Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Dezember 1986 über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung - ZLZV - 1986)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:
ABSCHNITT I
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den Abschnitten II und III bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen.
Lärmzulässigkeitsbescheinigungen
§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge, deren Lärmemission die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Muster 8 der Anlage A zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1983, BGBl. Nr. 415/1983, auszustellen.
(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat zu bezeichnen:
alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit für die Lärmentwicklung maßgeblichen technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;
allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen;
allfällige betriebliche Einschränkungen, die hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.
Begriffserläuterungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:
Anhang 16:
der Band I der ersten Ausgabe (1981) des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 138/1971. *1)
Mantelstromverhältnis:
Das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre *2) in Meereshöhe.
Abgeleitete Nachfolgemuster von Luftfahrzeugen:
Luftfahrzeuge, die vom Standpunkt der Lufttüchtigkeit ähnlich den lärmzugelassenen Prototypen sind, an denen aber konstruktive Veränderungen vorgenommen wurden, die möglicherweise die Lärmcharakteristik beeinflussen könnten.
Termine:
in den Angaben für die Anwendungsbereiche der einzelnen Abschnitte:
jene Termine, zu denen die Zulassungsbehörde des Herstellerlandes den Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit im Zuge der Baumusterprüfung angenommen, oder eine andere, gleichwertige Handlung gesetzt hat. Wenn der Zeitraum zwischen der Annahme des Antrages und der Ausstellung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für den Prototyp fünf Jahre übersteigt, ist als Termin für die Anwendbarkeit der Verordnung das Datum zugrunde zu legen, welches fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Lufttüchtigkeitsbescheinigung liegt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Zulassungsbehörde aus wesentlichen Gründen eine Verlängerung der Fünfjahresfrist bewilligt.
Unterschallflugzeug:
ein Flugzeug, welches nicht geeignet ist, im Horizontalflug das Geschwindigkeitsverhältnis Mach 1 zu erreichen.
Hubschrauber:
ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, welches hauptsächlich durch die Reaktionen der Luft auf einen oder mehrere mit Triebwerkskraft angetriebene, überwiegend auf vertikalen Achsen montierte Rotoren im Fluge gehalten wird.
Übermäßiger Lärm:
der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, wenn sein Pegel über den gemäß Abschnitt II ermittelten Lärmgrenzwerten liegt.
Zulassung:
die Zulassung im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes oder ein gleichwertiger Akt der für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit zuständigen Behörde.
*1) Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO); erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 11, Telefon (0 22 2) 78 05-0.
*2) 0 vH relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN 15 Grad C, Luftdruck in NN 1013,2 hPa, Temperaturgradient 0,65 Grad C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11 000 m.
Lärmzulässigkeitsprüfung und Bescheinigung der Lärmzulässigkeit
§ 4. (1) Österreichische Zivilluftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch kein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt ist, sind anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit, alle übrigen österreichischen Zivilluftfahrzeuge sind anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit auch dahingehend zu überprüfen, ob sie technisch so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.
(2) Wenn eine Überprüfung gemäß Abs. 1 ergibt, daß die Lärmemission des geprüften Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) auszustellen.
(3) Wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei einem abgeleiteten Nachfolgemuster im Zuge der Feststellung der Lufttüchtigkeit ermittelt, daß die durchgeführten konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, daß eine im wesentlichen neue Ermittlung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist, so ist das betreffende Luftfahrzeug nicht als abgeleitetes Nachfolgemuster, sondern als neues Muster zu behandeln.
(4) Ohne Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen, wenn die Lärmemission des Luftfahrzeuges bei der Behörde offenkundig ist und zweifellos unter den im Abschnitt II bezeichneten Lärmgrenzwerten liegt, oder wenn dies durch Gutachten sonstiger befugter Sachverständiger nachgewiesen wird.
(5) Ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sind als den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Bescheinigungen (Abs. 2) gleichwertig anzuerkennen, wenn in den Vorschriften des betreffenden anderen Staates über die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lärmgrenzwerte und hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gestellt werden, wie in den entsprechenden österreichischen Vorschriften.
