Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung - DKV)
Auf Druckgaspackungen, ausgenommen jene aus spröden Werkstoffen, für welche gemäß Z 4 ein Splitterschutz nicht erforderlich ist, und auf Kartuschen sind folgende Kennzeichen und Warntexte anzubringen:
Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma, welche die Druckgaspackungen oder Kartuschen in den Verkehr bringt. Importierte Druckgaspackungen und Kartuschen müssen den Namen des Importeurs tragen.
Angaben zur Identifizierung des Abfülloses, auch als Code.
Eine Aufschrift, aus der die Art oder der Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem Inhalt die Stoffbezeichnung.
In deutlicher, gut lesbarer Schrift an gut wahrnehmbarer Stelle der Hinweis in deutscher Sprache, daß die Druckgaspackungen bzw. Kartuschen unter Druck stehen, nicht gewaltsam geöffnet und nicht über 50 Grad C, bei Druckgaspackungen für Kraftfahrzeuge 70 Grad C (Z 7), erwärmt werden dürfen.
Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit mehr als 45% oder mehr als 250 g brennbaren Stoffen sowie mit chemisch instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol gemäß Rn 3902, Gefahrzettel Nr. 3 des ADR, oder ähnlich, in der Größe von mindestens 15 mm Seitenlänge. Als brennbar bzw. chemisch instabil gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des ADR bzw. RID als solche angeführt sind.
Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit giftigen Stoffen:
Auf Druckgaspackungen nach lit. e oder f eine Aufschrift mit dem Inhalt: „Nur völlig entleerte Druckgaspackungen wegwerfen. Leere Druckgaspackungen nicht verbrennen''.
Jedem Versandstück für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f ist ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen Bestimmungen über die Lagerung von Druckgaspackungen und Kartuschen verwiesen wird.
Bei Druckgaspackungen und Kartuschen, die aus dem Auslande eingeführt werden, trägt der Importeur die Verantwortung, daß die in Verkehr gebrachten Behälter den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Füllstellen und Vertriebsfirmen bzw. Importeure haben auf Verlangen von Behördenorganen die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen nachzuweisen.
Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen nur in hinreichend festen Kisten oder Schachteln in den Verkehr gebracht werden. Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen voneinander getrennt sein. Bei auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen aus Metall genügt eine Umhüllung aus hinreichend fester Kunststoffolie. Kleinmengen bis zu 10 kg dürfen auch in offenen Tragvorrichtungen transportiert werden.
Ein Versandstück in Form einer Kiste oder Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg. Die Versandstücke für Druckgaspackungen sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift „AEROSOL'', Versandstücke für Kartuschen mit der Bezeichnung des Gases und dem Hinweis „Klasse 2'' in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu versehen. Ferner sind die Versandstücke mit aus splitterndem Werkstoff bestehenden Druckgaspackungen mit einem Gefahrzettel Nr. 12 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke in Form offener Tragvorrichtungen bedürfen keiner Kennzeichnung.
Einschlägige Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt.
Anlage 3
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DRUCKGASPACKUNGEN UND KARTUSCHEN
Bau- und Prüfbestimmungen
Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel für einmalige Befüllung bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung der Druckgaspackungen nach § 32 Abs. 3 wird der gesamte Inhalt, das ist das Druckgas einschließlich des Wirkstoffes, bewertet, wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen ist. Kartuschen im Sinne dieser Verordnung sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Versandbehälter, die ein verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten und kein Entnahmeventil besitzen.
Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr gebracht werden, darf der Rauminhalt 0,05 l nicht überschreiten.
Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen mit flüssigem, pastösem oder pulverförmigem Wirkstoff dürfen auch aus Kunst stoff oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Außendurchmesser ab 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.
Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem Kunststoff sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der beim Bersten des Behälters das Herausschleudern von Splittern verhindert; ausgenommen sind Behälter von höchstens 0,15 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 1,5 bar sowie solche mit höchstens 0,03 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 3 bar.
Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden Druckgaspackungen oder Kartuschen darf 1 l, derjenige von solchen aus anderen Werkstoffen 0,25 l nicht überschreiten.
Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen Füllung genügend beständig und erforderlichenfalls wirksam geschützt sein.
Die Wanddicken der Druckgaspackungen und Kartuschen sind derart zu bemessen, daß die Behälter bei einem Druck vom 1,5fachen des durch den Inhalt verursachten Innendruckes bei 50 Grad C, mindestens aber bei 10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck mindestens das 1,2fache des Probedruckes beträgt, wobei als Berstdruck jener Druck zu verstehen ist, bei welchem ein aus der laufenden Fertigung beliebig ausgewählter Behälter im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe durch Trennung der Wandungen oder Deformationen undicht und unbrauchbar wird. Bei Druckgaspackungen, die ausdrücklich für die Verwendung an Kraftfahrzeugen bestimmt sind und daher in der Regel im Kraftfahrzeug mitgeführt werden, ist für die Bemessung der Wanddicken eine Bezugstemperatur von 70 Grad C zu berücksichtigen. Kartuschen mit mehr als 40 mm Außendurchmesser müssen bei der Berstprobe vor dem Bersten eine Volumsdehnung von mindestens 15% erreichen.
Die Erfüllung der Anforderungen nach Z 7 ist durch eine von einem vom Erzeuger unabhängigen Sachverständigen oder einer technischen Versuchsanstalt durchzuführende Bauartprüfung nachzuweisen.
Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf Grund der physikalischen Eigenschaften des Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß Z 7) ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person an mindestens einem Behälter stündlich oder an mindestens fünf Behältern pro Los zu 2 500 Behälter jeder Bauart und Größe durchzuführen. Versagt ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten Behälter zu verwerfen. Über die Vornahme und das Ergebnis der Druckproben sind Aufzeichnungen zu führen.
Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen müssen einen dichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Ventile, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen. Schutzkappen an Druckgaspackungen aus spröden Werkstoffen sind derart anzubringen, daß diese an den Schutzkappen angehoben werden können, ohne daß sich hiebei die Druckgaspackung aus der Schutzkappe lösen und zu Boden fallen kann.
Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50 Grad C höchstens 2/3 des auf 50 Grad C bezogenen Probedruckes des Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.
Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen bei 50 Grad C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes durch den Wirkstoff einschließlich der flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein. Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen zu verstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Bedingung trägt das füllende Unternehmen.
Folgende Gase sind zur Befüllung von Druckgaspackungen zugelassen: Gase der Z 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen Methylsilan, Äthylchlorid der Z 3 bt, Butadien-1.3 der Z 3 c, Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct, Gase der Z 4 a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff, Gase der Z 5 c, 6 a und 6 c.
Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in Z 13 dieser Anlage angeführten Gase und außerdem Methylbromid der Z 3 at, Äthylamin, Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan und Trimethylamin der Z 3 bt, Äthylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethyläther der Z 3 ct, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct zugelassen.
