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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. September 1987 über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Zweck der Ausbildung

§ 1. Die besondere Ausbildung soll den Lenkern die Gefahren bewußtmachen, welche sich aus der Beförderung gefährlicher Güter ergeben, und ihnen jene grundlegenden Kenntnisse vermitteln, die erforderlich sind, um die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls auf ein Mindestmaß herabzusetzen und bei einem Unfall sicherstellen, daß die Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können, welche sich für die Fahrzeuglenker selbst, andere Personen, Sachen oder die Umwelt zur möglichsten Begrenzung der Unfallfolgen als erforderlich erweisen.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.

besondere Ausbildung: jede im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte Ausbildung. Sofern in der Verordnung von Ausbildung gesprochen wird, ist die besondere Ausbildung gemeint;

2.

Erstausbildung: die aus Grundausbildung und Zusatzausbildung bestehende besondere Ausbildung von Lenkern, die über keine gültige verlängerbare oder erweiterbare Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 5 GGSt verfügen;

3.

Fortbildung: die besondere Ausbildung von Lenkern, die über eine gültige Bescheinigung gem. § 40 Abs. 5 GGSt verfügen, im Umfang dieser Bescheinigung;

4.

Grundausbildung: jener Teil der Erstausbildung, der für alle Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks oder anders als in Tanks befördern, gemeinsam gilt;

5.

Zusatzausbildung: jener Teil der Erstausbildung, der zusätzlich zur Grundausbildung erforderlich ist, entweder nur für Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks befördern oder nur für Fahrzeuglenker, die Güter anders als in Tanks befördern. Mit ,Art der Ausbildung' ist ,Art der Zusatzausbildung' gemeint;

6.

Gesamtausbildung: eine Erstausbildung, die alle Klassen des ADR und beide Arten der Zusatzausbildung umfaßt;

7.

Teilausbildung: eine Erstausbildung, die nicht alle Klassen des ADR und/oder nicht beide Arten der Zusatzausbildung umfaßt;

8.

Ergänzungsausbildung: die besondere Ausbildung von Lenkern, die über eine gültige Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 5 GGSt verfügen, zur Erweiterung auf andere Klassen und/oder die andere Beförderungsart (in Tanks/anders als in Tanks) ohne Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

Art und Dauer der Ausbildung

§ 2. (1) Die besondere Ausbildung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Sie hat nach Maßgabe der im § 3 Abs. 3 dieser Verordnung jeweils angeführten Lehrinhalte und Anzahl der Lehreinheiten (§ 3 Abs. 4) bei einer Gesamtausbildung (§ 3 Abs. 1) insgesamt mindestens 24 Lehreinheiten, bei einer Teilausbildung (§ 3 Abs. 1) insgesamt mindestens 20 Lehreinheiten zu umfassen.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung hat grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die Vorträge sind durch praktische Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.

(3) Der praktische Teil der Ausbildung hat durch Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers am Gerät, wie zB mit dem Feuerlöscher, zu erfolgen.

(4) Bei der Ausbildung, insbesondere beim praktischen Teil der Ausbildung, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen.

(5) An einem Unterrichtstag darf die Ausbildung insgesamt nicht mehr als 9 Lehreinheiten umfassen.

(6) Am Tag der Feststellung der erworbenen Kenntnisse (§ 4 Abs. 1) dürfen keine Lehrinhalte des theoretischen Teiles der Ausbildung vermittelt werden.

Art und Dauer der Ausbildung

§ 2. (1) Die besondere Ausbildung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung hat grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die Vorträge sind durch praktische Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.

(3) Der praktische Teil der Ausbildung hat durch Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers am Gerät, wie zB mit dem Feuerlöscher, zu erfolgen.

(4) Bei der Ausbildung, insbesondere beim praktischen Teil der Ausbildung, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen.

(5) An einem Unterrichtstag darf die Ausbildung insgesamt nicht mehr als 9 Lehreinheiten umfassen.