(6) Für österreichische Luftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterliegen oder die von der Überprüfung der Lärmzulässigkeit ausgenommen sind, ist diese Tatsache im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen.
Nachprüfung der Lärmzulässigkeit und Widerruf der
Lärmzulässigkeitsbescheinigung
§ 5. (1) Sofern Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erregt (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).
(2) Kann anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht durchgeführt werden, so ist sie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch längstens innerhalb eines Jahres - gerechnet vom Zeitpunkt der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit - vorzunehmen.
(3) Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit ergibt, daß für ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.
Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen
§ 6. (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Abschnitt II Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig
mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,
mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm erregen.
(2) Abs. 1 lit. a gilt mit der Einschränkung, daß die im § 4 Abs. 1, zweiter Halbsatz und im § 5 Abs. 2 bezeichneten Fristen berücksichtigt werden müssen.
(3) Abs. 1 lit. b gilt mit der Einschränkung, daß es jedenfalls gestattet ist, mit einem ausländischen Luftfahrzeug den zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlichen Flug durchzuführen.
Ausnahmebewilligungen
§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen Flug beziehungsweise für Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen, wenn dies erforderlich ist
zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
um das Luftfahrzeug aus dem Bundesgebiet auszuführen, oder um am Luftfahrzeug im Ausland Änderungen vornehmen zu lassen, die erforderlich sind, um die Lärmzulässigkeit des Luftfahrzeuges zu erreichen;
um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:
die Luftfahrzeugtype;
das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;
der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;
der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;
der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;
der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.
(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge von Amts wegen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht bereits gemäß § 4 Abs. 1, zweiter Halbsatz anläßlich der Überprüfung der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens ein Jahr ab Ausstellung beziehungsweise Verlängerung des Lufttüchtigkeitszeugnisses zu erteilen.
(5) Die Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist.
(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
Lärmmeßmethoden
§ 8. (1) Die Lärmmessungen haben so zu erfolgen, daß die Meßresultate eine Beurteilung der vom Menschen tatsächlich empfundenen Störwirkung erlauben.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind Methoden anzuwenden, die es gestatten, den bewerteten Schalldruckpegel oder die Lärmstärke von Luftfahrzeuggeräuschen zu ermitteln.
(3) Für die Angabe von bewerteten Schalldruckpegeln im Sinne dieser Verordnung ist die Maßeinheit Dezibel (dB) mit A-Bewertung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S. 234, zu verwenden.
(4) Die Angabe der Lärmstärke hat in der logarithmischen Einheit EPNdB gemäß der Beschreibung im Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu erfolgen.
ABSCHNITT II
Besonderer Teil
A. Flugzeuge bis 5 700 kg mit Propellerantrieb
Anwendungsbereich
§ 9. (1) Der Abschnitt II A findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 5 700 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, deren höchstzulässige Abflugmasse 6 500 kg nicht überschreitet und für deren Prototypen die Musterzulassung für eine höchstzulässige Abflugmasse von maximal 5 700 kg erfolgte.
(2) Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß § 14 Abs. 1 anzuwenden auf Flugzeuge,
für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, oder
für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nach dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.
(3) Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß § 14 Abs. 2. Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.
Lärmmeßverfahren
§ 10. (1) Die Lärmmessung ist durchzuführen, während das Flugzeug die Meßstelle bei höchstzulässiger Dauerleistung in einer Höhe von 305 m +/- 10 m horizontal auf einer geraden Flugbahn von mindestens 600 m Länge überfliegt. Die Flugbahn muß möglichst symmetrisch zur Meßstelle liegen und diese innerhalb von 10 Grad von der Vertikalen überqueren. Bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge oder für Schleppflüge zugelassen sind, ist die Messung bei höchster Startleistung durchzuführen, sofern diese höher ist als die höchstzulässige Dauerleistung.
(2) Wird bei höchstzulässiger Dauerleistung oder bei höchster Startleistung die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, so ist die Messung bei einem Steigflug, bei dem ein Steigwinkel von 10 Grad nicht überschritten wird, durchzuführen.
