Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. April 1986 über die Erprobung von Handfeuerwaffen (8. Beschußverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 4, 8 bis 11, 15 und 22 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Beschußvorschrift
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die keiner Sonderregelung gemäß Abs. 2 unterliegen, bei der Erprobung der höchstbeanspruchten Teile solcher Handfeuerwaffen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen anzuwenden.
(2) Eine Sonderregelung gilt für jene Arten von Handfeuerwaffen, die in § 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985, aufgezählt sind, sowie für Waffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden. Für die zuletzt genannte Waffenart sind die folgenden Bestimmungen jedoch so lange sinngemäß anzuwenden, bis entsprechende Bestimmungen in Kraft treten.
Einreichung
§ 2. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Einreichers,
Datum der Einreichung,
Name des Herstellers, soweit bekannt,
Art der Waffe und deren Typenbezeichnung,
Erzeugungsnummer (Reparaturnummer),
Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition,
bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage; bei nicht in der ÖNORM S 1380 enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes,
Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials,
den Hinweis, ob die eingereichten Waffen neu oder instand gesetzt sind; bei instand gesetzten Waffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten,
einen Hinweis auf die Art der Montage des Fernrohres.
(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 14 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.
(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
Vorbeschuß
§ 3. (1) Die Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren müssen für den Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muß vorgearbeitet sein.
(2) Der Vorbeschuß ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes durchzuführen.
Vorbeschußzeichen
§ 4. (1) Nach bestandenem Vorbeschuß gemäß § 3 Abs. 2 ist am Lauf das im § 15 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Zeichen derart anzubringen, daß es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.
(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschußzeichen zurückzustellen.
Beschußprüfung
§ 5. (1) Die Beschußprüfung umfaßt:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 6,
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 7,
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 8,
den Beschuß gemäß § 10,
die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 11.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 6. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,
Bezeichnung des Kalibers (zB 7x64, .243 Win, 12-70) auf jedem Lauf,
Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB *** gleichseitiges Dreieck *** ) oder in anderer geeigneter Form,
bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 6.
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den ÖNORMEN S 1390 bis S 1395 enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlaß gibt.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 7. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit betrifft die zuverlässige Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und Zündeinrichtung.
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
Kontrolle der Abmessungen
§ 8. (1) Die Kontrolle der Abmessungen hat mit Hilfe einer Formlehre oder nach einem gleichwertigen anderen Meßprinzip mit einer Meßgenauigkeit von mehr als 0,10 mm zu erfolgen. Zu kontrollieren sind die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, der Verschlußabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.
(2) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren:
Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen:
D, Durchmesser am Anfang des Patronenlagers,
L, Länge des Patronenlagers,
H, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus,
T, Tiefe der Randeinfräsung,
alpha1, Übergangswinkel,
B, Laufdurchmesser.
Bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sind zu kontrollieren:
P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers,
L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses,
H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses,
alpha, Schulterkonuswinkel,
R, Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung,
G 1, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus,
i, halber Winkel des Übergangskonus,
G, Länge des Übergangskonus,
F, Felddurchmesser,
Z, Zugdurchmesser.
Bei Waffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren:
P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers,
L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses,
H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses,
L 1, Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus,
R, Tiefe der Randeinfräsung,
F, Felddurchmesser,
Z, Zugdurchmesser.
(3) Der Verschlußabstand ist definiert durch den Abstand jener Fläche des Patronenlagers, gegen die sich die Patrone in ihrer vordersten Lage bei verriegeltem Verschluß abstützt, vom Stoßboden oder von der Basküle; dieser ist bei Waffen für
Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L 1/P 2 und L 2/H 1 definierte Schulterkonus;
Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L 3;
Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R;
Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;
Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T.
(4) Der Verschlußabstand gemäß Abs. 3 darf vor und nach erfolgtem Beschuß nicht größer sein als die im folgenden angegebenen Werte:
```
Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen
```
sowie bei Pistolen oder Revolvern für Patronen mit Schulter und
einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen maximalen
Gebrauchsgasdruck von
```
Pmax kleiner oder gleich 3 300 bar: 0,15 mm,
```
```
Pmax größer als 3 300 bar: 0,10 mm.
