Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung - DKV)
(3) Ansuchen um die Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Befähigungszeugnisses sind unter Angabe des Ortes und des Jahres, in dem die Prüfung abgenommen wurde, und des Namens des Prüfungskommissärs, bei dem sie abgelegt wurde, an das Amt der Landesregierung zu richten, in deren Bereich der Prüfungskommissär bestellt war. Wenn die Prüfung bei einem von der Eisenbahnbehörde bestellten Prüfungskommissär abgelegt wurde, ist das Ansuchen bei dieser Behörde einzubringen.
(4) Soweit es sich um von der Eisenbahnbehörde bestellte Prüfungskommissäre (§ 62) handelt, werden den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechende Anordnungen von dieser Behörde getroffen.
§ 69. Pflichten der Betriebswärter
(1) Die Betriebswärter sind verpflichtet, ihren Dienst derart zu versehen, daß durch den Betrieb der von ihnen gewarteten Anlage die Sicherheit nicht gefährdet wird. Sie haben für die ordnungsmäßige Instandhaltung der Anlage zu sorgen, alle schädlichen Einflüsse auf deren Wirkungsweise und Zustand hintanzuhalten, bestehende Vorschriften zu befolgen und den Anordnungen der Überwachungsorgane Folge zu leisten. Die Betriebswärter haben ihre Befähigungszeugnisse so zu verwahren, daß sie Aufsichtspersonen jederzeit vorgewiesen werden können.
(2) Für die Betriebswärter von Kernkraftanlagen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in einer „Betriebsvorschrift'' schriftlich die Pflichten der einzelnen Betriebswärter im Detail festzulegen. Diese Betriebsvorschrift ist vom Überwachungsorgan sowie dem verantwortlichen Betriebsleiter zu unterfertigen, von jedem zur Verwendung gelangenden Betriebswärter nachweislich zur Kenntnis zu nehmen und in der Schaltwarte frei zugänglich aufzubewahren. Der Betrieb des Reaktordruckgefäßes ist sofort einzustellen, wenn bei einem Störfall eine unzulässig hohe Beanspruchung des Reaktordruckgefäßes oder einer seiner Komponenten oder wenn eine nicht behebbare Störung in einem Sicherheitssystem festgestellt wird. Die bei Eintritt eines Störfalles oder Unfalles zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen sind im Rahmen der „Betriebsvorschrift'' in einem „Alarmplan'' im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegen.
§ 70. Ausübung des Betriebswärterdienstes
(1) Die selbständige Bedienung und Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen hat in der Regel durch die geprüften Betriebswärter selbst zu erfolgen. Die Verwendung von ungeprüften Hilfspersonen hiezu ist zulässig, wenn eine ausreichende Beaufsichtigung aller mit der Betriebssicherheit zusammenhängenden Vorrichtungen durch den verantwortlichen geprüften Betriebswärter gewährleistet ist. Zur Bedienung und Wartung eines nuklear beheizten Dampfkessels müssen stets mindestens ein Dampfkesselwärter der Stufe 3 und zwei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein, denen hinreichend geschultes Hilfspersonal zur Verfügung zu stehen hat, deren Anzahl in der „Betriebsvorschrift'' (§ 69 Abs. 2) festzulegen ist. Werden in einem Kernkraftwerk zwei nuklear beheizte Dampfkessel von einer gemeinsamen Schaltwarte aus betrieben, so müssen für beide Kesselblocks drei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein; hingegen darf der Dampfkesselwärter der Stufe 3 für die gleichzeitige Beaufsichtigung beider Kesselblocks eingesetzt werden. Bei der Bedienung und Wartung von konventionell beheizten Dampfkesseln ist bei nicht ständiger Anwesenheit des verantwortlichen geprüften Dampfkesselwärters der Stufe 1 die Beaufsichtigung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien befolgt werden.
(2) Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung von geprüften Betriebswärtern dürfen, insofern ein Ersatz durch geprüfte Wärter undurchführbar ist und es sich nicht um Anlagen der Eisenbahnen oder Schiffahrt handelt, zur Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auch Personen verwendet werden, die die Befähigungsprüfung zwar nicht abgelegt haben, jedoch den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 lit. a bis c genügen. Diese Personen sind unter Anführung der ihre Eignung dartuenden Umstände und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer ihrer stellvertretbaren Verwendung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 71 Abs. 1) anzuzeigen. Überschreitet die Urlaubsdauer der zu vertretenden geprüften Wärter das gesetzlich zustehende Ausmaß, so ist für die zum Ersatz bestimmten Personen rechtzeitig auch die Zulassungsbewilligung auszusprechen. Diese Erleichterungen gelten nicht für die Wartung von nuklear beheizten Dampfkesseln.
(3) Bei Erkrankung oder sonstiger unabweislicher Verhinderung von geprüften Betriebswärtern finden die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Namhaftmachung der zu ihrem Ersatz herangezogenen Personen behufs Zulassungsbewilligung erst bei einer mehr als 14tägigen Verhinderung zu erfolgen hat.
(4) Der Dienst des Schiffsmaschinenwärters und des Schiffsführers kann bei nicht mit Dampfmaschinen betriebenen Schiffen in der Regel nur bei einer Maschinenleistung bis zu 300 kW von ein und derselben Person besorgt werden, wenn diese für beide Dienstleistungen die Befugnis besitzt und der Motor derart eingebaut ist, daß er vom Führerstande leicht bedient werden kann. Im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 5 lit. d und e genügt der Nachweis der Befugnis zum Schiffsführer. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann eine solche Vereinigung beider Dienste auf begründetes Ansuchen auch bei einer höheren Maschinenleistung bewilligen.
(5) Für bestimmte Bauarten von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen oder für besondere Betriebs- und Wartungsbedingungen können die in der Anlage 10 Abschnitt E vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Weitere Erleichterungen können über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.
§ 71. Aufsicht über den Betriebswärterdienst
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 58, 69 und 70 obliegt grundsätzlich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der zur Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen und Druckbehältern berufenen Überwachungsorgane. Jedoch obliegt die Aufsicht bei Betrieben, die der Bergbehörde unterstehen, der Berghauptmannschaft, bei Betrieben, die der Eisenbahnbehörde unterstehen, dieser Behörde, bei Anlagen der Schiffahrt dem Landeshauptmann.
(2) Die Überwachungsorgane können Betriebswärtern, die sich im Dienste als unverläßlich erweisen oder Vorschriften zur Hintanhaltung der Gefahren im Dampfkessel- bzw. Maschinenbetriebe außer acht gelassen haben, die Entziehung des Befähigungszeugnisses androhen.
(3) Die Überwachungsorgane sind berechtigt, Betriebswärter, welche sich solcher Verletzungen ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht haben, daß ihre Weiterverwendung sicherheitsgefährlich erscheint, von der weiteren Dienstesausübung sogleich zu entheben. Die Dienstenthebung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig die Entziehung des Befähigungszeugnisses bei den im Abs. 4 angeführten hierfür zuständigen Behörden zu beantragen. Bis zur Entscheidung über die Entziehung darf der enthobene Betriebswärter den Wartungsdienst nicht ausüben. Das Überwachungsorgan hat von der Enthebung unverzüglich den Betreiber des Dampfkessels (der Kraftmaschine) oder dessen Stellvertreter unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer Weiterverwendung des enthobenen Wärters zu verständigen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Weiterverwendung eines Betriebswärters, auch ohne daß ihm eine Verletzung der Dienstpflichten zur Last fällt, sicherheitsgefährlich erscheint, weil er offenbar den Anforderungen des § 58 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 trotz des allfälligen Besitzes eines Befähigungszeugnisses zur Zeit nicht entspricht. Dies gilt auch für die gemäß § 58 Abs. 5 zugelassenen, nicht geprüften Wärter.