(3) Erforderlichenfalls ist zur Ermittlung der Ursache der übermäßigen Lärmentwicklung zusätzlich eine Messung auf dem Boden vorzunehmen.
(4) Flughöhe und Motordrehzahl sind während der Messung mit Hilfe von Instrumenten ausreichender Genauigkeit zu überwachen. Erforderlichenfalls hat diese Überwachung durch ein mitfliegendes Kontrollorgan zu erfolgen. Wenn die Kontrollmessungen an Bord eine Abweichung der Überflugshöhe von der Sollhöhe um mehr als 10 vH ergeben haben, sind die gemessenen Pegel auf die dem Normalabstand von 305 m entsprechenden Lärmwerte umzurechnen.
(5) Bei jedem Überflug ist der Höchstwert des zeitlichen Verlaufes des A-bewerteten Schalldruckpegels als Meßwert zu bestimmen. Im Fall des Überwiegens des Propellerlärms ist die Umrechnung des Meßwertes auf den Wert für eine Referenztemperatur von 25 Grad C vorzunehmen und dieser Wert als Meßergebnis anzusehen.
(6) Die Meßstelle muß mindestens dreimal überflogen werden. Wenn die Spanne zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Ergebnis dieser Messungen nicht mehr als 2 dB beträgt, ist aus diesen Messungen der gesuchte Pegel durch Bildung des arithmetischen Mittels zu errechnen. Andernfalls ist mindestens ein weiterer Überflug durchzuführen, und der Pegel ist durch Bildung des energetischen Mittelwertes der vier oder mehr Einzelergebnisse zu bestimmen. Einzelmessungen, die ein offensichtliches Fehlergebnis erbracht haben, müssen jedoch wiederholt werden.
(7) Das Steigvermögen des Flugzeuges ist durch Anbringung eines Korrekturwertes delta dB, der 5 dB nicht übersteigen darf, zu berücksichtigen. Der Korrekturwert ergibt sich rechnerisch aus folgender Formel:
(Anm.: Die folgende Formel wurde aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen!)
delta dB = 49,60 - 20.log((3500 - D15)R/C / Vy + 15) Darin bedeuten: D15 - Startstrecke bis zur Höhe von 15 Metern,
ermittelt bei höchstzulässiger Abflugmasse und voller Startleistung auf Hartbelagspiste (in m)
R/C - Größte erreichbare Steiggeschwindigkeit
(vertikal) bei denselben Bedingungen (in m/s)
Vy - Zugeordnete Fluggeschwindigkeit für
den Steigflug bei denselben Bedingungen (in m/s)
Der ermittelte Korrekturwert ist dem ermittelten Meßwert algebraisch hinzuzurechnen.
(8) Weitere Einzelheiten des Meßverfahrens und der Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
(9) Die Resultate der Schallmessungen sind in einem Meßprotokoll darzustellen.
Meßgeräte
§ 11. (1) Für die Messung ist ein geeichter Schallpegelmesser der Klasse 0,7 *1) zu verwenden.
(2) Die Messungen sind mit der Bewertungsfunktion A 2) und der dynamischen Eigenschaft „langsam'' 1) durchzuführen.
(3) Die richtige Anzeige des Schallpegelmessers gemäß Abs. 1 ist vor jeder Messung und - bei längerer Dauer der Messung so oft es die Umstände erfordern - mit Hilfe einer geeichten Prüfschallquelle *3) zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu justieren.
*1) „Eichvorschriften für Schallpegelmesser'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 7/1980, S. 269 ff., erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. (0 22 2) 72 61 51-58/295 oder 372 DW; einzusehen im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe Eichwesen, 1160 Wien, Arltgasse 35; Tel. 92 16 27.
*2) Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, mit der Bewertungsfunktion für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert festgelegt werden. Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S. 234.
*3) „Eichvorschriften für Prüfschallquellen nach dem Prinzip der Druckkammer-Kalibrierung'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 5/1977, S. 238.
Meßstelle
§ 12. (1) Als Meßstelle ist ein ebenes Gelände mit mittlerer Schallabsorption (zB gemähter Grasboden) zu wählen. Im Umkreis von 100 m um die Meßstelle dürfen sich keine Gegenstände wie Gebäude, Mauern, Baumgruppen und dergleichen befinden, die das Schallfeld des zu messenden Flugzeuges wesentlich beeinflussen könnten.