```
```
Bei anderen Pistolen für Zentralfeuerpatronen für
```
```
Patronen ohne Rand mit Schulter: 0,20 mm,
```
```
Patronen ohne Rand und Schulter: 0,30 mm,
```
```
andere Patronen: 0,30 mm.
```
```
Bei anderen Revolvern für Zentralfeuerpatronen: 0,25 mm.
```
```
Bei Waffen mit glatten Läufen für
```
Zentralfeuerpatronen, und zwar bei
```
automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,
```
```
Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm.
```
Nach dem Beschuß muß der Spalt zwischen Lauf und
Basküle gleich oder kleiner wie 0,10 mm sein.
```
Bei Waffen für Randfeuerpatronen, bei denen
```
```
die kinetische Energie anstelle
```
des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,
```
der maximale Gasdruck Pmax
```
kleiner oder gleich 1 800 bar ist: 0,20 mm,
```
der maximale Gasdruck Pmax bis 2 500 bar beträgt: 0,15 mm,
```
```
der maximale Gasdruck höher als 2 500 bar ist: 0,10 mm.
```
(5) Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände haben das in ÖNORM S 1205 für das jeweilige Kaliber angegebene zahlenmäßig größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß ÖNORM M 3170 oder eine dieser entsprechende Handelsbezeichnung (§ 6 Abs. 1 Z 4) vorhanden, dann können die für die betreffende Stahlsorte in ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken und Lötflächenabstände zugelassen werden.
Rückstellung vor dem Endbeschuß
§ 9. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 6 bis 8 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:
Fehlen einer der in § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
Fehler, die durch unsachgemäßes Schmieden, Hämmern, Bohren, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen oder durch andere Bearbeitungsverfahren verursacht worden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
Schmiedefalten bzw. Stauchungen,
Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen und unsachgemäße Lötungen bzw. Ausbesserungsschweißungen,
schlechte Anpassung bzw. schlechte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der Verschlußsperre,
Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren Mangel an Glätte geführt haben, sodaß das Erkennen von durch den Beschuß hervorgerufenen Fehlern erschwert wird,
Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,
Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,
Ausbüchsungen von Patronenlagern,
ausgebrannte Zündstiftbohrungen und schadhafte Zündstifte;
mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
mangelhafte Verschlußkonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;
keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
bei leichter Funktion des Verschlusses und Sicherheit der Verriegelung,
bei guter Funktion des Lade- und Entlademechanismus bei halbautomatischen Waffen,
bei einwandfreier Funktion der Sicherung,
wenn die Waffe geladen werden kann, ohne daß sich ein Schuß selbsttätig löst,
wenn die Schlagbolzen sich in ihren Führungen leicht bewegen und sie nach dem Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen, wenn die Schlagbolzenbohrung und die Schlagbolzenspitze frei von jedem Grat sind,
bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf nicht zu leicht sein, ausgenommen bei Spezialwaffen für Wettbewerbszwecke,
bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern,
bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt oder in anderer geeigneter Weise gesichert ist;
Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen;
Korrosion und Verschmutzung; diese können jedoch bei gebrauchten Waffen zugelassen werden, der Beschuß ist dann mit der dreifachen Anzahl von Schüssen vorzunehmen;
Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen genormten Kalibern Anlaß gibt (§ 6 Abs. 2).
(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuß zugelassen wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen,
Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen,
Läufe, welche weniger als 90% der gemäß § 8 Abs. 4 geforderten Mindestwanddicke erreichen,
Läufe, welche wegen vorhandener Rostnarben die Mindestwanddicke gemäß § 8 Abs. 5 nicht mehr aufweisen.
(5) Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4) sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958 angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.
Endbeschuß
§ 10. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht gemäß § 9 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen. Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengebaut, dann ist die vollständige Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in § 7 Abs. 1 angeführten Waffenteilen ist; bei allen anderen Waffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten. Bei mehrläufigen Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß zu unterziehen.
(2) Der Endbeschuß ist mit Beschußpatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, in der Fassung des Abschnittes III dieser Verordnung entsprechen.