(4) Macht sich ein Betriebswärter grober Verletzungen seiner Dienstpflichten schuldig oder verliert er nach Ausstellung des Befähigungszeugnisses die Eignung für diesen Dienst, so hat die Aufsichtsbehörde (Abs. 1) die Entziehung des Befähigungszeugnisses für eine bestimmte Zeit oder für immer auszusprechen. Die Entziehung des Zeugnisses hat den Verlust der Wartungsbefugnis zur Folge. Bei der Entscheidung, ob die Entziehung für immer oder nur für bestimmte Zeit erfolgen soll, ist im Falle einer groben Dienstvernachlässigung auf den Grad des Verschuldens, im Falle der mangelnden Eignung für den Betriebswärterdienst darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine Behebung des Mangels in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
(5) Fällt einem Betriebswärter eine Handlung oder Unterlassung zur Last, welche eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, so hat das Überwachungsorgan unabhängig von den Vorkehrungen wegen allfälliger Entziehung des Befähigungszeugnisses die Anzeige an das zuständige Gericht zu erstatten.
(6) Stellt sich nach Ausfolgung eines Befähigungszeugnisses heraus, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht vorhanden waren, insbesondere, daß das vorgelegte Zeugnis über die Verwendungspraxis in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben enthalten hat, so ist das Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde als ungültig einzuziehen und allenfalls Strafanzeige zu erstatten.
(7) Gegen die Zeugnisentziehung steht die Berufung an den Landeshauptmann bzw. an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen. Sie ist binnen zwei Wochen, von dem Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, bei derjenigen Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
(8) Name, Beruf, Wohnort und das Alter der Personen, denen das Zeugnis rechtskräftig entzogen wurde, sind zur Vormerkung vom Landeshauptmanne den in seinem Amtsbereiche befindlichen Prüfungskommissären und den Landeshauptmännern der anderen Bundesländer, wenn die Eisenbahn- bzw. Schiffahrtsbehörde oder die Bergbehörde die Zeugnisentziehung ausgesprochen hat, von ihnen allen Landeshauptmännern zur gleichen Vorsorge mitzuteilen.
(9) Falls ein Überwachungsorgan bei Ausübung des Überwachungsdienstes feststellt, daß zur selbständigen Wartung Personen verwendet werden, die die erforderliche Eignung nicht haben oder sich mit dem Befähigungszeugnis nicht ausweisen können, so hat es, wenn die Abstellung dieses Mangels nicht erfolgt, die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde (Abs. 1) zu erstatten.
§ 72. Gültigkeit sonstiger Befähigungszeugnisse
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund früherer, den gleichen Gegenstand betreffenden Vorschriften ausgestellten Befähigungszeugnisse behalten auch fernerhin ihre Gültigkeit.
§ 73. Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Die Anerkennung der von ausländischen Behörden für den Dampfkessel- und Maschinenwärterdienst ausgestellten Befähigungszeugnisse oder Berechtigungsurkunden bleibt, insoweit sie nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch besondere Verfügungen der Eisenbahnbehörde geregelt ist, dem Bundesminister für Bauten und Technik vorbehalten. Sofern es sich jedoch um Dampfkessel- oder Maschinenwärter auf Schiffen handelt, kommt diese Anerkennung dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu.
Abschnitt VII
Gebühren
§ 74. Gebühren für Untersuchungen von Druckgefäßen und Druckbehältern
(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen Vorprüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung (§ 45) an Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende Gebühren zu entrichten:
Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag:
Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit von der Kesselheizfläche:
Kesselheizfläche Grundgebühr
in m2 in Schilling
bis 5 ................................. 605,-
über 5 bis 10 ................................. 800,-
über 10 bis 25 ................................. 1 030,-
über 25 bis 50 ................................. 1 320,-
über 50 bis 100 ................................. 1 690,-
über 100 bis 200 ................................. 2 060,-
über 200 bis 300 ................................. 2 350,-
über 300 bis 500 ................................. 2 640,-
über 500 ................................. 2 940,-
Der Heizflächenzuschlag beträgt 4,40 S je Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes sind nicht zu berücksichtigen.
Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden Formeln:
N : 25, wobei N die höchste elektrische Heizleistung in kW bedeutet;
D : 30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D die höchste stündliche Dampfleistung des Kessels in kg bedeutet;
V : 200, wenn N nicht bekannt ist, und der Kessel als Heißwasserkessel betrieben wird, wobei V den Rauminhalt des Kessels in l bedeutet.
Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sowie für Dampfspeicher ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach der Formel V : 200, wobei V den Rauminhalt des Druckgefäßes in l bedeutet.
Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine Gebühr von 4,40 S je Quadratmeter Heizfläche, mindestens jedoch 605 S zu entrichten.
Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer (§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß Z 1 lit. a, mindestens jedoch 605 S zu entrichten.
Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der Gruppen I und II, ausgenommen jene nach Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Größenzuschlag:
Die Grundgebühr beträgt 540 S.
Der Größenzuschlag beträgt 60 S für jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter gerundeten Produktes aus den zwei größten, aufeinander senkrechten Abmessungen des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters. Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis 0,5 m2 nicht zu berücksichtigen, Bruchteile über 0,5 m2 als volles Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr für mindestens 1 m2 voll zu entrichten. Bei der Ermittlung der Abmessungen sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu berücksichtigen. Besteht ein Dampfgefäß oder ein Druckbehälter aus mehreren durch Rohre miteinander verbundenen Elementen, so ist der Größenzuschlag durch Summierung der Querschnittsflächen der einzelnen Elemente zu ermitteln.
Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks (§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem Inhalt bis 150 l (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für serienmäßig hergestellte, flaschenartige Druckbehälter der Gruppe I besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einer Stückgebühr:
Die Grundgebühr beträgt 605 S und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften Druckbehälter für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu entrichten.
Die Stückgebühr beträgt 9 S und ist für jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
Für die Durchführung weiterer Prüfungen im Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37 Abs. 1, 40 Abs. 5, 55 Abs. 3 und 57b einschließlich der Prüfungen nach den Anlagen 1 und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W.B.V.), in der geltenden Fassung, sowie für die Durchführung von Prüfungen nach §§ 36a und 57a ist eine Gebühr nach dem für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr beträgt je angefangener halber Stunde 330 S.
(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je geprüftem Druckbehälter zu entrichten.
(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, losweise zur Bauprüfung und ersten Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße zehn Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet der Bestimmung nach Abs. 2 für das zehnte und jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr für die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe unter einem durchgeführt werden.
(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder jeder Druckbehälter für sich betrieben werden kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder jeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß (Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal zu entrichten.
(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben werden können und daher eine Wiederholung der vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner, wenn infolge Verschuldens des Benützers oder seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte, weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß, und zwar für das größte, zu entrichten. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, Anwendung. Bei Druckbehältern nach Abs. 1 Z 7 ist nur die Grundgebühr anzurechnen.
Abschnitt VII
Gebühren
§ 74. Gebühren für Untersuchungen von Druckgefäßen und Druckbehältern
(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen Vorprüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung (§ 45) an Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende Gebühren zu entrichten:
Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag:
Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit von der Kesselheizfläche:
Kesselheizfläche in m2 Grundgebühr
Schilling
bis 5........................... 695,-
über 5 bis 10........................... 920,-
über 10 bis 25........................... 1 185,-
über 25 bis 50........................... 1 520,-
über 50 bis 100........................... 1 940,-
über 100 bis 200........................... 2 370,-
über 200 bis 300........................... 2 700,-
über 300 bis 500........................... 3 035,-
über 500................................... 3 380,-
Der Heizflächenzuschlag beträgt 4,40 S je Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes sind nicht zu berücksichtigen.
Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden Formeln:
N:25, wobei N die höchste elektrische Heizleistung in kW bedeutet;
D:30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D die höchste stündliche Dampfleistung des Kessels in kg bedeutet;
V:200, wenn N nicht bekannt ist, und der Kessel als Heißwasserkessel betrieben wird, wobei V den Rauminhalt des Kessels in l bedeutet.
Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sowie für Dampfspeicher ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach der Formel V:200, wobei V den Rauminhalt des Druckgefäßes in l bedeutet.
Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine Gebühr von 5 S je Quadratmeter Heizfläche, mindestens jedoch 695 S zu entrichten.
Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer (§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß Z 1 lit. a, mindestens jedoch 695 S zu entrichten.
Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der Gruppen I und II, ausgenommen jene nach Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Größenzuschlag:
Die Grundgebühr beträgt 620 S.
Der Größenzuschlag beträgt 70 S für jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter gerundeten Produktes aus den zwei größten, aufeinander senkrechten Abmessungen des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters. Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis 0,5 m2 nicht zu berücksichtigen, Bruchteile über 0,5 m2 als volles Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr für mindestens 1 m2 voll zu entrichten. Bei der Ermittlung der Abmessungen sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu berücksichtigen. Besteht ein Dampfgefäß oder ein Druckbehälter aus mehreren durch Rohre miteinander verbundenen Elementen, so ist der Größenzuschlag durch Summierung der Querschnittsflächen der einzelnen Elemente zu ermitteln.
Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks (§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem Inhalt bis 150 l (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für serienmäßig hergestellte, flaschenartige Druckbehälter der Gruppe I besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einer Stückgebühr:
Die Grundgebühr beträgt 695 S und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften Druckbehälter für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu entrichten.
Die Stückgebühr beträgt 10 S und ist für jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
Für die Durchführung weiterer Prüfungen im Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37 Abs. 1, 40 Abs. 5, 55 Abs. 3 und 57b einschließlich der Prüfungen nach den Anlagen 1 und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.), in der geltenden Fassung, sowie für die Durchführung von Prüfungen nach §§ 36a und 57a ist eine Gebühr nach dem für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr beträgt je angefangener halber Stunde 380 S.
(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je geprüftem Druckbehälter zu entrichten.
(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, losweise zur Bauprüfung und ersten Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße zehn Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet der Bestimmung nach Abs. 2 für das zehnte und jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr für die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe unter einem durchgeführt werden.
(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder jeder Druckbehälter für sich betrieben werden kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder jeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß (Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal zu entrichten.
(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben werden können und daher eine Wiederholung der vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner, wenn infolge Verschuldens des Benützers oder seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte, weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß, und zwar für das größte, zu entrichten. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, Anwendung. Bei Druckbehältern nach Abs. 1 Z 7 ist nur die Grundgebühr anzurechnen.
Abschnitt VII
Gebühren
§ 74. Gebühren für Untersuchungen von Druckgefäßen und Druckbehältern
(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen Vorprüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung (§ 45) an Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende Gebühren zu entrichten:
Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag:
Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit von der Kesselheizfläche:
Kesselheizfläche in m2 Grundgebühr
Schilling
bis 5........................... 695,-
über 5 bis 10........................... 920,-
über 10 bis 25........................... 1 185,-
über 25 bis 50........................... 1 520,-
über 50 bis 100........................... 1 940,-
über 100 bis 200........................... 2 370,-
über 200 bis 300........................... 2 700,-
über 300 bis 500........................... 3 035,-
über 500................................... 3 380,-
Der Heizflächenzuschlag beträgt 5 S je Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes sind nicht zu berücksichtigen.
Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden Formeln:
N:25, wobei N die höchste elektrische Heizleistung in kW bedeutet;
D:30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D die höchste stündliche Dampfleistung des Kessels in kg bedeutet;
V:200, wenn N nicht bekannt ist, und der Kessel als Heißwasserkessel betrieben wird, wobei V den Rauminhalt des Kessels in l bedeutet.
Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sowie für Dampfspeicher ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach der Formel V:200, wobei V den Rauminhalt des Druckgefäßes in l bedeutet.
Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine Gebühr von 5 S je Quadratmeter Heizfläche, mindestens jedoch 695 S zu entrichten.
Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer (§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß Z 1 lit. a, mindestens jedoch 695 S zu entrichten.
Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der Gruppen I und II, ausgenommen jene nach Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Größenzuschlag:
Die Grundgebühr beträgt 620 S.
Der Größenzuschlag beträgt 70 S für jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter gerundeten Produktes aus den zwei größten, aufeinander senkrechten Abmessungen des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters. Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis 0,5 m2 nicht zu berücksichtigen, Bruchteile über 0,5 m2 als volles Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr für mindestens 1 m2 voll zu entrichten. Bei der Ermittlung der Abmessungen sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu berücksichtigen. Besteht ein Dampfgefäß oder ein Druckbehälter aus mehreren durch Rohre miteinander verbundenen Elementen, so ist der Größenzuschlag durch Summierung der Querschnittsflächen der einzelnen Elemente zu ermitteln.
Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks (§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem Inhalt bis 150 l (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für serienmäßig hergestellte, flaschenartige Druckbehälter der Gruppe I besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einer Stückgebühr:
Die Grundgebühr beträgt 695 S und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften Druckbehälter für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu entrichten.
Die Stückgebühr beträgt 10 S und ist für jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
Für die Durchführung weiterer Prüfungen im Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37 Abs. 1, 40 Abs. 5, 55 Abs. 3 und 57b einschließlich der Prüfungen nach den Anlagen 1 und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.), in der geltenden Fassung, sowie für die Durchführung von Prüfungen nach §§ 36a und 57a ist eine Gebühr nach dem für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr beträgt je angefangener halber Stunde 380 S.
(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je geprüftem Druckbehälter zu entrichten.
(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, losweise zur Bauprüfung und ersten Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße zehn Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet der Bestimmung nach Abs. 2 für das zehnte und jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr für die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe unter einem durchgeführt werden.
(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder jeder Druckbehälter für sich betrieben werden kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder jeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß (Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal zu entrichten.
(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben werden können und daher eine Wiederholung der vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner, wenn infolge Verschuldens des Benützers oder seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte, weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß, und zwar für das größte, zu entrichten. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, Anwendung. Bei Druckbehältern nach Abs. 1 Z 7 ist nur die Grundgebühr anzurechnen.
Abschnitt VII
Gebühren
§ 74. Gebühren für Untersuchungen von Druckgefäßen und Druckbehältern
(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen Vorprüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung (§ 45) an Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende Gebühren zu entrichten:
Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag:
Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit von der Kesselheizfläche:
Kesselheizfläche in m2 Grundgebühr
Schilling
bis 5........................... 695,-
über 5 bis 10........................... 920,-
über 10 bis 25........................... 1 185,-
über 25 bis 50........................... 1 520,-
über 50 bis 100........................... 1 940,-
über 100 bis 200........................... 2 370,-
über 200 bis 300........................... 2 700,-
über 300 bis 500........................... 3 035,-
über 500................................... 3 380,-
Der Heizflächenzuschlag beträgt 5 S je Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes sind nicht zu berücksichtigen.
Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden Formeln:
N:25, wobei N die höchste elektrische Heizleistung in kW bedeutet;
D:30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D die höchste stündliche Dampfleistung des Kessels in kg bedeutet;
V:200, wenn N nicht bekannt ist, und der Kessel als Heißwasserkessel betrieben wird, wobei V den Rauminhalt des Kessels in l bedeutet.
Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sowie für Dampfspeicher ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach der Formel V:200, wobei V den Rauminhalt des Druckgefäßes in l bedeutet.
Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine Gebühr von 5 S je Quadratmeter Heizfläche, mindestens jedoch 695 S zu entrichten.
Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer (§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß Z 1 lit. a, mindestens jedoch 695 S zu entrichten.
Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der Gruppen I und II, ausgenommen jene nach Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Größenzuschlag:
Die Grundgebühr beträgt 620 S.