Alle Druckgaspackungen und Kartuschen sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß der Innendruck jedes Behälters mindestens 90% des Druckes erreicht, den die Behälter bei 55 Grad C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Behälter aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 Grad C bis 30 Grad
Die Verwendung brennbarer Gase als Treibmittel in Druckgaspackungen ist nur zulässig, wenn durch ein Gutachten einer einschlägigen Untersuchungs- oder Versuchsanstalt bestätigt wird, daß das zu verpackende und zu versprühende Produkt unter ausschließlicher Verwendung unbrennbarer Gase Korrosionserscheinungen hervorruft oder nicht mit vergleichbarer Wirkung hergestellt werden kann. Je eine Abschrift dieser Gutachten ist dem Bundesministerium für Bauten und Technik und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln. Gasgemische gelten als brennbar, wenn deren Mischungen mit Luft zündfähig sind und daher eine untere und obere Explosionsgrenze aufweisen.
Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen ist für die Verträglichkeit der Inhaltsstoffe mit dem Druckgas und den Verpackungselementen verantwortlich. Die Vertriebsfirma hat Vorsorge zu treffen, daß der Behörde auf Verlangen das füllende Unternehmen jederzeit bekanntgegeben werden kann.
Auf Druckgaspackungen, ausgenommen jene aus spröden Werkstoffen, für welche gemäß Z 4 ein Splitterschutz nicht erforderlich ist, und auf Kartuschen sind folgende Kennzeichen und Warntexte anzubringen:
Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma, welche die Druckgaspackungen oder Kartuschen in den Verkehr bringt. Importierte Druckgaspackungen und Kartuschen müssen den Namen des Importeurs tragen.
Angaben zur Identifizierung des Abfülloses, auch als Code.
Eine Aufschrift, aus der die Art oder der Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem Inhalt die Stoffbezeichnung.
In deutlicher und gut lesbarer Schrift: „Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 Grad C schützen. Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen.''; „Nicht gegen Flammen oder auf glühende Körper sprühen'', es sei denn, die Druckgaspackung ist ausdrücklich hiefür vorgesehen.
Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit mehr als 45% oder mehr als 250 g brennbaren Stoffen sowie mit chemisch instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol gemäß Rn 3902, Gefahrzettel Nr. 3 des ADR, oder ähnlich, in der Größe von mindestens 15 mm Seitenlänge. Als brennbar bzw. chemisch instabil gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des ADR bzw. RID als solche angeführt sind.
Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit giftigen Stoffen:
Jedem Versandstück für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f ist ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen Bestimmungen über die Lagerung von Druckgaspackungen und Kartuschen verwiesen wird.
Bei Druckgaspackungen und Kartuschen, die aus dem Auslande eingeführt werden, trägt der Importeur die Verantwortung, daß die in Verkehr gebrachten Behälter den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Füllstellen und Vertriebsfirmen bzw. Importeure haben auf Verlangen von Behördenorganen die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen nachzuweisen.
Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen nur in hinreichend festen Kisten oder Schachteln in den Verkehr gebracht werden. Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen voneinander getrennt sein. Bei auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen aus Metall genügt eine Umhüllung aus hinreichend fester Kunststoffolie. Kleinmengen bis zu 10 kg dürfen auch in offenen Tragvorrichtungen transportiert werden.
Ein Versandstück in Form einer Kiste oder Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg. Die Versandstücke für Druckgaspackungen sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift „AEROSOL'', Versandstücke für Kartuschen mit der Bezeichnung des Gases und dem Hinweis „Klasse 2'' in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu versehen. Ferner sind die Versandstücke mit aus splitterndem Werkstoff bestehenden Druckgaspackungen mit einem Gefahrzettel Nr. 12 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke in Form offener Tragvorrichtungen bedürfen keiner Kennzeichnung.
Einschlägige Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt.
Anlage 3
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DRUCKGASPACKUNGEN UND KARTUSCHEN
Bau- und Prüfbestimmungen
Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel für einmalige Befüllung bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung der Druckgaspackungen nach § 32 Abs. 3 wird der gesamte Inhalt, das ist das Druckgas einschließlich des Wirkstoffes, bewertet, wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen ist. Kartuschen im Sinne dieser Verordnung sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Versandbehälter, die ein verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten und kein Entnahmeventil besitzen.
Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr gebracht werden, darf der Rauminhalt 0,05 l nicht überschreiten.
Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen mit flüssigem, pastösem oder pulverförmigem Wirkstoff dürfen auch aus Kunst stoff oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Außendurchmesser ab 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.
Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem Kunststoff sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der beim Bersten des Behälters das Herausschleudern von Splittern verhindert; ausgenommen sind Behälter von höchstens 0,15 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 1,5 bar sowie solche mit höchstens 0,03 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 3 bar.
Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden Druckgaspackungen oder Kartuschen darf 1 l, derjenige von solchen aus anderen Werkstoffen 0,25 l nicht überschreiten.
Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen Füllung genügend beständig und erforderlichenfalls wirksam geschützt sein.
Die Wanddicken der Druckgaspackungen und Kartuschen sind derart zu bemessen, daß die Behälter bei einem Druck vom 1,5fachen des durch den Inhalt verursachten Innendruckes bei 50 Grad C, mindestens aber bei 10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck mindestens das 1,2fache des Probedruckes beträgt, wobei als Berstdruck jener Druck zu verstehen ist, bei welchem ein aus der laufenden Fertigung beliebig ausgewählter Behälter im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe durch Trennung der Wandungen oder Deformationen undicht und unbrauchbar wird. Bei Druckgaspackungen, die ausdrücklich für die Verwendung an Kraftfahrzeugen bestimmt sind und daher in der Regel im Kraftfahrzeug mitgeführt werden, ist für die Bemessung der Wanddicken eine Bezugstemperatur von 70 Grad C zu berücksichtigen. Kartuschen mit mehr als 40 mm Außendurchmesser müssen bei der Berstprobe vor dem Bersten eine Volumsdehnung von mindestens 15% erreichen.
Die Erfüllung der Anforderungen nach Z 7 ist durch eine von einem vom Erzeuger unabhängigen Sachverständigen oder einer technischen Versuchsanstalt durchzuführende Bauartprüfung nachzuweisen.
Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf Grund der physikalischen Eigenschaften des Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß Z 7) ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person an mindestens einem Behälter stündlich oder an mindestens fünf Behältern pro Los zu 2 500 Behälter jeder Bauart und Größe durchzuführen. Versagt ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten Behälter zu verwerfen. Über die Vornahme und das Ergebnis der Druckproben sind Aufzeichnungen zu führen.
Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen müssen einen dichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Ventile, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen. Schutzkappen an Druckgaspackungen aus spröden Werkstoffen sind derart anzubringen, daß diese an den Schutzkappen angehoben werden können, ohne daß sich hiebei die Druckgaspackung aus der Schutzkappe lösen und zu Boden fallen kann.
Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50 Grad C höchstens 2/3 des auf 50 Grad C bezogenen Probedruckes des Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.
Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen bei 50 Grad C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes durch den Wirkstoff einschließlich der flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein. Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen zu verstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Bedingung trägt das füllende Unternehmen.
Folgende Gase sind zur Befüllung von Druckgaspackungen zugelassen: Gase der Z 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen Methylsilan, Äthylchlorid der Z 3 bt, Butadien-1.3 der Z 3 c, Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct, Gase der Z 4 a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff, Gase der Z 5 c, 6 a und 6 c.
Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in Z 13 dieser Anlage angeführten Gase und außerdem Methylbromid der Z 3 at, Äthylamin, Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan und Trimethylamin der Z 3 bt, Äthylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethyläther der Z 3 ct, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct zugelassen.
Alle Druckgaspackungen und Kartuschen sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß der Innendruck jedes Behälters mindestens 90% des Druckes erreicht, den die Behälter bei 55 Grad C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Behälter aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 Grad C bis 30 Grad
(Anm.: aufgehoben durch Art. I, BGBl. Nr. 652/1988)
Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen ist für die Verträglichkeit der Inhaltsstoffe mit dem Druckgas und den Verpackungselementen verantwortlich. Die Vertriebsfirma hat Vorsorge zu treffen, daß der Behörde auf Verlangen das füllende Unternehmen jederzeit bekanntgegeben werden kann.
Auf Druckgaspackungen, ausgenommen jene aus spröden Werkstoffen, für welche gemäß Z 4 ein Splitterschutz nicht erforderlich ist, und auf Kartuschen sind folgende Kennzeichen und Warntexte anzubringen:
Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma, welche die Druckgaspackungen oder Kartuschen in den Verkehr bringt. Importierte Druckgaspackungen und Kartuschen müssen den Namen des Importeurs tragen.
Angaben zur Identifizierung des Abfülloses, auch als Code.
Eine Aufschrift, aus der die Art oder der Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem Inhalt die Stoffbezeichnung.
In deutlicher und gut lesbarer Schrift: „Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 Grad C schützen. Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen.''; „Nicht gegen Flammen oder auf glühende Körper sprühen'', es sei denn, die Druckgaspackung ist ausdrücklich hiefür vorgesehen.
Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit mehr als 45% oder mehr als 250 g brennbaren Stoffen sowie mit chemisch instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol gemäß Rn 3902, Gefahrzettel Nr. 3 des ADR, oder ähnlich, in der Größe von mindestens 15 mm Seitenlänge. Als brennbar bzw. chemisch instabil gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des ADR bzw. RID als solche angeführt sind.
Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit giftigen Stoffen:
Jedem Versandstück für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f ist ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen Bestimmungen über die Lagerung von Druckgaspackungen und Kartuschen verwiesen wird.
Bei Druckgaspackungen und Kartuschen, die aus dem Auslande eingeführt werden, trägt der Importeur die Verantwortung, daß die in Verkehr gebrachten Behälter den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Füllstellen und Vertriebsfirmen bzw. Importeure haben auf Verlangen von Behördenorganen die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen nachzuweisen.
Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen nur in hinreichend festen Kisten oder Schachteln in den Verkehr gebracht werden. Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen voneinander getrennt sein. Bei auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen aus Metall genügt eine Umhüllung aus hinreichend fester Kunststoffolie. Kleinmengen bis zu 10 kg dürfen auch in offenen Tragvorrichtungen transportiert werden.
Ein Versandstück in Form einer Kiste oder Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg. Die Versandstücke für Druckgaspackungen sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift „AEROSOL'', Versandstücke für Kartuschen mit der Bezeichnung des Gases und dem Hinweis „Klasse 2'' in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu versehen. Ferner sind die Versandstücke mit aus splitterndem Werkstoff bestehenden Druckgaspackungen mit einem Gefahrzettel Nr. 12 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke in Form offener Tragvorrichtungen bedürfen keiner Kennzeichnung.
Einschlägige Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt.
Anlage 4
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VERSANDBEHÄLTER FÜR KOHLENSÄUREHÄLTIGE GETRÄNKE
Bestimmungen für die Herstellung, die Prüfung und den Betrieb
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen, soweit nicht Z 2 oder 3 in Betracht kommt. Die Wandungen von Flaschen und Gefäßen sind nach den Bedingungen der Anlage 5, von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern nach den Bestimmungen des § 35 zu bemessen, wobei von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener Mindestwanddicken abgesehen werden darf. Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten und mit einem Fabrikschild zu versehen. Die Versandbehälter sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer ersten Erprobung mit dem 1,5fachen des festgesetzten höchsten Füllungsdruckes, Flaschen und Gefäße aber mindestens mit 5 bar durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen. Bei Flaschen und Gefäßen darf diese Erprobung auch von sachkundigen Personen der Betriebe vorgenommen werden. Über die Erprobung von Flaschen und Gefäßen sind Aufzeichnungen zu führen. Über die Erprobung von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen, die dem Benützer zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Nach Reparaturen an den Behälterwandungen ist die Erprobung zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß mit dem Namen oder Zeichen des Erzeugers versehen sein. An Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich der Probedruck anzugeben, wenn dieser höher als 5 bar ist. Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen und Gefäße aus metallischen Werkstoffen, dürfen nur bis zu 95% des Fassungsraumes bei der Fülltemperatur gefüllt werden.
Blechdosen bis zu einem Nenninhalt von 1 l sowie Flaschen aus Kunststoff sind ohne Bedingungen zur Befüllung mit kohlensäurehältigen Getränken zugelassen.
Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Flaschen dürfen keine Nenninhalte über 1 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum von größer als 5% des Nenninhaltes vorzusehen ist.
Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Erprobung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Erprobung zu bestätigen.
Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar Überdruck nicht überschreiten.
Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden und sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:
F = ((I - V) /V) x 100
hiebei bedeuten
F .................... Freiraum (%),
I .................... mittleres Randvolumen der Flasche bei
20 Grad C (ml),
V .................... Nenninhalt bei 20 Grad C (ml).
Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 Grad C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Flaschen dürfen einen Nenninhalt von höchstens 1,5 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum von größer als 2,5% des Nenninhaltes vorzusehen ist. Es sind nur Flaschen mit runder Körperform zulässig.
Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
Flaschen, welche nur für die einmalige Verwendung geeignet sind (Einwegflaschen), müssen in der Schulter- oder Bodenpartie durch eine mit dem Glas untrennbar verbundene Aufschrift, zB „Einweg'' oder „keine Rücknahme'', eindeutig und leicht sichtbar als solche gekennzeichnet sein.
Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muß mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 Grad C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden und sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
Anlage 4
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VERSANDBEHÄLTER FÜR KOHLENSÄUREHÄLTIGE GETRÄNKE
Bestimmungen für die Herstellung, die Prüfung und den Betrieb
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen, soweit nicht Z 2 oder 3 in Betracht kommt. Die Wandungen von Flaschen und Gefäßen sind nach den Bedingungen der Anlage 5, von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern nach den Bestimmungen des § 35 zu bemessen, wobei von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener Mindestwanddicken abgesehen werden darf. Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten und mit einem Fabrikschild zu versehen. Die Versandbehälter sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer ersten Erprobung mit dem 1,5fachen des festgesetzten höchsten Füllungsdruckes, Flaschen und Gefäße aber mindestens mit 5 bar durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen. Bei Flaschen und Gefäßen darf diese Erprobung auch von sachkundigen Personen der Betriebe vorgenommen werden. Über die Erprobung von Flaschen und Gefäßen sind Aufzeichnungen zu führen. Über die Erprobung von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen, die dem Benützer zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Nach Reparaturen an den Behälterwandungen ist die Erprobung zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß mit dem Namen oder Zeichen des Erzeugers versehen sein. An Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich der Probedruck anzugeben, wenn dieser höher als 5 bar ist. Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen und Gefäße aus metallischen Werkstoffen, dürfen nur bis zu 95% des Fassungsraumes bei der Fülltemperatur gefüllt werden.