(6) Am Tag der Feststellung der erworbenen Kenntnisse (§ 4 Abs. 1) dürfen keine Lehrinhalte des theoretischen Teiles der Ausbildung vermittelt werden.

Umfang der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung hat für alle gefährlichen Güter und Klassen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung (Gesamtausbildung) oder für eine oder mehrere Klassen des ADR (Teilausbildung) zu erfolgen.

(2) Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung bedürfen für die Ausbildung in einer weiteren Klasse des ADR lediglich einer ergänzenden Ausbildung hinsichtlich jener Gegenstände, die nicht Gegenstand der bisherigen Ausbildung waren. Eine solche weitere Teilausbildung hat insgesamt mindestens 8 Lehreinheiten (Abs. 4) zu umfassen.

(3) Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen:

1.

Theoretischer Teil

1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen

Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung)

bei einer Gesamtausbildung ........... 6 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung ............. 4 Lehreinheiten

1.2 Vorschriftenlehre

1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße geltenden Vorschriften

- Überblick über den Aufbau, die Gliederung und den Inhalt des

ADR

- Einführung in das GGSt und in die auf Grund des GGSt

erlassenen Verordnungen

- Einführung in die Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl.

Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung (nur für

Klasse 2 ADR)

insgesamt ............................ 3 Lehreinheiten

1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem GGSt, den auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen, der Dampfkesselverordnung, der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, in der jeweils geltenden Fassung und den Arbeitnehmerschutzvorschriften unter besonderer Bedachtnahme auf die Rechte und Pflichten des Lenkers und unter Einschluß der folgenden Lehrinhalte:

- Informationen und Weisungen, die vom Absender (§ 3 Abs. 1 Z 9

GGSt), Beförderer (§ 3 Abs. 1 Z 10 GGSt) oder Halter (§ 3

Abs. 1 Z 7 GGSt) zu erteilen sind sowie mitzuführende

Begleitpapiere

- Gefahrenkennzeichnung der Versandstücke und der Fahrzeuge

- Aufbau, Inhalt und richtige Verwendung der Unfallmerkblätter

- Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge (bei Zwischenfällen

erforderliche Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstände)

- Fahrzeug- und Tankkontrolle

- besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere Halten und Parken

sowie Kennzeichnung stillstehender Fahrzeuge auf der Fahrbahn

- besondere Vorschriften für den Lenker, wie insbesondere

Alkoholverbot, Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung,

Personenbeförderung, Überwachung der Fahrzeuge und die

Pflichten des Lenkers nach GGSt und ADR

- Strafbestimmungen nach GGSt

- besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung, wie

insbesondere über Arten der Druckbehälter, die

Druckbehälterbescheinigung einschließlich jener Bestimmungen,

die festlegen, für welche Versandbehälter eine solche

Bescheinigung erforderlich ist, sowie Prüfstempel und

Gefahrenkennzeichnung bei Gasen (nur für Klasse 2 ADR)

bei einer Gesamtausbildung ........... 6 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung ............. 5 Lehreinheiten

1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten

- Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere

Zusammenladeverbote, Handhaben, Verstauen, Ladungssicherung

sowie Sicherheitsmaßnahmen und richtiges Verhalten beim

Beladen und Entladen

- Reinigen, Entgiften und Dekontaminieren

- Beförderungsarten und besonderes Fahrverhalten bei beladenen

Fahrzeugen, insbesondere von Tankfahrzeugen

bei einer Gesamtausbildung ........... 3 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung ............. 2 Lehreinheiten

```

2.

Praktischer Teil

```

2.1 Maßnahmen am Ort des Unfalles oder Zwischenfalles, wie

insbesondere das Absichern der Unfallstelle

2.2 Übungen mit dem Feuerlöscher

2.3 Übungen mit den bei Unfällen oder Zwischenfällen erforderlichen

Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen

insgesamt .............................. 4 Lehreinheiten

```

3.

Abschlußveranstaltung zur Feststellung der erworbenen

```

Kenntnisse ............................. 2 Lehreinheiten

(4) Eine Lehreinheit umfaßt 50 Minuten.