(2) Das Mikrophon ist in 1,2 m Höhe über dem Boden anzubringen. Hinsichtlich der Ausrichtung des Mikrophons und der Verwendung eines Windschirmes sind die Verwendungsbestimmungen gemäß § 46 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 einzuhalten.
(3) Personen haben einen solchen Abstand vom Mikrophon einzuhalten, daß das Meßergebnis nicht beeinträchtigt wird.
Meteorologische Einflüsse
§ 13. (1) Im Bereich der Meßstelle sind die Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit, die Temperatur und der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel am Boden zu messen.
(2) Bei einer Windgeschwindigkeit am Boden von mehr als 2 m/s (4 Knoten) ist die Flugrichtung in die Windachse zu legen, und die Meßflüge sind gegen den Wind durchzuführen.
(3) Schallmessungen sind nicht durchzuführen, wenn der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel (einschließlich der Windgeräusche) weniger als 10 dB unter den zu messenden Lärmwerten liegt, oder wenn die Windgeschwindigkeit 5 m/s (10 Knoten) übersteigt.
(4) Bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von weniger als 20 vH und einer Temperatur von weniger als 2 Grad C oder mehr als 35 Grad C sind keine Schallmessungen durchzuführen, oder es ist der gemessene Schalldruckpegel über eine Frequenzanalyse auf einen Referenzzustand der Luft von 25 Grad C und 70 vH Luftfeuchtigkeit rechnerisch zu korrigieren.
Höchstzulässiger Lärm
§ 14. (1) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Flugzeuge gelten folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel LpA als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in dB gemäß § 8 Abs. 3):
```
```
(Anm.: Die folgende Formel wurde aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
```
```
LpA = 68 für M = 600 kg,
LpA = 60 + M/75 für 600 = M = 1 500 kg,
LpA = 80 für M = 1 500 kg.
(2) Für die in § 9 Abs. 3 genannten Flugzeuge gelten die nachfolgend in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung:
Die Lärmgrenzwerte für einmotorige Flugzeuge und Motorsegler betragen:
Höchstzulässige Lärmgrenzwert
Abflugmasse in kg A-bewerteter Schall-
druckpegel in dB
bis 516 68
517 bis 563 69
564 bis 615 70
616 bis 671 71
672 bis 732 72
733 bis 799 73
800 bis 872 74
873 bis 952 75
953 bis 1 040 76
1 041 bis 1 134 77
1 135 bis 1 238 78
1 239 bis 1 351 79
1 352 bis 1 474 80
1 475 bis 1 609 81
über 1 609 82
```
Die Lärmgrenzwerte für mehrmotorige Flugzeuge betragen:
```
Höchstzulässige Lärmgrenzwert
Abflugmasse in kg A-bewerteter Schall-
druckpegel in dB
bis 1 771 79
1 772 bis 1 933 80
1 934 bis 2 110 81
2 111 bis 2 303 82
2 304 bis 2 513 83
2 514 bis 2 743 84
2 744 bis 2 993 85
2 994 bis 3 267 86
3 268 bis 3 565 87
3 566 bis 3 891 88
über 3 891 89
(3) Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von maximal 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 13, durchgeführt werden.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die im § 9 Abs. 2 und 3 bezeichneten Flugzeuge - unabhängig von deren höchstzulässiger Abflugmasse - für die Einsatzart Grundschulungsflüge nur dann zuzulassen, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel LpA, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 13, 70 dB nicht übersteigt.
(5) Kunstflüge mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von mehr als 72 dB bei denen eine Flughöhe von 500 m über Grund unterschritten wird, sind örtlich und zeitlich zu beschränken, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.
B. Flugzeuge über 5 700 kg mit Propellerantrieb
Anwendungsbereich
§ 15. (1) Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 finden Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 6. Oktober 1977, jedoch vor dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.