(3) Der Endbeschuß ist je Lauf durch das Abfeuern von
zwei Beschußpatronen bei
Waffen mit gezogenen Läufen mit einem Gasdruck der Gebrauchsmunition von 1 800 bar und mehr,
Pistolen unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,
Waffen, für die in den Tabellen der ÖNORM S 1380 anstelle des Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,
Waffen mit glatten Läufen für Büchsenpatronen,
zwei Beschußpatronen bei Waffen mit glatten Läufen, ausgenommen Waffen gemäß Z 1 lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen der Meßstelle 1 und 2 gemäß der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, in der Fassung des Abschnittes III dieser Verordnung, gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschußpatronen, die die Bedingungen der Meßstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer Beschußpatrone, welche die Bedingungen der Meßstelle 2 erfüllt,
einer Beschußpatrone bei Waffen mit gezogenen Läufen mit einem Gasdruck der Gebrauchsmunition von weniger als 1 800 bar,
einer Beschußpatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei Waffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist,
(4) Auf Verlangen sind dem Beschußamt fertige Beschußpatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.
(5) Besteht ein Grund zur Annahme, daß die Beschußpatrone fehlerhaft war, so hat das Beschußamt über die in Abs. 3 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuß vorzunehmen.
(6) Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß § 5 Abs. 2 Beschußgesetz einem Vorbeschuß (§ 3) zu unterziehen sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß nachgewiesen werden kann, ist an Stelle des Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils doppelten der für die betreffende Waffentype gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Schußanzahl durchzuführen.
Kontrolle nach dem Endbeschuß
§ 11. (1) Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen und die höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 7 und 8 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung oder eines Fehlers gemäß § 12 Abs. 1 oder wird an der Hülse einer abgeschossenen Beschußpatrone ein Mangel festgestellt, so hat das Beschußamt über die in § 10 Abs. 3 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit Beschußmunition abzugeben; wird ein Funktionsfehler vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition zu verwenden.
Rückstellung nach dem Beschuß
§ 12. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden und solche, bei denen die Kontrolle gemäß § 11 einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:
Zündversager oder exzentrischer, schwacher Zündstifteinschlag,
unbeabsichtigtes Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe,
unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Waffen bei Gebrauchspatronen,
Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben bei Gebrauchspatronen,
Durchschlag des Zündhütchens bei Gebrauchspatronen,
gelöste Laufhaken oder Schienen,
Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 4 maximal zulässigen Verschlußabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle,
offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs- und Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung.
(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer zu versehen (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz). Die Protokollnummer ist die Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager,
jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes,
Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses,
Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen,
Laufsprengung.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 13. (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz):
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit,
jede Änderung der in § 8 angeführten Abmessungen,
jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über 800 Grad C,
Veränderung der Wanddicke durch Anbringung eines Zielfernrohres.
(2) Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 12 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mit
X
zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß § 9 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4.
Freiwillige Erprobung und Erprobung mit verstärkter Ladung
§ 14. (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung (§ 10 Beschußgesetz) ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:
Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen,
Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die bereits einer Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im § 13 Abs. 1 angeführten Veränderungen erfahren haben.
(2) Einem Antrag auf Erprobung mit verstärkter Ladung (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz) ist stattzugeben, wenn die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 keinen der in § 12 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben hat und anzunehmen ist, daß die Handfeuerwaffe bzw. das Schießgerät dem verstärkten Gasdruck standhalten wird.
(3) Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 und 15 sinngemäß. Für die Erprobung mit verstärkter Ladung gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß.
(4) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung oder Erprobung mit verstärkter Ladung ist bezüglich der Beschußzeichen folgendermaßen vorzugehen:
Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten, die ein inländisches Beschußzeichen tragen:
hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen der in § 12 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen (§ 15 Abs. 4) und die neue Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) an den in § 15 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschußbestätigung (§ 17 Abs. 2) auszustellen;
hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 4 angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß § 13 Abs. 2 zu verfahren.
Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten, die ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen:
hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen der in § 12 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen (§ 15 Abs. 4) und die Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) an den in § 15 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschußzeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschußbestätigung (§ 17 Abs. 2) auszustellen;
hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 12 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe bzw. ein gebrauchtes Schießgerät, so ist gemäß § 13 Abs. 2 zu verfahren;
hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 12 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe bzw. ein neues Schießgerät, so ist unverzüglich das Beschußamt, welches das Beschußzeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß § 13 Abs. 2 zu verfahren.