Der Größenzuschlag beträgt 70 S für jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter gerundeten Produktes aus den zwei größten, aufeinander senkrechten Abmessungen des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters. Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis 0,5 m2 nicht zu berücksichtigen, Bruchteile über 0,5 m2 als volles Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr für mindestens 1 m2 voll zu entrichten. Bei der Ermittlung der Abmessungen sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu berücksichtigen. Besteht ein Dampfgefäß oder ein Druckbehälter aus mehreren durch Rohre miteinander verbundenen Elementen, so ist der Größenzuschlag durch Summierung der Querschnittsflächen der einzelnen Elemente zu ermitteln.
Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks (§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem Inhalt bis 150 l (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für serienmäßig hergestellte, flaschenartige Druckbehälter der Gruppe I besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einer Stückgebühr:
Die Grundgebühr beträgt 695 S und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften Druckbehälter für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu entrichten.
Die Stückgebühr beträgt 10 S und ist für jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
Für die Durchführung weiterer Prüfungen im Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37 Abs. 1, 40 Abs. 5, 55 Abs. 3 und 57b einschließlich der Prüfungen nach den Anlagen 1 und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.), in der geltenden Fassung, sowie für die Durchführung von Prüfungen nach §§ 36a und 57a ist eine Gebühr nach dem für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr beträgt je angefangener halber Stunde 380 S.
(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je geprüftem Druckbehälter zu entrichten.
(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, losweise zur Bauprüfung und ersten Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße zehn Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet der Bestimmung nach Abs. 2 für das zehnte und jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr für die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe unter einem durchgeführt werden.
(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder jeder Druckbehälter für sich betrieben werden kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder jeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß (Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal zu entrichten.
(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben werden können und daher eine Wiederholung der vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner, wenn infolge Verschuldens des Benützers oder seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte, weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß, und zwar für das größte, zu entrichten. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, Anwendung. Bei Druckbehältern nach Abs. 1 Z 7 ist nur die Grundgebühr anzurechnen.
§ 75. Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten:
Schilling
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Dampfkesselwärter Stufe 1 ............................ 190,-
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Dampfkesselwärter Stufe 2 ............................ 1 950,-
```
```
Dampfkesselwärter Stufe 3 ............................ 2 800,-
```
```
Prüfung gemäß § 62 Abs. 3 ............................ 1 490,-
```
```
Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3 .................. 605,-
```
```
Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 4 .................. 1 330,-
```
```
Ergänzungsprüfung gemäß § 62 Abs. 3 .................. 715,-
```
```
Maschinenwärter, Schiffs(Boots)-
```
maschinenwärter, Lokomotivführer ..................... 310,-
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen.
§ 75. Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten:
Schilling
```
Dampfkesselwärter Stufe 1...................... 220,-
```
```
Dampfkesselwärter Stufe 2...................... 2 240,-
```
```
Dampfkesselwärter Stufe 3...................... 3 220,-
```
```
Prüfung gemäß § 62 Abs. 3...................... 1 715,-
```
```
Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3............ 695,-
```
```
Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 4............ 1 530,-
```
```
Ergänzungsprüfung gemäß § 62 Abs. 3............ 800,-
```
```
Maschinenwärter,
```
Schiffs(Boots)maschinenwärter,
Lokomotivführer................................ 350,-
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen.
§ 76. Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Art. 48 Z IX des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bestraft.
§ 77. Ausnahme vom Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Schiffe, die nicht der Binnenschiffahrt dienen, keine Anwendung.
§ 78. Anlagen
Die angeschlossenen Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Artikel II
Die in Art. I zitierten Normen sind in den folgenden Fassungen verbindlich anzuwenden:
ÖNORMEN:
DIN:
ISO:
Artikel II
Die in Art. I zitierten Normen sind in den folgenden Fassungen verbindlich anzuwenden:
ÖNORMEN:
DIN:
ISO:
Artikel II
Die in Art. I zitierten Normen sind in den folgenden Fassungen verbindlich anzuwenden:
ÖNORMEN:
DIN:
ISO:
Artikel III
Die in Art. I zitierten Normen DIN (Deutsches Institut für Normung e. V.) und ISO (International Organization for Standardization) liegen ebenso wie die ÖNORMEN beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, auf.
Artikel IV
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften - soweit sie noch in Geltung stehen - außer Kraft:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, BGBl. Nr. 83/1948, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen;
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik und des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 396/1972, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird;
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik und des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 383/1974, mit der die Dampfkesselverordnung abgeändert wird;
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 626/1975, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird;
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik und des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 657/1976, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird;
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 596/1977, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird;
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 578/1983, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird;
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 292/1984, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird;
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 444/1984, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird.
Anlage 1
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RICHTLINIEN
für die Ausrüstung und Wartung von konventionell beheizten
Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet
wird
Dampfkessel müssen im allgemeinen während ihres Betriebes unter ständiger Beaufsichtigung eines Dampfkesselwärters stehen. Bei selbsttätig geregelten Dampfkesseln wird die Bedienungsarbeit weitgehend durch Regeleinrichtungen übernommen. Die ständige Beaufsichtigung kann eingeschränkt werden, wenn zusätzlich zu den Regeleinrichtungen wichtige Betriebsdaten und Zustände selbsttätig überwacht werden. Die vorliegenden Richtlinien legen fest, unter welchen Voraussetzungen und unter Beachtung welcher zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich Ausrüstung und Betrieb auf die ständige Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch den Dampfkesselwärter verzichtet werden kann.
Bauart des Dampfkessels:
1.1 Der Dampfkessel muß eine Beheizung durch staubförmige, flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder durch heiße Abgase aufweisen.
1.2 Die Auskleidung des Feuerraumes und der Kesselzüge darf nur soviel Mauerwerk aufweisen, daß bei Ausfall der Kesselspeisung und Abschalten der Beheizung ein Erglühen der Kesselwandungen nicht zu befürchten ist.
Zusätzliche Regel- und Begrenzereinrichtungen des Dampfkessels:
2.1 Die Beheizung ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Beheizung auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet, oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Beheizung auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet, wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
2.2 Der Dampfdruck ist durch einen auf die Beheizung einwirkenden Druckregler zu regeln sowie durch einen Druckbegrenzer abzusichern, der bei Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt. Bei Heißwasserkesseln ist an Stelle des Druckreglers ein auf die Vorlauftemperatur abgestellter Temperaturregler anzuordnen, wenn der Betriebsdruck höher ist als der der Vorlauftemperatur entsprechende Sattdampfdruck.
2.3 Bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand (NW) muß die Höhe des Wasserstandes selbsttätig geregelt werden (Wasserstandsregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln (Wasserstandsbegrenzer). Bei Verwendung innenliegender Wasserstandsbegrenzer, die nicht vom Dampf- und Wasserraum abgesperrt werden können, muß eine einwandfreie Prüf- und Wartungsmöglichkeit bestehen, ohne daß der Wasserinhalt im Dampferzeuger unter den festgesetzten niedrigsten Wasserstand abgesenkt zu werden braucht. Zwangsumlaufkessel sind zusätzlich mit einem Strömungsbegrenzer zu versehen, der die Beheizung abschaltet, wenn die Strömung das festgesetzte Ausmaß unterschreitet.
2.4 Bei Durchlauf-Dampfkesseln müssen Speisewasserzufuhr und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Verbund geregelt werden. Als Sicherung gegen Wassermangel müssen an Stelle von Wasserstandsbegrenzern zwei andere, voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) vorhanden sein, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandung verhindern (zB Temperaturbegrenzer, Strömungsbegrenzer). Bei Dampferzeugern mit einem Druck-Inhalt-Produkt (bar, l) = 10 000 genügt ein Begrenzer.