(2) Für alle abgeleiteten Nachfolgemuster und Stückausführungen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für die die Bestimmungen des Abschnittes II A nicht gelten und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Prototyps vor dem 6. Oktober 1977 erfolgten und für welche ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Stückausführung erstmals am oder nach dem 26. November 1981 ausgestellt wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 und 3.
(3) Für Flugzeuge mit Propellerantrieb sowie für davon abgeleitete Nachfolgemuster mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für deren Prototypen ein Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 22 und 23.
(4) Ausgenommen davon sind:
Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben;
Flugzeuge, die ausschließlich zur Brandbekämpfung bestimmt sind;
Flugzeuge, die ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind.
Lärmmeßverfahren
§ 16. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar:
an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie beziehungsweise zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 450 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 6 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 000 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt). Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer Position von 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 5.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmasse gelten bei der Messung des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt wird, und bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 17. (1) Für die im § 15 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 2 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):
```
```
(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
```
```
```
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
```
LEPN = 98 für M = 34 000 kg,
LEPN=98+6,6.log M/34 000 für 34 000 = M = 390 917 kg,
LEPN=105 für M = 390 917 kg;
```
am Seitenlärm-Meßpunkt:
```
LEPN=96 für M = 34 000 kg,
LEPN=96+6,6.log M/34 000 für 34 000 = M = 390 917 kg,
LEPN=103 für M = 390 917 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
LEPN=89 für M =34 000 kg,
LEPN=89+16,6.log M/34 000 für 34 000 = M = 359 400 kg,
LEPN=106 für M = 359 400 kg.
(2) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
C. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die Antragstellung für die
Baumusterprüfung vor dem 6. Oktober 1977 erfolgte
Anwendungsbereich
§ 18. (1) Der Abschnitt II C findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge,
die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben, oder
wenn sie von Triebwerken angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. März 1972 ausgestellt worden ist, oder
wenn sie von anderen Triebwerken angetrieben werden, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Jänner 1969 gestellt worden ist, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1976 ausgestellt worden ist.
(2) Dieser Abschnitt findet weiters Anwendung auf alle Nachfolgemuster, die von den im Abs. 1 bezeichneten Flugzeugtypen abgeleitet worden sind, wenn der Antrag auf Zulassung des geänderten Prototyps am oder nach dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist.
Lärmmeßverfahren
§ 19. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar:
an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie beziehungsweise zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 650 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 6 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 000 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt). Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer Position 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 2.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die höchstzulässige Abflugmasse, bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 20. (1) Für die im § 18 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):
```
```
(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
```
```
```
am Landeanfluglärm-Meßpunkt und am Seitenlärm-Meßpunkt:
```
LEPN=102 für M = 34 000 kg,
LEPN=102+6,6.log M/34 000 für 34 000 = M = 272 000 kg,
LEPN=108 für M = 272 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
LEPN=93 für M = 34 000 kg,
LEPN=93+16,6.log M/34 000 für 34 000 = M = 272 000 kg,
LEPN=108 für M = 272 000 kg.
(2) Für die im § 18 Abs. 2 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):
```
```
(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
```
```
```
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
```
LEPN=101 für M = 35 000 kg,
LEPN=101+7,75.log M/35 000 für 35 000 = M = 280 000 kg,
LEPN=108 für M = 280 000 kg;
```
am Seitenlärm-Meßpunkt:
```
LEPN=97 für M = 35 000 kg,
LEPN=97+8,5.log M/35 000 für 35 000 = M = 400 000 kg,
LEPN=106 für M = 400 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
```
für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:
```
LEPN=93 für M = 48 309 kg,
LEPN=104+13,3.log M/325 000 für 48 309 = M = 325 000 kg,
LEPN=104 für M = 325 000 kg;
```
für Flugzeuge mit drei Triebwerken:
```
LEPN=93 für M = 28 725 kg,
LEPN=107+13,3.log M/325 000 für 28 725 = M = 325 000 kg,
LEPN=107 für M = 325 000 kg;
oder wie im Abs. 1 lit. b angegeben, wobei der jeweils
geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.