Umfang und Inhalt der Ausbildung

§ 3. (1) Nach Maßgabe der in Absatz 3 jeweils angeführten

Lehrinhalte, hat eine

- Gesamtausbildung insgesamt

mindestens ................... 24 Lehreinheiten,

- Teilausbildung insgesamt

mindestens ................... 20 Lehreinheiten,

- Ergänzungsausbildung insgesamt

mindestens ................... 8 Lehreinheiten,

- Fortbildung insgesamt

mindestens ................... 8 Lehreinheiten

zu umfassen.

(2) Eine Lehreinheit umfaßt 50 Minuten.

(3) Die Ausbildungen nach Abs. 1 haben mindestens zu umfassen:

1.

Theoretischer Teil

1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen oder

Zwischenfällen

1.1.1 bildliche Darstellung und Erläuterungen der Wirkung und der

schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen

Gütern

1.1.2 ADR-Stoffklassen, ihre spezifische Stoffeigenschaften

(Unfallgefahren) und das gefahrenspezifische Verhalten des

Lenkers bei Unfällen oder Zwischenfällen

1.1.3 Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, wie insbesondere

Sicherheitsmaßnahmen an der Unfallstelle und lebensrettende

Sofortmaßnahmen (zB Absichern der Unfallstelle und

Versorgung von Verletzten)

1.1.4 Verhalten bei Unfällen mit Gefahr einer

Gewässerverunreinigung (Meldepflicht nach dem

Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959,

in der jeweils geltenden Fassung, § 31 Wasserrechtsgesetz)

bei einer Gesamtausbildung

mindestens .................................. 7 Lehreinheiten,

bei einer Teilausbildung

mindestens .................................. 5 Lehreinheiten.

1.2 Vorschriftenlehre

1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße geltenden Vorschriften

1.2.1.1 Überblick über den Aufbau, die Gliederung und den Inhalt des ADR

1.2.1.2 Einführung in das GGSt und in die auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen

1.2.1.3 Einführung in die besonderen Vorschriften für Druckbehälter

1.2.1.4 Einführung in die für die Verbringung gefährlicher Abfälle geltenden Umweltschutzbestimmungen (AWG und auf Grund des AWG erlassene Verordnungen)

1.2.1.5 allgemeine Einführung in die Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, EKHG,

ABGB

1.2.1.6 Einführung in die bei der multimodalen Beförderung maßgeblichen Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit anderen Verkehrsträgern

1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem GGSt, den auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen, der Dampfkesselverordnung, der Flüssiggas-Verordnung und den Arbeitnehmerschutzvorschriften unter besonderer Bedachtnahme auf die Rechte und Pflichten des Lenkers und unter Einschluß der folgenden Lehrinhalte:

1.2.2.1 Informationen und Weisungen, die vom Absender (§ 3 Abs. 1

Z 9 GGSt), Beförderer (§ 3 Abs. 1 Z 10 GGSt) oder Halter

(§ 3 Abs. 1 Z 7 GGSt) zu erteilen sind sowie mitzuführende

Begleitpapiere

1.2.2.2 Gefahrenkennzeichnung der Versandstücke und der Fahrzeuge

(unter Hinweis insbesondere auch auf die Kennzeichnung gemäß

Chemikaliengesetz und anderen Rechtsvorschriften)

