Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung - DKV)
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für Tanks aus Baustahl mit einem Innendurchmesser von mehr als
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1,80 m ................................................... 4 mm.
Für Tanks aus anderen Werkstoffen sind die nach lit. a oder lit. b sich ergebenden Mindestwanddicken mit dem Faktor
(12) Die Bemessung und Herstellung von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten Druckbehältern Gase der Z 3 b oder 4 b für die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen, darf abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 erfolgen, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
Der Bemessungsdruck der Tanks muß dem Dampfdruck des in Betracht kommenden Gases bei 40 Grad C entsprechen.
Die Tanks sind mit dem 1,5fachen Bemessungsdruck zu erproben.
Die Tanks sind gemäß §§ 35 a und 35 b zu kennzeichnen und auszurüsten, wobei sie auch über eine Füllstandsanzeige verfügen müssen.
Beim Befüllen des Tanks ist darauf zu achten, daß im Tank ein Freiraum von mindestens 15% des Rauminhaltes des Tanks erhalten bleibt. Für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen ist zu sorgen. Das Füllen und Entleeren des Tanks darf nur durch entsprechend geschultes, fachkundiges Personal vorgenommen werden.
Während des Transportes des Tanks darf in diesem nur Gas in dampfförmiger Phase vorhanden sein, wobei der Druck im Tank bei 15 Grad C 2 bar nicht übersteigen darf.
In der Versandbehälterbescheinigung und in dem Versandbehälterbegleitblatt (§ 55 Abs. 2) ist in der Rubrik „Bezeichnung des Gases nach § 32 DKV'' die zusätzliche Angabe „gasförmig'' sowie der Hinweis „Betrieb gemäß § 35 Abs. 12'' einzutragen.
§ 35a. Kennzeichnung
(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise zu vermerken:
Name oder Zeichen des Erzeugers,
laufende Erzeugungsnummer,
Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen Wunsch,
Nummer des Eigentümers auf dessen Wunsch,
Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach § 32 Abs. 4. Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Z 1a, 3a, 3at, 3b, 3ct, 4a, 5a, 6a ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches „Edelgase'', für Gasgemische der Z 12 „Gasgemisch'', für Gase der Z 13 „Versuchsgas'' angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (§ 36 Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
Das Eigengewicht des Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des Versandbehälters).
Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
Höhe des Probedruckes.
Bei Versandbehältern für verdichtete Gase die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter zulässigen höchsten Füllungsdruckes bei 15 Grad C, bei Versandbehältern für Druckbe- und Druckentladung die Höhe des zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 8 und für gelöste Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte.
Bei Versandbehältern für die unter lit. j genannten Gase sowie auf Wunsch auch für andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters in Liter.
Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und 8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck.
Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen der Z 9 c und 9 ct
der zulässige höchste Füllungsdruck,
der Rauminhalt in Liter,
die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
das Gewicht des leeren Versandbehälters einschließlich Ventil, poröser Masse und Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton ist.
An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten Werkstoffes und das Glühzeichen, nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete Flaschen anzubringen.
Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung; bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4).
Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Abs. 6), das die erste Erprobung bzw. die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen hat, neben dem Datum.
Buchstabenfolge „ASG'' für Flaschen für Atemschutzgeräte.
Buchstabenfolge „TG'' für Flaschen für Tauchgeräte.
Buchstabenfolge „PRG'' für Flaschen für Prüfgase.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft und starr befestigten (angenieteten) Ring oder einem solchen Fabrikschild aus nicht korrodierendem Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien angebracht werden. Bei angenieteten Fabrikschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem Stempel (Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei isolierten Versandbehältern muß zusätzlich auf dem Mantel der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein Fabrikschild mit den Vermerken gemäß Abs. 1 angenietet werden, wenn die Vermerke nach Abs. 1 am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt sind.
(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich anzuwenden.
(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen, Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig, wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen und andere Änderungen dürfen nur an vollständig von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern und nur mit Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen werden, das solche Behälter vor der neuerlichen Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer erneuten Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Abs. 6) einzuschlagen, ausgenommen bei Änderungen von Kennzeichnungen nach Abs. 1 lit. c oder d.
(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:
Sauerstoff ............................ blau
brennbare Gase ........................ rot
Stickstoff............................. grün
Azetylen .............................. weiß
alle anderen Gase ..................... grau.
Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3 bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen Streifen in Höhe der Tankachse allseitig um den Tank.
Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens drei, aus hinreichend beständigem Material bestehenden Gefahrzetteln nach Rn. 3902, Nr. 6.1. ADR, im oberen Drittel des zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge der Gefahrzettel hat 50 mm zu betragen. An Flaschen mit einem Durchmesser unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel kleiner sein.
(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane (Schlagstempel) sind derart auszuführen, daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation das die Prüfung oder Erprobung durchführende Überwachungsorgan (§ 49) angehört. Schadhafte Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter Weise zu vernichten.
