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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. November 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau

Geltender Text a fecha 1987-11-13

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 162 Lammertal Straße von km 12,10 bis km 12,72 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Feber 1982, BGBl. Nr. 138, bestimmten - Abschnitt „Voglauberg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.