1.2.2.3 Aufbau, Inhalt und richtige Verwendung der schriftlichen

Weisungen

1.2.2.4 Ausrüstung der Fahrzeuge und mitzuführende Ausstattung

1.2.2.5 Fahrzeugkontrolle, Tankkontrolle

1.2.2.6 besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere Halten und Parken

sowie Kennzeichnung stillstehender Fahrzeuge auf der

Fahrbahn

1.2.2.7 besondere Vorschriften für den Lenker, wie insbesondere

Alkoholverbot, Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung,

Personenbeförderung, Überwachung der Fahrzeuge und die

Pflichten des Lenkers nach GGSt und ADR

1.2.2.8 Strafbestimmungen nach GGSt

1.2.2.9 besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung, wie

insbesondere über Arten der Druckbehälter, die

Druckbehälterbescheinigung einschließlich jener

Bestimmungen, die festlegen, für welche Versandbehälter eine

solche Bescheinigung erforderlich ist, sowie Prüfstempel und

Gefahrenkennzeichnung bei Gasen (nur für Klasse 2 ADR)

- bei einer Gesamtausbildung

mindestens .............................. 9 Lehreinheiten,

- bei einer Teilausbildung

mindestens .............................. 8 Lehreinheiten.

1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten

1.3.1 Vorschriften über die Ladung sowie Sicherheitsmaßnahmen und

richtiges Verhalten beim Beladen und Entladen (nur für

Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks befördern)

1.3.2 Fahrverhalten bei Fahrzeugen, mit denen Güter in Tanks oder

Tankcontainern befördert werden, einschließlich Bewegungen

der Ladung (nur für Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks

befördern)

1.3.3 Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere

Zusammenladeverbote, Handhabung, Verstauen, Ladungssicherung

sowie Sicherheitsmaßnahmen und richtiges Verhalten beim

Beladen und Entladen (nur für Fahrzeuglenker, die Güter

anders als in Tanks befördern)

1.3.4 Reinigen, Entgiften und Dekontaminieren

- bei einer Gesamtausbildung

mindestens .............................. 3 Lehreinheiten,

- bei einer Teilausbildung

mindestens .............................. 2 Lehreinheiten.

```

2.

Praktischer Teil

```

2.1 Löschübungen mit dem Feuerlöscher

2.2 Übungen mit den bei Unfällen oder Zwischenfällen

erforderlichen Ausstattungsgegenständen

- bei einer Gesamtausbildung

mindestens .............................. 3 Lehreinheiten,

- bei einer Teilausbildung

mindestens .............................. 3 Lehreinheiten.

```

3.

Abschlußveranstaltung zur Feststellung der erworbenen

```

Kenntnisse und Fähigkeiten

- bei einer Gesamtausbildung

mindestens .............................. 2 Lehreinheiten,

- bei einer Teilausbildung

mindestens .............................. 2 Lehreinheiten.

Bescheinigung über den erforderlichen Abschluß der Ausbildung

§ 4. (1) Der zur besonderen Ausbildung Ermächtigte (§ 6) hat über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung hat sich das entsprechend geeignete Lehrpersonal (§ 6 Abs. 2) davon zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber über die gemäß § 40 Abs. 1 GGSt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Konnte der Ausbildungswerber das Ausbildungsziel nicht erreichen, ist die Bescheinigung nicht auszustellen und sind nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden Frist die Ausbildungskenntnisse erneut nachzuweisen. Diese Frist ist nach dem zu erwartenden Zeitbedarf des Ausbildungswerbers für die Erarbeitung der noch nicht beherrschten Lehrinhalte zu bemessen.

(2) Die Bescheinigung ist auf fünf Jahre zu befristen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung.

(3) Die Bescheinigung über den Abschluß einer Teilausbildung ist auf weitere Klassen des ADR zu erweitern und auf fünf Jahre ab dem Tag des Abschlusses einer zusätzlichen Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zu verlängern, wenn der Ausbildungswerber erfolgreich an einer solchen weiteren Teilausbildung teilgenommen hat.