Anbringung der Beschußzeichen
§ 15. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 11, 13 und 14 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:
bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen,
bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlußmechanismus sowie auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion,
bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf, jedem Baskül, auf dem Gehäuse oder auf den wesentlichen Teilen des Verschlußmechanismus.
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte, fertige Waffen oder höchstbeanspruchte Teile Oberflächenhärten über HRC 50 gemäß (ÖNORM) DIN 50103, Teil 1 aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das nachträgliche Einschlagen der Beschußzeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Beschuß mit dem Beschußzeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muß durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, daß diese Waffen ohne nachträgliche Beschußprüfung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuß derart bereits vorgestempelter Waffen und höchstbeanspruchter Teile Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschußzeichen herauszuschleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen.
(4) Beschußzeichen:
Vorbeschuß der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:
Beschußzeichen nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Endbeschuß aller fertigen Waffen:
Beschußzeichen nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Für Büchsen, für zum Verfeuern von rauchlosen Patronen bestimmte Flinten und für alle anderen Waffen, die für rauchlose Patronen im Handel sind, zusätzlich:
Beschußzeichen nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Erprobung mit verstärkter Ladung:
Beschußzeichen nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Kontrollerprobung
§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu unterziehen.
(3) Nach der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen.
Amtliche Eintragungen, Beschußbestätigung, Beschußverzeichnis
§ 17. (1) Nach Abschluß des Beschußvorganges hat das Beschußamt im Einreichblatt (§ 2) folgende Eintragungen vorzunehmen:
fortlaufende Nummer des Einreichblattes,
Protokollnummer,
Datum der Erprobung und Unterschrift des verantwortlichen Beschußbeamten,
Angabe des Gasdruckes der verwendeten Beschußmunition bei verstärktem Beschuß,
Art des Mangels im Falle der Rückstellung.
(2) Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Einreichblatt der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen auszuhändigen (Beschußbestätigung), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Protokollnummer und das Datum des Beschusses,
Art der geprüften Handfeuerwaffe,
Name des Erzeugers,
Erzeugungsnummer,
Normbezeichnung des Kalibers,
Gasdruck der verwendeten Beschußmunition,
höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.
(3) Die Beschußämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten und zu einem Beschußverzeichnis zusammenzustellen.
II. ABSCHNITT
Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 18. (1) Folgende ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt:
Die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicke von Läufen für Handfeuerwaffen'' Ausgabe: 1. September 1982;
Die ÖNORM S 1380 „Patronen für Handfeuerwaffen, Gasdrücke'' Ausgabe: 1. Dezember 1985;
die ÖNORM S 1385 „Patronen und Patronenlager, Symbole, Benennungen und Definitionen'' Ausgabe: 1. Dezember 1984;
die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen, Abmessungen'' Ausgabe: 1. Dezember 1983;
die ÖNORM S 1391 „Pistolen- und Revolverpatronen, Abmessungen'' Ausgabe: 1. Dezember 1979;
die ÖNORM S 1392 „Büchsenpatronen ohne Rand, Abmessungen''
die ÖNORM S 1393 „Büchsenpatronen mit Rand, Abmessungen''
die ÖNORM S 1394 „Büchsenpatronen mit Rille und Gürtel, Abmessungen'' Ausgabe: 1. Dezember 1979;
die ÖNORM S 1395 „Schrotpatrone und Patronenlager'' Ausgabe:
die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von Handfeuerwaffen, Gütevorschriften'' Ausgabe: 1. Jänner 1981;
die (ÖNORM) DIN 50103, Teil 1, „Prüfung metallischer Werkstoffe, Härteprüfung nach Rockwell, Verfahren CABF'' Ausgabe: 1. Dezember 1972, Empfehlung: 1. März 1977.
(2) Die im Abs. 1 angeführten ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.
III. ABSCHNITT
§ 19. (Anm.: Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)
§ 20. (Anm.: Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)
§ 21. (Anm.: Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)
§ 22. (Anm.: Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)
§ 23. (Anm.: Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)
§ 24. (Anm.: Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)
§ 25. (Anm.: Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)
IV. ABSCHNITT
§ 26. (Anm.: Änderung der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985)
§ 27. (Anm.: Änderung der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985)
§ 28. (Anm.: Änderung der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985)
V. ABSCHNITT
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 29. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
Die 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977, soweit diese noch in Geltung steht;
§ 6 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951.