2.5 Bei Dampferzeugern mit Überhitzern muß die Heißdampftemperatur selbsttätig geregelt sein. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten der zulässigen Heißdampftemperatur um mehr als 15 Grad C die Beheizung abschaltet und verriegelt (Temperaturbegrenzer). An Stelle des Temperaturbegrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmeßgerät, wenn alle heißdampfführenden Kesselteile mit Zeitstandfestigkeitskennwerten berechnet worden sind. Auf Temperaturregelung und -begrenzung kann verzichtet werden, wenn die Berechnungstemperaturen der heißdampfführenden Kesselteile höher liegen als ihre höchsterreichbaren Temperaturen.
2.6 Im Sicherheitsstromkreis des Dampferzeugers muß eine automatisch wirkende Abschaltvorrichtung eingebaut sein, die nach Ablauf der in Z 4.6 festgelegten Zeitintervalle ein Alarmsignal auslöst und nach weiteren 15 Minuten die Beheizung selbsttätig abschaltet und verriegelt, sofern nicht der in unmittelbarer Nähe des Dampferzeugers bzw. in der Schaltwarte angebrachte Betätigungsschalter bedient wird (Zeitkontrolleinrichtung). Eine Verlängerung des Abschaltintervalles (zB durch Blockieren des Betätigungsschalters) darf nicht möglich sein.
2.7 Bei Abhitzedampfkesseln mit Rauchgastemperaturen von nicht mehr als 400 Grad C genügt die Anbringung einer Signaleinrichtung, welche bei Ausfall der Kesselspeisung ein deutlich wahrnehmbares Alarmsignal auslöst. Die Bestimmungen der Z 2.1 bis 2.6 finden in diesem Fall keine Anwendung.
2.8 Bei Heißwassererzeugern sind zusätzlich zwei Temperaturbegrenzer vorzusehen, welche die Beheizung bei Überschreiten der festgesetzten höchsten Vorlauftemperatur abschalten.
Anforderungen an die Regel- und Begrenzereinrichtungen:
3.1 Alle Regel- und Begrenzereinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken und jederzeit während des Kesselbetriebes prüfbar sein. Soweit solche Einrichtungen vom Wasserstand betätigt werden, muß die Prüfung ohne Absenken des Wasserstandes unter den festgesetzten niedrigsten Wasserstand möglich sein. Durch eine geeignete Einrichtung kann verhindert werden, daß bei den Funktionsprüfungen der Begrenzer und des Stellgliedes (Z 4.7) die Beheizung abschaltet und verriegelt. Die Einrichtung muß ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Begrenzer erkennen lassen.
3.2 Regeleinrichtungen und Begrenzereinrichtungen müssen voneinander unabhängig sein und dürfen nicht über gemeinsame Anschlüsse mit dem Dampfkessel verbunden sein.
3.3 Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen nach dem Ruhestromprinzip wirken.
3.4 Verbindungsleitungen zu außerhalb des Dampfkessels liegenden Regel- und Begrenzereinrichtungen müssen absperrbar sein. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung eine Beheizung des Dampferzeugers ermöglichen (Verblockung). Die Abschaltung und Verblockung der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 Minuten verzögert werden. Der in § 10 vorgeschriebene Druckmesser samt Dreiweghahn darf von den Absperrvorrichtungen nicht betroffen werden.
3.5 Wasserstandsbegrenzer müssen mit einer zusätzlichen Einrichtung ausgerüstet sein, die nach Ablauf von 24 Stunden auf eine erneute Funktionsprüfung optisch oder akustisch aufmerksam macht. Wird die Warnung nicht innerhalb von 2 Stunden im Kesselaufstellungsraum quittiert, so muß die Einrichtung die Beheizung abschalten und verriegeln. Diese Einrichtung ist derart auszubilden, daß die Quittierung nur über die tatsächliche Funktionsprüfung erfolgen kann, sodaß ein Übergehen der Funktionsprüfung nicht möglich ist.
3.6 Die Eignung der verwendeten Einrichtungen ist durch eine Baumusterprüfung an einer autorisierten Versuchsanstalt nachzuweisen. Die Anbringung und richtige Funktion der Einrichtungen sowie die Erfüllung der Bestimmung der Z 1.2 ist im Rahmen der Betriebsprüfung vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan zu begutachten und in der Dampfkesselbescheinigung zu attestieren.
Beaufsichtigung des Dampfkessels:
4.1 Der Betreiber des Dampfkessels hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, zB vom Pflegedienst der Lieferfirma, heranzuziehen. Tritt eine Störung an der Anlage auf, so ist der Dampfkessel bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die vorgenommenen Überprüfungen und aufgetretenen Störungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist dem Dampfkesselüberwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.
4.2 Die Wartung von Dampfkesseln mit eingeschränkter Beaufsichtigung darf nur solchen geprüften Dampfkesselwärtern der Stufe 1 übertragen werden, die eine entsprechende spezielle Ausbildung erhalten haben und mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind. Dem Dampfkesselwärter ist eine Dienstanweisung zu übergeben, die eine Beschreibung der Funktion der Regel- und Sicherheitseinrichtungen anhand eines Schaltschemas enthalten muß und in der alle täglich vorzunehmenden Prüfungen und deren Durchführung festzulegen sind. Die Kenntnisnahme dieser Dienstanweisung hat der Dampfkesselwärter schriftlich zu bestätigen. Die Dienstanweisung ist im Kesselraum aufzubewahren.
4.3 Der Dampfkessel darf nur mit ausreichend aufbereitetem Speisewasser betrieben werden. Die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers muß täglich geprüft werden. Hierüber sind im Betriebsbuch Aufzeichnungen zu führen.
4.4 Zur Inbetriebnahme des Dampfkessels muß der Dampfkesselwärter im Kesselaufstellungsraum anwesend sein. Eine Inbetriebnahme durch zeitabhängige Schalteinrichtungen oder durch Fernsteuerung ist nicht zulässig.
4.5 Während des Betriebes des Dampfkessels muß sich der Dampfkesselwärter im Kesselaufstellungsraum bzw. in der Schaltwarte oder an einem von höchstens drei weiteren in der Dampfkesselbescheinigung festgelegten Orten aufhalten, an denen er jederzeit verfügbar ist und innerhalb von 5 Minuten den Dampfkesselraum erreichen kann. Ist der Dampfkesselwärter jederzeit über eine Rufanlage erreichbar, so entfällt die Beschränkung der Anzahl der Aufenthaltsorte nach dem ersten Satz.
4.6 Längstens alle 2 Stunden bei teilautomatischen, längstens alle 12 Stunden bei vollautomatischen Beheizungs-Regeleinrichtungen sowie innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren muß sich der Dampfkesselwärter vom ordnungsgemäßen Zustand des Dampfkessels überzeugen. Zu diesem Zweck hat er den Dampfkessel und seine Ausrüstungsteile durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und auf Geräusche, die eine Störung vermuten lassen, zu achten. Nur wenn die Überprüfung einen ordnungsgemäßen Betrieb des Dampfkessels erkennen läßt, darf der Dampfkesselwärter die Zeitkontrolleinrichtung nach Z 2.6 betätigen; andernfalls hat er den Dampfkessel außer Betrieb zu nehmen oder bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen.
4.7 Der Dampfkesselwärter muß die Funktion der Begrenzer und des Stellgliedes zur Abschaltung der Beheizung während des Betriebes innerhalb von 24 Stunden mindestens einmal prüfen, wobei zur Ansteuerung des Stellgliedes alle Begrenzer der Reihe nach herangezogen werden müssen und hat hierüber im Betriebsbuch Aufzeichnungen zu machen.
4.8 Der Dampfkesselwärter darf mit Nebenarbeiten nur dann beschäftigt werden, wenn hiedurch die erforderlichen Beaufsichtigungs- und Wartungsarbeiten am Dampfkessel nicht beeinträchtigt werden und Nebenarbeiten jederzeit unterbrochen werden können, ohne daß dadurch eine anderweitige Gefahr entsteht.