(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1 ist auf Tanks anzugeben:
Registernummer der Bauart (§ 57a).
Baujahr des Tanks.
Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt sind.
Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur der Tanks, wenn sie über 50 Grad C oder unter -20 Grad C liegen.
Die Angabe „Wärmeisoliert'' oder „Vakuumisoliert'' an Tanks mit Wärmeisolierung.
Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung, ausgedrückt als absoluter Druck in Millibar.
(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern für Gase der Z 3 bis 8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel anzugeben:
Name des Betreibers,
Leergewicht der Einheit, die auf die Waage gebracht wird,
höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
niedrigste zulässige Fülltemperatur, wenn diese niedriger als -20 Grad C ist,
Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen, auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben:
Probedruck,
Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
Anzahl der Tanks,
gesamter Rauminhalt der Tanks,
Gasbezeichnung nach Abs. 1,
höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten Gasen.
(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu versehen.
(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht einschließlich der Schutzkappe angegeben ist, dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht'' durch die Bezeichnung „+SK'' ergänzt wird.
(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet werden, wenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen haben.
(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR bzw. RID mit den in Betracht kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern bzw. Versandstücken die Gefahrzettel auch eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen dürfen.
§ 35a. Kennzeichnung
(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise zu vermerken:
Name oder Zeichen des Erzeugers,
laufende Erzeugungsnummer,
Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen Wunsch,
Nummer des Eigentümers auf dessen Wunsch,
Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach § 32 Abs. 4. Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Bei Gasen der Z 2a und 2b genügt auf Flaschen die Angabe der chemischen Formeln, wenn andernfalls aus Platzgründen die Anbringung der übrigen geforderten Angaben nicht erfolgen könnte. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Z 1a, 3a, 3at, 3b, 3ct, 4a, 5a, 6a ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches „Edelgase'', für Gasgemische der Z 12 „Gasgemisch'', für Gase der Z 13 „Versuchsgas'' angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (§ 36 Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
Das Eigengewicht des Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des Versandbehälters).
Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
Höhe des Probedruckes.
Bei Versandbehältern für verdichtete Gase die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter zulässigen höchsten Füllungsdruckes bei 15 Grad C, bei Versandbehältern für Druckbe- und Druckentladung die Höhe des zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 8 und für gelöste Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte.
Bei Versandbehältern für die unter lit. j genannten Gase sowie auf Wunsch auch für andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters in Liter.
Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und 8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck.
Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen der Z 9 c und 9 ct
der zulässige höchste Füllungsdruck,
der Rauminhalt in Liter,
die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
das Gewicht des leeren Versandbehälters einschließlich Ventil, poröser Masse und Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton ist.
An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten Werkstoffes und das Glühzeichen, nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete Flaschen anzubringen.
Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung; bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4), bei unvollständig gekennzeichneten Flaschen (§ 57 Abs. 5) zusätzlich Datum (Monat, Jahr) der abschließenden Besichtigung.
Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Abs. 6), das die erste Erprobung bzw. die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen hat, neben dem Datum.
Buchstabenfolge „ASG'' für Flaschen für Atemschutzgeräte.
Buchstabenfolge „TG'' für Flaschen für Tauchgeräte.
Buchstabenfolge „PRG'' für Flaschen für Prüfgase.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft und starr befestigten (angenieteten) Ring oder einem solchen Fabrikschild aus nicht korrodierendem Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien angebracht werden. Bei angenieteten Fabrikschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem Stempel (Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei isolierten Versandbehältern muß zusätzlich auf dem Mantel der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein Fabrikschild mit den Vermerken gemäß Abs. 1 angenietet werden, wenn die Vermerke nach Abs. 1 am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt sind.
(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich anzuwenden.
(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen, Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig, wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen und andere Änderungen dürfen nur an vollständig von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern und nur mit Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen werden, das solche Behälter vor der neuerlichen Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer erneuten Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Abs. 6) einzuschlagen, ausgenommen bei Änderungen von Kennzeichnungen nach Abs. 1 lit. c oder d.
(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:
Sauerstoff ............................ blau
brennbare Gase ........................ rot
Stickstoff............................. grün
Azetylen .............................. weiß
alle anderen Gase ..................... grau.
Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3 bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen Streifen in Höhe der Tankachse allseitig um den Tank.
Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens drei, aus hinreichend beständigem Material bestehenden Gefahrzetteln nach Rn. 3902, Nr. 6.1. ADR, im oberen Drittel des zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge der Gefahrzettel hat 50 mm zu betragen. An Flaschen mit einem Durchmesser unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel kleiner sein.
Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane (Schlagstempel) sind derart auszuführen, daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation das die Prüfung oder Erprobung durchführende Überwachungsorgan (§ 49) angehört. Schadhafte Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter Weise zu vernichten.
(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1 ist auf Tanks anzugeben:
Registernummer der Bauart (§ 57a).