Blechdosen bis zu einem Nenninhalt von 1 l sowie Flaschen aus Kunststoff sind ohne Bedingungen zur Befüllung mit kohlensäurehältigen Getränken zugelassen.
Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Flaschen dürfen keine Nenninhalte über 1 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum von größer als 5% des Nenninhaltes vorzusehen ist.
Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Erprobung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Erprobung zu bestätigen.
Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar Überdruck nicht überschreiten.
Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden und sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:
F = ((I - V) /V) x 100
hiebei bedeuten
F .................... Freiraum (%),
I .................... mittleres Randvolumen der Flasche bei
20 Grad C (ml),
V .................... Nenninhalt bei 20 Grad C (ml).
Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 Grad C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Flaschen dürfen einen Nenninhalt von höchstens 1,5 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum von größer als 2,5% des Nenninhaltes vorzusehen ist. Es sind nur Flaschen mit runder Körperform zulässig.
Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, daß unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
Flaschen, welche nur für die einmalige Verwendung geeignet sind (Einwegflaschen), müssen in der Schulter- oder Bodenpartie durch eine mit dem Glas untrennbar verbundene Aufschrift, zB „Einweg'' oder „keine Rücknahme'', eindeutig und leicht sichtbar als solche gekennzeichnet sein.
Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muß mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 Grad C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden und sind sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
Flaschen für Sekt oder dergleichen dürfen einen Nenninhalt von mehr als 1,5 l aufweisen, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Diese Flaschen sind vom Hersteller einer Erprobung mit 14 bar zu unterziehen und müssen beim Transport einzeln in geeigneten, stoßabsorbierenden Materialien verpackt sein.
Anlage 5
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TEIL 1
Fertigung und Prüfung nahtloser Stahlflaschen
Als Werkstoffe sind zugelassen:
Beruhigte, hinreichend alterungsbeständige Stähle, erschmolzen im Siemens-Martin-Ofen, im Elektroofen, nach dem Sauerstoff-Blasverfahren oder nach anderen gleichwertigen Verfahren. Der Ausgangswerkstoff muß frei von Fehlern sein und darf nicht mehr als 0,03% Schwefel und 0,03% Phosphor, zusammen aber nicht mehr als 0,05% enthalten. Über die Analysewerte sind schmelzenweise Abnahmeprüfzeugnisse B nach ÖNORM M 3000 vom Stahlhersteller zu erbringen. Die Sprödbruchtemperatur des Stahles (Übergangstemperatur) muß unter -40 Grad C liegen.
Für Wasserstoff folgende Stähle:
```
```
Analyse 28 Mn 6 34 CrMo 4
```
```
C 0,23 - 0,32 0,30 - 0,37
Si 0,15 - 0,40 0,15 - 0,40
Mn 1,30 - 1,65 0,50 - 0,80
Cr - - - 0,90 - 1,20
Mo - - - 0,15 - 0,30
S = 0,025 = 0,025
P = 0,025 = 0,025
S + P = 0,04 = 0,04
```
```
max. Härte
HB 30 290 280
```
```
max. Zugfe-
stigkeit 950
N/mm2
```
```
Die Flaschen sind nach der Fertigung einer Wärmebehandlung zu unterziehen; diese kann in einem Normalglühen oder Vergüten bestehen. Die bei der Herstellung der Flaschen einzuhaltenden Temperaturen für Warmformgebung, Glühen und Anlassen richten sich nach den Angaben des Stahlherstellers. Die Anlaßtemperatur muß mindestens 455 Grad C betragen. Die erfolgte Wärmebehandlung ist im Rahmen der Bauprüfung durch Werksprüfzeugnis nach ÖNORM M 3000 vom Flaschenhersteller nachzuweisen.
Zu nahtlosen Flaschen zählen auch solche, die aus nahtlosen Rohren geformt werden, wenn beim Schließen des Bodens kein Werkstoff hinzugefügt wird.
Die Wanddicke des zylindrischen Mantels wird nach folgender Formel berechnet:
s = p x Di/20 sigma zul
Da/250 +1 = s = 1,5
s .................... Mindestwanddicke (mm)
p .................... Probedruck (bar)
Di ................... Innendurchmesser (mm)
Da ................... Außendurchmesser (mm)
sigma zul ............ zulässige Beanspruchung (N/mm2).
Die Wanddicke s1 von konvexen Böden in der Bodenmitte muß mindestens folgenden Berechnungsformeln entsprechen:
s1 = 1,5 s,
s1 = s,
Die Wanddicken s2 und s3 von konkaven Böden müssen mindestens folgender Bedingung entsprechen:
Die Erzeuger haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, daß sie imstande sind, Flaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu prüfen. Über diese Eignungsprüfung hat das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bestätigung auszustellen.
Während der Herstellung der Flaschen hat der Erzeuger nachweislich die Güte der Flaschen laufend zu kontrollieren. Hiezu gehört die Kontrolle der Wanddicken und der äußeren und inneren Oberflächen vor dem Verschließen der Flasche sowie die Prüfung der Rundheit der fertigen Flasche. Die Wanddicke der Flaschen darf an keiner Stelle die erforderliche Mindestwanddicke unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei von Kerben, Dopplungen, Beulen und Riefen sein, soweit diese die Sicherheit der Flaschen beeinträchtigen. Massive Rost- und Zunderschichten an der Innenseite sind zu entfernen. Der Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser darf nicht größer als 2% des Mittelwertes dieser Durchmesser sein. Nach der letzten Wärmebehandlung ist an jeder Flasche am zylindrischen Teil eine Härteprüfung nach DIN 50351 (entsprechend ISO R 79) mit einem Kugeldurchmesser von 2,5 mm oder nach einem vom Dampfkesselüberwachungsorgan als gleichwertig anerkannten Verfahren vorzunehmen. Bei normalisierten Flaschen genügt eine stichprobenweise Prüfung je Charge. Bei Wasserstoffflaschen ist die Prüfung an beiden Enden des zylindrischen Teiles vorzunehmen.
Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen, so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff verträglichen Werkstoff bestehen. Sie sind ohne Schweißen, Hartlöten oder Weichlöten sicher mit dem Flaschenkörper zu verbinden.
Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren, Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich gekennzeichnete Flaschentype ist eine Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen. An einer Flasche ist eine Bauprüfung nach Z 11 lit. a bis d und an einer weiteren Flasche ein Berstversuch nach Z 15 durchzuführen. Die restlichen Flaschen, die mit der vollständigen Kennzeichnung nach § 35a versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch mit nichtkorrodierender Flüssigkeit zu unterziehen, wobei der Druck zwischen dem Probedruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Probedruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 12 000 Lastwechsel zu erreichen. Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist eine Bestätigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 57a. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche werden vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan nach technischen Gesichtspunkten festgelegt.