```
für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:
```
LEPN=93 für M = 24 125 kg,
LEPN=108+13,3.log M/325 000 für 24 125 = M = 325 000 kg,
LEPN=108 für M = 325 000 kg;
oder wie im Abs. 1 lit. b angegeben, wobei der jeweils geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.
(3) Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
(4) Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 3 lit. a sind Flugzeuge mit vier Triebwerken, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB betragen.
D. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die Antragstellung für die
Baumusterprüfung am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte
Anwendungsbereich
§ 21. Der Abschnitt II D findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Lärmmeßverfahren
§ 22. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar:
an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie beziehungsweise zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 450 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 6 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 000 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt). Bei ebenem Gelände entspricht dies einer Position 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 3.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist, und bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 23. (1) Für die im § 21 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):
```
```
(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
```
```
```
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
```
LEPN = 98 für M = 35 000 kg,
LEPN = 98+7,75.log M/35 000 für 35 000 = M = 280 000 kg,
LEPN = 105 für M = 280 000 kg;
```
am Seitenlärm-Meßpunkt:
```
LEPN = 94 für M = 35 000 kg,
LEPN = 94+8,5.log M/35 000 für 35 000 = M = 400 000 kg,
LEPN = 103 für M = 400 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
```
für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:
```
LEPN = 89 für M = 48 125 kg,
LEPN = 101+13,3.log M/385 000 für 48 125 = M = 385 000 kg,
LEPN = 101 für = M 385 000 kg;
```
für Flugzeuge mit drei Triebwerken:
```
LEPN = 89 für M = 28 615 kg,
LEPN = 104+13,3.log M/385 000 für 28 615 = M = 385 000 kg,
LEPN = 104 für M = 385 000 kg;
```
für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:
```
LEPN = 89 für M = 20 234 kg,
LEPN = 106+13,3.log M/385 000 für 20 234 = M = 385 000 kg,
LEPN = 106 für M = 385 000 kg.
(2) Wenn für die Messungen eine Bezugsumgebungstemperatur von 15 Grad C anstatt 25 Grad C verwendet wurde, sind die ermittelten Werte für den Startüberfluglärm um 1 EPNdB zu erhöhen, bevor sie mit den im Abs. 1 lit. c genannten Lärmgrenzwerten verglichen werden.
(3) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
E. Hubschrauber
Anwendungsbereich
§ 24. (1) Der Abschnitt II E findet Anwendung auf Hubschrauber, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1982 erfolgt sind, sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, bei denen sich ein wesentlicher Einfluß auf die Lärmcharakteristik ergibt, und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.
(2) Ausgenommen davon sind Hubschrauber, die ausschließlich für die Brandbekämpfung, für landwirtschaftliche Zwecke beziehungsweise für Außenlasttransporte bestimmt sind.
Lärmmeßverfahren
§ 25. (1) Die Lärmmessungen sind nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwar:
an einem Punkt am Boden 150 m lotrecht unterhalb eines horizontalen Flugweges (Überfluglärm-Meßpunkt) sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung;
an jenem Punkt am Boden lotrecht unterhalb des Abflugweges, der in Flugrichtung 500 m von dem Punkt entfernt liegt, an dem der Übergang zum Steigflug eingeleitet wird (Startüberfluglärm-Meßpunkt) sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung;
an jenem Punkt am Boden, der 120 m lotrecht unterhalb des Anflugweges liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt) - bei ebenem Gelände entspricht dies einer Entfernung von 1 140 m vom Schnittpunkt eines 6-Grad-Gleitweges mit dem Boden - sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start, Überflug und Landeanflug einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 8.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startfluglärmes und des Überfluglärmes die höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist, und bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 26. (1) Für die im § 24 genannten Hubschrauber gelten - unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 2 und 3 - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):
```
```
(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
```
```
```
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
```
LEPN = 87 für M = 800 kg,
LEPN = 107+10.log M/80 000 für 800 = M = 80 000 kg,
LEPN = 107 für M = 80 000 kg;
```
am Überfluglärm-Meßpunkt:
```
LEPN = 85 für M = 800 kg,
LEPN = 105+10.log M/80 000 für 800 = M = 80 000 kg,
LEPN = 105 für M = 80 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
LEPN = 86 für M = 800 kg,
LEPN = 106+10.log M/80 000 für 800 = M = 80 000 kg,
LEPN = 106 für M = 80 000 kg.