4.9 Bei den jährlich durchzuführenden äußeren oder inneren Untersuchungen des Dampfkessels gemäß § 45 Abs. 3 sind die zusätzlich vorgesehenen Einrichtungen sowie die Führung des Betriebsbuches in die Kontrolle miteinzubeziehen.
Anlage 1
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RICHTLINIEN
für die Ausrüstung und Wartung von konventionell beheizten
Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet
wird
Dampfkessel müssen im allgemeinen während ihres Betriebes unter ständiger Beaufsichtigung eines Dampfkesselwärters stehen. Bei selbsttätig geregelten Dampfkesseln wird die Bedienungsarbeit weitgehend durch Regeleinrichtungen übernommen. Die ständige Beaufsichtigung kann eingeschränkt werden, wenn zusätzlich zu den Regeleinrichtungen wichtige Betriebsdaten und Zustände selbsttätig überwacht werden. Die vorliegenden Richtlinien legen fest, unter welchen Voraussetzungen und unter Beachtung welcher zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich Ausrüstung und Betrieb auf die ständige Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch den Dampfkesselwärter verzichtet werden kann.
Bauart des Dampfkessels:
1.1 Der Dampfkessel muß eine Beheizung durch staubförmige, flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder durch heiße Abgase aufweisen.
1.2 Die Auskleidung des Feuerraumes und der Kesselzüge darf nur soviel Mauerwerk aufweisen, daß bei Ausfall der Kesselspeisung und Abschalten der Beheizung ein Erglühen der Kesselwandungen nicht zu befürchten ist.
Zusätzliche Regel- und Begrenzereinrichtungen des Dampfkessels:
2.1 Die Beheizung ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Beheizung auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet, oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Beheizung auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet, wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.
2.2 Der Dampfdruck ist durch einen auf die Beheizung einwirkenden Druckregler zu regeln sowie durch einen Druckbegrenzer abzusichern, der bei Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt. Bei Heißwasserkesseln ist an Stelle des Druckreglers ein auf die Vorlauftemperatur abgestellter Temperaturregler anzuordnen, wenn der Betriebsdruck höher ist als der der Vorlauftemperatur entsprechende Sattdampfdruck.
2.3 Bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand (NW) muß die Höhe des Wasserstandes selbsttätig geregelt werden (Wasserstandsregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln (Wasserstandsbegrenzer). Bei Verwendung innenliegender Wasserstandsbegrenzer, die nicht vom Dampf- und Wasserraum abgesperrt werden können, muß eine einwandfreie Prüf- und Wartungsmöglichkeit bestehen, ohne daß der Wasserinhalt im Dampferzeuger unter den festgesetzten niedrigsten Wasserstand abgesenkt zu werden braucht. Zwangsumlaufkessel sind zusätzlich mit einem Strömungsbegrenzer zu versehen, der die Beheizung abschaltet, wenn die Strömung das festgesetzte Ausmaß unterschreitet.
2.4 Bei Durchlauf-Dampfkesseln müssen Speisewasserzufuhr und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Verbund geregelt werden. Als Sicherung gegen Wassermangel müssen an Stelle von Wasserstandsbegrenzern zwei andere, voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) vorhanden sein, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandung verhindern (zB Temperaturbegrenzer, Strömungsbegrenzer). Bei Dampferzeugern mit einem Druck-Inhalt-Produkt (bar, l) = 10 000 genügt ein Begrenzer.
2.5 Bei Dampferzeugern mit Überhitzern muß die Heißdampftemperatur selbsttätig geregelt sein. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten der zulässigen Heißdampftemperatur um mehr als 15 Grad C die Beheizung abschaltet und verriegelt (Temperaturbegrenzer). An Stelle des Temperaturbegrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmeßgerät, wenn alle heißdampfführenden Kesselteile mit Zeitstandfestigkeitskennwerten berechnet worden sind. Auf Temperaturregelung und -begrenzung kann verzichtet werden, wenn die Berechnungstemperaturen der heißdampfführenden Kesselteile höher liegen als ihre höchsterreichbaren Temperaturen.
2.6 Im Sicherheitsstromkreis des Dampferzeugers muß eine automatisch wirkende Abschaltvorrichtung eingebaut sein, die nach Ablauf der in Z 4.6 festgelegten Zeitintervalle ein Alarmsignal auslöst und nach weiteren 15 Minuten die Beheizung selbsttätig abschaltet und verriegelt, sofern nicht der in unmittelbarer Nähe des Dampferzeugers bzw. in der Schaltwarte angebrachte Betätigungsschalter bedient wird (Zeitkontrolleinrichtung). Eine Verlängerung des Abschaltintervalles (zB durch Blockieren des Betätigungsschalters) darf nicht möglich sein.
2.7 Bei Abhitzedampfkesseln mit Rauchgastemperaturen von nicht mehr als 400 Grad C genügt die Anbringung einer Signaleinrichtung, welche bei Ausfall der Kesselspeisung ein deutlich wahrnehmbares Alarmsignal auslöst. Die Bestimmungen der Z 2.1 bis 2.6 finden in diesem Fall keine Anwendung.
2.8 Bei Heißwassererzeugern sind zusätzlich zwei Temperaturbegrenzer vorzusehen, welche die Beheizung bei Überschreiten der festgesetzten höchsten Vorlauftemperatur abschalten.
Anforderungen an die Regel- und Begrenzereinrichtungen:
3.1 Alle Regel- und Begrenzereinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken und jederzeit während des Kesselbetriebes prüfbar sein. Soweit solche Einrichtungen vom Wasserstand betätigt werden, muß die Prüfung ohne Absenken des Wasserstandes unter den festgesetzten niedrigsten Wasserstand möglich sein. Durch eine geeignete Einrichtung kann verhindert werden, daß bei den Funktionsprüfungen der Begrenzer und des Stellgliedes (Z 4.7) die Beheizung abschaltet und verriegelt. Die Einrichtung muß ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Begrenzer erkennen lassen. Begrenzer mit Selbstüberwachung oder entsprechender Simulationsmöglichkeit sind zulässig.
3.2 Regeleinrichtungen und Begrenzereinrichtungen müssen voneinander unabhängig sein und dürfen nicht über gemeinsame Anschlüsse mit dem Dampfkessel verbunden sein.
3.3 Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen nach dem Ruhestromprinzip wirken.
3.4 Verbindungsleitungen zu außerhalb des Dampfkessels liegenden Regel- und Begrenzereinrichtungen müssen absperrbar sein. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung eine Beheizung des Dampferzeugers ermöglichen (Verblockung). Die Abschaltung und Verblockung der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 Minuten verzögert werden. Der in § 10 vorgeschriebene Druckmesser samt Dreiweghahn darf von den Absperrvorrichtungen nicht betroffen werden. Elektrische Stellglieder zur Abschaltung der Beheizung sind redundant auszubilden.
3.5 Alle Begrenzer müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die innerhalb einer Stunde nach dem Anfahren und danach längstens alle 24 Stunden eine Funktionsprüfung erforderlich macht und dies optisch oder akustisch signalisiert. Bei Nichtbeachtung dieses Signals muß die Beheizung längstens nach zwei Stunden abgeschaltet und verriegelt werden. Bei der Funktionsprüfung müssen die Begrenzer nacheinander zum Ansprechen gebracht werden, wobei das Ansprechen für den Kesselwärter eindeutig erkennbar sein muß. Jede selbsttätig wirkende Brennstoff-Schnellverschlußvorrichtung muß dabei mindestens einmal schließen. Ein Übergehen der Funktionsprüfung darf nicht möglich sein.