Im Rahmen der Bauprüfung (§ 57 Abs. 2) ist von einem Los zu höchstens 201 Stück von bauartgeprüften Flaschen derselben Flaschentype (Z 10) und derselben Schmelze eine vom Dampfkesselüberwachungsorgan ausgewählte Flasche folgenden Prüfungen zu unterziehen:
Ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß Z 12,
4 Biegeversuche in Umfangsrichtung gemäß Z 13,
3 Kerbschlagbiegeproben in Längsrichtung bei Wanddicken ab 3 mm gemäß Z 14,
bei Flaschen mit Konkavboden Kontrolle der Bodenform.
Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145 mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen Proportionalstab. Bei Wanddicken unter 3 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab für eine Probendicke von 5 mm durchzuführen. Die Bruchdehnung muß mindestens dem aus folgender Berechnungsformel sich ergebenden Wert
Die Biegeversuche sind in sinngemäßer Anwendung der DIN 50121 für folgende Dorndurchmesser „d'' durchzuführen:
```
```
ermittelte Zugfestigkeit „d'' als Vielfaches der
(N/mm2) Probendicke
```
```
bis 430 2
über 430 bis 510 3
über 510 bis 590 4
über 590 bis 690 5
über 690 bis 780 6
über 780 bis 890 7
über 890 8
Die Kerbschlagversuche sind nach ISO 148 oder DIN 50115 an ISO-Charpy V-Proben durchzuführen. Kerb senkrecht zur Fläche der Flaschenwand. Die Proben sind allseitig zu bearbeiten. Bei Flaschen mit Wanddicken unter 10 mm ist dabei zu beachten, daß die Nennwanddicke nicht wesentlich unterschritten wird. Die Prüftemperatur beträgt -20 Grad C. Folgende Mindestwerte dürfen bei dieser Prüfung nicht unterschritten werden:
```
```
C-Stahl und CrMo-Stahl und
Stahltype C-Mn-Stahl andere legierte
Stähle
```
```
Probendicke 3 bis 5 über 5 3 bis 5 über 5
bis10 bis 10
```
```
Kerbschlag- M 36 33 61 49
zähigkeit
J/cm2 E 29 26 49 39
Der Berstversuch wird mit Wasser oder Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur durchgeführt. Die Druckerhöhung darf nicht mehr als 10 bar/s betragen. Festzustellen ist der Druck (Fließdruck), bei dem in den Wandungen die Fließgrenze erkennbar erreicht wird (Volumsvergrößerung ohne Druckerhöhung) sowie der Berstdruck. Der Berstdruck pb muß mindestens der folgenden Formel entsprechen:
Versagt einer der Zug-, Biege- oder Kerbschlagversuche, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt eine Probe aus einem Probensatz, so ist das ganze Los zu verwerfen. Bei Beanstandungen der Bodenform (Z 11 lit. d) ist sinngemäß vorzugehen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem Erzeuger ist es zu überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und Wasserdruckprobe durchzuführen ist.
Wasserstoffflaschen sind vom Erzeuger oder einem beauftragten Sachverständigen zusätzlich einer 100%igen Prüfung des zylindrischen Teiles auf längsorientierte Fehler mittels Ultraschalles zu unterziehen. Ferner ist im Übergangsbereich vom Boden zum zylindrischen Teil bei Flaschen mit konkavem Boden eine Prüfung auf Querfehler vorzunehmen. Das genaue Prüfverfahren ist mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan zu vereinbaren. Der Erzeuger hat über diese Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan hat stichprobenweise die Genauigkeit der Prüfgeräte sowie die Prüfprotokolle zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Bestätigungen auszustellen.
Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen.
Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt nach § 35a.
Anlage 5
```
```
```
TEIL 2
```
Fertigung und Prüfung geschweißter Stahlflaschen
```
Als Werkstoffe sind zugelassen:
```
Normalgeglühte Stahlbleche aus unlegiertem, beruhigt vergossenem SM-, Elektro- oder LD-Stahl, die schweißbar und erforderlichenfalls zum Tiefziehen geeignet sind. Als unlegiert gelten hiebei Stähle, in deren Schmelzanalyse die einzelnen Elemente folgende Werte nicht überschreiten:
Si ................................................... 0,60
Mn ................................................... 1,65
Si + Mn .............................................. 1,90
Cr ................................................... 0,30
Mo ................................................... 0,09
Ni ................................................... 0,30
Cu ................................................... 0,40
Al ................................................... 0,30
Andere außer C, S, P ................................. 0,010
In der Schmelzanalyse darf nicht mehr als 0,25% Kohlenstoff, je 0,035% Phosphor und Schwefel, jedoch Schwefel und Phosphor zusammen nicht mehr als 0,06% enthalten sein. Die Mindestbruchdehnung der Bleche in Querrichtung muß folgenden Formeln entsprechen, jedoch auf keinen Fall weniger als 19%, für Wanddicken unter 3 mm 15% betragen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)
delta5 = 1000 - sigmaB/22, wenn sigmaB = 490 N/mm2;
delta5 = 25 000/2,2 x sigmaB, wenn sigmaB 490 N/mm2.
Die Analysenwerte der Stahlbleche, die Festigkeitseigenschaften und die Glühbehandlung sind schmelzenweise durch Abnahmeprüfzeugnis B nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
Zum Herstellen der Verbindungsschweißungen dürfen nur geprüfte Schweißverfahren und geprüfte Schweißer eingesetzt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Abschnittes III Anlage 2 WBV sinngemäß anzuwenden.
Nach dem Schweißen sind die Flaschen einem Spannungsarmglühen zu unterziehen. Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfzeugnis nach ÖNORM M 3000 zu erbringen.
Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles muß mindestens folgender Berechnungsformel entsprechen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)
s = p x Di/20 sigma zul
s = 0,136 x Wurzel aus Da
s ................ Mindestwanddicke (mm)
p ................ Probedruck (bar)
Di ............... Innendurchmesser (mm)
Da ............... Außendurchmesser (mm)
sigmazul ......... zulässige Beanspruchung
(N/mm2)
Die Wanddicke s1 von konvexen Böden muß mindestens folgender Berechnungsformel entsprechen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)
s1 = p x Di x C/20 sigma zul
R ................ innerer Wölbungsradius
r ................ innerer Krempenradius
h ................ Bordhöhe des Bodens
H ................ äußere Höhe des gewölbten Teiles des Bodens
Die Bodendicke s1 muß mindestens der Wanddicke s entsprechen.
```
Der Erzeuger geschweißter Flaschen muß die Erfüllung der
```
Anforderungen gemäß ÖNORM M 7812 Teil 1 dem
Dampfkesselüberwachungsorgan nachweisen.
(Anm.: Bild 1 ist nicht darstellbar.)
```
Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur Bleche mit
```
fehlerfreier und glatter Oberfläche verwendet werden. Die
Schweißnähte müssen eine regelmäßige, kerbfreie Oberfläche
haben. Die Schweißnähte sind vom Erzeuger oder einer von
diesem beauftragten sachkundigen Person außen und innen
visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen oder
Wurzelrückfall sind nicht statthaft. Über diese Prüfungen
sind Aufzeichnungen zu führen.
Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser größer ist als 2% des mittleren Durchmessers, sind auszuscheiden. Flaschen, die für die Befüllung mit Azetylen bestimmt sind und die in der Mitte eine Rundnaht aufweisen, sind auch hinsichtlich des Verlaufes der Mantellinie zu prüfen. Die Mantellinie darf im Schweißnahtbereich keinen Knick aufweisen (Taillenbildung). Handgriffe, Fußringe usw. sind derart anzubringen und auszubilden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen im Verbindungsspalt entstehen können.
Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren, Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich gekennzeichnete Flaschentype ist eine Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Z 10 durchzuführen. Die restlichen Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung nach § 35 a versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch mit nicht korrodierender Flüssigkeit zu unterziehen, wobei der Druck zwischen dem Probedruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Probedruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 12 000 Lastwechsel zu erreichen. Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist eine Bestätigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 57a. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche werden vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan nach technischen Gesichtspunkten festgelegt.
Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem Los zu höchstens 402 Stück von bauartgeprüften, fertigen Flaschen desselben Flaschentyps (Z 9), hergestellt aus Blechen gleicher chemischer Analyse und gleicher Wärmebehandlung, vom Dampfkesselüberwachungsorgan 2 Flaschen auszuwählen und folgenden Prüfungen zu unterziehen:
10.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei mittels Durchstrahlungsprüfung auf Schweißnahtfehler zu untersuchen.
10.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte) sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach DIN 50145 mit dem kurzen Proportionalstab nach DIN 50125 bzw. DIN 50114 mit 20 mm Probenbreite und zwei Biegeproben nach DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite in Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise gebogen, nach ÖNORM M 7835 mit blech- eben abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen. Die Dorndurchmesser für die Schweißbiegeversuche sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Dorndurchmesser für Biegeversuche
```
```
gemessene Zugfestigkeit Dorndurchmesser (mm)
(N/mm2)
```
```
bis 440 2 s
über 440 bis 520 3 s
über 520 bis 600 4 s
über 600 5 s
Aus der mittleren Rundnaht ist ein Makroschliff anzufertigen.
10.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längs- und Rundnähte) sind
zusätzlich zu den in Z 10.2 geforderten Prüfungen eine Zugprobe und eine Biegeprobe aus einem Boden der einen Flasche zu prüfen, wobei die Schweißzug- und Schweißbiegeproben sowohl von der Längsnaht als auch von einer Rundnaht zu prüfen sind. Ferner ist aus der Längsnaht ein Makroschliff anzufertigen.
10.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die Prüfung nach Z 10.2 oder Z 10.3, wobei die Sicke an der einen Flasche zur Vorbereitung der Proben abzuarbeiten ist.
10.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem Berstversuch zu unterwerfen.
Bei den Versuchen nach Z 10 sind folgende Werte zu erreichen:
11.1 Die Makroschliffprobe muß eine einwandfreie Verschweißung der Bleche erkennen lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck anzufertigen.
11.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen werden. Beim Schweißzugversuch muß die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht werden, wobei es unerheblich ist, in welchem Teil des Probestabes der Bruch auftritt.
11.3 Bei dem Biegeversuch und Schweißbiegeversuch darf bei einem Biegewinkel von 180 Grad noch kein Riß auf dem Probestück auftreten.
11.4 Der Berstdruck muß mindestens betragen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)
pb = 20 x s x sigmaB/Da-s
Hiebei bedeutet sigmaB die garantierte Mindestzugfestigkeit. Wenn bei der Berstprobe der Riß
von einer Bodenkrempe ausgeht,
von einer Längsnaht ausgeht,
von einer Rundnaht anders als senkrecht ausgeht,
der Behälter in mehrere Teile zerlegt wird,
11.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt werden.
Versagt eine der Zug- oder Biegeproben, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen (Z 11) entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser beiden Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem Erzeuger ist es überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und Wasserdruckprobe durchzuführen ist.
Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Bei giftigen oder ätzenden Gasen ist zusätzlich eine Dichtheitsprüfung (§ 57 Abs. 16) durchzuführen.
Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt nach § 35a am Halsring oder einem verstärkten Teil des Kopfes. Das Einschlagen der Kennzeichnung in die gewölbten Böden der Flaschen ist nur dann statthaft, wenn im Rahmen der Bauartprüfung an Hand der Pulsationsversuche und Berstversuche der Nachweis erbracht wurde, daß die durch die Kennzeichnung bedingten Kerben die Sicherheit der Flaschen nicht beeinträchtigen.
Anlage 5
```
```
```
TEIL 3
```
Fertigung und Prüfung nahtloser Aluminiumflaschen
```
Zur Herstellung nahtloser Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen
```
dürfen nur Knetwerkstoffe verwendet werden. Zugelassen sind
folgende Legierungen:
```
```
```
AlMg3Mn ! nach ISO R 209 bzw.
```
```
AlMg4, 5Mn !- ISO TR 2136
```
```
AlSi1Mg !
```
--
Die Mindestbruchdehnung dieser Werkstoffe in Längsrichtung darf 12% nicht unterschreiten. Die Verwendung anderer Legierungen ist an die Genehmigung durch den Bundesminister für Bauten und Technik gebunden. Die Zugfestigkeit dieser Werkstoffe darf 500 N/mm2 nicht übersteigen. Die chemische Zusammensetzung der Werkstoffe ist schmelzenweise durch Abnahmeprüfzeugnis B nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
Die Verarbeitungsweise des Werkstoffes muß mit den Hinweisen des Werkstoffherstellers übereinstimmen und ist vom Flaschenhersteller in einer Spezifikation genau anzugeben. Erfolgte Wärmebehandlungen sind im Rahmen der Bauprüfung durch Werksprüfzeugnis nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
```
Die Wanddicke des zylindrischen Mantels muß mindestens
```
folgender Berechnungsformel entsprechen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)
s = p x Da/20 sigma zul + p
Hiebei bedeuten:
s .............. Mindestwanddicke (mm)
p .............. Probedruck (bar)
Da ............. Außendurchmesser (mm)
sigmazul ....... zulässige Beanspruchung
Wanddicke und Form des Bodens müssen derart beschaffen sein, daß sie den Beanspruchungen im Betrieb mit Sicherheit standhalten und die Prüfungen nach Z 9 bestehen. Die Übergänge vom zylindrischen Teil in den Boden- und Halsteil müssen ohne Wanddickensprung ausgeführt sein. Die Oberflächen müssen kerbfrei sein. Wenn an bestimmten Stellen der Flasche mit erhöhter Abnützung im Betrieb zu rechnen ist, muß ein entsprechender Wanddickenzuschlag nach Ermessen des Dampfkesselüberwachungsorganes berücksichtigt werden.
Der Erzeuger hat dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan im Rahmen einer Zulassungsprüfung nachzuweisen, daß er imstande ist, Flaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu prüfen. Über diese Zulassungsprüfung hat das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bestätigung auszustellen. Eine Abschrift dieser Bestätigung ist dem Bundesministerium für Bauten und Technik zu übermitteln.