Baujahr des Tanks.
Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt sind.
Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur der Tanks, wenn sie über 50 Grad C oder unter -20 Grad C liegen.
Die Angabe „Wärmeisoliert'' oder „Vakuumisoliert'' an Tanks mit Wärmeisolierung.
Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung, ausgedrückt als absoluter Druck in Millibar.
(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern für Gase der Z 3 bis 8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel anzugeben:
Name des Betreibers,
Leergewicht der Einheit, die auf die Waage gebracht wird,
höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
niedrigste zulässige Fülltemperatur, wenn diese niedriger als -20 Grad C ist,
Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen, auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben:
Probedruck,
Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
Anzahl der Tanks,
gesamter Rauminhalt der Tanks,
Gasbezeichnung nach Abs. 1,
höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten Gasen.
(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu versehen.
(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht einschließlich der Schutzkappe angegeben ist, dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht'' durch die Bezeichnung „+SK'' ergänzt wird.
(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet werden, wenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen haben.
(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR bzw. RID mit den in Betracht kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern bzw. Versandstücken die Gefahrzettel auch eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen dürfen.
§ 35b. Ausrüstung
(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile müssen den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen, welche zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten, bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten. Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter und der Handhabung derselben gegen Losreißen und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges gewährleistet sein.
(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen, die in der Regel als Spindelventile mit Teller oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen und Bestimmungen für die Bauartprüfung ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß folgende Kennzeichen tragen:
Nummer der Bauartzulassung,
Nummer oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventiles,
Nenndruck,
tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn das Ventil für Temperaturen unter -20 Grad C bestimmt ist,
Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks bestimmt ist,
Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflußrichtung.
(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor der Z 1at, Chlortrifluorid der Z 3at und Chlorcyan der Z 3ct müssen mit Schutzkappen aus Stahl versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein, die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile, die im Inneren der Versandbehälter angeordnet und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.
(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid oder Fluor (Z 1at), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid oder flüssiges Ammoniak (Z 3at), in Wasser gelöstes Ammoniak (Z 9at), Äthylamin, Dimethylamin, Trimethylamin oder Methylamin (Z 3bt) sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Metall, das durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht zulässig.
(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen der Versandbehälter für Sauerstoff (Z 1a), Fluor (Z 1at), Gemische von Sauerstoff (Z 2a), Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Z 3at), Distickstoffoxid (Z 5a), Sauerstoff (Z 7a), Gasgemische der Z 8a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.
(6) An Versandbehältern für die Gemische P 1, P 2, P 3 der Z 4c und für gelöstes Azetylen der Z 9c und 9ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.
(7) Für Versandbehälter nach § 33 Abs. 4, 5 und 7 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 maßgebend.
(8) Absperrventile für Flaschen müssen in Abweichung von Abs. 2 der ÖNORM M 7390 Teil 1, Teil 2 und Teil 3 entsprechen.
(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet werden, sind mit einer Standfläche auszubilden. Ausgenommen sind jene Flaschen, die in Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in Fahrzeugen eingebaute Flaschen.
(10) Rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet (zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages). Nicht rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge haben kann.
(11) Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.
(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere Handhabung gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß anzuwenden.
(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (§ 33 Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende Anforderungen erfüllen:
Versandbehälter, die luftdicht verschlossen sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter angegebenen Betriebsdruck (§ 35a Abs. 1 lit. l) öffnet. Es muß so gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder durch eine Bauartprüfung festzustellen und nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten, deren Ansprechdruck jenem des Sicherheitsventils entsprechen muß. Die Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 entsprechen.
Die Öffnungen und Sicherheitsventile der Versandbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.
Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.
Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen sein.
Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen.
(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser 420 mm übersteigt sind durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich deren Ausführung und Prüfung sind die bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten. Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern (§ 33 Abs. 1 lit. c) darf im Einvernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung von Inspektionsöffnungen von der ÖNORM M 7320 abweichen.
(15) Tanks (§ 28 Abs. 7) sind sicher und zuverlässig am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung, Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die von der äußeren Absperrvorrichtung nach Abs. 2 unabhängig und mit dem Tank verbunden sein muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von oben oder von unten betätigt werden können. In beiden Fällen muß deren Stellung „offen'' oder „geschlossen'' - wenn möglich vom Boden aus - kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der inneren Absperrvorrichtung muß so beschaffen sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung und deren Sitz müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein. Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen:
An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen Absperreinrichtungen auch außen angebracht sein, wenn die Armaturen gegen äußere Beschädigung durch einen stabilen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert sind.
Tanks aus Aluminium für die Beförderung brennbarer Gase dürfen keine beweglichen Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem, nicht rostfreiem Stahl aufweisen, wenn sie mit der Aluminiumwandung in schlagende oder reibende Berührung kommen können.
Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß Abs. 14 sowie den erforderlichen Öffnungen zum Befüllen und Entleeren (§ 33 Abs. 12) auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Überfüllsicherungen, Thermometern und Manometern sowie mit Bohrungen für die Entlüftung versehen sein, soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit oder den Umweltschutz notwendig sind.
Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens 20 cm2 betragen muß. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9fache bis 1,0fache des Probedruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen.
Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können (toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe gemäß Anlage 6 angebracht.
Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es die betriebsmäßig durch Verdampfung entstehenden Gase abführen kann, wobei der Druck im Tank den festgesetzten höchsten Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen darf. Die Sicherheitsventile müssen gemeinsam eine solche Abblaseleistung haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums oder bei einer Beschädigung im Ausmaß von 20% der Isolierung der Probedruck nicht überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Probedruck des Behälters ansprechen muß. Ferner sind die Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend.
An Tanks für verflüsssigte, brennbare oder giftige Gase müssen mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und der verschlossenen Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung versehen sein.
Tanks für verflüssigte Gase können mit einer Einrichtung versehen werden, welche zumindest den höchsten zulässigen Füllstand bei den in Betracht kommenden Gastemperaturen (Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre. Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar durch die Tankwandung hindurchgesteckt sein. Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a, 4 b können ferner mit automatisch wirkenden Überfüllsicherungen ausgerüstet werden.
Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und Schwefeldioxid (Z 3 at), Methylmercaptan und Schwefelwasserstoff (Z 3 bt) dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen.
An Tanks für verflüssigte brennbare und/oder giftige Gase müssen die inneren Absperreinrichtungen der Öffnungen für das Befüllen und Entleeren schnellschließend sein und bei einem ungewollten Verschieben des Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens automatisch schließen. Das Schließen dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.
Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden Öffnungen für das Befüllen und Entleeren der Tanks müssen durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung abgeschlossen werden können.
(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank oder Tankcontainer aus mehreren Tankelementen (Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende Zusatzbestimmungen:
Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen auszurüsten und befinden sich zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Tankelement mit einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen Sicherheitsventilen versehen sein.
Tankelemente für verdichtete Gase (Z 1 und 2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können (toxisch), und für brennbare Gase müssen einzeln durch ein Ventil verschlossen werden können.
Tankelemente für verflüssigte Gase (Z 3 bis 6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und durch ein plombierbares Ventil getrennt werden können.
Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein.
Unbeschadet vorstehender Bestimmungen dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen Sammelrohr angebracht sein.
(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende Bestimmungen maßgebend:
Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an Tanks für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach oder aus einer Isolierung gemäß Anlage 6 bestehen.
Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3, (Z 3 c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und Chlortrifluoräthylen (Z 3 ct) müssen ein Sonnenschutzdach gemäß Anlage 6 haben.
Tanks für Gase der Z 7 und 8 müssen mit einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen sein.
An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter -182 Grad C liegt, dürfen weder die Isolierung noch die Einrichtungen zu deren Befestigung am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten. An Tanks für Argon, Helium, Neon und Stickstoff der Z 7 a und Wasserstoff der Z 7 b dürfen die Befestigungselemente zwischen Innen- und Außenbehälter Kunststoffe enthalten, sofern das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan die Zustimmung hiezu erteilt.
(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand befördert werden, sind durch Schwallwände in Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens 7 500 l, bei Tankcontainern höchstens 5 000 l betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen, daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung des Fahrzeuges die Eigenbewegung der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird und daß die bei einer Belastung durch das zweifache Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen den Bestimmungen des § 35 entsprechen. Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen. Schwallwände sind derart auszubilden oder mit einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung der inneren Untersuchung möglich ist.
(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten Treibgastanks für verflüssigte Gase sind folgende weitere Anforderungen maßgebend:
Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit:
einem Füllanschluß,
einem Entnahmeanschluß,
einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
einem Sicherheitsventil,
einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
einer Marke, welche die Einbaulage des Behälters kennzeichnet.
Der Füllanschluß muß mit einem im Inneren des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt. Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes Lockern sicheren Verschlußkappe versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen gesichert ist. Der im Inneren des Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum des Behälters enden, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß nachstehender Konstruktionszeichnung aus geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt ist und das sichere und dichte Anschließen der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage an den Druckbehälter ermöglicht. Der Füllanschluß muß derart ausgebildet sein, daß die Klauenkupplung in der Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen Beschädigung geschützt angeordnet werden kann. Die Verbindungsleitung zwischen Klauenkupplung und Behälter muß für einen Innendruck von 30 bar geeignet sein und unmittelbar vor der Klauenkupplung ein Rückschlagventil aufweisen.
Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten Teil des Behälters reichen und mit einem Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des Behälters muß er mit einem von Hand zu betätigenden Absperrventil versehen sein.
Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis des Behälters mit flüssigem Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung mit 80% des Fassungsraumes entsprechende Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd gewährleistet ist; sie müssen im Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
Sicherheitsventile müssen den Anforderungen in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck von 24 bar +- 2 bar ansprechen und eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit einem lichten Durchmesser von mindestens 10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei einem Überdruck von 30 bar mindestens 6 m3 Luft (bezogen auf den Normalzustand) je Minute durchlassen, bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90% des Öffnungsdruckes wieder schließen und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil austretende Gas muß durch eine gasdichte Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden.
Die automatisch wirkende Überfüllsicherung muß das Befüllen des Behälters über 80% seines Fassungsraumes zuverlässig verhindern. Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung muß mit einem im Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres in der Einbaulage des Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet, wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können. Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung, durch den Treibgas ins Freie austreten kann, darf 2 mm2 nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen sein, durch das das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß die betätigende Person von dem austretenden Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind daher jede für sich mit einem Absperrventil auszurüsten. Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr ist gestattet.
(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente und dergleichen müssen an dem Versandbehälter derart angeordnet werden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen entstehen können.
(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile ist durch eine Bauartprüfung nach Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan nachzuweisen.
§ 35b. Ausrüstung
(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile müssen den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen, welche zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten, bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten. Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter und der Handhabung derselben gegen Losreißen und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges gewährleistet sein.
(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen, die in der Regel als Spindelventile mit Teller oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen und Bestimmungen für die Bauartprüfung ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß folgende Kennzeichen tragen:
Nummer der Bauartzulassung,
Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventiles,
Nenndruck,
tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn das Ventil für Temperaturen unter -20 Grad C bestimmt ist,
Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks bestimmt ist,
Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflußrichtung.
(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor der Z 1at, Chlortrifluorid der Z 3at und Chlorcyan der Z 3ct müssen mit Schutzkappen aus Stahl versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein, die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile, die im Inneren der Versandbehälter angeordnet und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.
(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid oder Fluor (Z 1at), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid oder flüssiges Ammoniak (Z 3at), in Wasser gelöstes Ammoniak (Z 9at), Äthylamin, Dimethylamin, Trimethylamin oder Methylamin (Z 3bt) sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Metall, das durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht zulässig.
(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen der Versandbehälter für Sauerstoff (Z 1a), Fluor (Z 1at), Gemische von Sauerstoff (Z 2a), Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Z 3at), Distickstoffoxid (Z 5a), Sauerstoff (Z 7a), Gasgemische der Z 8a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.
(6) An Versandbehältern für die Gemische P 1, P 2, P 3 der Z 4c und für gelöstes Azetylen der Z 9c und 9ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.
(7) Für Versandbehälter nach § 33 Abs. 4, 5 und 7 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 maßgebend.
(8) Absperrventile für Flaschen müssen in Abweichung von Abs. 2 der ÖNORM M 7390, Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 5 und Teil 6 entsprechen.
(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet werden, sind mit einer Standfläche auszubilden. Ausgenommen sind jene Flaschen, die in Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in Fahrzeugen eingebaute Flaschen.
(10) Rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet (zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages). Nicht rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge haben kann.
(11) Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.
(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere Handhabung gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß anzuwenden.
(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (§ 33 Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende Anforderungen erfüllen:
Versandbehälter, die luftdicht verschlossen sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter angegebenen Betriebsdruck (§ 35a Abs. 1 lit. l) öffnet. Es muß so gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder durch eine Bauartprüfung festzustellen und nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten, deren Ansprechdruck jenem des Sicherheitsventils entsprechen muß. Die Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 entsprechen.
Die Öffnungen und Sicherheitsventile der Versandbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.
Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.
Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen sein.
Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen.
(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser 420 mm übersteigt sind durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich deren Ausführung und Prüfung sind die bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten. Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern (§ 33 Abs. 1 lit. c) darf im Einvernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung von Inspektionsöffnungen von der ÖNORM M 7320 abweichen.
(15) Tanks (§ 28 Abs. 7) sind sicher und zuverlässig am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung, Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die von der äußeren Absperrvorrichtung nach Abs. 2 unabhängig und mit dem Tank verbunden sein muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von oben oder von unten betätigt werden können. In beiden Fällen muß deren Stellung „offen'' oder „geschlossen'' - wenn möglich vom Boden aus - kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der inneren Absperrvorrichtung muß so beschaffen sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung und deren Sitz müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein. Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen:
An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen Absperreinrichtungen auch außen angebracht sein, wenn die Armaturen gegen äußere Beschädigung durch einen stabilen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert sind.
Tanks aus Aluminium für die Beförderung brennbarer Gase dürfen keine beweglichen Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem, nicht rostfreiem Stahl aufweisen, wenn sie mit der Aluminiumwandung in schlagende oder reibende Berührung kommen können.
Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß Abs. 14 sowie den erforderlichen Öffnungen zum Befüllen und Entleeren (§ 33 Abs. 12) auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Überfüllsicherungen, Thermometern und Manometern sowie mit Bohrungen für die Entlüftung versehen sein, soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit oder den Umweltschutz notwendig sind.
Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens 20 cm2 betragen muß. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9fache bis 1,0fache des Probedruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen.
Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können (toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe gemäß Anlage 6 angebracht.
Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es die betriebsmäßig durch Verdampfung entstehenden Gase abführen kann, wobei der Druck im Tank den festgesetzten höchsten Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen darf. Die Sicherheitsventile müssen gemeinsam eine solche Abblaseleistung haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums oder bei einer Beschädigung im Ausmaß von 20% der Isolierung der Probedruck nicht überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Probedruck des Behälters ansprechen muß. Ferner sind die Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend.
An Tanks für verflüssigte Gase, die brennbar oder giftig sind, müssen mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und der verschlossenen Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung versehen sein.
Tanks für verflüssigte Gase können mit einer Einrichtung versehen werden, welche zumindest den höchsten zulässigen Füllstand bei den in Betracht kommenden Gastemperaturen (Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre. Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar durch die Tankwandung hindurchgesteckt sein. Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a, 4 b können ferner mit automatisch wirkenden Überfüllsicherungen ausgerüstet werden.
Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und Schwefeldioxid (Z 3 at), Methylmercaptan und Schwefelwasserstoff (Z 3 bt) dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen.
An Tanks für verflüssigte brennbare und/oder giftige Gase müssen die inneren Absperreinrichtungen der Öffnungen für das Befüllen und Entleeren schnellschließend sein und bei einem ungewollten Verschieben des Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens automatisch schließen. Das Schließen dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.
Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden Öffnungen für das Befüllen und Entleeren der Tanks müssen durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung abgeschlossen werden können.
(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank oder Tankcontainer aus mehreren Tankelementen (Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende Zusatzbestimmungen:
Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen auszurüsten und befinden sich zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Tankelement mit einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen Sicherheitsventilen versehen sein.
Tankelemente für verdichtete Gase (Z 1 und 2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können (toxisch), und für brennbare Gase müssen einzeln durch ein Ventil verschlossen werden können.
Tankelemente für verflüssigte Gase (Z 3 bis 6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und durch ein plombierbares Ventil getrennt werden können.
Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein.
Unbeschadet vorstehender Bestimmungen dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen Sammelrohr angebracht sein.
(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende Bestimmungen maßgebend:
Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an Tanks für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach oder aus einer Isolierung gemäß Anlage 6 bestehen.
Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3, (Z 3 c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und Chlortrifluoräthylen (Z 3 ct) müssen ein Sonnenschutzdach gemäß Anlage 6 haben.
Tanks für Gase der Z 7 und 8 müssen mit einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen sein.
An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter -182 Grad C liegt, dürfen weder die Isolierung noch die Einrichtungen zu deren Befestigung am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten. An Tanks für Argon, Helium, Neon und Stickstoff der Z 7 a und Wasserstoff der Z 7 b dürfen die Befestigungselemente zwischen Innen- und Außenbehälter Kunststoffe enthalten, sofern das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan die Zustimmung hiezu erteilt.
(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand befördert werden, sind durch Schwallwände in Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens 7 500 l, bei Tankcontainern höchstens 5 000 l betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen, daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung des Fahrzeuges die Eigenbewegung der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird und daß die bei einer Belastung durch das zweifache Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen den Bestimmungen des § 35 entsprechen. Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen. Schwallwände sind derart auszubilden oder mit einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung der inneren Untersuchung möglich ist.
(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten Treibgastanks für verflüssigte Gase sind folgende weitere Anforderungen maßgebend:
Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit:
einem Füllanschluß,
einem Entnahmeanschluß,
einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
einem Sicherheitsventil,
einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
einer Marke, welche die Einbaulage des Behälters kennzeichnet.
Der Füllanschluß muß mit einem im Inneren des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt. Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes Lockern sicheren Verschlußkappe versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen gesichert ist. Der im Inneren des Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum des Behälters enden, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß nachstehender Konstruktionszeichnung aus geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt ist und das sichere und dichte Anschließen der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage an den Druckbehälter ermöglicht. Der Füllanschluß muß derart ausgebildet sein, daß die Klauenkupplung in der Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen Beschädigung geschützt angeordnet werden kann. Die Verbindungsleitung zwischen Klauenkupplung und Behälter muß für einen Innendruck von 30 bar geeignet sein und unmittelbar vor der Klauenkupplung ein Rückschlagventil aufweisen.
Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten Teil des Behälters reichen und mit einem Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des Behälters muß er mit einem von Hand zu betätigenden Absperrventil versehen sein.
Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis des Behälters mit flüssigem Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung mit 80% des Fassungsraumes entsprechende Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd gewährleistet ist; sie müssen im Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
Sicherheitsventile müssen den Anforderungen in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck von 24 bar +- 2 bar ansprechen und eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit einem lichten Durchmesser von mindestens 10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei einem Überdruck von 30 bar mindestens 6 m3 Luft (bezogen auf den Normalzustand) je Minute durchlassen, bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90% des Öffnungsdruckes wieder schließen und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil austretende Gas muß durch eine gasdichte Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden.
