckprobe ist sicherzustellen, daß sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Die Anordnung der bei der Druckprobe verwendeten Meßgeräte muß eine Feststellung der Werte ohne Anwesenheit von Personen im Gefahrenbereich gestatten.

(9) Zur Erprobung von Druckbehältern können als Druckmittel statt Wasser auch andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C verwendet werden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, N-Oxiden oder Preßluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.

§ 57. Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe II

(Versandbehälter)

(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung der Versandbehälter sind beim Erzeuger oder bei demjenigen auszuführen, der sie erstmalig in Verkehr setzt.

(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen. Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln. Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser 420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung unterzogen wurde, durchgeführt werden. Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für alle übrigen Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Eine Bauartprüfung nach § 57a kann durchgeführt werden.

2.

Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die rechnerische Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen, die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung, bei Doppelmantelbehältern auch die Isolierung einschließen müssen, die Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere der Schweißnähte. Hiebei haben die für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden.

3.

Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung nach § 57a Abs. 1 oder 2 vorliegt, erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen Vorprüfung.

4.

Die Schweißnähte von Versandbehältern mit einem Rauminhalt ab 450 l sind einer 100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.

5.

Bei der Durchführung der ersten Erprobung sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach deren Montage eine Dichtheitsprüfung des Versandbehälters nach Abs. 16 vorzunehmen.

6.

Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung und Kennzeichnung der Versandbehälter zu prüfen.

(3) Die auf den Versandbehältern nach § 35a anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung (Wägen oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle. Der Meßfehler muß weniger als 1% des Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren und in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.

(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung (§ 36 Abs. 4) in einer weiteren Bauprüfung zusätzlich die Beschaffenheit der porösen Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die unter Angabe der Behälternummern laufend die festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der porösen Masse versehenen und schließlich der mit dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen sind.

(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden, wenn vom Erzeuger eine Bestätigung der vorgeschriebenen Herstellungskontrolle und allfällig vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung über die Bauartprüfung vorzulegen. Die Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern mit unvollständiger Kennzeichnung (§ 35a) ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan statthaft, wenn nach Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden Besichtigung unterzogen werden. Der Prüfstempel (§ 35a Abs. 6) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung anzubringen.

(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten Gasen der Z 1, 2 und 12 mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen Füllungsdruckes bei 15 Grad C, mindestens aber mit 10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos transportiert werden, darf der Probedruck auch weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase sind höhere Probedrücke festgelegt:

Fluor (Z 1 at) ......................................... 200 bar

Bortrifluorid (Z 1 at) ................................. 300 bar

Bortrifluorid mit einer Füllmenge von höchstens

0,715 kg/l Inhalt ...................................... 225 bar

Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) ........................... 200 bar

Gase der Z 2 bt, ausgenommen Stadtgas, Wassergas,

Synthesegas, Gemische von Kohlenoxid und Wasserstoff

oder Methan ............................................ 200 bar

Gase der Z 2 ct ........................................ 200 bar

(7) Die Erprobung von Versandbehältern für Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet. Die Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad mindestens mit den in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister für Bauten und Technik festgelegt.

Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von

höchstens 1 500 mm für Gase der Z 3 und 4

```

```

Höchst-

gewicht

Mindest- der

probe- Füllung

Bezeichnung des Gases Ziffer druck je

(bar) Liter

Fas-

sungs-

raum

(kg)

```

```

Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ........... 3 a 10 1,61

Chlordifluormethan (R 22) ................... 3 a 29 1,03

Chlorpentafluoräthan (R 115) ................ 3 a 25 1,06

Chlortrifluoräthan (R 133 a) ................ 3 a 10 1,18

Dichlordifluormethan (R 12) ................. 3 a 18 1,15

Dichlorfluormethan (R 21) ................... 3 a 10 1,23

Dichlortetrafluoräthan (R 114) .............. 3 a 10 1,30

Octafluorcyclobutan (RC 318) ................ 3 a 11 1,34

Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) mit

verdichtetem Stickstoff ................... 3 a siehe Bild 1

Ammoniak .................................... 3 at 33 0,53

Bortrichlorid ............................... 3 at 10 1,19

Bromwasserstoff ............................. 3 at 60 1,20

Chlor ....................................... 3 at 22 1,25

Chlorkohlenoxid ............................. 3 at 20 1,23

Chlortrifluorid ............................. 3 at 30 1,40

Hexafluorpropylen (R 216) ................... 3 at 22 1,11

Methylbromid ................................ 3 at 10 1,51

Nitrosylchlorid ............................. 3 at 13 1,10

Schwefeldioxid .............................. 3 at 14 1,23

Stickstoffdioxid NO2 ........................ 3 at 10 1,30

Sulfurylfluorid ............................. 3 at 50 1,10

Wolframhexafluorid .......................... 3 at 10 2,70

Butan ....................................... 3 b 10 0,51

iso-Butan .................................. 3 b 10 0,49

Buten-1 ..................................... 3 b 10 0,53

cis-Buten-2 ................................. 3 b 10 0,55

iso-Buten ................................... 3 b 10 0,52

trans-Buten-2 ............................... 3 b 10 0,54

Chlordifluoräthan (R 142 b) ................. 3 b 10 0,99

Cyclopropan ................................. 3 b 20 0,53

1.1-Difluoräthan (R 152 a) .................. 3 b 18 0,79

Dimethyläther ............................... 3 b 18 0,58

Methylsilan ................................. 3 b 225 0,39

Propan ...................................... 3 b 25 0,42

Propen ...................................... 3 b 30 0,43

1.1.1-Trifluoräthan ......................... 3 b 35 0,75

Äthylamin ................................... 3 bt 10 0,61

Äthylchlorid ................................ 3 bt 10 0,80

Arsenwasserstoff ............................ 3 bt 42 1,10

Dichlorsilan ................................ 3 bt 10 0,90

Dimethylamin ................................ 3 bt 10 0,59

Dimethylsilan ............................... 3 bt 225 0,39

Methylamin .................................. 3 bt 13 0,58

Methylchlorid ............................... 3 bt 17 0,81

Methylmercaptan ............................. 3 bt 10 0,78

Schwefelwasserstoff ......................... 3 bt 55 0,67

Selenwasserstoff ............................ 3 bt 31 1,60

Trimethylamin ............................... 3 bt 10 0,56

Trimethylsilan .............................. 3 bt 225 0,39

Butadien-1.2 ................................ 3 c 10 0,59

Butadien-1.3 ................................ 3 c 10 0,55

Vinylchlorid ................................ 3 c 12 0,81

Äthylenoxid ................................. 3 ct 10 0,78

Chlorcyan ................................... 3 ct 20 1,03

Chlortrifluoräthylen (R 1113) ............... 3 ct 19 1,13

Dicyan ...................................... 3 ct 100 0,70

Vinylbromid ................................. 3 ct 10 1,37

Vinylmethyläther ............................ 3 ct 10 0,67

Gemisch F 1 ................................. 4 a 12 1,23

Gemisch F 2 ................................. 4 a 18 1,15

Gemisch F 3 ................................. 4 a 29 1,03

Gasgemisch R 500 ............................ 4 a 22 1,01

Gasgemisch R 502 ............................ 4 a 31 1,05

Gasgemisch von 19 bis 21 Gew.-%

Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 bis

81 Gew.-% Bromchlordifluormethan

(R 12 B 1) ................................ 4 a 12 1,50

Gemische von Methylbromid und

Chlorpikrin ............................... 4 at 10 1,51

Gemisch A ................................... 4 b 10 0,50

Gemisch A 0 ................................. 4 b 15 0,47

Gemisch A 1 ................................. 4 b 20 0,46

Gemisch B ................................... 4 b 25 0,43

Gemisch C ................................... 4 b 30 0,42

Gemisch von Kohlenwasserstoffen und

Methan .................................... 4 b 225 0,187

300 0,244

Gemisch der Methylsilane .................... 4 bt 225 0,39

Gemische von Methylchlorid und

Methylenchlorid ........................... 4 bt 17 0,81

Gemische von Methylchlorid und

Chlorpikrin ............................... 4 bt 17 0,81

Gemische von Methylbromid und

Äthylenbromid ............................. 4 bt 10 1,51

Gemische von Methylazetylen/Propadien und

Kohlenwasserstoff

Gemisch P 1 ............................... 4 c 30 0,49

Gemisch P 2 ............................... 4 c 24 0,47

Gemisch P 3 ............................... 4 c 27 0,45

Gemische von Butadien-1.3 und

Kohlenwasserstoffen der Z 3 b ............. 4 c 10 0,50

Äthylenoxid mit höchstens 10 Gew.-%

Kohlendioxid .............................. 4 ct 28 0,73

Äthylenoxid mit höchstens 50 Gew.-%

Methylformiat mit Stickstoff bis zu

einem max. Gesamtdruck von 10 bar bei

50 Grad C ................................. 4 ct 25 0,80

Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu einem

Gesamtdruck von 10 bar bei 50 Grad C ...... 4 ct 15 0,78

Dichlordifluormethan mit höchstens 12

Gew.-% Äthylenoxid ........................ 4 ct 18 1,09

Erklärung:

1.