Während der Herstellung der Flaschen hat deren Erzeuger laufend die Güte der Flaschen zu kontrollieren und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Hiezu gehört die Kontrolle der Wanddicken und der äußeren und inneren Oberflächen vor dem Verschließen der Flaschen sowie die Prüfung der Rundheit der fertigen Flaschen. Die Wanddicke der Flaschen darf an keiner Stelle die erforderliche Mindestwanddicke unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei von Kerben und Riefen sein. Der Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser darf nicht größer sein als 2% des Mittelwertes dieser Durchmesser. Nach einer allfälligen Wärmebehandlung ist an jeder Flasche eine Härteprüfung vorzunehmen.
Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen, so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff verträglichen Werkstoff bestehen. Sie sind ohne Schweißen sicher mit dem Flaschenkörper so zu verbinden, daß keine Wasseransammlung entstehen und kein Wasser in den Verbindungsspalt eindringen kann.
Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren, Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich gekennzeichnete Flaschentype ist eine Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessung den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauartprüfung nach Z 9 durchzuführen. Die restlichen drei Flaschen sind einem Pulsationsversuch mit nicht korrodierender Flüssigkeit zu unterziehen, wobei der Druck zwischen dem Probedruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Probedruckes bei maximal fünf Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 15 000 Lastwechsel zu erreichen. Ferner ist für jeden verwendeten Flaschenwerkstoff an einer Flasche eine Korrosionsprüfung nach Z 15 durchzuführen. Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist eine Bescheinigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 57a einzuhalten. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche sind vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan nach technischen Gesichtspunkten festzulegen.
Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem Los zu höchstens 202 Stück von bauartgeprüften Flaschen derselben Flaschentype und derselben Schmelze zwei vom Dampfkesselüberwachungsorgan ausgewählte Flaschen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß Z 10;
vier Biegeversuche gemäß Z 11;
ein Berstversuch gemäß Z 12.
Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145 mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen Proportionalstab. Bei Wanddicken unter 5 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab für eine Probendicke von 5 mm durchzuführen. Die Bruchdehnung muß mindestens den in Z 1 angegebenen Werten entsprechen.
Die Biegeversuche werden mit Prüfstäben ausgeführt, die durch Zerschneiden eines Ringes mit einer Breite von 3 s in zwei gleiche Teile erhalten werden. Die Breite des Probestabes darf aber nicht kleiner als 25 mm sein. Jeder Streifen darf nur an den Rändern bearbeitet sein. Der Dorndurchmesser richtet sich nach folgenden Werten:
```
```
ermittelte Zugfestigkeit d als Vielfaches von s
(N/mm2)
```
```
bis 330 6
über 330 bis 400 7
über 400 8
Der Berstversuch wird mit Wasser oder Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur durchgeführt. Die Berstprüfung ist in zwei aufeinanderfolgenden Stufen mittels einer Prüfeinrichtung durchzuführen, die einen stetigen Druckanstieg bis zum Bersten der Flasche und eine Aufzeichnung der Kurfe des Druckverlaufes über die Zeit gestattet. In der ersten Stufe muß die Geschwindigkeit des Druckanstieges bis zu dem Wert, bei dem der Beginn der plastischen Verformung eintritt, etwa 1 bar/s betragen. Nach Erreichen des Fließdruckes wird die Fördermenge der Pumpe in der zweiten Stufe auf das Vierfache der Fördermenge der ersten Stufe eingestellt und bis zum Bersten der Flasche konstant gehalten. Der Druck, der dem Beginn der plastischen Verformung entspricht, muß mindestens vier Drittel des Probedruckes, der gemessene Berstdruck mindestens fünf Drittel des Probedruckes betragen. Der Berstversuch darf nicht zur Folge haben, daß sich von der Flasche Bruchstücke ablösen. Der Hauptbruch darf kein Sprödbruch sein, dh. die Bruchränder dürfen nicht radial verlaufen, sondern müssen gegenüber der Durchmesserebene geneigt sein und eine Brucheinschnürung über die ganze Wanddicke aufweisen. Der Bruch darf keinen charakteristischen Werkstoffehler erkennen lassen. Der Bruch muß im zylindrischen Teil entstehen, ohne auf den Boden oder den Halswulst überzugreifen.
Versagt einer der Zug- oder Biegeversuche, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen der Z 10 und 11 entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem Erzeuger ist es überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfang einschließlich Vornahme der Bauprüfung und Wasserdruckprobe durchzuführen ist.
Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen.
Die Prüfung zur Beurteilung der Empfindlichkeit gegenüber interkristalliner Korrosion erfolgt nach folgendem Verfahren:
15.1 Die Proben werden aus dem Halswulst, dem Mittelteil und dem Boden der Flasche gemäß nachfolgender Skizze entnommen:
(Anm.: Die Skizze ist nicht darstellbar!)
Die Probenstücke sind mit einer Säge der Flasche zu entnehmen, wonach die Schnittflächen mit einer Feile zugerichtet werden. Die Außen- und Innenseite des Bleches bleiben im Herstellungszustand.
15.2 In einem hitzebeständigen Glasbecher von 1 Liter Inhalt wird folgende Lösung angesetzt:
HNO3:63 cm3
HF:6 cm3
H2O:929 cm3
Die Lösung wird auf 95 Grad C erwärmt. Jede an einem Aluminiumdraht aufgehängte Probe wird eine Minute lang mit dieser Lösung behandelt. Danach wird im laufenden Wasser, anschließend mit entionisiertem Wasser gewaschen. Die Probe wird dann eine Minute lang in Salpetersäure, Dichte 1,33, bei Raumtemperatur getaucht. Danach wird mit entionisiertem Wasser gespült. Um jede Oxidation der Proben zu vermeiden, sind sie sofort nach ihrer Vorbereitung in die für sie bestimmte Korrosionslösung einzutauchen.
15.3 Es sind weiters folgende zwei Prüflösungen anzusetzen:
Lösung A mit 57 g je Liter Natriumchlorid und 3 g je Liter Wasserstoffsuperoxid, Lösung B mit 30 g je Liter Natriumchlorid und 5 g je Liter Salzsäure.
15.4 Die Korrosionslösung A wird in ein Kristallisationsgefäß oder Becherglas gegeben, das in ein Wasserbad gestellt wird. Die Probe wird mit einem Aluminiumdraht in die Korrosionslösung gehängt und dieser sechs Stunden lang bei einer Temperatur von 30 Grad C +- 1 Grad C ausgesetzt. Es muß mindestens 0,01 l Korrosionslösung je Quadratzentimeter Probenoberfläche vorhanden sein. Nach dem Angriff wird die Probe mit Wasser gespült, anschließend etwa 30 s in zur Hälfte verdünnte Salpetersäure getaucht, erneut mit Wasser abgespült und dann mit fettfreier Druckluft getrocknet. Die Prüfung in der Korrosionslösung B wird bei Raumtemperatur durchgeführt. Die Versuchsdauer beträgt 72 Stunden. Die Prüfbedingungen entsprechen jener für die Lösung A. Nach der Beanspruchung durch die Lösung B werden die Proben mit entionisiertem Wasser gespült und mit fettfreier Druckluft getrocknet.