Die automatisch wirkende Überfüllsicherung muß das Befüllen des Behälters über 80% seines Fassungsraumes zuverlässig verhindern. Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung muß mit einem im Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres in der Einbaulage des Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet, wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können. Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung, durch den Treibgas ins Freie austreten kann, darf 2 mm2 nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen sein, durch das das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß die betätigende Person von dem austretenden Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind daher jede für sich mit einem Absperrventil auszurüsten. Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr ist gestattet.
(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente und dergleichen müssen an dem Versandbehälter derart angeordnet werden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen entstehen können.
(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile ist durch eine Bauartprüfung nach Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan nachzuweisen.
§ 36. Betrieb
(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach § 33 Abs. 7, müssen nach dem Füllen verschlossen werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer für verflüssigte Gase der Z 3 bis 8, dürfen nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter, die für ein Gas der Z 3a oder 4a, oder für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der Z 5a geprüft wurden, auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck des Versandbehälters und das zu befördernde Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die für Kohlenwasserstoffgase der Z 3 b oder 4 b geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas gefüllt werden. Darüber hinausgehende Erleichterungen für die wechselweise Verwendung von Versandbehältern können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden. Der Versandbehälter ist dann entsprechend seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.
(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen verflüssigten Gasen der Z 3 bis 8 innerhalb einer Gruppe unter Maßgabe folgender
Gruppeneinteilung statthaft:
Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der Z 3 a und 4 a.
Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und 4 b, Butadien-1.3 der
Z 3 c und Gemische von Butadien-1.3 mit
Kohlenwasserstoffen der Z 4 c.
Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Dimethyläther (Z 3 b), Äthylamin,
Dimethylamin, Methylamin und Trimethylamin (Z 3 bt) und
Vinylchlorid (Z 3 c).
Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid und Methylchlorid
(Z 3 bt).
Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid und von
Äthylenoxid mit Stickstoff (Z 4 ct).
Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O), Kohlendioxid,
Sauerstoff, Stickstoff (Z 7 a), Luft und Gemische von
Stickstoff mit Edelgasen, Gemische von Sauerstoff und
Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten (Z 8 a).
Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Z 7 b), Gemische von Methan
und Äthan, auch mit Zusatz von Propan und Butan (Z 8 b).
Ferner gilt folgendes:
Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder 2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen Gas derselben Gruppe kein Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase enthalten.
Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis 7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung in flüssiger Phase enthalten und müssen entspannt sein.
Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig, wenn alle Bedingungen für die im selben Tank zu befördernden Gase eingehalten sind und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dieser wechselweisen Verwendung zustimmt.
Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die Befüllung mit einem Gas einer anderen Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks vorher von verflüssigten Gasen vollkommen entleert, entspannt und entgast werden. Die Entgasung der Behälter muß durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan überprüft und bescheinigt werden.
(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen befördert werden, müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein; hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid der Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a nur im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden.
(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen bis 60 Grad C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muß durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 Grad C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Azetylen (Z 9 c, 9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 Grad C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Azetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.
(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck bei 15 Grad C die in der nachstehenden Liste angegebenen Werte nicht überschreiten:
```
```
Gase der Ziffern ausgenommen Füllungsdruck (bar)
```
```
1 a ..................... Tetrafluormethan 250
1 b ..................... Methan 250
2 a ..................... - 250
Tetrafluormethan ........ - 200
Methan .................. - 200
1 at, 1 bt .............. Fluor 200
1 ct .................... Stickstoffoxid 200
2 b ..................... - 200
Stadtgas, Wassergas,
Synthesegas, Gemische
von Kohlendioxid und
Wasserstoff oder
Methan (Z 2 bt) ....... - 200
12 ...................... - 150
2 bt .................... Stadtgas,
Wassergas,
Synthesegas,
Gemische von
Kohlendioxid und
Wasserstoff oder
Methan 50
2 ct .................... - 50
Stickstoffoxid .......... - 50
Fluor ................... - 28
13 ...................... - 7% des Probedruckes
(7) Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase
gelten folgende Beschränkungen des Füllvolumens (Nenninhalt):
Fluor (Z 1 at) ................................... 5 kg je Behälter
Siliciumtetrafluorid (Z 1 at) .................... 50 l
Bortrifluorid (Z 1 at) ........................... 0,86 kg je Liter
Inhalt
Stickstoffoxid (Z 1 ct) .......................... 50 l
Gase der Z 2 bt,
ausgenommen Stadtgas, Wassergas, Synthesegas,
Gemische von Kohlendioxid mit Wasserstoff oder
Methan ......................................... 50 l
Gase der Z 2 ct .................................. 50 l
Bortrichlorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid
(Z 3 at) ....................................... 50 l
Chlortrifluorid (Z 3 at) ......................... 40 l
Wolframhexafluorid (Z 3 at) ...................... 60 l
Methylsilan (Z 3 b) .............................. 50 l
Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan,
Trimethylsilan, Selenwasserstoff (Z 3 bt) ...... 50 l
Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct) ....................... 50 l
Gemische der Methylsilane (Z 4 bt) ............... 50 l
Äthylenoxid mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent
Methylformiat .................................. 50 l
Siliciumwasserstoff (Z 5 b) ...................... 50 l
Gase der Z 5 bt und 5 ct ......................... 50 l
Gase der Z 12 und 13 ............................. 50 l
Hinsichtlich der Befüllung von Tanks mit Chlor und
Chlorkohlenoxid (Z 3 at) ist § 33 Abs. 2 lit. d zu beachten.