(4) Die Bescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Anhang B.6 des ADR und in seinem Farbton den orangefarbenen Kennzeichnungstafeln für die Beförderungseinheit (Rn. 10 500 ADR) zu entsprechen und zusätzlich den folgenden Vermerk zu enthalten: „Gilt auch als Nachweis der Ausbildung gemäß § 40 GGSt''.

(5) Geht eine gültige Bescheinigung verloren oder wird sie ganz oder teilweise unleserlich oder stellen Beschädigungen ihre Vollständigkeit oder Echtheit in Frage, hat der Ermächtigte dem Lenker auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten ein Duplikat auszustellen. Das Duplikat ist als solches ausdrücklich zu kennzeichnen.

Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung

§ 4. (1) Der zur besonderen Ausbildung Ermächtigte (§ 6) hat über den erfolgreichen Abschluß einer Gesamtausbildung oder einer Teilausbildung eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung hat sich das entsprechend geeignete Lehrpersonal (§ 6 Abs. 2) davon zu überzeugen (§ 3 Abs. 3 Z 3), daß der Ausbildungswerber über die gemäß § 40 Abs. 1 GGSt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Konnten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beim Ausbildungswerber nicht festgestellt werden, ist die Bescheinigung nicht auszustellen und können nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden Frist die Ausbildungskenntnisse erneut festgestellt werden. Diese Frist ist nach dem zu erwartenden Zeitbedarf des Ausbildungswerbers für die Erarbeitung der noch nicht beherrschten Lehrinhalte zu bemessen.

(2) Die Bescheinigung ist auf fünf Jahre zu befristen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des erfolgreichen Abschlusses der Gesamtausbildung oder der Teilausbildung.

(3) Hat der Ausbildungswerber eine Teilausbildung ohne die in § 3 Abs. 3 Abschnitte 1.3.1 und 1.3.2 genannten Lehrinhalte erfolgreich abgeschlossen, so ist bei der Ausstellung der Bescheinigung die Spalte ,in Tanks' auf Seite 1 der Bescheinigung zu streichen. Hat der Ausbildungswerber eine Teilausbildung ohne den im § 3 Abs. 3 Abschnitt 1.3.3 genannten Lehrinhalt erfolgreich abgeschlossen, so Ist bei der Ausstellung der Bescheinigung die Spalte ,anders als in Tanks' auf Seite 1 der Bescheinigung zu streichen. Hat der Ausbildungswerber eine Ergänzungsausbildung erfolgreich abgeschlossen, so ist die entsprechende Erweiterung auf Seite 3 der Bescheinigung so einzutragen, daß ersichtlich ist, für welchen Umfang die Bescheinigung nunmehr insgesamt gilt.

(4) Die Bescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Anhang B.6 des ADR und im Farbton den orangefarbenen Kennzeichnungstafeln für die Beförderungseinheit (Rn. 10 500 ADR) zu entsprechen und zusätzlich folgenden Vermerk zu enthalten: ,Gilt auch als Nachweis der Ausbildung gemäß § 40 GGSt'.

(5) Geht eine gültige Bescheinigung verloren oder wird sie ganz oder teilweise unleserlich oder stellen Beschädigungen ihre Vollständigkeit oder Echtheit in Frage, hat der Ermächtigte dem Lenker auf dessen Verlangen und dessen Kosten ein Duplikat auszustellen. Das Duplikat ist als solches ausdrücklich zu kennzeichnen.

Fortbildungslehrgänge

§ 5. (1) Der Lenker hat bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung an einem Fortbildungslehrgang für die von der Gesamt- oder Teilausbildung erfaßten gefährlichen Güter und Klassen des ADR teilzunehmen.

(2) Die Gültigkeit der nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung auf fünf Jahre befristeten Bescheinigung wird durch die gemäß Abs. 1 gewährte Toleranzfrist von sechs Monaten nicht verlängert.