3.6 Die Eignung der verwendeten Einrichtungen ist durch eine Baumusterprüfung an einer autorisierten Versuchsanstalt nachzuweisen. Die Gültigkeit der Baumusterprüfung ist auf fünf Jahre befristet. Die Anbringung und richtige Funktion der Einrichtungen sowie die Erfüllung der Bestimmungen der Z 1.2 ist im Rahmen der Betriebsprüfung vom zuständigen Überwachungsorgan zu begutachten und in der Dampfkesselbescheinigung zu attestieren.
Beaufsichtigung des Dampfkessels:
4.1 Der Betreiber des Dampfkessels hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, zB vom Pflegedienst der Lieferfirma, heranzuziehen. Tritt eine Störung an der Anlage auf, so ist der Dampfkessel bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die vorgenommenen Überprüfungen und aufgetretenen Störungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist dem Dampfkesselüberwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.
4.2 Die Wartung von Dampfkesseln mit eingeschränkter Beaufsichtigung darf nur solchen geprüften Dampfkesselwärtern der Stufe 1 übertragen werden, die eine entsprechende spezielle Ausbildung erhalten haben und mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind. Dem Dampfkesselwärter ist eine Dienstanweisung zu übergeben, die eine Beschreibung der Funktion der Regel- und Sicherheitseinrichtungen anhand eines Schaltschemas enthalten muß und in der alle täglich vorzunehmenden Prüfungen und deren Durchführung festzulegen sind. Die Kenntnisnahme dieser Dienstanweisung hat der Dampfkesselwärter schriftlich zu bestätigen. Die Dienstanweisung ist im Kesselraum aufzubewahren.
4.3 Der Dampfkessel darf nur mit ausreichend aufbereitetem Speisewasser betrieben werden. Die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers muß täglich geprüft werden. Hierüber sind im Betriebsbuch Aufzeichnungen zu führen.
4.4 Zur Inbetriebnahme des Dampfkessels muß der Dampfkesselwärter im Kesselaufstellungsraum anwesend sein. Eine Inbetriebnahme durch zeitabhängige Schalteinrichtungen oder durch Fernsteuerung ist nicht zulässig. Vor Verlassen des Kesselaufstellungsraumes sind direkt anzeigende Wasserstands-Anzeigevorrichtungen, ausgenommen solche, die wasserseitig korrosionsgeschützt sind, abzusperren und zu entwässern.
4.5 Während des Betriebes des Dampfkessels muß sich der Dampfkesselwärter im Kesselaufstellungsraum bzw. in der Schaltwarte oder an einem von höchstens drei weiteren in der Dampfkesselbescheinigung festgelegten Orten aufhalten, an denen er jederzeit verfügbar ist und innerhalb von 5 Minuten den Dampfkesselraum erreichen kann. Ist der Dampfkesselwärter jederzeit über eine Rufanlage erreichbar, so entfällt die Beschränkung der Anzahl der Aufenthaltsorte nach dem ersten Satz.
4.6 Längstens alle 2 Stunden bei teilautomatischen, längstens alle 12 Stunden bei vollautomatischen Beheizungs-Regeleinrichtungen sowie innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren muß sich der Dampfkesselwärter vom ordnungsgemäßen Zustand des Dampfkessels überzeugen. Zu diesem Zweck hat er den Dampfkessel und seine Ausrüstungsteile durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und auf Geräusche, die eine Störung vermuten lassen, zu achten. Nur wenn die Überprüfung einen ordnungsgemäßen Betrieb des Dampfkessels erkennen läßt, darf der Dampfkesselwärter die Zeitkontrolleinrichtung nach Z 2.6 betätigen; andernfalls hat er den Dampfkessel außer Betrieb zu nehmen oder bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen.
4.7 Der Dampfkesselwärter muß die Funktion der Begrenzer und des Stellgliedes zur Abschaltung der Beheizung während des Betriebes innerhalb von 24 Stunden mindestens einmal prüfen, wobei zur Ansteuerung des Stellgliedes alle Begrenzer der Reihe nach herangezogen werden müssen und hat hierüber im Betriebsbuch Aufzeichnungen zu machen.
4.8 Der Dampfkesselwärter darf mit Nebenarbeiten nur dann beschäftigt werden, wenn hiedurch die erforderlichen Beaufsichtigungs- und Wartungsarbeiten am Dampfkessel nicht beeinträchtigt werden und Nebenarbeiten jederzeit unterbrochen werden können, ohne daß dadurch eine anderweitige Gefahr entsteht.
4.9 Bei den jährlich durchzuführenden äußeren oder inneren Untersuchungen des Dampfkessels gemäß § 45 Abs. 3 sind die zusätzlich vorgesehenen Einrichtungen sowie die Führung des Betriebsbuches in die Kontrolle miteinzubeziehen.
Anlage 2
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KLEINE VERSANDBEHÄLTERKAPSELN FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE
Bau- und Prüfungsbestimmungen
Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 0,05 l nicht übersteigen.
Die Versandbehälter sind nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 nahtlos aus Stahl herzustellen.
Die Form und die Wanddicke der Versandbehälter ist so zu wählen, daß der Berstdruck der Behälter bei Raumtemperatur mindestens dem Doppelten des Probedruckes nach § 57 entspricht.
Für jede Type dieser Versandbehälter ist eine Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten, komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten Behältern Berstversuche durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform die Eignung des Stahles zu beurteilen ist.
Das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist vom Dampfkesselüberwachungsorgan zu bescheinigen. Dieses hat auch die Fülltoleranz gemäß Z 6 festzulegen.
Die Füllung der Versandbehälter hat nach den Bestimmungen der §§ 36 und 36a zu erfolgen. Die Fülleinrichtungen müssen eine Überfüllung der Behälter zuverlässig verhindern. Im Hinblick auf das relativ kleine Volumen der Behälter sind geringfügige Überfüllungen tolerierbar, wenn der Berstdruck der Behälter mindestens das Doppelte des inneren Druckes bei 65 Grad C bei dem tatsächlichen Füllgewicht beträgt.
Von 5 000 Stück gefüllten Versandbehältern ist im Herstellerwerk einer, jedoch mindestens fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen derart zu erwärmen, daß der Druck im Behälter 90% des Dampfdruckes des Inhaltes bei 55 Grad C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung ein Behälter birst, sind alle aus dem gleichen Werkstoff hergestellten Behälter zu prüfen. Über die Durchführung der Prüfungen ist laufend im Herstellerwerk ein Protokoll zu führen.
Die Behälter sind in Abweichung von § 35a Abs. 5 ihrem Inhalt nach durch folgende Farben deutlich zu kennzeichnen:
```
Kohlensäure ............... grün
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Butan ..................... rot
```
```
Lachgas (Stickoxidul) ..... grau
```
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Sauerstoff ................ blau
```
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alle anderen nicht
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brennbaren Gase ........... grau, mit der Bezeichnung des
Gases als Aufschrift
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alle anderen brennbaren
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Gase ...................... rot, mit der Bezeichnung des
Gases als Aufschrift
Bei im Inland hergestellten und gefüllten Versandbehältern trägt der Erzeuger bzw. die Füllstelle, bei importierten Versandbehältern der Importeur für die Einhaltung der gestellten Bedingungen die Verantwortung.
Für Versandbehälter für Gase, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind (zB zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers) ist ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien einzuholen, welche zu prüfen hat, ob die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, erfüllt sind.
Die Bescheinigung gemäß Z 5 darf erst ausgestellt werden, wenn das Gutachten nach Z 10 vorliegt.
Versandstücke für Versandbehälter für brennbare oder chemisch instabile Gase sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen.
Anlage 2
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KLEINE VERSANDBEHÄLTERKAPSELN FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE
Bau- und Prüfungsbestimmungen
Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 0,05 l nicht übersteigen.
Die Versandbehälter sind nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 nahtlos aus Stahl herzustellen.