15.5 Von den gewaschenen und getrockneten Proben wird je ein 20 mm langes Stück nach elektrolytischem Polieren mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht weitergehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche. Ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so darf nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt sein.
Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt nach § 35a. Die Auswirkung der Einschlagung der Kennzeichen in die Flaschenwandung ist im Rahmen der Pulsationsversuche zu überprüfen.
Anlage 5
```
```
```
TEIL 4
```
Fertigung und Prüfung geschweißter Aluminiumflaschen
```
Zur Herstellung geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen
```
dürfen nur Knetlegierungen verwendet werden, die vom
Werkstoffhersteller ausdrücklich als für den Verwendungszweck
geeignet bezeichnet werden, und für welche dieser die
mechanischen Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung
in Querrichtung muß 14% betragen, die Zugfestigkeit darf 400
N/mm2 nicht überschreiten. Die Analysenwerte sind
schmelzenweise, die Festigkeitseigenschaften blechweise durch
Abnahmeprüfzeugnisse A nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen zu ermitteln (Teil 3).
Für die Herstellung und Prüfung der Flaschen sind die Bestimmungen für geschweißte Stahlflaschen (Teil 2) sinngemäß anzuwenden.
Anlage 6
```
```
Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen
für Versandbehälter
```
Öffnungen und lösbare Verschlüsse
```
1.1 Inspektionsöffnungen:
Sie sind gemäß ÖNORM M 7320 auszubilden.
1.2 Reinigungsöffnungen:
Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.
1.3 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch
Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse können
auch durch Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter
angebracht werden. Die Verwendung umlegbarer oder in Schlitze
eingelegter Schraubenbolzen sowie von Hakenschrauben ist nicht
zulässig. Die Verschlußdeckel sind derart zu bemessen, daß
ihre Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der
Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit
nicht überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe zu
verwenden, die auch für die Herstellung der betreffenden
Versandbehälter zulässig sind.
1.4 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß § 35a Abs. 1 lit. b sowie der höchstmögliche Probedruck anzugeben und nach Abschluß der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes einzuschlagen.
Absperreinrichtungen
2.1 Werkstoffe:
Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten oder durch Innendruck beanspruchten Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig:
unlegierte und legierte Stähle,
Stahlguß,
Kupferknetlegierungen.
2.2 Bemessung:
Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte Mindeststreckgrenze beim Probedruck ausgelegt sein. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung zu bemessen. Die Gehäuse der Absperreinrichtungen müssen einen Berstdruck von mindestens dem doppelten Probedruck aufweisen.
2.3 Konstruktion:
Die Absperreinrichtungen sind als Ventile auszubilden, wobei auch Sonderausführungen, wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile und Schnellschlußeinrichtungen, möglich sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne, Schieber o. dgl. zulässig.
Die Absperreinrichtungen müssen
unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;
wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;
so ausgeführt oder gesichert sein, daß sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;
bei Handbetätigung - ausgenommen Kipphebel - rechtsdrehend (dh. im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, daß dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;
durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlußventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.
2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.
2.3.2 Absperreinrichtungen für Sauerstoff müssen
ausbrennsicher sein;
bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, daß die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen.
2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Azetylen müssen so beschaffen sein, daß sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.
2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft verbessert werden können.
2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflußt.
2.4 Dichtheit:
Die Absperreinrichtungen müssen bei der Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck (Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 Grad C) den dichten Abschluß des Versandbehälters gegen die Atmosphäre auch nach längerem Gebrauch gewährleisten. Folgende Leckrate, bezogen auf Luft von 0 Grad C und 1 bar Überdruck, ist für
brennbare oder giftige Gase zulässig: je 5 mm Nennweite
.......0,005 l/h, für nicht brennbare und nicht giftige Gase
das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben, so gelten die oben festgelegten Leckraten nur für die äußere Absperreinrichtung. Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind auch nach mindestens 2 000 Schaltspielen zu gewährleisten.
2.5 Prüfung:
Jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 ist im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige Person einer Wasserdruckprobe sowie einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den im § 57 vorgesehenen Drücken zu unterziehen.
2.6 Gasflaschenventile sind abweichend von Z 2.1 bis 2.5 gemäß ÖNORM M 7390, Teil 4, zu prüfen.
Sicherheitsventile und Berstscheiben
3.1 Es sind nur federbelastete lüftbare Sicherheitsventile
zulässig. Sie sind so zu konstruieren, daß ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventiles durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muß für sich imstande sein, nach Öffnung beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder ausströmenden Gases abzuführen, ohne daß der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der lichte Durchmesser muß mindestens 15 mm betragen. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 Grad C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muß auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann gewährleistet sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventiles darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.
3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muß mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, daß das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen und muß beim Ansprechen des Sicherheitsventiles reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventiles.
3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Zweiweghahnes, eines Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.
3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches gewährleistet, daß das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein.
3.5 Prüfung:
Jedes Sicherheitsventil ist einer Flüssigkeitsdruckprobe, einer Prüfung des Ansprechdruckes und des Schließdruckes sowie einer Dichtheitsprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen.
3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen tragen:
Name oder Zeichen des Erzeugers,
Ansprechdruck,
Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,
Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes,
Kennzeichen „G'' (Verwendung für Gase).
3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, daß beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.
3.8 Jede Berstscheibe muß folgende Kennzeichen tragen:
Name oder Zeichen des Erzeugers,
Ansprechdruck,
Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes.
3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muß diese derart angeordnet sein, daß sich in dem Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, daß die Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht beeinträchtigt werden kann.
3.10 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.
Wärmeschutzeinrichtungen
4.1 Sonnenschutzdächer:
Sie müssen
aus Metallblech von mindestens 1,5 mm Dicke oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt sein,
mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken,
am Tank befestigt und so ausgeführt sein, daß der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.
4.2 Sonnenschutzanstriche:
Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung abweist. Bei Behältern für brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.
4.3 Isolierung:
Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden:
Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,
Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,
Doppelmantelisolierung mit Vakuum.
Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a und 4 b
Ruhestromschaltung, sodaß bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird.
Selbsttätige Funktionsüberwachung derart, daß bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird.
Gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 Grad C und +20 Grad C.
Sicherung gegen mißbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung gemäß § 35b Abs. 1.
Eignungsprüfung
6.1 Die Eignung der Ausrüstungsteile gemäß § 35b ist in der Regel
durch eine Bauartprüfung nachzuweisen. Hiezu sind der Prüfstelle genaue Konstruktionszeichnungen samt Werkstoffangaben und eine Funktionsbeschreibung sowie die erforderliche Anzahl der zu prüfenden Ausrüstungsteile zu übergeben. Geprüft wird, ob die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind, wobei insbesondere auf die Betriebs- und Funktionssicherheit der Teile zu achten ist. Die vorgeschriebenen Berstversuche sind an mindestens zwei Einheiten je Bauart durchzuführen.
6.2 Soweit nicht zerstörende Prüfungen vorgesehen sind, kann die Eignungsprüfung mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch am Versandbehälter bzw. vor dem Einbau in diese durchgeführt werden.
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