(3) Die Lehrinhalte der Fortbildungslehrgänge richten sich nach den seit der vorangegangenen Ausbildung erfolgten Neuerungen der technischen Entwicklung und Änderungen der Vorschriften auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt und ADR). Darüber hinaus sind im Fortbildungslehrgang die für die Praxis besonders bedeutsamen Lehrinhalte der Erstausbildung gemäß § 2 zusammenfassend zu wiederholen. Ein Fortbildungslehrgang hat insgesamt mindestens acht Lehreinheiten (§ 3 Abs. 4) zu umfassen.

(4) Nach Abschluß des gemäß Abs. 1 besuchten Fortbildungslehrganges hat der Ermächtigte die Bescheinigung über die besondere Ausbildung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Hat der Lenker im Zeitraum sechs Monate vor bis sechs Monate nach Ablauf der Bescheinigung erfolgreich an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen, beginnt die fünfjährige Frist mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung. Wurde der Fortbildungslehrgang vor diesem Zeitraum abgeschlossen, beginnt die Frist mit dem Tag des Abschlusses des Fortbildungslehrganges.

(5) Wird bis sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung kein Fortbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen, hat eine neuerliche Ausbildung gemäß § 2 zu erfolgen.

(6) Ein Nachweis über eine ununterbrochene einschlägige Berufstätigkeit seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung der Bescheinigung gemäß Rn. 10 315 Abs. 2 zweiter Satz ADR kann einen Fortbildungslehrgang nicht ersetzen.

Fortbildung

§ 5. (1) Für die Verlängerung der Bescheinigung muß der Lenker während des Jahres vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung (§ 4 Abs. 2) an einer Fortbildung teilnehmen und einen Test bestehen.

(2) Die Lehrinhalte der Fortbildung richten sich nach den seit der Ausstellung oder Verlängerung der Bescheinigung erfolgten Neuerungen der technischen Entwicklung und Änderungen der Vorschriften auf den Gebieten der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt und ADR). Darüber hinaus sind die für die Praxis besonders bedeutsamen Lehrinhalte der vorangegangenen Ausbildung(en) zusammenfassend zu wiederholen.

(3) Nach Abschluß der Fortbildung und Bestehen des Tests durch den Lenker hat der zur besonderen Ausbildung Ermächtigte (§ 6) die Bescheinigung um weitere fünf Jahre ab dem Ablaufdatum der Bescheinigung zu verlängern. Umfaßte die Fortbildung einen geringeren Umfang als in der Bescheinigung eingetragen war, so ist (sind) bei der Verlängerung der Bescheinigung die nicht erfaßte(n) Klasse(n) zu streichen.

(4) Wird vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung keine Fortbildung erfolgreich abgeschlossen, hat eine neuerliche Erstausbildung zu erfolgen.

(5) Ein Nachweis gemäß Rn. 10 315 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ADR kann eine Fortbildung nicht ersetzen.

Ermächtigung zur besonderen Ausbildung

§ 6. (1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung für alle gefährlichen Güter und Klassen des ADR oder für bestimmte Klassen des ADR darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.

eigenberechtigt und vertrauenswürdig im Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung ist,

2.
  • sofern die Ermächtigung einer natürlichen Person zu erteilen ist - das 24. Lebensjahr vollendet hat,
3.

über geeignetes Lehrpersonal verfügt,

4.

über geeignete Räumlichkeiten für den theoretischen Teil der Ausbildung und über geeignete Übungsplätze im Freien für den praktischen Teil der Ausbildung verfügt sowie

5.

über geeignete Ausbildungsbehelfe verfügt.

(2) Als Lehrpersonal im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind Personen geeignet, die

1.

eigenberechtigt und vertrauenswürdig im Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung sind sowie

2.

über eine einschlägige Ausbildung in einem relevanten Lehrfach, Erfahrungen aus der Praxis auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter, über ausreichende Kenntnisse der im § 3 Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalte und über eine entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung verfügen.