Die Form und die Wanddicke der Versandbehälter ist so zu wählen, daß der Berstdruck der Behälter bei Raumtemperatur mindestens dem Doppelten des Probedruckes nach § 57 entspricht.
Für jede Type dieser Versandbehälter ist eine Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten, komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten Behältern Berstversuche durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform die Eignung des Stahles zu beurteilen ist.
Das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist vom Dampfkesselüberwachungsorgan zu bescheinigen. Dieses hat auch die Fülltoleranz gemäß Z 6 festzulegen.
Die Füllung der Versandbehälter hat nach den Bestimmungen der §§ 36 und 36a zu erfolgen. Die Fülleinrichtungen müssen eine Überfüllung der Behälter zuverlässig verhindern. Im Hinblick auf das relativ kleine Volumen der Behälter sind geringfügige Überfüllungen tolerierbar, wenn der Berstdruck der Behälter mindestens das Doppelte des inneren Druckes bei 65 Grad C bei dem tatsächlichen Füllgewicht beträgt.
Von 5 000 Stück gefüllten Versandbehältern ist im Herstellerwerk einer, jedoch mindestens fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen derart zu erwärmen, daß der Druck im Behälter 90% des Dampfdruckes des Inhaltes bei 55 Grad C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung ein Behälter birst, sind alle aus dem gleichen Werkstoff hergestellten Behälter zu prüfen. Über die Durchführung der Prüfungen ist laufend im Herstellerwerk ein Protokoll zu führen.
Die Behälter sind in Abweichung von § 35a Abs. 5 ihrem Inhalt nach durch folgende Farben deutlich zu kennzeichnen:
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Kohlensäure ............... grün oder gold
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```
Butan ..................... rot
```
```
Lachgas (Stickoxidul) ..... grau oder silber
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```
Sauerstoff ................ blau
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alle anderen nicht
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brennbaren Gase ........... grau, mit der Bezeichnung des
Gases als Aufschrift
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alle anderen brennbaren
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Gase ...................... rot, mit der Bezeichnung des
Gases als Aufschrift
Bei im Inland hergestellten und gefüllten Versandbehältern trägt der Erzeuger bzw. die Füllstelle, bei importierten Versandbehältern der Importeur für die Einhaltung der gestellten Bedingungen die Verantwortung.
Für Versandbehälter für Gase, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind (zB zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers) ist ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien einzuholen, welche zu prüfen hat, ob die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, erfüllt sind.
Die Bescheinigung gemäß Z 5 darf erst ausgestellt werden, wenn das Gutachten nach Z 10 vorliegt.
Versandstücke für Versandbehälter für brennbare oder chemisch instabile Gase sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen.
Anlage 3
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DRUCKGASPACKUNGEN UND KARTUSCHEN
Bau- und Prüfbestimmungen
Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel für einmalige Befüllung bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung der Druckgaspackungen nach § 32 Abs. 3 wird der gesamte Inhalt, das ist das Druckgas einschließlich des Wirkstoffes, bewertet, wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen ist. Kartuschen im Sinne dieser Verordnung sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Versandbehälter, die ein verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten und kein Entnahmeventil besitzen.
Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr gebracht werden, darf der Rauminhalt 0,05 l nicht überschreiten.
Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen mit flüssigem, pastösem oder pulverförmigem Wirkstoff dürfen auch aus Kunst stoff oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Außendurchmesser ab 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.
Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem Kunststoff sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der beim Bersten des Behälters das Herausschleudern von Splittern verhindert; ausgenommen sind Behälter von höchstens 0,15 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 1,5 bar sowie solche mit höchstens 0,03 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 3 bar.
Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden Druckgaspackungen oder Kartuschen darf 1 l, derjenige von solchen aus anderen Werkstoffen 0,25 l nicht überschreiten.
Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen Füllung genügend beständig und erforderlichenfalls wirksam geschützt sein.
Die Wanddicken der Druckgaspackungen und Kartuschen sind derart zu bemessen, daß die Behälter bei einem Druck vom 1,5fachen des durch den Inhalt verursachten Innendruckes bei 50 Grad C, mindestens aber bei 10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck mindestens das 1,2fache des Probedruckes beträgt, wobei als Berstdruck jener Druck zu verstehen ist, bei welchem ein aus der laufenden Fertigung beliebig ausgewählter Behälter im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe durch Trennung der Wandungen oder Deformationen undicht und unbrauchbar wird. Bei Druckgaspackungen, die ausdrücklich für die Verwendung an Kraftfahrzeugen bestimmt sind und daher in der Regel im Kraftfahrzeug mitgeführt werden, ist für die Bemessung der Wanddicken eine Bezugstemperatur von 70 Grad C zu berücksichtigen. Kartuschen mit mehr als 40 mm Außendurchmesser müssen bei der Berstprobe vor dem Bersten eine Volumsdehnung von mindestens 15% erreichen.
Die Erfüllung der Anforderungen nach Z 7 ist durch eine von einem vom Erzeuger unabhängigen Sachverständigen oder einer technischen Versuchsanstalt durchzuführende Bauartprüfung nachzuweisen.
Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf Grund der physikalischen Eigenschaften des Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß Z 7) ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person an mindestens einem Behälter stündlich oder an mindestens fünf Behältern pro Los zu 2 500 Behälter jeder Bauart und Größe durchzuführen. Versagt ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten Behälter zu verwerfen. Über die Vornahme und das Ergebnis der Druckproben sind Aufzeichnungen zu führen.
Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen müssen einen dichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Ventile, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen. Schutzkappen an Druckgaspackungen aus spröden Werkstoffen sind derart anzubringen, daß diese an den Schutzkappen angehoben werden können, ohne daß sich hiebei die Druckgaspackung aus der Schutzkappe lösen und zu Boden fallen kann.
Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50 Grad C höchstens 2/3 des auf 50 Grad C bezogenen Probedruckes des Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.
Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen bei 50 Grad C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes durch den Wirkstoff einschließlich der flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein. Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen zu verstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Bedingung trägt das füllende Unternehmen.
Folgende Gase sind zur Befüllung von Druckgaspackungen zugelassen: Gase der Z 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen Methylsilan, Äthylchlorid der Z 3 bt, Butadien-1.3 der Z 3 c, Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct, Gase der Z 4 a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff, Gase der Z 5 c, 6 a und 6 c.
Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in Z 13 dieser Anlage angeführten Gase und außerdem Methylbromid der Z 3 at, Äthylamin, Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan und Trimethylamin der Z 3 bt, Äthylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethyläther der Z 3 ct, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct zugelassen.
Alle Druckgaspackungen und Kartuschen sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß der Innendruck jedes Behälters mindestens 90% des Druckes erreicht, den die Behälter bei 55 Grad C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Behälter aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 Grad C bis 30 Grad
Die Verwendung brennbarer Gase als Treibmittel in Druckgaspackungen ist nur zulässig, wenn durch ein Gutachten einer einschlägigen Untersuchungs- oder Versuchsanstalt bestätigt wird, daß das zu verpackende und zu versprühende Produkt unter ausschließlicher Verwendung unbrennbarer Gase Korrosionserscheinungen hervorruft oder nicht mit vergleichbarer Wirkung hergestellt werden kann. Je eine Abschrift dieser Gutachten ist dem Bundesministerium für Bauten und Technik und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln. Gasgemische gelten als brennbar, wenn deren Mischungen mit Luft zündfähig sind und daher eine untere und obere Explosionsgrenze aufweisen.
Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen ist für die Verträglichkeit der Inhaltsstoffe mit dem Druckgas und den Verpackungselementen verantwortlich. Die Vertriebsfirma hat Vorsorge zu treffen, daß der Behörde auf Verlangen das füllende Unternehmen jederzeit bekanntgegeben werden kann.
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RIS
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