(8) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Z 3 at) sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit zu überwachen, ehe sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung des Absenders den Transportpapieren beizugeben.
(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1, A 2, A 3, B 1, B 2 und C des § 57 Abs. 7 und 8 enthaltenen Werte für die höchste zulässige Füllung. Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten und Technik. Treibgastanks dürfen bei der Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes gefüllt werden.
(10) Versandbehälter für Gase der Z 7a und 8a dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern für Gase der Z 7b und 8b ist der Füllungsgrad so zu bemessen, daß bei Erwärmung des Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet.
(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr mit mehr als 7 500 l Rauminhalt für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 l Rauminhalt unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad bei 15 Grad C mindestens 80 Volumsprozent betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer mit mehr als 5 000 l Rauminhalt gilt diese Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 5 000 l unterteilt sind.
(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 Füllschläuche verwendet, so müssen diese mit mindestens einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck abgesichert sein.
(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist, sind rechtzeitig zu erneuern.
(14) Versandbehälter für Gase der Z 4c und 4ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich über die flüssige Phase entleert werden.
(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens 4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid und Methylmercaptan dürfen nicht mit Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent haben. In der Gasphase von Butadien - 1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht überschreiten.
(16) An vakuumisolierten Versandbehältern mit mehr als 1 000 l Rauminhalt ist die Größe des Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens alle 3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis 1 000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Verringerung des Vakuums über das zulässige Maß (§ 35 Abs. 9) oder eine übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.
(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nicht länger als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet werden (§ 57 Abs. 11).
(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern gebildeten Versandstücken sind ferner die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden.
(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen verwendete Aufsetztanks ist stets das Versandbehälterbegleitblatt (§ 55 Abs. 2) im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen vorzuweisen.
(20) Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Z 3 bis 6 und der Z 9 bis 13 sind während der Lagerung, des Transportes und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der Regel über 40 Grad C) zu schützen.
§ 36. Betrieb
(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach § 33 Abs. 7, müssen nach dem Füllen verschlossen werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer für verflüssigte Gase der Z 3 bis 8, dürfen nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter, die für ein Gas der Z 3a oder 4a, oder für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der Z 5a geprüft wurden, auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck des Versandbehälters und das zu befördernde Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die für Kohlenwasserstoffgase der Z 3 b oder 4 b geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas gefüllt werden. Darüber hinausgehende Erleichterungen für die wechselweise Verwendung von Versandbehältern können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden. Der Versandbehälter ist dann entsprechend seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.
(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen verflüssigten Gasen der Z 3 bis 8 innerhalb einer Gruppe unter Maßgabe folgender
Gruppeneinteilung statthaft:
Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der Z 3 a und 4 a.
Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und 4 b, Butadien-1.3 der
Z 3 c und Gemische von Butadien-1.3 mit
Kohlenwasserstoffen der Z 4 c.
Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Dimethyläther (Z 3 b), Äthylamin,
Dimethylamin, Methylamin und Trimethylamin (Z 3 bt) und
Vinylchlorid (Z 3 c).
Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid und Methylchlorid
(Z 3 bt).
Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid und von
Äthylenoxid mit Stickstoff (Z 4 ct).
Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O), Kohlendioxid,
Sauerstoff, Stickstoff (Z 7 a), Luft und Gemische von
Stickstoff mit Edelgasen, Gemische von Sauerstoff und
Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten (Z 8 a).
Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Z 7 b), Gemische von Methan
und Äthan, auch mit Zusatz von Propan und Butan (Z 8 b).
Ferner gilt folgendes:
Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder 2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen Gas derselben Gruppe kein Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase enthalten.
Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis 7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung in flüssiger Phase enthalten und müssen entspannt sein.
Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig, wenn alle Bedingungen für die im selben Tank zu befördernden Gase eingehalten sind und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dieser wechselweisen Verwendung zustimmt.
Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die Befüllung mit einem Gas einer anderen Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks vorher von verflüssigten Gasen vollkommen entleert, entspannt und entgast werden. Die Entgasung der Behälter muß durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan überprüft und bescheinigt werden.
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