Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Jänner 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-02-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 186, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 7,20, überquert in der Folge die Gail, umfährt den Ort Nötsch im Gailtal im Westen und bindet bei km 8,99 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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