(3) Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien im Sinne des Abs. 1 Z 4 müssen so beschaffen und gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe wirksam und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder die Umwelt, ohne unzumutbare Belästigung von Personen und ohne Störung der Ausbildungsteilnehmer durch andere Personen eingesetzt werden können.

(4) Als Ausbildungsbehelfe im Sinne des Abs. 1 Z 5 kommen insbesondere Vorschriftenmaterial, Skripten, Fachbroschüren, Wand- und Bildtafeln, Unfallmerkblätter, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände sowie audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbild- oder Filmvorführungen in Betracht.

(5) Über einen Antrag auf Ermächtigung zur besonderen Ausbildung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien für den theoretischen und praktischen Teil der Ausbildung gelegen sind. Befinden sich die Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Lehrgängen zur besonderen Ausbildung können auch mehrere Standorte zugelassen werden.

(6) Der Spruch des Ermächtigungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Ermächtigung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Ermächtigten,

2.

den Umfang der Ermächtigung,

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Fachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Anführung der Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien für den theoretischen und den praktischen Teil der Ausbildung,

5.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß § 4 dieser Verordnung zeichnungsberechtigt sind,

6.

allfällige Einschränkungen und Auflagen, wie zB eine Befristung der Ermächtigung oder die Verpflichtung zur Vorankündigung von Veranstaltungsterminen bei der Behörde und

7.

die Kosten der Ermächtigung.

Ermächtigung zur besonderen Ausbildung

§ 6. (1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung für alle gefährlichen Güter und Klassen des ADR oder für bestimmte Klassen des ADR darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.

eigenberechtigt und vertrauenswürdig im Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung ist,

2.
  • sofern die Ermächtigung einer natürlichen Person zu erteilen ist - das 24. Lebensjahr vollendet hat,
3.

über geeignetes Lehrpersonal verfügt,

4.

über geeignete Räumlichkeiten für den theoretischen Teil der Ausbildung und über geeignete Übungsplätze im Freien für den praktischen Teil der Ausbildung verfügt sowie

5.

über geeignete Ausbildungsbehelfe verfügt.

(2) Als Lehrpersonal im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind Personen geeignet, die

1.

eigenberechtigt und vertrauenswürdig im Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung sind sowie

2.

über eine einschlägige Ausbildung in einem relevanten Lehrfach, Erfahrungen aus der Praxis auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter, über ausreichende Kenntnisse der im § 3 Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalte und über eine entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung verfügen.

(3) Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien im Sinne des Abs. 1 Z 4 müssen so beschaffen und gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe wirksam und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder die Umwelt, ohne unzumutbare Belästigung von Personen und ohne Störung der Ausbildungsteilnehmer durch andere Personen eingesetzt werden können.

(4) Als Ausbildungsbehelfe im Sinne des Abs. 1 Z 5 kommen insbesondere Vorschriftenmaterial, Skripten, Fachbroschüren, Wand- und Bildtafeln, schriftliche Weisungen, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen Ausstattungsgegenstände sowie audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbild- oder Filmvorführungen in Betracht.

(5) Über einen Antrag auf Ermächtigung zur besonderen Ausbildung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien für den theoretischen und praktischen Teil der Ausbildung gelegen sind. Befinden sich die Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Lehrgängen zur besonderen Ausbildung können auch mehrere Standorte zugelassen werden.

(6) Der Spruch des Ermächtigungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Ermächtigung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Ermächtigten,

2.

den Umfang der Ermächtigung,

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Fachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Anführung der Räumlichkeiten und Übungsplätze im Freien für den theoretischen und den praktischen Teil der Ausbildung,

5.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß § 4 dieser Verordnung zeichnungsberechtigt sind,

6.

allfällige Einschränkungen und Auflagen, wie zB eine Befristung der Ermächtigung oder die Verpflichtung zur Vorankündigung von Veranstaltungsterminen bei der Behörde und

7.

die Kosten der Ermächtigung.