(2) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn:
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
ABSCHNITT III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Beschränkungen für Flugzeuge mit Strahlantrieb
§ 27. (1) In das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragene Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen mit Inkrafttreten dieser Verordnung im Fluge nur mehr verwendet werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt II C festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt II C festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(3) Darüber hinaus dürfen An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden:
auf dem Flughafen Innsbruck ab 1. Mai 1990, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Salzburg ab 1. Mai 1990, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1993 die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Linz ab 1. Mai 1991, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1994 die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf den Flughäfen Graz und Klagenfurt ab 1. Mai 1992, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1995 die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Wien ab 1. Mai 1991 täglich zwischen 23.30 Uhr und 5.00 Uhr Lokalzeit, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1996 - in den gleichen Zeiträumen - die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(4) Die Summe der jeweils am Landeanfluglärm-Meßpunkt, am Seitenlärm-Meßpunkt und am Startüberfluglärm-Meßpunkt gemessenen Lärmwerte der im Abs. 3 genannten Flugzeuge darf folgende Grenzwerte (in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4) nicht überschreiten: (Anm.: Formel nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
L = 288 für M 25 000 kg,
EPN
L = 288 + 29,9.log M/25 000 für 25 000 M 317 500 kg,
EPN
L = 321 für M 317 500 kg.
EPN
(5) Der verantwortliche Pilot eines von den Bestimmungen des Abs. 3 betroffenen Flugzeuges muß eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung, aus der die Lärmmeßwerte für dieses Flugzeug zu ersehen sind, mitführen und auf Verlangen den Organen der Luftfahrtbehörden vorweisen.
(6) Ab den im Abs. 3 genannten Terminen dürfen An- und Abflüge auf den betreffenden Flughäfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung größer ist als die im Abs. 3 bzw. im Abs. 4 festgelegten Lärmgrenzwerte, nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchgeführt werden.
(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat in begründeten Ausnahmefällen für Flugzeuge, die von den Regelungen gemäß Abs. 3 und 4 betroffen sind, Ausnahmen bis längstens 18 Monate nach den in Abs. 3 genannten Terminen zu bewilligen. Als begründete Ausnahmefälle gelten insbesondere Flüge, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht.
(8) Anträge gemäß Abs. 6 und 7 sind spätestens acht Wochen vor der geplanten Flugdurchführung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu richten; in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Flüge zu Ausweichflugplätzen, auf Ambulanz- und Rettungsflüge, auf Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen, sowie für den Flughafen Wien für verspätete Flüge.
Beschränkungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb
§ 28. (1) Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler, deren Zulassungen nach dem 1. Juni 1979 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt worden sind, sind nur dann auszustellen, wenn die Lärmmeßwerte die im § 14 Abs. 1 beziehungsweise § 17 Abs. 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die in § 15 Abs. 2 bis 4 genannten Flugzeuge.
(2) Ein Luftfahrzeug, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, ist jedoch auch nach dem 1. Juni 1979 befristet auf längstens sechs Monate zuzulassen, wenn
ein entsprechender Umrüstbausatz zur Lärmverminderung für die spezielle Luftfahrzeugtype innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verfügbar sein wird und
ein solcher Bausatz bereits vor dem Antrag auf Zulassung vom Luftfahrzeughalter oder Eigentümer bestellt worden ist.
(3) Der im § 10 Abs. 7 genannte Korrekturwert ist bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen beziehungsweise für Schleppflüge verwendet werden, ab 1. Jänner 1988 nur dann anzuwenden, wenn es sich um einen positiven Wert handelt.
Strafbestimmung
§ 29. Übertretungen der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3 und 4 und 27 Abs. 2, 3 und 5 sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, strafbar, gemäß § 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen wurden.
Inkrafttreten
§ 30. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung - ZLZV - 1982, BGBl. Nr. 429, außer Kraft.