Die vorgeschriebenen Probedrücke sind mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 70 Grad C, vermindert um 1 bar, wobei aber ein Mindestprobedruck von 10 bar gefordert wird.

2.

Für Chlorkohlenoxid (Z 3 at) und Chlorcyan (Z 3 ct) wurde auf Grund hoher Giftigkeit der Gase der Mindestprobedruck auf 20 bar festgesetzt.

3.

Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: Höchstzulässige Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 Grad C, wobei außerdem die Dampfphase unterhalb 60 Grad C nicht verschwinden darf.

(Anm.: Die Bilder sind nicht darstellbar!)

Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle

B 2 in Betracht kommt

```

```

Höchst-

gewicht

Mindest- der

probe- Füllung

Bezeichnung des Gases Ziffer druck je

(bar) Liter

Fas-

sungs-

raum

(kg)

```

```

Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ............... 5 a 42 1,13

120 1,44

250 1,60

Chlortrifluormethan (R 13) .................. 5 a 100 0,83

120 0,90

190 1,04

250 1,10

Distickstoffoxid (N2O) ...................... 5 a 180 0,68

225 0,74

250 0,75

Hexafluoräthan (R 116) ...................... 5 a 200 1,10

Kohlendioxid ................................ 5 a 190 0,66

250 0,75

Schwefelhexafluorid ......................... 5 a 70 1,04

140 1,37

Trifluormethan (R 23) ....................... 5 a 190 0,87

250 0,95

Xenon ....................................... 5 a 130 1,24

Bromtrifluormethan (R 13 B 1) mit

verdichtetem Stickstoff ................... 5 a siehe Bild 2

max. 1,20

Chlorwasserstoff ............................ 5 at 100 0,30

120 0,56

150 0,67

200 0,74

Äthan ....................................... 5 b 95 0,25

120 0,29

300 0,39

Äthylen ..................................... 5 b 225 0,34

300 0,37

Siliciumwasserstoff ......................... 5 b 225 0,32

250 0,41

Germaniumwasserstoff ........................ 5 bt 250 1,02

Phosphorwasserstoff ......................... 5 bt 225 0,30

250 0,51

1.1-Difluoräthylen .......................... 5 c 250 0,77

Vinylfluorid ................................ 5 c 250 0,64

Diboran ..................................... 5 ct 250 0,072

Beimengung

Gew.-%

Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gew.-%

Stickstoff, Sauerstoff, Luft

oder Edelgasen ............................ 6 a 190 1 0,64

190 1-10 0,48

250 1 0,73

250 1-10 0,59

Gasgemisch R 503 ............................ 6 a 31 0,11

42 0,20

100 0,66

Kohlendioxid mit höchstens 35 Gew.-%

Äthylenoxid ............................... 6 c 190 0,66

250 0,75

weitere Werte in

Tab. A 3

Äthylenoxid mit mehr als 10% aber

höchstens 50 Gew.-% Kohlendioxid .......... 6 ct 190 0,66

250 0,75

Erklärung:

Für die verflüssigten Gase der Z 5 und 6 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck bei 65 Grad C den Probedruck nicht übersteigt.

Hinweis:

1.

Für die Gase der Z 5, ausgenommen Chlorwasserstoff (Z 5 at),

2.

Für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von Gemischen von

Tabelle A 3

```

```

Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum

(kg)

Probedruck mit höchstens 10 mit höchstens mit höchstens 17

(bar) Gew.-% 13 Gew.-% Gew.-%

Äthylenoxid Äthylenoxid Äthylenoxid

```

```

40 ................ 0,072 0,08 0,088

60 ................ 0,119 0,133 0,139

80 ................ 0,182 0,2 0,21

100 ................ 0,256 0,286 0,3

125 ................ 0,394 0,416 0,455

150 ................ 0,54 0,58 0,616

```

```

Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr

als 1 500 mm für Gase der Z 3 und 4

```

```

Höchst-

Mindestprobedruck ge-

für Behälter wicht

mit ohne der

Bezeichnung des Gases Ziffer Wärmeschutz- Füllung

einrichtung je

(bar) (bar) Liter

Fas-

sungs-

raum

(kg)

```

```

Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ... 3 a 10 10 1,61

Chlordifluormethan (R 22) ........... 3 a 24 26 1,03

Chlorpentafluoräthan (R 115) ........ 3 a 20 23 1,08

Chlortrifluoräthan (R 133 a) ........ 3 a 10 10 1,18

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