Verzeichnisse über die besonders ausgebildeten Lenker

§ 7. (1) Der gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung Ermächtigte hat Verzeichnisse über die von ihm besonders ausgebildeten Lenker mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Lenkers,

2.

Umfang der besonderen Ausbildung,

3.

allfällige Erweiterungen des Umfanges der besonderen Ausbildung,

4.

allfällige Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigung,

5.

Ausstellungsdatum der Bescheinigung,

6.

Ablaufdatum der Bescheinigung und

7.

Aufzeichnungen über die Abschlußveranstaltung zur Feststellung der erworbenen Kenntnisse.

(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 sind vom Ermächtigten mindestens sieben Jahre lang aufzuheben und den Organen jener Behörde, welche die Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung erteilt hat, auf Verlangen vorzulegen.

Verzeichnisse über die besonders ausgebildeten Lenker

§ 7. (1) Der gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung Ermächtigte hat Verzeichnisse über die von ihm besonders ausgebildeten Lenker mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Lenkers,

2.

Umfang der besonderen Ausbildung,

3.

allfällige Ergänzungsausbildung(en),

4.

allfällige Verlängerung(en) der Gültigkeit der Bescheinigung,

5.

Ausstellungsdatum der Bescheinigung,

6.

Ablaufdatum der Bescheinigung,

7.

Aufzeichnungen über die Abschlußveranstaltung(en) zur Feststellung der erworbenen Kenntnisse und

8.

Aufzeichnungen über den (die) durchgeführten Test(s).

(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 sind vom Ermächtigten mindestens sieben Jahre lang aufzuheben und den Organen jener Behörde, welche die Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung erteilt hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist eine Ermächtigung erloschen, sind die Verzeichnisse den Organen ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke zu übersenden.

Kontrolle

§ 8. (1) Die Aufsicht über die Ausbildung obliegt jener Behörde, welche die Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung erteilt hat. Diese hat sich durch regelmäßige Kontrollen davon zu überzeugen, daß die Ausbildung entsprechend der erteilten Ermächtigung duchgeführt wird.

(2) Der gemäß § 6 Abs. 5 dieser Verordnung Ermächtigte hat der nach Abs. 1 zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Ermächtigung maßgeblich sind, mitzuteilen.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. September 1979 über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 403/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 229/1985 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Zeugnisse, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. September 1979 über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 403/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 229/1985 unbefristet ausgestellt wurden, verlieren nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der Ausstellung, frühestens jedoch ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, ihre Gültigkeit. Dieses Datum des Verlustes der Gültigkeit gilt als Ablaufdatum der Bescheinigung gemäß § 4 dieser Verordnung.

(2) Lenker von Beförderungseinheiten, die gemäß § 5 der Verordnung, BGBl. Nr. 403/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 229/1985 von der Pflicht zur besonderen Ausbildung nach § 40 Abs. 1 GGSt ausgenommen waren, müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung besonders ausgebildet sein, sofern diese Lenker nicht nach anderen Vorschriften von der Pflicht zur besonderen Ausbildung befreit sind (Kleinmengenverordnung, BGBl. Nr. 220/1987, in der jeweils geltenden Fassung).

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Bescheinigungen gemäß § 40 Abs. 5 GGSt, die vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt oder verlängert wurden, gelten bis zu ihrem Ablaufdatum für die darauf angeführten Klassen des ADR sowohl für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks als auch anders als in Tanks.

(2) Nach erfolgreichem Abschluß einer Fortbildung innerhalb des Jahres vor bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit einer Bescheinigung gemäß Abs. 1, ist eine neue Bescheinigung (§ 4 Abs. 4) in diesem Umfang auszustellen. Umfaßte die Fortbildung einen geringeren Umfang als den der Bescheinigung gemäß Abs. 1, so ist (sind) bei der Neuausstellung der Bescheinigung die nicht erfaßte(n) Klasse(n) zu streichen.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.